1. Zum Rückwirkungsverbot bei der Anwendung der neueren Rechtsprechung des BSG zur statusrechtlichen Beurteilung von Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführern. 2. Spätestens seit dem Urteil des BSG v
§ 7Nr 27 Rd
Nr 28 mwN; BSG Urteil vom 11.11.2015 - B 12 KR 10/14 R -
§ 7Nr 28 Rd
Nr 24 mwN; BSG Urteil vom 29.6.2016 - B 12 R 5/14 R - juris RdNr 39 ff; BSG Urteil vom 24.9.1992 - 7 RAr 12/92 - SozR 3-4100 § 168 Nr 8 S 16). Die für die Annahme einer selbstständigen Tätigkeit notwendige Rechtsmacht, die den Gesellschafter-Geschäftsführer in die Lage versetzt, die Geschicke der Gesellschaft bestimmen oder zumindest ihm nicht genehme Weisungen der Gesellschafterversammlung verhindern zu können, muss gesellschaftsrechtlich eingeräumt sein. Außerhalb des Gesellschaftsvertrags (Satzung) bestehende wirtschaftliche Verflechtungen (vgl hierzu BSG Urteil vom 29.7.2015 - B 12 KR 23/13 R - BSGE 119, 216 =
§ 7Nr 24, Rd
Nr 27; BSG Urteil vom 29.8.2012 - B 12 KR 25/10 R - BSGE 111, 257 =
§ 7Nr 17, Rd
Nr 26; BSG Urteil vom 29.8.2012 - B 12 R 14/10 R - Juris RdNr 30), Stimmbindungsabreden (vgl hierzu BSG Urteil vom 11.11.2015 - B 12 KR 13/14 R - BSGE 120, 59 =
§ 7Nr 26, Rd
Nr 25) oder Veto-Rechte (vgl hierzu BSG Urteil vom 11.11.2015 - B 12 KR 10/14 R -
§ 7Nr 28 Rd
Nr 26) zwischen einem Gesellschafter-Geschäftsführer sowie anderen Gesellschaftern und/oder der GmbH sind nicht zu berücksichtigen. Sie vermögen die sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergebenden Rechtsmachtverhältnisse nicht mit sozialversicherungsrechtlicher Wirkung zu verschieben. Unabhängig von ihrer Kündbarkeit genügen die das Stimmverhalten regelnden Vereinbarungen nicht dem Grundsatz der Vorhersehbarkeit sozialversicherungs- und beitragsrechtlicher Tatbestände. Im Interesse sowohl der Versicherten als auch der Versicherungsträger ist die Frage der (fehlenden) Versicherungspflicht wegen Selbstständigkeit oder abhängiger Beschäftigung schon zu Beginn der Tätigkeit zu klären, weil es darauf nicht nur für die Entrichtung der Beiträge, sondern auch für die Leistungspflichten der Sozialversicherungsträger und die Leistungsansprüche des Betroffenen ankommt (BSG Urteil vom 11.11.2015 - B 12 KR 13/14 R - BSGE 120, 59 =
§ 7Nr 26, Rd
Nr 27 mwN).“ Davon ausgehend waren die drei Gesellschafter-Geschäftsführer I., K. und J. der Antragstellerin nicht selbständig tätig, sondern abhängig beschäftigt. Sie waren zwar Gesellschafter-Geschäftsführer, als Minderheitsgesellschafter mit jeweils lediglich 18 % bis maximal 33,33 % der Gesellschaftsanteile aber nicht in der Lage, ihre minderheitsbedingte Weisungsgebundenheit aufzuheben oder abzuschwächen. Der sie zur einheitlichen Stimmabgabe verpflichtende Poolvertrag vom 14.6.2014 war als außerhalb des Gesellschaftsvertrages geschlossene Stimmbindungsvereinbarung unbeachtlich. Die in der Fassung der Änderung durch den Gesellschafterbeschluss vom 19.3.1997 in § 7 des Gesellschaftsvertrages enthaltene Regelung, wonach eine Reihe von dort aufgezählten (a – h) Beschlüssen – u.a. die Entlastung, Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern – einstimmig zu fassen sind, hat den Geschäftsführern nicht die erforderliche Rechtsmacht im o.g. Sinne verliehen, weil dadurch dem einzelnen Gesellschafter-Geschäftsführer nur eine begrenzte und nicht eine umfassende, die gesamte Unternehmenstätigkeit erfassende Sperrminorität eingeräumt war. Es waren nur einige besonders bedeutsame Angelegenheiten erfasst, nicht hingegen die verbleibenden weitreichenden Weisungsbefugnisse der Gesellschafterversammlung nach § 37 Abs. 1 GmbHG. Die drei in Rede stehenden Geschäftsführer der Antragstellerin