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OLG Braunschweig, Beschluss vom 28.02.2018 - 1 Ws 260/17

1. Nach mehr als 10-jähriger Dauer des Vollzuges einer Maßregel ist die Vollstreckung für erledigt zu erklären, wenn keine schwereren Taten mehr mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind. 2. Je ge

§ 63St

GB wegen der Anlasstat des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte mit einer Einsatzstrafe von 11 Monaten – darauf, dass der Vorwurf des Hausfriedensbruchs ungeeignet ist, eine Maßregel der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zu rechtfertigen, hatte der Senat bereits in seinem Beschluss vom

  1. Dezember 2014 (Bl. 434 ff. Bd. III d. VH) hingewiesen – war daher auf die Prüfung der Verhältnismäßigkeit ganz besonderes Augenmerk zu richten und stand diese erkennbar im Mittelpunkt der Begründung der von der Strafvollstreckungskammer zu treffenden Entscheidung über die Fortdauer der Unterbringung. Diesen Anforderungen wird die angefochtene Entscheidung nicht gerecht. Obgleich die Kammer bereits mehrfach im Hinblick auf das geringe Gewicht der Anlasstaten und die bisherige Dauer der Unterbringung die Prüffristen verkürzt, der Vorsitzende der Strafvollstreckungskammer im Anhörungstermin am
  2. Oktober 2017 „zunehmende Bedenken hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit“ geäußert (vgl. Bl. 696 Bd. IV d. VH) und die Kammer im Übrigen auch in der letzten Fortdauerentscheidung vom
  3. Oktober 2016 (Bl. 579 ff. Bd. IV d. VH) – zu Recht – darauf hingewiesen hat, dass bei Entlassung des Verurteilten eine Dekompensation drohe, wenn keine belastbare Entlassungssituation geschaffen ist, weil es wiederum an Erprobungen des Verurteilten fehle, solche Lockerungen aus Sicht der Kamer aber nicht nur für sinnvoll, sondern aus Gründen der Verhältnismäßigkeit mittlerweile auch für erforderlich gehalten werden – die Kammer die im vorliegenden Fall bestehenden Problematik im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit einer weiteren Fortdauer der Unterbringung also durchaus gesehen hatte - , enthält die angefochtene Entscheidung lediglich die kurze Feststellung, von dem Untergebrachten gehe „noch die Gefahr erheblicher Straftaten i.S.d. Eingangsdelikts aus“. Bereits im nächstem Satz führt die Kammer dann im Zusammenhang mit der – erneuten – Verkürzung der gesetzlichen Prüffrist auf neun Monate aus, das Anlassdelikt liege „eher im Bereich der kleineren Kriminalität – wenn auch unter Einbeziehung eines Messers“. Die beiden Feststellungen erscheinen schon kaum miteinander vereinbar. Jedenfalls aber fehlt die gebotene substantiierte Begründung der Entscheidung. Hieran ändert auch nichts, dass die Kammer abschließend ausführt, ihr sei bewusst, „dass mit voranschreitender Dauer der Unterbringung umso höhere Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit zu stellen sind, so dass die Prüffrist zu verkürzen war“. Die Verkürzung der Prüffrist kann die gebotene ausführliche Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht ersetzen. b) Die weitere Fortdauer der Unterbringung ist gemäß § 67d Abs. 6 Satz 3, Abs. 3 Satz 1 StGB unverhältnismäßig, da von dem Untergebrachten keine schweren Straftaten mehr mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind. Soweit der angefochtenen Entscheidung zu entnehmen – ausdrückliche Ausführungen zu dem angewendeten Prüfungsmaßstab finden sich in der angefochtenen Entscheidung nicht – hat die Kammer offenbar jegliche Gefahr „erheblicher Straftaten“ für die Anordnung der Fortdauer der Unterbringung für ausreichend erachtet. Insoweit hat sie bereits einen unzutreffenden Prüfungsmaßstab zugrunde gelegt. In Anbetracht des bereits über 10 Jahre andauernden Vollzuges der Unterbringung des Beschwerdeführers in einem

§ 63St

GB gilt vorliegend der Entscheidungsmaßstab des § 67d Abs. 6 Satz 3, Abs. 3 Satz 1 StGB. Danach muss die Maßregel der Unterbringung nach § 63 StGB allein aufgrund ihrer Dauer wegen Unverhältnismäßigkeit für erledigt erklärt werden, sofern von dem Untergebrachten keine schweren Straftaten mehr mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind.

