Tenor
- Der Bescheid der Beklagten vom 4.04.2019 wird aufgehoben.
- Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte
- Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
- Der Streitwert wird auf 50.000 € festgesetzt. Gründe I. Die am ...1977 geborene Beigeladene ist bereits seit dem 15.10.2008 gem. § 12 BRAO pe in der Kanzlei ihre Ehemannes (...) zugelassen (Mitglieds-Nr. ...). Mit Arbeitsvertrag vom 23.10.2017 (Bl. 27 - 22 VA = Verfahrensakte) hat sie bei der "... GmbH" im Folgenden: ...-GmbH) in Berlin seit dem 1.1.2018 ein Anstellungsverhältnis als "Managerin" mit 41 h/Woche begründet. Ausweislich § 3 des Arbeitsvertrages erhält sie ein Monatsgrundgehalt von brutto 7.500,00 € sowie erfolgs- und leistungsabhängige Tantiemen von jährlich bis zu 10.000,00 €. Die ...-GmbH ist privatrechtlich organisiert und liegt zu 100 % in öffentlicher Hand. Zu ihren derzeit 92 Gesellschaftern (vgl. die Homepage www....) zählen neben dem Bund 9 Bundesländer, 55 kommunale Gesellschafter incl. drei kommunale Spitzenverbände, 17 in zwei Beteiligungsvereinen organisierte Universitätskliniken und kommunale Großkrankenhäuser, 6 Körperschaften, zwei öffentliche Unternehmen sowie die Republik ... und das ...-Institut ... e.V.. Die ...-GmbH hat ca. 250 Mitarbeiter, davon sechs Volljuristen. Das Unternehmen gliedert sich in die Bereiche "Zentral", "Bauen und Infrastruktur" sowie "Strategische Verwaltungsmodernisierung". Die Beigeladene ist als einzige Volljuristin im Bereich "Strategische Verwaltungsmodernisierung" (mit ca. 150 Mitarbeitern) tätig. In diesem Bereich bietet die PD-GmbH ihren Kunden, die zugleich Gesellschafter sein müssen, eine ganzheitliche Strategie- und Organisationsberatung an und unterstützt sie bei der Implementierung komplexer Modernisierungs- und Beschaffungsprojekte (z. B. E-Government, Digitalisierung, Ausschreibunden etc.). Der Arbeitgeber der Beigeladenen bezeichnet sich selbst als "Der Inhouse-Berater der öffentlichen Hand" (vgl. www....). Gem. § 2 des Arbeitsvertrages umfasst das Aufgabengebiet der Beigeladenen "insbesondere die umsetzungsbezogene Bearbeitung und Grundlagenarbeit bei ÖPP- und ÖÖP-Projekten sowie allen anderen Beschaffungsvarianten". Die Konkretisierung der Arbeitspflichten im Einzelnen bleibt dem Direktionsrecht der Vorgesetzten vorbehalten. Mit Ergänzungsabrede zum Arbeitsvertrag vom 18.6.2018 (Bl. 13 VA) haben die Beigeladene und ihr Arbeitgeber folgendes vereinbart: - dass Frau R. neben ihrer Tätigkeit als Angestellte den Beruf des Rechtsanwalts ausübt, - dass Frau R. nicht gehalten ist, Belegschaftsmitglieder oder Dritte nach der Gebührenordnung oder unentgeltlich zu beraten oder zu vertreten, - dass Frau R. sich auch während der Arbeitszeit zur Wahrnehmung etwaiger anwaltlicher Termine und Besprechungen jederzeit von ihrem Arbeitsplatz entfernen darf, ohne im Einzelfall eine Erlaubnis hierfür einholen zu müssen, selbst wenn etwaige für die ... wahrzunehmenden Termine mit den in ihrer Anwaltspraxis anstehenden Terminen kollidieren." In der Tätigkeitsbeschreibung der ...