trugen kein bei der Beurteilung des Gesamtbildes ihrer Tätigkeit relevantes Unternehmerrisiko. Nach den vom BSG entwickelten Grundsätzen (vgl. nur Urteil vom 11.11.2015 – B 12 R 2/14 R – Juris Rn. 35 m.w.N.) ist maßgebendes Kriterium für ein solches Risiko, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der sächlichen und persönlichen Mittel also ungewiss ist. Allerdings ist ein unternehmerisches Risiko nur dann Hinweis auf eine selbständige Tätigkeit, wenn diesem Risiko auch größere Freiheiten in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft gegenüberstehen. Die Geschäftsführer der Antragstellerin haben ihre eigene Arbeitskraft schon deshalb nicht mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt, weil sie nach § 2 des jeweiligen Gesellschafter-Geschäftsführer-Vertrages für ihre Tätigkeit ein erfolgsunabhängiges festes Bruttogehalt erhalten haben. Sie haben auch nicht eigenes Kapital mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wobei der Gesellschaftsanteil nicht zu berücksichtigen ist, weil er unabhängig von der Tätigkeit als Geschäftsführer allein in der Funktion als Gesellschafter besteht. Selbst wenn man den Gesellschaftsanteil berücksichtigte, war er aus den oben genannten Gründen jedenfalls nicht mit größeren Freiheiten in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft verbunden. Schließlich wird der bereits aus den vorstehenden Ausführungen resultierende Status der drei Gesellschafter-Geschäftsführer als abhängig Beschäftigte durch die arbeitnehmertypischen Regelungen in ihren jeweiligen Geschäftsführerverträgen (festes monatliches Bruttogehalt, 30 Arbeitstage bezahlter Urlaub pro Kalenderjahr, Gehaltsfortzahlung im Krankheitsfall für die Dauer von drei Monaten) bestätigt. Soweit die Antragstellerin sich zur Berufungsbegründung darauf beruft, die Gestaltung der Geschäftsführer-Verträge entspreche steuerrechtlichen Vorgaben, ist nicht nachvollziehbar, wie sich daraus etwas zu ihren Gunsten ergeben soll. Die von ihr in diesem Zusammenhang angesprochene Einheit der Rechtsordnung fordert ausgehend von der Verbindlichkeit der getroffenen arbeitnehmertypischen Regelungen eher die vorgenommene sozialversicherungsrechtliche Beurteilung als dass sie ihr entgegensteht. Der Anwendbarkeit der vorgenannten Rechtsprechung des BSG auf den einige Jahre davor liegenden streitigen Zeitraum vom 1.1.2013 bis 31.12.2016 steht entgegen dem Berufsvorbringen der Antragstellerin das Rückwirkungsverbot nicht entgegen, weil sich ein schutzwürdiges Vertrauen der Antragstellerin, die Tätigkeit ihrer drei Geschäftsführer werde nach der zuvor im streitigen Zeitraum geltenden Rechtsprechung des BSG als eine selbständige und damit nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegende Tätigkeit beurteilt, nicht feststellen lässt. Entscheidungen oberster Gerichte, die vornehmlich zur grundsätzlichen Auslegung und Weiterentwicklung des Rechts berufen sind, wirken zwar über den entschiedenen Einzelfall hinaus als – freilich nur richtungsweisendes – Präjudiz für künftige Fälle. Die höchstrichterliche Rechtsprechung erzeugt aber keine dem Gesetzesrecht gleichkommende Rechtsbindung. Weder sind die unteren Gerichte an die höchstrichterliche Rechtsprechung gebunden noch sind es die obersten Gerichte selbst. Kein Prozessbeteiligter kann daher darauf vertrauen, der Richter werde stets an einer bestimmten Rechtsaufassung aus der bisherigen Judikatur festhalten. Schutzwürdiges Vertrauen in eine bestimmte Rechtslage aufgrund höchstrichterlicher Entscheidungen kann daher in der Regel nur bei Hinzutreten weiterer Umstände, insbesondere bei einer gefestigten und langjährigen Rechtsprechung entstehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2.5.2012 – 2 BvL 5/10 -, juris, Rn. 81 m. w. N.). Nach der Rechtsprechung des BSG darf zwar aus Gründen des Vertrauensschutzes die zum Nachteil eines Arbeitgebers geänderte höchstrichterliche Rechtsprechung grundsätzlich nicht rückwirkend zu dessen Lasten angewendet werden, wenn dieser aufgrund der „neuen“ Rechtsprechung nunmehr Beiträge auf bestimmte Arbeitnehmerbezüge abzuführen hat, die nach der zuvor maßgebend gewesenen Rechtsprechung beitragsfrei waren (vgl. BSG, Urteil vom 16.12.2015 – B 12 R 11/14 R – juris, Rn. 39 m. w. N.). Es fehlt hier aber bereits an einer „bisherigen Rechtsprechung“ im Sinne einer gefestigten und langjährigen höchstrichterlichen Rechtsprechung des BSG, auf die sich ein nach Artikel 20 Abs. 3 GG zu schützendes Vertrauen der Antragstellerin gründen könnte. Zwar ist es zutreffend, dass es bei der statusrechtlichen Beurteilung von – wie hier – Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführern durch das BSG zu einer deutlichen Neuausrichtung gekommen ist. In der weiter zurückliegenden Vergangenheit sah das BSG einen Minderheitsgesellschafter, der weniger als 50 % Kapitalanhalt hielt, im Hinblick auf seine Weisungsunterworfenheit gegenüber der Gesellschafterversammlung ebenfalls in der Regel als abhängig Beschäftigten an. Allerdings vertrat es schon seit Beginn der 60-iger Jahre die Auffassung, dass einen maßgeblichen Einfluss auf die Gesellschaft auch derjenige Geschäftsführer habe, der zwar als Minderheitsgesellschafter bei seinen Sachentscheidungen im Rahmen der Geschäftsführung die Meinung der Gesellschaftermehrheit zu beachten habe, ansonsten aber als Geschäftsführer frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen könne. Entscheidend war danach, ob der Geschäftsführer einen „Zeit, Dauer und Art der Ausführung“ der Arbeit betreffenden Weisungsrecht unterlag. Dabei wurde dann nicht allein auf die rechtlichen Regelungen im Geschäftsführer-Anstellungsvertrag abgestellt, sondern eine versicherungspflichtige Tätigkeit des Geschäftsführers auch dann verneint, wenn er „nach der Gestaltung seiner vertraglichen Beziehungen zur GmbH und der tatsächlichen Durchführung des Vertrages hinsichtlich Zeit, Dauer, Umfang und Ort der Tätigkeit im Wesentlichen weisungsfrei“ war; die „gesellschaftsrechtliche Abhängigkeit“ könne auch „durch den tatsächlich eingeräumten Einfluss“ aufgehoben werden (vgl. nur BSG, Urteil vom 8.8.1990 – 11 Rar 77/89 n. w. N.). Das komme insbesondere bei einem Geschäftsführer einer Familiengesellschaft in Betracht. Die in einer derartigen Familiengesellschaft vorliegende Verbundenheit zwischen Gesellschaftern und Geschäftsführer könne zwischen ihnen ein Gefühl erhöhter Verantwortung füreinander schaffen und einen Einklang der Interessen bewirken. Im Einzelfall könnten die familiären Beziehungen dazu führen, dass die Geschäftsführertätigkeit überwiegend durch familienhafte Rücksichtnahmen geprägt werde und es an der Ausübung einer Direktion durch die Gesellschafter völlig mangele (vgl. die zusammenfassende Darstellung bei Legde, das Ende von „Kopf und Seele“, SGb 01.17, S.25, 26 m.w.N.). Daraus entwickelte sich dann die sogenannte „Kopf und Seele-Rechtsprechung“, die in Familienbetrieben maßgeblich nach einer „faktischen Dominanz“ des Geschäftsführers gegenüber den Mehrheitsgesellschaftern fragte (vgl. Legde ebenda, m.w.N.). Zu berücksichtigen ist dabei allerdings, dass diese Rechtsprechung des BSG hauptsächlich im Bereich der Arbeitslosen- und Unfallversicherung entwickelt wurde und erkennbar von dem Bestreben bestimmt war, Leistungsansprüche von GmbH-Geschäftsführern abzuwehren, die (insbesondere bei Familiengesellschaften) aus „bloß formal konstruierten“ Beschäftigungsverhältnissen resultierten (vgl. wiederum Legde, a.a.O. S. 27 m.w.N.). Der für das Beitragsrecht zuständige
