Eine Autismustherapie in einem Autismuszentrum ist keine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben, sondern zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft (jetzt: zur sozialen Teilhabe). Tenor Die Berufung des
§ 33SGB IX a.
F. (jetzt: § 49 SGB IX) sowie aus dem Sozialhilferecht: Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft nach § 55 SGB IX a. F. (jetzt: Leistungen zur sozialen Teilhabe, § 76 SGB IX). Die Abgrenzung zwischen medizinischer, beruflicher und sozialer Rehabilitation erfolgt nicht nach dem Leistungsgegenstand, sondern nach dem jeweiligen Leistungsangebot, wobei es vorrangig auf den Schwerpunkt des verfolgten Leistungszwecks ankommt (BSG, Urteil vom 9. November 1983 - 7 RAr 48/82 -, SozR 4100 § 56 Nr. 14 und Urteil vom 29. September 2009 – B 8 SO 19/08 R -, SozR 4-3500 § 54 Nr. 6, juris Rdnr. 21 f; ausführlich: Nellissen, in jurisPK - SGB IX, 3. Auflage 2018, § 42 Rdnr. 22 - 32). Unter Anwendung dieser Kriterien werden die hier streitigen Therapiekosten in einem Autismus-Zentrum von den Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft gemäß § 55 Abs. 1 SGB IX a. F., §§ 53 , 54 SGB XII erfasst. 4. Die Autismus-Therapie ist keine Leistung zur medizinischen Rehabilitation nach § 26 SGB IX a. F.
- a)Zwar gehören zum rehabilitativen Leistungskatalog aus der gesetzlichen Krankenversicherung auch medizinische, psychologische und pädagogische Hilfen zur allgemeinen Unterstützung bei der Krankheits- und Behinderungsverarbeitung (§ 26 Abs. 3 Nr. 1 SGB IX a. F.), zur Aktivierung von Selbsthilfepotenzialen (§ 26 Abs. 3 Nr. 2 SGB IX a. F.), zur seelischen Stabilisierung und zur Förderung der sozialen Kompetenz unter anderem durch Training sozialer und kommunikativer Fähigkeiten und im Umgang mit Krisensituationen (§ 26 Abs. 3 Nr. 5 SGB IX a. F.) sowie Training lebenspraktischer Fähigkeiten (§ 26 Abs. 3 Nr. 6 SGB IX a. F.). Erforderlich ist es aber bei der von Heilpädagogen, Sozialarbeitern und Psychologen geleistete Autismus-Therapie, dass die Krankheitsbekämpfung im Vordergrund stehen muss (BSG, Urteil vom 3. September 2003 - B 1 KR 34/01 R -, juris Rnr. 32; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19. September 2016 - L 1 KR 65/04 -; Sozialgericht Freiburg, Urteil vom 18. Februar 2009 - S 12 SO 487/08 -).
- b)Ausweislich des Behandlungsberichtes des Autismus-Zentrum J. vom 25. Juli 2013 ist ein unmittelbarer Krankheitsbezug, der an der Krankheit selbst bzw. an ihren Ursachen ansetzt, nicht ersichtlich. Der Schwerpunkt der Therapie liegt eindeutig in der sozialen Integration. Behandelt werden in erster Linie die Einschränkung der intuitiven nonverbalen Kommunikation und die Entwicklung stereotypwirkender Aktivitäten mit dem Ziel, die Anpassung an die sozial erwartete Form des Umgangs insbesondere im gesellschaftlichen Umfeld zu erleichtern (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 19. April 2012 - L 15 AS 1091/09 -). 5. Die Autismus-Therapie in einem Autismus-Zentrum ist keine Leistung
§ 33SGB IX a.
F. a) Gemäß § 113 Abs. 1 SGB III umfassen die Leistungen an behinderte Menschen allgemeine Leistungen nach Maßgaben des § 115 SGB III sowie besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nebst ergänzenden Leistungen nach §§ 117 , 118 SGB III. Zu den besonderen Leistungen zählen auch Teilnahmekosten nach §§ 33 , 44 , 53 und 54 SGB IX a. F. (§ 127 Abs. 1 Satz 1 SGB III). Gemäß § 33 Abs. 6 SGB IX a. F. umfassen die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auch medizinische, psychologische und pädagogische Hilfen, soweit diese Leistungen im Einzelfall erforderlich sind, um die in Absatz 1 genannten Ziele zu erreichen oder zu sichern und Krankheitsfolgen zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten. Ziel der Leistung
§ 33Abs.
