künftigen Fahrzeugerwerber getäuscht hatte, endet mit der Offenlegung dieses Sachverhalts im Herbst
lässig eingestuft worden sind, kann eine deliktische Haftung auch nicht allein auf die Behauptung ge-stützt werden, das Update enthalte gleichwohl eine unzulässige Abschalteinrichtung i. S. d. Artikel 5 Abs. 2 Nr. 1 VO (EG) 715/2007, die betroffenen Fahrzeuge seien auch nach dem Aufspielen des Updates nach wie vor nicht
lassungsfähig. Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der
rückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils
vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird
gelassen. Gründe I. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Schadensersatz anlässlich des Erwerbs eines von der Beklagten hergestellten Kraftfahrzeugs in Anspruch. Sie erwarb mit Kaufvertrag vom 21. Februar 2017 einen gebrauchten VW Tiguan 2,0 TDI von der Autohaus B. GmbH (ehemalige weitere Beklagte)
einem Kaufpreis in Höhe von 21.000 € (Anlage K3, Bl. 70 d.A.). Ausweislich des Vertrages war das Fahrzeug erstmals am 22. Januar 2013
gelassen. Das Fahrzeug ist mit einem Dieselmotor vom Typ EA 189 ausgestattet, welcher in Deutschland den sog. „VW-Dieselabgasskandal“ ausgelöst hat. Das vom Kraftfahrt-Bundesamt am
r Rückabwicklung des Kaufvertrages auf (Anlage K5, Bl. 72 ff. d.A.). Da die Beklagte hierzu nicht bereit war, hat die Klägerin sie im Klagewege auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Dabei ist die Klägerin
nächst auch gegen die Autohaus B. GmbH vorgegangen, hat ihre Klage insofern jedoch noch in erster Instanz
rückgenommen. Gegenüber der Beklagten verfolgt die Klägerin ihr Schadensersatzbegehren weiter, wobei sie den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsvergütung nebst Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten (
rück-)verlangt und
dem die Feststellung begehrt hat, dass die Beklagte sich mit der Rücknahme des PKW VW Tiguan im Annahmeverzug befinde sowie für alle weiteren Schäden einzustehen habe, die aus der Manipulation des Motors oder entsprechenden Behebungsmaßnahmen folgten. Die Klägerin hat vorgebracht, ihr sei es gerade auf ein besonders umweltfreundliches Fahrzeug angekommen. Sie sei von der Richtigkeit der Prospektangaben in den einschlägigen Katalogen sowie – u.a. aufgrund verschiedener Presseerklärungen der Beklagten – davon ausgegangen, dass das Fahrzeug seit dem Aufspielen des Software-Updates mangelfrei sei. Tatsächlich erfülle der PKW VW Tiguan aber nach wie vor nicht die gültigen Abgasnormen und habe durch das Update
dem weitere Beeinträchtigungen erfahren. Jedenfalls bestehe ein entsprechender „Mangelverdacht“, der sich seinerseits nachteilig auf den Wiederverkaufspreis des Fahrzeugs auswirke. In Kenntnis der Auswirkungen des Software-Updates hätte sie das Fahrzeug nicht gekauft. Das Landgericht hat die Klage durch Urteil vom 21. November 2018 abgewiesen und
r Begründung ausgeführt, dass der Klägerin die geltend gemachten Schadensersatzansprüche unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt
stünden. Wegen des Sach- und Streitstandes sowie wegen der Entscheidungsgründe wird im Übrigen auf das Urteil des Landgerichts vom 21. November 2018 (Bl. 254 ff. d.A.) Bezug genommen. Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer fristgerecht eingelegten Berufung, mit der sie an ihrem erstinstanzlichen Begehren bis auf den Feststellungsantrag bzgl. der Einstandspflicht der Beklagten für weitere Schäden festhält. Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass ihr Schadensersatzansprüche aus § 826 BGB, aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 StGB, aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. Artikel 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 715/2007 sowie aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 16 UWG
stünden. Mit Schriftsatz vom
gestellte Urteil des Landgerichts Verden, Aktenzeichen 5 O 119/18 , wie folgt abzuändern:
g um
g gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeug Volkswagen Tiguan Sport & Style 4Motion mit der Fahrzeugidentifikationsnummer …
zahlen.