- Senat des BSG hatte hingegen schon seit einigen Jahren deutliche Skepsis gegenüber dieser Bewertung geäußert (vgl. Urteile vom 25.1.2006 – B 12 KR 30/04 R -, 24.1.2007 – B 12 KR 31/06 R – und vom 29.8.2012 – B 12 KR 25/10 R -). Spätestens seit dem Urteil des
- Senats des BSG vom 29.8.2012 ( B 12 KR 25/10 R ) gibt es eine (langjährige und) gefestigte Rechtsprechung des BSG zur Bewertung der Tätigkeit eines Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführers im Rahmen einer Familiengesellschaft nicht mehr. Das BSG hat in diesem Urteil ausgeführt (vgl. juris Rn. 30 bis 32): „Die Annahme von Selbstständigkeit des Klägers in seiner Tätigkeit für die Beigeladene zu
- kann schließlich auch nicht mit Erfolg auf die Rechtsprechung des BSG zur Versicherungspflicht von in Familiengesellschaften verrichteten Tätigkeiten gestützt werden. Das BSG hat in der Vergangenheit in seiner Rechtsprechung - überwiegend zu Leistungsansprüchen des Arbeitsförderungs- und Unfallversicherungsrechts - auch für den Fall, dass der Geschäftsführer einer Gesellschaft nicht zumindest über eine Sperrminorität verfügte, eine selbstständige Tätigkeit des Betroffenen für möglich erachtet, wenn dessen Tätigwerden innerhalb einer Gesellschaft durch eine besondere Rücksichtnahme aufgrund familiärer Bindungen geprägt war (BSG Urteil vom 29.10.1986 - 7 RAr 43/85 - USK 86145; BSG Urteil vom 8.12.1987 - 7 RAr 25/86 - USK 87170; BSG Urteil vom 14.12.1999 - B 2 U 48/98 R - USK 9975; BSG SozR 2100 § 7 Nr 7 S 6; BSG Urteil vom 28.1.1992 - 11 RAr 133/90 - USK 9201; BSG Urteil vom 11.2.1993 - 7 RAr 48/92 - USK 9347; im konkreten Fall abgelehnt: BSG Urteil vom 10.5.2007 - B 7a AL 8/06 R - USK 2007-53; umgekehrt allerdings <Beschäftigung trotz Sperrminorität bei familiärer Bindung für möglich gehalten>: BSG SozR 3-4100 § 104 Nr 8 S 37). Ohne Geschäftsführerstellung hat der
- Senat eine - nach den allgemeinen Grundsätzen eigentlich ausgeschlossene - selbstständige Tätigkeit für den Fall als gegeben erachtet, dass der in einer GmbH Tätige neben seinem Ehegatten alleiniger oder gleichberechtigter Gesellschafter der GmbH ist (BSG SozR 3-2400 § 7 Nr 17 ). Dabei hat der Senat jedoch nicht auf eine familiäre Verbundenheit, sondern maßgebend auf die mit der Gesellschafterstellung verbundene Rechtsmacht abgestellt (BSG, aaO, S 58, 60). Weitergehend hatte allerdings der
- Senat bereits 1971 die Selbstständigkeit eines nicht zum (ggf weiteren) Geschäftsführer bestellten Minderheitsgesellschafters angenommen, weil dieser in der betrieblichen Praxis der mit ihm verheirateten Geschäftsführerin und Mehrheitsgesellschafterin vollständig gleichgestellt gewesen sei sowie sich faktisch als zweiter Geschäftsführer betätigt und neben der hauptamtlichen Geschäftsführerin die GmbH nach außen vertreten habe (BSG SozR Nr 68 zu § 165 RVO; vgl auch BSG Urteil vom 23.6.1994 - 12 RK 72/92 - USK 9448). Noch darüber hinausgehend hat der
- Senat des BSG eine selbstständige Tätigkeit sogar im Fall des - nicht an der GmbH beteiligten und nicht zum Geschäftsführer bestellten - Sohnes eines Allein-Gesellschafter-Geschäftsführers für möglich gehalten ( BSGE 66, 168 = SozR 3-2400 § 7 Nr 1 ; in Abgrenzung zur familienhaften Mithilfe vgl aber BSG SozR Nr 22 zu § 165 RVO). Dabei ist der