(1)Im Rahmen der Prüfung der Fortdauer der Unterbringung ist nach verfassungsgerichtlicher Rechtsprechung im Rahmen einer Gesamtwürdigung die vom Täter ausgehende Gefahr zur Schwere des mit der Maßregel verbundenen Eingriffs ins Verhältnis zu setzen. Dabei sind die Voraussetzungen für die Verhältnismäßigkeit des Freiheitsentzugs umso strenger, je länger die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus andauert, weil das Freiheitsgrundrecht wegen des sich verschärfenden Eingriffs immer stärkeres Gewicht gewinnt (grundlegend hierzu: BVerfG, Beschluss vom
  1. Oktober 1985 – 2 BvR 1150/80 , 2 BvR 1504/82 , Rn. 41, zitiert nach juris = BVerfGE 70, 297 , 315; BVerfG, Beschluss vom
  2. April 1995 – 2 BvR 1087/94 , Rn. 19, 20, zitiert nach juris; BVerfG, Beschluss vom
  3. März 2014 – 2 BvR 1020/13 , Rn. 43, zitiert nach juris). Sicherungsbelange der Allgemeinheit und der Freiheitsanspruch des Untergebrachten müssen als wechselseitiges Korrektiv gesehen und im Einzelfall gegeneinander abgewogen werden; daher müssen auch bei Fortdauerentscheidungen die vom Täter ausgehenden Gefahren zur Schwere des mit der Maßregel verbundenen Eingriffs ins Verhältnis gesetzt werden (BVerfG, Beschluss vom Beschluss vom
  4. Oktober 1985, a.a.O. , Rn. 38). Zu berücksichtigen ist im Rahmen der Abwägung namentlich die bisherige Dauer der Unterbringung, die gegebenenfalls in der Anlassverurteilung verhängte Parallelstrafe, die für die Anlasstaten gesetzlich angedrohten Strafrahmen sowie diejenigen für die von dem Untergebrachten drohenden Taten (BVerfG, Beschluss vom
  5. Oktober 1985, a.a.O. , Rn. 41; BVerfG Kammerbeschluss vom
  6. April 1995, a.a.O. , Rn. 20). Daneben ist auch zu berücksichtigen, ob durch ein Fortdauern des Maßregelvollzugs eine Besserung der Erkrankung des Untergebrachten noch erreicht werden kann, da auch der Vollzug der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus auf das Ziel der Resozialisierung ausgerichtet ist und daher freiheits- und therapieorientiert ausgestaltet sein muss (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom
  7. Juli 2013 – 2 BvR 708/12 , Rn. 29, zitiert nach juris; BVerfGE 130, 372 , 380). Jedoch kann die Besserung auch gegenüber den Sicherungsbelangen der Allgemeinheit verblassen oder als Nebenzweck nachrangig sein (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom
  8. Juli 2013, a.a.O. ; BVerfGE 70, 297 , 316, 318). Insbesondere, wenn fehlende Therapiefortschritte auf einer mangelnden Therapiebereitschaft des Untergebrachten beruhen oder diese der Nutzung verbleibender Behandlungsmöglichkeiten entgegensteht, so ist nicht vom Fehlen jeglicher Besserungsaussicht auszugehen (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom
  9. November 2014, 2 BvR 713/12 , zitiert nach juris, dort Rn. 27). Demgegenüber ist die Beurteilung auch darauf zu erstrecken, welche Art rechtswidriger Taten durch den Untergebrachten drohen, wie ausgeprägt das Maß der Gefährdung nach Häufigkeit und Rückfallfrequenz ist und welches Gewicht den bedrohten Rechtsgütern zukommt ( BVerfGE 70, 297 , 313; BVerfG Kammerbeschluss vom
  10. April 1995 – 2 BvR 1087/94 , a.a.O., Rn. 19). Dabei müssen auch die seit Anordnung der Maßregel veränderten Umstände, die für die künftige Entwicklung bestimmend sind, insbesondere der Zustand des Untergebrachten und die zu erwartenden Lebensumstände, berücksichtigt werden (BVerfG, Urteil vom
  11. Oktober 1985, 2 BvR 1150/80 , 2 BvR 1504/82 , Rn. 41, zitiert nach juris). Mit dem am
  12. August 2016 in Kraft getretenen „Gesetz zur Novellierung des Rechts der Unterbringung in einem

§ 63des Strafgesetzbuches und zur Änderung anderer Vorschriften“ ( BGBl.

I 2016, S. 1610 ) sind die materiell-rechtlichen Maßstäbe, nach denen über die Erledigung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus wegen Unverhältnismäßigkeit zu entscheiden ist, neu gefasst worden. Bei den gemäß § 67d Abs. 6 Satz 2 und 3 StGB vorzunehmenden Sechs- bzw. Zehnjahresprüfungen handelt es sich um gesetzlich näher konkretisierte Unterfälle der Erledigung wegen Unverhältnismäßigkeit gemäß § 67d Abs. 6 Satz 1,

  1. Alt. StGB (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom
  2. Februar 2017 – 4 Ws 272/16 , Rn. 17, zitiert nach juris), die ein Regel-Ausnahmeverhältnis zugunsten einer Erledigungsentscheidung aufstellen. Die vorgenannten Regelungen dienen der Stärkung des Verhältnismäßigkeitsprinzips im Rahmen der Vollstreckung der Unterbringung in einem

§ 63St

GB. Sie erhöhen die materiell-rechtlichen Anforderungen an die Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus abhängig von der Dauer der Unterbringung in zwei Stufen im Hinblick auf die drohenden Rechtsgutverletzungen (vgl. BT-Drs. 18/7244, Seite 30 ). Dabei hängt im Falle einer – wie vorliegend – über zehn Jahre andauernden Unterbringung die Erledigung der Maßregel nicht davon ab, ob dem Untergebrachten eine günstige Prognose gestellt werden kann, sondern setzt umgekehrt eine Fortdauerentscheidung eine festzustellende negative Prognose voraus, dass von dem Untergebrachten die Begehung rechtswidriger Taten, durch die die Opfer in die Gefahr einer schweren körperlichen oder seelischen Schädigung gebracht werden, mit einer Wahrscheinlichkeit höheren Grades zu erwarten ist (OLG Hamm, Beschluss vom