erstatten sowie die Klägerin von weiteren Rechtsanwaltskosten i.H.v. 441,49 € freizustellen. Die Beklagte beantragt die Berufung
rückzuweisen. Sie verteidigt das ihr günstige Urteil als richtig. Insbesondere beruft sie sich darauf, dass die Klägerin den Kaufvertrag im Februar 2017 und damit deutlich nach Bekanntwerden der Diesel-Thematik abgeschlossen habe. Da das Fahrzeug
diesem Zeitpunkt bereits mit einem Software-Update versehen gewesen sei, könne die Klägerin hierüber nicht getäuscht worden sein. Auch über das Update sei sie nicht getäuscht worden, weil es von dem Kraftfahrtbundesamt in jeglicher Hinsicht genehmigt worden sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt ihrer in beiden Instanzen eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die
lässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. Der Klägerin stehen gegenüber der Beklagten anlässlich des Erwerbs des streitgegenständlichen Fahrzeugs unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Schadensersatzansprüche
. 1. Die Klägerin kann ihr Schadensersatzbegehren nicht erfolgreich auf § 826 BGB stützen. Nach § 826 BGB ist zwar derjenige, der einem anderen in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich Schaden
fügt,
m Schadensersatz verpflichtet. Diese Voraussetzungen lassen sich bei der hier gegebenen Fallkonstellation, die dadurch gekennzeichnet ist, dass das mit einem Dieselmotor vom Typ EA 189 ausgestattete Fahrzeug der Beklagten erst nach Bekanntwerden des VW-Abgasskandals ab Herbst 2015 erworben wurde, nicht feststellen (allgemeine Ansicht in der obergerichtlichen Rechtsprechung, s. OLG Stuttgart, Urteil vom
m normalen Fahrbetrieb vorgetäuscht worden sind, um so die nach der Euro-5-Abgasnorm vorgegebenen NOx-Grenzwerte einzuhalten. Die in den betreffenden Fahrzeugen eingesetzte Abgas-Software hat die Prüfsituation erkannt und im Prüfstand in den NOx optimierenden Modus 1 geschaltet, während sie sich im normalen Fahrbetrieb im Modus O mit eingeschränkter Abgasrückführung befunden hat, wodurch die NOx-Emissionen erheblich höher ausgefallen sind. Bei dieser von der Beklagten eingesetzten sog. „Umschaltlogik“ handelt es sich um eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Artikel 5 Abs. 1 und 2 VO (EG) 715/2007, was
r Folge hat, dass die betroffenen Fahrzeuge sachmangelbehaftet im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB sind. Denn Fahrzeugen mit einem Dieselmotor vom Typ EA 189, die von dem Hersteller mit einer unzulässigen Umschaltvorrichtung versehen sind, die günstigere Emissionswerte im Prüfstandbetrieb vorspiegelt, fehlt die Eignung für ihre gewöhnliche Verwendung, weil der (ungestörte) Betrieb der Fahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr wegen der Gefahr des Einschreitens der
ständigen Behörden nicht gewährleistet ist. Aufgrund der unzulässigen Abschaltvorrichtung sind die Fahrzeuge „nicht vorschriftsmäßig“ im Sinne des § 5 Abs. 1 FZV mit der Folge, dass ihnen die Gefahr einer Betriebsuntersagung oder -beschränkung durch die
lassungsbehörde anhaftet. Insoweit wird auf die Ausführungen des Bundesgerichtshofs in seinem Beschluss vom 8. Januar 2019 ( VIII ZR 225/17 , Rdnr. 5 - 23 bei juris) verwiesen. b) Das Inverkehrbringen eines von dem sog. VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs nach Täuschung der
ständigen Behörden stellt sich nach vorherrschender Ansicht gegenüber dem (ahnungslosen) Käufer dieses Fahrzeugs aus folgenden Gründen zwar auch als sittenwidriges, vorsätzliches Verhalten im Sinne des § 826 BGB dar: Die Beklagte hat durch das Inverkehrbringen der Dieselmotoren vom Typ EA 189 unter bewusster Verwendung der unzulässigen Abschaltvorrichtung den Käufern der betroffenen Fahrzeuge in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich einen Schaden
gefügt. Denn mit der Herstellung und dem Inverkehrbringen der in Rede stehenden Motoren ist konkludent die Erklärung des Herstellers verbunden, dass der Einsatz der Fahrzeuge mit den verbauten Dieselmotoren im Straßenverkehr entsprechend ihrem Verwendungszweck uneingeschränkt
lässig ist, was indes wegen der vorhandenen gesetzeswidrigen Abschalteinrichtung nicht der Fall ist. Die damit einhergehende Täuschung der Käufer derartiger Fahrzeuge ist unter den gegebenen Umständen (Profitstreben unter bewusster Täuschung von Behörden und Kunden) als sittenwidrig einzustufen, wobei der bei den Käufern entstandene Schaden, der in dem Abschluss des Kaufvertrages über das mangelbehaftete Fahrzeug
