SpielG SH zu vertreiben. Mit weiterem Genehmigungsbescheid des Innenministeriums Schleswig-Holstein vom 19. Dezember 2012 wurde der Klägerin genehmigt, im Geltungsbereich des Gesetzes Online-Glücksspiele
SpielG SH zu vertreiben. Die Genehmigung erging
Ziffer 2 unter der Auflage, dass sie nur im Geltungsbereich des Glücksspielgesetzes in Schleswig-Holstein Anwendung findet. Aufgrund dieser Genehmigung dürfe die Klägerin nur Spieler mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthaltsort im Geltungsbereich des Gesetzes zur Teilnahme an den genehmigten Glücksspielen zulassen. In einem Vergleichsbeschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom
träglich festgestellt wurde, dass bei Abgabe der ursprünglichen Anmeldungen Fehler bei der Auslesung der Datenträger vorgekommen waren. In den angemeldeten Umsätzen sind keine Erträge der A enthalten. Mit Bescheiden für 2012 und für 2013 vom
allgemeinen Regeln müsse ein Verband einen Anknüpfungspunkt haben, um Abgaben erheben zu können. So dürfe eine Gemeinde Vergnügungssteuer nur erheben für entsprechende Veranstaltungen im Gemeindegebiet, ein Bundesland dürfe Grunderwerbssteuer nur erheben für in diesem Land belegene Grundstücke, das Gewerbesteueraufkommen werde im Rahmen der Zerlegung aufgeteilt etc.. Das Erfordernis einer sachlichen Anknüpfung für die Erhebung einer Steuer oder Abgabe ergebe sich aus dem Grundsatz der Verbandskompetenz und aus der zutreffenden Abgrenzung der Befugnisse zwischen den Bundesländern im Rahmen der bundesstaatlichen Ordnung. Die Bundesländer übten ihre Staatsgewalt jeweils auf ihren Territorien auf der Ebene der Gleichordnung im räumlichen Nebeneinander aus.
Feststellung des Bundesverfassungsgerichts sei demzufolge ein Land in seiner Verwaltungshoheit grundsätzlich auf sein eigenes Gebiet beschränkt. Dazu gehöre auch die Abgabenhoheit oder Steuerhoheit für Landessteuern. Die Begrenzung der entsprechenden Hoheitsgewalt des Bundeslandes resultiere aus der begrenzten räumlichen Reichweite der Landesgewalt, der sogenannten Verbandskompetenz. Hoheitsakte, die sich auf Personen oder Sachverhalte im Hoheitsbereich eines anderen Bundeslandes beziehen, dürfe eine Landesbehörde nicht erlassen. Zwischen dem Bundesland Schleswig-Holstein und den anderen Bundesländern bestehe auf der Grundlage des Glücksspielgesetzes auch keine Übereinkunft für eine grenzüberschreitende Zusammenarbeit, aus der eine grenzüberschreitende Befugnis des Bundeslandes Schleswig-Holstein abgeleitet werden könnte. Das Land könne weder mittelbar noch unmittelbar Hoheitsakte für andere Bundesländer erlassen, zumal das Glücksspielgesetz auch vor dem historischen Hintergrund seiner Entstehung als Alleingang des Bundeslandes Schleswig-Holstein gerade nicht in Abstimmung mit den anderen Ländern erlassen worden sei. Die Sportwettenkonzession vom
dem klaren Wortlaut der Genehmigung, die auf das Territorium des Landes beschränkt sei, nicht der Fall. Es komme deshalb auch gar nicht mehr darauf an, dass selbstverständlich eine Behörde durch eine Genehmigung nicht eine Verbandskompetenz begründen könne, die gegen die Verfassung verstoßen würde, nämlich gegen das Bundesstaats- und das Demokratieprinzip (Art. 20 GG). Für 2013 gelte das entsprechend. Wäre die gegenteilige Sichtweise der Finanzverwaltung Schleswig-Holstein zutreffend, so könnte mit gleichem Recht auch eine Abgabenerhebung für Spiele im Ausland stattfinden. Im gerichtlichen AdV-Verfahren 5 V 242/14 wurde vorgetragen, es gebe keine rechtliche Regel,
der ein Bundesland - bezogen auf das räumliche Gebiet der anderen Bundesländer - handeln dürfte, solange das jeweilige Bundesland selbst nicht tätig werde. Eine solche Hilfs-, Subsidiär- oder Residual-Kompetenz existiere nicht. Bemerkenswert sei, dass das Land Schleswig-Holstein sich zur Herstellung von Wettbewerbsgleichheit der Glücksspielanbieter durch Erhebung einer bundesweiten Glücksspielabgabe berufen sehe. Dies erfolge, obwohl man durchaus erkenne, dass es eine ganz erhebliche Zahl von illegalen Anbietern gebe, die überhaupt keine Glücksspielabgabe und auch sonst keine Steuern in Deutschland zahlten, also nicht einmal eine Abgabe für das Glückspiel mit Spielern aus Schleswig-Holstein. Wie durch Ausdehnung der Abgabenerhebung für rechtstreue Glücksspielanbieter deren Wettbewerbssituation verbessert werden solle, erschließe sich nicht. Der Beklagte vergesse hinsichtlich der umsatzsteuerlichen Situation zu erwähnen, dass das Ausland zwar keine Umsatzsteuer auf Glücksspiele erhebe, aber eine Wettsteuer, welche die Klägerin selbstverständlich dort entrichte. Auch die Argumentation, es sei gängige Praxis, dass über das eigene Territorium hinaus besteuert werde und dazu auf die Einkommensteuer verwiesen werde, sei unzutreffend und nicht vertretbar. Die Einkommensteuer sei eine Bundessteuer, die lediglich von den Landesfinanzbehörden verwaltet werde. Es sei klar, dass sich bei einer Bundessteuer die Frage der Verbandskompetenz, nämlich der räumlichen Aufteilung der hoheitlichen Befugnisse zwischen den Bundesländern, nicht stelle. Die Glücksspielabgabe Schleswig-Holstein sei jedoch ein Landesgesetz. Die Genehmigung vom 30. April 2012 beziehe sich explizit auf "Sportwetten". Dies werde im Betreff, in der Ziffer 1 und an einer Reihe von weiteren Stellen ausgeführt. Aus dem Schriftsatz des Innenministeriums vom 19. März 2014 im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergebe sich die Auffassung des Landes zur Frage der Verbandskompetenz, soweit es um die ordnungsrechtliche Reichweite ginge. Die Verbandskompetenz habe keine unterschiedliche Reichweite und Bedeutung je
dem, ob es um Ordnungsrecht oder ob es um Abgabenrecht gehe. Eingriffe des Landes Schleswig-Holstein in die Freiheitsrechte der Bürger anderer Bundesländer seien an der Verbandskompetenz zu messen, egal ob auf dem Gebiet des Ordnungsrechts oder auf dem Gebiet des Abgabenrechts. Mit Bescheid vom
Erteilung der Genehmigung im Dezember 2012 für Online-Casinospiele sei das Angebot auf der für Spieler aus Schleswig-Holstein bestimmten Internetplattform E.de zunächst nicht um Online-Casino erweitert worden. Es seien weiterhin nur Sportwetten angeboten worden. Die Klägerin habe sodann im April 2013 die ausländischen Casino-Lizenzen, die sie seit längerer Zeit gehabt hätte, auf eine Schwestergesellschaft, die A übertragen. Seit April 2013 sei das Online-Casinoangebot über diese Gesellschaft, die A und nicht mehr über die Klägerin erfolgt. Allerdings sei das Online-Angebot der A für Kunden aus Schleswig-Holstein gesperrt worden. Das Online-Casinoangebot auf der Website E.de sei erst im Juli 2013 aktiviert worden und habe nur für Kunden aus Schleswig-Holstein gegolten. Im Zeitraum von Februar 2012 bis Anfang April 2013 habe es also kein Online-Casinoangebot der Klägerin für Spieler aus Schleswig-Holstein gegeben. Die Klägerin habe Anmeldungen für Online-Glückspiele auf der Grundlage erstellt, dass nur das Angebot gegenüber Spielern aus Schleswig-Holstein ab Freischaltung der Website E.de abgabepflichtig sei. Für das Jahr 2013 habe ab Freischaltung des Casino-Angebotes auf der Website E.de eine Anmeldung der Roherträge aus Online-Casino etc. stattgefunden. Die unter dem
