3 Nr. 2 GG abweichungsfesten - Grundsatz darstellt. Allerdings lässt sich abweichendes Landesrecht verfassungskonform im Zusammenspiel mit bundesrechtlichen Regelungen derart auslegen, dass ein Verstoß gegen formelles Verfassungsrecht vermieden wird. Einzelfallbezogen bedarf es einer umfassenden und sorgfältigen Sachverhaltsaufklärung, ob angesichts der grundstücksbezogenen Verhältnisse und der bisherigen Bewirtschaftung der Fläche die geänderte Struktur und Bewirtschaftung noch als natur- und landschaftsverträgliche Bodenbewirtschaftung angesehen werden kann. Im streitigen Einzelfall hat die Behörde aufgrund von einzelfallbezogenen Feststellungen in nicht zu beanstandender Weise einen bloßen Bagatelleingriff, der sich noch im Rahmen der guten landwirtschaftlichen Praxis hält und
Auffassung des Landesgesetzgebers von Genehmigungsvorschriften freigestellt sein soll, verneint. Auch das Gericht wertet den Wechsel von einer ständigen bzw. gelegentlichen Ackernutzung auf einem bisher intakten Moorstandort (ohne bisherigen Tiefenumbruch unter Verwendung einer Drainage bei Pflügen in nur geringen Tiefen) zur Ackernutzung
vollständigem Tiefenumbruch unter Zerstörung einer natürlichen Moorauflage von beachtlicher Dimension ähnlich wie den Wechsel von einer langjährig extensiv weidewirtschaftlich genutzten Wiesenfläche zur intensiven Ackernutzung, welche
der Rechtsprechung über die "tägliche Wirtschaftsweise" eines Landwirts hinausgeht und nicht von der guten fachlichen Praxis erfasst wird (vgl. etwa Bay. VGH, Beschluss vom 2. Februar 2016 - 14 ZB 15.147 -, juris m.w.N.). Bodenschutzrechtlich ist die zuständige Behörde über §§ 4 , 7 , 10 und 17 BBodSchG i.V.m. § 10 Abs. 1 Satz 2 Niedersächsisches Bodenschutzgesetz - NBodSchG - mit gleicher Reichweite befugt, im Einvernehmen mit den land- oder forstwirtschaftlichen Fachbehörden die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um schädliche Bodenveränderungen zu vermeiden, die sich jenseits der guten fachlichen Praxis der Landwirtschaft ergeben können. Tatbestand Der Kläger wendet sich im Wege einer Fortsetzungsfeststellungsklage gegen eine natur- und bodenschutzrechtliche Anordnung des Beklagten, die ihm anlässlich begonnener Baggerarbeiten das weitere Kuhlen einer Hochmoor-Grünlandfläche untersagte. Der Kläger ist Landwirt und Eigentümer des Flurstücks 53/4 der Flur 37 der Gemarkung W. zu einer Größe von ca. 5,4 ha. Dieses liegt im Außenbereich und wies
den – streitigen – Feststellungen des Beklagten und der Landwirtschaftskammer Niedersachsen eine bedeutsame natürliche Moorauflage auf. Es wurde
Einschätzung des Beklagten bislang überwiegend als Grünlandstandort extensiv landwirtschaftlich genutzt, während sich der Kläger auf einen regelmäßigen Wechsel der Nutzung als Grün- und Ackerland beruft. Es wird im Moorschutzprogramm der Niedersächsischen Landesregierung (Neubewertung 1994, vgl. http://www.nlwkn.niedersachsen.de/naturschutz/biotopschutz/moorschutzprogramm/das-niedersaechsische-moorschutzprogramm-116062.html) als Hochmoorfläche mit besonderer Bedeutung für den Naturschutz innerhalb des ...“, Moor Nr. …, ausgewiesen. Am 25. November 2013 stellte der Beklagte anlässlich einer Ortsbesichtigung auf Hinweis der Gemeinde W. fest, dass mittels eines Baggers mit der vollständigen Kuhlung des Flurstücks 53/4 begonnen wurde. Die Baggerarbeiten betrafen Tiefen von mindestens 1,35 m. Im
gang zur fernmündlichen Anordnung vom selben Tag untersagte der Beklagte dem Kläger mit Verfügung vom
haltig ackerfähig seien. Die natur- und bodenschutzrechtlich zu beachtenden Grundsätze der guten fachlichen Praxis einer landwirtschaftlichen Bewirtschaftung (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 und 5 BNatSchG) seien danach hier missachtet worden. Das Kuhlen mit einem Bagger in tiefe Lagen auf dieser Moorfläche verändere die Bodenstruktur, das Bodenprofil, den Bodenhumusgehalt und die Bodeneigenschaften
haltig. Der standorttypische Moorkörper in seinem natürlich vorkommenden Zustand werde zerstört. Schließlich setze die Bodenbearbeitung einen Teil des im Boden gespeicherten Kohlenstoffes frei und löse somit unabhängig von der
