GB untergebracht. Der Unterbringung lag ursprünglich das Urteil des Landgerichts Bremen vom 30.10.2009 zugrunde. Im Juli 2016 wurde der Antragsteller vom Landgericht Göttingen rechtskräftig zu einer weiteren Unterbringung
GB verurteilt, die inzwischen für die Staatsanwaltschaft Göttingen vollstreckt wird. Gegenstand beider Verurteilungen waren Morddrohungen des Antragstellers, die dieser u. a. aufgrund einer bei ihm bestehenden Wahnerkrankung gegenüber Dritten, insbesondere Justizbediensteten und Psychiatern, ausgesprochen hatte, um hierdurch im jeweiligen Fall eine für sich positive Entscheidung über von ihm geäußerte rechtliche Begehren zu erreichen. Eine Alkoholproblematik besteht bei dem Antragsteller selbst nicht. Bei dem Antragsgegner sind allerdings eine Vielzahl von Personen
GB mit verschiedenen Suchtproblematiken untergebracht. Der Antragsteller hat die Möglichkeit, seine Lebensgefährtin regelmäßig in einem der bei dem Antragsgegner zum diesem Zweck vorhandenen Apartments zu treffen und mit dieser Zeit zu verbringen. Am 29.12.2017 wollte der Antragsteller seine Lebensgefährtin in einem Apartment bis zum 01.01.2018 empfangen. Aus diesem Grund erwarb er im Rahmen eines Gemeinschaftsausganges eine Flasche von einem schäumenden Getränk aus alkoholfreiem Wein der Marke „R.“ (im Weiteren ungeachtet der lebensmittelrechtlichen Vorgaben aus Gründen der besseren Verständlichkeit als „Sekt“ bezeichnet), das er anschließend bei dem Antragsgegner einbringen wollte. Bei dem alkoholfreien Sekt der Marke „R.“ handelt es sich um ein Getränk, welches auf alkoholischer Weinbasis hergestellt wird und dem anschließend durch entsprechende Weiterverarbeitung durch Verdampfung des Alkohols in einem Vakuum der Alkohol entzogen wird. Aufgrund dieses Herstellungsverfahrens enthält das Getränk ggf. einen Alkoholrest, der jedoch 0,5 Vol. % im Regelfall nicht überschreitet. Hierdurch unterscheidet er sich von Getränken, wie etwa dem für Kinder beworbenen Getränk der Marke „R.B.“ oder von alkoholfreiem Punsch, der auf Weihnachtsmärkten als alkoholfreie Alternative zum Glühwein angeboten wird, weil diese Getränke regelmäßig auf Fruchtsaftbasis hergestellt werden. Der Verzehr alkoholfreien Punsches war dem Antragsteller und weiteren Untergebrachten im Rahmen eines Besuches des G. Weihnachtsmarktes gestattet worden. Dem Antragsteller wurde sein Begehren durch den Antragsgegner versagt und die Flasche eingelagert. In der Folgezeit kam es darüber hinaus zu Unstimmigkeiten zwischen dem Antragsteller und dem Antragsgegner, insbesondere was die Umstände des Beschaffungsvorganges angeht. Dem Antragsteller wurde im Rahmen dieser Unstimmigkeiten von Seiten des Antragsgegners mit Schreiben vom 28.12.2017 vorgeworfen, den alkoholfreien Sekt absprachewidrig erworben zu haben. Der Antragsteller wandte sich im Rahmen dieser Auseinandersetzung an den Antragsgegner und wiedersprach dessen Sachverhaltsdarstellung. Streitig war zwischen Antragsteller und Antragsgegners, ob dem Antragsteller der Kauf des alkoholfreien Sektes durch den anwesenden Mitarbeiter des Antragsgegners schon vor Ort untersagt oder unter dem Vorbehalt einer späteren Genehmigungsprüfung erlaubt wurde. Der Antragsteller forderte in seinem Schreiben zudem die Anfertigung einer Liste durch den Antragsgegner, aus welcher die verbotenen alkoholfreien Getränke ersichtlich seien, um diese einer gerichtlichen Überprüfung unterziehen zu können. Eine solche Liste wurde durch den Antragsgegner in der Folgezeit nicht erstellt. Am 30.05.2018 beantragte der Antragsteller bei dem Antragsgegner darüber hinaus die Erlaubnis zum Erwerb vollständig alkoholfreien Bieres der Marke „K. 0,0“. Auch dieser Antrag wurde durch den Antragsgegner abgelehnt. In der Hausordnung des Antragsgegners heißt es unter III.2.b.) „Konsum, Erwerb, Besitz und Handel von oder mit Drogen (sowie der jeweiligen Hilfsmittel zum Konsum von Drogen), Medikamenten, alkoholischen Getränken (auch alkoholfreiem Bier und Malzbier) sowie alkoholhaltigen Speisen ist untersagt. Für Ausgang, Freigang und Urlaub gelten diese Bestimmungen sinngemäß.“ Die Wirkungen sogenannter alkoholfreier Getränke, die ähnlich der natürlichen Gärung unterliegender Fruchtsäfte oder Malzbier eine geringe, physiologisch regelmäßig als unbedenklich angesehene Menge an Alkohol enthalten, auf im Entzug befindliche oder trockene Alkoholiker, wird kritisch diskutiert. Selbiges gilt für Getränke, bei denen es durch entsprechende nachbereitende Bearbeitung gelungen ist, den Alkoholgehalt auf 0,0% zu reduzieren. Diskutiert wird dabei insbesondere eine - vom Restalkohol unabhängige - negative Einwirkung auf das Suchtgedächtnis durch Geschmack und Geruch der Getränke sowie durch das äußere Erscheinungsbild.