sehen ist, auch unter den Schutzzweck der Norm fällt. Denn die Käufer sind über einen die Kaufentscheidung wesentlich beeinflussenden Umstand, nämlich über die uneingeschränkte, nicht bedrohte Verwendung des Fahrzeugs im Straßenverkehr, in sittenwidriger Weise getäuscht worden, wodurch unmittelbar in ihren Rechtskreis eingegriffen worden ist (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom
m Kaufzeitpunkt um die Betroffenheit des erworbenen PKW VW Tiguan vom „Diesel-Abgasskandal“ gewusst
haben (s. etwa den Schriftsatz vom 31. Oktober 2018, dort S. 3, Bl. 522 d.A.). Das soeben beschriebene sittenwidrige Verhalten der Beklagten hatte auf die Entscheidung der Klägerin für den Erwerb des Fahrzeugs mithin keinen Einfluss (mehr). d) Der Senat weist außerdem der Vollständigkeit halber darauf hin, dass der Abschluss des Kaufvertrages im Februar 2017 aus den nachfolgenden Gründen auch unabhängig vom o.g. Kenntnisstand der Klägerin nicht durch ein sittenwidriges Verhalten der Beklagten veranlasst worden wäre: Wie aus dem Wortlaut des § 826 BGB folgt („wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden
fügt“), muss der konkrete Schaden (hier Abschluss des Kaufvertrages) auf ein sittenwidriges Verhalten des Antragsgegners
rückzuführen sein. aa) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit ist zwar grundsätzlich der Zeitpunkt der Tathandlung (vgl. etwa Palandt, BGB, 79. Auflage,
6). In Bezug auf den Ersterwerber des betroffenen Fahrzeugs, den Neuwagenkäufer, besteht die sittenwidrige Tathandlung der Beklagten darin, dass sie das Neufahrzeug mit der unzulässigen Abschaltvorrichtung nach Erschleichen der Typgenehmigung, bedingt durch die Täuschung der
ständigen Behörden, in den Verkehr gebracht hat, wodurch sie dem Neuwagenkäufer konkludent vorgetäuscht hat, dass das Fahrzeug im Straßenverkehr uneingeschränkt nutzbar sei und über eine unbeschränkte Betriebserlaubnis verfüge (s. etwa OLG Karlsruhe, Urteil vom
haben, auch in Bezug auf die von den (ahnungslosen) Gebrauchtwagenkäufern abgeschlossenen Kaufverträge gegen sich gelten lassen muss. Andererseits erfordert eine Haftung der Beklagten aber, weil gemäß § 826 BGB der Schaden (der hier infolge des Abschlusses des Kaufvertrages bei dem Käufer eingetreten ist) gerade durch das sittenwidrige Handeln veranlasst sein muss, dass ihr Verhalten im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch als sittenwidrig
beurteilen ist (s. OLG Stuttgart, Urteil vom
haben, beruht ohnehin darauf, dass sie an dem mit der Inverkehrgabe des Fahrzeugs einhergegangenen Erklärungswert in der Folgezeit festgehalten hat und dadurch auch die Gebrauchtwagenkäufer über die ungefährdete Nutzbarkeit des Fahrzeugs im Straßenverkehr bewusst getäuscht hat. Denn die mit der Inverkehrgabe in Gang gesetzte Täuschung hat sich nicht auf den Ersterwerb beschränkt, sondern sich bei allen weiteren Verkäufen in der Käuferkette vor Aufdeckung der Abschaltvorrichtung fortgesetzt (s. erneut OLG Karlsruhe, Urteil vom 6. November 2019, 13 U 12/19 , Rdnr. 44 bei juris). Die Gebrauchtwagenkäufer gingen ebenfalls davon aus, was der Beklagten bekannt war, weil sie mit einem Weiterverkauf ihrer Fahrzeuge rechnete, dass das erworbene Fahrzeug die technischen und rechtlichen Voraussetzungen der
lassung nach wie vor erfüllt und die erteilte Typengenehmigung und Betriebszulassung Bestand hat (vgl. etwa OLG Köln, Urteil vom
lässig ist, in der Folgezeit durch vorwerfbares Festhalten an dem bisherigen
stand in Form des Vertuschens der unzulässigen Abschaltvorrichtung aufrechterhalten hat, hat sie sonach die ahnungslosen Zweit- und Dritterwerber des Fahrzeugs in sittenwidriger Weise getäuscht, nachdem auch diese es als selbstverständlich angenommen haben, dass der Hersteller das
lassungsverfahren für das Fahrzeug ordnungsgemäß betrieben hat und dass dem Fahrzeug keine aus dem
lassungsverfahren resultierende Betriebsuntersagung droht. Die sittenwidrige Täuschung durch die Beklagte setzte sich also in der Käuferkette fort; sie erfasste sämtliche auf dem Markt befindlichen, mit dem in Rede stehenden Motor ausgestatteten Fahrzeuge (s. KG Berlin, Urteil vom 26. September 2019, 4 U 51/19 , Rdnr. 65 bei juris, m. w. N.). Dieses sittenwidrige Verhalten der Beklagten hat aber mit der ab Herbst 2015 begonnenen Aufklärung sein Ende gefunden, so dass der hier im Februar 2017 stattgefundene Erwerb des Fahrzeugs durch die Klägerin nicht mehr auf eine sittenwidrige Veranlassung der Beklagten