- Senat davon ausgegangen, dass für einen Fremdgeschäftsführer einer Familiengesellschaft, der mit den Gesellschaftern familiär verbunden ist, eine Ausnahme von der Beschäftigtenstellung in Betracht komme, wenn er faktisch wie ein Alleininhaber die Geschäfte der Gesellschaft nach eigenem Gutdünken führen konnte und geführt hat, ohne dass ihn der oder die Gesellschafter daran hinderten (BSG Urteil vom 8.12.1987 - 7 RAr 25/86 - USK 87170). Diese Ausnahme solle - so der
- Senat - auch gelten, wenn der Alleingesellschafter zugleich Alleingeschäftsführer ist und die Tätigkeit der faktischen Leitung des Betriebes formal auf der Ebene unter dem Geschäftsführer ausgeübt werde. Indessen lasse eine bloß "probeweise" Leitung des Betriebs durch den als Unternehmensnachfolger uU vorgesehenen Sohn eine (abhängige) Beschäftigung nicht entfallen. Wollten die Eltern, dass der Sohn den Betrieb in der bisherigen Art fortführe, und erlaube es ihre Mitarbeit im Betrieb verbunden mit ihrer Rechtsstellung als Gesellschafter und Geschäftsführer, diesen Willen durchzusetzen, so habe für den Sohn die fremdbestimmte betriebliche Ordnung im Sinne einer Beschäftigung fortbestanden, auch wenn er sich innerhalb des durch die bisherige Betriebsführung vorgegebenen Rahmens frei bewegen durfte ( BSGE 66, 168 , 170 ff = SozR 3-2400 § 7 Nr 1 S 4 f; zu einer solchen Konstellation vgl auch LSG Baden-Württemberg Urteil vom 18.5.2010 - L 11 KR 1423/08 ). Der Senat kann vorliegend offenlassen, ob der vom
- Senat des BSG formulierten Rechtsauffassung (ggf modifiziert bzw auf gänzlich atypische Sonderfälle beschränkt) bezogen auf das Versicherungs- und Beitragsrecht gefolgt werden kann oder ob - wofür Einiges spricht - der aus gesetzlichen und vertraglichen Vorgaben entspringenden Rechtsmacht als Teil der tatsächlichen Verhältnisse, auf die auch der
- Senat ausdrücklich hingewiesen hat, größere Bedeutung beizumessen ist. Für Letzteres spricht, dass entscheidender Gesichtspunkt für die Annahme einer selbstständigen Tätigkeit anstelle einer formal vorliegenden (abhängigen) Beschäftigung auch im Zusammenhang mit Familiengesellschaften die Möglichkeit ist, unliebsame Weisungen des Arbeitgebers bzw Dienstberechtigten abzuwenden. Dies mag aufgrund familiärer Rücksichtnahme solange der Fall sein, wie das Einvernehmen der Familienmitglieder gewahrt bleibt. Im Falle eines familiären Zerwürfnisses zwischen den Beteiligten käme jedoch allein die den einzelnen Familienmitgliedern zustehende Rechtsmacht zum Tragen, sodass auch nach den gelebten tatsächlichen Verhältnissen eine Weisungsunterworfenheit bestünde (kritisch aus diesem Grunde auch Segebrecht in jurisPK-SGB IV, aaO, § 7 RdNr 124). Eine solche "Schönwetter-Selbstständigkeit" ist mit Blick auf das Erfordernis der Vorhersehbarkeit sozialversicherungs- und beitragsrechtlicher Tatbestände schwerlich hinnehmbar. So hat das BSG in der Vergangenheit wiederholt darauf hingewiesen, dass es im Interesse aller Beteiligten, der Versicherten und der Versicherungsträger, liegt, die Frage der Versicherungspflicht und der Versicherungsfreiheit schon zu Beginn der Tätigkeit zu klären, weil diese nicht nur für die Entrichtung der Beiträge, sondern auch für die Leistungspflichten des Sozialleistungsträgers und die Leistungsansprüche des Betroffenen von entscheidender Bedeutung sein kann (vgl SozR Nr 6 zu § 168 RVO; SozR 2200 § 1228 Nr 1 S 2; SozR 2200 § 205 Nr 41 S 103; zuletzt Urteil des Senats vom 27.7.2011 - B 12 R 15/09 R - SozR 4-2600 § 5 Nr 6 RdNr 16).