  1. Juni 2017 - 4 Ws 408/16 = BeckRS 2017, 117618 , Rn. 18; OLG Celle, Beschluss vom
  2. Mai 2017 - 2 Ws 86/17 = NStZ-RR 2017, 294 ff.; OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom
  3. April 2017 - 3 Ws 66/17 = NStZ-RR 2017, 258 ff., 259; KG, Beschluss vom
  4. Oktober 2016 - 5 Ws 116/16 = NStZ-RR 2017, 8 ff., 9; OLG Rostock, Beschluss vom
  5. September 2016, 20 Ws 234/16 , Rn. 15, zitiert nach juris; KG, Beschluss vom
  6. Februar 2017 – 5 Ws 17/17 , Rn. 27, zitiert nach juris; vgl. auch BT-Drucks. 18/7244, S. 33 ). Unter solchen Taten sind jedenfalls alle drohenden Straftaten aus dem Deliktskatalog des § 66 Abs. 1 S. 1 lit. 1 a-c StGB zu verstehen, aber auch regelmäßig alle drohenden Verbrechen und – in Zusammenschau mit dem insoweit gleich formulierten § 66 Abs. 1 Nr. 4 StGB – im Übrigen Straftaten aus dem Bereich der mittleren Kriminalität, wenn diese einen hohen Schweregrad aufweisen und den Rechtsfrieden empfindlich stören ( BT-Drucks. 18/7244, S. 33 , 36; OLG Hamm a.a.O.).