-GmbH vom 18.6.2018 (Bl. 14-18 VA) heißt es u.a.: "Zu § 46 Abs. 3 BRAO:.... Die fachliche Unabhängigkeit der Berufsausübung ist vertraglich und tatsächlich gewährleistet. Frau R. unterliegt keinen allgemeinen oder konkreten Weisungen in fachlichen Angelegenheiten, die eine eigenständige Analyse der Rechtslage oder eine im Einzelfall orientierte Rechtsberatung beeinträchtigen. Ihr gegenüber bestehen keine Vorgaben zu Art und Weise der Bearbeitung und Bewertung bestimmter Rechtsfragen, sie arbeitet fachlich eigenverantwortlich. .... Zu den Befugnissen nach § 46 Abs. 3 Nr. 4 BRAO: Mit der Zulassung als Syndikus-Rechtsanwältin bei der ... hat Frau R. die Befugnis, nach außen hin verantwortlich als Rechtsanwältin/Syndikus-Rechtsanwältin der ... unter Maßgabe des sog. "Vier-Augen-Prinzips" aufzutreten. Die intern vorausgegangenen Entscheidungsfindungs- und weiteren Abstimmungsprozesse gestaltet sie aufgrund ihrer Expertise aktiv und in erheblichem Maße mit, um die Interessen der ... gegenüber Dritten sachgerecht wahrzunehmen. Dabei entwickelt sie die zu vertretenden Rechtsauffassungen, Verfahrens- bzw. Verhandlungsstrategien und erarbeitet Gutachten, wobei die entsprechenden Ergebnisse eigenverantwortlich vertreten werden. Bei Besprechungen mit Mandanten bzw. Auftraggebern klärt Frau R. rechtlich relevante Sachverhalte und erläutert Lösungen. Dies erfolgt fachlich unabhängig und eigenständig. Hierzu präsentiert sie die allein getroffenen Entscheidungen im Außenverhältnis".... Mit Antrag vom 20.04.2018 (eingegangen am 08.05.2018) hat die Beigeladene bei der Beklagten die Zulassung als Syndikusrechtsanwältin (bei bestehender Rechtsanwaltszulassung) beantragt. Die Klägerin hat mit Schreiben vom 28.6.2018 der beabsichtigten Zulassung durch die Beklagte nicht zugestimmt. Sie ist der Ansicht, dass insbesondere die Voraussetzungen des § 46 Abs. 5 Satz 1 BRAO nicht vorlägen. Die Beigeladene sei vielmehr im Auftrag ihres Arbeitgebers überwiegend für Dritte tätig. Eine analoge Anwendung von § 46 Abs. 5 Satz 2 BRAO (= Ausnahmen für die Rechtsberatung Dritter) kämen nicht in Betracht. Die Beigeladene hat - mit Zustimmung der ...-GmbH - am 3.9.2018 (Bl. 50 u. 51 VA) u.a. erklärt, dass sie "ausschließlich für ihren Arbeitgeber anwaltlich tätig sei". Ihre rechtliche Expertise komme intern allein ihrem Arbeitgeber und ihren in der Beratung tätigen Kollegen zugute. In ihrer Funktion als Syndikusrechtsanwältin würde sie keine Externen beraten. Die von ihr im Rahmen von Projekten erstellten Schriftstücke dienten ausschließlich der internen Verwendung sowie der internen Meinungsbildung ihres Arbeitgebers. Die Klägerin meint gleichwohl, dass ein Interessenkonflikt nicht ausgeschlossen werden könnte. Sie verweigerte deshalb erneut mit Schreiben vom 29.10.2018 (Bl. 54 VA) ihre Zustimmung. Die Beigeladene hat daraufhin mit Schreiben vom 4.3.2019 (Bl. 76-80 VA) erklärt, dass ihr Arbeitgeber keine rechtlichen Dienstleistungen anbieten würde. Als einzige Juristin im Bereich "Strategische Verwaltungsmodernisierung" berate sie in ihrer Funktion keine Externen. Sie sei vielmehr ausschließlich für ihren Arbeitgeber als Syndikusrechtsanwältin tätig. Sie agiere nur unternehmensintern, indem sie mündlich oder schriftlich Rechtsrat lediglich gegenüber der Geschäftsführung, den jeweiligen Fachabteilungen sowie den nichtjuristischen Mitarbeitern erteile. Die Beigeladene hat ferner die sog. "Eckpunkte-Vereinbarung" der ...-GmbH von Dezember 2016 (Bl. 59-75 VA) eingereicht. Dabei handelt es sich um eine Art Mustervertrag, auf dessen Grundlage die ...-GmbH ihren Gesellschaftern entsprechende Beratungsleistungen gegen Zahlung eines Honorars anbietet. Danach hat die ...