1 SGB IX a. F. ist es, die Erwerbsfähigkeit behinderter oder von Behinderung bedrohter Menschen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben möglichst auf Dauer zu sichern. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.
- b)Der Anspruch des Klägers scheitert bereits daran, dass psychosoziale und heilpädagogische Leistungen gemäß § 33 Abs. 6 SGB IX a. F. sogenannte „Annex-Leistungen“ darstellen, die nicht eigenständig zu gewähren sind, sondern nur im unmittelbaren Zusammenhang mit der beruflichen Rehabilitationsleistung als Hauptleistung (BSG, Urteil vom 13. September 2011 - B 1 KR 25/10 R -, juris Rnr. 37). Dies folgt aus dem Wortlaut in § 33 Abs. 6 SGB IX a. F. „… umfassen auch …“, was gesetzessystematisch gar keinen Sinn hätte, wenn diese allein und unabhängig von den auch nur beispielhaft aufgezählten Leistungen in § 33 Abs. 3 SGB IX a. F. zu erbringen wären. Aus dem Gesamtkontext dieser Vorschrift ergibt sich nur, dass die medizinischen, psychologischen und pädagogischen Hilfen, die eigentlich in einem gegliederten Sozialleistungssystem zum Leistungspaket eines anderen Trägers gehören, gleichzeitig von der Beklagten zu erbringen sind, wenn diese eine Hauptleistung nach § 33 Abs. 3 SGB IX a. F. gewähren muss. Daraus folgt, dass die psychosozialen Leistungen aus § 33 Abs. 6 SGB IX a. F. lediglich ergänzende und unterstützende Funktion haben und nur gewährt werden können, wenn sie integrativer Bestandteil einer Maßnahme sind (Vogt in Kossens, SGB IX-Kommentar 4. Auflage 2015, § 33 Rdnr. 36; Link in jurisPK-SGB IX, 3. Auflage 2018, § 49 Rdnr. 209). Im Streitzeitraum hat die Beklagte keine berufliche Rehabilitationsleistung erbracht, an die Ansprüche gemäß § 33 Abs. 6 SGB IX a. F. angedockt werden könnten. In der Zeit vom 16. September 2013 bis zum 31. Dezember 2013 stand der Kläger in einem normalen Arbeitsverhältnis und hat Arbeitsentgelt erzielt. In der Zeit davor und danach war er arbeitslos und bezog Arbeitslosengeld. Eingliederungsleistungen sind in dieser Zeit nicht erbracht worden.
- c)Die Autismus-Therapie in einem Autismus-Zentrum ist darüber hinaus aus anderen Gründen nach den oben dargestellten Abgrenzungskriterien nicht als Leistung
§ 33SGB IX a.
F. anzusehen. Primäres Ziel der Teilhabeleistung ist die Erlangung der vollen Erwerbsfähigkeit und dadurch die Sicherung der Teilhabe am Arbeitsleben auf Dauer (§§ 4 Abs. 1 Nr. 3, 33 Abs. 1 SGB IX a. F.) Die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zielen deshalb auf eine bezahlte Erwerbsarbeit oder auf eine selbstständige Tätigkeit ab, wobei eine dauerhafte Eingliederung in das Arbeitsleben erst erreicht ist, wenn die behinderten Menschen ihre Arbeitskraft wirtschaftlich verwerten und auf diese Weise ihren Lebensunterhalt sicherstellen können, ohne auf die Hilfe Dritter angewiesen zu sein. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben müssen final auf das gesetzlich vorgesehene Ziel der positiven Entwicklung der Erwerbsfähigkeit ausgerichtet sein (BSG, Urteil vom 26. Oktober 2004 - B 7 AL 16/04 R –, SozR 4-3250 § 14 Nr. 1 , juris Rdnr. 21). Der Förderrahmen muss sich folglich mit der durch die Berufsausübung beschränkten Bedarfslage decken und darauf begrenzt sein (BSG, Urteil vom 20. September 2012 - B 8 SO 15/11 R -, SozR 4-3500 § 92 Nr. 1, juris Rdnr. 18 f.). Maßnahmen, die ohne unmittelbaren Bezug zur Berufsübung zum Bestandteil der persönlichen Lebensführung gehören, die Verbesserung der Lebensqualität bewirken sowie elementare Grundbedürfnisse befriedigen und sich auf diese Weise nur mittelbar bei der Berufsausübung auswirken, sind nicht durch Leistungen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben förderungsfähig.
