Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand Die Klägerin begehrt Schadensersatz aufgrund des von der Beklagten hergestellten Dieselmotors EA 189 in ihrem Pkw XXX. Die Klägerin kaufte am 27.09.2012 einen gebrauchten Pkw XXX Highline 2,0 TDI 4Motion, Erstzulassung 01.12.2011, zu einem Preis von 26.060,00 € von der XXX GmbH & Co. KG in XXX. Das Fahrzeug wurde ihr übergeben. Der Kaufpreis ist gezahlt und das Fahrzeug zugelassen. In dem Fahrzeug ist ein Motor der Baureihe EA 189 verbaut. Es verfügt über eine Typgenehmigung nach Euro 5. Die Einhaltung der dafür maßgeblichen Grenzwerte für Stickoxide (Art. 10 Verordnung EG Nr. 715/2007, Anhang I, Tabelle 1) hängt davon ab, in welchem Ausmaß Abgase aus dem Auslassbereich des Motors über ein Abgasrückführungsventil in den Ansaugtrakt des Motors zurückgeleitet werden. Im streitgegenständlichen Fahrzeug lässt die das Abgasrückführungsventil steuernde Software des Motorsteuerungsgerätes eine Abgasrückführung im zur Einhaltung der Grenzwerte nötigen Umfang nur unter den Bedingungen des zum Erlangen der Typgenehmigung durchgeführten gesetzlich vorgeschriebenen Testlaufs zu. Es ist nahezu ausgeschlossen, dass im normalen Straßenverkehr die Fahrkurven dieses Testlaufs - neuer europäischer Fahrzyklus (NEFZ) - exakt nachgefahren werden. Das Kraftfahrbundesamt (KBA) erkannte in der genannten Software eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2, Art. 3 Ziff. 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und ordnete gem. § 25 Abs. 2 EG-FGV einen Rückruf an. Die Beklagte entwickelte daraufhin eine Softwarelösung, die vom KBA freigegeben wurde. Die Klägerin kann jederzeit einen Servicepartner der Beklagten aufsuchen und die genannte technische Maßnahme kostenfrei umsetzen lassen. Die Klägerin ist der Ansicht, ihr stehe gegen die Beklagte ein Anspruch auf Schadensersatz zu. Die Beklagte sei als Herstellerin des Fahrzeugs aufgrund der Motorsteuerungssoftware verpflichtet, das Fahrzeug des Klägerin gegen Zahlung des Kaufpreises zurückzunehmen. Auch weitere Schäden habe die Beklagte zu ersetzen. Es drohten steuerliche Schäden. Der Schadensersatzanspruch ergebe sich aus §§ 311 , 241 Abs.2 BGB aufgrund der Fehlerhaftigkeit des Prospekts und der Preisliste. Mit der Ausstellung einer unwirksamen - weil mindestens falsche Angaben zum Stickstoffausstoß enthaltenden - EG-Übereinstimmungsbescheinigung hafte die Beklagte auch aus einer Garantie im Sinne von § 443 BGB. Ferner nehme die Beklagte mit der Ausstellung der EG-Übereinstimmungsbescheinigung besonderes Vertrauen in Anspruch, welches zu einer entsprechenden Vertrauenshaftung führe. Da die Vorschriften über die EG-Übereinstimmungsbescheinigung auch drittschützenden Charakter hätten, hafte die Beklagte wegen der Ausstellung einer unwirksamen Bescheinigung auch nach § 823 Abs. 2 BGB. Der Schadensersatzanspruch folge außerdem aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB: Die Beklagte habe die für die Typzulassung zuständigen Stellen über die wahren Schadstoffemissionen getäuscht und dadurch zu Unrecht eine Einstufung des streitgegenständlichen Fahrzeugtyps nach Euro 5 erschlichen. Die Beklagte habe auch die Klägerin in mehrfacher Hinsicht getäuscht: - Aktiv habe die Beklagte angegeben, das Fahrzeug unterfalle der einschlägigen Typgenehmigung, obwohl dies nicht der Fall sei. Tatsächlich sei die Typgenehmigung kraft Gesetzes