rückgehen kann. cc) Ihr vorangegangenes verwerfliches Verhalten (Inverkehrbringen des mit der unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Fahrzeugs mit der damit verbundenen Täuschung des derzeitigen und der künftigen Fahrzeughalter) hat es für die Beklagte an sich schon aufgrund eines sittlichen Gebots mit sich gebracht, die von ihr geschaffene Gefahrenlage in Form einer drohenden Betriebsuntersagung auszuräumen. Die fortwährende Täuschung konnte sie dabei nur dadurch beenden, dass sie die aktuellen Fahrzeughalter sowie potenzielle Fahrzeugkäufer über den von ihr geschaffenen schädigenden
stand aufklärt, was dann auch geschehen ist. Denn die Beklagte hat nach Aufdecken des Dieselskandals ab Herbst 2015 in ausreichender Weise die Allgemeinheit über die unzulässige Abschaltvorrichtung, beginnend mit den Mittteilungen vom
, das Verhalten der Beklagten weiterhin als sittenwidrig
beurteilen. Hieraus folgt, dass der von der Klägerin im Februar 2017 geschlossene Vertrag nicht mehr auf einen schadensersatzpflichtigen Sittenverstoß der Beklagten beruhen kann (s. OLG Stuttgart, Urteil vom
dem dem Senat aus zahlreichen Fällen bekannt ist, folgendes
m Zwecke der Aufklärung unternommen: Am 22. September 2015 hatte der damalige Vorstandsvorsitzende der Beklagten, Dr. W. auf einer Pressekonferenz mitgeteilt, dass es bei den in ihren Fahrzeugen verbauten Dieselmotoren des Typs EA 189
Unregelmäßigkeiten gekommen sei. Gleichzeitig hatte die Beklagte am 22. September 2015 nicht nur eine Ad-hoc-Mitteilung gemäß § 15 WpHG, die sich an den Kapitalmarkt gerichtet hatte, sondern auch allgemein eine Pressemitteilung gleichen Inhalts herausgegeben, mit der sie die Öffentlichkeit darüber informierte, dass sie „die Aufklärung von Unregelmäßigkeiten einer verwendeten Software bei Diesel-Motoren mit Hochdruck“ vorantreibe. In dieser Mitteilung heißt es u. a. weiter: „Auffällig sind Fahrzeuge mit Motoren vom Typ EA 189 mit einem Gesamtvolumen von weltweit rund elf Millionen Fahrzeugen. Ausschließlich bei diesem Motortyp wurde eine auffällige Abweichung zwischen Prüfstandswerten und realem Fahrbetrieb festgestellt. Volkswagen arbeitet mit Hochdruck daran, diese Abweichungen mit technischen Maßnahmen
beseitigen. Das Unternehmen steht dazu derzeit in Kontakt mit den
ständigen Behörden und dem Deutschen Kraftfahrtbundesamt“. Zeitgleich informierte die Beklagte ihre Vertragshändler und Servicepartner über das Vorhandensein der Abschalteinrichtungen in den betroffenen Fahrzeugen und die Notwendigkeit einer technischen Maßnahme. Anfang Oktober 2015 richtete die Beklagte eine Webseite ein, auf der durch Eingabe einer Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) überprüft werden konnte, ob das betreffende Fahrzeug eine Software aufweist, die Stickoxidwerte im Prüfstandlauf optimiert, was die Umsetzung einer technischen Maßnahme erforderlich mache. Hierüber informierte die Beklagte mit einer Pressemitteilung vom 2. Oktober 2015. Der sog. VW-Dieselskandal war
dem in Deutschland seit dem
informieren, gab die Beklagte in den Folgemonaten Pressemitteilungen heraus. So hatte die Beklagte, nachdem ihr durch Bescheid des Kraftfahrtbundesamtes vom 14. Oktober 2015 aufgegeben worden war, bei allen betroffenen Fahrzeugen mit dem Aggregat EA 189 EU5 die unzulässige Abschalteinrichtung
entfernen, in ihrer Pressemitteilung vom 15. Oktober 2015 mitgeteilt, dass das Kraftfahrtbundesamt (KBA) den Rückruf betroffener EA189-Dieselfahrzeuge beschlossen habe, dass von ihr die schnelle Entscheidung des Kraftfahrtbundesamtes (KBA) begrüßt werde, den in der vergangenen Woche vorgelegten Zeit- und Maßnahmeplan durch einen Rückruf umzusetzen, und dass mit Hochdruck die im Maßnahmeplan festgelegten technischen Lösungen mit dem Ziel erarbeitet würden, ab Januar 2016 mit der Nachbesserung der Fahrzeuge
beginnen. Das Kraftfahrtbundesamt (KBA) selbst gab am 16. Oktober 2015 in einer Pressemitteilung bekannt, dass von ihm der Rückruf von 2,4 Millionen VW-Markenfahrzeugen angeordnet worden sei, weil von ihm die Auffassung vertreten werde, dass es sich bei der in diesen Fahrzeugen verwendeten Software um eine unzulässige Abschalteinrichtung handele. In dieser Pressemitteilung heißt es u. a.: „VW wird in dem Bescheid vom Kraftfahrt-Bundesamt auferlegt, die entsprechende Software aus allen Fahrzeugen
entfernen und geeignete Maßnahmen
r Wiederherstellung der Vorschriftsmäßigkeit
ergreifen. ……… Die getroffene Anordnung erstreckt sich auf alle 2,4 Millionen Fahrzeuge der Marke VW. Betroffen sind Fahrzeuge mit EURO 5 Dieselmotoren der Größe 2 Liter, 1,6 Liter und 1,2 Liter Hubraum. Die angeordnete Rückrufaktion beginnt Anfang