- d)Der erforderliche überwiegende Bezug der Autismus-Therapie zu einer durch die Berufsausübung bestimmte Bedarfslage ist im vorliegenden Fall anhand des Berichtes des Autismus-Zentrums J. 25. Juli 2013 nicht feststellbar.
- aa)Dies ergibt sich bereits daraus, dass sich der im Juli 2013 geschilderte Therapieverlauf im Kern nicht wesentlich unterscheidet von den jährlichen Berichten an den Beigeladenen zu 1) in den Zeiträumen davor, in denen zum Beispiel die schulische Inklusion im Vordergrund stand. Leistungsrechtlich liegt aber eine Maßnahme zur beruflichen Rehabilitation nur dann vor, wenn die Leistung nach Zweck und näherer Ausführung nicht die Besserung des Gesundheitszustandes, gegebenenfalls an den aktuellen Entwicklungsaufgaben orientiert, sondern die Herstellung und Erhaltung der Erwerbsfähigkeit bzw. von Erwerbsmöglichkeiten bezweckt. Das trifft auf die streitige Autismus-Therapie nicht zu.
- bb)Gegenstand der Therapie war die Bearbeitung der autismusspezifischen Symptombereiche wie gegenseitige soziale Interaktion, kommunikativer Ausdruck sowie begrenzte repetitive stereotypische Verhaltensmuster. Der Kläger zeigt deutliche Schwierigkeiten, eine soziale Interaktion besonders mit unbekannten Personen adäquat einzugehen sowie aufrecht zu erhalten. Es fällt ihm schwer, sich in die Gefühle, Gedanken und Intentionen anderer Menschen zu versetzen, sodass er im sozialen Kontakt schnell verunsichert ist. Es kommt teilweise zu unangemessenem Verhalten unter psychischem Stress begleitet mit Erschöpfung und Rückzugstendenzen, weil der Kläger diese Situationen nicht selbstständig durchdenken und auflösen kann. Bei der Wahrnehmung offizieller Termine und Telefonate bleibt der Kläger weiterhin auf die Unterstützung anderer Personen angewiesen. Bei Interessen und Aktivitäten zeigt der Kläger eine deutliche Vorliebe für ihm bekannte Abläufe, Personen und Umgebungsbedingungen. Schon bei kleinsten Veränderungen reagiert er mit Anspannung und Überforderung. Er benötigt zur Bewältigung dieser Situationen Orientierungs- und Strukturierungshilfen von Dritten. Ein positives Stressmanagement gegenüber den ihm gestellten sozialen Anforderungen kann er ohne therapeutische Unterstützung nicht erreichen.
- cc)Die im Bericht des Autismus-Zentrum J. vom 25. Juli 2013 geschilderten Symptome und die Integrationsdefizite werden bestätigt durch das Ergebnis des im finanzgerichtlichen Verfahren wegen Bezugs von Kindergeld eingeholten jugendpsychologischen Gutachtens Dr. M., N. O. vom 12. Oktober 2012. Der Kläger sei bei der Alltagsbewältigung und dem Berufsleben auf begleitende Unterstützung angewiesen, da er Schwierigkeiten im Bereich der Handlungsplanung habe. Zwar habe er die langjährige Autismus-Therapie für sich genutzt, die autistischen Alltagsgewohnheiten zu kompensieren. An den autistischen Grundstrukturen könne die Therapie jedoch nichts ändern. Deswegen sei der Kläger aufgrund des festgestellten Asperger-Syndroms nicht in der Lage, sich selbst zu unterhalten.
- dd)Bei dieser Entwicklung und bei dieser Therapieplanung steht für den Senat ohne Zweifel fest, dass die streitige Autismus-Therapie im Autismus-Zentrum J. zwar für die vielfältigen Eingliederungsbemühungen in den Arbeitsmarkt von Vorteil sein kann, diese aber unabhängig davon in derselben Form und im selben Umfang schwerpunktmäßig durchgeführt worden wäre und auch durchgeführt worden ist, um die Sozialintegration des Klägers in den Bereichen Familie, Wohnen und Freizeitgestaltung zu unterstützen und positiv umzusetzen. Damit scheiden Teilhabeleistungen am Arbeitsleben aus.