folgenden Bodenfrucht stoffliche Umweltbelastungen aus. Gemäß Erlass des Nds. MELV vom 3. Juli 2014 sei zu verneinen, dass die Kuhlung hier eine Maßnahme zur Standortverbesserung von Mooren darstelle. Aufgrund der Vorgaben und der konkreten Feststellungen vor Ort seien die jeweiligen Bewirtschaftungsvorgaben so weit konkretisiert worden, dass hier hoheitliche Vollzugsmaßnahmen gerechtfertigt seien. Eine Befreiung
SchG sei dem Kläger weder erteilt worden noch lägen die Voraussetzungen hierfür vor, zumal die Kuhlung den Moorkörper unwiederbringlich zerstöre und Anhaltspunkte für eine unzumutbare Belastung des Klägers nicht vorgetragen seien. Zusätzlich werde die Untersagung der weiteren Kuhlung auf § 17 Abs. 8 BNatSchG gestützt. Die Kuhlung widerspreche der guten fachlichen Praxis in der Landwirtschaft und unterliege nicht der Privilegierung
SchG. Ergänzend werde die Untersagungsverfügung auf §§ 4 , 7 , 10 und 17 BBodSchG i.V.m. § 10 Abs. 1 Satz 2 Niedersächsisches Bodenschutzgesetz – NBodSchG – gestützt, weil die Vorgaben und die konkreten Feststellungen belegten, dass auch der dort zu beachtenden guten fachlichen Praxis zuwider gehandelt werde. Vorrangige Fachgesetze gemäß § 3 Abs. 1 BBodSchG stünden dieser Eingriffsermächtigung nicht entgegen. Die Kuhlungsmaßnahme stelle eine schädliche Bodenveränderung im Sinne von § 4 BBodSchG dar. Gegenteiliges folge auch nicht aus der Stellungnahme der Landwirtschaftskammer vom
dem dort ergangenen Urteil hat der Beklagte seine Verfügung aufrechterhalten. Im Mai 2017 hat der Beklagte durch polizeiliche Hinweise festgestellt, dass der Kläger etwa ab dem
dem Roggenumbruch habe er wiederum Ackergras eingesät. 2013 sei die Fläche erneut gepflügt und mit Sommergerste besät worden. Die Fläche habe prämienrechtlich Ackerstatus und werde durch ihn geackert. Auch die Codierung im Zusammenhang mit der Gewährung landwirtschaftlicher Prämien sei ordnungsgemäß erfolgt, zumal die Landwirtschaftskammer Niedersachsen trotz entsprechender Bemühungen des Beklagten davon abgesehen habe, Cross-Compliance-rechtliche Maßnahmen gegen ihn einzuleiten. Richtigerweise seien die im November 2013 begonnenen Baggerarbeiten als Maßnahme zur Standortverbesserung von Mooren zu werten. Zu seinen Gunsten sei zu berücksichtigen, dass bis vor kurzem entsprechende Kuhlungsmaßnahmen noch der guten fachlichen Praxis entsprochen hätten. Diese Auffassung habe auch die erkennende Kammer im Verfahren 5 B 5618/13 in einer Verfügung vom
dem Niedersächsischen Landwirtschaftskammergesetz – LwKG – die Pflichtaufgabe habe, praxisorientierte Leitlinien (Vollzugshilfen) für die landwirtschaftlichen Betriebe über die Anforderungen einer ordnungsgemäßen Landwirtschaft und
haltigen Produktion zu erstellen. In ihrer Stellungnahme vom
folgenden Stellungnahme vom
SchG sei ein Rückgriff auf die Eingriffsermächtigung aus §§ 4 und 10 BBodSchG ausgeschlossen, soweit sich aus den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis Anforderungen an die Gefahrenabwehr ergäben. Schließlich sei das Ermessen fehlerhaft ausgeübt worden. Aufgrund der explodierenden Pachtpreise und angesichts einer nur geringen Eigentumsfläche von ca. 17 ha sei er auf die gute Bewirtschaftung der eigenen Flächen dringend angewiesen. Der Beklagte habe den bedeutsamen Umstand außer Betracht gelassen, dass die Drainage infolge der Kuhlungsarbeiten völlig zerstört worden sei, das Wasser aus der ungekuhlten Teilfläche in den schon gekuhlten Bereich drücke und die so entstehende Staunässe die Fläche in dem jetzigen Zustand für ihn wertlos mache. Laut Rechnung des Baggerunternehmers vom 3. Dezember 2013 sei mit der Kuhlungsmaßnahme im September 2013 vor Inkrafttreten des Erlasses vom 20. November 2013 begonnen worden. Dieser – etwa auf eine Ausnahmegenehmigung hindeutende – Umstand werde trotz seiner Bedeutsamkeit nicht abgewogen. Anlässlich einer Besprechung des Vorgangs im Landwirtschaftsministerium am 31. März 2014 hätten die Ministeriumsvertreter Staatssekretär S. und Dr. G. mitgeteilt, dass durch Maßnahmen
dem „Kuhlungserlass“ nur „unberührte Moore“ betroffen werden, nicht aber beabsichtigt sei, dass Landwirte mit dem Resultat einer nur teilweise gekuhlten und damit wertlosen Fläche sowie den immensen Kosten der Maßnahme sitzen bleiben. Die gebotene Beteiligung des zuständigen Amtes für Bodenschutz sei unterblieben und werde erst im Vermerk vom 12. August 2014, mithin
Erlass von Grundverfügung und Widerspruchsbescheid, behauptet.
