← Deutschland

OLG Schleswig, Beschluss vom 27.02.2017 - 4 U 19/16

Tenor Der Senat stellt gemäß § 278 Abs. 6 Satz 1 Alt. 2, Satz 2 ZPO fest, dass die Parteien zur Erledigung des Rechtsstreits folgenden Vergleich geschlossen haben: 1. Die Beklagten verpflichten sich,

schriften des materiellen Rechts gelten und mit dem die Parteien Ansprüche und Verbindlichkeiten regeln. Prozesshandlung und privates Rechtsgeschäft stehen nicht getrennt nebeneinander. Vielmehr sind die prozessualen Wirkungen und die materiell-rechtlichen Vereinbarungen voneinander abhängig. Der Prozessvergleich ist nur wirksam, wenn sowohl die materiell-rechtlichen

aussetzungen für einen Vergleich als auch die prozessualen Anforderungen erfüllt sind, die an eine wirksame Prozesshandlung zu stellen sind. Fehlt es an einer dieser

aussetzungen, liegt ein wirksamer Prozessvergleich nicht

; die prozessbeendigende Wirkung tritt nicht ein. Das gilt auch für den Prozessvergleich im Sinne des § 278 Abs. 6 ZPO (vgl. BGH, Urteil vom 14.07.2015 - VI ZR 326/14 , BGHZ 206, 219 = NJW 2015, 2965 mw.N.). 1.Der Vergleich ist prozessual wirksam zwischen den Parteien zustande gekommen. Ein Prozessvergleich kann nach § 278 Abs. 6 Satz 1 ZPO dadurch geschlossen werden, dass die Parteien dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten (Alternative 1) oder einen schriftlichen Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz gegenüber dem Gericht annehmen (Alternative 2). Das Gericht stellt dann das Zustandekommen und den Inhalt des Vergleichs durch Beschluss fest, § 278 Abs. 6 Satz 2 ZPO. Die

aussetzungen von § 278 Abs. 6 Satz 1 Alternative 2 ZPO sind

liegend erfüllt. Der Senat hat den Parteien mit Beschluss vom 23.01.2017 einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreitet. Mit Schriftsatz vom 01.02.2017, bei Gericht eingegangen am 02.02.2017, hat der Kläger dem Vergleichsvorschlag zugestimmt. Mit Schriftsatz vom 10.02.2017, bei Gericht eingegangen am 10.02.2017, haben dann die Beklagten dem Vergleichsvorschlag zugestimmt, so dass am 10.02.2017 der Vergleich geschlossen worden ist. Die Annahmeerklärung des Klägers vom 01.02.2017 stellt eine wirksame Prozesshandlung dar. Sie ist als Prozesshandlung mit Eingang des Schriftsatzes am 02.02.2017 bei Gericht wirksam geworden. Sie konnte als Prozesshandlung nicht widerrufen oder zurückgenommen werden kann (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 22.02.2016 - 5 U 68/15 , MDR 2016, 547 ; LAG Düsseldorf, Urteil vom 09.10.2014 - 6 Sa 53/14 , ZTR 2015, 162 ). Bei den Prozesshandlungen wird unterschieden zwischen Erwirkungshandlungen und Bewirkungshandlungen. Erwirkungshandlungen sind Prozesshandlungen, die eine gerichtliche Entscheidung herbeiführen sollen und erst durch diese auf den Prozess einwirken (zum Beispiel Anträge, Parteivorbringen); dagegen beeinflussen Bewirkungshandlungen die Prozesslage unmittelbar (Zöller-Greger, ZPO, 31. Aufl.,

§ 128Rn.

14; Münchener Kommentar-Rauscher, ZPO, 5. Aufl. 2016, Einleitung Rn. 416). Die Unterscheidung hat

allem für die Widerruflichkeit und die Folgen der Fehlerhaftigkeit Bedeutung. Bewirkungshandlungen sind wegen ihrer prozessgestaltenden Wirkung grundsätzlich unwiderruflich. Erwirkungshandlungen können widerrufen werden, solange durch sie keine geschützte Position der Gegenseite entstanden ist (Münchener Kommentar-Rauscher, a.a.O., Einleitung Rn. 416; Zöller-Greger, a.a.O,

§ 128Rn.

18). Bei der schriftsätzlichen Annahmeerklärung eines gerichtlichen Vergleichsvorschlags nach § 278 Abs. 6 Satz 1 ZPO handelt es sich um eine Bewirkungshandlung und nicht um eine Erwirkungshandlung. Denn mit den beiderseitigen Annahmeerklärungen zu dem gerichtlichen Vergleichsvorschlag wird der Prozess unmittelbar gestaltet. Der Beschluss des Gerichtes gemäß § 278 Abs. 6 Satz 2 ZPO hat lediglich feststellenden Charakter. Ist die Annahmeerklärung folglich als Prozesshandlung im Sinne einer Bewirkungshandlung grundsätzlich unwiderruflich, so fehlt es für die Möglichkeit des Widerrufs oder der Zurücknahme an einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage. Selbst wenn man der Ansicht des Klägers folgen würde, dass die schriftsätzliche Annahmeerklärung eines gerichtlichen Vergleichsvorschlags, die zeitlich als erste bei Gericht eingeht, bis zum Eingang der schriftsätzlichen Annahmeerklärung der anderen Partei als Erwirkungshandlung anzusehen ist und erst mit Eingang der weiteren Annahmeerklärung zu einer Bewirkungshandlung erstarken sollte - diese Auffassung teilt der Senat ausdrücklich nicht -, stehen der Annahme einer zeitlich begrenzten Widerrufsmöglichkeit bis zum Eingang der weiteren Annahmeerklärung schutzwürdige Interessen der anderen Prozesspartei entgegen (vgl. Zöller-Greger, ZPO, 31. Aufl. 2016,

§ 128Rn.