dem Territorialitätsprinzip sei ein Bundesland darauf beschränkt, Abgaben von Gebietsfremden zu erheben, soweit ein sachlicher oder echter Anknüpfungspunkt in dem Bundesland bestehe. Ein solcher Anknüpfungspunkt fehle, wenn ein Genehmigungsinhaber außerhalb von Schleswig-Holstein Glücksspiele an Personen vertreibe, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort außerhalb von Schleswig-Holstein und im übrigen Gebiet der Bundesrepublik hätten. Die Glücksspieler selbst seien nicht in Schleswig-Holstein, weil sie dort weder ihren Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort hätten. Der Unternehmer, der die Glücksspiele veranstalte oder vertreibe, habe seinen Sitz nicht auf dem Gebiet des Bundeslandes Schleswig-Holstein. Er sei zwar "Genehmigungsinhaber". Die vom Gesetz angesprochene Genehmigung, nämlich die erteilte Konzession für Sportwetten und Online-Glücksspiele seien in ihrem rechtlichen Regelungsgehalt und ihrer Wirkung aber auf das Gebiet des Landes Schleswig-Holstein beschränkt. Auch aus den Genehmigungen ergebe sich kein überörtlicher Bezug und damit auch kein sachlicher Anknüpfungspunkt für eine Abgabenerhebung über das Territorium des Bundeslandes hinaus. Der sachliche Anknüpfungspunkt werde nicht dadurch ersetzt, dass das Land in Schleswig-Holstein angeblich auch Lenkungszwecke über seine Landesgrenzen hinaus verfolge. Zur Verfolgung solcher Zwecke fehle dem Land Schleswig-Holstein wiederum jede Kompetenz. Ein Land, welches eigene Lenkungszwecke mit Bezug auf das Territorium eines anderen Bundeslandes verfolge, verhalte sich bundesstaatswidrig. Schließlich sei das Glücksspielangebot der Klägerin im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in den Streitjahren auch nicht rechtswidrig gewesen. Die Klägerin habe sich vielmehr rechtskonform verhalten. Es sei nicht einmal zu irgendeinem Zeitpunkt zu einem gleichzeitigen Glücksspielangebot für Spieler in Schleswig-Holstein und für Spieler außerhalb von Schleswig-Holstein gekommen,
dem die schleswig-holsteinische Genehmigung erteilt worden sei. Schon wegen dieses zeitlichen Ablaufs der Trennung des Zugangs zu den Internetplattformen sei es nicht zutreffend, damit zu argumentieren, die Klägerin habe sich nicht an die Verpflichtung gehalten, die Genehmigung des Bundeslandes Schleswig-Holstein nur in Schleswig-Holstein zu nutzen. Sie habe sich selbstverständlich an diese Verpflichtung gehalten. Außerhalb des Bundeslandes Schleswig-Holstein sei sie tätig geworden aufgrund der schon lange vorher bestehenden ausländischen Glücksspiellizenz. Diese Tätigkeit sei auch nicht verboten. Es handele sich eben gerade nicht um illegales Spiel. Schon deshalb sei der Rückgriff auf § 40 AO verfehlt. 2. Unzulässige Sonderabgabe Darüber hinaus handele es sich um eine unzulässige Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion.
dem Willen des schleswig-holsteinischen Landesgesetzgebers solle es sich bei der Glücksspielabgabe um eine Sonderabgabe handeln. Erkennbar verfolgter Sachzweck sei es bei der Erhebung der Glücksspielabgabe Schleswig-Holstein "einer übermäßigen Ausweitung des Glücksspielangebotes" entgegen zu wirken (§ 41 GlSpielG SH). Über die rechtliche Qualifizierung der Sonderabgabe entscheide aber nicht der Gesetzgeber sondern allein der materielle Gehalt der erhobenen Abgabe. Der Gesetzgeber habe mit einem namhaften Abgabenaufkommen gerechnet wie es sich auch aus § 42 Abs. 3 Satz 2 GlSpielG SH ergebe. Die tatsächlichen Einnahmen des Landes hätten 2013 bei 6.246.786,00 €, 2014 bei über 1 Million € und im Jahr 2015 (die Glücksspielabgabe lief aus) bei noch 1.457,00 € gelegen. Der Gesetzgeber habe also Geld zur Finanzierung der im Gesetz genannten Zwecke erlangen wollen. Dass neben dem Finanzierungszweck auch ein Lenkungszweck bestanden habe, sei unerheblich, da der Finanzierungszweck nicht einmal der Hauptzweck sein müsse. Die Glücksspielabgabe erfülle die Voraussetzungen, die das Bundesverfassungsgericht an eine Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion stelle, jedoch nicht. Mit einer Sonderabgabe könne eine gesellschaftliche Gruppe nur dann belastet werden, wenn sie eine homogene Gruppe bilde, die vor der Abgabenerhebung bereits bestanden habe. Die Gruppe der Abgabepflichtigen, die § 35 Abs. 1 und 2 sowie Abs. 4 GlSpielG SH erfasse, sei jedoch nicht homogen. Inhomogen sei die Gruppe schon deshalb, weil teilweise die Zugehörigkeit zu der Gruppe von der Existenz einer Genehmigung
dem GlSpielG SH abhänge, zum anderen aber nicht. Inhomogen sei die Gruppe auch deshalb, weil für einen begrenzten Zeitraum auch Anbieter von Sportwetten erfasst gewesen seien (
der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungswidrigkeit der Abgabenerhebung führe. Denn das Bundesland Schleswig-Holstein habe keine gesetzlichen Möglichkeiten, die es erlauben würden, die Richtigkeit der abgegebenen Anmeldungen und Erklärungen zur Glücksspielabgabe Schleswig-Holstein zu überprüfen. Die dazu in § 47 GlSpielG SH vorgesehenen Möglichkeiten seien theoretischer Natur und würden in der Praxis nicht weiter helfen, weil die Abgabepflichtigen im Ausland ihren Sitz hätten. Ein entsprechendes Defizit bestehe bei der Abgabenerhebung. Denn die in § 47 Abs. 5 GlSpielG SH vorgesehene Möglichkeit der Beitreibung
der Beitreibungsrichtlinie 2010 gehe ins Leere, weil diese EU-Richtlinie für Sonderabgaben überhaupt keine Anwendung finde, da Sonderabgaben als Abgaben nicht steuerlicher Art nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie fielen. Außerdem hätten die entsprechenden ausländischen Staaten keine nationalen Regelungen, die es den dortigen nationalen Finanzbehörden erlauben würden, die Vollstreckung deutscher Sonderabgaben in ihrem Land durchzuführen. Es stünden mithin strukturelle Vollzugsdefizite. 4. Verstoß gegen die Notifizierungspflicht Schließlich verstoße der geänderte Wortlaut des § 35 Abs. 2 GlSpielG SH mit der Erstreckung der Abgabenpflicht auf das gesamte Bundesgebiet gegen die Notifizierungspflicht
der Richtlinie 98/34/EG. Die Notifizierung sei nicht ordnungsgemäß erfolgt, so dass gegen Art. 8 Abs. 1 Info RL verstoßen worden sei.