VollzG kann ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt werden, wenn sich der Antragsteller mit dem Antrag gegen eine Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiete des Maßregelvollzuges wendet.
VollzG kann sich der Antrag auch auf Erlass einer abgelehnten oder unterlassenen Maßnahme richten. Diese Voraussetzungen sind, soweit der Antrag als unzulässig verworfen wurde, nicht erfüllt.
GO analog auch im Wege der objektiven Antragshäufung geltend machen durfte, zulässig. Bei der abgelehnten Zulassung des bereits beschafften alkoholfreien Sektes und der Versagung der Erlaubnis, alkoholfreies Bier anschaffen zu dürfen, handelt es sich unproblematisch um Maßnahmen im Sinne des § 109 Abs. 1 StVollzG. Da es sich insoweit auch um für den Antragsteller belastenden Entscheidungen handelt, wäre er im Falle der Rechtswidrigkeit der Entscheidungen auch unproblematisch in seine Rechten verletzt (§ 109 Abs. 2 StVollzG). 2. Der Antrag ist allerdings, soweit er nicht schon unzulässig ist, unbegründet. Mit den angegriffenen Entscheidungen des Antragsgegners wurden dessen Begehren zu Recht abgelehnt, weshalb der Antragsteller durch die Entscheidungen nicht in seinen Rechten verletzt ist (§§ 138 Abs. 1, 115 Abs. 4 Satz 1 StVollzG). a) Dabei kann zunächst dahinstehen, ob der Antragsteller den alkoholfreien Sekt ohne Genehmigung oder mit Einwilligung aber unter dem Vorbehalt einer späteren Prüfung auf die Zulassungsfähigkeit kaufte. Denn in beiden Fällen ist die Wegnahme des alkoholfreien Sektes an denselben rechtlichen Maßstäben zu messen. b)
G können dem Untergebrachten Sachen vorenthalten oder entzogen werden. Auch der Erwerb und ihre Verwendung können beschränkt werden.
G besteht diese Möglichkeit allerdings nur unter der Voraussetzung, dass die Beschränkung erforderlich ist, um das Ziel der Unterbringung auch der anderen Untergebrachten zu fördern oder um die Sicherheit oder Ordnung der Vollzugseinrichtung aufrechtzuerhalten. Bei den Tatbestandsmerkmalen der Förderung des Ziels der Unterbringung sowie der Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Vollzugsreinrichtung handelt es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe, deren Auslegung, anders als das Tatbestandsmerkmal der Förderung des Ziels der Unterbringung in § 15 Abs. 1 Nds. MVollzG, der vollständigen gerichtlichen Kontrolle unterliegt und bei der dieser keinerlei Ermessen oder Beurteilungsspielraum zusteht (vgl. zur vergleichbaren Rechtslage in der Sicherungsverwahrung BeckOK Strafvollzugsrecht Niedersachsen/Reichenbach,
GB wegen einer Suchterkrankung untergebracht worden sind, einer nicht abschließend abschätzbaren Gefahr ausgesetzt. Insoweit ist es ausreichend, dass die körperlichen und psychischen Reaktionen von Suchtkranken auf entsprechende Getränke, die in Geschmack, Geruch und Aussehen, ihren alkoholhaltigen Versionen ähnlich sind, nicht abschließend geklärt sind. Es besteht nämlich eine allgemein anerkannte, realistische und nicht vollständig einschätzbare Gefahr, dass entsprechende Getränke Reaktionen in Suchtkranken, die sich bei dem Antragsgegner darüber hinaus in unterschiedlichen Therapiephasen und damit in unterschiedlich gefestigtem Zustand befinden, auslösen können die diese zu einem Rückfall in die Sucht verleiten könnten. Wenn Untergebrachte mit einer entsprechenden Problematik, gerade zu Beginn der Therapie, von solchen potentiell schädlichen Einflüssen freigehalten werden, liegt hierin eine Erleichterung der Therapie. Vor diesem Hintergrund kommt es auch nicht, wie der Antragsteller zu Unrecht annimmt, auf eine konkret nachweisbare positive Gefährdung an. Auch vermag der durch den Antragsteller gezogene Vergleich zu dem Produkt „R.