(2)Gemessen an diesem Maßstab kann entsprechende negative Prognose hier nicht getroffen werden. Hinsichtlich des Untergebrachten besteht zwar – im Falle eines Alkoholrückfalles – durchaus eine erhöhte Rückfallgefahr. Schwere Straftaten sind von ihm aber nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Der Sachverständige S. kommt in seinem Gutachten vom
  1. August 2017 (Bl. 629 ff. Bd. IV d. VH) zu der legalprognostischen Einschätzung, hinsichtlich des Untergebrachten bestehe mittel- bis langfristig ein erhöhtes Rückfallrisiko hinsichtlich einer erneuten Delinquenz, wenn es zu einem Alkoholrückfall kommen sollte. Dann seien von dem Verurteilten ähnliche Delikte zu erwarten, wie er sie bereits in der Vergangenheit beging. Mit hoher Wahrscheinlichkeit seien unter Alkoholeinfluss unkontrollierte Verhaltensweisen in diversen sozialen Kontexten zu erwarten. Schwere Gewaltstraftaten hingegen seien eher unwahrscheinlich, zumal der Untergebrachte diesbezüglich bisher auch nicht in Erscheinung getreten sei (vgl. Bl. 674 Bd. IV d. VH). Zur Reduzierung des bestehenden Risikos schlägt der Sachverständige verschiedene Maßnahmen vor, insbesondere die Sicherstellung einer Alkohol- und Drogenabstinenz, die Fortführung therapeutischer Maßnahmen, die Einnahme der verordneten Medikation hinsichtlich der diagnostizierten bipolaren affektiven Störung nebst Nachweis der selbigen über eine forensische Ambulanz, Aufrechterhaltung einer sinnvollen Tagesstruktur in Form einer regulären Beschäftigung, wie derzeit bestehend, für eine Übergangsphase eine tägliche Vorstellung in der Klinik sowie die übergangsweise Wohnsitznahme in einem betreuten Wohnprojekt. Bei Realisierung der empfohlenen Maßnahmen erscheine die Gefahr erneuter erheblicher Straftaten aus gutachterlicher Sicht eher gering. Der Senat macht sich diese gut nachvollziehbar begründete Beurteilung nach eigener kritischer Überprüfung zu eigen. Sie steht auch im Einklang mit der Einschätzung der Maßvollzugseinrichtung, soweit diese bezüglich der vom Untergebrachten zu erwartenden Straftaten ergiebig ist. Das AWO Psychiatriezentrum K. hat in seiner Stellungnahme vom
  2. Mai 2017 (Bl. 605 ff. Bd. IV d. VH) dargelegt, bei einer Entlassung des Untergebrachten zu den derzeitigen Konditionen – d.h. insbesondere bei nicht sichergestellter Medikamenteneinnahme und ohne vorheriges erfolgreiches Probewohnen bzw. eine Wohnsitznahme in einem Wohnheim – sei es sehr wahrscheinlich, dass es zu einer Dekompensation der Erkrankung komme, was das Risiko „erneuter schwerer Straftaten i.S. des Eingangsdeliktes“ stark erhöhen würde. Insgesamt hält die Maßregelvollzugsanstalt eine Entlassung des Untergebrachten „unter den gegebenen Voraussetzungen“ für nicht vertretbar. Es könne in potentiellen Konfliktsituationen eine hohe Gewaltbereitschaft festgestellt werden, der Untergebrachte befürworte Gewalt als Konfliktlösung. Zu gewalttätigen Übergriffen sei es allerdings nicht gekommen. Im Hinblick auf die vom Verurteilten ausgehende verbale Aggression sei eine deutlich abnehmende Tendenz festzustellen. Der Untergebrachte habe ein Praktikum in der Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) in H. aufgenommen. Dort zeige er sich motiviert und leistungsbereit, die Rückmeldungen der Mitarbeiter seien gut. Gleichwohl sei es immer wieder zu Fehlzeiten gekommen. Zu Alkohol- oder Drogenrückfällen sei es nicht gekommen. Im Übrigen beschreibt die Klinik – teilweise erhebliche – Mängel in Bezug auf die Körperpflege und Hygiene des Umfeldes des Verurteilten sowie fehlende Zuverlässigkeit bei der Einnahme der benötigten Medikation – insbesondere auch der Diabetes-Medikation – und eine damit einhergehende Selbstgefährdung. Diese Einschätzung der Maßregelvollzugseinrichtung hat sich auch in der Folgezeit nicht geändert. In ihrer ergänzenden Stellungnahme vom
  3. August 2017 (Bl. 684 ff. Bd. IV d. VH) führt die Anstalt zur Gefährlichkeitsprognose aus, die vom Gutachter eingesetzten Prognoseinstrumente würden in seiner Einschätzung meist zu einer mittleren bis leicht erhöhten Gefährlichkeit führen. Seitens der Maßregelvollzugsanstalt käme man bei Vergleich im Ergebnis „zu etwas höheren Werten bei der Einschätzung der Gefährlichkeit“. Bei direkter Entlassung in eine eigene Wohnung sei nach Auffassung der Klinik mit erheblich erhöhten Risiken im Sinne von Selbst- und Fremdgefährdung zu rechnen, diese sei aus ärztlicher Sicht nicht vertretbar. Neben der Nichteinnahme der notwendigen Medikamente (Neuroleptika und Medikamente gegen Diabetes mellitus) bestehe die Gefahr einer psychischen Dekompensation sowie auch die Gefahr von Alkohol- und/oder Drogenkonsum, so dass in Problem- oder Konfliktsituationen das Risiko weiterer Straftaten – „auch in der Schwere des Anlassdeliktes“ – erheblich erhöht wäre. Die „Empfehlungsliste“ des Gutachters für die Schaffung einer