der Rechtsprechung des EuGH könne sich der einzelne vor nationalen Gerichten und Behörden unmittelbar auf Art. 8 und 9 der Info RL berufen. Technische Vorschriften, die entgegen dieser Richtlinienbestimmungen erlassen würden, könnten ihm nicht entgegen gehalten werden. Die Richtlinie habe
allgemeinen Grundsätzen Vorrang vor nationalen Vorschriften und ein Verstoß gegen die Richtlinie führe zur Unanwendbarkeit der entgegenstehenden nationalen Norm. Die Art. 8 und 9 der Info RL seien inhaltlich unbedingt und auch hinreichend bestimmt, so dass sie vor und von nationalen Gerichten unmittelbar anzuwenden seien. Aus dem zeitlichen Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens ergebe sich, dass der geänderte Wortlaut des § 35 zur Abgabenpflicht erst als bereits verabschiedetes Gesetz zugeleitet worden sei. Da an dem Entwurf wesentliche Änderungen vorgenommen worden seien, hätte insoweit nochmals eine Notifizierung erfolgen müssen. 5. Verfahrensfragen Der erkennende Senat könne dem Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts hier selbst Rechnung tragen. Anderenfalls bestehe die Möglichkeit die entsprechenden Fragen dem EuGH zur Vorabentscheidung gemäß Art. 267 AEUV vorzulegen. Eine Vorlageplicht bestehe jedenfalls dann, wenn eine Revision zum BFH wegen des Auslaufens der Glücksspielabgabe nicht möglich sein sollte. Hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Fragen komme eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht
GG in Betracht.
Informationen der Klägerin hätten alle oder nahezu alle Genehmigungsinhaber, die beim Finanzamt Anmeldungen und Erklärungen für die Glücksspielabgabe abgegeben hätten, dagegen auch Einspruch eingelegt. Diese Einspruchsverfahren ruhten derzeit, so dass es sich im vorliegenden Rechtsstreit um eine Art "Musterverfahren" handele. Da es im vorliegenden Verfahren um die Anwendung des GG gehe, sei Revisibilität gegeben und die Revision zum BFH zuzulassen. Die Klägerin beantragt, den Bescheid über die Glücksspielabgabe für 2013 vom
SpielG SH im Zusammenspiel mit den Vorschriften über das Genehmigungsverfahren und über den Spielerschutz die Glücksspielnachfrage der Bevölkerung zu legalen und überwachten Spielangeboten lenken und durch eine spürbare Verringerung des Gewinnanreizes des Anbieters einer übermäßigen Ausweitung des Glücksspielangebots entgegen wirken. Es werde vom Gesetzgeber also nicht vorrangig ein fiskalischer Zweck verfolgt. Die Erhebung der Glücksspielabgabe genüge den verfassungsrechtlichen Anforderungen an Sonderabgaben ohne Finanzierungszweck. Aus der im Gesetz definierten Lenkungsfunktion ergebe sich ihre sachliche Legitimation. Die Abgabe treffe nur die Glücksspielanbieter, die eine schleswig-holsteinische Glücksspiellizenz beantragt und erhalten hätten und trage dadurch zugleich der Belastungsgleichheit der Abgabepflichtigen Rechnung. Da das Aufkommen der Glücksspielabgabe
SpielG SH in den Landeshaushalt fließe, werde der Grundsatz der Vollständigkeit des Haushaltsplans nicht berührt. zu
der Richtlinie 98/34/EG vor. Das Land Schleswig-Holstein habe den Entwurf des Glücksspielgesetzes gegenüber der Europäischen Kommission im Februar 2011 zur Notifizierung angezeigt. Den Bemerkungen der Kommission, die sich in keiner Weise auf die Abgabenpflicht bezogen hätten, habe das Land Rechnung getragen. Dass der Kommission dann die endgültige Gesetzesfassung erst
deren Inkrafttreten zugeleitet worden sei, rechtfertige nicht die Nichtanwendung des schleswig-holsteinischen Glücksspielgesetzes. Vor dem Hintergrund, dass Ziel der Richtlinie nur die Information der Kommission und der anderen Mitgliedsstaaten sei, erscheine es sachgerecht, Art. 8 und 9 der Richtlinie 98/34/EG dahingehend zu verstehen, dass es sich um ein einheitliches Notifizierungsverfahren handele, in dessen Verlauf sich Entwürfe auch ändern könnten. Zudem habe sich die Europäische Kommission mit Schreiben vom 7. Dezember 2012 erneut mit dem notifizierten GlSpielG SH und dessen vorgesehener Aufhebung auseinandergesetzt. Dabei habe sie nicht erkennen lassen, dass keine ordnungsgemäße Notifizierung vorliegen könnte. zu 5. Die Zulassung der Revision werde befürwortet, da es dem BFH obliege insbesondere zu prüfen, ob der Landesgesetzgeber
dem GG zum Erlass des GlSpielG SH befugt gewesen sei. Zutreffend weise die Klägerin darauf hin, dass dem vorliegenden Fall durchaus die Funktion eines "Musterprozesses" zukomme, da dem Finanzamt noch weitere Widersprüche gegen Bescheide über die Glücksspielabgabe vorlägen, die derzeit ruhten. Gründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Der geänderte Bescheid für 2013 über die Glücksspielabgabe vom 11. März 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Januar 2016 ist nicht rechtswidrig und verletzt die Klägerin somit nicht in ihren Rechten; eine Aufhebung kommt daher nicht in Betracht (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). 1.
SpielG SH) (GVOBl. 2011, 280) wird von Personen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes Glücksspiele vertreiben, eine Glückspielabgabe erhoben. Gemäß § 35 Abs. 2 S. 1 GlSpielG SH gelten Glücksspiele als im Geltungsbereich dieses Gesetzes vertrieben, sofern sie über diesen Geltungsbereich hinaus durch einen Genehmigungsinhaber
diesem Gesetz Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland haben, bestimmungsgemäß zugänglich gemacht werden. Ein Vertrieb in diesem Sinne liegt auch vor, wenn ein genehmigungspflichtiges Glücksspiel ohne erforderliche Genehmigung bestimmungsgemäß zugänglich gemacht wird (§ 35 Abs. 2 Satz 2 GlSpielG SH). § 40 der Abgabenordnung gilt entsprechend (§ 35 Abs. 4 GlSpielG SH). Der Abgabensatz beträgt gemäß § 36 Abs. 1 GlSpielG SH 20 vom Hundert der Bemessungsgrundlage. Bemessungsgrundlage ist der Rohertrag aus den angebotenen und durchgeführten Glücksspielen. Als Rohertrag gilt der Betrag, um den die Summe aller Spieleinsätze die Summe aller ausgezahlten Spielgewinne übersteigt. Abweichend hiervon gelten bei Glücksspielen, bei denen der Veranstalter kein Spielrisiko trägt (Spiele ohne Bankhalter), die Beträge als Bemessungsgrundlage, die dem Glücksspielanbieter aus dem Spiel zufließen (§ 36 Abs. 2 GlSpielG SH). Die Abgabe entsteht gemäß § 37 Abs. 1 GlSpielG SH mit dem Zustandekommen des Spielvertrags. Abgabenschuldner ist
SpielG SH der Glücksspielanbieter. Die Abgabe schuldet gemäß § 38 Abs. 1 S. 2 GlSpielG SH auch, wer nicht genehmigte Glücksspiele anbietet. Der Glücksspielanbieter hat gemäß § 40 Abs. 2 GlSpielG SH für das Kalenderjahr eine Jahreserklärung auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck bis zum 31. Mai des Folgejahres bei der zuständigen Finanzbehörde abzugeben. In dieser sind die Summe aller Spieleinsätze sowie die gesamte Bemessungsgrundlage
aller im Kalenderjahr durchgeführten Glücksspiele
Art der Glücksspiele getrennt und die darauf für das Kalenderjahr entfallende Glücksspielabgabe sowie die bereits
Absatz 1 geleisteten Vorauszahlungen anzugeben. Eine verbleibende Zahllast beziehungsweise ein etwaiges Guthaben aus der Jahreserklärung werden von der Finanzbehörde durch Bescheid festgesetzt.
