(16)Kündigungen komme nicht in Betracht. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die mit der Begründung des Wegfalls der Geschäftsgrundlage ausgesprochene Kündigung beinhalte eine Rechtsansicht, das Gestaltungsrecht der Kündigung berechtigterweise ausüben zu können. Die Angabe sei deshalb auch nicht irreführend. In der Kündigung liege keine Täuschung über Verbraucherrechte. Es werde nicht suggeriert, dass sich der Verbraucher gegen die Kündigung nicht wehren könne. Die reine Kundgabe der Rechtsmeinung enthalte keine Aussage über das Bestehen und den Inhalt von Verbraucherrechten oder die Voraussetzungen ihrer Ausübung. Aus der von dem Kläger angeführten Entscheidung des EuGH ergebe sich nichts anderes. Dort sei es um eine Tatsachenbehauptung (Dauer eine Vertragsbeziehung) gegangen. §§ 313 , 314 BGB seien nicht verbraucherschützend i.S. des § 3a UWG. Im Übrigen wird auf das Urteil verwiesen. Mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Unterlassungsbegehren weiter. Er wiederholt und vertieft seinen erstinstanzlichen Vortrag. Der EuGH habe in seiner Entscheidung vom 16.05.2015 – C-388/13 – klargestellt, dass die Erteilung einer falschen Auskunft durch einen Gewerbetreibenden an einen Verbraucher als irreführende Geschäftspraxis im Sinne der UGP-Richtlinie einzustufen sei. Dem habe sich eine Vielzahl von Gerichten angeschlossen, in deren Entscheidungen es auch um Kündigungsrechte, Gewährleistungsansprüche etc. gegangen sei. Durch die Behauptung eines tatsächlich nicht gegebenen außerordentlichen Kündigungsrechts werde der Verbraucher davon abgehalten, sich gegen die letztlich unberechtigte Kündigung zu wehren. Es werde suggeriert, dass der Verbraucher als einzige Alternative nur noch die Rückzahlung der Beträge oder sogar die Rücküberweisung der gewährten Zulagen an die ZfA hinzunehmen habe, wenn er keinen anderen Anbieter zur Übertragung des Vertrages bekannt gebe. Die Behauptung einer Kündigungsmöglichkeit sei die Behauptung eines Rechtes, das der Beklagten nicht zustehe. Es werde keine Rechtsmeinung dargestellt, sondern eine eindeutige Rechtslage behauptet. Ein Kündigungsschreiben stelle eine geschäftliche Handlung dar. Der Kündigungsausspruch habe dazu führen sollen, den Verbraucher entweder zur völligen Aufgabe seiner Rechte oder zur Übertragung seines Vertrages auf einen anderen Anbieter zu veranlassen, um sich erlangte Zulagen zu sichern. Die angebliche Rechtslage werde, weil nur zwei alternative Möglichkeiten (Rückzahlung oder Wechsel des Vertragspartners) aufgezeigt worden seien, nicht aber die Möglichkeit, sich gegen die Kündigung zu wehren, als unzweifelhaft und eindeutig dargestellt, obwohl diese Eindeutigkeit nicht vorliege. Was die Beklagte anstrebe, sei eine geschäftliche Entscheidung, die ein Verbraucher ohne die unzutreffende Behauptung nie getroffen hätte. Der Verbraucher solle durch die unzutreffenden Äußerungen davon abgehalten werden, die Beklagte mangels Kündigungsrechts zur Fortführung der Verträge zu zwingen. Der Begriff „Rechte der Verbraucher“ in § 5 Satz 2 Nr. 7 UWG sei weit zu fassen. Der Kläger beantragt, das am 24.01.2018 verkündete Urteil der 16. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Hamburg (Az 416 HKO 196/17 ) im Kostenpunkt aufzuheben und im Übrigen wie folgt abzuändern: Der Beklagten wird – bei Vermeidung von Ordnungsmitteln – untersagt, gegenüber Verbrauchern, mit denen ein CHD-Versorgungssparplan abgeschlossen ist, zu behaupten, dieser könne außerordentlich wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage gekündigt werden, weil die CHD-Versorgungssparpläne nicht in eine neue IT-Landschafft übernommen werden könnten, wie geschehen mit Schreiben „April 2017“ gemäß Anlage K 3. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angegriffene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags. Die Kündigung sei ein Gestaltungsrecht. Mit ihr sei eine Rechtsansicht vertreten worden, nämlich dass die Kündigung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage möglich sei. Es werde nicht suggeriert, dass sich der Kunde gegen die Kündigung nicht wehren könne. Die bloße Kündigung enthalte keine Aussage über das Bestehen oder den Inhalt von Rechten des Verbrauchers oder die Voraussetzungen ihrer Ausübung. Dies auch nicht deshalb, weil dem Kunden – was der Kläger erstmals in 2. Instanz anführe – im Zuge des Kündigungsausspruches mitgeteilt worden sei, dass die Verzinsung mit Ablauf der 2-monatigen Kündigungsfrist ende und Zulagen an die ZfA zurücküberwiesen werden müssten oder dass es dem Kunden freistehe, bis zum Ablauf der Kündigungsfrist einen anderen Anbieter zu benennen. Die Beklagte sei nicht verpflichtet, den Verbraucher darauf hinzuweisen, dass die von ihr zugrunde gelegte Rechtsmeinung nicht zwingend von jedem Gericht geteilt werde. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Parteien wird ergänzend auf den Akteninhalt verwiesen. II. Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Das Landgericht hat zutreffend angenommen, dass es sich bei dem angegriffenen Ausspruch einer Kündigung gemäß der Anlage K 3 um die Mitteilung einer Rechtsansicht handelt, die weder irreführend i.S. des § 5 Abs. 1 UWG ist noch aus anderen Gründen lauterkeitsrechtlich untersagt werden kann. Der Bundesgerichtshof hat dies jüngst für einen Fall entschieden, in dem es um die Kündigung von Prämiensparverträgen ging (BGH, Urt. v. 25.04.2019, I ZR 93/17 , GRUR 2019, 754 = WRP 2019, 883 – Prämiensparverträge). Nach Ansicht des Senats ist der dortige Sachverhalt mit dem des vorliegenden Streitfalls vergleichbar. Auch im Streitfall liegt in der von der Beklagten ausgesprochenen Kündigung unabhängig davon, ob sie berechtigt war oder nicht, aus der Verkehrssicht die bloße Äußerung einer Rechtsansicht, die der Beklagten aus Gründen des Lauterkeitsrechts nicht verboten werden kann. Soweit der Kläger u.a. die vorgenannte Entscheidung des BGH zu seinen Gunsten anführt, dringt er damit nicht durch. Die im Übrigen von dem Kläger angeführten Entscheidungen des BGH ( GRUR 2017, 1144 – Reisewerte) und des EuGH ( GRUR 2015, 600 – Ungarische Verbraucherschutzbehörde/UPC) betreffen andere Sachverhalte, die mit dem Sachverhalt in der vorliegenden Sache nicht vergleichbar sind. 1. Zu Recht stellt der Kläger allerdings darauf ab, dass es sich bei dem streitigen Kündigungsschreiben um eine geschäftliche Handlung im Sinne der §§ 2 Abs. 1 Nr. 1 und 5 Abs. 1 UWG handelt.
- a)Gem. § 2 I Nr. 1 UWG ist eine geschäftliche Handlung jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen Unternehmens – auch nach einem Geschäftsabschluss –, das mit der Durchführung eines Vertrags über Dienstleistungen objektiv zusammenhängt, wobei als Dienstleistungen auch Rechte und Verpflichtungen gelten. Das Merkmal des objektiven Zusammenhangs ist funktional zu verstehen und setzt voraus, dass die Handlung bei objektiver Betrachtung auf die Beeinflussung der geschäftlichen Entscheidung der Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer gerichtet ist. Eine geschäftliche Handlung kann auch in einem Verhalten liegen, das sich auf die geschäftliche Entscheidung von Verbrauchern im Rahmen eines bereits bestehenden Vertragsverhältnisses auswirkt (BGH, a.a.O., Rn. 19f. – Prämiensparverträge; BGH, GRUR 2013, 945 , Rn. 17 f., 26 – Standardisierte Mandatsbearbeitung). So liegt es auch bei dem angegriffenen Kündigungsschreiben der Beklagten. Eine im eigenen Geschäftsinteresse vorgenommene Kündigung von mit Verbrauchern abgeschlossenen Sparverträgen hängt mit der weiteren Durchführung dieser Verträge objektiv zusammen. Die Frage, ob der Verbraucher eine Kündigung hinnimmt oder ihr entgegentritt, ist eine geschäftliche Entscheidung (BGH, a.a.O., Rn. 21 – Prämiensparverträge).