-GmbH (vgl. § 2 dieser Vereinbarung) "Beratungs-, Management- und Unterstützungsleistungen in den Bereichen Verwaltungsmodernisierung, öffentliche IT, Immobilien/Infrastruktur und Gesundheitswesen zu erbringen, insbesondere - Strategieberatung - Organisationsberatung - Großprojektmanagement - Steuerung von Vergabeverfahren und Projekten - Investitionsberatung - Schulungs- und Qualifizierungsmaßnahmen sowie - Mediation." Als Gegenleistung werden gem. § 7 der Eckpunkte-Vereinbarung Stundenhonorare in Rechnung gestellt (z. B. für Geschäftsführer: 235,00 €/Std., für Manager 200,00 €/Std., vgl. Bl. 65 VA). Die Beklagte hat mit dem angefochtenen Bescheid vom 4.4.2019 (Bl. 85 u 86 VA) die Beigeladene nach § 46 a Abs. 1 BRAO als Syndikusrechtsanwältin zugelassen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Anfechtungsklage vom 3.5.
- Sie trägt vor, dass das Tätigkeitsprofil der Beigeladenen nicht dem gesetzlich vorgeschriebenen Tätigkeitsprofil einer Syndikusrechtsanwältin entspreche. Nach § 46 Abs. 5 BRAO müsse sich die Befugnis zur Beratung und Vertretung auf die Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers beschränken. Das sei bei der Beigeladenen nicht der Fall. Sie berate fast ausschließlich nur Kunden ihrer Arbeitgeberin, da sie nur für deren Rechtsverhältnisse konkrete Sachverhalte ermittle und Lösungsmöglichkeiten erarbeite. Dabei spiele es keine Rolle, ob sie dies unmittelbar gegenüber den Kunden selbst oder nur mittelbar durch Beratung ihrer im unmittelbaren Kundenkontakt stehenden Kollegen tue. Im Übrigen fehle es auch an einer wirksamen Vertretungsbefugnis nach außen i.S.v. 46 Abs. 3 Nr. 4 BRAO. Dies sei mit dem sog. "Vier-Augen-Prinzip" nicht vereinbar. Es bleibe auch nach den eingereichten Tätigkeitsbeschreibungen im Ergebnis unklar, welche Tätigkeiten die Beigeladene in welchem Umfang konkret in eigenen Rechtsangelegenheiten ihrer Arbeitgeberin und welche sie lediglich für Kunden ihrer Arbeitgeberin ausübe. Die Klägerin beantragt, den angefochtenen Bescheid der Beklagten vom 4.4.2019 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, dass die Zulassungsvoraussetzungen für die Beigeladene als Syndikusrechtsanwältin nach § 46 a BRAO vorlägen. Dies habe die ergänzende Anhörung der Beigeladenen sowie die Beweisaufnahme bestätigt. Der Senat hat die Personalakte der Beigeladenen bei der zuständigen Rechtsanwaltskammer (...), die entsprechende Verfahrensakte (Az: ...) sowie die Sozialversicherungsakte der Klägerin (Vers.-Nr. ...) beigezogen und einen aktuellen Handelsregisterauszug der ...-Berater (Amtsgericht ... HRB ...) erfordert. Der Senat hat ferner die Beigeladene ergänzend informatorisch gehört sowie den Geschäftsführer der ...-GmbH, Herrn ... als Zeugen vernommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls vom
- September 2019 Bezug genommen. II. Die Anfechtungsklage der Klägerin ist zulässig und begründet. 1.) Die Klage ist zulässig. Sie ist fristgerecht eingelegt und begründet worden. Der Zulassungsbescheid der Beklagten vom
- April 20189 ist der Klägerin am
- April 2019 zugestellt worden. Die Klage ist am
- Mai 2019 - und damit binnen Monatsfrist - gemäß §§ 112 c Abs. 1 BRAO, 74 Abs. 2 VwGO fristgerecht eingelegt worden. In Angelegenheiten des anwaltlichen Berufsrechts findet in Schleswig-Holstein gemäß § 68 VwGO i.V. mit § 71 LJG SH kein Vorverfahren statt. Die Klägerin ist nach § 46 a Abs. 2 Satz 3 BRAO antragsbefugt, weil die Zulassung der Beigeladenen als Syndikusrechtsanwältin sie bei der Entscheidung über die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 SGB VI bindet. Die Klägerin ist durch den Unterzeichner der Klageschrift, Herrn ..., ordnungsgemäß vertreten. Die entsprechende Prozesslegitimation sowie die Befähigung zum Richteramt des Klagschriftunterzeichners sind durch Schreiben des Präsidenten der Klägerin vom