der gesetzlichen Fiktion als im Geltungsbereich des Glücksspielgesetzes vertrieben gelten. Dabei ist von einer "bestimmungsgemäßen" Verfügbarkeit des Glücksspielangebots in ganz Deutschland nicht nur dann auszugehen, wenn das betreffende Glücksspielangebot jenseits der schleswig-holsteinischen Landesgrenzen im gesamten Bundesgebiet aktiv beworben wird. "Bestimmungsgemäß zugänglich gemacht" ist das Glücksspiel regelmäßig schon dann, wenn es über terrestrische Vertriebsstellen oder über das Internet in deutscher Sprache angeboten wird (Englisch in Streinz/Liesching/Hambach, Glücks- und Gewinnspielrecht in den Medien, Syst. Darst. Rn. 113). Im Streitfall ist dies der Fall, weil die Klägerin über das Internet insbesondere Online-Casinospiele bundesweit angeboten hatte. Dabei ist
Auffassung des Senats entscheidend, dass die Klägerin ihr Angebot auf zwei Internetplattformen zugänglich machte, die jeweils die Bezeichnung "E" und den Hinweis auf die erteilte schleswig-holsteinische Genehmigung auf den Web- sites hatten. Dass die eine Website von "E" auf "com" endete und die andere auf "de" ist für den Kunden irrelevant, da dieser den Eindruck hat, ihm werde das der Klägerin in Schleswig-Holstein genehmigte und von dort überwachte Glücksspiel zugänglich gemacht. Die Klägerin hat im Übrigen auch klargestellt, dass nur die von ihr selbst erzielten Umsätze und nicht auch die ihrer Tochterunternehmen berücksichtigt wurden. Dementsprechend hat die Klägerin nur ihre eigenen Umsätze in ihrer Jahresanmeldung für 2013 erklärt. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin auf
frage mitgeteilt, dass sie davon ausgehe, dass die in der Jahreserklärung vom
dem GlSpielG SH hat der Senat im Hinblick auf die Notifizierung
der Richtlinie 98/34/EG keine Bedenken. a) Der schleswig-holsteinische Landesgesetzgeber hat durch den Erlass des GlSpielG SH nicht gegen die für technische Vorschriften geltende Notifizierungspflicht des Art. 8 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
1 Richtlinie 98/34/EG nehmen die Mitgliedstaaten den Entwurf einer technischen Vorschrift nicht vor Ablauf von drei Monaten
Eingang der Mitteilung gemäß Art. 8 Abs. 1 Richtlinie 98/34/EG bei der Kommission an.
1 Unterabs. 1 Satz 1 Halbs. 1 Richtlinie 98/34/EG übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission unverzüglich jeden Entwurf einer technischen Vorschrift, sofern es sich nicht um eine vollständige Übertragung einer internationalen oder europäischen Norm handelt.
1 Unterabs. 3 Richtlinie 98/34/EG machen die Mitgliedstaaten eine weitere Mitteilung in der vorgenannten Art und Weise, wenn sie an dem Entwurf einer technischen Vorschrift wesentliche Änderungen vornehmen, die den Anwendungsbereich ändern, den ursprünglichen Zeitpunkt für die Anwendung vorverlegen, Spezifikationen oder Vorschriften hinzufügen oder verschärfen. Das GlSpielG SH war zwar insbesondere im Hinblick auf die §§ 18 bis 20 i.V.m. § 17 GlSpielG SH zu notifizieren. Im konkreten Notifizierungsverfahren hat das Land Schleswig-Holstein dabei den vollständigen Gesetzentwurf der EU-Kommission übermittelt. Die EU-Kommission hat im Mai 2011 Bemerkungen zu dem übermittelten Entwurf gemacht, denen das Land Schleswig-Holstein auch Rechnung getragen hat. Diese Bemerkungen bezogen sich weder auf die Abgabenpflicht noch den Abgabentatbestand. Der Regulierungsansatz des GlSpielG SH wurde dementsprechend im obligatorischen Notifizierungsverfahren
der Informationsrichtlinie vorbehaltlos gebilligt (so auch Hambach/Riege in Streinz/Liesching/Hambach, Glücks- und Gewinnspielrecht in den Medien, Kommentar, §§ 1-3 GlüG SchlH Rn. 27). Der Gesetzentwurf wurde damit notifiziert. Auch in den
folgenden Äußerungen der EU zu Normen des deutschen Glückspielrechts wurde nie auf eine etwaige Verletzung der Notifizierungspflicht durch Schleswig-Holstein hingewiesen. Auch in der Literatur wird nicht vertreten, dass das GlSpielG SH nicht notifiziert worden sei, sondern es wird von einer Notifizierung ausgegangen (vgl. z.B. Hambach/Riege in Streinz/Liesching/Hambach, a.a.O., §§ 1-3 GlüG SchlH Rn. 27).
11 Abs. 1 der Richtlinie 98/34/EG. Unter den Begriff der technischen Vorschrift fällt gemäß Art. 1 Nr. 11 Richtlinie 98/34/EG erstens eine technische Spezifikation im Sinne des Art. 1 Nr. 3 Richtlinie 98/34/EG, die in einem Mitgliedstaat oder in einem großen Teil dieses Staates verbindlich ist, zweitens eine sonstige Vorschrift im Sinne von Art. 1 Nr. 4 Richtlinie 98/34/EG, die in einem Mitgliedstaat oder in einem großen Teil dieses Staates verbindlich ist, und drittens das Verbot von Herstellung, Einfuhr, Inverkehrbringen oder Verwendung eines Erzeugnisses. Keine der drei benannten Kategorien von technischen Vorschriften ist in Bezug auf § 35 GlSpielG SH einschlägig. § 35 GlSpielG SH beinhaltet keine technische Spezifikation im Sinne des Art. 1 Nr. 3 der Richtlinie 98/34/EG, weil sie sich nicht speziell auf ein Erzeugnis oder eine Verpackung bezieht. Eine sonstige Vorschrift im Sinne von Art. 1 Nr. 4 Richtlinie 98/34/EG liegt ebenfalls nicht vor. Begrifflich vorausgesetzt ist danach eine Vorschrift für ein Erzeugnis, die keine technische Spezifikation ist und insbesondere zum Schutz der Verbraucher oder der Umwelt erlassen wird und den Lebenszyklus des Erzeugnisses
dem Inverkehrbringen betrifft, wie Vorschriften für Gebrauch, Wiederverwertung, Wiederverwendung oder Beseitigung, sofern diese Vorschriften die Zusammensetzung oder die Art des Erzeugnisses oder seine Vermarktung wesentlich beeinflussen können.
