1. Das sich bei einer Befristungskontrollklage grundsätzlich aus § 17 TzBfG ergebende gegenwärtige Feststellungsinteresse kann ausnahmsweise fehlen, wenn das Befristungsende zum Zeitpunkt der Klagerhe
§ 2Abs. 3 des Dienstvertrages vom 20. September/4. Dezember 2012 i
Vm. § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB. Zwar steht der Beklagten nach der vertraglichen Regelung eine Bestimmung der Höhe nach billigem Ermessen zu. Dessen Ausübung ist vorliegend allerdings nicht nachvollziehbar dargelegt und damit unverbindlich, so dass eine gerichtliche Leistungsbestimmung geboten ist (dazu unter a)). Der Anspruch ist auch nicht erfüllt (dazu unter b)) oder verwirkt (dazu unter c)).
- a)Die von der Beklagten für das Jahr 2012 vorgenommene Festsetzung des persönlichen Leistungsbonus des Klägers auf 67.000,00 Euro ist unverbindlich.
- aa)Eine Leistungsbestimmung entspricht billigem Ermessen, wenn die wesentlichen Umstände des Falls abgewogen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt worden sind. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, in dem der Bestimmungsberechtigte die Ermessensentscheidung zu treffen hat. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Leistungsbestimmung der Billigkeit entspricht, trägt der Bestimmungsberechtigte. Dem Inhaber des Bestimmungsrechts nach § 315 Abs. 1 BGB verbleibt für die rechtsgestaltende Leistungsbestimmung ein nach billigem Ermessen auszufüllender Spielraum. Innerhalb des Spielraums können dem Bestimmungsberechtigten mehrere Entscheidungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen (BAG 23. August 2017 – 10 AZR 376/16 – Rn. 30; 3. August 2016 – 10 AZR 710/14 – Rn. 26 mwN).
- bb)Die Beklagte hat nicht dargelegt, dass die von ihr getroffene Leistungsbestimmung betreffend den persönlichen Leistungsbonus für 2012 billigem Ermessen entspricht. Dem Bonusbrief vom 15. April 2013 für das Geschäftsjahr 2012 lässt sich entnehmen, dass die Beklagte den persönlichen Leistungsbonus für den Zeitraum 1. September bis 31. Dezember 2012 pro rata temporis auf 67.000,00 Euro berechnet hat ausgehend von einem 100%-Betrag iHv. 200.000,00 Euro, während der Dienstvertrag vom 20. September/4. Dezember 2012 das 100%-Niveau auf 400.000,00 Euro festlegt. Weder dem Bonusbrief noch dem Vortrag der Beklagten lässt sich entnehmen, aus welchen Erwägungen sie diesen Betrag festgesetzt und welche Umstände und beiderseitigen Interessen sie dabei berücksichtigt hat.
- cc)Aufgrund der Unverbindlichkeit der Leistungsbestimmung der Beklagten hat gemäß § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB die Bestimmung der Höhe des Anspruchs für das Geschäftsjahr 2012 durch Urteil zu erfolgen (BAG 3. August 2016 – 10 AZR 710/14 – Rn. 29).
(1)Die Ausübung des eigenen richterlichen Ermessens findet auf Grundlage des gesamten Prozessstoffs statt. Eine Darlegungs- und Beweislast im prozessualen Sinn besteht insoweit nicht, doch ist jede Partei gehalten, die für ihre Position sprechenden Umstände vorzutragen, weil das Gericht nur die ihm bekannten Umstände in seine Bestimmung einbringen kann. Bringt der Bestimmungsberechtigte bestimmte Aspekte, die in seinem Konzept der Leistungsbestimmung möglicherweise zu berücksichtigen wären, nicht ein, können sie nicht berücksichtigt werden. Dies geht zu seinen Lasten. Fehlender Vortrag des Bestimmungsberechtigten führt nicht zur Entstehung einer besonderen Darlegungslast für den Anspruchsteller. Dieser hat lediglich im eigenen Interesse die Obliegenheit, die für ihn günstigen Umstände vorzutragen. Es ist Sache des Gerichts, auf Grundlage des vorhandenen Prozessstoffs und des Vortrags beider Parteien die Leistungsbestimmung vorzunehmen und den vertraglich vorgegebenen Rahmen auszufüllen. Lediglich ausnahmsweise hat in entsprechender Anwendung des § 287 ZPO eine Festsetzung zu unterbleiben, wenn es auch nach vollständiger Ausschöpfung des Prozessstoffs an jeglichen greifbaren Anhaltspunkten für die Leistungsbestimmung fehlt (BAG 3. August 2016 – 10 AZR 710/14 – Rn. 30).