erloschen. - Auch habe die Beklagte angegeben, das Fahrzeug unterfalle der Euro 5 Norm, insbesondere stoße es werde auf dem Rollenprüfstand nach dem NEFZ noch auf der Straße Schadstoffe aus, die die gesetzlichen Grenzwerte überschreiten. Jedenfalls habe die Beklagte angegeben, dass die Messung auf dem Rollenprüfstand nach dem NEFZ den Schadstoffausstoß im Realbetrieb wenigstens annähernd abbilde. - Die Beklagte habe falsche Angaben zum Stickoxidausstoß des Fahrzeugs gemacht. - Ferner seien die Pflichtangaben zum Kraftstoffverbrauch und CO2-Ausstoß falsch. Falsch seien die Angaben dabei nicht deswegen gewesen, weil sie nicht den im offiziellen Testverfahren ermittelten Werten entsprochen hätten. Falsch seien die Angaben vielmehr gewesen, weil die im offiziellen Testverfahren ermittelten Werte nur mithilfe der verfahrensgegenständlichen - unzulässigen - Software erreichbar gewesen wären. Ohne die unzulässige Software wären nämlich Kraftstoffverbrauch und CO2 Emissionen höher als in den Unterlagen (Werbung etc.) der Beklagten angegeben. Das streitgegenständliche Fahrzeug aber halte selbst die genannten falsch angegebenen Werte nicht ein, sondern stoße mehr als 10% mehr CO2 aus und verbrauche entsprechend mehr Kraftstoff als angegeben. - Auch habe die Beklagte konkludent falsche Angaben zum gesetzlich vorgeschriebenen On-Board-Diagnosesystem (OBD) gemacht, welches nämlich melden würde, dass das Abgassystem des Fahrzeugs ordnungsgemäß funktioniere, obwohl dies tatsächlich nicht der Fall sei. - Weiter habe die Beklagte falsche Angaben zum Geräuschpegel gemacht. - Auch würden die in der EG-Übereinstimmungserklärung genannten Stickoxidwerte und die dort genannten Angaben zum Geräuschpegel nicht dem geltenden europäischen Typgenehmigungsrecht entsprechen. - Insgesamt habe die Beklagte angegeben, dass das Fahrzeug voll funktionstüchtig sei und allen gesetzlichen Vorgaben entspreche. - Schließlich habe die Beklagte auch aktiv über die Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung getäuscht. Die Beklagte habe auch durch Unterlassen getäuscht. Sie habe die Klägerin nicht darüber informiert, dass das Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehen sei und die Gefahr der Entziehung der Zulassung gem. § 25 EG-FGV bestehe. Zur Aufklärung darüber sei die Beklagte aufgrund ihrer Garantenstellung verpflichtet gewesen. Die Klägerin ist der Ansicht, dass sich der Schadensersatzanspruch ferner aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m § 16 UWG und aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m § 4 Nr. 11 UWG a.F. ergebe. Außerdem ergebe sich der Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 12 und Art. 18 der Richtlinie 2007/46/EG. Die EG-Übereinstimmungsbescheinigung sei fehlerhaft und zudem ungültig. Dies stelle gleichzeitig einen Verstoß gegen §§ 4, 6, 25 EG-FGV dar. Ferner habe die Beklagte gegen die guten Sitten verstoßen, indem sie die Software eingebaut habe, damit die Herstellungskosten nicht zu hoch werden. Im Einklang damit verstoße die arglistige Täuschung über die tatsächliche Schadstoffemission gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden. Die Klägerin ist der Ansicht, ein Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten folge aus § 280 Abs.1 BGB. Die Klägerin hält eine Feststellungsklage für zulässig, da hier nur ein Teil der Klageforderung bezifferbar sei, weitere Schäden drohten