bringen. In ihrer weiteren Pressemitteilung vom 16. Dezember 2015 hatte die Beklagte darüber informiert, dass sie dem KBA die konkreten technischen Maßnahmen für die betroffenen EA189-Motoren vorgestellt habe und dass das KBA nach intensiven Prüfungen alle Maßnahmen vollumfänglich bestätigt habe;
gleich wurde mitgeteilt, dass die betroffenen Fahrzeughalter angeschrieben und über die weiteren Schritte informiert würden. Ferner heißt es in dieser Pressemitteilung: „Nach der Umsetzung erfüllen die Fahrzeuge die jeweils gültigen Abgasnormen, mit dem Ziel, dies ohne Beeinträchtigung der Motorleistung, des Verbrauchs und der Fahrleistungen
erreichen.“
vor getäuschten) Allgemeinheit bekannt gegeben, dass ihre Dieselfahrzeuge EURO 5, weil sie nicht uneingeschränkt in Ordnung seien, aufgrund des Rückrufs des Kraftfahrtbundesamtes zwingend nachgebessert werden müssten; gleichzeitig hat sie die Allgemeinheit darüber informiert, welche Maßnahmen sie in Abstimmung mit dem Kraftfahrtbundesamt
r Behebung des Mangels vornehmen werde. Damit hat die Beklagte – auch vor dem Hintergrund der sogleich eingesetzten umfassenden Medienberichterstattung – für jeden einzelnen potenziellen Gebrauchtwagenkäufer die Grundlage dahingehend geschaffen, selbst darüber
entscheiden, ob er ungeachtet des „Dieselgates“ Vertrauen in ihre Dieselfahrzeuge hat oder ob er wegen möglicherweise offen gebliebener Fragen Abstand von dem Kauf eines ihrer Fahrzeuge nimmt. Dass die Beklagte in keiner ihrer Pressemitteilungen ausdrücklich auf eine drohende Betriebsuntersagung bei einem Unterlassen der technischen Maßnahme hingewiesen hat, steht der Annahme ausreichender Aufklärungsmaßnahmen nicht entgegen. Denn den öffentlichen Äußerungen der Beklagten,
mal diese Gegenstand einer langanhaltenden und intensiven Berichterstattung in allen Medien waren, lässt sich auch unter Abstellen auf eine Parallelwertung in der Laiensphäre zweifelsfrei entnehmen, dass die in den Fahrzeugen verbaute und von der
ständigen Behörde beanstandete Abschalteinrichtung zwingend beseitigt werden muss und dass die Nichtvornahme der von der Behörde freigegebenen technischen Maßnahme (Aufspielen eines Software-Updates) für das Fahrzeug, d. h. für dessen Nutzbarkeit nicht folgenlos sein wird.
stand, die Vertuschung der Abgasmanipulation in der Öffentlichkeit, nicht mehr aufrechterhalten. Die Gründe, die ihr Verhalten bis Herbst 2015 als sittenwidrig erscheinen ließen (Täuschung potenzieller Kunden durch Vorspiegelung einer nicht gefährdeten Nutzbarkeit ihrer Fahrzeuge im Straßenverkehr unter Ausnutzung des Vertrauens der Käufer in das Kraftfahrtbundesamt mit dem Ziel der Kostensenkung und Gewinnmaximierung) sind infolge der stattgefundenen Aufklärung weggefallen.
sammenhang unstreitig, dass mit der technischen Maßnahme ein sog. Thermofenster verbunden ist, weil die volle Abgasrückführung nach Vornahme des Updates lediglich zwischen 15° und 33° Celsius stattfindet. Hieraus kann die Klägerin aber nichts
ihren Gunsten herleiten. In seiner Freigabebestätigung vom 1. Juni 2016 hat das Kraftfahrtbundesamt als
ständige Behörde das ihm vorgestellte Software-Update für das hier in Rede stehende Fahrzeug, einen VW Tiguan 2,0 l TDI, akzeptiert. In der Freigabebestätigung des Kraftfahrtbundesamtes heißt es dabei ausdrücklich, dass keine unzulässige Abschalteinrichtung festgestellt wurde und dass die vorhandenen Abschalteinrichtungen als
lässig eingestuft wurden (Anlage B1, Bl. 210 f. d.A.). Hält danach die
ständige Behörde die ausgemachten Abschalteinrichtungen (Thermofenster) für
lässig, hat die Beklagte die Fahrzeughalter (im Unterschied
der seinerzeit verschwiegenen unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinne des Artikel 5 Abs. 2 Nr. 1 VO (EG) 715/2007, s. hierzu Beschluss des BGH vom 8. Januar 2019, VIII ZR 225/15, Rdnr. 19ff. bei juris) nicht (nochmals) der Gefahr einer drohenden Betriebsbeschränkung oder -untersagung ausgesetzt. Mithin besteht insoweit kein Ansatzpunkt für ein neuerliches sittenwidriges Verhalten der Beklagten gegenüber den gegenwärtigen und
künftigen Fahrzeughaltern (s. hierzu auch OLG Dresden, Urteil vom 9. Juli 2019, 9 U 567/19 , juris). Darauf, ob die Einschätzung des Kraftfahrtbundesamtes