(2)Das Gericht macht sich insoweit die zutreffenden Erwägungen des Arbeitsgerichts auf Seite 16 seines Urteils unter
- bb)zu eigen: Eine hinreichende Orientierung bietet mangels anderweitigen beiderseitigen Vortrages das im Dienstvertrag vom 20. September/4. Dezember 2012 festgelegte 100%-Niveau, bei dem davon ausgegangen werden kann, dass es sich an einer voll zufriedenstellenden Leistung orientiert und im Fall der Erbringung einer solchen mit dem Faktor 1,0 zu multiplizieren ist. Da Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger im Jahr 2012 besonders über- oder unterdurchschnittliche Leistungen erbracht hat, nicht ersichtlich sind, entspricht der Ansatz des Faktors 1,0 billigem Ermessen. Auf der Basis des 100%-Niveaus iHv. 400.000,00 Euro brutto führt dies zu einem anteiligen Anspruch für die Zeit vom 1. September bis 31. Dezember 2012 iHv. 133.333,33 Euro brutto, auf die die Beklagte 67.000,00 Euro brutto gezahlt hat. Es verbleibt unter Berücksichtigung der vom Arbeitsgericht zugrunde gelegten kaufmännischen Rundung auf jeweils glatte Tausender-Beträge, gegen die sich die Parteien im Rahmen ihrer Berufungen jeweils nicht gewandt haben, ein noch zu zahlender Betrag iHv. 66.000,00 Euro brutto.
- b)Dieser Anspruch auf Zahlung weiterer 66.000,00 Euro brutto ist auch nicht durch die Zahlung variabler Vergütung für das Geschäftsjahr 2012 insgesamt in Höhe von 667.000,00 Euro gemäß § 362 Abs. 1 BGB erfüllt. Die Auslegung des Dienstvertrages vom 20. September/4. Dezember 2012 ergibt, dass die jeweiligen Komponenten der variablen Vergütung – persönlicher Leistungsbonus, Unternehmensbonus und Langzeitbonus Konzern – nicht der Höhe nach auf 1.200.000,00 Euro begrenzt und jeweils einzeln geschuldet sind und nicht miteinander verrechnet werden können.
- aa)Nach obigen Ausführungen handelt es sich bei dem Dienstvertrag vom 20. September/4. Dezember 2012 um Allgemeine Geschäftsbedingungen. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei nicht die Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind. Ansatzpunkt für die nicht am Willen der konkreten Vertragspartner zu orientierende Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist in erster Linie der Vertragswortlaut. Ist der Wortlaut eines Formularvertrages nicht eindeutig, kommt es für die Auslegung entscheidend darauf an, wie der Vertragstext aus der Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist, wobei der Vertragswille verständiger und redlicher Vertragspartner beachtet werden muss. Von Bedeutung für das Auslegungsergebnis sind ferner der von den Vertragsparteien verfolgte Regelungszweck sowie die der jeweils anderen Seite erkennbare Interessenlage der Beteiligten (BAG 22. Juli 2014 – 9 AZR 981/12 – Rn. 21 mwN). Bleibt nach Ausschöpfung der Auslegungsmethoden ein nicht behebbarer Zweifel, geht dies gemäß § 305c Abs. 2 BGB zulasten des Verwenders. Die Anwendung der Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB setzt allerdings voraus, dass die Auslegung einer einzelnen AGB-Bestimmung mindestens zwei Ergebnisse als vertretbar erscheinen lässt und von diesen keines den klaren Vorzug verdient. Es müssen „erhebliche Zweifel“ an der richtigen Auslegung bestehen. Die entfernte Möglichkeit, zu einem anderen Ergebnis zu kommen, genügt für die Anwendung der Bestimmung nicht (BAG 20. Februar 2013 – 10 AZR 177/12 – Rn. 16 mwN). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Feststellung und Bewertung des mutmaßlichen Parteiwillens und der Interessenlage ist der Zeitpunkt des Vertragsschlusses (BAG 21. August 2013 – 5 AZR 581/11 – Rn. 42).
