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OLG Celle, Beschluss vom 05.04.2017 - 1 Ss (OWi) 5/17

1. Ein kühlbedürftiges Fertiggericht mit Fleischanteil (Lasagne) unterfällt nicht der gesetzlichen Ausnahme vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot nach § 30 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StVO. 2. Frische Milcherzeug

§ 30Abs. 3 S. 1 St

VO. Zwar gilt das

§ 30Abs. 3 S. 1 St

VO gemäß § 30 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StVO unter anderem dann nicht, wenn frische Milcherzeugnisse beziehungsweise frische Fleischerzeugnisse transportiert werden. Nach der Verkehrsblattverlautbarung „Definition der frischen und leicht verderblichen Lebensmittel im Sinne des § 30 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StVO“ des Bundesverkehrsministeriums vom

  1. Juli 1998 (Verkehrsblatt 1998, Heft 16, Seite 844), die zwar für den Senat nicht bindend ist, von der der Senat indes im Sinne einer einheitlichen Rechtsanwendung ausgeht, sind frische Fleischerzeugnisse alle ständig kühlbedürftigen Fleischerzeugnisse. Milcherzeugnisse sind nach der Verkehrsblattverlautbarung des Bundesverkehrsministeriums Erzeugnisse aus Sauermilch, Joghurt, Kefir, Buttermilch, Sahne, Milch- oder Molkenmischungen sowie Frischkäse und Frischkäsezubereitungen. Fertiglasagne enthält zwar (typischerweise) Fleischanteile; zudem wird bei der Produktion Milch verwendet. Das aber macht Fertiglasagne weder zu einem Milcherzeugnis noch einem Fleischerzeugnis. Milcherzeugnisse beziehungsweise Fleischerzeugnisse sind vielmehr Erzeugnisse, die ausschließlich oder ganz überwiegend aus Milch beziehungsweise Fleisch bestehen, also das Ergebnis einer Bearbeitung von Milch oder Fleisch sind, nicht aber Produkte, die unter Verwendung unter anderem von Milch beziehungsweise Fleisch produziert wurden. Fleischerzeugnisse sind daher im Wesentlichen Speck, Schinken, Wurst und Pökelwaren, gestückeltes Fleisch wie Gulasch oder Geschnetzeltes, gewolftes Fleisch wie Hackfleisch sowie aus kleineren Fleischstücken geformtes Fleisch (sogenanntes Formfleisch). Ein Fertiggericht wie Fertiglasagne unterfällt mithin weder dem Begriff Milcherzeugnis noch dem Begriff Fleischerzeugnis. Unerheblich ist dagegen, ob der Transport unbedingt an dem betreffenden Sonntag durchgeführt werden musste oder es auch ausgereicht hätte, die Fahrt erst nach 22:00 Uhr am
  2. Januar 2014 durchzuführen. Denn die gesetzliche Ausnahmeregelung des § 30 Abs. 3 S. 2 StVO stellt allein auf das Transportgut ab und lässt Fahrten entgegen dem Sonntagsfahrverbot zu, sofern nur eines der aufgeführten Erzeugnisse transportiert wird.
  3. Es kann dahingestellt bleiben, ob das Amtsgericht zu Recht als das aus der Tat Erlangte im Sinne des § 29a Abs. 2 und Abs. 4 OWiG lediglich den Frachtlohnanteil gewertet hat, der auf die innerhalb Deutschlands zurückgelegte Fahrtstrecke entfiel, oder ob sich der Verfall auf den gesamten Nettofrachterlös hätte erstrecken müssen. Diese Rechtsfrage ist umstritten (vgl. einerseits OLG Braunschweig, Beschluss vom
  4. Dezember 2015 - 1 Ss (Owi) 165/15 , wistra 2016, 124 ; OLG Celle, Beschluss vom
  5. April 2016 - 1 Ss (OWi) 39/16; andererseits OLG Oldenburg, Beschluss vom
  6. Juni 2016 - 2 Ss OWi 110/16 ). Die Rechtsfrage liegt derzeit dem Bundesgerichtshof (Az.: 4 StR 299/16 ) zur Entscheidung im Verfahren nach § 121 Abs. 2 GVG vor (vgl. OLG Oldenburg, a.a.O). Sie bedarf hier keiner Entscheidung, weil die Berechnung durch das Amtsgericht für den Angeklagten vorteilhaft ist und er mithin insofern nicht beschwert ist. Daher kam auch die von der Verfallsbeteiligten in ihrer Gegenerklärung nach § 349 Abs. 3 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 OWiG beantragte Aussetzung des Rechtsbeschwerdeverfahrens bis zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs in entsprechender Anwendung des § 262 StPO (vgl. insofern OLG Karlsruhe, Beschluss vom