- April 2016 (Bl. 43 der Akte) belegt worden. 2.) Die Anfechtungsklage ist auch begründet. Der angefochtene Zulassungsbescheid vom
- April 2019 ist materiell rechtswidrig, da er gegen § 46 a Abs. 1 Nr. 3 BRAO verstößt. Die Beklagte hat die Beigeladene als Syndikusrechtsanwältin zugelassen, obwohl die konkret ausgeübte Tätigkeit nicht durch eine anwaltliche Tätigkeit, die den Anforderungen des § 46 Abs. 2 bis 5 BRAO entspricht, geprägt ist. Dabei kann im Ergebnis offenbleiben, ob die Tätigkeit der Beigeladenen durch die in § 46 Abs. 3 BRAO aufgeführten vier Merkmale geprägt ist. Dies könnte insoweit zweifelhaft sein, weil die Tätigkeit der Beigeladenen als "Managerin" im Bereich "Strategische Verwaltungsmodernisierung" überwiegend projektbezogen erfolgt. Die anwaltliche Beratung ist geprägt durch den Grundsatz der mandatsbezogenen Interessenverwirklichung; die Vertretung widerstreitender Interessen ist unzulässig (§ 43 a Abs. 4 BRAO; vgl. AGH Nordrhein-Westphalen, Urt. v. 1.6.2018, 1 AGH 33/17 , BeckRS 2018, 24811 ). Jedenfalls liegt die Zulassungsvoraussetzung des § 46 Abs. 5 BRAO nicht vor. Dies steht zur Überzeugung des Senats nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und der ergänzenden Anhörung der Beigeladenen fest. Danach muss sich die Befugnis des Syndikusanwalts zur Beratung und Vertretung "auf Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers beschränken". Bei diesem Merkmal handelt es sich um eine tatbestandliche Voraussetzung für die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt (BGH, Urteil v. 2.7.2018, AnwZ (BrfG) 49/17, NJW 2018, 3100 - 3109 "externer Datenschutzbeauftragter"). Wortlaut und Systematik von § 46 Abs. 5 Satz 1 BRAO ergeben, dass der Syndikusrechtsanwalt im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses auf die Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten seines Arbeitgebers beschränkt ist. Für die Annahme einer Rechtsangelegenheit in diesem Sinne reicht es nicht aus, wenn sich der Arbeitgeber lediglich vertraglich gegenüber Kunden zur Erbringung der v.g. Rechtsdienstleistungen verpflichtet hat (vgl. BGH, Urteil vom 2.7.2018, AnwZ (Brfg) 49/17 , a. a. O.). Der Zweck der Regelung in § 46 Abs. 5 BRAO ergibt sich aus der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drucks. 18/5201, Seite 30 ): "§ 46 Abs. 5 BRAO regelt den Grundsatz, dass die Befugnis des Syndikus-Rechtsanwalts zur Beratung und Vertretung sich auf die Angelegenheiten des Arbeitgebers beschränkt. Die Beschränkung auf die Tätigkeit des Syndikusrechtsanwalts für seinen Arbeitgeber in dessen Rechtsangelegenheiten ist erforderlich, um eine Gefährdung der anwaltlichen Unabhängigkeit durch das Einwirken fremder wirtschaftlicher Interessen zu verhindern (Fremdkapitalverbot). ...". Eine Tätigkeit in Rechtsangelegenheiten Dritter (z. B. für Kunden des Arbeitgebers) ist für den Syndikusanwalt nicht vorgesehen, weil nur auf diese Weise dessen Unabhängigkeit, welche der Gesetzgeber neben der Eigenverantwortlichkeit als Kernelement des Berufs des Rechtsanwalts und damit auch des Syndikusrechtsanwalts ansieht, gewährleistet wird (BGH, Urteil