geeigneten Entlassungssituation hält das AWO Psychiatriezentrum für nicht realisierbar. Sie widerspreche in wesentlichen Teilen der von der Klinik empfohlenen Planung. Der vom Untergebrachten angestrebten Unterbringung in einer eigenen Wohnung stünde neben der fehlenden Finanzierung nach wie vor erhebliche Defizite in der Sozialkompetenz des Untergebrachten entgegen. Der Untergebrachte bagatellisiere die bestehenden gesundheitlichen Probleme und halte sich nicht an ärztlich empfohlene Vorgaben, z.B. hinsichtlich seiner Diabetes mellitus Typ II. Er verlasse manchmal tagelang nicht das Bett, könne kaum geweckt werden und lehne die notwendigen Medikamente sogar dann ab, wenn sie ihm ans Bett gebracht würden. Auch im normalen Tagesablauf denke er noch immer nicht regelmäßig und selbständig an die Medikamenteneinnahme und könne dann auch bei mehrfachen Anleitungen sowie Impulsgaben den Anforderungen des täglichen Lebens nicht regelmäßig und verlässlich nachkommen. In Problem- und Konfliktsituationen komme es im stationären Alltag häufiger zu Missstimmungen und verbalen Auseinandersetzungen. Im Rahmen der Anhörung durch den Vorsitzenden der Strafvollstreckungskammer am
  4. Oktober 2017 ergänzte die anwesende Mitarbeiterin des AWO Psychiatriezentrums die dortige Stellungnahme im Hinblick auf die Angabe, es habe keine Alkohol- und/oder Drogenrückfälle gegeben, dahingehend, dass nachträglich der Konsum von einem „Wirkstoff in Richtung Spice“ am
  5. Februar 2017 habe labortechnisch nachgewiesen werden können. Es sei ein einmaliger Vorfall gewesen. Einen Alkoholrückfall habe es nicht gegeben. Der Untergebrachte sei für einen Tag zur Krisenintervention wieder auf der Station gewesen. Auf konkrete Nachfrage, welche Straftaten gegebenenfalls im Falle einer Entlassung zum jetzigen Zeitpunkt zu erwarten wären, gab die Mitarbeiterin des AWO Psychiatriezentrums – lediglich – an, es sei in der Vergangenheit beobachtet worden, dass der Untergebrachte „durchaus verbal aggressiv auftrete und sich bedrohlich aufbaue“, wenn er mit einer Entscheidung nicht zufrieden sei. Wie weit er gehen würde, wenn eine solche Situation bei Nicht-Fachpersonal auftreten würde, könne man letztlich natürlich nicht sagen (Bl. 695 f. Bd. IV d. VH). Vor dem Hintergrund dieser im Hinblick auf die Gefährlichkeitsprognose nicht ausreichend konkretisierten Stellungnahmen des AWO Psychiatriezentrums hat der Senat mit Verfügung vom
  6. Januar 2018 eine ergänzende Stellungnahme zur Gefährlichkeitsprognose sowie zur konkreten Art der von dem Untergebrachten im Falle einer erneuten Straffälligkeit zu erwartenden Straftaten erfordert. Ferner bat der Senat um Stellungnahme, welche flankierenden Maßnahmen die Maßregelvollzugseinrichtung für die Ausgestaltung der im Falle einer Erledigung eintretenden Führungsaufsicht für angezeigt halten würden (Bl. 740 f. Bd. IV d. VH). Die daraufhin erfolgte Mitteilung des AWO Psychiatriezentrum vom
  7. Januar 2018 (Bl. 744 Bd. IV d. VH) enthält zu beiden Fragestellungen weiterhin keine ausreichend konkretisierten Angaben insbesondere zu der Frage, aus welchen Tatsachen und Erkenntnisse die Erwartung abgeleitet werden kann, dass der Untergebrachte im Falle seiner Entlassung Straftaten begehen könnte, die dem in § 67 d Abs. 6 S. 1, Abs. 3 StGB vorausgesetzten Schweregrad entsprechen. Deshalb fehlt es auf der Grundlage der Stellungnahmen des AWO Psychiatriezentrums an konkreten Anhaltspunkte dafür, dass von dem Untergebrachten bei Entlassung aus der Maßregelvollzugsanstalt die Gefahr erheblicher Straftaten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden (§ 67d Abs. 6 S. 1, Abs. 3 StGB), ausgeht. Es lässt sich den Stellungnahmen der Maßregelvollzugsanstalt vielmehr nur „das Risiko weiterer Straftaten – auch in der Schwere des Anlassdeliktes“ entnehmen. Bei dem Anlassdelikt handelt es sich aber – jedenfalls in der konkreten Ausprägung – gerade nicht um eine schwere Straftat im Sinne des § 67d Abs. 6 S. 1, Abs. 3 S. 1 StGB. Zwar hat der Verurteilte im Rahmen der begangenen Widerstandshandlung ein Küchenmesser „in der Hand“ gehabt. Er hat mit diesem aber niemanden verletzt. Eine schwere körperliche oder seelische Schädigung der Opfer ist nicht eingetreten. Dies gilt im Übrigen auch für die früheren Straftaten des Untergebrachten, weshalb sich auch hieraus keine tragfähigen Anhaltspunkte für eine von dem Untergebrachten ausgehende Gefahr erheblicher Straftaten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden, ergeben. Der Verurteilte beging drei der Straftaten, die Gegenstand der Verurteilung durch das Amtsgericht Osnabrück vom
  8. Juli 2003 (Bl. 402 ff. Bd. III d. VH) waren, unter Verwendung bzw. Beisichführen eines (Küchen-) Messers. Im Rahmen der einen Tat (vom