- bb)Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ergibt eine Auslegung von § 2 des Dienstvertrages vom 20. September/4. Dezember 2012, dass die einzelnen Komponenten der variablen Vergütung jeweils einzeln geschuldet und nicht in ihrer Gesamthöhe auf 1.200.000,00 Euro begrenzt sind.
(1)Dass keine Begrenzung auf max. 400.000,00 Euro pro Bonusbestandteil bzw. 1.200.000,00 Euro variabler Vergütung insgesamt besteht, ergibt sich bereits eindeutig aus dem Wortlaut der vertraglichen Regelung, die ein 100%-Niveau benennt, von dem ausgehend die variable Vergütung nach billigem Ermessen festgelegt wird. Eine Begrenzung bis zu diesem 100%-Niveau oder einen Faktor von maximal 1,0 legt der Dienstvertrag nicht fest. Es wäre bei einem anderen Verständnis ohne weiteres möglich gewesen, eine klare sprachliche Formulierung zu wählen, dass es sich bei den 1.200.000,00 Euro oder zumindest jedenfalls bei den jeweils einzelnen 400.000,00 Euro um einen Maximalbetrag handelt, der nicht überschritten werden kann. Wenn es sich lediglich um – nach den Worten der Beklagten – eine „Absprungbasis“ handelt, dann kann es sich auch nicht um eine garantierte Höchstsumme handeln. Anderenfalls wäre auch die Vereinbarung des sog. „Cap“ (englisch für „Obergrenze“) in § 2 Abs. 3 Unterabsatz 6 nicht erforderlich, wenn von vornherein nach dem Verständnis der Parteien eine absolute Obergrenze bei der Summe der jeweiligen 100%-Niveaus bzw. bei 1.200.000,00 Euro liegen sollte.
(2)Zudem wäre die Verrechnung einer leistungsbezogenen variablen Vergütung wie dem persönlichen Leistungsbonus auf andere variable Vergütungsbestandteile unangemessen benachteiligend iSd. § 307 BGB. Es würde eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers darstellen, wenn der Arbeitgeber von der Leistungsbestimmung für ein bestimmtes Geschäftsjahr absehen dürfte, obwohl der Arbeitnehmer in diesem Geschäftsjahr seine Arbeitsleistung erbracht hat und die Leistung auch Teil der Gegenleistung für die erbrachte Arbeitsleistung des Arbeitnehmers war (BAG 3. August 2016 – 10 AZR 710/14 – Rn. 20). Insoweit fehlt es auch an Regelungen dazu, wie die einzelnen Vergütungsbestandteile miteinander verrechnet werden sollen.
(3)Letztlich hat die Beklagte die vertragliche Bestimmung auch selbst nicht im Sinne einer Höchstbegrenzung angewandt. Denn sie hat für 2012 für vier Monate anteilige variable Vergütung iHv. 667.000,00 Euro gezahlt, obwohl eine Höchstbegrenzung nach dem Verständnis der Beklagten bei anteilig 400.000,00 Euro (1.200.000,00 : 12 Monate x 4 Monate) gelegen hätte. Für 2013 hat sie insgesamt 2.000.000,00 Euro und für 2014 insgesamt 2.100.000,00 Euro variable Vergütung an den Kläger gezahlt, obwohl die Höchstsumme pro Jahr bei 1.509.000,00 Euro (3 x 503.000,00) gelegen hätte.
- c)Der Anspruch ist auch nicht verwirkt.
