Tenor Auf den Antrag des Klägers wird die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Osnabrück -
(2)Das Verwaltungsgericht dürfte voraussichtlich auch zutreffend festgestellt haben, dass während des streitgegenständlichen Dienstes nicht „erfahrungsgemäß mit einer dienstlichen Inanspruchnahme zu rechnen“ war mit der Folge, dass auch die dritte der kumulativen Voraussetzungen für das Vorliegen von „Bereitschaftsdienst“ nicht gegeben ist. Zum Begriffsmerkmal „erfahrungsgemäß mit einer dienstlichen Inanspruchnahme zu rechnen ist“ hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, insoweit sei die Art der Aufgaben und die organisatorische Gestaltung des Dienstbetriebs zu beurteilen (BVerwG, Urteil vom 22.1.2009, a. a. O. , Rn. 17). Es komme maßgeblich auf die im Regelfall zu erwartende Häufigkeit der dienstlichen Inanspruchnahme während des in Rede stehenden Dienstes an (BVerwG, Urteil vom 22.1.2009, a. a. O. , Rn. 17). Danach entscheide sich, ob während dieser Zeiten typischerweise in nennenswertem Umfang mit dienstlichen Einsätzen zu rechnen sei, die den Zeiten das Gepräge eines Bereithaltens zu einem jederzeit möglichen Einsatz gäben, oder ob sich diese Zeiten bei wertender Betrachtung als Freizeit oder eine Form der Rufbereitschaft darstellten, die allenfalls sporadisch von Einsätzen unterbrochen werde (BVerwG, Urteil vom 22.1.2009, a. a. O. , Rn. 17, 20). Es komme nicht darauf an, ob es in jedem einzelnen Zeitraum, für den Ansprüche geltend gemacht werden, zu tatsächlichen Einsätzen gekommen sei, sondern darauf, ob nach den üblichen Umständen mit solchen Einsätzen erfahrungsgemäß zu rechnen sei. Es reiche deshalb aus, die tatsächlichen Ermittlungen auf einen überschaubaren, repräsentativen Zeitraum zu beschränken, der eine typisierende Gesamtbetrachtung ermögliche. Sollte sich herausstellen, dass diese Einsätze im Regelfall geschähen, seien die in Rede stehenden Zeiten als „Bereitschaftsdienst“ zu werten (BVerwG, Urteil vom 22.1.2009, a. a. O. , Rn. 20). Gemessen hieran spricht durchaus einiges dafür, dass die betreffenden Beamten während des streitgegenständlichen OrgL-Dienstes nicht typischerweise bzw. regelmäßig zum Einsatz gekommen sind. Hierauf deutet schon die Struktur des außerhalb der regelmäßigen Dienstzeit stattfindenden OrgL-Dienstes als eine Art „Hintergrunddienst“ hin, der bei vom „Normalfall“ abweichenden Einsatzfällen, in denen eine umfangreiche Menschenrettung nicht ausgeschlossen werden kann, heranzuziehen war. Bei derartigen Einsätzen dürfte es sich eher um die Ausnahme im Berufsalltag der Berufsfeuerwehr der Beklagten handeln. Eine abschließende Klärung dieser Fragestellung ist derzeit jedoch nicht möglich, weil die Zahlen, die von der Beklagten zum Beleg der aus ihrer Sicht vorliegenden geringen Einsatzhäufigkeit herangezogen worden sind, nur von eingeschränkter Aussagekraft sind. Dies folgt in erster Linie daraus, dass der betrachtete Zeitraum von 13 Monaten vergleichsweise kurz ist, so dass zweifelhaft ist, ob hier ein überschaubarer, repräsentativer Zeitraum in den Blick genommen worden ist. Zudem hat die Beklagte bei der Bildung des Verhältnisses zwischen denjenigen OrgL-Diensten, die durch alle Beamten (in einem bestimmten Zeitraum) geleistet worden sind und den im Rahmen dieser Schichten angefallenen Einsätzen nicht danach differenziert, bei welchen dieser Schichten ein OrgL-Dienst außerhalb der regelmäßigen Dienstzeit stattgefunden hat und zu wie vielen Einsätzen es gerade bei diesen - hier streitgegenständlichen - Schichten gekommen ist. Auch bei der Gegenüberstellung der gerade vom Kläger (im 13-Monats-Zeitraum) geleisteten OrgL-Dienste hat die Beklagte nicht darauf abgehoben, bei wie vielen der insgesamt 61 OrgL-Schichten des Klägers es sich um außerhalb der regulären Dienstzeit geleistete Schichten gehandelt hat; zu diesem Wert wären die außerdienstlichen