11 dritter Gedankenstrich der Richtlinie seien "technische De-facto-Vorschriften" im Sinne dieser Bestimmung "technisch[e] Spezifikationen oder sonstig[e] Vorschriften oder ... Vorschriften betreffend Dienste, die mit steuerlichen oder finanziellen Maßnahmen verbunden sind, die auf den Verbrauch der Erzeugnisse oder die Inanspruchnahme der Dienste Einfluss haben, indem sie die Einhaltung dieser technischen Spezifikationen oder sonstigen Vorschriften oder Vorschriften betreffend Dienste fördern". Dem Wortlaut dieser Bestimmung zufolge bezeichne der Ausdruck "technische De-facto-Vorschriften" nicht die steuerlichen Maßnahmen selbst, sondern die damit verbundenen technischen Spezifikationen oder sonstigen Vorschriften. Folglich könnten steuerrechtliche Vorschriften wie die im Ausgangsverfahren streitigen, die von keiner technischen Spezifikation oder sonstigen Vorschrift begleitet werden, deren Einhaltung sie sicherstellen sollen, nicht als "technische De-facto-Vorschriften" eingestuft werden. Nationale Rechtsvorschriften, die den Betrag einer Pauschalsteuer auf den Betrieb von Geldspielautomaten in Spielhallen verfünffachten und darüber hinaus eine Proportionalsteuer auf diese Tätigkeit einführten, seien keine "technischen Vorschriften" im Sinne dieser Bestimmung. Ausgehend von diesen Grundsätzen kann § 35 GlSpielG SH, der von keiner technischen Spezifikation oder sonstigen Vorschrift begleitet wird, deren Einhaltung er sicherstellen soll, nicht als 'technische De-facto-Vorschrift' bezeichnet werden. Denn die Einhaltung der in den §§ 18-20 GlSpielG SH normierten Regelungen, die insbesondere die Notifizierungspflicht auslösen, soll durch die Glücksspielabgabe nicht sichergestellt werden.
der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts muss die Überzeugung des vorlegenden Gerichts von der Verfassungswidrigkeit der zur Prüfung gestellten Norm näher begründet werden (§ 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG; vgl. BVerfG, Beschluss vom 7.4.1992 1 BvL 19/91, BVerfGE 86, 52 <57>). Das vorlegende Gericht darf sich dabei nicht nur auf die Benennung des verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstabes beschränken, sondern muss auch die für seine Überzeugung maßgebenden Erwägungen
vollziehbar und umfassend darlegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.5.1988 1 BvL 8/82, 1 BvL 9/82, BVerfGE 78, 165 <171 f.>; Beschluss vom 12.1.1993 1 BvL 7/92, 1 BvL 27/92, 1 BvL 49/92, BVerfGE 88, 70 <74>).
R 1054/01, BVerfGE 115, 276) entschieden, dass für eine Neuregelung im Falle des durch das bayerische Staatslotteriegesetzes geregelten Glücksspiels grundsätzlich sowohl durch den Bundes- wie den Landesgesetzgeber in Betracht komme. Insoweit könne auch der Bund, gestützt auf den Gesetzgebungstitel für das Recht der Wirtschaft
1 Nr. 11 GG, unter den Voraussetzungen des Art 72 Abs. 2 GG tätig werden. Eine Kompetenz des Bundes scheitere nicht an dem ordnungsrechtlichen Aspekt der Regelungsmaterie. Das Land Schleswig-Holstein hatte auch die Ertragshoheit, da diese bei den nichtsteuerlichen Abgaben, wie Sonderabgaben und sonstigen nichtsteuerlichen Abgaben, der Kompetenz folgt, für den betroffenen Bereich Gesetze zu erlassen (vgl. Müller-Franken, VerwArch 2012, 315, 335 m.w.N.). bb) Die gesetzlichen Regelungen des Genehmigungsverfahrens und diejenigen über die Glücksspielabgabe im GlSpielG SH verstoßen nicht gegen den Grundsatz der Verbandskompetenz.
dem Gesetzen auf wohl allen Rechtsgebieten grundsätzlich nur dann extraterritoriale Geltung beigelegt werden darf, wenn ein inländischer Anknüpfungspunkt vorhanden ist (Rojahn in von Münch/Kunig, GG-Kommentar, Band 2, Art. 25 Rn. 2; Streinz in Jahn, GG-Kommentar, 6. Auflage, Art. 25 Rn. 54). Die Erstreckung der Regelungsgewalt auf einen Auslandssachverhalt setzt also im Kern ausschließlich einen Anknüpfungspunkt des Auslandssachverhaltes an einen Inlandssachverhalt und die Hoheitsgewalt des die Regelung setzenden Staates voraus. Die Hoheitsgewalt eines Landes bezieht sich auf das dieser Gebietskörperschaft zugehörige Territorium (Verbandskompetenz). Bei der grenzüberschreitenden Regelung von Sachverhalten reicht
völkerrechtlichen Grundsätzen zur Begründung der Regelungskompetenz eines Staates ein Anknüpfungspunkt im Inland aus, der eine Verletzung fremder Hoheitsgewalt ausschließt (Hambach/Riege in Streinz/Liesching/Hambach, Glücks- und Gewinnspielrecht in den Medien, §§ 1-3 GlüG SchlH Rn. 59 m.w.N.).
diesen Grundsätzen nicht gegen den Grundsatz der Verbandskompetenz. Genehmigungen
SpielG SH erstrecken sich in ihrer Wirkung allein auf das Gebiet des Landes Schleswig-Holstein. Dies ergibt sich sowohl aus § 2 Abs. 1 als auch aus § 4 Abs. 1 GlSpielG SH, wonach das Angebot bzw. die Veranstaltung von öffentlichen Glücksspielen im Geltungsbereich des Glücksspielgesetzes geregelt wird bzw. der Genehmigung bedarf. Ein Verstoß gegen die Verbandskompetenz des Landes ist durch diese gesetzlichen Bestimmungen nicht ersichtlich, da mit ihnen das Veranstalten von Glücksspielen außerhalb des Hoheitsgebietes des Landes Schleswig-Holstein nicht verboten wird. Vielmehr wird durch den Gesetzgeber allein geregelt, dass eine Erlaubnis sich auf das Gebiet des Landes Schleswig-Holstein beschränkt. Die auf dieser Grundlage der Klägerin erteilten ordnungsrechtlichen Genehmigungen vom
SpielG SH, dass eine Person im Geltungsbereich dieses Gesetzes Glücksspiele vertreibt. Dabei wird nicht zwischen inländischen und ausländischen Personen unterschieden. Die Verwirklichung eines Abgabentatbestandes im Gebiet Schleswig-Holsteins und die Herbeiführung eines abgabenrechtlich erheblichen Erfolges in Schleswig-Holstein sind
dieser Rechtsnorm Voraussetzung für die Abgabenpflicht (vgl. zu diesen Voraussetzungen als hinreichenden Anknüpfungspunkt auch BVerfG, Beschluss vom 22.3.1983 2 BvR 475/78, BVerfGE 63, 343). Darüber hinaus wird durch § 35 Abs. 2 Satz 1 GlSpielG SH fingiert, dass Glücksspiele als "im Geltungsbereich dieses Gesetzes vertrieben" gelten, sofern sie über diesen Geltungsbereich hinaus durch einen Genehmigungsinhaber
diesem Gesetz Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland haben, bestimmungsgemäß zugänglich gemacht werden. Die mit § 35 Abs. 2 GlSpielG SH erfolgte Ausweitung der Abgabenerhebung ist erst in den Beratungen vor der letzten Lesung des Gesetzes eingefügt worden (Bericht und Beschlussempfehlung des Innen- und Rechtsausschusses vom 14.09.2011, LT-Drs. 17/1785). Eine Begründung findet sich in den Gesetzesmaterialien hierzu nicht.