- aa)Die Verwirkung ist ein Sonderfall der unzulässigen Rechtsausübung und soll dem Bedürfnis nach Rechtsklarheit dienen. Sie hat nicht den Zweck, Schuldner, denen gegenüber Gläubiger ihre Rechte längere Zeit nicht geltend gemacht haben, von ihrer Pflicht zur Leistung vorzeitig zu befreien. Deshalb kann allein der Zeitablauf die Verwirkung eines Rechts nicht rechtfertigen (Zeitmoment). Es müssen vielmehr besondere Umstände sowohl im Verhalten des Berechtigten als auch des Verpflichteten hinzutreten (Umstandsmoment), die es rechtfertigen, die späte Geltendmachung des Rechts als mit Treu und Glauben unvereinbar und für den Verpflichteten als unzumutbar anzusehen. Der Berechtigte muss unter Umständen untätig geblieben sein, die den Eindruck erwecken konnten, dass er sein Recht nicht mehr geltend machen wolle, so dass der Verpflichtete sich darauf einstellen durfte, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden. Durch die Verwirkung wird die illoyal verspätete Geltendmachung von Rechten ausgeschlossen. Die Verwirkung dient dem Vertrauensschutz. Weiterhin muss – als Zumutbarkeitsmoment – das Erfordernis des Vertrauensschutzes das Interesse des Berechtigten an einer sachlichen Prüfung des von ihm behaupteten Anspruchs derart überwiegen, dass dem in Anspruch Genommenen die Erfüllung des Anspruchs oder die Einlassung auf die Klage nicht mehr zuzumuten ist (BAG 26. Oktober 2016 – 5 AZR 168/16 – Rn. 41).
- bb)Auch wenn man das Zeitmoment als erfüllt ansehen würde, fehlt es jedenfalls am Umstandsmoment. Ein Verhalten des Klägers, aus dem die Beklagte ein berechtigtes Vertrauen hätte ableiten können, dieser werde in Kenntnis seiner ihm zustehenden Rechte solche nicht mehr geltend machen, ist nicht ersichtlich.
(1)Dass der Kläger bis zur Klageerhebung den persönlichen Leistungsbonus für 2012 auch nicht in den zwischen den Parteien geführten Vergleichsverhandlungen, die nur den Anspruch für das Jahr 2014 umfassten, geltend gemacht hat, stellt keinen Umstand dar, nach dem sich die mit der Klageerhebung erfolgte Anspruchsverfolgung als illoyal verspätet erweist. Der Kläger war nicht verpflichtet, die Beklagte darauf aufmerksam zu machen, dass er sich vorbehalte, auch für zeitlich davor liegende Jahre den persönlichen Leistungsbonus geltend zu machen. Dass der Kläger zunächst nur den Betrag für 2014 im Rahmen von Vergleichsverhandlungen geltend macht, lässt kein Vertrauen – sondern allenfalls eine Hoffnung – dahingehend entstehen, dass der Kläger seine Ansprüche aus der Vergangenheit nicht mehr geltend machen will. Dass im Rahmen der Gespräche die Nichtgeltendmachung des persönlichen Leistungsbonus für 2012 thematisiert wurde, ist nicht ersichtlich.
(2)Auch ergibt sich aus der zunächst widerspruchslosen Entgegennahme des Bonusbriefes für das Jahr 2012 und der Abrechnung keine vertrauensbegründende Verhaltensweise. Den Kläger treffen keine Pflichten zur Überprüfung des Bonusbriefes oder Hinweispflichten gegenüber dem Arbeitgeber auf dessen möglicherweise fehlerhafte Berechnung (vgl. BAG
- Dezember 2014 – 4 AZR 991/12 – Rn. 23). Ein Gläubiger ist grundsätzlich nicht verpflichtet, den Schuldner darauf aufmerksam zu machen, dass er sich vorbehält, ihn zukünftig gerichtlich zu belangen (BAG
- Februar 2012 – 4 AZR 579/10 – Rn. 46). d) Der Zinsanspruch ergibt sich entsprechend den Ausführungen des Arbeitsgerichts aus §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 und 2 Nr. 1 BGB. Ausweislich des Bonusbriefes war die Zahlung zu Ende April 2013 zu veranlassen, so dass seit dem
- Mai 2013 Verzug besteht. Die Feststellung des Arbeitsgerichts, dass die Beklagte aufgrund der vertraglichen Beziehungen der Parteien Schuldnerin des Zahlungsanspruchs ist, hat die Beklagte mit ihrer Berufung nicht angegriffen.
- Der Kläger hat gegen die Beklagte für das Geschäftsjahr 2013 Anspruch auf die Zahlung eines weiteren persönlichen Leistungsbonus in Höhe von 63.000,
§ 2Abs. 3 des Dienstvertrages vom 20. September/4. Dezember 2012 i
Vm. § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB.