Einsätze des Klägers ins Verhältnis zu setzen. Für eine aussagekräftige Feststellung der Einsatzhäufigkeit müsste die Beklagte einen längeren Zeitraum als ein Jahr - etwa drei Jahre - und die in diesem Zeitraum von allen Beamten sowie dem Kläger außerhalb der regulären Dienstzeit geleisteten OrgL-Schichten nebst Einsätzen betrachten. Dies wäre deshalb erforderlich, weil in diesem Zusammenhang die Frage zu beantworten wäre, ob bei der Beurteilung der Regelmäßigkeit von OrgL-Einsätzen während eines repräsentativen Zeitraums auf die durchschnittliche Alarmierungszahl hinsichtlich aller Beamten, die an dem betreffenden Dienst in der jeweiligen Organisationseinheit teilgenommen haben, abzuheben ist - hierzu neigt der Senat aufgrund der wiedergegebenen, auf den „typischen“ Fall und die Organisation des Dienstbetriebs abstellenden Formulierungen des Bundesverwaltungsgerichts -, oder ob, wie ebenfalls vertreten wird (so VG Oldenburg, Urteil vom 15.6.2016 - 6 A 3809/14 - unter Bezugnahme auf VG Düsseldorf, Urteil vom 24.9.2015 - 2 K 4312/14 -, juris Rn. 31), die individuell vom jeweiligen Kläger über einen repräsentativen Zeitraum geleisteten OrgL-Dienste und die während dieser Dienste erfolgten tatsächlichen Alarmierungen maßgeblich sind.
- bb)Der Senat hält es jedoch derzeit für offen, ob die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Abgrenzung von „Bereitschaftsdienst“ und „Rufbereitschaft“ mit Unionsrecht bzw. der hierzu ergangenen, insbesondere jüngeren Rechtsprechung, des EuGH vereinbar ist. „Arbeitszeit“ im Sinne von Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 299, S. 9) ist jede Zeitspanne, während der ein Arbeitnehmer - zu dem auch (Feuerwehr-) Beamte gehören (EuGH, Beschluss vom 14.7.2005 - C-52/04 [Personalrat Feuerwehr Hamburg] -, juris Rn. 48ff.) - gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten arbeitet, dem Arbeitgeber zur Verfügung steht und seine Tätigkeit ausübt oder Aufgaben wahrnimmt; unter „Ruhezeit“ im Sinne der Richtlinie ist demgegenüber jede Zeitspanne außerhalb der Arbeitszeit zu verstehen (Art. 2 Nr. 2 RL 2003/88/EG). Beide Begriffe schließen einander aus (EuGH, Urteil vom 3.10.2000 - C-303/98 [Simap] -, juris Rn. 47; Urteil vom 21.2.2018 - C-518/15 [Matzak] -, juris Rn. 55). Hieraus folgt, dass „Bereitschaftszeiten“, die ein Arbeitnehmer im Rahmen seiner für den Arbeitgeber erbrachten Tätigkeiten verbringt, entweder als „Arbeitszeit“ oder als „Ruhezeit“ im Sinne der o. g. Richtlinie einzuordnen sind (EuGH, Urteil vom 21.2.2018, a. a. O. , Rn. 55). Insoweit steht die oben wiedergegebene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach eine „bereit haltende“ Tätigkeit des Beamten entweder als „Bereitschaftsdienst“ - und damit als Arbeitszeit - oder als „Rufbereitschaft“ - und damit als „Ruhezeit“ - einzuordnen ist, mit den unionsrechtlichen Vorgaben im Einklang. Es entspricht ferner der ständigen Rechtsprechung des EuGH, dass Zeiten, welche von Arbeitnehmern im Rahmen von Bereitschaft in Form von persönlicher Anwesenheit am Arbeitsort abgeleistet werden, unabhängig davon unter den Begriff der „Arbeitszeit“ im Sinne der Richtlinie fallen, welche Arbeitsleitungen während dieser „Bereitschaftszeiten“ tatsächlich erbracht werden (EuGH, Urteil vom 3.10.2000, a. a. O. , Rn. 48; Urteil vom 21.2.2018, a. a. O. , Rn. 57). Die Verpflichtung, sich zur Erbringung beruflicher Leistungen am Arbeitsplatz aufzuhalten und verfügbar zu sein, ist als Bestandteil der „Wahrnehmung von Aufgaben“ im Sinne der Arbeitszeit-Definition nach Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 2003/88/EG anzusehen, auch wenn die tatsächlich geleistete Arbeit von den Umständen abhängt (vgl. EuGH, Urteil vom 3.10.2000, a. a. O. , Rn. 48; Urteil vom 21.2.2018, a. a. O. , Rn. 57). Auch insoweit steht die oben wiedergegebene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - nämlich