  9. Juni 2002) zog der Verurteilte ein mitgeführtes Küchenmesser und hielt es in drohender Haltung in Richtung eines Tankstellen-Verkäufers und rief: „Was willst du“, was das Tatgericht als Drohung mit dem Tode bewertete und mit einer Einzelstrafe von 3 Monaten belegte. Im Rahmen der weiteren Tat (vom
  10. Juni 2002) führte der Verurteilte bei der Entwendung einer Flasche Wodka im Wert von 7,29 € griffbereit und bewusst ein Messer mit sich (Einzelstrafe 6 Monate). Schließlich belästigte der Verurteilte in einem Imbiss, in welchem ihm zuvor Hausverbot erteilt worden war, Gäste mit einem Messer (Einzelstrafe 1 Monat). Zu einer Verletzung der Opfer mittels des mitgeführten Messers ist es in keinem Fall gekommen. Schließlich ist es auch durch die vom Verurteilten begangene gefährliche Körperverletzung, welche ebenfalls durch das Amtsgericht Osnabrück mit Urteil vom
  11. Juli 2003 abgeurteilt wurde, nicht zu einer schweren körperlichen oder seelischen Schädigung des Opfers gekommen. Insoweit hatte der Verurteilte einen Busfahrer mit einer Gabel in Höhe des Handgelenks in den linken Arm gestochen, was das Amtsgericht mit einer Einzelstrafe von 3 Monaten als tat- und schuldangemessen sanktionierte. Das Bestehen der hohen Gefahr der Begehung erheblicher Straftaten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden, lässt sich auch nicht mit der von der Maßregelvollzugsanstalt berichteten verbalen Aggressivität sowie dem beobachteten „bedrohlichen Aufbauen“ des Untergebrachten begründen. Hieran ändert auch nichts, dass nach Auffassung des AWO Psychiatriezentrums das Ausbleiben der Eskalation entsprechender Situationen „insbesondere dem professionellen Umgang der MitarbeiterInnen in schwierigen Situationen“ zuzuschreiben sei; denn diese Annahme wird nicht durch konkrete Tatsachen gestützt. Weitere Erläuterungen, beispielsweise die Beschreibung einer solchen konkreten Situation, in der es beinahe zu einem „gewalttätigen Übergriff“ gekommen sei und wie konkret das Klinikpersonal diesen verhindert haben soll, fehlen. Auch muss insoweit berücksichtigt werden, dass es im Kontakt mit anderen untergebrachten Personen oder Dritten im Rahmen der gewährten Lockerungen (Ausgänge, Beschäftigung) nicht zu Tätlichkeiten durch den Untergebrachten gekommen ist. Festzustellen bleibt hinsichtlich des bisherigen Verlaufes der Unterbringung, dass es zu keiner Zeit zu erheblichen Gewalttaten durch den Verurteilten gekommen ist. Dementsprechend vermochte auch der Sachverständige S. eine „Aggressionsproblematik“ des Untergebrachten nicht festzustellen, sondern hat vielmehr besonders darauf hingewiesen, dass auch in dem Sachverständigengutachten aus dem Jahr 2012 nur eine erhöhte Selbstaggressionsbereitschaft festgestellt wurde. Im Übrigen rechtfertigt der Verlauf der Unterbringung durchaus die Feststellung eines gewissen therapeutischen Fortschritts. Obgleich der Verurteilte gerade in den letzten Jahren seiner Unterbringung mit der Situation ersichtlich unzufrieden und mithin erheblichen Stressoren ausgesetzt war, ist es zu keinen körperlichen Übergriffen durch ihn gekommen. Weiter stellt die Maßregelvollzugseinrichtung beispielsweise in ihrer Stellungnahme vom
  12. Mai 2017 eine deutlich abnehmende Tendenz in Bezug auf verbale Auseinandersetzungen mit dem Pflegepersonal fest. Auch zu Verstößen gegen Stationsregeln ist es zuletzt nahezu nicht mehr gekommen. Ganz überwiegend hat der Verurteilte es auch geschafft, in Bezug auf Rauschmittel abstinent zu bleiben. Soweit es im Februar 2017 zu dem Konsum von „Spice“ oder Vergleichbarem gekommen ist, konnte dieser Vorfall durch einen Tag der Krisenintervention aufgearbeitet werden. Darüber hinaus liegt dieser Vorfall inzwischen auch ca. ein Jahr zurück, ohne dass weitere entsprechende Vorfälle berichtet wurden. Einen Alkoholrückfall hat es seit geraumer Zeit nicht mehr gegeben. Der Verurteilte geht zudem auch regelmäßig einer Beschäftigung in der Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) in H. nach. Zwar ist es insoweit auch zu Fehlzeiten gekommen, darüber hinaus zeigt sich der Verurteilte im Rahmen dieser Tätigkeit aber motiviert und leistungsbereit und kommt auch mit den Mitarbeitern und Patienten gut zurecht. Im Ergebnis ergeben sich aus dem Vollzugsverlauf demzufolge keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme, dass von dem Verurteilten im Falle seiner Entlassung mit hoher Wahrscheinlichkeit schwere Straftaten zu erwarten sein könnten. Die bloße Möglichkeit zukünftiger rechtswidriger Taten vermag die weitere Maßregelvollstreckung – wie bereits ausgeführt - aber nicht zu rechtfertigen (BVerfG, Beschluss vom
  13. Oktober 1985, a.a.O. , Rn. 41 m.w.N.). Soweit die Klinik daneben erhebliches Selbstgefährdungspotential – insbesondere durch Verwahrlosung sowie Unzuverlässigkeit im Hinblick auf die Einnahme der Diabetes-Medikation – sieht, kommt es hierauf für die zu treffende Fortdauerentscheidung nicht an. Denn die Unterbringung in einem