treffend ist, was die Klägerin in Abrede stellen will, kommt es hier schon deshalb nicht an, weil bei (bloßen) Verstößen gegen Artikel 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 715/2007 nicht der Rechtskreis der Fahrzeughalter betroffen ist. Diese Vorschrift dient nämlich nicht dem Interesse des Einzelnen und insbesondere nicht den Vermögensinteressen einzelner Fahrzeugkäufer, sondern verfolgt als technische Norm gesamtgesellschaftliche Ziele. bb) Von der Klägerin ist zwar weiter vorgebracht worden, dass die Beklagte nicht darüber aufgeklärt habe, dass das Software-Update
Folgeschäden am Fahrzeug führe; sie habe vielmehr die Mangelfreiheit des Fahrzeugs vorgetäuscht; tatsächlich würden auch nach Vornahme des Software-Updates die gesetzlichen Abgaswerte nicht eingehalten; ferner habe das Update negative Auswirkungen auf die Motorleistung, den Kraftstoffverbrauch und die Langlebigkeit der betroffenen Bauteile. Hiermit vermag die Klägerin aber ebenfalls nicht durchzudringen, wobei dahinstehen kann, ob ihre Vorbehalte gegen das Update in der Sache berechtigt sind. Ein Verhalten ist objektiv sittenwidrig, wenn es nach Inhalt oder Gesamtcharakter, der durch
sammenfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck
ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt, d. h. mit den grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung nicht vereinbar ist (Palandt, BGB, 79. Auflage,
4 m. w. N.). Dass das Verhalten gegen vertragliche Pflichten oder gegen das Gesetz verstößt, ist insoweit nicht ausreichend; hinzutreten muss eine besondere Verwerflichkeit des Verhaltens, die sich aus dem mit der Handlung verfolgten Zweck, dem
r Durchsetzung verwendeten Mittel, der dabei gezeigten Gesinnung oder den entstandenen Folgen ergeben kann (Palandt, aaO, m. w. N.). Dass die von der Beklagten erarbeitete Nachbesserungsmaßnahme in Form des Aufspielens eines Software-Updates möglicherweise nachteilige Folgen für das Fahrzeug hat, wie von der Klägerin behauptet wird, kann unter Abstellen auf die vorbezeichneten allgemeinen Grundsätze nicht als erneutes verwerfliches Verhalten der Beklagten im Sinne des § 826 BGB angesehen werden (so auch OLG Schleswig, Urteil vom 13. November 2019, 9 U 120/19 , becklink 2014703). Die Beklagte hat im Rahmen der Aufarbeitung der Abgasproblematik bekannt gegeben, dass sie sich nicht für eine Hardware-Nachrüstung, sondern für die sog. Software-Lösung entschieden hat, was sie mit den
ständigen Behörden abgestimmt hat. Dabei hat die Beklagte kundgetan, auf welche Weise der Mangel in Abstimmung mit dem Kraftfahrtbundesamt beseitigt wird, was den für die jeweiligen Fahrzeugtypen ergangenen Freigabebestätigungen des Kraftfahrtbundesamtes entspricht. So hat das Kraftfahrtbundesamt, was dem Senat aus zahlreichen Verfahren bekannt ist, jeweils festgehalten, dass die Überprüfung ergeben hat, dass keine unzulässige Abschalteinrichtung festgestellt wurde, dass die offengelegten vorhandenen Abschalteinrichtungen als
lässig eingestuft wurden, dass die Grenzwerte eingehalten werden, dass die von dem Hersteller angegebenen Kraftstoffverbrauchswerte und CO2-Emissionen bestätigt werden und dass die bisherige Motorleistung unverändert bleibt (s. auch Anlage B1, Bl. 210 f. d.A.). Darüber ist - einschließlich der hierzu auch aus Fachkreisen vorgebrachten Kritik - ausführlich in den Medien berichtet worden. Dass die Beklagte dennoch an ihrem Vorhaben festgehalten und es nach Freigabe des Software-Updates durch die Behörden umgesetzt hat, stellt, bezogen auf potenzielle Gebrauchtwagenkäufer, die ab Herbst 2015 ein vom Abgasskandal betroffenes Dieselfahrzeug erworben haben, keinen Verstoß gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden dar. Denn das Verhalten der Beklagten, das Festhalten an dem umstrittenen Software-Update trotz offen gebliebener Fragen, ist nicht geeignet gewesen, Kaufinteressierte nachhaltig
beeinflussen und sie davon abzuhalten, sich mit der Dieselproblematik und der damit einhergegangenen breit angelegten medialen Berichterstattung
befassen. Dies gilt umso mehr, als dass sich die Fahrzeuge (entgegen der Auffassung der Klägerin) nach dem Aufspielen des Software-Updates in einem legalen
stand befinden. Hieraus folgt sogleich, dass die Beklagte in Bezug auf das Software-Update
einer weitergehenden Aufklärung nicht verpflichtet war. Der Beklagten, die an dem Abschluss der Gebrauchtwagenkaufverträge nicht beteiligt ist, kam zwar nach Aufdecken des Abgasskandals unter Berücksichtigung der allgemeinen Geschäftsmoral und des als „anständig“ Geltenden die Pflicht
, die Allgemeinheit davon in Kenntnis
