billigem Ermessen" zu ermitteln ist, ist nicht hinreichend bestimmt und daher unwirksam. Tenor Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Insoweit ist das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover -
Nr. VI.2.4.2.3. Anlage GOVV in Höhe von 69,00 EUR (= 6 angefangene 1/4-Stunden á 11,50 EUR), einen Zuschlag für An- und Abfahrten
2 GOVV in Höhe von 36,00 EUR (= 2 angefangene 1/4-Stunden á 18,00 EUR) sowie Auslagen für Reisekosten
KostG - in Höhe von 5,40 EUR ( 18 km x 0,30 EUR). Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin am 17. April 2015 bei dem Verwaltungsgericht Hannover Klage erhoben. Sie hat geltend gemacht, der Bescheid sei bereits formell rechtswidrig. Er sei ohne eine erforderliche Anhörung erlassen worden. Ihm fehle auch eine
vollziehbare Begründung. Diese Verfahrensfehler seien auch nicht unbeachtlich. Eine Anhörung hätte Angaben zu Tage fördern können, die zu einem Gebührenansatz auf Grundlage einer anderen Gebührenziffer oder sogar zu einem generellen Absehen von der Gebührenfestsetzung hätten führen können. Der Bescheid sei auch materiell rechtswidrig. Die Bestimmungen der GOVV seien keine wirksame Rechtsgrundlage, weil die Voraussetzungen für eine Kostenerhebung
KostG nicht erfüllt seien. Kosten könnten danach nur erhoben werden, wenn ein Beteiligter Anlass zu einer rechtmäßigen Amtshandlung gegeben habe. Sie - die Klägerin - dürfe daher nur für "anlassbezogene" Kontrollen zu Kosten herangezogen werden. Allgemeine Routinekontrollen müssten auch
der Rechtsprechung der niedersächsischen Verwaltungsgerichte hingegen kostenfrei bleiben. Die so zu verstehenden Regelungen des NVwKostG dürften durch den Verordnungsgeber mit einem neuen Gebührensatz für Routinekontrollen in der GOVV nicht geändert werden. Dies sei vielmehr dem Gesetzgeber vorbehalten. Die Gebühr sei auch nicht mit dem bundesverfassungsgerichtlich vorgegebenen und inzwischen durch das Bundesgebührengesetz bundesrechtlich abschließend definierten Gebührenbegriff zu vereinbaren. Darüber hinaus seien die streitrelevanten Regelungen des NVwKostG, jedenfalls aber der GOVV zu unbestimmt. Das NVwKostG ermächtige zum Erlass jeglicher Gebührenverordnung mit materiell-rechtlich nicht näher bestimmten Tatbeständen. Die GOVV enthalte in Nr. VI.2.4.2. Anlage GOVV nur einen generalklauselartigen Auffangtatbestand, in dem ein sehr weiter Gebührenrahmen für nicht näher konkretisierte Amtshandlungen vorgesehen sei. Die konkret zur Anwendung gelangte Gebührenziffer in Nr. VI.2.4.2.3. Anlage GOVV bestimme nur, dass eine Gebühr "
Zeitaufwand, jedoch mindestens 25 €" anzusetzen sei. Es werde aber weder der obere Rahmen des Gebührenansatzes bestimmt noch würden die Grundlagen der gebührenrechtlichen Bewertung des Zeitaufwandes festgelegt. Mögliche Unterschiede sowohl im Umfang als auch in der zeitlichen Kontrolldichte durch die Lebensmittelaufsichtsbehörden würden überhaupt nicht abgebildet. Ihr - der Klägerin - sei es damit wie allen anderen betroffenen Normadressaten schlicht unmöglich, den für sie zu erwartenden Gebührenrahmen auch nur annähernd abzuschätzen. Die Gebührenerhebung verletze auch den Gleichheitssatz. Die Lebensmittel- und auch die Futtermittelindustrie würden mit Gebühren für Routinekontrollen belastet, während andere Industrie- und Handelsbereiche für vergleichbare staatliche Kontrollen nicht zu Kosten herangezogen würden. Der Ansatz einer Pauschalgebühr für jegliche Routinekontrolle in einem Betrieb mit einer bestimmten Umsatzhöhe - unabhängig von Dauer und Aufwand des jeweiligen Kontrollbesuchs - sei eine nicht gerechtfertigte Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte. Die zwingende Gebührenfestsetzung für anlasslose Kontrollen sei auch unverhältnismäßig. Sie berücksichtige nicht, dass zahlreiche Lebensmittelunternehmen über ein umfassendes Eigenkontroll- und Qualitätssicherungssystem verfügten, eine staatliche Routinekontrolle mithin nicht erforderlich sei. Sie - die Klägerin - sei über die G. einem dreistufigen Eigenkontroll- und Qualitätssicherungssystem der F. angeschlossen. In der ersten Stufe fänden ständige Wareneingangskontrollen im Hinblick auf Qualität und Kennzeichnung sowie Temperatur statt. Dazu kämen Schulungen des Personals mit entsprechenden Kontrollblättern. In der zweiten Stufe betreibe die G. ein zentrales, ständig aktualisiertes Konzern-Qualitätsmanagement für die H. -Märkte und die dort betriebenen Backshops mit einer laufenden Beratung. Schließlich würden in der dritten Stufe alle Märkte regelmäßig durch neutrale Prüfinstitute auch im Hinblick auf die Einhaltung sämtlicher lebensmittelrechtlicher Vorgaben überprüft. Darüber hinaus ermögliche die Gebührenerhebung den Lebensmittelaufsichtsbehörden in weit über das erforderliche Maß hinausgehendem Umfang, Kontrollbesuche in Lebensmitteleinzelhandelsgeschäften durchzuführen und damit den Wirtschaftsbeteiligten vollständig die Kosten einer überbordenden Aufsicht aufzuerlegen. Die Kontrolldichte sei gesetzlich nicht festgelegt. Da auch die entsprechenden Gebührenziffern der GOVV keinerlei Beschränkung der turnusmäßigen Häufigkeit solcher Kontrollen vorsähen, stelle der Verordnungsgeber den Kontrollrahmen in das ausschließliche Ermessen der Behörden. Die Lebensmittelaufsicht könne so in unbegrenztem Umfang ohne jeglichen Verdacht kostenpflichtig Proben durch das niedersächsische Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit untersuchen lassen. Die Kosten solcher Untersuchungen könnten pro Analyse schnell vierstellige Beträge erreichen. Bis zum Inkrafttreten der GOVV hätten diese Kosten nur bei Verdachtsproben oder
verfolgungsuntersuchungen auferlegt werden können, wodurch eine Beschränkung der Untersuchung auf das erforderliche Maß sichergestellt gewesen sei. Das sei nun nicht mehr gewährleistet. Sie könne nicht
vollziehen, warum der Aufwand für die Durchführung von lebensmittelaufsichtsrechtlichen Routinekontrollen nicht mehr aus den allgemeinen Landes- und Kommunalhaushalten bestritten werde. Die Klägerin hat beantragt, den Bescheid des Beklagten vom
geholt. Der Bescheid sei auch materiell rechtmäßig. Die in § 1 Nr. 1 Buchst. a GOVV in Verbindung mit Nr. VI.2.4.
Jahresumsatz nehme, um Kleinstbetriebe nicht übermäßig zu belasten, eine Deckelung der Gebühren für Betriebe mit weniger als 125.000 EUR bzw. mit weniger als 250.000 EUR Jahresumsatz vor. Schließlich ergebe sich eine Unverhältnismäßigkeit auch nicht daraus, dass die Kontrollhäufigkeit und -dauer in der GOVV nicht geregelt sei. Die Klägerin sei nicht durch übermäßig lange oder häufige Kontrollen betroffen. Es bestehe auch kein Anlass, solche Maßnahmen zu befürchten. Eine fixe Gebührendeckelung könne sich eher als Verstoß gegen Art. 3 GG darstellen, weil sich die jeweilige Kontrollhäufigkeit aus der Auffälligkeit eines Betriebes ergebe. Ein auffälliger Betrieb mit einer notwendig höheren Kontrollhäufigkeit würde so mit einem unauffälligen Betrieb ungerechtfertigt gleichbehandelt. Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit Urteil vom
gelagerten staatlichen Kontrollen aber nicht entbehrlich mache. Etwaige, sich aus § 46a LMBG a.F. ergebende Beschränkungen für landesrechtliche Gebührenregelungen betreffend lebensmittelrechtliche Routinekontrollen seien mit dem Außerkrafttreten dieser Bestimmung entfallen. Das
folgende Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch enthalte keine Regelung über die Kostenerhebung für Amtshandlungen der Landesbehörden, so dass das Verwaltungskostenrecht der Länder nun im Bereich der Lebensmittelüberwachung uneingeschränkt zur Anwendung gelange. Auch Bundesverfassungsrecht und das Bundesgebührengesetz stünden der Erhebung von Gebühren für lebensmittelrechtliche Routinekontrollen auf landesrechtlicher Grundlage nicht entgegen. Der Gebührentatbestand der Nr. VI.2.4.2. Anlage GOVV sei aber in seiner konkreten Ausgestaltung mit höherrangigem Recht nicht vereinbar und daher unwirksam. Die
Jahresumsätzen der kontrollierten Betriebe gebildete Gebührenstaffel in den Nrn. VI.2.4.2.
dem Zeitaufwand könne es zu Benachteiligungen für die Betriebe mit geringeren Umsätzen kommen. Ein solcher
teil trete immer dann ein, wenn die Abrechnung
Zeitaufwand zu einer geringeren, als der bestimmten Pauschalgebühr führe. Dies sei tatsächlich oft der Fall.
den Erkenntnissen des Verwaltungsgerichts aus anderen parallelen Verfahren liege ein hoher Anteil der "spitz" berechneten Gebühren zum Teil deutlich unter dem Pauschalbetrag der Nr. VI.2.4.2.2. Anlage GOVV. Insoweit bestehe ein strukturelles Defizit der Gebührenstaffelung: es komme immer dann zu einer Besserstellung bei Abrechnung
der Nr. VI.2.4.2.
2 GOVV. Der Zuschlag sei systematisch als Gebührenerhöhung ausgestaltet und setze daher das wirksame Entstehen einer Gebühr voraus. Unabhängig davon sei die einheitliche Bewertung des Zeitaufwandes für An- und Abfahrten mit 18,00 EUR je angefangene Viertelstunde sachlich nicht gerechtfertigt; der Aufwand dürfe insoweit über den eigentlichen Kontrollaufwand nicht hinausgehen und sei auch mit Blick auf Typisierungs- und Pauschalierungserwägungen nicht zu begründen. Im Übrigen sei § 3 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 GOVV nicht hinreichend bestimmt. Es fehle an klaren Vorgaben, wie Fahrzeiten mehrerer eingesetzter Beschäftigter im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 2 GOVV angesichts des Ansatzes angefangener Viertelstunden zusammengerechnet werden sollten, ob die Obergrenze des § 3 Abs. 2 Satz 3 GOVV fahrt- oder betriebsbezogen sei, wann ein anderer Zweck im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 4 GOVV vorliege und wie die anteilige Aufteilung bei Fahrten zu anderen Zwecken im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 4 GOVV erfolgen solle. Unabhängig hiervon sei aber die Erhebung von Verwaltungskosten als Auslagen in Form von Fahrtkosten in Höhe von 5,40 EUR auf der Grundlage der §§ 13 Abs. 1 und 3 Nr. 4, 5 Abs. 1 Satz 1 NVwKostG rechtmäßig. Danach habe der Kostenschuldner Auslagen, die bei der Vornahme einer von ihm veranlassten Amtshandlung notwendig würden, zu erstatten, auch wenn die Amtshandlung gebührenfrei sei. Auslagen könnten insbesondere Aufwendungen für Dienstreisen und Dienstgänge sein. Die hierbei entstehenden Reisekosten seien auslagenerstattungspflichtig, sofern sie nicht bereits in die Gebühr einbezogen seien. Dabei würden Reisekosten in entsprechender Anwendung des Bundesreisekostengesetzes gewährt. Zu diesen Reisekosten gehörten grundsätzlich auch Wegstreckenentschädigungen für die Nutzung privater Kraftfahrzeuge. Gegen das Urteil, soweit mit diesem der Bescheid vom 18. März 2015 aufgehoben worden ist, richtet sich die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene Berufung des Beklagten. Er erneuert und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts leide die in Nr. VI.2.4.2. Anlage GOVV enthaltene Gebührenstaffel
Jahresumsätzen nicht an einem strukturellen Defizit. Soweit ein geringer Zeitaufwand zu einer Gebühr für Betriebe
Nr. VI.2.4.2.3. Anlage GOVV führe, die niedriger sei als die Pauschalgebühren für Betriebe
Nrn. VI.2.4.2.