- e)Für Leistungen
§ 33SGB IX a.
F. fehlt es schließlich an der Notwendigkeit der Autismus-Therapie in einem Autismus-Zentrum.
- aa)Gemäß § 112 Abs. 1 SGB III können für behinderte Menschen Leistungen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben nur dann erbracht werden, soweit Art oder Schwere der Behinderung dies erfordern. § 117 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b SGB III schreibt vor, dass die besonderen Leistungen unter anderem nur dann zu erbringen sind, wenn Art oder Schwere der Behinderung oder die Sicherung der Teilhabe am Arbeitsleben die Teilnahme an einer sonstigen, auf die besonderen Bedürfnisse behinderter Menschen ausgerichteten Maßnahme unerlässlich machen. Zwischen der Behinderung und dem Erfordernis der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben muss zudem ein unsachlicher Zusammenhang bestehen. Verlangt wird eine individuelle Prognose zu Beginn der Maßnahme, dass nur diese Leistung geeignet ist, eine erfolgreiche berufliche Eingliederung auf Dauer zu garantieren (BSG, Urteil vom 11. Mai 2000 - B 7 AL 18/99 R –, SozR 3-4100 § 36 Nr. 5 ; BSG, Urteil vom 17. November 2005 - B 11a AL 23/05 R –).
- bb)Es ist für den Senat nicht nachvollziehbar, wie der Kläger, der nach übereinstimmenden ärztlichen Beurteilungen nicht in der Lage ist, selbst für seinen Lebensunterhalt zu sorgen und zur Bewältigung von Alltagssituationen auf professionelle Unterstützung angewiesen ist und bis dahin nur in Behinderteneinrichtungen mit dem jeweils erforderlichen Hilfeangebot tätig geworden war, nunmehr ab September 2013 ohne spezifische und aktuelle Unterstützung am konkreten Arbeitsplatz den Anforderungen eines normalen Arbeitsverhältnisses gerecht werden könnte. Es ist in der Fachliteratur anerkannt, dass eine Heranführung von autistischen Menschen an Arbeitsprozesse zwingend mit einem hohen Assistenzbedarf am Arbeitsplatz verbunden ist (instruktiv: Carsten Roman, Autismus und Arbeit - Berufliche Teilhabemöglichkeit von Menschen mit Autismus, in Behindertenrecht 2018 Heft Nr. 3, S. 49 - 55). Autistische Menschen begegnen berufsbezogenen Schwierigkeiten, die vor allem aus vorhandenen Defiziten in den sozialen und alltagspraktischen Fähigkeiten resultieren, wie diese beim Kläger festgestellt worden sind. Arbeiten im Team und die Einordnung in einer Gruppe können unüberwindbare Hürden darstellen; soziale Interaktion und Reizüberflutung können schnell zur Erschöpfungszuständen bzw. Missverständnissen führen. Es besteht vorrangig die Notwendigkeit einer individuellen Anpassung der räumlichen und arbeitsplatzbezogenen Bedingungen sowie des Einsatzes individueller Strukturierung- und Orientierungshilfen am Arbeitsplatz. Betroffen von der betrieblichen Betreuung sind nicht nur die autistischen Menschen selbst, sondern auch Vorgesetze und Arbeitskollegen, um ihren Verständnishorizont zu erweitern und von vornherein potenzielle Stresssituationen zu vermeiden. Hierzu bietet das Rehabilitationsrecht einschließlich der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben das jeweils passende Leistungsangebot. In erster Linie kommt die Arbeitsassistenz als Hilfe zur Erlangung eines Arbeitsplatzes (jetzt: § 49 Abs. 8 Satz 1 Nr. 3 SGB IX) oder als begleitende Hilfe im Arbeitsleben (§ 185 Abs. 5 SGB IX) in Betracht, darüber hinaus das Job-Coaching im Rahmen des § 55 SGB IX sowie das Budget für Arbeit gemäß § 61 SGB IX bzw. die Unterstützung durch Integrationsfachdienste gemäß § 193 SGB IX. Die Beklagte kann ferner sowohl an die behinderten Menschen als auch an die betroffenen Arbeitskollegen Eingliederungszuschüsse gemäß §§ 88 ff SGB III gewähren.