vom 2.7.2018, AnwZ (Brfg) 49/17 a.a.O., Juris Rn. 50). In Fällen, in denen der angestellte Rechtsanwalt beratend sowohl für seinen Arbeitgeber als auch für dessen Kunden tätig wird, ist zu prüfen, ob die Tätigkeitsanteile für den Arbeitgeber qualitativ und quantitativ hinreichend sind, um zu einer anwaltlichen Prägung der Gesamttätigkeit zu gelangen (vgl. Prof. Dr. Kilian, Die Rechtsprechung des BGH zum Recht der Syndikusrechtsanwälte, DStR 2019, 1094, 1101). Eine Prägung des Beschäftigungsverhältnisses durch die anwaltliche Tätigkeit liegt vor, wenn sie im Rahmen des Anstellungsverhältnisses eindeutig den Schwerpunkt der ausgeübten Tätigkeit ausmacht und die Tätigkeit beherrscht. Hiervon kann dann ausgegangen werden, wenn die anwaltliche Tätigkeit mehr als die Hälfte der Arbeitszeit in Anspruch nimmt (AGH München, Urteil vom 16.5.2018, AGH 33/17, Juris Rn. 25 m.H.a. AGH Hamm, Urteil vom 24.11.2017 - 1 AGH 1/17 ). Für die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt reicht es damit generell nicht aus, wenn die Beratungstätigkeit überwiegend in Rechtsangelegenheiten von Dritten (= Kunden des Arbeitgebers) erfolgt. Die Rechtsangelegenheiten des Dritten werden nämlich nicht dadurch automatisch zu eigenen Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers, weil dieser vertraglich oder kraft Satzung zu deren Bearbeitung verpflichtet ist (BGH, Beschluss v. 16.05.2019, AnwZ (BrfG) 71/18 m.H.a. BGH, Beschluss v. 22.10.2018, AnwZ (BrFG) 43/18). Die Beratung, z. B. im Rahmen von Vergabeverfahren, wird mithin nicht automatisch zu einer eigenen Rechtsangelegenheit des Arbeitgebers i.S.v. § 46 Abs. 5 BRAO, weil sie aus vertraglichen Gründen für Kunden des Arbeitgebers erbracht wird. Nach Auswertung der eingereichten Unterlagen sowie der ergänzenden Anhörung der Beigeladenen und dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist der Senat davon überzeugt, dass die Beigeladene in ihrer Funktion als alleinige Juristin im Bereich "Strategische Verwaltungsmodernisierung" überwiegend die Kunden ihrer Arbeitgeberin berät und damit gerade nicht ausschließlich bzw. überwiegend in eigenen Rechtsangelegenheiten ihrer Arbeitgeberin tätig ist. Der Zeuge B. hat glaubhaft bekundet, dass die Beigeladene überwiegend in der reinen Projektarbeit und damit im Kundeninteresse tätig ist. Er gehe davon aus, dass die Beigeladene ca. 70 % ihrer Beratungstätigkeit für einzelne Kundenprojekte erbringe. Die Beigeladene erwirtschafte - im Unterschied zu den beiden Volljuristen aus der Rechtsabteilung - eigene, abrechenbare Beratungsleistungen von über 180.000 € jährlich. Damit läge sie über dem vorgegebenen Soll für Manager aus dem Bereich "Strategische Verwaltungsmodernisierung", wonach grundsätzlich 70 % der gesamten Arbeitsleistung aus diesem Bereich abrechenbar erbracht werden sollten. Die Beigeladene - so der Zeuge B. - versorge die Mitarbeiter des v. g. Bereichs mit juristischem Input und übernehme im Wesentlichen die juristische Beratung im Rahmen der Projektarbeit. Neben der Beigeladenen gibt es noch fünf weitere Volljuristen bei der ...