- a)Die Beklagte hat nicht dargelegt, dass die mit dem Bonusbrief vom 15. April 2014 mitgeteilte Höhe für den persönlichen Leistungsbonus 2013 iHv 440.000,00 Euro brutto billigem Ermessen entspricht. Konkretisierte Ausführungen zu den Umständen der Festlegung liegen nicht vor. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass das individuelle 100%-Niveau für 2013 bereits auf 503.000,00 Euro festgesetzt war (vgl. Schriftsatz der Beklagten vom 18. Oktober 2016, Seite 18 unter bb), Bl. 120 dA). Im Rahmen der gerichtlichen Leistungsbestimmung ist entsprechend den Ausführungen zum persönlichen Leistungsbonus für 2012 vom Faktor 1,0 auszugehen, so dass sich ein Betrag iHv. 503.000,00 Euro abzüglich gezahlter 440.000,00 Euro, mithin 63.000,00 Euro brutto ergibt.
- b)Entsprechend den obigen Ausführungen zum persönlichen Leistungsbonus für 2012 ist dieser Anspruch weder durch den Gesamtzahlbetrag auf variable Vergütungen im Jahr 2013 iHv. 2.000.000,00 Euro erfüllt noch liegt Verwirkung vor.
- c)Da die Zahlung ausweislich des Bonusbriefes zu Ende April 2014 zu veranlassen war, besteht ein Anspruch auf Verzugszins seit dem 1. Mai 2014. 3. Der Kläger hat gegen die Beklagte für das Geschäftsjahr 2014 Anspruch auf die Zahlung eines weiteren persönlichen Leistungsbonus in Höhe von 63.000,
§ 2Abs. 3 des Dienstvertrages vom 20. September/4. Dezember 2012 i
Vm. § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB.
- a)Die Beklagte hat auch hier nicht dargelegt, dass ihre Festlegung des persönlichen Leistungsbonus auf 440.000,00 Euro billigem Ermessen entspricht.
- aa)Die Berücksichtigung des Endes der Parallelbeschäftigung zum 31. Mai 2014 entspricht weder billigem Ermessen noch lässt sie den Anspruch entfallen. Denn laut dem Schreiben vom 19. Juni 2014 betreffend den Wegfall der Parallelbeschäftigung werden die bisherigen vertraglichen Rahmenbedingungen gemäß Dienstvertrag vom 20. September/4. Dezember 2012 bis auf weiteres unverändert fortgeführt und es werde bis zur Entscheidung über eine neue Aufgabe auf die Erbringung der Arbeitsleistung verzichtet. Dieses Schreiben hat der Kläger unter dem vorgedruckten Wort „Einverstanden“ unterschrieben. Der Anspruch ist somit nicht mit Ende der Parallelbeschäftigung entfallen, sondern weiterhin ist bezüglich der variablen Vergütung billiges Ermessen auszuüben. Entsprechend der Regelung der Parteien, dass die bisherigen vertraglichen Rahmenbedingungen fortgeführt werden sollen trotz Wegfalls der Parallelbeschäftigung, entspricht es auch nicht billigem Ermessen, den Wegfall bei der Bemessung der variablen Vergütung zu berücksichtigen, auch wenn die Freistellung einvernehmlich erfolgt sein sollte.
- bb)Die Ablehnung von Weiterbeschäftigungsangeboten ändert an der Berechtigung des Anspruchs ebenfalls nichts und ist bei der Ausübung billigen Ermessens nicht zu berücksichtigen. Ausweislich der Vereinbarung vom 19. Juni 2014 werden die bisherigen vertraglichen Rahmenbedingungen des Dienstvertrages vom 20. September/4. Dezember 2012 unverändert fortgeführt. Nach dessen § 7 Abs. 1 und 2 erfolgen eine Tätigkeitsänderung oder Versetzung nur im Einvernehmen und nach § 7 Abs. 3 ist die Beklagte bei Nichtherstellbarkeit von Einvernehmen berechtigt, den Kläger bis zum Vertragsende unter Fortzahlung der Bezüge freizustellen. Die Ablehnung von Weiterbeschäftigungsangeboten ist somit ein dem Kläger jedenfalls bis zum 31. August 2017 zugesichertes vertragliches Recht mit der Folge der Freistellungsmöglichkeit unter Fortzahlung, aber nicht Kürzung der Bezüge. Die von der Beklagten behauptete Ablehnung seitens des Klägers über Verhandlungen wegen angeblicher Maximalforderungen ist nicht ersichtlich: Ein Verhandlungseintritt setzt keinen Verhandlungserfolg voraus. Dass der Kläger jegliche andere Position ablehnt und gar nicht mit der Beklagten in Verhandlung treten will, ist nicht ersichtlich. Eine Treuwidrigkeit der geforderten Positionen lässt sich bei der vertraglichen Konstruktion, die das Einvernehmen des Klägers voraussetzt und ihm zubilligt, nicht erkennen.