soweit sie das erste Definitionsmerkmal von „Bereitschaftsdienst“ (= Arbeitszeit) betrifft, wonach sich der Beamte an einem vom Dienstherrn bestimmten Bereich außerhalb des Privatbereichs […] aufzuhalten hat - mit den unionsrechtlichen Vorgaben im Einklang. Außerdem ist nach der Rechtsprechung des EuGH für die Einordnung von „Bereitschaftszeiten“ als „Arbeitszeit“ im Sinne der Richtlinie 2003/88/EG entscheidend, das sich der Arbeitnehmer an dem vom Arbeitgeber bestimmten Ort aufhalten und diesem zur Verfügung stehen muss, um gegebenenfalls sofort die geeigneten Leistungen erbringen zu können (EuGH, Urteil vom 9.9.2003 - C-151/02 [Jaeger] -, juris Rn. 63; Urteil vom 21.2.2018, a. a. O. , Rn. 59). Diese Verpflichtungen, aufgrund derer der betroffene Arbeitnehmer seinen Aufenthaltsort während der Bereitschaftszeiten nicht frei bestimmen kann, sind als Bestandteil der Wahrnehmung seiner Aufgaben anzusehen (EuGH, Urteil vom 21.2.2018, a. a. O. , Rn. 59 m. w. Nw.). Ferner geht der EuGH davon aus, dass im Falle von „Bereitschaftszeiten“ in Form der Rufbereitschaft, welche zwar die ständige Erreichbarkeit des Arbeitnehmers, nicht jedoch zugleich seine Anwesenheit am Arbeitsplatz erfordert, keine „Arbeitszeit“, sondern „Ruhezeit“ vorliegt. Selbst wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber in dem Sinne zur Verfügung steht, dass er erreichbar sein muss, kann er in dieser Situation freier über seine Zeit verfügen und eigenen Interessen nachgehen. Unter diesen Umständen ist nur die Zeit, die für die tatsächliche Erbringung von Leistungen aufgewandt wird, als „Arbeitszeit“ im Sinne der Richtlinie 2003/88/EG anzusehen (Urteil vom 21.2.2018, a. a. O. , Rn. 60 m. w. Nw.). Schon mit der zitierten Rechtsprechung des EuGH - wonach für die Einordnung von „Bereitschaftszeiten“ als „Arbeitszeit“ im Sinne der Richtlinie 2003/88/EG entscheidend ist, das sich der Arbeitnehmer an dem vom Arbeitgeber bestimmten Ort aufhalten und diesem zur Verfügung stehen muss, um gegebenenfalls sofort die geeigneten Leistungen erbringen zu können - steht der bundesverwaltungsgerichtliche Definitionsteil des „Bereitschaftsdienstes“ als Arbeitszeit, wonach sich der Beamte „an einem vom Dienstherrn bestimmten Bereich außerhalb des Privatbereichs“ zu einem jederzeitigen unverzüglichen Einsatz bereitzuhalten habe, nicht vollständig im Einklang. Denn diese Voraussetzung berücksichtigt nicht hinreichend, dass der EuGH lediglich allgemein auf die Bestimmung des Arbeitgebers, der Arbeitnehmer solle sich an einem bestimmten Ort aufhalten, abgehoben hat, ohne dass er festgestellt hat, dass es sich bei diesem „bestimmten Ort“ allein um den Arbeitsplatz handeln müsse. Mit Blick hierauf ist das vom Kläger in Bezug genommene Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 26. Juni 2013 (a. a. O., Rn. 18f.) der Sache nach zu Recht davon ausgegangen, dass in unionsrechtskonformer Auslegung vom Erfordernis des Aufenthaltes an einem vom Dienstherrn bestimmten Ort außerhalb des Privatbereichs im Sinne der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung abgewichen werden könne (darauf hinweisend, dass der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg von diesem Teil der bundesverwaltungsgerichtlichen Definition abgewichen sei, auch OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 11.12.2017 - 2 A 11328/17 -, juris Rn. 11). In seiner jüngsten Rechtsprechung hat der EuGH in einem Fall, in dem der dortige Kläger während „Bereitschaftszeiten“ an einem von seinem Arbeitgeber bestimmten Ort - nämlich seinem Wohnsitz - anwesend sein musste und in dem der dortige Kläger verpflichtet war, einem Ruf seines Arbeitgebers zum Einsatzort innerhalb von 8 Minuten Folge zu leisten, diese Form der „Bereitschaftszeit“ als „Arbeitszeit“ im Sinne der Richtlinie 2003/88/EG angesehen (Urteil vom 21.2.2018, a. a. O. , Rn. 61ff.). Damit hat der EuGH