den dortigen Ausführungen sei ihm – dem Kläger – zumindest Vertrauensschutz im Hinblick auf die früher gebilligte Praxis und die mangelnde Transparenz der Neubewertung durch ministeriellen Erlass vom November 2013 zuzuerkennen. Er sei auch im Hinblick auf Erwägungen im Rahmen des neuen Landesraumordnungsprogrammes – LROP – nicht bösgläubig, weil dessen Entwurf erst seit August 2014 im Rahmen des im Juli eröffneten Beteiligungsverfahrens veröffentlicht worden sei. Auch die spätere Auslegung einer zweiten geänderten Fassung des Entwurfs des LROP belege dessen mangelnde Eignung, den Betroffenen die mögliche Rechtswidrigkeit von Kuhlungsmaßnahmen auf ihren Flächen vor Augen zu führen. Im Rahmen der behaupteten „Einzelfallprüfung“ werde ihm das Kuhlen einer völlig anderen Fläche (Flurstück 72/4 der Flur 37) zum Vorwurf gemacht, das unstreitig noch vor dem streitbefangenen „Kuhlungserlass“ erfolgt sei. Keineswegs sei er seinerzeit darauf hingewiesen worden, dass weitere Kuhlungen kritisch zu bewerten und vorsorglich mit der unteren Naturschutzbehörde abzustimmen seien. Ebenso wenig habe er seinerzeit das dortige Kuhlungsvorhaben auf einer nur schmalen Breite von etwa 10 m behauptet und später eigenmächtig ausgeweitet. Es dränge sich der Eindruck auf, dass das Ministerium den Beklagten trotz dessen eigener Zweifel zur Beachtung des Erlasses und zur Aufrechterhaltung der Verfügung angehalten habe. In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte den angefochtenen Bescheid insoweit aufgehoben, als dieser eine Zwangsgeldfestsetzung bei mehr als einem Fall der Zuwiderhandlung gegen die Untersagungsanordnung ermöglicht. Diesbezüglich haben die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Der Kläger beantragt, festzustellen, dass die Untersagungsverfügung in dem Bescheid des Beklagten vom 2. Dezember 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Juli 2014 rechtswidrig gewesen ist und die Hinzuziehung seiner Bevollmächtigten zum Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er erwidert ergänzend: Das Vorbringen des Klägers stelle die festgestellte
haltige Veränderung/Zerstörung des standorttypischen Humusgehaltes, der natürlichen Bodenfunktionen, die Zerstörung einer knappen und nicht erneuerbaren natürlichen Ressource sowie die Freisetzung eines Teils des im Boden gespeicherten Kohlenstoffs nicht infrage. Von Anfang an sei ein Verstoß gegen Grundsätze der guten fachlichen Praxis u.a. sowohl aus § 5 Abs. 2 Nr. 1 als auch Nr. 5 BNatSchG abgeleitet worden. Mit überzeugenden Gründen leite ein Teil der Rechtsprechung und der Literatur (Agena, Natur und Recht - NuR 2012, 297 ff.) aus § 5 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG ein unmittelbar geltendes Verbot her. Der vom Bundesverwaltungsgericht entschiedene Fall eines Grünlandumbruchs sei mit der hier bestehenden Fallgestaltung nicht vergleichbar, da es nicht um ein bloßes Tiefpflügen von 0,7 m, sondern um einen Tiefenumbruch von mindestens 1,35 m gegangen sei. Im Vordergrund stehe der Vorwurf der unwiderruflichen Veränderung der Bodenstruktur und Zerstörung der Fläche, wobei unbeachtlich sei, ob diese als Grünland- oder Ackerfläche zu bewerten sei. Jedenfalls belegten die einzelfallbezogenen Feststellungen Verstöße, die über die Generalermächtigung, § 17 Abs. 8 BNatSchG und bodenschutzrechtliche Eingriffsermächtigungen unterbunden werden dürften. Soweit Landesrecht die bundesrechtlichen Eingriffsbefugnisse bei anzunehmenden Eingriffen in Natur und Landschaft ausschließe, sei dies verfassungswidrig, da gegen den in Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GG geregelten Klammerzusatz verstoßen werde. Auch der feuchte Zustand der streitigen Fläche und des benachbarten Flurstücks 72/4 bestätigten den angenommenen Hochmoorstandort. Der Inhalt des Erlasses des Nds. MELV vom
dem der Kläger Mitte April 2017 die vollständige Kuhlung der streitigen Fläche und damit die unwiederbringliche Zerstörung der dortigen Moor-auflage veranlasst hat. Sein Begehren, die grundsätzlichen und komplexen rechtlichen Fragen der Rechtmäßigkeit der naturschutz- und bodenschutzrechtlichen Anordnung trotzdem in dem weitgehend geförderten gerichtlichen Verfahren klären zu lassen, kann der Kläger ausnahmsweise mit der nunmehr begehrten Feststellung verlangen. Das hierfür erforderliche berechtigte Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Untersagungsanordnung steht ihm unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr zu. Denn er hat im Mai 2017 begonnen, eine weitere in seinem Eigentum stehende benachbarte Fläche zu kuhlen, die sich im Bereich des „…“ befindet. Auch dort hat der Beklagte mündlich und mit
folgender Anordnung vom
haltigen Bodenfruchtbarkeit und langfristige Flächennutzbarkeit). 1.1
Auffassung der obergerichtlichen Rechtsprechung (BVerwG, Urteil vom
dem u.a. auf Moorstandorten ein Grünlandumbruch zu unterlassen ist. Vielmehr eröffnet der Bundesgesetzgeber den Naturschutzbehörden über die Eingriffsregelungen (§§ 14 ff. BNatSchG) ein Instrumentarium, effektiv gegen eine landwirtschaftliche Bodennutzung vorgehen zu können, die nicht den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis im Sinne von § 5 Abs. 2 BNatSchG entspricht und nicht gemäß § 17 Abs. 1 und 3 BNatSchG zugelassen ist. Systematisch kommt § 5 Abs. 2 BNatSchG aufgrund seiner Stellung im ersten Kapitel des Bundesnaturschutzgesetzes und damit als "vor die Klammer gezogene Norm" vor allem im Zusammenhang mit §§ 14 ff. BNatSchG Bedeutung zu. Gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 BNatSchG ist u.a. die landwirtschaftliche Bodennutzung in der Regel nicht als Eingriff im Sinne von § 14 Abs. 1 BNatSchG anzusehen, wenn die Maßnahme den in § 5 Abs. 2 bis 4 BNatSchG genannten Anforderungen entspricht. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, liegt ein Eingriff vor (vgl. § 14 Abs. 1 BNatSchG), der der behördlichen Zulassung bedarf (§ 17 Abs. 1, 3 BNatSchG). Wird er ohne die erforderliche Zulassung durchgeführt, soll die zuständige Behörde die weitere Durchführung des Eingriffs untersagen (§ 17 Abs. 8 Satz 1 BNatSchG); die Missachtung der Untersagungsverfügung ist bußgeldbewehrt (vgl. § 69 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG). § 17 Abs. 8 Satz 1 BNatSchG berechtigt nur zur Untersagung bereits begonnener ungenehmigter Eingriffe. Befürchtete bzw. bevorstehende Eingriffe können allenfalls
der generellen Ermächtigung aus § 3 Abs. 2 BNatSchG
pflichtgemäßem Ermessen untersagt werden (BVerwG, a.a.O., Rn. 25, 27). Mithin stellt § 5 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG - und erst recht nicht § 5 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG - zwar kein Verbot, aber zumindest eine (Handlungs-)Direktive (BVerwG , a.a.O., Rn. 17) dar, die – sei es im Rahmen der Eingriffsvorschriften oder einer sonstigen Abwägung – im Einzelfall in einen angemessenen Ausgleich mit der vom Gesetzgeber über die sogenannte allgemeine Landwirtschaftsklausel privilegierten Bodenbewirtschaftung gebracht werden muss. 1.2 Zwar ist in Niedersachsen infolge der Abweichungsgesetzgebung über §§ 5 und 7 Abs. 1 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz (NAGBNatSchG) die Anwendung der Eingriffsregelungen ausgeschlossen.