Nr. VI.2.4.2.
2 GOVV sei hinreichend bestimmt. Beim Einsatz mehrerer Beschäftigter würden die konkreten Fahrzeiten addiert und erst dann der Viertelstundensatz angewendet. Aufgrund der Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für die Verwaltung im Bereich des Verbraucherschutzes und des Veterinärwesens vom
Nr. VI.2.4.2.3 Anlage GOVV in Höhe von 69,00 EUR (= 6 angefangene 1/4-Stunden á 11,50 EUR), einen Zuschlag für An- und Abfahrten
2 GOVV in Höhe von 23,00 EUR (= 2 angefangene 1/4-Stunden á 11,50 EUR) sowie Auslagen für Reisekosten
KostG in Höhe von 5,40 EUR ( 18 km x 0,30 EUR). Die Klägerin hat den Änderungsbescheid vom
Jahresumsätzen rechtfertigen, gehe fehl. Die auch von Art. 27 Abs. 5 Buchst. b VO (EG) Nr. 882/2004 geforderte Berücksichtigung der Interessen von Unternehmen mit geringen Umsätzen werde durch die Gebührenstaffel mit Pauschalgebühren für kleine Betriebe gerade nicht erreicht. Sie hält auch den Änderungsbescheid für rechtswidrig. Die zur Unwirksamkeit führenden Mängel der Gebührenregelungen in Nr. VI.2.4.
der Änderung nicht hinreichend bestimmt. Es sei für die Gebührenschuldner nicht vorhersehbar, wie die vorgesehene Aufteilung "
billigem Ermessen" bei mehreren Kostenschuldnern erfolgen solle. Dies ergebe sich auch aus dem Änderungsbescheid vom 23. August 2017 nicht, der nur darauf hinweise, dass der Aufwand für An- und Abfahrten "ggf. anteilig" berücksichtigt worden sei. Auch der Ansatz der Auslagen für Reisekosten sei nicht
zuvollziehen. Aus dem Änderungsbescheid ergebe sich schon nicht, ob überhaupt ein Privatwagen eingesetzt worden sei. Auch eine Begründung für die zum Ansatz gelangten 0,30 EUR/Kilometer fehle. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge in diesem Verfahren und in den Parallelverfahren 13 LC 146/16 , 13 LC 210/16 , 13 LC 218/16 , 13 LC 219/16 , 13 LC 234/16 , 13 LC 245/16 und 13 LC 118/17 verwiesen, die Gegenstand der gemeinsamen mündlichen Verhandlung gewesen sind. Gründe Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, soweit die Kostenfestsetzung im Bescheid vom
bereitung beendet ist. Zwar ist bei Anfechtungsklagen grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage abzustellen, die im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheides gilt (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.8.2005 - BVerwG 6 C 15.04 -, BVerwGE 124, 110 , 113; Urt. v. 28.7.1989 - BVerwG 7 C 39.87 -, BVerwGE 82, 260 , 261; Niedersächsisches OVG, Urt. v. 15.6.2010 - 8 LB 115/09 -, juris Rn. 27 ff. jeweils m.w.N.). Das materielle Recht kann aber ausnahmsweise etwas Abweichendes regeln (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.6.2006 - BVerwG 6 C 19.06 -, BVerwGE 126, 149 , 151 m.w.N.). Eine solche abweichende Regelung trifft § 6 NVwKostG. Danach entsteht eine Gebührenschuld mit Beendigung der Amtshandlung oder mit der Rücknahme des Antrages (Abs. 1) und eine Verpflichtung zur Erstattung der Auslagen mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages (Abs. 2). Diese Regelungen sollen sicherstellen, dass die mit der Vornahme von Amtshandlungen verbundenen Kosten für den Kostenschuldner vorhersehbar sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.10.2016 - BVerwG 7 C 6.15 -, NVwZ 2017, 485 ). Hiernach ist bei der Anfechtung von Bescheiden über die Heranziehung zu Kosten (Gebühren und Auslagen) maßgeblich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Entstehens der Kostenschuld abzustellen (vgl. Sächsisches OVG, Urt. v. 20.1.2014 - 3 A 623/12 -, juris Rn. 44; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 14.10.1988 - 14 S 1771/87 -, juris). Für die hier streitrelevante planmäßige Routinekontrolle im Rahmen der Lebensmittelüberwachung ist dies der Zeitpunkt, in dem die Kontrolle einschließlich ihrer behördlichen
bereitung beendet ist. B. Der Bescheid des Beklagten vom
billigem Ermessen ist rechtswidrig und daher unwirksam. I. Ermächtigungsgrundlage für die streitgegenständlichen Regelungen der GOVV sind die §§ 3 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3, Abs. 5 Satz 2, 1 Abs. 1 Satz 1, 5 Abs. 1, 13 Abs. 2 NVwKostG. Hiernach sind die zuständigen Ministerien ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium für bestimmte Verwaltungsbereiche besondere Gebührenordnungen zu erlassen, soweit eine Regelung in der Allgemeinen Gebührenordnung nicht erfolgt ist (§ 3 Abs. 5 Satz 2 NVwKostG). In der Gebührenordnung sind die einzelnen Amtshandlungen, für die Gebühren erhoben werden sollen, und die Höhe der Gebühren zu bestimmen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 NVwKostG). Gebühren werden nur für Amtshandlungen in Angelegenheiten der Landesverwaltung und im übertragenen Wirkungskreis der Gebietskörperschaften und anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts erhoben, wenn die Beteiligten zu der Amtshandlung Anlass gegeben haben (§ 1 Abs. 1 Satz 1 NVwKostG). Enthält ein Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft Vorschriften zu Gebühren, so sind die Gebühren in den Gebührenordnungen
Maßgabe dieses Rechtsaktes und, soweit dieser es zulässt, ergänzend
dem Maß des Verwaltungsaufwandes oder
dem Wert des Gegenstandes der Amtshandlung festzusetzen (§ 3 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 NVwKostG). Für Aufwendungen, die im Zusammenhang mit einer Amtshandlung dem Grunde oder der Höhe
nicht regelmäßig entstehen, können in den Gebührenordnungen Bestimmungen über Auslagen und deren Erhebung getroffen werden. Die Gebührenordnungen können insbesondere vorsehen, dass bestimmte Auslagen mit der Gebühr abgegolten oder neben der Gebühr zu erstatten sind; aus Gründen der Vereinfachung können pauschalierte Auslagensätze bestimmt werden (§ 3 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 NVwKostG). Gebührenschuldner ist derjenige, der zu der Amtshandlung Anlass gegeben hat (§ 5 Abs. 1 NVwKostG). 1. Auf dieser Grundlage kann für die Amtshandlung der Durchführung planmäßiger Routinekontrollen in einem Lebensmittelunternehmen von dem Lebensmittelunternehmer als Gebührenschuldner dem Grunde
eine Gebühr erhoben werden. Der Lebensmittelunternehmer gibt mit dem Betrieb des Lebensmittelunternehmens einen hinreichenden Anlass im Sinne der §§ 3 Abs. 1, 1 Abs. 1 Satz 1, 5 Abs. 1 NVwKostG für die Durchführung planmäßiger Routinekontrollen. Im Sinne der genannten Vorschriften des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes gibt schon derjenige zu einer Amtshandlung Anlass, der einen Tatbestand setzt, der die Behörde zur Vornahme der Amtshandlung veranlasst (vgl. grundlegend Niedersächsisches OVG, Urt. v. 20.2.1984 - 6 OVG A 76/83 -, OVGE 37, 464, 466; Urt. v. 22.4.1970 - IV OVG A 151/69 -, OVGE 26, 446, 447 f.). Der niedersächsische Landesgesetzgeber hat sich bewusst für diesen weiten Zurechnungszusammenhang zwischen dem Verhalten eines Betroffenen und der gebührenpflichtigen Amtshandlung entschieden (vgl. Entwurf eines Gesetzes über die Erhebung von Gebühren und Auslagen in der Verwaltung, LT-Drs. 4/222, S. 8) und nicht gefordert, dass die Amtshandlung von dem Betroffenen willentlich herbeigeführt worden ist (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 22.5.2002 - 11 LA 100/02 -, NVwZ-RR 2002, 834 ; Beschl. v. 13.7.2000 - 11 L 312/00 -, juris Rn. 13). Einen hinreichenden Anlass gibt danach auch derjenige, der eine bloße Ursache für die Amtstätigkeit setzt (vgl. Entwurf eines Gesetzes über die Erhebung von Gebühren und Auslagen in der Verwaltung, LT-Drs. 4/222, S. 11; Niedersächsisches OVG, Urt. v. 27.8.1980 - 9 A 114/78 -, GewArch 1981, 346 ), der objektiv einen Tatbestand verwirklicht, an den das Gesetz für Aufsichts- oder Ordnungsbehörden eine Ermächtigung für ein Einschreiten knüpft (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 26.11.2012 - 8 LA 3/12 -, juris Rn. 18; Urt. v. 20.2.1984, a.a.O., S. 466), oder derjenige, in dessen Pflichtenkreis die Amtshandlung erfolgt (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 13.7.2000, a.a.O. , Rn. 14; VG Hannover, Urt. v. 22.9.2016 - 15 A 610/15 -, juris Rn. 17).
diesem Maßstab gibt ein Lebensmittelunternehmer mit dem Betrieb eines Lebensmittelunternehmens einen hinreichenden Anlass für die Durchführung planmäßiger Routinekontrollen. Zum einen verwirklicht der Lebensmittelunternehmer mit dem Betrieb eines Lebensmittelunternehmens willentlich einen Tatbestand, an den gesetzlich die Pflicht der zuständigen Behörden zur Durchführung planmäßiger Routinekontrollen geknüpft ist (vgl. Schrader/Warncke, Kostenerhebung in der Lebensmittelüberwachung, in: LMuR 2014, 82, 86 m.w.N.).
