(2015)Anhang zu §§ 1297 ff, Rn. 87) und dieser das Vermögen über den Bestand der Lebensgemeinschaft hinaus mehrt (vgl. BGH, Urteil vom
- Juli 2011 - XII ZR 190/08 -, Rn. 25). Dem hier streitgegenständlichen lebenslangen Nießbrauchsrecht kommt mit über 100.000 € ein erheblicher, dauerhafter Wert zu. Ein solches dingliches Recht geht auch über das hinaus, was üblicherweise im Rahmen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zugewandt wird. Behält sich der Erblasser bei der Schenkung eines Grundstücks den Nießbrauch uneingeschränkt vor, gibt er nach der Rechtsprechung den "Genuss" des verschenkten Gegenstands nicht auf und liegt eine Leistung des verschenkten Gegenstands i. S. von § 2325 Absatz 3 Halbs. 1 BGB daher (trotz Umschreibung im Grundbuch) nicht vor ( BGHZ 125, 395 ). Gegenstand dieser Rechtsprechung sind Fälle, in denen sich der Schenker von Grundeigentum ein alleiniges Nießbrauchsrecht vorbehält. Der vorliegende Fall liegt allerdings anders. Der Erblasser hat vorliegend bereits nicht sein Grundstück verschenkt, so dass es zur Bestimmung des Leistungszeitpunkts nicht darauf ankommen kann, ob er den Genuss seines Grundstücks fortan entbehren musste. Anders als in den vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fällen hat der Erblasser nicht ein belastetes (Eigentums-)Recht übertragen, sondern ein unbelastetes Nießbrauchsrecht. Zudem hat sich der Erblasser hier nicht ein alleiniges Nießbrauchsrecht eingeräumt. Nachdem der Nießbrauch der Beklagten und dem Erblasser gemeinschaftlich zustand, konnte der Erblasser das Grundstück nicht weiter nutzen wie zuvor, sondern war auf eine Mitnutzung beschränkt. Er war nicht mehr (alleiniger) "Herr im Haus". Eine Kontrollüberlegung verdeutlicht, warum das Kriterium der vollständigen Aufgabe des "Genusses" hier keine Anwendung finden kann: Hätte der Erblasser der Beklagten anstelle des Nießbrauchsrechts Miteigentum zu 1/2 eingeräumt, so hätte das eigene Mitbenutzungsrecht des Erblassers einer Leistung gleichfalls nicht entgegen gestanden. Im Fall einer Teilnutzung wird für den Rückbehalt einer den Fristlauf hemmenden wesentlichen Nutzung bezüglich eines Quotennießbrauchs teilweise eine Quote von mehr als 50% zugunsten des Zuwendenden gefordert (Palandt-Weidlich, § 2325 BGB, Rn. 27), die hier nicht überschritten ist. Der Bundesgerichtshof hat zuletzt im Fall eines vorbehaltenen Wohnrechts darauf abgestellt, ob dem Schenker ein weitgehend alleiniges Nutzungsrecht unter Ausschluss des Beschenkten zustand ( BGHZ 211, 38 , Rn. 16). Auch dies war hier nicht der Fall, denn der Erblasser hatte ein Nutzungsrecht nur noch gemeinsam mit der Beklagten. Die Erwägungen des Bundesgerichtshofs sind auf den vorliegenden Fall auch ihrem Zweck nach nicht übertragbar: Das Ziel des Bundesgerichtshofs, den Pflichtteilsberechtigten vor einer Benachteiligungsabsicht des Erblassers ("bösliche Schenkung") zu schützen, ist hier erkennbar nicht einschlägig. Es ging dem Erblasser hier nicht etwa darum, den Grundstückswert missbräuchlich zulasten seines Sohnes zu mindern, sondern um eine Absicherung seiner damaligen Lebensgefährtin für den Fall seines Todes bzw. darum, seine Lebensgefährtin an sich zu binden. Dass der Erblasser selbst durch die nicht frei widerrufliche Einräumung des Nießbrauchsrechts noch längere Zeit hindurch die Folgen seiner Entscheidung zu tragen hatte, bietet entsprechend den Erwägungen des Gesetzgebers (zit. bei BGH, Urteil vom
- September 1986 - IVa ZR 13/85 -, Rn. 15) eine Sicherheit dafür, dass der Erblasser bei der Vornahme der Schenkung sich von guten Gründen und nicht von der Absicht hat leiten lassen, den Pflichtteilsberechtigten zu benachteiligen.
- Soweit bei Schenkungen an den Ehegatten die Ausschlussfrist nicht vor der Auflösung der Ehe beginnt (§ 2325 Abs. 3 S. 3 BGB), ist diese Bestimmung hier nicht einschlägig. Eine unmittelbare Anwendung scheitert daran, dass der Erblasser nicht seine Ehegattin beschenkte, sondern seine nichteheliche Lebensgefährtin. Die Bestimmung ist aber auch nicht entsprechend anzuwenden (vgl. Palandt-Weidlich, § 2325, Rn. 29). Eine analoge Anwendung setzt voraus, dass das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke aufweist und der Gesetzgeber, hätte er diese bedacht, zum gleichen Ergebnis gekommen wäre wie in einer bereits geregelten Fallkonstellation. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor: Der Gesetzgeber überträgt die für Ehegatten geltenden Vorschriften grundsätzlich bewusst nicht auf nichteheliche Lebensgemeinschaften, weil diese Form des Zusammenlebens gerade darauf beruht, dass die Beteiligten die Rechtsfolgen und Verbindlichkeit einer Ehe nicht wollen. Der Gesetzgeber hat eine vergleichbare Interessenlage nur für Lebenspartner gesehen (§ 10 Abs. 6 S. 2 LPartG). Im vorliegenden Fall wäre der Beklagten eine Eheschließung nicht einmal möglich gewesen, weil sie im Zeitpunkt der Zuwendung noch anderweitig verheiratet war. In der Rechtsprechung ist die Frage der analogen Anwendung zwar umstritten (Nachweise bei Rösler in: Groll, Praxis-Handbuch Erbrechtsberatung, VI. Der Pflichtteil, Rn. 374), jedoch hat bereits das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass Schenkungen an einen nichtehelichen Lebenspartner nicht von der Bestimmung erfasst werden und dies auch sachlich gerechtfertigt ist (BVerfG, Kammerbeschluss vom
- April 1990 - 1 BvR 171/90 -, Rn. 6). III. In Ermangelung einer Hauptforderung kann die Klage auch wegen der darauf gestützten Nebenforderung keinen Erfolg haben. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO. Permalink: https://openjur.de/u/2203725.html ( https://oj.is/2203725 ) Volltext Druckansicht Zitate 6 Zitiert 1 Referenzen 3 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.