SchG findet § 17 Abs. 3 BNatSchG keine Anwendung.
SchG sind Veränderungen der Gestaltung oder Nutzung von Grundflächen und Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die nicht von einer Behörde durchgeführt werden und die keiner behördlichen Zulassung oder Anzeige
anderen Rechtsvorschriften als der des § 17 Abs. 3 BNatSchG bedürfen, abweichend von § 14 BNatSchG kein Eingriff. Mit dieser apodiktischen Eingriffsdefinition wird auch die Rechtsgrundlage des § 17 Abs. 8 BNatSchG ausgeschlossen,
der begonnene und noch nicht abgeschlossene Eingriffe (i.S.d. der bundesgesetzlichen Vorgabe) untersagt werden sollen. Niedersachsen sieht in diesem Bereich nur für geschützte Landschaftsbestandteile gemäß § 22 Abs. 4 NAGBNatSchG eine Genehmigung vor, was hier jedoch nicht einschlägig ist. 1.3 Ob diese Abweichungen mit höherrangigem Recht (Fehlen der Gesetzgebungskompetenz bei Überschreitung des Abweichungsspielraums
SchG) vereinbar sind, haben die Obergerichte (BVerwG, a.a.O., Rn. 22; Nds. OVG, a.a.O, Rn. 54) bislang ausdrücklich offen gelassen. Auch die Kammer ist trotz ihrer erheblichen Zweifel an der Gesetzgebungskompetenz des Landes Niedersachsen (vgl. 1.3.1) für diese Abweichung nicht gehalten, das Verfahren auszusetzen und den Rechtsstreit dem Bundesverfassungsgericht
1 GG vorzulegen, weil sie abweichendes Landesrecht verfassungskonform im Zusammenspiel mit bundesrechtlichen Regelungen derart auslegen kann, dass ein Verstoß gegen formelles Verfassungsrecht vermieden wird (1.3.2). 1.3.1
Auffassung der Kammer spricht Überwiegendes dafür, dass die dargestellte weitgehende und sehr pauschale Beschränkung der Eingriffsregelung eine unzulässige Abweichung von dem in § 13 BNatSchG klargestellten allgemeinen – und
3 Nr. 2 GG abweichungsfesten – Grundsatz darstellt (so auch die überwiegende Literatur: Blum, in: Blum/Agena, Niedersächsisches Naturschutzrecht, Kommentar, Stand März 2016, § 5 NAGBNatSchG Rn. 43 ff., 46 und Exkurs: § 13 BNatSchG Rn. 9; Koch, in: Schlacke (Hrsg.), GK-BNatSchG, 2012, § 13 Rn. 15; Gellermann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht Bd. II, Stand:
den Gesetzesmaterialien (Nds. LT-Drs. 16/2216, S. 4 zu § 5/1) hatte auch der niedersächsische Gesetzgebungs- und Beratungsdienst verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Abweichung in §§ 5 und 7 NAGBNatSchG. Dass die Mehrheit in den gesetzgeberischen Gremien das rechtliche Risiko der Abweichung für überschaubar gehalten hat, ist für sich genommen keinerlei Rechtfertigung. Entsprechendes gilt für den Verweis auf die leichtere
vollziehbarkeit für Rechtsanwender. Ebenso wenig überzeugt der Hinweis, dass die Abweichung bloße Bagatelleingriffe erfasse, was in den Gesetzesmaterialien nicht ansatzweise näher begründet wird. Vielmehr drängt sich das Gegenteil auf. Denn in § 7 NAGBNatSchG wird das eingriffsbezogene Genehmigungserfordernis
SchG insgesamt ausgeschlossen. Was genehmigungsfreie Veränderungen von Grünland betrifft, wird über §§ 5 und 7 NAGBNatSchG insgesamt ein sehr bedeutsamer Teil der Landwirtschaftsfläche in Niedersachsen (vgl. Möckel, ZUR 2015, 560 Fußnote 7 m.w.N.: Grünlandanteil - Stand 2013 - in Höhe von 27,4 % der Landwirtschaftsfläche in Niedersachsen, die ihrerseits rund 60 % [gleich 2,6 Mill. ha] der Landesfläche ausmacht) von der bundesgesetzlichen Vorgabe ausgenommen. Auch wenn nicht die gesamte Grünlandfläche zustandsbedingt eine gleich hohe Schutzwürdigkeit haben dürfte, lässt sich nicht leugnen, dass große Teile hiervon historisch bedingt besonders schutzwürdige Ausprägungen ihres Untergrundes (wie hier etwa gewachsene Moorschichten) und/oder ihrer Oberfläche (Vegetation mit hoher Artenvielfalt) aufweisen, ohne deswegen bereits Biotop-Qualität oder formellen Gebietsschutz erlangt zu haben. Ob ein Bagatelleingriff vorliegt, lässt sich belastbar nur im Einzelfall im Rahmen eines behördlichen Verfahrens feststellen, das