- b)Bei den beanstandeten Aussagen in den Kündigungsschreiben handelt es sich auch um Angaben im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 UWG. Diese Bestimmung umfasst sowohl die Fälle von objektiv unrichtigen Angaben als auch Fälle solcher Angaben, die sonst zur Täuschung des Verbrauchers geeignet sind. Zu letzterem enthält die Vorschrift einen Katalog von Umständen, über die zur Täuschung geeignete Angaben gemacht werden können, mit der Folge, dass eine irreführende Handlung vorliegt (BGH, a.a.O., Rn. 23 – Prämiensparverträge). Ein Kündigungsschreiben, wie das im Streitfall angegriffene, ist eine geschäftliche Handlung, die sich einem der in § 5 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 UWG aufgeführten Bezugspunkte einer Irreführung zuordnen lässt, nämlich den in § 5 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 Nr. 7 UWG genannten Rechten des Verbrauchers. Der Begriff der Rechte des Verbrauchers hat eine weite Bedeutung. Er umfasst sämtliche Rechte des Verbrauchers einschließlich der Voraussetzungen ihrer Ausübung sowie der Gestaltungs- und Kündigungsrechte. Erfasst werden nicht nur Angaben über die Existenz bestimmter Rechte, sondern auch über deren Inhalt, Umfang und Dauer sowie etwaige Voraussetzungen für die Geltendmachung (BGH, a.a.O., Rn. 24 m.w.N. – Prämiensparverträge). Die Aussagen in dem vorliegend streitigen Kündigungsschreiben zu einer auf § 313 BGB (Wegfall der Geschäftsgrundlage) gestützten außerordentlichen Kündigung durch die Beklagte betreffen das Recht des Verbrauchers auf Fortsetzung und Erfüllung des in Rede stehenden CHD-Vorsorgesparplans. 2. Damit ist indes noch nicht festgestellt, dass das streitgegenständliche Kündigungsschreiben auch Angaben enthält, die den Irreführungstatbestand des § 5 Abs. 1 UWG erfüllen. Das ist tatsächlich nicht der Fall. Allerdings sind vom Irreführungstatbestand des § 5 Abs. 1 Satz 2 UWG nicht nur unwahre – und damit zur Täuschung geeignete – Tatsachenbehauptungen erfasst, sondern in Gestalt der Variante „sonstige zur Täuschung geeignete Angaben“ auch Meinungsäußerungen, wenn sie ebenfalls zur Täuschung des Durchschnittsverbrauchers geeignet sind (BGH, a.a.O., Ls. 1 und Rn. 25ff. – Prämiensparverträge). Ob letzteres der Fall ist, orientiert sich maßgeblich daran, wie der Verbraucher die Äußerung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls auffasst (BGH, a.a.O., Ls. 2 und Rn. 30 – Prämiensparverträge). Aussagen – wie die vorliegend streitige – über die Rechtslage werden dabei nur unter bestimmten Umständen von § 5 Abs. 1 UWG erfasst. Äußerungen, von denen der Verkehr erkennt, dass es sich um eine im Rahmen der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung geäußerte Rechtsansicht handelt, fehlt die zur Erfüllung des Tatbestandes der Irreführung erforderliche Eigenschaft zur Täuschung, weil es dem Unternehmer unbenommen bleiben muss, im Rahmen der Rechtsdurchsetzung oder -verteidigung eine bestimmte Rechtsansicht zu vertreten. Eine solche Meinungsäußerung (Rechtsansicht) ist selbst dann nicht wettbewerbswidrig, wenn sie sich als unrichtig erweist, was in dem jeweiligen Rechtsverhältnis geprüft und entschieden werden muss (BGH, a.a.O., Ls. 3 und Rn. 31 – Prämiensparverträge). Anders liegt es, wenn der Unternehmer gegenüber Verbrauchern eine eindeutige Rechtslage behauptet, die tatsächlich nicht besteht, der Verbraucher die Äußerung also nicht als Rechtsansicht, sondern als Feststellung versteht (BGH, a.a.O., Ls. 4 und Rn. 32 – Prämiensparverträge). Es ist danach zwischen Meinungsäußerungen, deren wertender Charakter vom Verbraucher erkannt wird, und solchen Äußerungen zu unterscheiden, die der Verbraucher nicht als bloße Rechts-/Ansichten erkennt, weil sie ihm vom Unternehmer als so eindeutig präsentiert werden, dass sie Feststellungscharakter haben, mithin gleichsam als über jeden Zweifel erhaben daherkommen. 3. Im Streitfall werden die angegriffenen Angaben vom Verbraucher, also den Kunden der Beklagten, deutlich als bloße Rechtsansicht im o.g. Sinne aufgefasst, so dass für die Anwendung des § 5 Abs. 1 UWG ein Raum ist. Mit der Kündigungserklärung selbst geht entgegen der Ansicht des Klägers nicht die Botschaft einher, dass die Kündigung in jedem Fall wirksam ist und der Verbraucher als einzige Alternative nur noch die Rückzahlung der Beträge oder sogar die Rücküberweisung der gewährten Zulagen an die ZfA hinzunehmen habe, wenn er keinen anderen Anbieter zur Übertragung des Vertrages bekannt gebe. Letzteres sind nach dem Kontext der Anlage K 3 erkennbar lediglich die dem Verbraucher von der Beklagten aufgezeigten Möglichkeiten, die dem Kunden verbleiben, wenn er der Kündigung nicht entgegentritt. Dass er sich nicht gegen die Kündigung zur Wehr setzen könnte, wird mit dem Schreiben nicht zum Ausdruck gebracht. Im Gegenteil. Mit der Angabe „Wir stützen uns hierbei auf § 313 BGB.