- b)Im Rahmen der gerichtlichen Leistungsbestimmung ist entsprechend den Ausführungen zum persönlichen Leistungsbonus 2012 vom Faktor 1,0 auszugehen, so dass sich ein Betrag iHv. 503.000,00 Euro abzüglich gezahlter 440.000,00 Euro, mithin 63.000,00 Euro brutto ergibt. Entsprechend den Ausführungen zum persönlichen Leistungsbonus für 2012 ist dieser auch nicht durch die Gesamtzahlung an variabler Vergütung für 2014 erfüllt.
- c)Zinsen ergeben sich entgegen des arbeitsgerichtlichen Tenors erst seit dem 15. November 2016, da der Kläger den Anspruch erst mit der Klagerweiterung vom 4. November 2016 geltend gemacht hat, die der Beklagten am 14. November 2016 zugestellt wurde. Dahingehend war das arbeitsgerichtliche Urteil abzuändern und neu zu fassen. 4. Der Kläger hat gegen die Beklagte für das Geschäftsjahr 2015 Anspruch auf die Zahlung eines persönlichen Leistungsbonus in Höhe von 503.000,
§ 2Abs. 3 des Dienstvertrages vom 20. September/4. Dezember 2012 i
Vm. § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB. Auf die Ausführungen zu dem persönlichen Leistungsbonus 2012 bis 2014 wird Bezug genommen. Das Ende der Parallelbeschäftigung und die Ablehnung von Weiterbeschäftigungsangeboten sind bei der Ausübung billigen Ermessens nicht berücksichtigungsfähig. Im Rahmen der gerichtlichen Leistungsbestimmung ist entsprechend den Ausführungen zum persönlichen Leistungsbonus 2012 vom Faktor 1,0 auszugehen, so dass sich ein Betrag iHv. 503.000,00 Euro brutto ergibt. Da die Klage am 28. Juni 2016 zugestellt wurde, ergibt sich ein Anspruch auf Verzugszinsen seit dem 29. Juni 2016. 5. Der Kläger hat gegen die Beklagte für das Geschäftsjahr 2015 Anspruch auf die Zahlung eines Unternehmensbonus in Höhe von 301.800,
§ 2Abs. 3 des Dienstvertrages vom 20. September/4. Dezember 2012 i
Vm. § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB. Die Ausübung billigen Ermessens ist auch hier nicht nachvollziehbar dargelegt und führt zu einer gerichtlichen Leistungsbestimmung.
- a)Dass der Unternehmensbonus nach Ansicht der Beklagten auf Basis des Unternehmensergebnisses der Beklagten aufgrund der Anstellungsverträge mit der Beklagten zu berechnen sei und nicht auf Basis der Unternehmensergebnisse der Marken C. und D. ist angesichts des Vertragswortlauts, der nach der Vereinbarung vom 19. Juni 2014 trotz Freistellung unverändert fortbesteht, nicht nachvollziehbar. Nach § 2 Abs. 3 Unterabsatz 4 des Dienstvertrages vom 20. September/4. Dezember 2012 erfolgt die Festlegung der Höhe der variablen Vergütungsbestandteile unter Berücksichtigung der persönlichen Leistung und Zielerreichung, des wirtschaftlichen Ergebnisses und der wirtschaftlichen Lage der unter § 1 Abs. 3 genannten Gesellschaften sowie der strategischen Zielerreichung des A.-Konzerns. Damit ist nach dem Wortlaut des Dienstvertrages zunächst eindeutig zumindest auch auf die Gesellschaften C. und D. abzustellen. Der darauffolgende Unterabsatz, dass während der Parallelbeschäftigung der Unternehmensbonus auf Basis der Festlegung für Konzernfunktionen bei der Beklagten berechnet wird, ändert daran nichts. Was diese „Festlegung für Konzernfunktionen“ definiert, hat die Beklagte nicht dargelegt. Es ist nicht ersichtlich, warum die Bedeutung des Erfolges einzelner Unternehmen im Rahmen des Konzerns bei der Bemessung des Unternehmensbonus entgegen des voranstehenden Absatzes keine Berücksichtigung finden sollte, was wiederum – wenn dem so wäre – zu einer Unklarheit zulasten des Verwenders nach den oben dargelegten Maßstäben zur Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen führen würde. Aus dem Wort „Konzernfunktionen“ ergibt sich kein zwingendes Abstellen auf das wirtschaftliche Ergebnis der Beklagten: Ein Konzern besteht vielmehr aus mehreren Unternehmen.
