Tenor 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 11.10.2017, Az. 331 O 10/17 , wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die angefochtene Entscheidung ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 22.086,97 € festgesetzt. Gründe I. Wegen des Sach- und Streitstandes wird gem. § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO zunächst auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der vom Kläger erklärten Insolvenzanfechtungen. Der Kläger wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 30.1.2013 (Az. 67e IN 364/12 ) zum Insolvenzverwalter über das Vermögen des N. (im Folgenden: Schuldner) bestellt. Zugrunde liegt ein Insolvenzantrag vom 26.11.2012 einer Gläubigerin des Schuldners, einem Sozialversicherungsträger. Der Schuldner war gewerblich unter der Fa. „N. ...“ tätig und unterhielt Ladengeschäfte in Hamburg und P.. Hinsichtlich einer dieser Filialen in der ..., Hamburg, bestand zwischen dem Schuldner und der Beklagten seit dem 1.9.1999 ein gewerbliches Mietverhältnis. Die monatlich zu entrichtende Miete betrug 1.361,87 €. Hinsichtlich dieses Mietverhältnisses entstanden im Jahr 2010 Zahlungsrückstände in Gesamthöhe von 14.816,98 €, die der Schuldner mit einer angefochtenen Zahlung vom 16.12.2010 in einer Summe an die Beklagte beglich. Im Vorfeld gab es Gespräche zwischen dem Schuldner und der Beklagten über den Grund des Zahlungsverzuges, wobei der Inhalt der Gespräche im Einzelnen streitig ist. Zum Zeitpunkt der angefochtenen Zahlung vom 16.12.2010 wies das Konto des Schuldners bei der Stadtsparkasse W. ein Guthaben von 47.437,13 € auf (Anlage K13), nachdem am selben Tag aus dem Rückkauf einer Versicherung ein Betrag von 46.659,54 € auf dem Konto des Schuldners einging. Im Jahr 2010 erfolgte zudem die Trennung des Schuldners von seiner Ehefrau, die im Anschluss finanzielle Forderungen gegen den Schuldner geltend machte. Seit Mitte des Jahres 2010 bestanden Steuerverbindlichkeiten des Schuldners (i.H.v. 7.995,45 €), die offen blieben. Ab dem 1.10.2010 führte der Schuldner fällige Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung nicht mehr ab (Anlage K6). Der Schuldner zahlte jedenfalls die Geschäftsraummieten ab April 2011 wiederum nicht mehr. Am 24.6.2011 erfolgten zwei weitere angefochtene Zahlungen an die Beklagte i.H.v. 1.361,87 € und 108,12 €. Die Beklagte erwirkte am 14.2.2012 einen Vollstreckungsbescheid gegen den Schuldner wegen offener Mietverbindlichkeiten für die streitgegenständlichen Geschäftsräume von April 2011 bis Januar 2012. Nach Erlass des Vollstreckungsbescheids gestand der Schuldner gegenüber der Beklagten ein, nicht zahlen zu können und bat um Ratenzahlung hinsichtlich der aufgelaufenen Rückstände. Eine sodann getroffene Ratenzahlungsvereinbarung konnte der Schuldner in der Folge nicht einhalten. Es erfolgten weitere angefochtene Zahlungen an die Beklagte am 26.3.2012 i.H.v. 500,- €, am 2.4.2012 i.H.v. 2.450,- €, am 4.5.2012 i.H.v. 1.400,- € und am 11.7.2012 i.H.v. 1.450,- €. Nachdem auch die Miete für August 2012 nicht gezahlt worden ist, kündigte die Beklagte mit Schreiben vom 14.9.2012 (Anlage K10) das Mietverhältnis mit dem Schuldner wegen Zahlungsverzuges fristlos. Der Kläger hat behauptet, der Schuldner sei bei den angefochtenen Zahlungen ab 16.12.2010 bereits zahlungsunfähig gewesen. Er habe zudem mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz gehandelt. Die Beklagte habe auch Kenntnis vom Benachteiligungsvorsatz gehabt. Der Beklagten sei bekannt gewesen, dass der Schuldner nicht in der Lage war, die laufenden Mieten bei Fälligkeit zu begleichen. Die Mietzahlungen seien zudem als wesentliche Verbindlichkeiten anzusehen, die