§ 63St

GB dient dem Schutz der Allgemeinheit vor gefährlichen psychisch kranken Straftätern, nicht aber der Abwendung einer Selbstgefährdung dieser Personen. Für letzteres ist vielmehr das Gefahrenabwehrrecht bzw. das Betreuungsrecht zuständig. Nach alledem kann die für eine Fortdauer der Unterbringung erforderliche Negativprognose hier nicht gestellt werden. Die Unterbringung war deshalb nach § 67d Abs. 6 Satz 3, Abs. 3 S. 1 StGB zwingend für erledigt zu erklären. 3. Nach Maßgabe des § 67 Abs. 4 StGB war die Zeit des Vollzuges der Maßregel Parallelstrafe von 1 Jahr anzurechnen, bis zwei Drittel der Strafe erledigt sind. 4. Da in der vorliegenden Maßregelvollstreckungssache die Zeit des Vollzuges der Maßregel zwei Drittel der verhängten Parallelstrafe übersteigt, ist darüber zu entscheiden, ob hier gemäß § 67 Abs. 6 i.V.m. Abs. 4 StGB auch eine Anrechnung der überschießenden Vollzugszeit auf verfahrensfremde Strafen erfolgt. Der Senat kann allerdings eine entsprechende Entscheidung nicht treffen, da ihm die betroffenen Verfahrensakten nicht vorliegen. Zur Vermeidung weiterer Verzögerungen war die Entscheidung über eine Anrechnung der überschießenden Vollzugsdauer auf verfahrensfremde Strafen daher der Strafvollstreckungskammer zu übertragen. Der Senat gibt insoweit für das weitere Verfahren zu bedenken: Eine Anrechnung setzt voraus, dass der Vollzug der verfahrensfremden Strafe(