“ bringt die Beklagte zum Ausdruck, dass sie sich auf der Grundlage der angeführten Vorschrift des BGB für berechtigt hält, das Vertragsverhältnis mit Blick auf die im Übrigen angeführten tatsächlichen Umstände (CHD-Versorgungssparpläne können „nicht in die neue IT-Landschaft übernommen werden“) zu kündigen. Dass an dieser Auffassung nicht gerüttelt werden könnte, lässt sich dem Schreiben nicht entnehmen. Der Hinweis darauf, dass man sich für seine Kündigung auf eine Rechtsvorschrift „stütze“ zeigt eher, dass die Frage der Berechtigung der Kündigung an dem Inhalt der angeführten Vorschrift zu messen ist, also einer Untersuchung darauf, ob die Kündigung berechtigt ist, zugänglich ist. Ein durchschnittlich informierter, aufmerksamer und verständiger Kunde der Beklagten kann der Kündigungserklärung in der Zusammenschau mit der dafür im Kündigungsschreiben angeführten rechtlichen Begründung (§ 313 BGB), auf die sich die Beklagte stützt, nur entnehmen, dass die Beklagte den Vertrag aus den von ihr angeführten Gründen für kündbar hält. Der Durchschnittsverbraucher weiß im Übrigen, dass er Kündigungserklärungen generell nicht unwidersprochen hinnehmen muss, sondern sich dagegen auch zur Wehr setzen kann. Zwar kann eine solche Kündigungserklärung in Aussagen eingebettet sein, die den Eindruck vermitteln, als sei die Kündigung unzweifelhaft wirksam. Angaben, die dahin verstanden werden könnten, dass die Berechtigung der Kündigung keinem Zweifel unterliegen kann, sind in dem Schreiben gemäß der Anlage K 3 indes nicht zu finden. Im weiteren Umfeld des Kündigungsausspruches finden sich keine Aussagen, die geeignet sind, der Kündigungserklärung einen Feststellungscharakter in dem vom Bundesgerichtshof angeführten Sinne zu verleihen. Dazu hat der Kläger auch nichts Konkretes vorgetragen. Der Umstand, dass die Beklagte nicht ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass die von ihr zur Rechtfertigung der außerordentlichen Kündigung herangezogene gesetzliche Vorschrift (§ 313 BGB) möglicherweise nicht greifen könnte, die Kündigung also unberechtigt sein könnte, rechtfertigt nicht die Annahme, die Beklagte habe – mit Feststellungscharakter – eine eindeutige Rechtslage behauptet. Die Beklagte war nicht gehalten, ihren Kunden darauf hinzuweisen, dass man dazu auch anderer Meinung sein, die Kündigung also für unberechtigt halten und sich dagegen zur Wehr setzen könnte. Darauf weist die Beklagte zu Recht hin. Der eine Rechtsansicht Äußernde ist nicht gehalten, seine Aussage durch die Angabe „nach unserer Rechtsauffassung“ o.ä. einzuschränken (BGH, a.a.O., Rn. 34 – Prämiensparverträge). Nach allem erkennt der Verkehr, dass es sich bei dem Kündigungsschreiben um eine im Rahmen der Rechtsverfolgung, hier der begehrten Beendigung des Vertragsverhältnisses, geäußerte Rechtsansicht ohne Feststellungscharakter handelt, was der Annahme einer Irreführung im Sinne des § 5 Abs. 1 UWG entgegensteht. Darauf, ob die von der Beklagten ausgesprochene Kündigung berechtigt und wirksam war, kommt es nicht an. Das muss in dem Rechtsverhältnis geprüft und entschieden werden, auf das sich diese Rechtsansicht bezieht (BGH, a.a.O., Rn. 31 – Prämiensparverträge). 4. Das angegriffene Verhalten ist auch unter den sonstigen von dem Kläger angeführten Gesichtspunkten nicht unlauter. Eine marktverhaltensregelnde Norm i.S. von § 3a UWG ist nicht verletzt. Das vom Kläger angeführte AltZertG enthält keine marktverhaltensregelnde Norm im Sinne des § 3a UWG. §§ 313 , 314 BGB sind ebenfalls nicht marktverhaltensregelnd. 5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO. Permalink: https://openjur.de/u/2205039.html ( https://oj.is/2205039 ) Volltext Druckansicht Zitate 5 Zitiert 0 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.