der Insolvenzschuldner länger als 3 Wochen nach Fälligkeit nicht bedient habe. Der Kläger hat in erster Instanz beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 22.086,97 € nebst Zinsen an ihn zu verurteilen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, die Voraussetzungen des § 133 InsO a.F. seien hinsichtlich der einzelnen angefochten Zahlungen nicht gegeben. Hierzu hat sie behauptet, der Schuldner habe sie in Bezug auf die aufgelaufenen Mietrückstände des Jahres 2010 mit dem Hinweis darauf beruhigt, dass er sich von seiner Frau getrennt habe, die größere finanzielle Forderungen gegen ihn stelle. Deshalb wolle er das Ladengeschäft mit möglichst großen Schulden belasten, um Begehrlichkeiten seiner mit ihm in Scheidung lebenden Frau abwenden zu können. Dies sei für die Beklagte eine plausible Erklärung gewesen, zumal der Schuldner für das Ende des Jahres 2010 den Ausgleich aller Mieten des Jahres 2010 zugesagt habe. Die Beklagte habe hierfür Verständnis gehabt und habe dem Schuldner versprochen, wegen der im Jahre 2010 auflaufenden Mietrückstände bis zum Jahresende stillzuhalten. Das Landgericht hat der Klage mit dem angefochtenen Urteil stattgegeben. Der Kläger habe gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 22.086,97 € aus §§ 143 Abs. 1, 133 Abs. 1 InsO a.F.. Die streitgegenständlichen Mietzahlungen des Schuldners seien anfechtbare Rechtshandlungen, da sie sämtlich außerhalb einer Zwangsvollstreckung erfolgt seien, sei es auch teilweise zur Abwendung der Vollstreckung aus den Vollstreckungsbescheiden. Sämtliche streitgegenständliche Mietzahlungen vom 16.12.2010 bis 11.7.2012 seien mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners i.S.d. § 133 Abs. 1 InsO erfolgt. Der Benachteiligungsvorsatz folge daraus, dass der Schuldner die Zahlungen im ihm bekannten Stadium der Zahlungsunfähigkeit erbracht habe. Ein Schuldner, der zahlungsunfähig ist und seine Zahlungsunfähigkeit kennt, handele in aller Regel mit Benachteiligungsvorsatz, weil er weiß, dass sein Vermögen nicht ausreicht, um sämtliche Gläubiger zu befriedigen. Weiter begründe die Zahlungseinstellung gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO im vorliegenden Fall die gesetzliche Vermutung der Zahlungsunfähigkeit. Beim Schuldner hätten sich bereits im Jahr 2010 mehrere eine Zahlungseinstellung begründende Beweisanzeichen verwirklicht. Es seien die seit Mitte 2010 entstandenen steuerlichen Rückstände zu berücksichtigen. Bei den Verbindlichkeiten gegenüber der Beklagten handele es sich um Miete für die Geschäftsräume des Schuldners und damit um existenzbedingende Betriebskosten. Der erhebliche Zahlungsrückstand mit den Mieten habe das Risiko einer Kündigung durch die beklagte Vermieterin begründet und damit den Verlust der Geschäftsräume. Selbst wenn man den Beklagtenvortrag als wahr unterstelle, wonach der Schuldner behauptet habe, er wolle das Ladengeschäft mit möglichst großen Schulden belasten, um Begehrlichkeiten seiner mit ihm in Scheidung lebenden Frau abwenden zu können, so spreche dies nach Auffassung des Landgerichts nicht gegen das Vorliegen einer Zahlungseinstellung. Die vom Schuldner gegebene Begründung sei nicht plausibel. Unterstellt, der Schuldner sei nicht zahlungsunfähig gewesen, dann hätten die mit dem Ladengeschäft erwirtschafteten Gewinne sein Vermögen laufend vergrößert. Und weil das Vermögen nicht durch Betriebsausgaben – wie Miete – gemindert worden wäre, wäre es sogar noch größer. Hätte der Schuldner bilanziert, so wären mit den erwirtschafteten Gewinnen zwar die Aktiva gestiegen, durch die aufgelaufenen Mietverbindlichkeiten aber auch die Passiva. Die Erklärung des Schuldners zur fehlenden