“ Im Übrigen genügt auch nach der – überwiegend zu Leistungsansprüchen des Arbeitsförderungs- und Unfallversicherungsrechts ergangenen – Rechtsprechung des BSG, die auch für den Fall, dass der Geschäftsführer einer Gesellschaft nicht zumindest über eine Sperrminorität verfügt, eine selbständige Tätigkeit des Betroffenen für möglich erachtet, wenn dessen Tätigkeit innerhalb einer Gesellschaft durch eine besondere Rücksichtnahme aufgrund familiärer Bindungen geprägt ist, regelmäßig nicht allein eine familiäre Verbundenheit. Vielmehr wurde weitgehend auf die familiäre Rücksichtnahme gegründete Befähigung des Betroffenen, in der Gesellschaft faktisch weisungsfrei wie ein Alleininhaber die Geschäfte der Gesellschaft (nach eigenem Gutdünken) zu führen gefordert. Es ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass einer der drei Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer der Antragstellerin aufgrund seiner familiären Verbundenheit zu den beiden anderen – seinen Geschwistern – seine Geschäftsführertätigkeit weisungsfrei ausüben konnte oder zumindest ihm unliebsame Weisungen verhindern konnte. Vielmehr haben alle drei Geschäftsführer in den von ihnen am 11.12.2017 ausgefüllten Feststellungsbögen zu versicherungsrechtlichen Beurteilung ihrer Tätigkeit unter Nr. 3.4 die Frage, ob sie wie ein fremder Arbeitnehmer dem Direktionsrecht (Weisungsrecht) der Gesellschaft bezüglich Zeit, Ort und Art der Beschäftigung unterliegen, mit „ja“ beantwortet. Das Weisungsrecht werde von den anderen Gesellschaftern ausgeübt. Sie könnten (so die Antwort auf die Frage unter Nr. 3.5) – gegebenenfalls von bestimmten wichtigen Geschäften abgesehen – ihre Tätigkeit in der Gesellschaft nicht frei bestimmen und gestalten. Es gab im streitigen Zeitraum vom 1.1.2013 bis 31.12.2016 auch keine langjährige und gefestigte Rechtsprechung des BSG, wonach durch eine außerhalb des Gesellschaftsvertrages geschlossene schuldrechtliche Stimmbindungsvereinbarung einem Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer die Rechtsmacht verliehen werden konnte, ihm unliebsame Weisungen der Gesellschafterversammlung zu verhindern. Zwar hatten einige Landessozialgerichte für Fälle einer – wie hier durch den die Gesellschafter der Antragstellerin zur einheitlichen Ausübung ihres Stimmrechts in der Gesellschafterversammlung verpflichtenden Poolvertrag vom 12.6.2014 – unter allen GmbH-Gesellschaftern geschlossenen Stimmbildungsvereinbarung entschieden, dass ein Geschäftsführer, der eine Stimmbildungsvereinbarung mit allen anderen Gesellschaftern geschlossen hat, weisungsunabhängig sei und somit als Selbständiger tätig werde (LSG Sachsen, Urteil vom 4.3.2014 – L 1 KR 9/11 -; LSG Hessen, Urteil vom 15.5.2014 – L 1 KR 235/13 -; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 11.6.2014 – L 5 KR 2911/13 – und LSG Rheinland Pfalz, Urteil vom 12.11.2014 – L 4 R 556/13 -, jeweils in juris). Das BSG hat sich mit den Auswirkungen einer schuldrechtlichen, auf einheitliche Stimmabgabe gerichteten Stimmbindungsvereinbarung zwischen Gesellschaftern aber erstmals in zwei Urteilen vom 11.11.2015 ( B 12 KR 13/14 R zu dem vorgenannten Urteil des LSG Baden Württemberg vom 11.6.2014 und B 12 KR 10/14 R zu dem vorgenannten Urteil des LSG Hessen vom 15.5.2014) befasst und entschieden, dass solche schuldrechtlichen Vereinbarungen einem Minderheitsgesellschafter (im Verfahren B 12 KR 10/14 R zugleich allein vertretungsberechtigter Geschäftsführer) nicht die Rechtsmacht verleihen, ihm nicht genehme Weisungen jederzeit abzuwenden, weil sie von jedem Gesellschafter zumindest aus wichtigem Grund jederzeit gekündigt werden können. Im Ergebnis hat es mit diesen Entscheidungen die in Rede stehenden schuldrechtlichen Stimmbindungsvereinbarungen für sozialversicherungsrechtlich irrelevant befunden und dies dann mit seinem bereits oben auszugsweise wiedergegebenen Urteil vom 14.3.2018 ( B 12 KR 13/17 R ) nochmals verdeutlicht. Eine vor dem Urteil des BSG vom 14.3.2018 ( B 