-GmbH, davon arbeiten zwei in der Rechtsabteilung, die u. a. für das gesamte Arbeitsrecht und die abschließende rechtliche Prüfung bzw. Freigabe der Kundenaufträge nach der Akquisephase zuständig ist. Soweit die Beigeladene daneben rechtliche Grundlagenarbeit u. a. für die beiden Geschäftsführer und das Geschäftsleitergremium leistet, handelt es sich - gemessen am Gesamtumfang ihrer Tätigkeit - nur um einen quantitativ untergeordneten Arbeitskraftanteil. Die Beigeladene hat im Rahmen ihrer ergänzenden Anhörung selbst erklärt, dass sie geschätzt an drei von fünf Wochenarbeitstagen ausschließlich mit der Projektbegleitung zu tun habe. Die Beigeladene kann auch nicht damit gehört werden, dass sie nur intern Kolleginnen/Kollegen rechtlich berate, die unmittelbar nach außen hin (gegenüber den jeweiligen Auftraggebern der ...-GmbH) im Rahmen der Beratung (z. B. bei ÖPP und ÖÖP-Projekten oder Vergabeverfahren) tätig sind. Gem. § 2 des Arbeitsvertrages umfasst ihr Aufgabengebiet als "Managerin" insbesondere auch die "umsetzungsbezogene Bearbeitung und Grundlagenarbeit bei ÖPP- und ÖÖP-Projekten sowie allen anderen Beschaffungsvarianten". Die Beigeladene erbringt damit im jeweiligen Kundeninteresse eigene abrechenbare, juristische Leistungen und ist im Ergebnis gerade nicht ausschließlich oder überwiegend in eigenen Rechtsangelegenheiten ihrer Arbeitgeberin tätig. Ein Ausnahmefall, in dem nach § 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 bis 3 BRAO auch die Erledigung von Rechtsangelegenheiten Dritter erlaubt ist, liegt nicht vor. Zwar berät die ...-GmbH ausschließlich ihre Gesellschafter (u. a. Bundesministerien, Bundesländer und Kommunen), hierbei handelt es sich jedoch nicht um "verbundene Unternehmen" im Sinne von § 15 AktienG. Bei der ...-GmbH handelt es sich auch nicht um eine "Vereinigung" im Sinne von § 46 Abs. 5 Nr. 2 BRAO. Es ist zwar umstritten, ob eine GmbH auch eine Vereinigung im Sinne von § 7 Abs. 1 Nr. 1 RDG darstellen kann (vgl. Karl-Michael Schmidt in Krenzler, RDG,
- Aufl. 2017, § 7 Rnr. 18). Dies wird jedoch unter Hinweis auf den gewerblichen Charakter überwiegend abgelehnt (OLG München, Urteil v. 22.6.1995, NJW-RR 1996, 378 ). Aus der amtlichen Begründung sowie der Entstehungsgeschichte des § 7 RDG wird deutlich, dass die Regelung auf solche "Vereinigungen" beschränkt bleiben soll, die sich der Wahrung gemeinschaftlicher Interessen verschrieben haben, womit z. B. gesellschaftliche, sportliche oder kulturelle Ziele gemeint sind (Begr. REGE, BT-Drs. 16/3655, S 59 , vgl. Krenzler, a. a. O. § 7 Rn. 20). Diese Zwecke werden typischerweise nicht in der Form einer Kapitalgesellschaft verfolgt. Es handelt sich auch nicht um eine "Vereinigung" i. S. v. § 8 Abs. 1 Nr. 2 RDG. Solche Unternehmen (z. B. Stadtwerke oder BwFuhrpark Service-GmbH) können das Rechtsdienstleistungsprivileg des § 8 RDG nur insoweit für sich in Anspruch nehmen, als ihnen die wahrgenommenen Aufgaben kraft Hoheitsakt verliehen wurden (Karl-Michael Schmidt in Krenzler, RDG, a. a. O. § 8 Rn 37 m. w. N.). Es liegt auch keine "Interessenvereinigung" vor, weil es nicht um die Förderung eines gemeinschaftlichen Ziels in allgemeiner Form geht (wie z. B. beim ADAC). Die werbende, wirtschaftliche Tätigkeit der ...-GmbH erschöpft sich vielmehr in der individuellen Beratung ihrer Kunden, die gleichzeitig ihre Gesellschafter sind. Ein übergeordnetes gemeinschaftliches Interesse ist nicht ersichtlich. Eine analoge Anwendung der Ausnahmevorschriften des § 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 bis 3 BRAO kommt nicht in Betracht. Zwar werden in diesem Fall nur Gesellschafter der Arbeitgeberin und damit keine "Externen" beraten. Ein solcher Fall ist in den Ausnahmevorschriften jedoch ausdrücklich nicht geregelt. Die