2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
1 Lebensmittel-Kontroll-VO Kontrollen in jeder Form und damit unter Berücksichtigung der Erwägungsgründe 12 und 13 der Lebensmittel-Kontroll-VO auch Routinekontrollen, die abhängig von der jeweiligen Risikolage mit einer planmäßigen Häufigkeit erfolgen (sog. planmäßige Routinekontrollen). Diese unionsrechtlich begründeten, die im Bundesgebiet zuständigen Behörden unmittelbar bindenden Verpflichtungen zur Durchführung planmäßiger Routinekontrollen in jedem Lebensmittelunternehmen dokumentiert § 39 Abs. 1 Satz 2 LFGB, wonach sich die zuständigen Behörden durch regelmäßige Überprüfungen auch davon zu überzeugen haben, dass die unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Union eingehalten werden (vgl. zum Regelungsgehalt des § 39 Abs. 1 Satz 2 LFGB: Behrs Kommentar zum Lebensmittelrecht, LFGB, § 39 Rn. 22 ff. (Stand: November 2013); Meyer/Streinz, LFGB, 2. Aufl., § 39 Rn. 5 f.). Zum anderen erfolgt die Durchführung planmäßiger Routinekontrollen im Pflichtenkreis des Lebensmittelunternehmers. Art. 1 Abs. 4 Lebensmittel-Kontroll-VO stellt klar, dass die Durchführung der amtlichen Kontrollen unbeschadet der primären Verantwortung der Lebensmittelunternehmer für die Gewährleistung der Lebensmittelsicherheit erfolgt. Art. 17 Abs. 1 Lebensmittel-Basis-VO erlegt den Lebensmittelunternehmen die Verantwortung für alle Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen in den ihrer Kontrolle unterstehenden Lebensmittelunternehmen dafür auf, dass die Lebensmittel die Anforderungen des Lebensmittelrechts erfüllen. Die Lebensmittelunternehmen tragen danach die primäre Verantwortung für die Lebensmittelsicherheit (vgl. Erwägungs-grund 30 der Lebensmittel-Basis-VO; Behrs Kommentar zum Lebensmittelrecht, VO (EG) Nr. 178/2002, Art. 17 Rn. 315 (Stand: Februar 2017); Grube, Zum Maßstab der Verantwortlichkeit und der Sorgfaltspflichten des Lebensmittelhandels, in: ZLR 2013, 415; Hofmann, Öffentlich-rechtlich statuierte Produktbeobachtungspflichten als Mittel der Sicherheitsgewährleistung im Produkt-, Stoff- und Technikrecht, 2014, S. 262 ff.; Meyer/Streinz, LFGB, a.a.O., BasisVO Art. 17 Rn. 1 und 4; Schliesky, Kosten und Gebühren. Wer zahlt für die neue Sicherheit ?, in: ZLR 2004, 283, 286 f. m.w.N.). Ausdruck dieser Verantwortung ist die Pflicht zur Selbstkontrolle. Die Lebensmittelunternehmer sind am besten in der Lage, ein sicheres System der Lebensmittellieferung zu entwickeln und dafür zu sorgen, dass die von ihnen gelieferten Lebensmittel sicher sind (vgl. Erwägungsgrund 30 der Lebensmittel-Basis-VO). Demgegenüber tragen die staatlichen Behörden
2 Lebensmittel-Basis-VO lediglich eine Kontroll- und Gewährleistungsverantwortung (vgl. Schliesky, a.a.O., S. 287: "Kontrolle der Kontrolle"). Mittels der planmäßigen Routinekontrollen überwachen und überprüfen die staatlichen Behörden, ob die Lebensmittelunternehmer die ihnen obliegenden lebensmittelrechtlichen Pflichten in allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen einhalten. 2. Diese Auslegung und Anwendung von §§ 3 Abs. 1, 1 Abs. 1 Satz 1, 5 Abs. 1 NVwKostG ist mit höherrangigem Recht, Unionsrecht (a.) und Bundesrecht (b.), vereinbar. a. Die Erhebung von Gebühren für die Durchführung planmäßiger Routinekontrollen steht dem Grunde
im Einklang mit sekundärem (
2 UAbs. 3 Lebensmittel-Basis-VO muss das beschriebene System risikobasierter amtlicher Kontrollen wirksam sein. Dies erfordert
dem Erwägungsgrund 32 der Lebensmittel-Kontroll-VO, dass für die Durchführung amtlicher Kontrollen ausreichende Finanzmittel bereitgestellt werden.
Lebensmittel-Kontroll-VO sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass angemessene finanzielle Mittel für die amtlichen Kontrollen verfügbar sind, und zwar aus beliebigen Mitteln, die sie für angemessen halten, einschließlich einer allgemeinen Besteuerung oder der Einführung von Gebühren oder Kostenbeiträgen, damit die erforderlichen personellen und sonstigen Mittel bereitgestellt werden können (vgl. EuGH, Urt. v. 23.12.2015 - C-58/15 -, juris Rn. 31).
1 Lebensmittel-Kontroll-VO können die Mitgliedstaaten Gebühren oder Kostenbeiträge zur Deckung der Kosten erheben, die durch die amtlichen Kontrollen entstehen. Amtliche Kontrollen in diesem Sinne sind
1 Lebensmittel-Kontroll-VO Kontrollen in jeder Form und damit unter Berücksichtigung der Erwägungsgründe 12 und 13 der Lebensmittel-Kontroll-VO auch planmäßige Routinekontrollen. Das sekundäre Unionsrecht sieht danach die Erhebung von Gebühren für die Durchführung planmäßiger Routinekontrollen in einem Lebensmittelunternehmen von dem Lebensmittelunternehmer dem Grunde
ausdrücklich vor (vgl. Lühmann, Neue kommunale Gebührenregelungen im Bereich der Lebensmittelkontrollen?, in: ZLR 2006, 601, 611; Schrader/Warncke, a.a.O., S. 83; Wiemers, Die Neuordnung der europäischen Lebensmittelüberwachung - Vom Sinn und Unsinn eines Ansinnens der EU, in: GewArch 2014, 287, 288). Art. 27 Abs. 2 Lebensmittel-Kontroll-VO gebietet keine abweichende Betrachtung. Hiernach sorgen die Mitgliedstaaten bezüglich der in Anhang IV Abschnitt A und Anhang V Abschnitt A Lebensmittel-Kontroll-VO genannten Tätigkeiten dafür, dass eine Gebühr erhoben wird. Diese an die Mitgliedstaaten gerichtete Verpflichtung, Mindestgebühren für Tätigkeiten im Zusammenhang mit der amtlichen Kontrolle von Gemeinschaftsbetrieben (Anhang IV Abschnitt A Lebensmittel-Kontroll-VO) und für Tätigkeiten im Zusammenhang mit der amtlichen Kontrolle von Waren und lebenden Tieren, die in die Gemeinschaft eingeführt werden (Anhang V Abschnitt A Lebensmittel-Kontroll-VO), zu erheben (vgl. hierzu EuGH, Urt. v. 7.7.2011 - C-523/09 -, juris Rn. 16 ff.; BVerwG, Beschl. v. 20.7.2015 - BVerwG 3 B 51.14 -, juris Rn. 5; Senatsurt. v. 20.11.2014 - 13 LB 54/12 -, juris Rn. 86 f.), besteht im Regelungsbereich der Nr. VI.2.4.2. Anlage GOVV nicht. Die Verpflichtung zur Erhebung von Mindestgebühren
2 Lebensmittel-Kontroll-VO schließt die Möglichkeit zur Erhebung von Gebühren für die Durchführung planmäßiger Routinekontrollen
1 Lebensmittel-Kontroll-VO weder aus noch schränkt sie diese ein. Auch aus Art. 28 Lebensmittel-Kontroll-VO ergibt sich nichts Gegenteiliges. Führt die Feststellung eines Verstoßes zu amtlichen Kontrollen, die über die normale Kontrolltätigkeit der zuständigen Behörde hinausgehen, so stellt die zuständige Behörde
Satz 1 dieser Bestimmung den für den Verstoß verantwortlichen Unternehmern die aufgrund der zusätzlichen amtlichen Kontrollen entstehenden Kosten in Rechnung; sie kann diese Kosten auch dem Unternehmer in Rechnung stellen, der die betreffenden Erzeugnisse zum Zeitpunkt der zusätzlichen amtlichen Kontrollen besitzt oder verwahrt. Tätigkeiten, die über die normalen Kontrolltätigkeiten hinausgehen, sind
Satz 3 Lebensmittel-Kontroll-VO beispielsweise die Entnahme und Analyse von Proben sowie andere Kontrollen, die erforderlich sind, um das Ausmaß eines Problems festzustellen und
zuprüfen, ob Abhilfemaßnahmen getroffen wurden, oder um Verstöße zu ermitteln und/oder
zuweisen. Art. 28 Lebensmittel-Kontroll-VO eröffnet danach ausdrücklich die - in diesem Verfahren nicht streitrelevante - Möglichkeit, die Lebensmittelunternehmer zu den Kosten einer zusätzlichen amtlichen Kontrolle heranzuziehen, die aufgrund der Feststellung eines Verstoßes gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften erfolgt und über die normale Kontrolltätigkeit im Rahmen der planmäßigen Routinekontrollen hinausgeht (vgl. Art. 28 Satz 2 Lebensmittel-Kontroll-VO). Dies bedingt aber weder eine Einschränkung noch einen Ausschluss der
1 Lebensmittel-Kontroll-VO eröffneten Möglichkeit, für die Durchführung planmäßiger Routinekontrollen Gebühren zu erheben. Für ein dahingehendes Verständnis des Art. 28 Lebensmittel-Kontroll-VO bestehen angesichts der in Erwägungsgrund 32 der Lebensmittel-Kontroll-VO formulierten Zielsetzung, der durch Art. 27 Abs. 1 Lebensmittel-Kontroll-VO umfassend bereit gestellten Finanzierungsinstrumente und der Systematik der Art. 26 ff. Lebensmittel-Kontroll-VO (Art. 26: Grundsätze; Art. 27: Finanzierung amtlicher Routinekontrollen; Art. 28, 29: Heranziehung zu Kosten zusätzlicher amtlicher Kontrollen) keine Anhaltspunkte. Darüber hinaus enthält Art. 27 Abs. 1 Lebensmittel-Kontroll-VO eine - die in den Mitgliedstaaten zuständigen Behörden (vgl. hierzu EuGH, Urt. v. 9.9.1999 - C-374/97 -, juris Rn. 34 ff.) - unmittelbar zur Gebührenerhebung berechtigende und damit zugleich den nationalen Bestimmungen vorrangige Rechtsgrundlage nicht. Art. 26, 27 Abs. 1 Lebensmittel-Kontroll-VO stellen den Mitgliedstaaten lediglich frei, die Durchführung planmäßiger Routinekontrollen durch eine allgemeine Besteuerung oder durch die Einführung von Gebühren oder Kostenbeiträgen zu finanzieren, und eröffnen so im Anwendungsbereich des Unionsrechts mitgliedstaatliche Gestaltungsspielräume (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.4.2012 - BVerwG 3 C 20.11 -, NVwZ 2012, 1467 , 1468; Schrader/Warncke, a.a.O., S. 84; weitergehend: Lühmann, a.a.O., S. 606).
auch mit der Warenverkehrsfreiheit des Art. 34 AEUV im Einklang. Der Eröffnung des Schutzbereichs dieser Grundfreiheit steht nicht schon entgegen, dass auf der Ebene des Unionsrechts eine vollständig harmonisierte Regelung geschaffen worden ist, so dass die nationale Maßnahme allein an dem entsprechenden Sekundärrecht, nicht aber an der Grundfreiheit zu messen ist (vgl. hierzu EuGH, Urt. v. 17.4.2007 - C 470/03 -, juris Rn. 50 m.w.N.). Denn die unionsrechtliche Harmonisierung der Gebühren für amtliche Kontrollen in der Lebensmittelüberwachung beschränkt sich auf die Kriterien für die Bestimmung der Höhe dieser Gebühren und die Festlegung von Mindestgebühren für die in Anhang IV Abschnitt A und Anhang V Abschnitt A Lebensmittel-Kontroll-VO genannten Tätigkeiten (vgl. EuGH, Urt. v. 17.3.2016 - C-112/15 -, juris Rn. 31; BVerwG, Beschl. v. 20.7.2015, a.a.O. , Rn. 5), erstreckt sich aber nicht auf die Erhebung von Gebühren für die Durchführung planmäßiger Routinekontrollen dem Grunde
(siehe oben I.2.a.