der niedersächsischen Abweichungsgesetzgebung gar nicht oder jedenfalls in Genehmigungsverfahren
den Eingriffsvorschriften stattfinden soll. In diesem Zusammenhang ist bedeutsam, dass sämtliche o.g. Literaturstimmen betonen, dass der Kerngehalt von § 13 BNatSchG nicht ausgehöhlt werden darf und allenfalls niedrigschwellige Arten von Eingriffen von den Ländern abweichend geregelt werden dürfen. Selbst Meßerschmidt hält die niedersächsischen Vorschriften nur „wahrscheinlich“ für verfassungsgemäß (a.a.O., Rn. 12), ebenso Negativlisten nur, soweit sie „unerhebliche“ Eingriffe betreffen (a.a.O., Rn. 11) und äußert an anderer Stelle Bedenken gegen eine landesrechtliche Modifikation der Privilegierung der Landwirtschaft, die deutlich über bundesgesetzliche Regelungen hinausgeht (a.a.O., Rn. 17) oder gegen verfahrensrechtliche Abweichungen, die § 13 BNatSchG leerlaufen lassen (a.a.O., Rn. 19). Ob die niedersächsische Abweichung außer gegen den allgemeinen Grundsatz aus § 13 BNatSchG auch gegen den Schutzauftrag des Staates in Art. 20 a GG verstößt und ferner eine vor dem Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG nur schwer zu rechtfertigende Ungleichbehandlung gegenüber den in der übrigen Rechtsordnung genehmigungs- und anzeigepflichtigen Vorhaben darstellt (so: Möckel, NuR 2016, 814, 818), mag dahinstehen. 1.3.2 Trotz ihrer erheblichen Zweifel an der Gesetzgebungskompetenz des Landes Niedersachsen für diese Abweichung war die Kammer nicht gehalten, das Verfahren auszusetzen und den Rechtsstreit dem Bundesverfassungsgericht
1 GG vorzulegen (zur Vorlagepflicht: Blum, in: Blum/Agena, Niedersächsisches Naturschutzrecht, Kommentar, Stand März 2016, Exkurs: § 13 BNatSchG Rn. 9), weil sie abweichendes Landesrecht verfassungskonform im Zusammenspiel mit bundesrechtlichen Regelungen derart auslegen kann, dass ein Verstoß gegen formelles Verfassungsrecht vermieden wird (so auch Blum, a.a.O., § 5 NAGBNatSchG Rn. 43 ff., 46, 51). Danach ist der Naturschutzbehörde in Niedersachsen in Fällen wie diesem zwar die Anwendung der Eingriffsregelungen (§§ 14 ff. BNatSchG) und insbesondere der Rechtsgrundlagen aus § 17 Abs. 3 und Abs. 8 BNatSchG versagt. Sie ist aber berechtigt, über die sogenannte Generalklausel des § 3 Abs. 2 Halbsatz 2 BNatSchG i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 und 3 NAGBNatSchG „die im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen“ zu treffen, um einen drohenden oder manifesten Verstoß gegen § 13 Satz 1 BNatSchG (vorrangige Vermeidung von erheblichen Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft) zu unterbinden oder rückgängig zu machen. Die abweichenden niedersächsischen Vorschriften lassen sich zwanglos verfassungskonform dahingehend auslegen, dass sie weder unmittelbar noch mittelbar auf Konkurrenzebene die Anwendung der sogenannten naturschutzrechtlichen Generalklausel verbieten. Folglich ist in Niedersachsen jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob es sich bei der vom Verursacher vorgenommenen oder von ihm beabsichtigten Veränderung von Natur oder Landschaft um eine „erhebliche“ Beeinträchtigung oder lediglich um eine Bagatellbeeinträchtigung handelt. Es bleibt auf Tatbestands- und Ermessensebene hinreichend Raum, die Intention der landesgesetzlichen Abweichung in §§ 5 und 7 NAGBNatSchG zu wahren und einen verhältnismäßigen Ausgleich mit den abweichungsfesten Vorgaben des Bundesrechts zu finden. Auf Tatbestandsebene lässt sich der Wille des niedersächsischen Gesetzgebers wahren, Bagatelleingriffe zu privilegieren. Auf der Rechtsfolgenseite ist statt der Soll-Vorschrift des § 17 Abs. 8 BNatSchG, die bundesrechtlich ein Einschreiten im Regelfall gebietet, pflichtgemäßes Ermessen auszuüben, was es einschließt, vom Einschreiten ggf. abzusehen. 2.