Zahlungsunfähigkeit sei daher nicht plausibel. Soweit am 16.12.2010 die Zahlung der Mietrückstände wegen des Erhaltes des Rückkaufswertes einer Versicherung am selben Tag möglich gewesen sei, so spreche dies nicht gegen eine Zahlungsunfähigkeit des Schuldners. Wer eine Versicherung zum Rückkaufswert an das Versicherungsunternehmen zurückgebe, nehme Verluste in Kauf und wer den Rückkaufswert einer Versicherung zur Tilgung laufender Geschäftsraummietverbindlichkeiten einsetze, sei sicher zahlungsunfähig. Auch bei den späteren, angefochtenen Zahlungen in 2011 und 2012 sei der Schuldner zahlungsunfähig gewesen und habe mit Benachteiligungsvorsatz gehandelt. Der Schuldner habe die angefallenen Mietschulden nie vollständig ausgleichen können. Vielmehr habe er unstreitig nach Erlass des Vollstreckungsbescheides vom 14.2.2012 gegenüber der Beklagten erklärt, nicht zahlen zu können. Eigene Erklärungen des Schuldners, fällige Verbindlichkeiten nicht zahlen zu können, deuteten auf eine Zahlungseinstellung hin. Es sei zudem von einer Kenntnis der Beklagten vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz gem. § 133 Abs. 1 InsO a.F. auszugehen. Der Vermutungstatbestand des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO a.F. sei erfüllt. Die Beklagte habe die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners bereits im Jahr 2010 erkannt, weil ihr verschiedene auf eine Zahlungseinstellung hindeutende Beweisanzeichen offenbar geworden seien. Die Beklagte habe gewusst, dass die Rückstände in 2010 zuletzt mit 14.816,98 € erheblich gewesen und somit für den Gewerbebetrieb wesentliche Verbindlichkeiten länger als drei Wochen nach Fälligkeit unbedient geblieben seien. Weil die Beklagte von dem gewerblichen Betrieb des Schuldners gewusst habe, sei für sie auch offensichtlich gewesen, dass es weitere Gläubiger gebe. Die Beklagte könne sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, der vom Schuldner gegebenen Erklärung zum Grund der Nichtzahlung geglaubt zu haben, da die Schuldnererklärung nicht plausibel sei. Im Übrigen sei es rechtlich nicht erheblich, ob die Beklagte dem Schuldner geglaubt habe. Es genüge die Kenntnis der tatsächlichen Umstände, aus denen bei zutreffender rechtlicher Bewertung die (drohende) Zahlungsunfähigkeit zweifelsfrei folge. Wenn die Beklagte aus der Erklärung des Schuldners nicht die zutreffende rechtliche Bewertung ziehe, so stehe dies der Annahme der Kenntnis vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz nicht entgegen. Das Landgericht meint, auch aus einer Gesamtschau der Umstände habe sich aus Sicht der Beklagten bereits im Jahr 2010 das Bild eines am Rande des finanziellen Abgrundes operierenden Schuldners ergeben, der Mietrückstände in Höhe von mehr als 10 Monatsmieten auflaufen lies und sich größeren finanziellen Forderungen seiner Ehefrau in einem Scheidungsverfahren ausgesetzt sah, aber dennoch darum bemüht war, trotz fehlender Mittel den Anschein eines funktionstüchtigen Geschäftsbetriebs aufrecht zu erhalten. Dies gelte auch für die angefochtenen Zahlungen in 2011 und 2012. Zwar habe der Schuldner die Mietrückstände für 2010 in einer Summe bezahlt. Danach sei es jedoch sofort wieder zu erheblichen Zahlungsrückständen bei der Miete gekommen. Die nach Erlass des Vollstreckungsbescheids vom 14.2.2012 abgeschlossene Ratenzahlungsvereinbarung habe der Schuldner nicht eingehalten. Gegen das landgerichtliche Urteil, das der Beklagten am 16.10.2017 zugestellt worden ist, hat die Beklagte mit einem am 23.10.2017 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit am 10.11.2017 eingegangenem Schriftsatz begründet. Die Beklagte ist der Auffassung, die Voraussetzungen für eine Insolvenzanfechtung gem. § 133 InsO a.F. lägen nicht vor, so dass die Klage abzuweisen sei. Bei der Zahlung des Schuldners an die Beklagte vom 16.12.2010 in Höhe von 14.816,98 € habe keine Zahlungsunfähigkeit oder drohende Zahlungsunfähigkeit vorgelegen. Der Schuldner habe zu dem Zeitpunkt über ein Kontoguthaben von ca. 47.000,- € verfügt, von dem offene Forderungen hätten bezahlt werden können. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass der Schuldner nicht zahlte, weil er nicht zahlen konnte. Für die Beurteilung der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners komme es auch auf dessen Privatvermögen an, da der Schuldner Einzelkaufmann gewesen sei. Es sei auch nicht relevant, dass der Schuldner die Zahlung vom 16.12.2010 aus dem Betrag aus dem Rückkauf einer Versicherung geleistet habe. Das Geld sei knapp geworden, weil der Schuldner seine Entnahmen aus dem Betriebsvermögen so gesteigert habe und nicht, weil sich die Rentabilität seiner Geschäfte negativ verändert hätte. Die Beklagte gehe davon aus, dass der Schuldner spielsüchtig geworden sei. Zwar hätten im Dezember 2010 Schulden bei anderen Gläubigern in Gesamthöhe von 32.647,40 € bestanden, von denen die Beklagte damals nicht gewusst habe. Diese hätten jedoch auch nach Zahlung der 14.816,98 € an die Beklagte aus dem Kontoguthaben von ca. 47.000,- € beglichen werden können. Es dürften keine Rückschlüsse aus der schlechten finanziellen Entwicklung nach dem 16.12.2010 auf die Beurteilung zum 16.12.2010 gezogen werden. Die bis zum 16.12.2010 aufgelaufenen Schulden hätten im Dezember 2010 bei dem entsprechenden Bankguthaben bezahlt werden können. Dass sie teilweise unbezahlt blieben, beruhe auf einer Zahlungsunwilligkeit des Schuldners und nicht auf dessen Zahlungsunfähigkeit. Es fehle auch am Vorsatz des Schuldners hinsichtlich einer Gläubigerbenachteiligung. Der Einsatz beträchtlicher privater Mittel im Betriebsvermögen sei ein gewichtiges Indiz für fehlenden Vorsatz hinsichtlich einer Gläubigerbenachteiligung. Zudem fehle es an einer Kenntnis der Beklagten vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz hinsichtlich der Zahlung vom 16.12.2010. Die Beklagte habe nach der Erklärung des Schuldners zu taktischen Erwägungen im Rahmen eines Scheidungsverfahrens die Mietrückstände bis zum Ende des Jahres 2010 gestundet. Die Zahlung Ende 2010 habe den getroffenen Vereinbarungen entsprochen. Die Beklagte habe die vom Schuldner abgegebene Erklärung zur Taktik im Ehescheidungsverfahren auch glauben dürfen und das Gericht erster Instanz habe die Taktik in Ehescheidungsverfahren verkannt. Es komme sehr wohl darauf an, ob der Schuldner Liquidität aus der von seiner Ehefrau begehrten ...-Filiale zu Gunsten einer ihm verbleibenden Filiale habe abziehen wollen. Die Beklagte habe aus dem Stundungswunsch für das Jahr 2010 nicht die Schlussfolgerung ziehen müssen, dass der Schuldner zahlungsunfähig gewesen sei. Es habe bei der Beklagten auch an der notwendigen Kenntnis gefehlt, dass der Schuldner mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz gehandelt habe, als er die Beklagte um Stundung der Mieten ab März 2010 gebeten habe. Die Beklagte habe bei der Stundungsvereinbarung für die Mieten ab März 2010 nicht von einer Zahlungsunfähigkeit des N. ausgehen müssen. Allein der Verzug mit zwei Monatsmieten sei nicht ausreichend, da es sich um einen erstmaligen Rückstand in der Geschäftsbeziehung gehandelt habe und weil der Schuldner den Grund für die Nichtzahlung erklärt habe. An dieser Beurteilungslage habe sich für die Beklagte bis zur Zahlung am 16.12.2010 nichts geändert. Vielmehr habe der Schuldner Wort gehalten und die Mietrückstände