- b)Die Behauptung der Beklagten, dass der Faktor 0,4 billigem Ermessen entspreche, da sich bei Herleitung aus dem Geschäftsergebnis ein geringerer Bonus ergeben hätte, lässt sich ohne Offenlegung des konkreten Rechenweges nicht überprüfen. Zwar kann grundsätzlich die Prognose eines negativen Betriebsergebnisses dazu führen, dass eine Entscheidung, keine weitere Sonderzahlung auszuschütten, gerechtfertigt ist (vgl. BAG 23. August 2017 – 10 AZR 376/16 – Rn. 31), allerdings ist vorliegend nicht nachvollziehbar, warum der angeführte Milliardenverlust der Beklagten aufgrund der Dieselthematik zu einem Faktor 0,4 führt. Daran ändern auch die mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2017 mitgeteilten Daten aus den Geschäftsberichten und mitgeteilten Faktoren des Unternehmensbonus in den Vorjahren nichts. Es fehlt an einer konkreten Darlegung des Rechenweges, wie sich der einzelne Faktor für den Unternehmensbonus aus dem jeweiligen operativen Ergebnis ergibt (vgl. BGH 20. Juli 2010 – EnZR 23/09 – Rn. 40 [zur fehlenden Offenlegung der Kalkulationsgrundlagen eines Netzbetreibers]). Zudem lässt sich dem Zahlenwerk nicht entnehmen, wie sich der Faktor konkret auf Basis des laut Beklagter zugrundzulegenden Zweijahreszeitraumes errechnet. Letztlich lässt selbst bei einer Berücksichtigung dieser Umstände und der Relation von operativem Ergebnis zum Faktor des Unternehmensbonus die Ausübung billigen Ermessens weiterhin deshalb nicht erkennen, weil das Abstellen auf den Konzern und nicht jedenfalls auch die Marken C. und D. die vertraglichen Vorgaben für die Ausübung billigen Ermessens außer Acht lässt.
- c)Dass der Unternehmensbonus für sämtliche Mitglieder des Managements mit dem Faktor 0,4 berechnet wurde, lässt nicht darauf schließen, dass billiges Ermessen ausgeübt wurde. Insofern mag eine nachvollziehbare Erwägung Auslöser der Berechnung gewesen sein, die aber keinen Rückhalt in den vertraglichen Bedingungen des Klägers findet. Nach diesen gilt aufgrund der Vereinbarung vom 19. Juni 2014 weiterhin der Dienstvertrag vom 20. September/4. Dezember 2012 und damit sind für die Ausübung billigen Ermessens auch das wirtschaftliche Ergebnis und die wirtschaftliche Lage der Marken C. und D. zu berücksichtigen. Das alleinige Abstellen auf die wirtschaftliche Lage der Beklagten entgegen den vertraglichen Vorgaben stellt damit nicht die Ausübung billigen Ermessens dar. Damit ist es auch nicht ermessensfehlerhaft, dem Kläger gegenüber den anderen Mitgliedern des Managements einen höheren Faktor zuzusprechen, wenn dieser den vertraglichen Vorgaben folgt. Vielmehr ist eine Gleichbehandlung aller entgegen den jeweiligen individuellen vertraglichen Vorgaben für die Ausübung billigen Ermessens ermessensfehlerhaft.
- d)Auch ein Berufen auf den in § 2 Abs. 3 Unterabs. 6 des Dienstvertrages vom 20. September/4. Dezember 2012 vereinbarten „Cap“ bei außerordentlichen Entwicklungen lässt kein billiges Ermessen erkennen.