SchG i.V.m. § 2 Abs. 1 NAGBNatSchG hat die zuständige Naturschutzbehörde – hier der Beklagte – die Einhaltung der Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes nebst höherrangiger europarechtlicher sowie
rangiger Vorschriften zu überwachen und
pflichtgemäßem Ermessen die im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um deren Einhaltung sicherzustellen. Sind Natur oder Landschaft rechtswidrig zerstört, beschädigt oder verändert worden, kann sie gemäß § 2 Abs. 2 NAGBNatSchG auch die Wiederherstellung des bisherigen Zustandes anordnen. Zu den einzuhaltenden Vorschriften zählt auch der allgemeine Grundsatz aus § 13 BNatSchG.
dessen Satz 1 sind erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft vom Verursacher vorrangig zu vermeiden. Nicht vermeidbare erhebliche Beeinträchtigungen sind durch Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen oder, soweit dies nicht möglich ist, durch einen Ersatz in Geld zu kompensieren (§ 13 Satz 2 BNatSchG). Hiervon ausgehend hatte der Beklagte zutreffend einen bevorstehenden erheblichen Verstoß gegen § 13 BNatSchG durch den Kläger angenommen, der die verhältnismäßig und
pflichtgemäßem Ermessen angeordnete Untersagung des weiteren Kuhlens rechtfertigte. Die teilweise eingriffsbezogenen Ausführungen des Beklagten lassen sich dabei unschwer der Sache
auf das Beeinträchtigungsverbot des § 13 BNatSchG übertragen. 2.1 Bei ihren einzelfallbezogenen Betrachtungen hat die Naturschutzbehörde zwar u.a. auch die (bloßen) Direktiven des § 5 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 5 BNatSchG sowie andere abstrakte fachliche Vorgaben zu beachten, vermag es aber, aufgrund sorgfältiger Feststellungen konkret zwischen Bagatellbeeinträchtigungen und erheblichen Beeinträchtigungen zu unterscheiden. Selbstverständlich hat sie sich generell und insbesondere im Bereich der bisweilen schwierigen Abgrenzung, ob eine veränderte landwirtschaftliche Flächennutzung noch der guten fachlichen Praxis entspricht oder aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalles eine erhebliche Beeinträchtigung von Natur und Landschaft darstellt, an vorhandenen praxisorientierten Leitlinien zu orientieren. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass auch diese stets nur allgemeine und abstrakte Vorgaben enthalten, die bei Bedarf nicht von der Prüfung der Umstände des Einzelfalles entbinden. Außerdem ist zu beachten, dass in Niedersachsen über die oben dargestellte Abweichung in § 5 NAGBNatSchG eine direkte Anwendung des Landwirtschaftsprivilegs und der Regelvermutung bei Einhaltung der guten fachlichen Praxis in § 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 BNatSchG über die verengte Eingriffsdefinition gerade ausgeschlossen ist. Mithin kommt es hier nicht entscheidungsrelevant darauf an, ob die Leitlinien der ordnungsgemäßen Landwirtschaft (LWK Niedersachsen 2009) in der ursprünglichen Fassung (Kapitel 2.1.7 Standortverbesserung, hier Kuhlung von Mooren) oder in der durch Erlasse des Nds. MELV vom
aber übertragbar). Der in einem anderen Fall von einem Berichterstatter der Kammer im Verfahren 5 B 5618/13 mit Verfügung vom
vollständigem Tiefenumbruch ähnlich wie den Wechsel von einer langjährig extensiv weidewirtschaftlich genutzten Wiesenfläche zur intensiven Ackernutzung, welche
der Rechtsprechung über die „tägliche Wirtschaftsweise“ eines Landwirts hinausgeht und nicht von der Privilegierung der Landwirtschaftsklausel bzw. der guten fachlichen Praxis erfasst wird (vgl. etwa Bay. VGH, Beschluss vom 2. Februar 2016 - 14 ZB 15.147 -, juris m.w.N.). Unbestritten hatte der Beklagte auf der streitigen Fläche eine noch natürliche Moorauflage von mindestens 1,2 m (
Einschätzung der Landwirtschaftskammer Niedersachsen zwischen 2,2 m und 2,7 m) festgestellt, die durch die bereits begonnenen tiefgründenden Baggerarbeiten vollständig zerstört und mit anderen Bodenarten vermischt zu werden drohte. Zutreffend hat er die Fläche wegen ihrer natürlichen Moorauflage als schützenswerten Moorboden und absoluten Grünlandstandort eingeschätzt, auf dem wegen der spezifischen Gegebenheiten eine landwirtschaftliche Nutzung nur eingeschränkt möglich war. Das Kuhlen mit einem Bagger in derart tiefe Lagen auf dieser Moorfläche verändert die Bodenstruktur, das Bodenprofil, den Bodenhumusgehalt und die Bodeneigenschaft
haltig. Der standorttypische Moorkörper in seinem natürlich vorkommenden Zustand wird zerstört. Zudem setzt die Bodenbearbeitung einen Teil des im Boden gespeicherten Kohlenstoffes frei und löst somit unabhängig von der
folgenden Bodenfrucht stoffliche Umweltbelastungen aus.