Auffassung des Senats weist die Regelung ebenfalls einen hinreichenden Anknüpfungspunkt zum Hoheitsgebiet des Landes Schleswig-Holstein auf. Denn der Glücksspielanbieter muss eine schleswig-holsteinische Glücksspiellizenz beantragt und eine Veranstaltungsgenehmigung
dem GlSpielG SH erhalten haben, die ihn gerade dazu verpflichtet, das in Schleswig-Holstein genehmigte Glücksspiel nur in Schleswig-Holstein zu nutzen. Ein Übergreifen in den Kompetenzbereich der anderen Bundesländer liegt nicht vor. Zwar muss der Landesgesetzgeber Rücksicht auf die Interessen der übrigen Bundesländer nehmen. Insoweit führen
der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts allerdings nur offensichtliche Verstöße zur Verfassungswidrigkeit der landesrechtlichen Regelung (BVerfG, Urteil vom 1.12.1954 2 BvG 1/54, BVerfGE 4, 115 <140f.>). Ein solcher Verstoß liegt jedoch nicht vor, weil die Besteuerung des bundesweiten Angebots von in Schleswig-Holstein genehmigten Glücksspiels hinreichend legitimiert ist. Die lizensierten Anbieter solcher Glücksspiele dürfen gemäß § 26 GlSpielG SH für ihr Angebot Werbung betreiben, um die
frage entsprechend § 1 Nr. 2 GlSpielG SH hin zu ihrem legalen und überwachten Glücksspielangebot zu lenken. Die entsprechenden Werbemaßnahmen in Internet, Radio und Fernsehen lassen sich aber schon technisch nicht auf den Empfang nur durch Einwohner von Schleswig-Holstein begrenzen. Die Liberalisierung des Glücksspiels kann damit zu verstärkten Spielanreizen auch im übrigen Bundesgebiet führen. Daher ist es grundsätzlich angemessen, wenn das Land Schleswig-Holstein durch die Glücksspielabgabe auch mit Wirkung für die anderen Bundesländer eine Maßnahme zur Eindämmung des Angebotes von in Schleswig-Holstein genehmigten Glücksspielen ergreift (Englisch in Streinz/Liesching/Hambach, Glücks- und Gewinnspielrecht in den Medien, Syst. Darst. Rn. 116). Etwas anderes würde gelten, wenn auch andere Bundesländer entsprechende vergleichbare abgabenrechtliche Maßnahmen getroffen hätten. Dann würde das Gebot der bundesstaatlichen Rücksichtnahme einer Besteuerung des bundesweiten Angebots von in Schleswig-Holstein genehmigten Glücksspiels Schleswig-Holstein entgegenstehen. Eine solche Rechtslage bestand aber im Streitjahr nicht, da nur Schleswig-Holstein und kein anderes Bundesland eine Glücksspielabgabe oder vergleichbare Abgabe erhoben hatte. Auch unter Berücksichtigung der Zielsetzung des GlSpielG SH und des Zwecks der Glücksspielabgabe, einerseits den Glücksspielmarkt nur für Schleswig-Holstein zu liberalisieren, und andererseits zunehmenden Suchtgefahren Rechnung zu tragen, erweist es sich als legitim, die Abgabenpflicht auch auf die Umsätze aus der Teilnahme von Spielern aus dem gesamten Bundesgebiet zu erstrecken, wenn der Glücksspielanbieter gegen die ihm erteilte Genehmigung verstößt. Die Glücksspielabgabe ist als nichtsteuerliche, lenkende Sonderabgabe konzipiert, die zu einem bestimmten Verhalten anreizen bzw. Fehlverhalten sanktionieren soll. Dieser Zielsetzung würde eine gesetzliche Regelung entgegenlaufen, die zwar das legale Spiel eines Genehmigungsinhabers mit einer Abgabe belegen würde, nicht jedoch dessen illegales Spiel. Deshalb verweist § 35 Abs. 4 GlSpielG SH ausdrücklich darauf, dass § 40 AO entsprechend Geltung hat. Wenn ein Glücksspielanbieter in Kenntnis der gesetzlichen Regelungen über die Glücksspielabgabe eine Genehmigung
dem GlSpielG SH beantragt und erhält, kann er sich auch gesetzeskonform verhalten, so dass er nicht in Gefahr kommt, auch
SpielG SH veranlagt zu werden. Wenn gleichwohl Gewinne unter Ausnutzung der schleswig-holsteinischen Genehmigung für das Veranstalten von Glücksspielen mit Spielern in anderen Bundesländern erzielt werden, erscheint es dem Senat vom weitreichenden Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers gedeckt, auch diese Roherträge mit der Glücksspielabgabe zu belegen. Auf die ausländische Lizenz kann sich die Klägerin insoweit nicht berufen, weil diese für die Bundesrepublik keine legalisierende Wirkung hat. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung auch selbst eingeräumt, dass auf ihren Internetplattformen, mit denen Glücksspiele angeboten werden, auf die schleswig-holsteinische Genehmigung hingewiesen wird. Dies stellt einen erheblichen Wettbewerbsvorteil gegenüber nicht lizensierten Glücksspielanbietern dar, da sich die Klägerin dadurch als "seriöser Anbieter" präsentieren kann. Schließlich erfolgt durch das Gesetz kein Eingriff in Freiheitsrechte von Spielern, die in anderen Bundesländern wohnen. Denn durch das Glücksspielgesetz wird nicht von Bürgern anderer Bundesländer eine Abgabe erhoben, sondern die Abgabenpflicht besteht nur für die Glücksspielanbieter, von denen der durch genehmigte Glücksspiele erzielte Ertrag mit 20 % Glücksspielabgabe belegt wird. Ein Überschreiten der Verbandskompetenz ist deshalb nicht gegeben. Ob der Gesetzgeber mit der Regelung des § 35 Abs. 2 Satz 2 GlSpielG in verfassungswidriger Weise seine Verbandskompetenz überschritten hat (vgl. insoweit Bedenken äußernd Hambach/Riege in Streinz/Liesching/Hambach, Glücks- und Gewinnspielrecht in den Medien, §§ 1-3 GlüG SchlH Rn. 65 m.w.N.), kann letztlich dahinstehen. Denn im Streitfall besteht bereits gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1 GlSpielG SH eine Abgabenpflicht der Klägerin als Genehmigungsinhaber. b) Eine Verfassungswidrigkeit der Regelungen über die Glücksspielabgabe ergibt sich auch nicht aus dem Einwand der Klägerin, dass eine unzulässige Sonderabgabe vorliege.Vielmehr genügt die Glücksspielabgabe den finanzverfassungsrechtlichen Anforderungen an die Erhebung von Sonderabgaben. Die Erhebung nichtsteuerlicher Abgaben auf der Grundlage der Sachkompetenzen aus Art. 70 ff. GG bedarf mit Blick auf die Begrenzungs- und Schutzfunktion der Finanzverfassung (Art. 104a ff. GG) und zur Wahrung der Belastungsgleichheit der Abgabepflichtigen (Art. 3 Abs. 1 GG) einer über den Zweck der Einnahmeerzielung hinausgehenden besonderen sachlichen Rechtfertigung. Dies betrifft die Abgabenerhebung sowohl dem Grunde als auch der Höhe
. Für Sonderabgaben mit Finanzierungszweck gilt: Der Gesetzgeber darf sich einer solchen Abgabe nur im Rahmen der Verfolgung eines Sachzwecks bedienen, der über die bloße Mittelbeschaffung hinausgeht. Mit einer Sonderabgabe darf nur eine homogene Gruppe belegt werden. Die Gruppe muss zu dem mit der Abgabenerhebung verfolgten Zweck in einer Beziehung spezifischer Sachnähe stehen, aufgrund deren ihr eine besondere Finanzierungsverantwortung zugerechnet werden kann. Das Abgabenaufkommen muss außerdem gruppennützig verwendet werden (BVerfG, Urteil vom 28.1.2014 2 BvR 1561/12 u.a., BVerfGE 135, 155, unter I 2. a), m.w.N.). Alle nichtsteuerlichen Abgaben bedürfen, wie das Bundesverfassungsgericht formuliert, über die Einnahmenerzielung hinaus oder an deren Stelle, einer besonderen sachlichen Rechtfertigung. Drei grundlegende Prinzipien begrenzen insoweit
Auffassung des Gerichts die Auferlegung nichtsteuerlicher Abgaben: Erstens müssen sie sich ihrer Art
von der Steuer, die voraussetzungslos auferlegt und geschuldet wird, deutlich unterscheiden. Zweitens muss die Erhebung einer nichtsteuerlichen Abgabe der Belastungsgleichheit der Abgabepflichtigen Rechnung tragen, die bereits Steuern zahlen. Schließlich tritt der Grundsatz der Vollständigkeit des Haushaltsplans (Art. 110 Abs. 1 GG) hinzu, der dann berührt ist, wenn der Gesetzgeber Einnahmen- und Ausgabenkreisläufe außerhalb des Budgets organisiert, wie es bei Sonderabgaben regelmäßig der Fall ist (BVerfG, Urteil vom