Ausnahmevorschriften sind eng auszulegen. Aus dem Gang des Gesetzgebungsverfahrens und auch aus der Gesetzesbegründung zu § 46 BRAO ergibt sich, dass der Gesetzgeber ausschließlich in den gesetzlich normierten Ausnahmefällen der Drittberatung von einer zulässigen Tätigkeit in "Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers" ausgehen wollte. Eine Ausweitung der Syndikusanwaltstätigkeit auf sonstige, nach dem RDG zulässige rechtliche Beratungen von Kunden oder Mandanten des Arbeitgebers wollte der Gesetzgeber zur Sicherung der fachlichen Unabhängigkeit des Syndikusrechtsanwalts verhindern (BGH, Urteil vom 2.7.2018, AnwZ (BrfG) 49/17, a. a. O.). Der Gesetzgeber hat sich bei der Schaffung des § 46 Abs. 5 BRAO von dem Grundsatz leiten lassen, dass eine Gefährdung der anwaltlichen Unabhängigkeit des Syndikusrechtsanwalts durch das Einwirken fremder wirtschaftlicher Interessen verhindert werden müsse. Eine solche Gefährdung der Unabhängigkeit sah er lediglich in den normierten Ausnahmefällen als nicht gegeben an, da dort insbesondere durch einen Gleichlauf der Interessen bzw. durch eine berufsrechtliche Bindung des Arbeitgebers eine Beeinflussung der Drittberatung durch Fremdinteressen, insbesondere durch andere wirtschaftliche Interessen, vermieden werde. Das Rechtsverhältnis zwischen der Arbeitgeberin, der Beigeladenen und deren Kunden ist hier ausschließlich von wirtschaftlichen Interessen geprägt (bei der ...-GmbH handelt es sich um eine Kapitalgesellschaft). Die unterschiedlichen finanziellen Interessen der Arbeitgeberin einerseits und ihrer Kunden andererseits sind geeignet, auf die Beigeladene als angestellte Rechtsanwältin einzuwirken. Dies könnte letztlich die anwaltliche Unabhängigkeit der Beigeladenen im Rahmen der Rechtsberatung gefährden. Angesichts des klaren Wortlauts von § 46 Abs. 5 Satz 1 BRAO und dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers kann auch nicht im Wege einer erweiternden Auslegung dieser Vorschrift die Tätigkeit der Beigeladenen als eine Rechtsangelegenheit ihrer Arbeitgeberin angesehen werden. Bei der internen Beratung ihrer Kolleginnen/Kollegen aus dem Bereich "Strategische Verwaltungsmodernisierung" im Rahmen der beauftragten Projekte handelt es sich faktisch um eine mittelbare Drittberatung. Nach alledem liegen die Voraussetzungen für eine Zulassung der Beigeladenen als Syndikusrechtsanwältin nicht vor. Der angefochtene Bescheid war deshalb aufzuheben. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 112 c BRAO, 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO sowie aus §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Beigeladenen sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen, da sie keinen Antrag gestellt hat. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 194 Abs. 1 BRAO, 52 GKG. Ein Anlass die Berufung nach §§ 112 c BRAO, 124 VwGO zuzulassen, besteht nicht. Weder weist die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf, noch hat sie grundsätzliche Bedeutung im Sinne von §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 2 u . 3 VwGO. Es handelt sich vielmehr um eine Einzelfallentscheidung. Das Urteil des Senats weicht in den tragenden Gründen nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ab. Permalink: https://openjur.de/u/2203804.html ( https://oj.is/2203804 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 2 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.