Feststellungen des Beklagten vor Ort (Ortsbesichtigung im Dezember 2012 und April 2013 mit Lichtbild) wurde die Fläche zumindest in den Jahren unmittelbar vor dem begonnenen Umbruch als Grünland genutzt. So wurde ein hohes Aufkommen an Binsen und Honiggras festgestellt sowie eine kleinräumige unterschiedliche Struktur mit unebenem Profil (kleine Senken und Bulte), die gegen eine intensive Grünlandnutzung oder einen behaupteten häufigen Nutzungswechsel in den letzten Jahren sprach. In
vollziehbarer Weise folgert er eine langfristige überwiegende Grünlandnutzung ferner aus den Luftbildaufnahmen der Jahre 2003, 2007 und 2011, den Eintragungen in der amtlichen Bodenschätzkarte des Landesamtes für Bergbau, Energie und Geologie – LBEG – sowie der Aufnahme in das Moorschutzprogramm der Landesregierung (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 30. Oktober 2009 - 4 MN 346/08 -, juris: „Entgegen der Annahme der Antragsteller handelt es sich bei dem Niedersächsischen Moorschutzprogramm nicht nur um ein politisches Programm, sondern um Erhebungen des tatsächlichen Zustandes der niedersächsischen Hochmoorflächen auf der Grundlage von Moorgutachten, Moorkataster und Umfragen bei den Landkreisen (MSP 1981, S. 6, 9 f.) und naturschutzfachliche Bewertungen, die gerade als Grundlage für die Darstellung und Begründung der Schutzwürdigkeit von Natur und Landschaft bei der Unterschutzstellung dienen sollen (NFB 1994, S. 6).“). Ob auch der Status im Bereich der Agrarförderung die überwiegende Grünlandnutzung bestätigt, ist streitig, mag aber hier dahinstehen. Soweit der Kläger sich darauf beruft, dass er die streitige Fläche neben der zeitweisen Grünlandnutzung regelmäßig gepflügt und für verschiedene Feldfrüchte als Acker genutzt hat, verkennt er die besondere Schutzwürdigkeit aufgrund der historisch gewachsenen Moorauflage, die vor dem Umbruch im April 2017 allenfalls oberflächlich beschädigt, im Übrigen aber intakt gewesen ist. Diese Moorauflage begründet situationsbedingt die Eigenschaft als absoluten Grünlandstandort, auf dem naturgemäß eine intensive Bewirtschaftung wegen der Boden- und Wasserverhältnisse ausgeschlossen ist. Die behauptete zeitweise Nutzung als Ackerfläche konnte dem Kläger nur mithilfe des Einbaus einer Drainage gelingen, die die Entwässerungsverhältnisse teilweise verbesserte. Die erwähnte teilweise oder weitreichende Zerstörung eben dieser Drainage im Zuge der bereits begonnenen Umbrucharbeiten im November 2013 belegt, dass für die behauptete vorausgegangene Ackerwirtschaft nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt ein vollständiger Tiefenumbruch erfolgte. Die Feststellungen des Beklagten stehen auch nicht in unauflösbarem Widerspruch zu der fachlichen Einschätzung der niedersächsischen Landwirtschaftskammer, die in diesem Verfahren beteiligt wurde.
deren fachgutachterlicher Stellungnahme vom
Tiefenumbruch zu vermeiden; sie war insoweit auch erforderlich. Des Weiteren unterliegt sie auch unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten keinen Bedenken, denn ein den Kläger weniger belastendes geeignetes Mittel war nicht ersichtlich. In diesem Zusammenhang konnte der Kläger auch nicht erfolgreich einwenden, aufgrund explodierender Pachtpreise und angesichts einer nur geringen Eigentumsfläche seines landwirtschaftlichen Betriebs von ca. 17 ha auf die intensive Bewirtschaftung der eigenen Flächen dringend angewiesen zu sein. Die Beachtung der die Interessen der Allgemeinheit schützenden Bestimmungen des Naturschutzes rechtfertigt grundsätzlich auch erhebliche
teile zu Lasten der Eigentümer der entsprechenden Grundstücke. Insofern verkennt der Kläger die historisch und situationsbedingten Bewirtschaftungseinschränkungen des Standorts. Auch wenn auf einigen der umliegenden Flächen bereits ähnliche Umbruchmaßnahmen erfolgt sind, weist der Beklagte plausibel auf eine noch hinreichende Vernetzung mit anderen Flächen hin, die eine noch (weitgehend) intakte Moorauflage aufweisen. Zutreffend verweist der Beklagte ferner darauf, dass dem Kläger eine Befreiung
SchG weder erteilt worden sei noch die Voraussetzungen hierfür vorlägen, zumal die Kuhlung den Moorkörper unwiederbringlich zerstöre und die Schwelle für eine unzumutbare Belastung des Klägers nicht vorgetragen oder ersichtlich sei. Im Übrigen durfte berücksichtigt werden, dass dem Kläger weiterhin die Grünlandnutzung der Fläche (gegebenenfalls mit Unterstützungsleistungen der Agrarförderung) bzw. die gelegentliche Ackernutzung ohne Tiefenumbruch entsprechend der langjährigen Vornutzung verblieben. Auch der im gerichtlichen Verfahren erhobene Einwand, infolge der Kuhlungsarbeiten sei die vorhandene Drainage völlig zerstört worden, so dass Wasser aus der ungekuhlten Teilfläche in den schon gekuhlten Bereich drücke und die so entstehende Staunässe die Fläche für ihn wertlos mache, begründete keinen Ermessensfehler. Vertretbar verweist der Beklagte insoweit darauf, dass der Kläger den zwischenzeitigen Entwässerungszustand der teilgekuhlten Fläche selbst zu verantworten habe und wegen der behördlichen Belehrungen zu Einschränkungen bei künftigen Kuhlungsmaßnahmen anlässlich eines Ortstermins am
SchG kann die zuständige Behörde zur Erfüllung der sich u.a. aus §§ 4 und 7 BBodSchG ergebenden Pflichten die notwendigen Maßnahmen treffen. Anordnungen zur Beschränkung der land- oder forstwirtschaftlichen Bodennutzung sind gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 NBodSchG im Einvernehmen mit den land- oder forstwirtschaftlichen Fachbehörden zu erlassen. Da die hier handelnde Baudezernentin sowohl für naturschutz- als auch bodenschutzrechtliche Anordnungen der unteren Natur- und Bodenschutzbehörde zuständig war, handelte der Beklagte auch insoweit als
SchG zuständige Behörde. Das erforderliche Einvernehmen der landwirtschaftlichen Fachbehörde liegt ebenfalls vor, zumal mit Erlass vom
teiligen Wirkungen für Boden, Wasser, Vegetation und Klima, sondern erläutert und kritisiert die geänderte Auslegung der guten fachlichen Praxis.
den §§ 4 und 7 BBodSchG ist jeder Grundstückseigentümer dazu verpflichtet, sich so zu verhalten bzw. Vorsorge zu treffen, dass schädliche Bodenveränderungen nicht zu besorgen sind. Gemäß § 2 Abs. 3 BBodSchG sind schädliche Bodenveränderungen Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche
teile oder erhebliche Belästigungen für den Einzelnen oder die Allgemeinheit herbeizuführen.