1 GG bzw.
1 Nr. 11 GG, da die Regelungen des Glücksspielgesetzes der Gefahrenabwehr dienen und dem Recht der Wirtschaft zuzuordnen sind. Entgegen der Auffassung der Klägerin handelt es sich nicht um eine Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion.
den Vorstellungen des Gesetzgebers handelt es sich um eine nichtsteuerliche, lenkende Sonderabgabe (siehe LT-Drucks. 17/1100, 52). Dies findet seine Bestätigung im Gesetz, denn als Lenkungsziel der Glücksspielabgabe wird in § 41 GlSpielG SH die Erreichung der in § 1 GlSpielG SH aufgeführten allgemeinen ordnungsrechtlichen Ziele gesetzlich festgelegt. Die Finanzierungsfunktion tritt demgegenüber zurück, da vorrangig nicht ein fiskalischer Zweck, sondern ein Sachzweck verfolgt wird. Dieser besteht in der Schaffung eines dem jeweiligen Glücksspiel angemessenen Ordnungsrahmens. Es soll über den Spielerschutz eine Lenkung zu legalem und überwachten Glücksspiel erfolgen. Zudem soll durch die Glücksspielabgabe ein dämpfender Effekt auf das Glücksspielangebot erreicht werden. Eine sachliche Legitimation der Sonderabgabe mit Lenkungsfunktion liegt - wie oben dargelegt - vor. Der Belastungsgleichheit der Abgabenpflichtigen wird Rechnung getragen. Denn die Glücksspielanbieter, die eine schleswig-holsteinische Genehmigung erhalten haben, werden in gleicher Weise belastet. Zudem ist auch die Vollständigkeit des Haushaltsplans gewährleistet, weil das Aufkommen gemäß § 42 Abs. 1 GlSpielG SH in den Landeshaushalt fließt. Dass eine Zweckbindung
SpielG SH besteht, ändert daran nichts. Schließlich ist davon auszugehen, dass es sich um eine Sonderabgabe und nicht um eine Steuer handelt, weil nur die Glücksspielanbieter, die in Schleswig-Holstein Glücksspiele vertreiben und Glücksspielanbieter, die eine schleswig-holsteinische Genehmigung beantragt und erhalten haben, mit der Abgabe belastet werden. Selbst wenn man Zweifel hat, ob die Glücksspielabgabe - wie in der Literatur (Englisch in Streinz/Liesching/Hambach, Glücks- und Gewinnspielrecht in den Medien, Syst. Darst. Rn. 109) vertreten - nicht als Lenkungsabgabe sondern als Steuer zu qualifizieren sei, weil sie nicht in erster Linie die Missachtung einer Obliegenheit sanktioniere, wäre sie jedenfalls als Verkehrssteuer mit Lenkungszweck im Sinne des Art. 106 Abs. 2 Nr. 3 GG finanzverfassungsrechtlich zulässig. Denn die Entstehung der Abgabe knüpft gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 GlSpielG SH an das Zustandekommen des Spielvertrags und damit an einen Akt des Rechtsverkehrs an und hätte insoweit die Gesetzgebungskompetenz für die Einführung einer solchen Steuer (so Englisch in Streinz/Liesching/Hambach, Glücks- und Gewinnspielrecht in den Medien, Syst. Darst. Rn. 109). Ein finanzverfassungsrechtlicher Verstoß ist danach nicht ersichtlich. c) Es ist auch nicht geboten, das Verfahren wegen des von der Klägerin geltend gemachten strukturellen Vollzugsdefizits auszusetzen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) über die Verfassungsmäßigkeit des § 35 GlSpielG SH über die Glücksspielabgabe einzuholen. Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verlangt für das Steuerrecht, dass die Steuerpflichtigen durch ein Steuergesetz rechtlich und tatsächlich gleich belastet werden. Wird die Gleichheit im Belastungserfolg durch die rechtliche Gestaltung des Erhebungsverfahrens prinzipiell verfehlt, kann dies die Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Besteuerungsgrundlage
sich ziehen.
