Es ist eine Frage des Einzelfalls, ob eine im Beschwerdeverfahren mitgeteilte, bei Einreichung des PKH-Antrags (angeblich) bestehende Belastung vom Gericht als nachgewiesen angesehen wird. Tenor Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Neumünster vom 05.09.2019 - 4 Ca 733 a/19 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe I. Die Klägerin wendet sich im Beschwerdeverfahren gegen die Festsetzung einer Rate, mit der sie sich an den Kosten des Prozesses im Rahmen der Prozesskostenhilfebewilligung beteiligen soll. In der Hauptsache hat die Klägerin eine Kündigungsschutzklage geführt. Das Verfahren ist infolge Erledigungserklärung beendet. Für die Durchführung des Verfahrens hat die Klägerin die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 05.09.2019 der Klägerin Prozesskostenhilfe bewilligt und festgesetzt, dass sie sich mit monatlichen Raten von 80,-- € an den Kosten der Prozessführung zu beteiligen hat. Bei der Berechnung der Rate ist das Arbeitsgericht in vollem Umfang von den Angaben der Klägerin zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen ausgegangen. Gegen den Beschluss hat die Klägerin am 10.09.2019 sofortige Beschwerde eingelegt und ausgeführt, sie sei noch mit einer weiteren Ratenzahlungsverpflichtung belastet, die sie bisher noch nicht angegeben habe. Zum Beleg dieser Ratenzahlungsverpflichtung hat die Klägerin eine handschriftliche Bestätigung einer Frau P... vorgelegt, wonach diese bei ihr "eine monatliche Rate von € 160,--" tilge und die Restschuld noch 2.860,-- € betrage. Mit Verfügung vom 15.10.2019 hat das Arbeitsgericht der Klägerin aufgegeben, den Darlehensvertrag vorzulegen und nachzuweisen, dass die Klägerin die Darlehensraten tatsächlich erbringe. Darauf hat die Klägerin ausgeführt, es handele sich um ein privates Darlehen, weitere Unterlagen lägen nicht vor, ihre finanzielle Belastung sei durch die schriftliche Bestätigung hinreichend dargelegt. Mit Beschluss vom 30.10.2019 hat das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und diese dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin habe die nunmehr behauptete Ratenzahlung nicht im erforderlichen Umfang nachgewiesen. Die Klägerin zahle, soweit aus den vorgelegten Kontoauszügen ersichtlich sei, auch Kleinstbeträge per Überweisung/Abbuchung. Aus diesem Verhalten könne nicht geschlossen werden, dass ausgerechnet eine Rate in so beträchtlicher Höhe von ihr in bar zurückgeführt werde. Das Gericht gehe von einer reinen Gefälligkeitsbescheinigung aus. Im Beschwerdeverfahren hat die Klägerin noch sechs Kopien von Quittungen über jeweils 160,-- € für den Zeitraum Mai bis Oktober 2019 eingereicht, die von Frau P... unterzeichnet sein sollen. Das Beschwerdegericht hat der Klägerin durch Verfügung vom 02.12.2019 nachgelassen, ihren Vortrag durch eine eidesstattliche Versicherung der Darlehensgeberin glaubhaft zu machen sowie gegebenenfalls weitere Umstände vorzutragen. Innerhalb der der Klägern gesetzten Frist ist kein Schriftsatz beim Beschwerdegericht eingegangen. Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die Akte verwiesen. II. Die gemäß § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO statthafte, form- und fristgemäß eingelegte und damit zulässige sofortige Beschwerde der Klägerin ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung festgesetzt, dass sich die Klägerin mit Raten in Höhe von € 80,-- pro Monat an den Kosten der Prozessführung zu beteiligen hat. Der Klägerin ist es auch im Beschwerdeverfahren nicht gelungen, das Gericht davon zu überzeugen, dass die von ihr behauptete Darlehensverbindlichkeit gegenüber Frau P... tatsächlich besteht. 1. Nach § 118 Abs. 2 S. 1 ZPO kann das Gericht im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens verlangen, dass der Antragsteller seine tatsächlichen Angaben glaubhaft macht. Insoweit kann insbesondere auch die Abgabe einer Versicherung an Eides statt gefordert werden. Die Vernehmung von Zeugen ist dagegen nur im Hinblick auf etwaige Erfolgsaussichten zulässig, nicht aber zur Ermittlung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, § 118 Abs. 2 S. 3 ZPO. 2. Der Klägerin ist es nicht gelungen, im Hinblick auf ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse glaubhaft zu machen, dass sie tatsächlich monatliche Raten von € 160,-- an Frau P... bezahlt. Auch beim Beschwerdegericht sind durchgreifende Zweifel am Wahrheitsgehalt des Vortrags der Klägerin verblieben. Ihr Vortrag ist insgesamt nicht glaubhaft. Das folgt aus folgenden Umständen:
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.