  1. n)im Anschluss an den erfolgten Maßregelvollzug für den Verurteilten eine unbillige Härte darstellen würde. Ob der Vollzug einer verfahrensfremden Freiheitsstrafe für den Verurteilten im Anschluss an den Maßregelvollzug eine unbillige Härte im Sinne des § 67 Abs. 6 StGB darstellt, hängt von einer Beurteilung der Vollzugssituation im Einzelfall ab (Fischer StGB, 65. Auflage 2018, § 67, Rn. 29). Eine unbillige Härte setzt im Allgemeinen voraus, dass die Entscheidung Grundsätze der Billigkeit und das Übermaßverbot verletzen würden; sie muss im Einzelfall als vom Zweck nicht mehr getragen und „schlechthin ungerecht“ erscheinen (vgl. BT-Drs. 18/7244, Seite 27 ). Zu berücksichtigen ist dabei gemäß § 67 Abs. 6 Satz 2 StGB insbesondere das Verhältnis der Dauer des bisherigen Freiheitsentzugs zur Dauer der verhängten Strafen, der erzielte Therapieerfolg und seine konkrete Gefährdung sowie das Verhalten der verurteilten Person im Vollstreckungsverfahren. Gemessen an diesen Maßstäben dürfte im vorliegenden Fall vieles dafür sprechen, angesichts der erheblichen Dauer des bisherigen Freiheitsentzuges von über zehn Jahren und der demgegenüber geringen Dauer der verhängten Freiheitsstrafe von zwei Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Braunschweig vom 11. September 2006 und des Umstandes, dass hinsichtlich des Verurteilten durchaus ein gewisser Therapieerfolg zu verzeichnen ist, hier einen Härtefall anzunehmen. 5. Eine Entscheidung über die Aussetzung des nicht durch Anrechnung erledigten Restdrittels der neben der Unterbringung verhängten Freiheitsstrafe von 1 Jahr zur Bewährung war nicht zu treffen. Derzeit ist wegen des Standes der (Straf-) Vollstreckung gegen den Verurteilten insgesamt noch keine Aussetzungsreife gegeben. Aus der Verurteilung des Amtsgerichts Osnabrück vom 28. Juli 2003 (4 Ds 70 Js 23254/02 (200/02)) ist ausweislich des vorliegenden Vollstreckungsheftes noch ein Strafrest von 144 Tagen offen. Weiter ist gegen den Verurteilten noch die Vollstreckung einer widerrufenen Bewährungsstrafe von zwei Monaten aus dem Verfahren 913 Js 16679/06 der Staatsanwaltschaft Braunschweig notiert. Bezüglich der letztgenannten Strafe ist noch nichts vollstreckt. Die Strafvollstreckungskammer wird sich daher, nach ggf. erfolgter Anrechnung der überschießenden Unterbringungsdauer gemäß § 67 Abs. 6 i.V.m. Abs. 4 StGB auf die Strafe aus dem Verfahren 913 Js 16679/06, mit der Prüfung einer Strafaussetzung zur Bewährung insgesamt zu befassen und eine gemeinsame Entscheidung zu treffen haben. Für das weitere Verfahren weist der Senat insoweit – vorsorglich – auf Folgendes hin: Es ist grundsätzlich auch eine Reststrafenaussetzung zur Bewährung aus Verhältnismäßigkeitsgründen möglich. Das Bundesverfassungsgericht vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass in Fällen, in denen nach langandauerndem Vollzug der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus die Maßregel wegen Unverhältnismäßigkeit für erledigt erklärt wird, der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auch bei der Prüfung der Aussetzung der Vollstreckung des Restes der im gleichen Erkenntnis verhängten und noch nicht verbüßten Freiheitsstrafe im Rahmen der Berücksichtigung der individuellen Lebensumstände des Verurteilten (§§ 67 Abs. 5 S. 1, 57 Abs. 1 S. 2 StGB) zur Bewährung zu beachten ist und die allein auf die bestehende negative Kriminalprognose gestützte grundsätzliche Verweigerung einer Verhältnismäßigkeitsprüfung bei Entscheidungen über die Reststrafenaussetzung den Betroffenen in seinen Grundrechten aus Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG verletzt (BVerfG, Beschluss vom 6. November 2013 – 2 BvR 1066/13 , Rn. 25, zitiert nach juris). Dementsprechend hat der Senat bereits entschieden, dass auch im Rahmen der Prüfung der Aussetzung des Strafrestes einer Parallelstrafe zur Bewährung die Dauer der bisher in der Unterbringung verbrachten Zeit im Verhältnis zu der Dauer der verhängten Parallelstrafe in die Betrachtung nach § 57 Abs. 1 S. 2 StGB miteinzustellen ist. Der insoweit gebotene Ausgleich zwischen dem Freiheitsanspruch des Untergebrachten und dem Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit vor zu erwartenden erheblichen Rechtsgutsverletzungen kann aus Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten selbst dann zu einem Zurücktreten des Schutzes der Allgemeinheit und dementsprechend zur Aussetzung des Strafrestes einer Parallelstrafe zur Bewährung führen, wenn dem Untergebrachten keine positive Legalprognose gestellt werden kann (vgl. vgl. OLG Braunschweig, Beschluss vom 16. Mai 2017 - 1 Ws 68/17 , Rn. 33 ff., zitiert nach juris). 6. Der nach Anrechnung der Zeit des Vollzuges der Maßregel verbleibende Rest der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Braunschweig vom5. September 2007 ist – ggf. bis zu einer etwaigen Reststrafenaussetzung durch die Strafvollstreckungskammer – gem. § 67 Abs. 5 Satz 2 StGB im Maßregelvollzug zu vollziehen.
  2. a)§ 67 Abs. 5 Satz 2 StGB ist dabei auch direkt auf die Fälle der Erledigung der Maßregel anwendbar (vgl. zum Ganzen OLG Braunschweig, Beschluss vom 31. Juli 2017, 1 Ws 166/17 , Rn. 26 ff., zitiert nach juris; ebenso OLG Hamm, Beschluss vom 12. Januar 2017 – 4 Ws 372/16 ; OLG Düsseldorf, Beschluss vom12. Dezember 2013 – III- 2 Ws 576-577/13 ; OLG Koblenz, Beschluss vom 04. April 2011 – 2 Ws 150/11 ; a.A. OLG Frankfurt, Beschluss vom 13. April 2017 – 3 Ws 66/17 , Rn. 16 (mit ablehnender Anmerkung hierzu: NStZ-RR 2017, 258 ff.260 ff.); OLG Celle, Beschluss vom 10. Mai 2017 – 3 Ws 240/17 , 3 Ws 241/17 , 3 Ws 242/17 ; KG, Beschluss vom 18. März 2014 – 2 Ws 77/14 ; OLG Koblenz, Beschluss vom 09. März 2015 – 1 Ws 91/15 ; alle zitiert nach juris). Hier besteht keine Veranlassung, den Verurteilten aus in seiner Person liegenden Gründen in den Strafvollzug zu überführen. Im Gegenteil würden durch die Vollstreckung der Reststrafe im Strafvollzug die erreichten Behandlungsfortschritte gefährdet werden. Der Untergebrachte leidet weiter insbesondere an einer bipolaren affektiven Störung. Die Überführung des sich bereits über 10 Jahre im Maßregelvollzug befindlichen Untergebrachten würde eine schwerwiegende Belastung für ihn darstellen und den erreichten Therapieerfolg – vgl. insoweit die oben stehenden Ausführungen – gefährden. Der Vollzug des nach Anrechnung der Zeit des Vollzuges der Maßregel verbleibenden Strafrestes im Maßregelvollzug bietet dagegen – auch wenn es sich nur um einen kurzen Zeitraum von lediglich vier Monaten handelt, der ggf. durch eine gemeinsame Aussetzung der gegen den Verurteilten noch zu vollstreckenden (Rest-) Strafen zur Bewährung noch verkürzt werden wird – die Möglichkeit, den Verurteilten durch weitere Lockerungen sowie die Schaffung eines geeigneten Empfangsraumes auf seine Entlassung vorzubereiten und vergrößert so die Wahrscheinlichkeit für eine geordnete Wiedereingliederung des Verurteilten in ein Leben in Freiheit.
  3. b)Eine Divergenzvorlage an den Bundesgerichtshof gem. § 121 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2Nr. 3 GVG wegen der in Abweichung von der Auffassung des KG Berlin und des OLG Koblenz sowie des OLG Celle hier vertretenen Anwendbarkeit des § 67 Abs. 5 Satz 2 StGB auf Fälle der Erledigung der Maßregel ist nicht veranlasst, da die streitige Frage weder die Erledigung einer Maßregel, noch die Zulässigkeit der weiteren Vollstreckung einer nach dem 1. Januar 2010 ergangenen Entscheidung, sondern lediglich die Frage, ob die Anordnung der Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe nach einer Erledigung in einer Maßregelvollzugseinrichtung zulässig ist, betrifft (vgl. hierzu: OLG Braunschweig, Beschluss vom 31. Juli 2017, 1 Ws 166/17 , Rn. 44, zitiert nach juris). Dem entsprechend hat in der Vergangenheit auch kein anderes Oberlandesgericht - trotz abweichender Auffassungen - eine Vorlage veranlasst. 7. Mit der Entlassung des Verurteilten aus dem Vollzug der Maßregel tritt gemäß § 67d Abs. 6 Satz 4 StGB Führungsaufsicht ein. Die Anordnung des Nichteintritts der Führungsaufsicht gemäß § 67d Abs. 6 Satz 5 konnte hier nicht getroffen werden, da eine gesicherte Erwartung einer künftigen vollständigen Straffreiheit des Verurteilten hier nicht festgestellt werden kann. Vielmehr geht von dem Verurteilten durchaus die Gefahr niedrigschwelliger Straftaten aus. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen. Die Festsetzung der Dauer der Führungsaufsicht beruht auf § 68c Abs. 1 StGB, die Bestellung eines Bewährungshelfers auf § 68a Abs. 1 StGB. Die nähere Ausgestaltung von Auflagen und Weisungen wird der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Braunschweig übertragen, da es sich insoweit um Ermessensentscheidungen handelt, die dem Ausgangsgericht vorbehalten bleiben sollen. Die Übertragung der Belehrung beruht auf der entsprechenden Anwendung von §§ 463 Abs. 3 Satz 1, 454 Abs. 4 StPO. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO. Permalink: https://openjur.de/u/2206243.html ( https://oj.is/2206243 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 28 Zitiert 4 Referenzen 2 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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