vereinbarungsgemäß gezahlt. Für die Beklagte habe es am 16.12.2010 keinen Anhaltspunkt dafür gegeben, dass durch diese Zahlung andere Gläubiger hätten benachteiligt werden können. Schließlich sei die Zahlung vom 16.12.2010 nicht anfechtbar, weil mit der Stundungsvereinbarung eine wirksame, den Mietvertrag abändernde Kongruenzvereinbarung geschlossen worden sei (vgl. BGH, Urteil vom 17.7.2014, IX ZR 240/13 ). Die Zahlung vom 16.12.2010 sei als sog. Bargeschäft nicht anfechtbar. Die Beklagte meint, es sei die Entscheidung des BGH (Urteil vom 4.5.2017, IX ZR 285/16 ) übertragbar, diese spreche gegen die Annahme einer Gläubigerbenachteiligung. Danach sei im Falle eines bargeschäftsähnlichen Leistungsaustausches der Schluss von erkannter drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit des Schuldners auf eine durch die angefochtene Zahlung bewirkte Gläubigerbenachteiligung nicht gerechtfertigt. Zum Zeitpunkt der angefochtenen Zahlung vom 24.6.2011 war unstreitig die Miete für April, Mai, Juni 2011 nicht gezahlt gewesen, so dass die Beklagte die Zahlung mit der rückständigen April-Miete verrechnet habe. Der Zahlungsrückstand sei nach Ansicht der Beklagten nicht so groß gewesen, dass die Beklagte hieraus zwingend auf eine Zahlungsunfähigkeit oder drohende Zahlungsunfähigkeit hätte schließen müssen. Es sei nicht ganz unwahrscheinlich gewesen, dass dieser Zahlungsrückstand noch im Zusammenhang damit gestanden habe, dass der Schuldner sein von der Beklagten gemietetes Geschäft in der Liquidität habe schwächen wollen. Für die Beklagte sei mit dem Zahlungseingang 24.6.2011 die Absicht des Schuldners deutlich geworden, das Mietverhältnis nicht zu gefährden durch eine fristlose Kündigung wegen der Zahlungsrückstände. Die Beklagte meint, erforderlich sei auch die Kenntnis der Beklagten, dass der Schuldner fortlaufend unrentabel gearbeitet habe. Hieran habe es gefehlt. Für die Beklagte sei in der zweiten Junihälfte 2011 erkennbar geworden, dass die drohende Zahlungsunfähigkeit auf anderen außerbetrieblichen Ursachen beruhen müsse, die der Schuldner in den Griff bekommen könne, z.B. wenn er erfolgreich gegen eine wahrscheinliche Spielsucht angehe. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts vom 11.10.2017 (Az.: 331 O 10/17 ) abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger bestreitet, dass der Schuldner spielsüchtig geworden sei. Der dahingehende Beklagtenvortrag sei ohne Substanz. Es sei auch nicht richtig, dass die Mieten für Januar, Februar und März 2011 überwiegend beglichen worden seien. Der Kläger habe anhand der Geschäftsunterlagen des Schuldners keine Zahlungen an die Beklagte für diesen Zeitraum erkennen können. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. II. Die zulässige Berufung der Beklagten bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Landgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung der Klage im tenorierten Umfang stattgegeben. Der Kläger hat einen Rückgewähranspruch gegen die Beklagte aus §§ 143 Abs. 1, 133 Abs. 1 InsO a.F. in Höhe von 22.086,97 € nebst Zinsen. 1. Zunächst ist das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, dass gem. Art. 103j EGInsO in der Fassung des Gesetzes zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und nach dem Anfechtungsgesetz ( BGBl. 2017 I S. 654 ) der § 133 InsO in der vor dem 5.4.2017 geltenden Fassung auf den vorliegenden Streitfall Anwendung findet. 2. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht bei sämtlichen streitgegenständlichen Mietzahlungen vom 16.12.2010 bis 11.7.2012 die Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 InsO bejaht.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.