Der freie Verkehr mit sicheren und bekömmlichen Lebensmitteln ist ein wichtiger Aspekt des Binnenmarktes und trägt wesentlich zur Gesundheit und zum Wohlergehen der Bürger und zu ihren sozialen und wirtschaftlichen Interessen bei (Erwägungsgrund 1 der Lebensmittel-Basis-VO). Zum Schutz der menschlichen Gesundheit und für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes ist es notwendig, Maßnahmen zu treffen, die gewährleisten, dass nicht sichere Lebensmittel nicht in den Verkehr gelangen und dass Systeme vorhanden sind, mit deren Hilfe Probleme der Lebensmittelsicherheit erkannt werden können und hierauf reagiert werden kann (Erwägungsgrund 10 der Lebensmittel-Basis-VO). Eines dieser Systeme sind die risikobasierten planmäßigen Routinekontrollen. Zur Finanzierung und damit Gewährleistung dieser Routinekontrollen ist die Erhebung von Gebühren ersichtlich geeignet und unter Berücksichtigung der Primärverantwortung des Lebensmittelunternehmers für die Lebensmittelsicherheit
auch im Einklang mit Bundesverfassungsrecht (
ist einer Überprüfung anhand des Bundesverfassungsrechts nicht deshalb entzogen, weil die Erhebung von Gebühren für amtliche Kontrollen in der Lebensmittelüberwachung durch Art. 26 ff. Lebensmittel-Kontroll-VO unionsrechtlich determiniert ist. Die unionsrechtliche Harmonisierung beschränkt sich auf die Kriterien für die Bestimmung der Höhe der Gebühren und die Festlegung von Mindestgebühren für die in Anhang IV Abschnitt A und Anhang V Abschnitt A Lebensmittel-Kontroll-VO genannten Tätigkeiten, erstreckt sich aber nicht auf die Erhebung von Gebühren für die Durchführung planmäßiger Routinekontrollen dem Grunde
(siehe oben I.2.a.
steht nicht im Widerspruch zu einem bundesverfassungsrechtlichen Gebührenbegriff. Ein eigenständiger vollständiger bundesverfassungsrechtlicher Gebührenbegriff existiert bereits nicht (so ausdrücklich BVerfG, Beschl. v. 25.6.2014 - 1 BvR 668/10 -, BVerfGE 137, 1 , 18; BVerwG, Urt. v. 3.3.1994 - BVerwG 4 C 1.93 -, BVerwGE 95, 188 , 200 jeweils m.w.N.). Die verfassungsrechtlich notwendige Unterscheidung von der Steuer bedingt lediglich Merkmale, welche die Gebühr als Vorzugslast ausweisen. Gebühren sind danach öffentlich-rechtliche Geldleistungen, die aus Anlass individuell zurechenbarer Leistungen dem Gebührenschuldner durch eine öffentlich-rechtliche Norm oder sonstige hoheitliche Maßnahme auferlegt werden und dazu bestimmt sind, in Anknüpfung an diese Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken (vgl. BVerfG, Beschl. v. 25.6.2014, a.a.O. , S. 18; Beschl. v. 18.5.2004 - 2 BvR 2374/99 -, BVerfGE 110, 370 , 388; BVerwG, Urt. v. 3.3.1994, a.a.O. , S. 200 jeweils m.w.N. zur ständigen Rechtsprechung). Bundesverfassungsrechtlich werden danach an die Erhebung von Gebühren keine weitergehenden Anforderungen gestellt, als sie sich aus den landesrechtlichen Bestimmungen in §§ 3 Abs. 1, 1 Abs. 1 Satz 1, 5 Abs. 1 NVwKostG ergeben. Denn eine gebührenpflichtige Amtshandlung ist dem Betroffenen auch dann individuell zurechenbar im Sinne des bundesverfassungsrechtlichen Gebührenbegriffs, wenn sie an eine besondere, aus der Sache selbst ableitbare Verantwortlichkeit des Betroffenen anknüpft (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.10.1994 - 1 BvL 19/90 -, BVerfGE 91, 207 , 223) oder im Pflichtenkreis des Betroffenen erfolgt (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.12.2015 - BVerwG 3 C 3.15 -, BVerwGE 153, 321 , 328; Urt. v. 22.8.2012 - BVerwG 6 C 25.11 -, juris Rn. 32; Urt. v. 1.9.2009 - BVerwG 6 C 30.08 -, NVwZ-RR 2010, 146 , 147; Urt. v. 22.10.1992 - BVerwG 3 C 2.90 -, BVerwGE 91, 109 , 111). Diese Voraussetzungen sind unter Berücksichtigung der primären Verantwortung der Lebensmittelunternehmer für die Gewährleistung der Lebensmittelsicherheit
1 Lebensmittel-Basis-VO ohne Weiteres erfüllt (siehe im Einzelnen oben I.1.). Darüber hinaus wird auch bundesverfassungsrechtlich nicht vorausgesetzt, dass die gebührenpflichtige Amtshandlung allein oder auch nur überwiegend im Interesse der Gebührenpflichtigen erfolgt. Jede staatliche Handlungsweise muss einen Bezug zum öffentlichen Wohl haben. Dass eine gebührenpflichtige Amtshandlung in diesem Sinne auch oder gar vorwiegend öffentliche Interessen verfolgt, ist daher kein Hindernis für eine Gebührenerhebung (so ausdrücklich BVerfG, Beschl. v. 8.5.2008 - 1 BvR 645/08 -, juris Rn. 19; BVerwG, Urt. v. 25.8.1999 - BVerwG 8 C 12.98 -, BVerwGE 109, 272 , 276 f.; Urt. v. 3.3.1994, a.a.O. , S. 200 f. jeweils m.w.N.). (b) Auch das Prinzip des Steuerstaates und der daraus folgende grundsätzliche Vorrang der Steuerfinanzierung des Staates
den Art. 105 ff. GG steht der Erhebung von Gebühren für die Durchführung planmäßiger Routinekontrollen nicht entgegen. Der grundgesetzlichen Finanzverfassung liegt zwar die Vorstellung zugrunde, dass die Finanzierung der staatlichen Aufgaben in Bund und Ländern einschließlich der Gemeinden in erster Linie aus dem Ertrag der in Art. 105 ff. GG geregelten Einnahmequellen erfolgt (sog. Prinzip des Steuerstaates; vgl. BVerfG, Beschl. v. 7.11.1995 - 2 BvR 413/88 u.a. -, BVerfGE 93, 319 , 342; Birk/Eckhoff, Staatsfinanzierung durch Gebühren und Steuern - Vorteile und
teile aus juristischer Perspektive, in: Sacksofsky/Wieland, Vom Steuerstaat zum Gebührenstaat, 2000, S. 54 ff.; v. Mangoldt/Klein/Stark, GG,
vollziehbare sachliche Gründe dafür gegeben waren, die Form der Finanzierung der planmäßigen Routinekontrollen zu überdenken und auch zu ändern. (c) Die Erhebung von Gebühren für die Durchführung planmäßiger Routinekontrollen dem Grunde
verletzt Grundrechte der gebührenpflichtigen Lebensmittelunternehmer nicht. (aa) Die Erhebung von Gebühren für die Durchführung planmäßiger Routinekontrollen als solche tangiert das
Das Eigentumsgrundrecht schützt nicht gegen die Auferlegung von Geldleistungspflichten, weil diese nicht mittels eines bestimmten Eigentumsobjekts zu erfüllen sind, sondern aus dem fluktuierenden Vermögen, das kein Eigentum im Sinne von Art. 14 Abs. 1 GG ist (vgl. BVerfG, Urt. v. 8.4.1997 - 1 BvR 48/94 -, BVerfGE 95, 267 , 300; Beschl. v. 12.10.1994, a.a.O. , S. 220; BVerwG, Urt. v. 27.10.2010 - BVerwG 6 C 12.09 -, NJW 2011, 946 , 952). Ein Eigentumsschutz kann insoweit auch nicht über die Rechtsfigur des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs vermittelt werden. Denn der Schutz des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs reicht nicht weiter als der Schutz, den seine wirtschaftliche Grundlage genießt, und erfasst nur den konkreten Bestand an Rechten und Gütern, nicht aber das Vermögen als solches (vgl. BVerfG, Urt. v. 6.12.2016 - 1 BvR 2821/11 u.a. -, juris Rn. 240 m.w.N.). (bb) Die Erhebung von Gebühren für die Durchführung planmäßiger Routinekontrollen als solche verletzt auch die Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG nicht. Es fehlt bereits an einem Eingriff in die grundrechtlich geschützte Berufsfreiheit. Öffentliche Abgaben greifen nur dann in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG ein, wenn sie in engem Zusammenhang mit der Ausübung eines Berufs stehen und objektiv eine berufsregelnde Tendenz erkennen lassen (vgl. Beschl. v. 24.11.2009 - 2 BvR 1387/04 -, BVerfGE 124, 348 , 363; Urt. v. 6.7.2005 - 2 BvR 2335/95 u.a. -, BVerfGE 113, 128 , 145; Urt. v. 7.5.1998 - 2 BvR 1876/91 u.a. -, BVerfGE 98, 83 , 97; Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 18.6.2015 - 8 LB 191/13 -, juris Rn. 52 m.w.N.). Die Erhebung von Gebühren für die Durchführung planmäßiger Routinekontrollen steht zwar in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Ausübung des Berufs eines Lebensmittelunternehmers; die planmäßige Routinekontrolle erfolgt allein wegen des Betriebs eines Lebensmittelunternehmens. Die Erhebung der Gebühr erfolgt danach zwar berufsbezogen; ihr fehlt bei der gebotenen objektiven Betrachtung aber die kumulativ erforderliche berufsregelnde Tendenz. Sie ist dem Grunde
weder geeignet noch dazu bestimmt, auf die Berufswahl oder die Berufsausübung Einfluss zu nehmen. Die Gebühr wird zur Kostendeckung erhoben (vgl. Art. 26, 27 Abs. 1 Lebensmittel-Kontroll-VO; Begründung des Entwurfs der GOVV, Stand: 28.10.2014, Blatt 553 ff. der Beiakte 4 im Verfahren 13 LC 118/17 ). Für den Senat besteht kein Anhalt, dass der Verordnungsgeber mit der Erhebung der Gebühr den Entschluss zur Wahl oder zur Art und Weise der Ausübung des Berufs eines Lebensmittelunternehmers motivierend steuern wollte oder dass die Gebühr eine solche berufsregelnde Wirkung objektiv entfalten könnte. Selbst wenn die Gebührenerhebung aber eine objektiv berufsregelnde Tendenz entfalten sollte, bewirkt sie allein einen Eingriff in die Freiheit der Berufsausübung
1 Satz 2 GG, der verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist. Beschränkungen der Berufsausübungsfreiheit sind schon dann mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar, wenn sie vernünftigen Zwecken des Gemeinwohls im Sinne des Grundgesetzes dienen und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 11.2.1992 - 1 BvR 1531/90 -, BVerfGE 85, 248 , 259 m.w.N. zur ständigen Rechtsprechung). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung ist es notwendig, Maßnahmen zu treffen, die gewährleisten, dass nicht sichere Lebensmittel nicht in den Verkehr gelangen und dass Systeme vorhanden sind, mit deren Hilfe Probleme der Lebensmittelsicherheit erkannt werden können und hierauf reagiert werden kann (Erwägungsgrund 10 der Lebensmittel-Basis-VO). Eines dieser Systeme sind die risikobasierten planmäßigen Routinekontrollen. Die Erhebung von Gebühren dient der Finanzierung des Systems amtlicher Kontrollen und damit auch der Gewährleistung der Gesundheit der Bevölkerung (vgl. Begründung des Entwurfs der GOVV, Stand: 28.10.2014, Blatt 553 ff. der Beiakte 4 im Verfahren 13 LC 118/17 ), einem auch mit Blick auf Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG überragend wichtigen Gemeinwohlbelang (vgl. BVerfG, Urt. v. 30.7.2008 - 1 BvR 3262/07 u.a. -, BVerfGE 121, 317 , 350 m.w.N.). Zu dieser Finanzierung ist die Erhebung von Gebühren ersichtlich geeignet und unter Berücksichtigung der Primärverantwortung des Lebensmittelunternehmers für die Lebensmittelsicherheit