SchG wird bei der landwirtschaftlichen Bodennutzung die Vorsorgepflicht
SchG durch die gute fachliche Praxis erfüllt. Grundsätze dieser guten fachlichen Praxis sind die
haltige Sicherung der Bodenfruchtbarkeit und der Leistungsfähigkeit des Bodens als natürlicher Ressource (§ 17 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG).
SchG gehört hierzu insbesondere, dass die Bodenbearbeitung grundsätzlich standortangepasst zu erfolgen hat (Nr. 1), die Bodenstruktur erhalten oder verbessert wird (Nr. 2), Bodenverdichtungen so weit wie möglich vermieden werden (Nr. 3), Bodenabträge durch standortangepasste Nutzung möglichst vermieden werden (Nr. 4) und der standorttypische Humusgehalt des Bodens erhalten wird (Nr. 7). Die Grundsätze der guten fachlichen Praxis gelten subsidiär auch für die Pflichten
SchG (§ 17 Abs. 3 i.V.m. § 3 Abs. 1 BBodSchG). Entgegen der Auffassung des Klägers lässt sich weder aus Wortlaut, Systematik, Sinn oder Zweck des § 17 Abs. 3 BBodSchG ableiten, dass ein Rückgriff auf die Eingriffsermächtigung zur Gefahrenabwehr aus §§ 4 und 10 BBodSchG ausgeschlossen ist, soweit sich aus den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis (überhaupt) Anforderungen an die Gefahrenabwehr ergeben. Nicht nur bei der Vorsorge, sondern erst recht bei der Gefahrenabwehr bilden unter anderem die Grundsätze der guten fachlichen Praxis den Maßstab für die Zuordnung einer landwirtschaftlichen Verhaltensweise als schädliche Bodenveränderung. Hiervon ausgehend hatte der Beklagte auf der Grundlage der oben näher dargestellten einzelfallbezogenen Feststellungen unter Berücksichtigung einschlägiger abstrakter Vorgaben zutreffend angenommen, dass mit dem begonnenen Tiefenumbruch eine schädliche Bodenveränderung im Sinne von § 4 Abs. 1 BBodSchG verbunden war, die es auf der verbleibenden Fläche im Rahmen der Gefahrenabwehr zu verhindern galt. Denn die begonnene irreversible Zerstörung der historisch gewachsenen Moorauflage führt zwangsläufig zur Reduzierung des standorttypischen Humusgehaltes und diversen weiteren
haltigen Veränderungen der Bodenfunktionen, etwa Bodenverdichtungen und unnatürlichen Abweichungen von der bisherigen Bodenstruktur sowie der Bodennutzung (Ackernutzung allenfalls mittels Drainage und Pflügen in niedrige Tiefen). Zutreffend geht der Beklagte davon aus, dass in der einzelfallbezogenen Feststellung einer erheblichen Beeinträchtigung der Natur im Sinne von § 13 BNatSchG gleichzeitig eine schädliche Bodenveränderung
SchG zu sehen ist. Der weit gefasste Schutzbereich des Bundesbodenschutzgesetzes war hier weder ausdrücklich noch sinngemäß ausgeschlossen. Maßnahmen zur Gefahrenabwehr können auf § 10 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 BBodSchG gestützt werden, wenn die benannten Fachgesetze kein vorrangiges Regelungssystem zur Gefahrenabwehr enthalten (§§ 3 Abs. 1, 17 Abs. 3 BBodSchG). Hier ergeben sich aus den in § 3 Abs. 1 BBodSchG genannten Gesetzen keine vorrangigen Anforderungen an die Gefahrenabwehr. Insbesondere wird dort nicht das Bundesnaturschutzgesetz als vorrangig bezeichnet. Der sich hier ergebende Gleichklang der dort im Rahmen des Integritätsschutzes
SchG (oder der Eingriffsregelung
SchG) ebenso anzustellenden Erwägungen zu den Grenzen der guten fachlichen Praxis einer landwirtschaftlichen Bodennutzung (vgl. oben) führt nicht dazu, dass die Vorschriften des BBodSchG der Sache
verdrängt werden. Vielmehr ergibt sich die Anwendbarkeit einer weiteren Rechtsgrundlage, die aber keineswegs zu einer weiterreichenden Eingriffsbefugnis oder zu andersgearteten Rechtsfolgen führt. Dies gilt um so mehr, als auch das Bodenschutzrecht speziell für Grünland- oder Tiefenumbrüche keine Spezialvorschriften mit konkreter gefassten Tatbestandsvoraussetzungen vorsieht, sondern über eine sogenannte Generalklausel und den weiten Schutzbereich des Gesetzes auf der Grundlage sorgfältiger fachlicher Feststellungen Maßnahmen im Einzelfall ermöglicht. Auf den hiesigen Fall bezogen bedeutet dies, dass die nicht zu beanstandenden Feststellungen des Beklagten auf Tatbestandsebene und seine ebenso vertretbaren Ermessenserwägungen die angeordnete Untersagung auch
Bodenschutzgesetz tragen, aber in der gleichen Gründlichkeit auch geboten waren. 4. Rechtliche Bedenken gegen die nicht näher vom Kläger angegriffene Zwangsgeldandrohung (für den ersten Fall einer Zuwiderhandlung) bestanden
deren teilweiser Aufhebung in der mündlichen Verhandlung nicht. Permalink: https://openjur.de/u/2206474.html ( https://oj.is/2206474 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 5 Zitiert 4 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.