22, 23). Denn anderenfalls würde die Widerruflichkeit der einem gerichtlichen Vergleichsvorschlag nach § 278 Abs. 6 ZPO zustimmenden Prozesshandlung von der mehr oder weniger zufälligen Reihenfolge des Eingangs der Erklärungen abhängig gemacht werden und der sich zuerst erklärenden Partei bis zur Erklärung des Gegners eine Widerrufsmöglichkeit eingeräumt werden, der sich zuletzt erklärenden Partei jedoch nicht (OLG Köln, Beschluss vom 20.02.2016, a.a.O.). 2. Der Vergleich zwischen den Parteien ist auch materiell-rechtlich wirksam zustande gekommen. Dabei dürfte nach dem

trag der Beklagten über den Inhalt des am 30.01.2016 stattgefundenen Telefonats zwischen den beiden Prozessbevollmächtigten der materiell-rechtliche Vergleich zwischen den Parteien aufgrund der in diesem Telefonat erzielten Einigung bereits am 30.01.2016 abgeschlossen worden sein. Der Kläger hat den Inhalt des Telefongesprächs vom 30.01.2016, wie ihn die Beklagten dargestellt haben, nicht bestritten. Selbst wenn man jedoch davon ausginge, dass eine materiell-rechtliche Einigung während des Telefongespräches noch nicht erzielt worden sei, ist eine solche in der Folgezeit durch die mit Schriftsätzen vom 01.02.2016 und 10.02.2016 abgegebenen Erklärungen erzielt worden. Die materiell-rechtliche Zustimmungserklärung des Klägers zu dem Vergleich ist nicht gemäß § 130 Abs. 1 Satz 2 BGB aufgrund Widerrufs unwirksam geworden. Nach § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB wird eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, wenn sie in dessen Abwesenheit abgegeben wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihm zugeht. Die Willenserklärung wird nicht wirksam, wenn dem anderen

her oder gleichzeitig ein Widerruf zugeht, § 130 Abs. 1 Satz 2 BGB. Bei einem gerichtlichen Vergleichsvorschlag gemäß § 278 Abs. 6 Satz 1 Alt. 2 ZPO tritt an die Stelle des anderen, d.h. des Prozessgegners, das Gericht. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut der Regelung in § 278 Abs. 6 Satz 1 Alt. 2 ZPO, die eine gesetzliche Empfangszuständigkeit des Gerichts

sieht, wenn es heißt, dass die den

schlag des Gerichts annehmenden Willenserklärungen der Parteien "gegenüber dem Gericht" abzugeben sind. Die Annahmeerklärungen sind folglich amtsempfangsbedürftige Willenserklärung im Sinne des § 130 Abs. 3 BGB (siehe hierzu Siemon, Der Vertragsschluss beim Beschlussvergleich, NJW 2011, Seite 426, 430f.). Der am 06.02.2017 bei Gericht eingegangene Widerruf führte folglich nicht zu einer Unwirksamkeit der zuvor am 02.02.2017 eingegangenen Annahmeerklärung. 3. Der Kläger kann sich auch nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht darauf berufen, dass der Vergleich prozessual nicht wirksam zustande gekommen sei. Er muss sich vielmehr an den Folgen seiner schriftsätzlichen Erklärung vom 01.02.2017 festhalten lassen. Der Grundsatz von Treu und Glauben findet auch im Prozessrecht Anwendung (vgl. BGH, Urteil vom 14.07.2015 - VI ZR 326/14 , BGHZ 206, 219 = NJW 2015, 2965 mw.N.). Die von den Beklagten in Kenntnis des Widerrufs vom 06.02.2017 abgegebene Annahmeerklärung des gerichtlichen Vergleichsvorschlags stellt jedoch keine unzulässige Rechtsausübung dar. Die Beklagten haben sich vielmehr innerhalb der vom Senat mit Beschluss vom 23.01.2017 gesetzten Frist zu dem gerichtlichen Vergleichsvorschlag erklärt. Hierzu sind sie durch das Gericht ausdrücklich aufgefordert worden, so dass prozessual keine unzulässige Rechtsausübung erkennbar ist.

dem Hintergrund des zwischen den Prozessbevollmächtigten am 30.01.2017 geführten Telefonats ist auch materiell-rechtlich keine unzulässige Rechtsausübung erkennbar. Permalink: https://openjur.de/u/2203808.html ( https://oj.is/2203808 ) Volltext Druckansicht Zitate 3 Zitiert 0 Referenzen 3 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8c

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.