und die Höhe der Nutzungsentschädigung nach § 287 ZPO von einer Schätzung des Gerichts abhänge bzw. von einem Sachverständigengutachten. Die Beklagte müsse darlegen und beweisen, wie hoch die Nutzungsentschädigung sei. Eine Pflicht zur Bezifferung durch die Klägerin würde diese Darlegungslast umdrehen. Außerdem sei von der Beklagten zu erwarten, dass sie auch aufgrund eines Feststellungsurteils leisten werde. Die Klägerin beantragt, 1. festzustellen, dass die Beklagtenpartei verpflichtet ist, der Klägerpartei Schadensersatz zu leisten für Schäden, die aus der Manipulation des Fahrzeugs XXX 2,0 l TDI (Fahrzeugidentifikationsnummer: XXX) durch die Beklagtenpartei resultieren. 2. Die Beklagte zu verurteilen, die Klagepartei von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Klagepartei entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 866,32 € freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Gründe Die Klage ist bezüglich des Klageantrags zu 1. unzulässig (A) und bezüglich des Klageantrags zu 2. zulässig aber unbegründet (B). A) Dem Klageantrag zu 1. fehlt es an dem erforderlichen Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO. I. Das Feststellungsinteresse fehlt hier, weil die Leistungsklage vorrangig ist. Die Höhe des Kaufpreises, dessen Rückzahlung die Klägerin hier - abzüglich etwaiger Nutzungsentschädigungen im Rahmen der Vorteilsausgleichung - begehrt, ist bezifferbar. Für einen den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO genügenden Antrag ist dafür keine Darlegung der Höhe der Nutzungsentschädigung durch die Beklagte und auch kein Sachverständigengutachten erforderlich. Zwar wird ein etwaiger Vorteil vom Ersatzanspruch abgezogen, ohne dass es einer Gestaltungserklärung oder Einrede des Schädigers bedarf (BGH NJW 15, 3160 ). Die diesbezügliche Möglichkeit der gerichtlichen Schätzung nach § 287 ZPO entbindet die Klägerin allerdings gerade nicht von der Angabe, in welcher Höhe sie sich hier Vorteile für die gefahrenen Kilometer anrechnen lassen will, sondern führt zu einer Erleichterung ihrer Darlegung. Die Klägerin hat jedenfalls die Pflicht, eine Schätzgrundlage für den Nutzungsersatz anzugeben. Hierbei wird sie ihren Standpunkt zur Höhe einer etwaigen Nutzungsentschädigung, die sie als „hoch streitig zwischen den Parteien“ (Seite 2 des Schriftsatzes vom 03.04.2017, Bl. 116 Bd I d.A.) angibt, nennen müssen. Dabei wäre auch der ihrer Ansicht nach dabei zu berücksichtigende Minderwert des Fahrzeugs einzubeziehen. Für die Angabe einer Schätzgrundlage ist vor diesem Hintergrund auch kein aufwändiges Sachverständigengutachten (vgl. zum Feststellungsinteresse für den Fall, dass ein solches zur Schadensbezifferung erforderlich ist: BGH, Urteil vom 12.07.2005, VI ZR 83/04 , Rn 57, juris) erforderlich. II. Eine Feststellungsklage ist hier auch nicht - wie die Klägerin meint - im Hinblick auf das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 19.04.2016, VI ZR 506/14 , deshalb zulässig, weil nur ein Teil des geltend gemachten Schadens schon entstanden und damit bezifferbar ist. Anders als in dem vom BGH entschiedenen Fall (Hirnschädigung des Klägers bei rechtswidriger Kaiserschnittentbindung), ist im vorliegenden Fall nicht die Entstehung weiteren Schadens zu erwarten. Die Durchführung des Feststellungsverfahrens erschien dem Bundesgerichtshof aber im o.g. Fall gerade deshalb prozesswirtschaftlich