. An einer Erforderlichkeit der Gebührenerhebung mangelt es entgegen der Annahme der Klägerin nicht deshalb, weil sie ein Eigenkontrollsystem vorhält. Mit dem Eigenkontrollsystem erfüllt die Klägerin ihre Pflicht zur Selbstkontrolle, die sich aus ihrer Primärverantwortung als Lebensmittelunternehmer für die Gewährleistung der Lebensmittelsicherheit ergibt (siehe im Einzelnen oben I.1.). Diese Eigenkontrolle der Lebensmittelunternehmer stellt die Erforderlichkeit der amtlichen Kontrollen im Bereich der Lebensmittelüberwachung nicht infrage. Denn mit den amtlichen Kontrollen nehmen die staatlichen Behörden lediglich eine Kontroll- und Gewährleistungsverantwortung wahr (sog. "Kontrolle der Kontrolle"; siehe oben I.1.). In diesem unionsrechtlich durch Art. 17 Lebensmittel-Basis-VO geprägten Kontrollsystem sind sowohl die Eigenkontrollen der Lebensmittelunternehmer als auch die amtlichen Kontrollen der staatlichen Behörden zwingend vorgesehen und zur Gewährleistung der Lebensmittelsicherheit auch erforderlich. An einer Erforderlichkeit der Gebührenerhebung mangelt es auch nicht deshalb, weil es ein gleich geeignetes, aber milderes Mittel zur Finanzierung der planmäßigen Routinekontrollen gibt. Die Klägerin weist insoweit unzutreffend auf die Möglichkeit einer Steuerfinanzierung hin. Denn an der Erforderlichkeit fehlt es nur, wenn das Ziel der staatlichen Maßnahme durch ein anderes, gleich wirksames Mittel erreicht werden kann, mit dem das betreffende Grundrecht nicht oder weniger fühlbar eingeschränkt wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.7.2017 - 1 BvR 2222/12 u.a. -, juris Rn. 105 m.w.N.). Die mit einer Steuerfinanzierung verbundene Belastung der Allgemeinheit führt aber nicht zu einer gebotenen Belastungsminderung, sondern zu einer Belastungsverlagerung. Das mildere Mittel muss zur Zielerreichung gleich geeignet sein, es darf aber Dritte und auch die Allgemeinheit nicht stärker belasten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18.7.2005 - 2 BvF 2/01 -, BVerfGE 113, 167 , 259 m.w.N.). (d) Die Erhebung von Gebühren für die Durchführung planmäßiger Routinekontrollen verletzt dem Grunde
auch den allgemeinen Gleichheitssatz nicht. Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. BVerfG, Beschl. v. 7.2.2012 - 1 BvL 14/07 -, BVerfGE 130, 240 , 252; Beschl. v. 15.7.1998 - 1 BvR 1554/89 u.a. -, BVerfGE 98, 365 , 385). Es sind nicht jegliche Differenzierungen verwehrt, allerdings bedürfen sie der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Je
Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen reichen die Grenzen für die Normsetzung vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse. Insoweit gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur
den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18.7.2012 - 1 BvL 16/11 -, BVerfGE 132, 179 , 188; Beschl. v. 21.6.2011 - 1 BvR 2035/07 , BVerfGE 129, 49 , 69; Beschl. v. 21.7.2010 - 1 BvR 611/07 u.a. -, BVerfGE 126, 400 , 416). Hiernach ist zum einen die Heranziehung der Lebensmittelunternehmer zu Gebühren und damit spiegelbildlich die Verschonung der öffentlichen Haushalte und der Gesamtheit der steuerpflichtigen Bürgerinnen und Bürger sachlich gerechtfertigt. Entschließt sich der Normgeber, eine Gebührenquelle zu erschließen und dadurch eine bestimmte Personengruppe zu belasten, so ist der allgemeine Gleichheitssatz schon dann nicht verletzt, wenn der Normgeber für seine Entscheidung tragfähige Gründe besitzt (vgl. BVerwG, Urt. v. 3.3.1994, a.a.O. , S. 202 m.w.N.). Das ist hier der Fall. Die Heranziehung der Lebensmittelunternehmer zu Gebühren für die Durchführung planmäßiger Routinekontrollen erfolgt, weil diese mit dem Betrieb eines Lebensmittelunternehmens einen ihnen individuell zurechenbaren Anlass für die Kontrollen gesetzt haben und die Kontrollen in ihrem Pflichtenkreis erfolgen (siehe im Einzelnen oben I.1.). Diese Umstände heben die Lebensunternehmer wesentlich und klar abgrenzbar aus der Allgemeinheit hervor und rechtfertigen es, dass maßgeblich sie durch die Erhebung einer Sonderlast zur Finanzierung herangezogen werden. Hierin liegt auch der signifikante Unterschied zu den von der Klägerin als angeblich vergleichbar ins Feld geführten allgemeinen Verkehrskontrollen, die nicht planmäßig alle, sondern nur zufällig einzelne Verkehrsteilnehmer betreffen und bei denen deshalb eine Heranziehung dieser einzelnen Verkehrsteilnehmer zu Gebühren nicht erfolgt. Zum anderen ist eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung auch nicht darin zu sehen, dass andere Länder die Lebensmittelunternehmer nicht mit entsprechenden Gebühren belasten. Voraussetzung für eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG ist, dass die Vergleichsfälle der gleichen Stelle zuzurechnen sind. Daran fehlt es, wenn die beiden Sachverhalte von zwei verschiedenen Trägern öffentlicher Gewalt gestaltet werden; der Gleichheitssatz bindet jeden Träger öffentlicher Gewalt allein in dessen Zuständigkeitsbereich (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.5.1987 - 2 BvR 1226/83 -, BVerfGE 76, 1 , 73; Beschl. v. 21.12.1966 - 1 BvR 33/64 u.a. -, BVerfGE 21, 54 , 68). Ein Land verletzt daher den Gleichheitssatz nicht deshalb, weil ein anderes Land den gleichen Sachverhalt anders behandelt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 8.5.2008, a.a.O. , Rn. 22; Beschl. v. 7.11.1995, a.a.O. , S. 351; Beschl. v. 18.7.1979 - 2 BvR 488/76 -, BVerfGE 52, 42 , 57 f.). Eine abweichende Betrachtung ist hier auch nicht deshalb geboten, weil die Erhebung von Gebühren für die Durchführung planmäßiger Routinekontrollen unionsrechtlich determiniert ist. Denn Art. 26, 27 Abs. 1 Lebensmittel-Kontroll-VO stellen den Mitgliedstaaten ausdrücklich frei, die Durchführung planmäßiger Routinekontrollen durch eine allgemeine Besteuerung oder durch die Einführung von Gebühren oder Kostenbeiträgen zu finanzieren (siehe im Einzelnen oben I.2.a.
nicht entgegen. (a) Die Bestimmungen des Gesetzes über Gebühren und Auslagen des Bundes - Bundesgebührengesetz (BGebG) - vom
den Bestimmungen des Bundesgebührengesetzes die Erhebung von Gebühren für die Durchführung planmäßiger Routinekontrollen ausgeschlossen sei, auch in der Sache nicht.
G können für eine Überwachungsmaßnahme von demjenigen Gebühren erhoben werden, der die Überwachungsmaßnahme veranlasst hat oder in dessen Pflichtenkreis sie erfolgt ist. Dies entspricht den Voraussetzungen für eine Gebührenerhebung
KostG (siehe oben I.1.). Die Erhebung von Gebühren für die Durchführung planmäßiger Routinekontrollen ist - entgegen der Auffassung der Klägerin - auch nicht
G ausgeschlossen. Hiernach kann für Stichprobenkontrollen eine Gebühr nur erhoben werden, soweit diese
anderen Gesetzen des Bundes oder Rechtsakten der Europäischen Union besonders angeordnet sind und von dem Gegenstand der Kontrolle eine erhebliche Gefahr ausgeht. Diese Regelung kommt für die im Rahmen der Lebensmittelüberwachung durchgeführten planmäßigen Routinekontrollen nicht zum Tragen. Denn bei diesen handelt es sich schon nicht um Stichprobenkontrollen. Die Routinekontrollen im Rahmen der Lebensmittelüberwachung erfolgen
Lebensmittel-Kontroll-VO regelmäßig, auf Risikobasis, mit angemessener Häufigkeit auf jeder Stufe der Produktion, der Verarbeitung und des Vertriebs von Lebensmitteln (siehe hierzu oben I.2.a.
1 LMBG wurden für Amtshandlungen im Rahmen der Lebensmittelüberwachung, die in die Zuständigkeit der Länder fallen, die über die allgemeinen Überwachungsmaßnahmen hinausgehen und die zur Durchführung von Rechtsakten der Organe der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich sind, kostendeckende Gebühren und Auslagen erhoben. Diese Bestimmung ist, hierauf weist die Klägerin zutreffend hin, in der Rechtsprechung auch des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts dahin ausgelegt worden, dass Gebühren für allgemeine Überwachungsmaßnahmen (auch auf landesrechtlicher Grundlage) nicht erhoben werden dürfen (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 22.5.2002, a.a.O. , S. 834; Beschl. v. 13.7.2000, a.a.O. , Rn. 9; Bayerischer VGH, Urt. v. 26.5.2000 - 25 B 96.1735 -, juris Rn. 13 ff.). § 46a LMBG wurde indes aufgrund der Art. 1 und 5 des Gesetzes zur Neuordnung des Lebensmittel- und des Futtermittelrechts vom 1. September 2005 ( BGBl. I. S. 2618 ) mit Wirkung vom 7. September 2005 durch die Bestimmungen des LFGB abgelöst (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Lebensmittel- und des Futtermittelrechts, BT-Drs. 15/3657, S. 56 ) und vermag daher keine Rechtswirkungen mehr zu entfalten. Entgegen der Annahme der Klägerin ist der Regelungsinhalt des § 46a Abs. 1 LMBG a.F. auch nicht in die Bestimmungen des
folgenden Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches übernommen worden. Der Bundesgesetzgeber hat sich vielmehr darauf beschränkt, in § 63 Abs. 1 LFGB eine Rechtsgrundlage für die Erhebung von Gebühren und Auslagen durch das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit für Aufgaben
2 LFGB eine Ermächtigungsgrundlage zum Erlass einer hierauf bezogenen Gebührenverordnung zu schaffen. Weitergehende Bestimmungen zur Erhebung von Verwaltungsgebühren wurden nicht getroffen. Der Bund hat dies vielmehr zulässigerweise dem Landesgesetzgeber überlassen, so dass nunmehr für die Ausführung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
1 GG das Verwaltungskostenrecht der Länder uneingeschränkt zur Anwendung gelangt (so zutreffend auch VG Hannover, Urt. v. 22.9.2016, a.a.O. , Rn. 18; VG Braunschweig, Urt. v. 23.8.2016 - 5 A 141/15 -, juris Rn. 43; VG Oldenburg, Urt. v. 27.2.2009 - 7 A 5297/06 -, juris Rn. 22). 3. Die so verstandene Verordnungsermächtigung in §§ 3 Abs. 1, Abs. 3, Abs. 5 Satz 2, 1 Abs. 1 Satz 1, 5 Abs. 1, 13 Abs. 2 NVwKostG genügt schließlich den Anforderungen, die Art. 43 Abs. 1 Satz 2 NV an die Bestimmtheit stellt (a.), und verstößt auch nicht gegen den Gesetzesvorbehalt
3 GG und
a.
1 Satz 2 NV müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der Verordnungsermächtigung durch ein förmliches Gesetz bestimmt werden (vgl. zu den Anforderungen im Einzelnen: Hannoverscher Kommentar zur Niedersächsischen Verfassung, Art. 43 Rn. 16 ff. jeweils m.w.N.). Diesen Anforderungen genügen §§ 3 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3, Abs. 5 Satz 2, 1 Abs. 1 Satz 1, 5 Abs. 1, 13 Abs. 2 NVwKostG. §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 2 NVwKostG bestimmen, dass durch die Verordnung für Amtshandlungen in Angelegenheiten der Landesverwaltung und im übertragenen Wirkungskreis der Gebietskörperschaften und anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts Gebühren erhoben werden können, wenn die Beteiligten zu der Amtshandlung Anlass gegeben haben, und dass die gebührenpflichtigen Amtshandlungen zu bestimmen sind ("Inhalt" im Sinne des Art. 43 Abs. 1 Satz 2 NV).
KostG in Verbindung mit Art. 26, 27 Abs. 1 Lebensmittel-Kontroll-VO dürfen die Gebühren nur zur Deckung der Kosten erhoben werden, die durch die amtlichen Kontrollen
der Lebensmittel-Kontroll-VO entstehen ("Zweck" im Sinne des Art. 43 Abs. 1 Satz 2 NV).