setzen, wie sie mit der Abgasproblematik umzugehen gedenkt. Dem ist die Beklagte indes, wie bereits oben eingehend dargestellt, nachgekommen. Sie hat ab Herbst 2015 die Öffentlichkeit in ausreichender Weise über die Dieselthematik um ihre Dieselfahrzeuge informiert und dabei mitgeteilt, welche Maßnahmen sie in
sammenarbeit mit den
ständigen Behörden
r Fehlerbehebung vornehmen wird. Hierüber wurde auch nachhaltig in allen Medien (Fernsehen, Funk, Print- und Online-Medien) berichtet. Angesichts der diversen Veröffentlichungen und insbesondere auch vor dem Hintergrund der negativen Berichterstattung über das Software-Update, die ebenfalls frühzeitig einsetzte (etwa bei Spiegel-online oder Focus-online), bestand für jeden potenziellen Gebrauchtwagenkäufer die Möglichkeit, sich selbst eine eigene Meinung
bilden. Jeder konnte und musste für sich selbst entscheiden, ob er der Einschätzung der Beklagten und des Kraftfahrtbundesamtes vertraut, dass durch das Update keine negativen Folgen
verzeichnen seien, oder ob er sich den auch aus Fachkreisen vorgebrachten erheblichen Bedenken anschließt. Entscheidet sich der Kaufinteressierte unbeschadet der ab Herbst 2015 eingesetzten Kritik an den Dieselfahrzeugen der Beklagten für den Kauf solch eines Fahrzeugs, kann er sich anschließend nicht erfolgreich gegenüber der Beklagten darauf berufen, dass er über die Abgasproblematik dieses Fahrzeugs nicht hinreichend informiert gewesen sei, nachdem dieser, weil sie die Öffentlichkeit in ausreichender Weise über die Dieselthematik um ihre Dieselfahrzeuge in Kenntnis gesetzt hatte, ab Herbst 2015 ein sittenwidriges und täuschendes Verhalten nicht mehr angelastet werden kann. Dies gilt erst recht auch für die Gebrauchtwagenkäufer, die, wie offenbar die Klägerin, sich mit der Abgasproblematik bzw. der Diskussion um die Folgen des Software-Updates nicht vertieft befasst hatten, denn dies führt, wie schon ausgeführt, nicht dazu, dass das Verhalten der Beklagten weiterhin als sittenwidrig
bewerten wäre.
stand – das Inverkehrbringen der Fahrzeuge mit der gegenüber den Behörden verschwiegenen unzulässigen Abschaltvorrichtung und die damit einhergehende Täuschung der Käufer ihrer Dieselfahrzeuge – ab Herbst 2015 nicht mehr aufrecht erhalten hat, nicht vorgehalten werden kann, dass sie sich gegenüber den Gebrauchtwagenkäufern, die sich ab diesem Zeitpunkt
m Erwerb eines ihrer auf dem Markt befindlichen Fahrzeuge entschlossen hatten, sittenwidrig verhalten bzw. sie getäuscht habe. 2. Der Klägerin stehen deshalb gegenüber der Beklagten auch keine Schadensersatzansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 StGB
. a) Wie aus den obigen Ausführungen folgt, kann, bezogen auf den Zeitpunkt des Erwerbs des streitgegenständlichen Fahrzeugs im Februar 2017, eine (fortbestehende) Täuschungshandlung der Beklagten in Bezug auf die ursprünglich verbaut gewesene unzulässige Abschaltvorrichtung nicht festgestellt werden, nachdem sie sich ab Herbst 2015
der Abgasmanipulation an ihren Dieselmotoren vom Typ EA 189 öffentlich bekannt hatte. Soweit die Klägerin ferner erstinstanzlich vorgebracht hat, dass es ihr bei Abschluss des Kaufvertrages darauf angekommen sei, ein besonders umweltfreundliches Fahrzeug
erwerben, muss die Beklagte dies nicht gegen sich gelten lassen, nachdem sie an dem Vertragsabschluss nicht beteiligt war und jedenfalls den objektiven Teil des von ihr verursachten Abgasskandals öffentlich eingeräumt hatte. b) Entgegen dem Einwand der Klägerin liegt auch in Bezug auf das Software-Update keine Täuschungshandlung der Beklagten im Sinne des § 263 StGB vor. Die Klägerin kann deshalb nicht damit gehört werden, dass die Beklagte in Bezug auf das Software-Update über wesentliche Umstände getäuscht habe bzw. diese verschwiegen habe, die für ihren Kaufentschluss aber von Bedeutung gewesen seien. Eine Täuschungshandlung im Sinne des § 263 StGB erfordert, weil sie einen subjektiven Einschlag hat, eine bewusst unwahre Erklärung (Lüge). Wer eine objektiv unrichtige Erklärung im guten Glauben abgibt, begeht schon objektiv keine Täuschungshandlung (vgl. BGHSt 18, 235 Rdnr. 6; Lackner/Kühl, StGB, 29. Auflage 2018,