- cc)Im Hinblick auf diesen spezifischen Assistenzbedarf am Arbeitsplatz war die Autismus-Therapie in einem externen Autismus-Zentrum weder erforderlich noch geeignet für die Beibehaltung des Arbeitsplatzes, zudem der Kläger während des Arbeitsverhältnisses vom 16. September bis zum 31. Dezember 2013 nicht an der Therapie teilgenommen hatte. Erst recht war sie nicht für die Zeit der Arbeitslosigkeit unerlässlich. Das zeigen die aktenkundigen Stresssituationen, denen der Kläger am Arbeitsplatz ausgesetzt war und auch die im Rahmen der späteren Unterstützten Beschäftigung nicht erfolgreich gelöst werden konnten. So mussten z. B. mehrmals die ihm übertragenen Arbeitsaufgaben unterbrochen werden, weil der Kläger sich in einem separaten Raum eine Auszeit von bis zu 10 Minuten nehmen wollte; gelegentlich musste er nach einigen Stunden Unterbrechung frühzeitig vom Betrieb abgeholt werden. Bei diesen Herausforderungen kann die Autismus-Therapie, die als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben evtl. erforderliche Arbeitsassistenz am Arbeitsplatz nicht in geeigneter Weise ersetzen. 6. Die vom Kläger durchlaufene Autismus-Therapie im Autismus-Zentrum J. gehört zu den Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft.
- a)Gemäß § 55 Abs. 1 SGB IX a. F. werden Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft erbracht, um den behinderten Menschen die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu ermöglichen oder zu sichern oder sie soweit wie möglich unabhängig von Pflegemaßnahmen zu machen. Die Leistungen zur sozialen Teilhabe haben das Ziel, die freie Entfaltung der Persönlichkeit der behinderten Menschen zu fördern und ihnen einen angemessenen Platz in der Gesellschaft zu gewährleisten. Die behinderten Menschen sollen die Chance haben, selbstbestimmt und gleichberechtigt am Leben in der Gesellschaft teilzunehmen (§§ 1 , 4 Abs. 1 Nr. 4 SGB IX). Ausreichend für dieses Hilfeangebot ist bereits die Möglichkeit einer Verbesserung der Teilnahme am Leben in der Gesellschaft nach einem individuellen und personenzentrierten Maßstab (BSG, Urteil vom 12. Dezember 2013 – B 8 SO 18/12 R – juris Rdnr. 15).
- b)Die Autismus-Therapie war als Leistung zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft erforderlich und geeignet, wie sich aus den aktenkundigen Befundberichten des Autismus-Zentrums J. sowie den weiteren ärztlichen Unterlagen ergibt. Der Kläger hat innerhalb der therapeutischen Arbeit in allen Bereichen deutliche Fortschritte gemacht. Die therapeutische Behandlung kann aber ab August 2013 noch nicht als adäquat abgeschlossen angesehen werden, weil zahlreiche Therapieziele weiterentwickelt und verfestigt werden mussten. Auch der vorgeschlagene Therapieumfang erscheint nach den bisherigen Erfahrungen als angemessen und wird von der Beigeladenen zu 1) in dieser Form befürwortet.
- c)Dem Zahlungsanspruch des Klägers steht jedoch sein Vermögensstand entgegen. Bei Sozialhilfeleistungen ist das gesamte verwertbare Vermögen einzusetzen (§ 90 Abs. 1 SGB XII). Herausgenommen sind lediglich kleine Barbeträge oder sonstige Geldwerte, wobei eine besondere Notlage der nachfragenden Person zu berücksichtigen ist (§ 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII). Das ist auf der Grundlage der Ermächtigung des § 96 Abs. 2 SGB XII durch die Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII geregelt, die in der vor dem 1. Januar 2017 gültigen Fassung einen Vermögensfreibetrag von 2.600 Euro vorsah. Nach Angaben des Klägers besitzt er ein verfügbares Barvermögen von 10.000 Euro, sodass ein Zahlungsanspruch aus dem Sozialhilferecht ausscheidet. 7. Die Kostenentscheidung beruht auf der Anwendung des § 193 Sozialgerichtsgesetz - SGG -. Gesetzliche Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Insbesondere stellen sich keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG), die noch nicht durch höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt sind. Dass Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben anders als Eingliederungsleistungen nach dem SGB XII einkommens- und vermögensunabhängig sind, ist die Folge einer gesetzgeberischen Entscheidung; dieser Umstand bedarf keiner Klärung durch das BSG. Permalink: https://openjur.de/u/2205450.html ( https://oj.is/2205450 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 11 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.