vorzugswürdig, weil die Schadensentwicklung dort noch nicht abgeschlossen war (vgl. BGH a.a.O. Rn 6, juris). Die Klägerin ist hier zwar der Ansicht, es drohten steuerliche Schäden. Dafür dass etwa die steuerliche Entlastung von Dieselfahrzeugen für das streitgegenständliche Fahrzeug rückwirkend aufgehoben werden könnte, bestehen allerdings keinerlei Anhaltspunkte. Andere drohende Schäden sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Vielmehr hält bereits der vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur veröffentlichte Bericht der Untersuchungskommission „XXX“ (vorgelegt vom Klägervertreter, Anlage R 30, dort Seite 13) fest, dass für Fahrzeuge, die bereits in Deutschland oder im EU-Ausland zugelassen gewesen sind, kein Zulassungshindernis besteht, insbesondere im Fall eines Weiterverkaufs. Für solche Fahrzeuge wird in dem Bericht auch keine Rechtsgrundlage für ein Verkaufsverbot gesehen. Die Klägerin selbst geht zudem davon aus, dass - derzeit - die Preise für Dieselfahrzeuge mit dem Motor EA 189 nicht sinken, da die Beklagte die Marktpreise - noch - manipuliere. Zudem trägt sie keine Anknüpfungstatsachen vor, nach denen ein etwaiger Preisverfall - aufgrund des sogenannten Abgasskandals - von einem Sachverständigen bestätigt werden könnte. Ein entsprechender Vortrag wäre der Klägerin indes angesichts der hohen Transparenz des Gebrauchtwagenmarktes ohne Weiteres möglich. III. Das Feststellungsinteresse besteht auch nicht etwa ausnahmsweise deshalb, weil die Beklagte mit einer Behörde oder einer Versicherung im Sinne der Rechtsprechung (vgl. Nachweise bei Zöller-Greger ZPO, 31. Aufl. 2016, § 256 Rn 8) verglichen werden könnte, die aufgrund eines Feststellungsurteils leisten würde. Diese Ausnahme gilt nur für Fälle, in denen schon das Feststellungsurteil zu endgültiger Streitbeilegung führen würde, was hier nach dem übrigen Vortrag beider Parteien nicht zu erwarten ist. Die Klägerin selbst weist schließlich darauf hin, es sei „zwischen den Parteien hoch streitig, wie hoch die Nutzungsentschädigung sei“ (s.o.). Außerdem hegt die Klägerin „erhebliche Zweifel an der Redlichkeit des XXX-Konzerns“ und wirft diesem Scheinheiligkeit vor (Seite 113 der Replik vom 06.04.2017, Bl. 231 Bd I d.A.). B) Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die mit dem Klageantrag zu Ziffer 2. begehrte Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. I. Ein solcher folgt schon deshalb nicht aus § 280 Abs.1 BGB, weil die Beklagte hier keine Pflichtverletzung aus einem Kaufvertrag begangen hat, wie der Klägervertreter auf Seite 142 der Replik (Bl. 260 Bd II d.A.) meint. Dass die „Gegenseite eine mangelhafte Sache geliefert“ habe, hält das Gericht für ein Versehen des Klägervertreters und nicht für neuen Sachvortrag. Die Klägerin trägt auf Seite 13 der Replik (Bl. 131 Bd I d.A.) nämlich ausdrücklich vor, dass der Pkw nach Gesprächen mit der „Firma“ XXX erworben worden sei, was zwischen den Parteien unstreitig ist. II. Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sind hier auch keine Schadensposition im Rahmen des § 249 BGB, da bereits dem Grunde nach kein Schadensersatzanspruch des Klägers besteht: 1. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte aus §§ 311 , 241 Abs. 2 BGB. Die vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätze zur Prospekthaftung (vgl. etwa Palandt-Grüneberg, BGB 76. Aufl. 2017, § 311 Rn 67) sind auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Die Prospekthaftung geht davon aus, dass der Emissionsprospekt in der Regel die einzige Informationsquelle des Anlegers ist. Nur unter der Voraussetzung, dass die durch den Prospekt vermittelte Information vollständig und richtig ist, kann der Kunde die ihm angebotene Kapitalanlage objektiv beurteilen und sein Anlagerisiko, das ihm ohnehin verbleibt, richtig einschätzen (BGH, Urteil vom 31. Mai 1990 – VII ZR 340/88 –, BGHZ 111, 314 -324, Rn. 14). Anders als bei Kapitalanlagen gibt es für Pkw zahlreiche Möglichkeiten, sich vor der Kaufentscheidung über ein bestimmtes Modell zu informieren, wie Artikel in Zeitschriften oder im Internet oder gegebenenfalls eine Probefahrt. Dass für den Pkw-Kauf eine ähnliche Schutzbedürftigkeit des Käufers wie für Anleger auf dem grauen Kapitalmarkt bestünde, folgt auch nicht aus dem von der Klägerin angeführten Urteil des OLG München ( 20 U 4749/12 , bei juris ist nicht der 08.07.2013 sondern der 10.04.2013 als Entscheidungsdatum genannt). Dort konnte der Kläger aufgrund einer Prospektangabe, die die Sollbeschaffenheit über die übliche Beschaffenheit hinaus erweiterte, sofort vom Pkw-Kaufvertrag zurücktreten, als sich diese Prospektangabe als falsch erwies, § 434 Abs.1 S. 3 BGB. Der Schutz des Vertrauens in Prospektangaben wird im Kaufrecht also durch das Gewährleistungsrecht sichergestellt. Dass darüber hinaus ein Pkw-Hersteller dem Käufer für Prospektangaben hafte, ohne selbst dessen Vertragspartner zu sein, folgt aus dieser Entscheidung gerade nicht. 2. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte aus einer Garantie gemäß § 443 BGB. Ein solcher vertraglicher Anspruch wäre ohnehin nicht auf Schadensersatz gerichtet, dessen Feststellung mit dem Klageantrag zu 1. begehrt wird. Es liegt aber auch schon keine Garantieerklärung der Beklagten vor. Die Beklagte hat keine Vertragserklärung unmittelbar an den Kläger gerichtet. Der von der Verkäuferin in Erfüllung des Kaufvertrages übergebenen EG-Übereinstimmungsbescheinigung kann kein - auch nicht konkludent - solcher Erklärungswert beigemessen werden. Nach der in der VO (EG) 385/2009 gewählten Formulierung stellt die Bescheinigung zwar eine „Versicherung“ des Herstellers dar, was für einen verpflichtenden Charakter sprechen könnte. Im Muster und damit in der eigentlichen Bescheinigung selbst ist aber wiederum nur von „Bestätigung“ die Rede. Anhaltspunkte dafür, dass der Hersteller die ihn - so er nicht ausnahmsweise als Verkäufer auftritt - nicht treffende übliche Gewährleistung übernehmen und sogar ergänzen wolle, enthält die EG-Übereinstimmungserklärung nicht. 3. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte als besonderes Vertrauen in Anspruch nehmende Dritte, § 311 Abs. 3, 241 Abs.2 BGB. Als vertrauensbegründende Maßnahme, aus der sich entsprechende Ansprüche ergeben könnten, scheidet EG-Übereinstimmungsbescheinigung schon deshalb aus, weil sie zeitlich erst nach Abschluss des Kaufvertrages in Erfüllung desselben zusammen mit dem Fahrzeug zu übergeben ist. Gegen ein auf die EG-Übereinstimmungsbescheinigung zu gründendes Vertrauen des Verbrauchers spricht auch, dass sie nach Art. 18 Abs. 2 S. 2 der Richtlinie 2007/46/EG noch nicht einmal zwingend in einer vom konkreten Verbraucher beherrschten Sprache formuliert werden muss. 4. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.