dem Gebot tatsächlich gleicher Steuerbelastung durch gleichen Gesetzesvollzug begründet die in den Verantwortungsbereich des Gesetzgebers fallende strukturell gegenläufige Erhebungsregel im Zusammenwirken mit der zu vollziehenden materiellen Steuernorm deren Verfassungswidrigkeit. Strukturell gegenläufig wirken sich Erhebungsregelungen gegenüber einem Besteuerungstatbestand aus, wenn sie dazu führen, dass der Besteuerungsanspruch weitgehend nicht durchgesetzt werden kann. Die Frage, ob der Gesetzgeber von ihm erstrebte Ziele - im Steuerrecht die Erzielung von Einnahmen oder auch Lenkungsziele - faktisch erreicht, ist rechtsstaatlich allein noch nicht entscheidend. Vollzugsmängel, wie sie immer wieder vorkommen können und sich tatsächlich ereignen, führen allein noch nicht zur Verfassungswidrigkeit der materiellen Steuernorm. Verfassungsrechtlich verboten ist jedoch der Widerspruch zwischen dem normativen Befehl der materiell pflichtbegründenden Steuernorm und der nicht auf Durchsetzung dieses Befehls angelegten Erhebungsregel. Zur Gleichheitswidrigkeit führt nicht ohne weiteres die empirische Ineffizienz von Rechtsnormen, wohl aber das normative Defizit des widersprüchlich auf Ineffektivität angelegten Rechts (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 10.03.2008 2 BvR 2077/05, NJW 2008, 852) Das BVerfG (Nichtannahmebeschluss vom 10.03.2008 2 BvR 2077/05, NJW 2008, 852) hat bestätigt, dass etwaige Erhebungsdefizite bei Auslandssachverhalten dem Gesetzgeber grundsätzlich nicht zuzurechnen sind, sofern er die ihm zumutbaren Vorkehrungen zur Durchsetzung des Steueranspruchs getroffen hat. Der BFH hat in seinem Urteil vom 20.10.2010 I R 117/08 (BFHE 232, 15, BFH/NV 2011, 669) dazu ausgeführt: "
der Rechtsprechung des BVerfG können strukturell gegenläufige Erhebungsregeln im Zusammenwirken mit der zu vollziehenden Steuernorm eine Verletzung des Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG begründen (vgl. BVerfG-Beschluss vom
SpielG SH gegenüber der zuständigen Finanzbehörde. Dadurch erhält das Finanzamt selbst dann Kenntnis von der Aufnahme des Glücksspielangebots, wenn der Abgabenschuldner seiner Registrierungspflicht nicht
kommt. Wesentlich für die Ermittlung der Abgabengrundlagen und die Verifikation der erklärten Einnahmen sind die Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten gemäß § 46 GlSpielG SH. Fördernd sind auch insoweit die Mitteilungspflichten der Genehmigungs- und Aufsichtsbehörde
SpielG SH und die Möglichkeit der
schau
SpielG SH. Schließlich besteht bei Verstößen gegen die abgabenrechtlichen Vorschriften die Möglichkeit des Widerrufs der Genehmigung gemäß § 4 Abs. 7 GlSpielG SH. Ein effektives Instrument zur Sicherung und Durchsetzung abgabenrechtlicher Forderungen ist die Verpflichtung zur Erbringung einer Sicherheitsleistung in Höhe von 1 bis 5 Mio € gemäß § 20 Abs. 7 GlSpielG SH bei Online-Casinospielen und
SpielG SH bei öffentlichen Wetten. Der Gesetzgeber hat hiermit Kontrollmöglichkeiten geschaffen, damit die Erhebung der Abgabe nicht nur von der Erklärungsbereitschaft des Abgabenpflichtigen abhängt. Sofern Vollzugsdefizite im Ausland bestehen sollten, wäre dies nicht dem Landesgesetzgeber zuzurechnen. Ein strukturelles Vollzugsdefizit liegt nicht vor (ebenso Englisch in Streinz/Liesching/Hambach, Syst. Darst. Rn. 144; vgl. auch Brüggemann, Die Besteuerung von Sportwetten im Rennwett- und Lotteriegesetz, S. 250 f. m.w.N.). Außerdem hat der Abgabenschuldner, der eine Genehmigung für Casinospiele beantragt hatte, eine Sicherheitsleistung in Höhe von mindestens 1 Mio € zu erbringen, so dass auch gegenüber im Ausland ansässigen Glücksspielanbietern abgabenrechtliche Forderungen (zumindest teilweise) auch ohne Beitreibung im Ausland durchgesetzt werden könnten. Im Übrigen weist der Senat darauf hin, dass angesichts des Umstands, dass das GlSpielG SH erst 2012 in Kraft getreten ist, selbst aus einem etwaigen defizitären Vollzug des Gesetzes in der Praxis nicht auf eine Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Regelung geschlossen werden könnte. Das Bundesverfassungsgericht hat zum Deal im Strafprozess ausgeführt, dass aus dem defizitären Vollzug des Verständigungsgesetzes nicht auf eine Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Regelung geschlossen werden könne und der Gesetzgeber die weitere Entwicklung sorgfältig im Auge behalten müsse. Sollte sich die gerichtliche Praxis weiterhin in erheblichem Umfang über die gesetzlichen Regelungen hinwegsetzen und sollten die materiellen und prozeduralen Vorkehrungen des Verständigungsgesetzes nicht ausreichen, um das festgestellte Vollzugsdefizit zu beseitigen und dadurch die an eine Verständigung im Strafverfahren zu stellenden verfassungsrechtlichen Anforderungen zu erfüllen, müsse der Gesetzgeber der Fehlentwicklung durch geeignete Maßnahmen entgegenwirken. Unterbliebe dies, träte ein verfassungswidriger Zustand ein (BVerfG, Urteil vom 19.3.2013 2 BvR 2628/10, juris, Rn. 121). Im Falle der Glücksspielabgabe bestehen jedenfalls für das Streitjahr 2013 keine verifizierten Anhaltspunkte für ein bestehendes Vollzugsdefizit. Durch die bereits zum 8. Februar 2013 erfolgte Aufhebung des Gesetzes und der Fortgeltung nur für erteilte Genehmigungen, die für sechs Jahre erteilt wurden, können dem Gesetzgeber jedenfalls für 2013 noch keine Versäumnisse angelastet werden. Ob der Gesetzgeber noch für Folgejahre Änderungen des Gesetzes vornehmen müsste, obwohl das Gesetz auslaufendes Recht darstellt, kann hier dahinstehen.
alledem besteht für eine Aussetzung des Verfahrens und Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nicht die erforderliche Überzeugung des Senats von der Verfassungswidrigkeit der im Streitfall anzuwendenden Vorschriften des GlSpielG SH. Die Kosten des Verfahrens trägt gemäß § 135 Abs. 1 FGO die Klägerin. 5. Die Revision wird gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zugelassen. Zwar handelt es sich um grundsätzlich nicht revisibles Landesrecht. Soweit die Klägerin allerdings die Verletzung von Bundesrecht, insbesondere des Grundgesetzes, geltend macht, kann der BFH prüfen, ob die landesrechtliche Abgabenvorschrift mit Bundesrecht vereinbar ist. Der Senat geht auch von einer grundsätzlichen Bedeutung im Sinne des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO aus. Das Allgemeininteresse an der Klärung einer Rechtsfrage fehlt grundsätzlich dann, wenn die zu klärende Rechtsfrage Recht, das ausgelaufen (außer Kraft getreten) ist oder demnächst ausläuft (außer Kraft tritt), oder Übergangsregelungen, auch wenn sie nicht ausdrücklich als solche gekennzeichnet sind, betrifft. Das erforderliche Allgemeininteresse ist in derartigen Fällen vor allem dann verneint worden, wenn gleichartige Fälle nicht anhängig waren. Stehen aber noch weitere Entscheidungen über dieselbe Rechtsfrage an, so wird - ausnahmsweise - ein Allgemeininteresse an der Klärung der Rechtsfrage anerkannt, allerdings wohl mit der zusätzlichen Forderung, dass die Klärung der Rechtsfrage noch für eine unbekannte Vielzahl und nicht nur für eine überschaubare, begrenzte Zahl von Entscheidungen Bedeutung hat (Werth in Gosch, AO/FGO, § 115 FGO Rn. 90 m.w.N.). Da es sich im vorliegenden Verfahren um ein "Musterverfahren" handelt und eine Vielzahl von Widerspruchsverfahren noch bei dem Beklagten ruhen und nicht überschaubar ist, wie viele weitere Rechtsmittelverfahren angesichts einer Geltung der Genehmigungen für sechs Jahre noch folgen werden, bejaht der Senat hier ausnahmsweise eine grundsätzliche Bedeutung. Permalink: https://openjur.de/u/2205028.html ( https://oj.is/2205028 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 21 Zitiert 1 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.