KostG darf zu den Gebühren nur derjenige herangezogen werden, der zu der Amtshandlung Anlass gegeben hat. Die Gebühren sind gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 NVwKostG
dem Maß des Verwaltungsaufwandes zu bemessen. Sie dürfen gemäß § 3 Abs. 3 NVwKostG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 4 Buchst. a Lebensmittel-Kontroll-VO nicht höher sein als die von den zuständigen Behörden getragenen Kosten in Bezug auf die Ausgaben gemäß Anhang VI der Lebensmittel-Kontroll-VO ("Ausmaß" im Sinne des Art. 43 Abs. 1 Satz 2 NV). Inhalt, Zweck und Ausmaß der Verordnungsermächtigung sind so hinreichend bestimmt. Denn bei kostenorientierten nichtsteuerlichen Abgaben lässt das Bestimmtheitsgebot eine dem jeweiligen Zusammenhang angemessene Regelungsdichte genügen, die eine willkürliche Handhabung durch die ermächtigten Behörden ausschließt. Es ist hingegen nicht erforderlich, dass der Gesetzgeber die Abgabehöhe im Einzelnen oder durch Angabe eines Rahmens zahlenmäßig festlegt. Es genügt die Festlegung von Bemessungskriterien einschließlich der Festlegung der Bemessungsfaktoren für die die Abgabe tragenden Kosten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.11.2009, a.a.O. , S. 382; Beschl. v. 17.7.2003 - 2 BvL 1/99 -, BVerfGE 108, 186 , 235; BVerwG, Urt. v. 21.4.2004 - BVerwG 6 C 20.03 -, BVerwGE 120, 311 , 327 jeweils m.w.N.). Zweifel an der Bestimmtheit bestehen auch nicht im Hinblick auf § 3 Abs. 3 NVwKostG (anders, wenn auch im Ergebnis nicht durchgreifend: VG Hannover, Urt. v. 22.9.2016, a.a.O. , Rn. 26). Diese Bestimmung enthält keine pauschale Blankoermächtigung zu einer etwa erforderlichen Umsetzung nicht unmittelbar anwendbaren Unionsrechts durch eine nationale Rechtsverordnung (vgl. zur Unzulässigkeit einer solchen Regelung: BVerfG, Beschl. v. 29.4.2010 - 2 BvR 871/04 u.a. -, juris Rn. 44). Vielmehr bindet § 3 Abs. 3 NVwKostG den Verordnungsgeber lediglich (deklaratorisch) an die Vorgaben des Unionsrechts (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.6.2013 - BVerwG 3 C 7.12 -, juris Rn. 13; Senatsurt. v. 14.12.2011 - 13 LC 114/08 -, juris Rn. 43) und formuliert einen an den Verordnungsgeber gerichteten allgemeinen Prüfauftrag, die aufgrund des Verwaltungskostengesetzes zu erlassenden Gebührenordnungen auf ihre Vereinbarkeit mit Unionsrecht zu untersuchen und hiermit in Übereinstimmung zu bringen (vgl. Gesetzentwurf der Landesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes, LT-Drs. 16/2090, S. 5). Darüber hinaus beinhaltet § 3 Abs. 3 NVwKostG eine - hier nicht einschlägige - an die zuständigen Behörden adressierte Ermächtigung, unionsrechtlich verbindlich festgelegte Gebühren im konkreten Einzelfall festzusetzen (vgl. Loeser/Barthel, NVwKostG, § 3 Anm. 10 (Stand: Juli 2010)). b. Die Erhebung von Gebühren für amtliche Routinekontrollen ist auch nicht - über die Anforderungen des Art. 43 Abs. 1 Satz 2 NV hinausgehend - einem förmlichen Parlamentsgesetz vorbehalten. Der verfassungsrechtliche Vorbehalt des Gesetzes
G, Urt. v. 22.1.2004 - BVerwG 4 A 32.02 -, BVerwGE 120, 87 , 98 f.; Hagebölling, Niedersächsische Verfassung, 2. Aufl., Art. 41 Anm. 1 f.) erfordert, dass staatliches Handeln in bestimmten grundlegenden Bereichen durch förmliches Gesetz legitimiert wird. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, alle wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen, und darf sie nicht anderen Normgebern überlassen. Wann es danach einer Regelung durch den parlamentarischen Gesetzgeber bedarf, lässt sich jedoch nur mit Blick auf den jeweiligen Sachbereich und auf die Eigenart des betroffenen Regelungsgegenstandes beurteilen. Die Tatsache, dass eine Frage politisch umstritten ist, führt für sich genommen nicht dazu, dass diese als "wesentlich" verstanden werden müsste (vgl. BVerfG, Urt. v. 14.7.1998 - 1 BvR 1640/97 - BVerfGE 98, 218 , 251). Erfüllt eine Verordnungsermächtigung die Anforderungen des Art. 43 Abs. 1 Satz 2 NV, so ergeben sich im Allgemeinen keine weitergehenden verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Notwendigkeit eines förmlichen Parlamentsgesetzes. Denn die verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine Verordnungsermächtigung sind durch Art. 43 Abs. 1 Satz 2 NV in spezifischer Weise konkretisiert. Die Grundrechtsrelevanz der auf der Grundlage einer Rechtsverordnung möglichen behördlichen Maßnahmen und Eingriffe begründet für sich genommen noch keinen spezifischen Vorbehalt zugunsten eines Parlamentsgesetzes. Gesteigerte, über Art. 43 Abs. 1 Satz 2 GG hinausgehende Anforderungen an die Bestimmtheit eines Parlamentsgesetzes, das zum Erlass einer Rechtsverordnung ermächtigt, können sich allenfalls aus einzelnen grundrechtlichen Gewährleistungen ergeben (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.1.2015 - BVerwG 10 C 12.14 -, BVerwGE 151, 200 , 206 f.; Urt. v. 17.10.1991 - BVerwG 3 C 45.90 -, BVerwGE 89, 121 , 133 f. (jeweils zu Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG)). Die im vorliegenden Fall durch die Gebührenerhebung tangierten Grundrechte der Lebensmittelunternehmer (siehe oben I.2.b.
dieser Vorschrift veröffentlichen die Mitgliedstaaten die Methode für die Berechnung der Gebühren (auch derjenigen im Sinne des Art. 27 Abs. 1 Lebensmittel-Kontroll-VO) und geben sie der Europäischen Kommission bekannt, die wiederum prüft, ob die Gebühren den Anforderungen der genannten Verordnung entsprechen. Zwar lassen sich dem ministeriellen Verwaltungsvorgang zur Ursprungs- und Änderungsfassung der GOVV (Beiakten 3 bis 5 im Verfahren 13 LC 118/17 ) keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die Berechnungsmethode zur Ermittlung der Gebühr mit gesondertem Vorgang der Kommission zur Prüfung mitgeteilt worden wäre. In der obergerichtlichen Rechtsprechung wird auch bezweifelt, ob es für die Erfüllung der Pflicht aus Art. 27 Abs. 12 Lebensmittel-Kontroll-VO ausreichen kann, dass der jeweilige Verordnungstext im Wege der Einrückung in amtliche Verkündungsblätter - hier das Niedersächsische Gesetz- und Verordnungsblatt - veröffentlicht worden ist und die Kommission darauf gestützt die Rechenschritte
vollziehen kann, weil sich anhand des Normentextes nicht
vollziehen lasse, ob die Vorgaben des Art. 27 Abs. 4 Lebensmittel-Kontroll-VO eingehalten seien (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 16.11.2011 - 17 A 576/09 -, juris Rn. 44). Jedoch bleibt ein etwaiger Verstoß gegen diese Notifizierungspflicht folgenlos, weil weder in Art. 27 Abs. 12 Lebensmittel-Kontroll-VO noch an anderer Stelle hierauf bezogene Sanktionen vorgesehen sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.4.2013 - BVerwG 3 C 1.12 -, NVwZ-RR 2013, 937 , 939 f.).
Unterzeichnung durch den bzw. die zuständigen Minister gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Gesetzes über Verordnungen und Zuständigkeiten - NVOZustG - vom
Grund und Höhe liegt zwar, wie bereits oben unter I.2.b.
1 GG ausgehe, steht dies ersichtlich im Zusammenhang mit dem Postulat, es müsse materiell-gesetzlich eine absolute Obergrenze der Gebühr für einen bestimmten Zeitraum (z.B. ein Jahr) geregelt werden. Ein solches Erfordernis lässt sich aus dem Rechtsstaatsprinzip nicht herleiten. Die Entscheidung, in welcher absoluten Höhe diese Gebühr entsteht, ist nicht derart wesentlich, dass sie durch den Gesetz- oder Verordnungsgeber getroffen werden müsste. Aus demselben Grund war jener auch nicht gehalten, eine Obergrenze der für eine Kontrolle anfallenden Gebühr selbst zu regeln. Die Frage, inwieweit die Höhe einer derartigen Gebühr voraussehbar ist und die im Einzelfall angenommenen Werte ihrer abstrakt festgelegten Bemessungsfaktoren gerichtlich überprüfbar sind, betrifft keinen Aspekt des Vorbehalts des Gesetzes, sondern lediglich einen solchen des Bestimmtheitsgebots (vgl. dazu sogleich III.1.b.). Die widerstreitende, eine Jahresobergrenze fordernde klägerische Argumentation übersieht, dass die zutreffende Häufigkeit (das "Wann") der Kontrollen ein (ungeschriebenes) Tatbestandsmerkmal des § 39 Abs. 1 Satz 2 LFGB ist und folglich die Rechtmäßigkeit der gebührenpflichtigen Amtshandlung "planmäßige Routinekontrolle an einem bestimmten Tag" beeinflusst. Weil die Rechtmäßigkeit der Amtshandlung wiederum ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal der Gebührenerhebung
KostG zum Ausdruck kommenden Rechtsgedanken), schließt eine mit unzutreffender Häufigkeit vorgenommene Routinekontrolle schon das "Ob" einer Gebührenpflicht für die durchgeführte Routinekontrolle aus. Eine Gebührenerhebung kann daher nur dann rechtmäßig sein, wenn auch die Routinekontrolle
den Grundsätzen des risikobasierten Ansatzes im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Lebensmittel-Kontroll-VO bzw. des Art. 17 Abs. 2 Lebensmittel-Basis-VO und der AVV RÜb - vom Turnus her betrachtet - im Zeitpunkt ihrer Durchführung anstand, also insbesondere nicht etwa verfrüht durchgeführt worden ist. Bereits Art. 3 Abs. 1 Buchst.
Art des Unternehmens und seiner Produkte; bisheriges Verhalten des Lebensmittelunternehmers im Hinblick auf die Einhaltung der Vorschriften; Verlässlichkeit bereits durchgeführter Eigenkontrollen) vor. Die Einstufung der zu kontrollierenden Betriebe der Lebensmittelunternehmen in Risikokategorien und ihrer Produkte in Risikostufen sowie die Bestimmung der Kontrollhäufigkeit (Risikoklasse) von arbeitstäglich bis dreijährlich, vgl. § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AVV RÜb in Verbindung mit Nr. 5.3.5 der Anlage 1 zur AVV RÜb, erfolgt lediglich in Umsetzung dieser unionsrechtlichen Determinanten im konkreten Einzelfall unter Befolgung der durch die AVV RÜb angestrebten einheitlichen Handhabung (vgl. zu dieser Zielsetzung § 1 Abs. 1 AVV RÜb und Wiemers, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsorganisation durch Europarecht, dargestellt am Beispiel der staatlichen Lebensmittelüberwachung, in: ZLR 2006, 383, 397). Soweit eine konkret stattfindende Routinekontrolle gemessen an der Einstufung
der AVV RÜb als "verfrüht" bzw. als "zu häufig wiederkehrend" und damit als Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG zu bewerten wäre, kann dies gegen die Rechtmäßigkeit der Gebühren- und Auslagenerhebung für diese Kontrolle im Rahmen einer Anfechtungsklage gegen den Kostenbescheid unmittelbar eingewandt werden. Nicht erkennbar ist hingegen für den Senat, dass eine rechtmäßige planmäßige Routinekontrolle im Sinne des § 39 Abs. 1 Satz 2 LFGB ohne eine konkretere außenrechtssatzförmige Regelung der Kontrollfrequenz, als sie Art. 3 Abs. 1 Lebensmittel-Kontroll-VO enthält, völlig ausgeschlossen wäre und die Gebührenregelung aus der GOVV deshalb niemals zur Anwendung gelangen könnte. Der Senat teilt auch nicht die von der Klägerin geäußerte Befürchtung, die Kontrollfrequenz könne im Interesse der Erzielung von Mehreinnahmen durch die Kommunen als Träger der Veterinär- und Verbraucherschutzämter willkürlich ausgeweitet und damit das Gebührenaufkommen in einem vom Verordnungsgeber nicht gewollten Ausmaß erhöht werden. Bei der AVV RÜb handelt es sich - soweit sie an Länderbehörden adressiert ist - um eine
2 GG mit Zustimmung des Bundesrates erlassene Allgemeine Verwaltungsvorschrift des Bundes, von der nicht einmal der Landesgesetz- oder -verordnungsgeber ohne Weiteres abzuweichen vermöchte (vgl. hierzu Jarass/Pieroth, GG, 14. Aufl., Art. 84 Rn. 24 f.; Maunz/Dürig, GG, Art. 84 Rn. 184 f.; 187 und 189 (Stand: Januar 2011)); erst recht gilt dies für die durch sie gebundenen Kommunen. Im Übrigen ist nicht erkennbar, dass der Beklagte oder ein anderes Veterinär- und Verbraucherschutzamt seine der AVV RÜb entsprechende Verwaltungspraxis
Schaffung des Gebührentatbestandes aus Nr. VI.2.4.