Vorliegend lässt sich mangels entsprechender Anhaltspunkte nicht feststellen, dass die Beklagte, als sie sich etwa in ihrer Pressemitteilung vom 16. Dezember 2015 dahingehend erklärte, dass nach Umsetzung der mit dem Kraftfahrtbundesamt abgestimmten Maßnahmen mit den Dieselfahrzeugen Typ EA 189 in Bezug auf die Einhaltung der Abgasnorm, des Verbrauchs und der Motorleistung alles in Ordnung sei, also die Gefahr einer Stilllegung nicht drohe, das Bewusstsein hatte, eine (hier unterstellt) unrichtige Erklärung abzugeben. Dem stehen der in der Erklärung enthaltene Verweis auf die Einschätzung des Kraftfahrtbundesamtes und die anschließend ergangenen Freigabebestätigungen des Kraftfahrtbundesamtes entgegen. Der Beklagten kann auch nicht vorgeworfen werden, dass sie mangels Nichtaufklärung über das Software-Update durch Unterlassen getäuscht habe. Denn auch bei einer Täuschung durch Unterlassen gehört ein subjektiver Einschlag
m objektiven Tatbestand, d. h. der Betroffene muss die Nichtaufklärung als Täuschung und dabei
m Zwecke der Erhaltung des Irrtums wollen. Dies lässt sich vorliegend nicht feststellen. Indem die Beklagte entsprechend ihrer o. g. Pressemitteilung davon ausgeht, dass das mit dem Kraftfahrtbundesamt abgestimmte Update gemäß dessen Bestätigung den Vorschriften entspricht, sind seitens der Beklagten keine aufklärungsbedürftigen Tatsachen gegeben. Es kommt hinzu, dass über die Wirksamkeit eines Software-Updates frühzeitig öffentlich diskutiert worden ist und dass schon deshalb das Festhalten der Beklagten am Update unter Verweis auf das Kraftfahrtbundesamt nicht dem Charakter einer Täuschungshandlung
kommen kann. c) Festzuhalten ist sonach, dass mangels Vorliegens einer der Beklagten im Februar 2017 vorwerfbaren Täuschungshandlung bereits der objektive Tatbestand des § 263 StGB nicht gegeben ist, so dass das auf § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 StGB gestützte Schadensersatzbegehren der Klägerin ins Leere gehen muss.
157). Es ist deshalb nicht ausreichend, dass der Individualschutz durch Befolgung der Norm als ihr Reflex erreicht wird; er muss vielmehr gerade im Aufgabenbereich der jeweiligen Norm liegen (vgl. Palandt, BGB, 79. Auflage,
58). Den Vorschriften der VO (EG) 715/2007 über die
lassung von Fahrzeugen und Abschalteinrichtungen fehlt die Schutzgesetzeigenschaft. Denn diese Vorschriften dienen nicht dem Interesse des Einzelnen und seinen Vermögensinteressen, sondern verfolgen Ziele der Harmonisierung des Binnenmarktes/Vollendung des Binnenmarktes durch Einführung gemeinsamer technischer Vorschriften
r Begrenzung von Fahrzeugemissionen (allgemeine Ansicht, s. Reinking/Eggert, Der Autokauf,
. Diese Vorschriften verfolgen die Umsetzung der europarechtlichen Richtlinie 2007/46/EG, deren Ziel ebenfalls die Vollendung des europäischen Binnenmarktes ist. Dagegen bezwecken die vorgenannte Richtlinie und damit einhergehend §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV nicht die Wahrung von Individualinteressen wie das Vermögensinteresse von Erwerbern von Kraftfahrzeugen (vgl. im einzelnen OLG Braunschweig, Urteil vom 19. Februar 2019, 7 U 134/17 , Rdnr. 145ff. bei juris; auch Reinking/Eggert, aaO, m. w. N.).
dem liegt ohnehin kein Verstoß gegen §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV vor, weil die für das Fahrzeug ausgestellte Übereinstimmungsbescheinigung auf eine gültige EG-Typgenehmigung
rückgeht und die Gültigkeit der Übereinstimmungserklärung nicht voraussetzt, dass diese vollumfänglich inhaltlich richtig ist (s. hierzu im einzelnen OLG Braunschweig, Urteil vom
diesen Voraussetzungen hat die Klägerin nicht schlüssig vorgetragen. Sie verweist in ihrer Klageschrift lediglich auf Katalogangaben aus dem Jahre 2009 und stellt – auch in der Berufungsbegründung – ohne konkrete zeitliche
ordnung pauschal darauf ab, dass sich die Beklagte trotz des Einsatzes der Abschalteinrichtung als „besonders umweltfreundlich“ präsentiert habe (s. dort S. 7, Bl. 566 d.A.). Besonders günstige Angebote, mit denen die Beklagte ab dem Beginn des „Dieselabgasskandals“ im Herbst 2015 – hier bei Abschluss des streitgegenständlichen Kaufvertrags im Februar 2017 – für ihre von dem Abgasskandal betroffenen Dieselfahrzeuge mit dem Motortyp EA 189 geworben haben soll, bezeichnet sie dabei indes nicht. 5. Mangels Hauptforderung erweist sich die Klage insgesamt, d.h. auch hinsichtlich der begehrten Feststellung eines Annahmeverzugs der Beklagten (Antrag
2.) sowie der mit dem Antrag
gelassen, weil
r Frage der deliktischen Haftung in Fällen des Diesel-Abgasskandals in der obergerichtlichen Rechtsprechung unterschiedliche Auffassungen vertreten werden. Permalink: https://openjur.de/u/2205881.html ( https://oj.is/2205881 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 17 Zitiert 20 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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