12 KR 13/17 R ) bestehende langjährige und gefestigte Rechtsprechung des BSG, wonach eine – wie hier – im Gesellschaftsvertrag vereinbarte „unechte“, nicht die gesamte Unternehmenstätigkeit erfassende, Sperrminorität ausreichte, um die Tätigkeit der drei Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer als eine selbständige zu bewerten, ist weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich. Dass durch die in § 7 des Gesellschaftsvertrages enthaltene Regelung keine Rechtsmacht, sich unliebsamer Weisungen der Gesellschafterversammlung erwehren zu können begründet wurde, machen – wie bereits ausgeführt – die Angaben der drei Geschäftsführer in den Feststellungsbögen deutlich. Schließlich ist die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin auch nicht wegen einer unbilligen Härte im Sinne von § 86a Abs. 3 Satz 2 Alt. 2 SGG anzuordnen. Allein die mit einer (vorläufigen) Zahlungspflicht verbundenen wirtschaftlichen Konsequenzen reichen hierfür nicht aus. Vielmehr hat der Gesetzgeber Härten, die sich aus der Vollstreckung von Abgabenbescheiden vor Eintritt der Bestandskraft ergeben, bewusst in Kauf genommen, indem er der vollständigen Abgabenerhebung den Vorrang eingeräumt und einstweiligen Rechtsschutz nur eingeschränkt zur Verfügung stellt (st. Rspr., vgl. zuletzt u.a. LSG Sachsen, Beschluss vom 30.8.2013 - L 1 KR 129/13 B ER - sowie LSG Hamburg, Beschluss vom 16.4.2012 - L 3 R 19/12 B ER -, jew. juris). Auch eine drohende Insolvenz des Beitragsschuldners führt nicht ohne weiteres zur Annahme einer unbilligen Härte. Schwierigen Vermögensverhältnissen des Beitragspflichtigen kommt eine ausschlaggebende Relevanz im Eilverfahren regelmäßig nur dann zu, wenn er substantiiert darlegt und glaubhaft macht, dass es sich um einen nur vorübergehenden finanziellen Engpass bei grundsätzlich ausreichender Ertragssituation handelt, der bereits mit Zahlungserleichterungen - etwa in Form von Ratenzahlungen - erfolgreich und nachhaltig behoben werden kann (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 17.2.2017 - L 2/12 R 243/16 B ER -). Die Antragstellerin hat selbst nicht behauptet, dass ihr im Falle der Vollstreckung die Insolvenz droht. Dafür gibt es auch sonst keine Anhaltspunkte. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung von § 197 a SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 und § 161 Abs. 2 VwGO. Soweit sich das Verfahren durch den Teilabhilfebescheid der Antragsgegnerin vom 9.11.2018 erledigt hat, hat die Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die mit dem Teilabhilfebescheid erfolgte Reduzierung der streitigen Nachforderung von 211.954,84 € auf 196.764,22 € entspricht rund 1/10, so dass es billigem Ermessen entspricht, dass die Antragsgegnerin auch 1/10 der Kosten des Antrags- und des Beschwerdeverfahrens trägt. Die restlichen 9/10 hat die Antragstellerin als Unterlegene zu tragen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 63 Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 53 Abs. 2 Nr. 4 GKG. Sie berücksichtigt, dass im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, die Beitragsangelegenheiten betreffen, regelmäßig nur ein Bruchteil des Wertes der Hauptsache als Streitwert anzusetzen ist. Diesem Bruchteil bemisst der Senat in Übereinstimmung mit der Streitwertpraxis der übrigen Rentensenate des LSG Niedersachen-Bremen für den Regelfall – wie hier – mit der Hälfte des streitigen Betrages. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG. Permalink: https://openjur.de/u/2205577.html ( https://oj.is/2205577 ) Volltext Druckansicht Zitate 26 Zitiert 0 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8c