Nr. VI.2.4.
Aus der Stellung im Abschnitt VI. der Anlage GOVV ("Lebensmittel- und Bedarfsgegenständeüberwachung und Überwachung von Tabakerzeugnissen und kosmetischen Mitteln"), der Zwischenüberschrift "Kontrolle in einem sonstigen Betrieb mit Ausnahme von Futtermittelunternehmen" sowie der Abgrenzung zu Nr. VI.2.4.1. - die sich nur auf
2 Buchst. c) Lebensmittel-Kontroll-VO zugelassene Lebensmittelunternehmen bezieht - und zu Nr. VI.2.7.3. - die im Sinne des Art. 28 f. Lebensmittel-Kontroll-VO störungs- und beanstandungsbezogene Kontrollen sowie
kontrollen erfasst - erhellt, dass es sich dabei um planmäßige Routinekontrollen
1 Satz 2 LFGB handelt, die bei zulassungsfreien (allgemeinen) Lebensmittelunternehmen durchgeführt werden, die damit auch als Gebührenschuldner erkennbar sind. (
Zeitaufwand" zu berechnen, beträgt jedoch höchstens 43 EUR. Handelt es sich um einen "mittleren" Betrieb mit einem Jahresumsatz von mehr als 125.000 EUR bis höchstens 250.000 EUR, so ist die Gebühr gemäß Nr. VI.2.4.2.2. Anlage GOVV gleichermaßen "
Zeitaufwand" zu ermitteln, beträgt jedoch höchstens 66 EUR. Gemäß Nr. VI.2.4.2.
Zeitaufwand" zu berechnen, beträgt jedoch mindestens 25 EUR (je Kontrolle). An hinreichender Bestimmtheit mangelt es der Regelung aus Nr. VI.2.4.2. Anlage GOVV über eine Umsatzstaffelung nicht wegen der Verwendung des Bezugspunktes "Betrieb" im Gegensatz zu dem Begriff des "Lebensmittelunternehmens" (§ 3 Nr. 6 LFGB i.V.m. Art. 3 Nr. 2 Lebensmittel-Basis-VO). Es leuchtet unmittelbar ein, dass mit dem Begriff "Betrieb" nicht ein gesamtes Unternehmen (Konzern), das ggf. aus Zentrale und Filialen besteht, gemeint sein kann, sondern vielmehr diejenige Einheit mit eigener Risikoeinstufung
der AVV RÜb und daher mit eigener Kontrollfrequenz, das heißt etwa die einzelne Filiale eines Supermarktes. Das folgt unmittelbar aus der Wahl der gebührenpflichtigen Amtshandlung (planmäßigen Routinekontrolle) selbst. Diesen Zusammenhang stellt Nr. VI.1 des Runderlasses des Niedersächsischen Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 5. März 2015 (- 202-44010/L-7 -, Blatt 102 f. der Beiakte 2 des Verfahrens 13 LC 118/17 ) lediglich klar. (bb) Für einen Fall der in Nr. VI.2.4.2. Anlage GOVV genannten Art - eine Gebührenbemessung "
Zeitaufwand" - bestimmt § 2 Satz 3 GOVV (begrenzend), dass es maßgeblich auf den "erforderlichen Zeitaufwand" ankommt. Als dieser ist gemäß § 2 Satz 4 GOVV diejenige Zeit anzusetzen, die unter regelmäßigen Verhältnissen von einer entsprechend ausgebildeten Fachkraft benötigt wird. Damit regelt die GOVV selbst in spezieller Weise einen Teil der im Gebührenrecht sonst als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal jeder Gebührenerhebung bezeichneten Anforderung, dass die gebührenpflichtige Amtshandlung auch
dem "Wie" rechtmäßig gewesen sein muss, widrigenfalls hierfür keine Gebühr erhoben werden darf. Es unterliegt keinem Zweifel, dass zur Rechtmäßigkeit der Amtshandlung "planmäßige Routinekontrolle" der turnusmäßig bestimmte Zeitpunkt, die Zahl und Dienstzugehörigkeit der eingesetzten Kontrollpersonen sowie die Dauer der Kontrolle zuzüglich Vor- und
bereitungszeit gehören. Während der Zeitpunkt bzw. Turnus aus einer gleichmäßigen Anwendung der AVV RÜb i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG (Selbstbindung der Verwaltung) folgt, ergeben sich die übrigen Parameter aus dem Verhältnismäßigkeitsprinzip insbesondere mit Blick auf die Erforderlichkeit der Amtshandlung. Die Höhe der Gebühr für die Kontrolltätigkeit des eingesetzten erforderlichen Personals folgt aus § 2 Satz 5 GOVV in Verbindung mit § 1 Abs. 4 Satz 5 der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen (Allgemeine Gebührenordnung - AllGO -) vom
bereitungszeit sind ebenso wie die Zahl und die Laufbahnzugehörigkeit des eingesetzten Personals einer gerichtlichen Überprüfung im Hinblick auf ihre Erforderlichkeit zugänglich. Nur in dem im Einzelfall der konkreten Kontrolle erforderlichen Umfang sieht Nr. VI.2.4.2. Anlage GOVV in Verbindung mit § 2 Sätze 3 bis 5 GOVV, § 1 Abs. 4 Satz 5 AllGO eine Gebührenpflicht vor. Soweit die Dauer der Kontrolle und ihrer Vor- und
bereitung als zu lang, die Zahl der eingesetzten Kontrollpersonen oder deren Qualifikation bzw. Laufbahnzugehörigkeit als zu hoch anzusehen wäre, müsste die Gebühr (geltungserhaltend reduziert) niedriger ausfallen. (c) Schließlich macht der Umstand, dass Nr. VI.2.4.2. Anlage GOVV einen Jahreshöchstbetrag nicht vorsieht, diese Gebührenregelungen nicht unbestimmt. Die aus dem Bestimmtheitsgebot abzuleitende rechtsstaatliche Forderung
hinreichender Vorhersehbarkeit bezieht sich nur darauf, welche Gebührenhöhe für eine - als rechtmäßig zu unterstellende - planmäßige Routinekontrolle zu erwarten ist. Das ist durch die abstrakte Festlegung der Bemessungsfaktoren, deren im Einzelfall behördlicherseits angenommene Werte (Dauer, Zahl und Dienstzugehörigkeit der Kontrollpersonen) gerichtlich überprüfbar sind, geschehen. Das Bestimmtheitsgebot verlangt jedoch nicht, abschätzbar zu machen, welche Gebühr innerhalb eines Jahres oder eines anderen - ebenso willkürlich bestimmten - Zeitraums voraussichtlich anfallen wird. Dieser Betrag hängt im Übrigen, wie dargestellt, von der sich aus dem risikobasierten Ansatz ergebenden Kontrollhäufigkeit ab, die die einzelnen Betriebe in unterschiedlichem Ausmaß - aber für sie anhand der Risikoeinstufung (zumindest dem Turnus
) vorhersehbar - betrifft.
2 GOVV (Gebührenzuschlages) kann ausreichende Bestimmtheit jedoch nur teilweise bejaht werden. (a) Sie ist noch gegeben für die Regelung des § 3 Abs. 2 Sätze 1 und 2 GOVV,
welcher sich die Gebühr auch für den für An- und Abfahrten erforderlichen Zeitaufwand je Beschäftigter oder Beschäftigtem erhöht, hierbei § 1 Abs. 4 Satz 5 AllGO entsprechend gilt und der Zuschlag auf eine Höhe von insgesamt 72 EUR begrenzt ist. Diese - in der Abgrenzung zu § 3 Abs. 2 Satz 3 GOVV - nur auf die gesonderte An- und Abfahrt bezogen auf eine oder mehrere Kontrollen an einem Tag bei demselben Kostenschuldner (hier: Lebensmittelunternehmen) bezogene Vorschrift lässt hinreichend erkennen, wie der Gebührenzuschlag für Fahrtzeiten zu berechnen ist, und zwar auch in den Fällen, in denen die Fahrt von mehreren zu Kontrollzwecken eingesetzten Beschäftigten durchgeführt wurde und/oder mehreren
einander vollzogenen Kontrollen in verschiedenen Betrieben desselben Kostenschuldners gedient hat. (aa) Ist nur eine Kontrollperson eingesetzt worden, ist deren gesamte (summierte) Fahrtzeit - unter Umständen Kontrollen in mehreren Betrieben desselben Kostenschuldners betreffend -, soweit erforderlich gewesen,
GO zu unterwerfen, das heißt dass je angefangener Viertelstunde in Abhängigkeit von der Zugehörigkeit zu der betreffenden Laufbahn pauschale Sätze anfallen, beim mittleren Dienst zum hier relevanten Zeitpunkt 11,50 EUR je angefangener Viertelstunde. (
Lesart des Senats auch, wenn auf einer Fahrt mehrere Betriebe eines Kostenschuldners (Lebensmittelunternehmers) kontrolliert werden. (b) Nicht mehr hinreichend bestimmt ist hingegen § 3 Abs. 2 Satz 3 GOVV
dieser Norm wird der "jeweils erforderliche Zeitaufwand" für An- und Abfahrten im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 GOVV, wenn die Fahrt Amtshandlungen oder Leistungen bei mehreren Kostenschuldnern dient - das heißt wenn etwa
einander planmäßige Routinekontrollen bei Betrieben verschiedener Kostenschuldner auf einer "Tour" (Sammelfahrt) des Kontrollpersonals an einem Tag durchgeführt werden -, "
billigem Ermessen" ermittelt; je Kostenschuldner beträgt der Gebührenzuschlag in diesen Fällen maximal 72 EUR. (aa) Dabei handelt es sich um einen vollständig verwaltungsgerichtlich überprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff auf der Tatbestandsseite der Gebührenzuschlagsnorm des § 3 Abs. 2 Satz 3 GOVV, nicht etwa um eine auf der Rechtsfolge angesiedelte Einräumung von Festsetzungsermessen im Sinne des § 1 Abs. 1 NVwVfG in Verbindung mit § 40 VwVfG. Ein "billiges Ermessen" der Kosten festsetzenden Behörde erscheint gemessen am niedersächsischen Verwaltungskostenrecht, das hinsichtlich der Gebührenbestandteile im Grundsatz gebundene Entscheidungen vorsieht (
KostG "werden ... Gebühren und Auslagen erhoben"; gemäß § 1 a.E. GOVV: "sind … Gebühren und Auslagen zu erheben"), als ein "Fremdkörper"; selbst wenn etwa § 11 Abs. 2 Satz 2 NVwKostG einen (Teil-)Erlass einer entstandenen Kostenschuld aus Billigkeitsgründen
Ermessen ("kann die Kosten ermäßigen oder von der Erhebung absehen") der Kostenfestsetzungsbehörde ermöglicht. Allerdings ist dem weithin gebundenen niedersächsischen Verwaltungskostenrecht auch auf der Ebene der Entstehung der Kostenschuld ein ausnahmsweise eröffneter Ermessensspielraum nicht schlechthin fremd. So sieht § 9 Abs. 1 NVwKostG bei Rahmengebühren eine Bestimmung der Gebührenhöhe unter Berücksichtigung des Maßes des Verwaltungsaufwandes für die einzelne Amtshandlung (Kostendeckungsprinzip) sowie des Wertes des Gegenstandes der Amtshandlung (Äquivalenzprinzip) vor. Dabei ist der kostenfestsetzenden Behörde bei der Festlegung der konkreten Höhe ein Ermessensspielraum im Sinne der § 40 VwVfG, § 114 Satz 1 VwGO eingeräumt (vgl. Loeser/Barthel, a.a.O., § 9 Anm. 3.1 (Stand: Juli 2005)). Diese Norm ist allerdings vorliegend nicht anwendbar. Denn ein Gebührenrahmen im eigentlichen Sinne (mit Mindest- und Höchstbetrag) ist in der Gebührenzuschlagsregelung aus § 3 Abs. 2 Satz 3 GOVV ungeachtet der Deckelungsregelung des § 3 Abs. 2 Satz 3, letzter Halbsatz GOVV nicht gezogen. Die Summe der tatsächlichen Fahrtzeiten jedes eingesetzten Beschäftigten oder die (tatsächlich nicht angefallene) Fahrtzeit für eine fiktive gesonderte An- und Abfahrt bezogen auf den kontrollierten Betrieb des Kostenschuldners sind nicht einmal erkennbar als Höchstgrenze ausgestaltet. Deutlich für die alternative Auslegung des Begriffs "billiges Ermessen" als unbestimmter Rechtsbegriff auf der Tatbestandsseite streitet - ungeachtet der Bezeichnung - demgegenüber die Begründung zu einem - auf eine Reduktion des allgemeinen Zuschlags