- aa)Zum einen ist diese Bestimmung bereits intransparent iSv. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, da sie unbestimmt von „außerordentlichen Entwicklungen“ spricht, ohne zu bestimmen, in welchem Bereich – persönliche Leistung und Zielerreichung, wirtschaftliches Ergebnis und wirtschaftliche Lage – diese eintreten können. Für den Arbeitnehmer ist somit nicht erkennbar, unter welchen Bedingungen und in welchem Umfang eine Begrenzung erfolgen kann.
- bb)Zum anderen ist nicht nachvollziehbar dargelegt, dass vorliegend eine „außerordentliche Entwicklung“ gegeben ist. Zwar mag eine erhebliche Auswirkung bei der Beklagten ob der Dieselthematik gegeben sein, ob diese aber über die bereits bei der Ausübung des billigen Ermessens berücksichtigungsfähige wirtschaftliche Lage eine außerordentliche Entwicklung im Sinne einer existenzgefährdenden Ausnahmesituation darstellt, die zB das öffentliche Interesse an der Abwehr schwerer Gefahren für die Volkswirtschaft betrifft (vgl. BAG 15. Mai 2013 – 10 AZR 679/12 – Rn. 38; 29. August 2012 – 10 AZR 385/11 – Rn. 50), ist vorliegend nicht ersichtlich.
- e)Im Rahmen der gerichtlichen Leistungsbestimmung ist entsprechend den Ausführungen zum persönlichen Leistungsbonus 2012 vom Faktor 1,0 auszugehen, so dass sich ein Betrag iHv. 503.000,00 Euro abzüglich gezahlter 201.200,00 Euro, mithin 301.800,00 Euro brutto ergibt.
- f)Der Zinsanspruch ergibt sich als Verzugszins an sich bereits ab dem 29. Juni 2016. Der Kläger hat sich mit seiner Berufung aber nicht gegen die von dem Arbeitsgericht erst seit dem 15. November 2016 zugesprochenen Zinsen gewendet. II. Auch das weitere Vorbringen der Beklagten, auf das in diesem Urteil nicht besonders eingegangen wird, weil die Entscheidungsgründe gemäß § 313 Abs. 3 ZPO lediglich eine kurze Zusammenfassung der tragenden Erwägungen enthalten sollen, führt nicht zu einem abweichenden Ergebnis. C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO im Verhältnis des jeweiligen Unterliegens, wobei für die Befristungsanträge je drei Bruttomonatsgehälter entsprechend der erstinstanzlichen Entscheidung und für die Zahlungsanträge die Nennbeträge anzusetzen waren. Die Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung betreffend den Zinsanspruch für den persönlichen Leistungsbonus für 2014 rechtfertigt keine Berücksichtigung bei der Kostenquote, so dass auch die Kostenentscheidung erster Instanz dahingehend nicht abzuändern war. D. Da der Sache grundsätzliche Bedeutung zukommt, war die Revision zuzulassen. I. Dies folgt für den Antrag betreffend die Befristung zum 31. März 2021 aus der Frage, ob ein Feststellungsinteresse vorliegt, wenn das Befristungsende mehrere Jahre in der Zukunft liegt, und aus der Abweichung von dem zitierten Urteil des BAG vom 23. Juni – 7 AZR 1021/08 –, das ein Feststellungsinteresse für eine nahezu zwei Jahre vor dem Erreichen der Altersgrenze erhobene Klage bejaht hat. II. Hinsichtlich des Antrages betreffend die Befristung zum 31. August 2017 ergibt sich dies aus der Frage, ob die befristete Übertragung einer anderen Tätigkeit im Rahmen eines separaten Arbeitsvertrages unter Ruhendstellung eines bereits zuvor und weiterhin bestehenden Arbeitsvertrages nach den Voraussetzungen des § 14 TzBfG oder den Maßstäben des § 307 BGB zu messen ist. III. Hinsichtlich der Zahlungsansprüche ergibt sich dies aus der Konkretisierung der Maßstäbe für die Ausübung billigen Ermessens und für eine gerichtliche Leistungsbestimmung bei Bonuszahlungen im Topmanagementbereich. Permalink: https://openjur.de/u/2205334.html ( https://oj.is/2205334 ) Volltext Druckansicht Zitate 23 Zitiert 0 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8c