-B.“ und alkoholfreiem Punsch nicht zu überzeugen. Beide Produkte unterscheiden sich in der Herstellungsart ganz erheblich von den hier gegenständlichen Produkten und ähneln keinem alkoholischen Original in Geschmack, Geruch oder Aufmachung. Die von dem Verbot ausgehende Förderung des Vollzugsziels kann durch den Antragsgegner auch nicht durch eine Zulassung der gegenständlichen Getränke unter zumutbaren Kontrollmaßnahmen in gleicher Weise hergestellt werden, wie durch ein Verbot. Zwar hat die Vollzugsanstalt aus Gründen der Verhältnismäßigkeit immer auch zu prüfen, ob die von einem Gegenstand ausgehende Gefährdung durch zumutbare Kontrollmaßnahmen derart vermindert werden kann, dass eine Aushändigung eines begehrten Gegenstandes an den jeweiligen Antragsteller doch vertretbar erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28.02.1994 - 2 BvR 2731/93 , NStZ 1994, 453 ; BeckOK Strafvollzugsrecht Niedersachsen/Reichenbach, 11. Edition Stand 01.04.2018, § 23 Nds. SVVollzG Rn. 15.1; OLG Nürnberg, Beschluss vom 04.07.2016 - 2 Ws 681/15 , zit. nach juris Rn. 50 und Beschluss vom 14.10.2015 - 1 Ws 418/15 , zit. nach juris Rn. 14 ff. jeweils zu Art. 17 BaySvVollzG). Derartige zumutbare Kontrollmaßnahmen sind hier allerdings aufgrund einer im Falle der Zulassung der Getränke unkontrollierbaren Verbreitung nicht möglich. Abzustellen ist insoweit nicht auf eine Zulassung allein bei dem Antragsteller, sondern auf eine allgemeine Zulassung bei Untergebrachten ohne Suchtproblematik, wie der Antragsteller einer ist. Wären von dieser Personengruppe alkoholfreie Versionen von typischerweise alkoholischen Getränken bei dem Antragsgegner erlaubt und dürften entsprechend verzehrt werden, könnte nicht mit vertretbarem Kontrollaufwand sichergestellt werden, dass entsprechende Getränke nicht auch in die Hände der zu schützenden Patientengruppe fallen können. Auch eine Verzehrgenehmigung, die auf bestimmte Bereiche der Klinik beschränkt wäre, etwa nur in den Apartments, wäre nicht mit zumutbarem Aufwand kontrollierbar. Anders verhält sich die Sache im Übrigen auch in dem Fall, in dem der Antragsteller mit weiteren als hinreichend zuverlässig eingestuften Untergebrachten alkoholfreien Punsch konsumieren durfte. Selbst wenn man insoweit mithin eine generelle Vergleichbarkeit zu den hier gegenständlichen Getränken annehmen wollte, fand deren Konsum doch wenigstens in einem vollständig kontrollierten Umfeld statt. c) Da die Entscheidungen des Antragsgegners schon nach §§ 19 Abs. 1, 18 Abs. 1 Nds. MVollzG rechtmäßig war, kommt es auf eine Überprüfung an der Hausordnung des Antragsgegners nicht mehr an, was auch eine Überprüfung der Hausordnung selbst entbehrlich macht. IV. Prozesskostenhilfe Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe waren
VollzG i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen, da die Anträge auf gerichtliche Entscheidung ohne Erfolg geblieben sind. V. Nebenentscheidungen Die Kosten- und Auslagenentscheidung ergibt sich aus §§ 138 Abs. 3, 121 Abs. 2 Satz 1 StVollzG. Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf §§ 1 Abs. 1 Nr. 8, 52 , 60 , 65 Satz 1 GKG. Permalink: https://openjur.de/u/2206082.html ( https://oj.is/2206082 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 4 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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