  7. Januar 2017 - 2 Rb 6 Ss 53/17 ) nicht in Betracht. III. Die sofortige Beschwerde der Verfallsbeteiligten gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung des angefochtenen Urteils ist statthaft und zulässig, indes unbegründet. Die notwendigen Auslagen der Verfallsbeteiligten in den vorangegangenen Rechtsbeschwerdeverfahren beziehungsweise Rechtsgängen sind entgegen der Rechtsauffassung der Verfallsbeteiligten nicht deshalb der Staatskasse aufzuerlegen, weil die vorangegangenen Rechtsbeschwerden jeweils zur Aufhebung der angefochtenen Urteile wegen durchgreifender Rechtsfehler und Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht geführt haben. Von vornherein rechtlich nicht in Betracht kommt eine von der Verfallsbeteiligten erstrebte teilweise Auferlegung ihrer Auslagen auf Dritte (Dolmetscher), welche die Verfallsbeteiligte wegen fehlerhaften Agierens im Verfahren für die Aufhebung der vorangegangenen Urteile in vorliegender Sache auf ihre Rechtsbeschwerden hin verantwortlich macht. Kostenrechtlich kommt es allein darauf an, ob ein Rechtsmittel im Ergebnis Erfolg hat. Abzustellen ist mithin nicht auf die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts, sondern das letztendliche Verfahrensergebnis (BGH, Beschluss vom
  8. Oktober 2005 - 4 StR 143/05 , NStZ-RR 2006, 32 ; BGH, Beschluss vom
  9. Oktober 1998 - 3 StR 387/98 , NStZ-RR 1999, 63 ; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO,
  10. Aufl. 2016, § 465 Rn. 3, § 473 Rn. 7 m.w.N.). Insofern hat die Verfallsbeteiligte zwar einen Teilerfolg erzielt, als der Verfallsbetrag gegenüber dem im ersten amtsrichterlichen Urteil festgesetzten Betrag reduziert worden ist, weil nunmehr nicht der gesamte Nettofrachterlös, sondern allein der auf die Fahrtstrecke in Deutschland bezogene Anteil für verfallen erklärt worden ist. Indes sind in Anwendung des § 473 Abs. 4 StPO gleichwohl - wie dies das Amtsgericht im angefochtenen Urteil getan hat - die gesamten Verfahrenskosten der Verfallsbeteiligten aufzuerlegen, weil dies nicht unbillig ist. Denn das Vorbringen der Rechtsbeschwerdeführerin lässt erkennen, dass sie auch dann Rechtsbeschwerde eingelegt hätte, wenn schon im ersten amtsgerichtlichen Urteil ein Verfall in der Höhe angeordnet worden wäre, wie dies nunmehr der Fall ist. Denn die Verfallsbeteiligte hat durchgängig die Rechtsauffassung vertreten, dass eine Verfallsanordnung nicht statthaft sei, weil die verfahrensgegenständliche Fahrt ihrer Auffassung nach keinen Verstoß gegen das

§ 30Abs. 3 S. 1 St

VO darstellte (vgl. insofern Meyer-Goßner/Schmitt, StPO,

  1. Aufl. 2016, § 473 Rn. 26 m.w.N.). Eine Anwendung des § 21 GKG ist nicht veranlasst; hinzu kommt, dass § 21 GKG eine Auflegung von notwendigen Auslagen eines Verfahrensbeteiligten auf die Staatskasse ohnehin nicht zulässt (vgl. insofern BGH, Beschluss vom
  2. Mai 2000 - 1 StR 80/00 , NStZ 2000, 499 ; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO,
  3. Aufl. 2016, § 465 Rn. 11 m.w.N.). IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 OWiG. Permalink: https://openjur.de/u/2206159.html ( https://oj.is/2206159 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 7 Zitiert 0 Referenzen 3 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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