2 Satz 1 GOVV
"billigem Ermessen" hinauslaufenden - Vorentwurf dieses Teils der Änderungsverordnung zur GOVV vom 4. August 2017 (vgl. Blatt 155R der Beiakte 5 im Verfahren 13 LC 118/17 ). Sie führt hierzu aus, bei dem "Rechtsausdruck 'billiges Ermessen'" handele es sich um einen "unbestimmten Rechtsbegriff", der "an verschiedenen Stellen im Recht, so in § 315 Abs. 1 BGB, verwendet" werde. (bb) Die Verwendung von unbestimmten Rechtsbegriffen ist dem Verordnungsgeber auch mit Blick auf das rechtsstaatliche Bestimmtheitsgebot aus Art. 20 Abs. 3 GG nicht schlechthin verwehrt, solange sich durch Anwendung anerkannter Auslegungsmethoden und durch Fallgruppen aus gefestigter Rechtsprechung hinreichend ermitteln lässt, was Inhalt des Begriffs sein soll (vgl. hierzu etwa Niedersächsisches OVG, Urt. v. 10.1.2017 - 4 LC 198/15 -, juris Rn. 87 m.w.N.). Diese Grenze ist hier aber überschritten. Zum einen lässt die Verwendung des Begriffs "billiges Ermessen" in § 3 Abs. 2 Satz 3 GOVV nicht erkennen, worauf er sich (der Folge
) beziehen soll. In Betracht kommt entweder eine Verteilung tatsächlich entstandener Summenfahrtzeiten der jeweiligen Beschäftigten auf mehrere anlässlich der Sammelfahrt kontrollierte Kostenschuldner ("Verteilungsermessen") oder aber eine davon losgelöste (hypothetische) Bestimmung der Fahrtzeit, die dem jeweiligen Kostenschuldner gegenüber anzusetzen ist ("Bestimmungsermessen"). Während Sinn und Zweck sowie das Kostendeckungsprinzip aus § 3 Abs. 2 Satz 2, 1. Alt. NVwKostG eher für die erstere Lesart streiten, legt die Formulierung in § 3 Abs. 2 Satz 3 GOVV, wonach der "jeweils erforderliche Zeitaufwand" zu "ermitteln" ist, eher Letzteres nahe. Zum anderen enthält sich die Regelung jeglicher Voraussetzungen für die Verteilung oder Bestimmung, also jeglicher Maßstäbe, an denen sich die Ausübung des "billigen Ermessens" zu orientieren hätte. Es fehlt mithin bei jeder Lesart an einer Regelung diese Entscheidung leitender Kriterien. Eine Vorprägung der "Billigkeit" in diesem Zusammenhang durch jahrelange Rechtsprechung existiert naturgemäß nicht. Auch der im Verordnungsänderungsverfahren geäußerte Verweis auf die Verwendung des Begriffs des "billigen Ermessens" im Zusammenhang mit einseitigen Leistungsbestimmungsrechten eines Vertragsteils aus § 315 Abs. 1 BGB (oder eines Dritten aus § 317 Abs. 1 BGB) erhellt nichts. Bei diesen Normen, die dem Privatrecht entstammen, handelt es sich ersichtlich um Ausnahmevorschriften, die eine Rechtsfolge für die besondere Situation vorsehen, dass sich Schuldner und Gläubiger hinsichtlich des geschuldeten Leistungsumfangs kraft Vereinbarung der Entscheidung einer Seite oder eines (unparteiischen) Dritten unterwerfen; mit ihr und dem Bezug zur "Billigkeit" wird - mit unterschiedlicher Intensität - allenfalls eine äußerste Grenze zulässiger Rechtsausübung umschrieben (vgl. §§ 315 Abs. 3 Satz 1, 319 Abs. 1 Satz 1 BGB), deren Verlauf in erheblichem Maße von den konkret-individuellen Umständen des Einzelfalls abhängt. Im Grundsatz ist dem Bestimmungsberechtigten die Befugnis eingeräumt, in kaum vorhersehbarer Weise zu entscheiden. Diese (relative) Unbestimmtheit kann nur hingenommen werden, weil sich Gläubiger und Schuldner als gleichgeordnete Privatrechtssubjekte kraft ihrer Vertragsfreiheit in Form der inhaltlichen Gestaltungsfreiheit als Ausfluss ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) disponibel-freiwillig dem Spruch einer Seite oder des privaten Dritten unterwerfen und eine Residualbestimmung durch Urteil des Zivilgerichts möglich bleibt (§§ 315 Abs. 3 Satz 2, 319 Abs. 1 Satz 2 BGB). Eine vergleichbare Situation besteht im öffentlich-rechtlichen Verhältnis von Überwachungsbehörde und Kostenschuldner nicht, das wie in jeder Abgabenangelegenheit durch eine klassische Über-Unterordnung gekennzeichnet ist. Hier ist - zumal bei auf Kostendeckung angelegten Abgaben wie der in Rede stehenden - zu fordern, dass der Gebühren(zuschlags)norm (hier aus § 3 Abs. 2 Satz 3 GOVV) zumindest ein normativer Verteilungsmaßstab beigegeben wird (für einen vergleichbaren Fall: Senatsurt. v. 20.11.2014, a.a.O. , Rn. 79). Dieser muss im vorliegenden Zusammenhang die Kostenschuldner in die Lage versetzen, hinreichend verlässlich abzusehen,
welchen Kriterien die Verteilung der Fahrtzeit einer Sammelfahrt zu Kontrollen in Betrieben mehrerer Kostenschuldner durch die festsetzende Behörde erfolgen wird. Dies darf nicht der Behörde zur eigenständigen Entscheidung schon über die Maßstäbe überlassen werden. Diesen Anforderungen wird jedenfalls der Begriff "billiges Ermessen" nicht gerecht. Die vom Verordnungsgeber geäußerte Ansicht, eine abstrakt-generelle Regelung könne nicht getroffen werden (vgl. Blatt 155R der Beiakte 5 im Verfahren 13 LC 118/17 ), teilt der Senat nicht. Es handelt sich nicht um eine Vielzahl unüberschaubarer, stets von speziellen und komplexen Einzelfallumständen geprägten Situationen, die sich einer allgemeinen Regelbarkeit entzögen. Vielmehr steht lediglich in Rede, wie die Fahrtzeit einer Sammelfahrt zu Kontrollen in Betrieben mehrerer Kostenschuldner (Lebensmittelunternehmer) zu verteilen ist. Es ist zwar Aufgabe des Verordnungsgebers und nicht des Senats, einen derartigen Verteilungsmaßstab vorzugeben. In Betracht kommen hierfür aber durchaus zu abstrahierende, verschiedene Berechnungsmöglichkeiten, auf deren gewollte Bevorzugung sich jedoch Anhaltspunkte weder im Verordnungstext noch in seiner Begründung finden lassen. Möglich wäre etwa die Verteilung der Gesamtfahrzeit jedes Beschäftigten
der Zahl der während der "Sammelfahrt" kontrollierten Kostenschuldner ("
Kopfteilen" oder sogar "anteilige Zeit" (wie - unbedenklich zumindest
nun erfolgter Klarstellung, dass es um die Situation der Kontrolle bei mehreren, das heißt verschiedenen Kostenschuldnern geht - in § 3 Abs. 2 Satz 4 GOVV a.F.), weil diese Formulierung in erster Linie eine Kopfteilung nahelegt). Allerdings bedürfte ein solcher Verteilungsmaßstab aus Kostendeckungsgründen (§ 3 Abs. 2 Sätze 1 und 2, 1. Alt. NVwKostG) des Korrektivs, dass der Zuschlag nicht höher ausfallen darf, als er sich bei direkter Einzel-An- und -Abfahrt des Betriebes bzw. der mehreren Betriebe des jeweiligen Kostenschuldners ergäbe. Alternativ könnten in Anlehnung an den Gedanken des § 13 Abs. 1 Satz 1 BRKG die jeweils einfachen Entfernungen zwischen dem Sitz des Veterinär- und Verbraucherschutzamts und dem kontrollierten Betrieb ermittelt und zueinander ins Verhältnis gesetzt und sodann die Gesamtfahrzeit jedes Beschäftigten dieser Relation entsprechend aufgeteilt werden. Ebenso ist eine fiktive Aufteilung
gestaffelten Entfernungspauschalen nicht von vorneherein ausgeschlossen. § 3 Abs. 2 Satz 3 GOVV ist
alledem mangels ausreichender Bestimmtheit unwirksam. Diese Unwirksamkeit beeinflusst die Wirksamkeit der übrigen streitgegenständlichen Regelungen der GOVV nicht. c. Die verbliebenen Regelungen in Nr.VI.2.4.2. Anlage GOVV in Verbindung mit § 2 Sätze 3 bis 5 GOVV sowie § 3 Abs. 2 Sätze 1 und 2 GOVV verstoßen nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unter dem Aspekt eines Äquivalenzprinzips oder eines Kostendeckungsgrundsatzes. Vorauszuschicken ist hierzu, dass das Kostendeckungsprinzip und ähnliche gebührenrechtliche Prinzipien keine Grundsätze mit verfassungsrechtlichem Rang sind (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.3.1998 - 1 BvR 178/97 -, BVerfGE 97, 332 , 345). Maßgeblich ist vielmehr die konkrete einfachrechtliche Ausformung dahingehender Vorgaben, mögen diese auch am Gedanken der Verhältnismäßigkeit (Art. 20 Abs. 3 GG) oder Belastungsgleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) orientiert sein. Insoweit ist hier allein § 3 Abs. 2 Satz 2 NVwKostG zu beachten, der für Gebührenordnungen statuiert, dass die Gebühren (entweder)
dem Maß des Verwaltungsaufwandes (Kostendeckungsprinzip) oder
dem Wert des Gegenstandes der Amtshandlung (Äquivalenzprinzip) zu bemessen sind. Diese verschiedenen beiden Ansätze sind in Niedersachsen alternativ vorgesehen (vgl. Loeser/ Barthel, a.a.O., Einführung Anm. 4.5.2.4.5
der Natur der Sache) nicht anwendbar ist, weil diesen Amtshandlungen kein "negativer Wert" zugeordnet werden kann (vgl. Loeser/Barthel, a.a.O., Einführung Anm. 4.5.2.6.2
Personen getrennten Ansatz bestimmt, entzieht etwaigen Bedenken, die das Verwaltungsgericht Hannover in seinem Urteil vom
der Neufassung nunmehr
2 Satz 1, 3. Halbsatz GOVV Kontrollzeiten und Fahrtzeiten etwa der eingesetzten Kontrollpersonen des mittleren Dienstes der Höhe
identischen Gebührensätzen unterworfen werden, begegnet unter dem Aspekt des Kostendeckungsprinzips ebenfalls keinen Bedenken (mehr). Denn unabhängig von der konkreten Tätigkeit (Kontrolle oder Fahrten) entstehen dem
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.