klargestellt, dass der „vom Arbeitgeber bestimmte Ort“ auch die Wohnung - also gerade der Privatbereich - sein kann. Die Verpflichtung, persönlich an dem vom Arbeitgeber bestimmten Ort anwesend zu sein, sowie die Einschränkung, die sich aus geographischer und zeitlicher Sicht aus dem Erfordernis ergebe, sich innerhalb von 8 Minuten am Arbeitsplatz einzufinden, könnten objektiv die Möglichkeit eines Arbeitnehmers einschränken, sich seinen persönlichen und sozialen Interessen zu widmen (EuGH, Urteil vom 21.2.2018, a. a. O. , Rn. 63). Angesichts dieser Einschränkungen unterscheide sich die Situation eines solchen Arbeitnehmers von der eines anderen Arbeitnehmers, der während „Bereitschaftszeiten“ einfach nur erreichbar sein müsse (EuGH, Urteil vom 21.2.2018, a. a. O. , Rn. 64). Ob im Streitfall der Aufenthalt des Klägers - auch ohne ausdrückliche Anordnung der Beklagten, dass er sich während des OrgL-Dienstes zu Hause aufzuhalten habe - durch den Faktor Zeit sowie weitere Umstände ebenfalls dahingehend bestimmt ist, dass seine Möglichkeit, Freizeittätigkeiten nachzugehen, erheblich eingeschränkt ist, bleibt der vertiefenden Prüfung im Berufungsverfahren vorbehalten. Der Kläger hat insoweit vorgetragen (Zulassungsbegründung - ZB - vom 24.4.2017, S. 2ff. [Bl. 109ff./GA]), die Beklagte habe für die OrgL-Dienste zwar keinen punktuell festgelegten Ort bestimmt; die Wahl des Aufenthaltsortes sei aber dadurch beschränkt gewesen, dass jeder potentielle Einsatzort im Stadtgebiet für den Kläger unverzüglich habe erreichbar sein müssen. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass ihm während des OrgL-Dienstes ein dienstliches Einsatzfahrzeug zur Verfügung gestellt worden sei und er über einen Funkmeldeempfänger und ein Diensthandy ständig habe erreichbar sein müssen. Faktisch sei er während des streitgegenständlichen Dienstes an sein Haus bzw. zumindest an das Dienstfahrzeug räumlich gebunden gewesen. Hinzu komme, dass er durch das Führen zahlreicher Telefongespräche - auch, wenn es nicht zum Einsatz gekommen sei - dienstliche Aufgaben wahrgenommen habe. Die konkrete Ausgestaltung des OrgL-Dienstes lasse daher nicht die Annahme zu, dass es sich dabei um Freizeit/Ruhezeit handle. Demgegenüber hat die Beklagte geltend gemacht (Zulassungserwiderung - ZE - vom 26.6.2017, S. 2ff. [Bl. 119ff./GA]), der Kläger sei zwar durch den OrgL-Dienst in den Möglichkeiten der Freizeitgestaltung eingeschränkt, aber nur in einem der „Rufbereitschaft“ immanenten Maße. Es sind daher im Berufungsverfahren die exakten Bedingungen und Anforderungen des außerhalb der regulären Dienstzeit geleisteten OrgL-Dienstes festzustellen, und es ist zu klären, ob der Kläger durch diese in der Zeit des „Bereithaltens“ so erheblich eingeschränkt ist, dass der OrgL-Dienst als „Arbeitszeit“ im Sinne von Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 2003/88/EG einzuordnen ist. Dabei wird zu prüfen sein, ob aufgrund der bei der Ableistung des OrgL-Dienstes bestehenden dienstlichen Vorgaben davon auszugehen ist, der Kläger müsse einem Abruf durch Starten mit dem Dienstfahrzeug in Richtung Einsatzort sofort/unverzüglich Folge leisten, oder ob - wie die Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemacht hat - eine „sofortige“ Einsatzübernahme angesichts des Umstandes ausscheidet, dass der Betreffende eben nicht sofort, sondern erst nach maximal 30 Minuten, am Einsatzort eintreffen musste. Zu klären wäre beispielsweise auch, ob und in welchem Umfang der Betreffende während des streitgegenständlichen OrgL-Dienstes das ihm zur Verfügung gestellte Dienstkraftfahrzeug privat nutzen durfte und ob das Dienstfahrzeug überall abgestellt werden konnte oder ob etwa der (permanente) Anschluss an eine Stromquelle erforderlich war. Für den Fall, dass das Fahrzeug (permanent) an eine Stromquelle anzuschließen war, könnte weiter eine Rolle spielen, ob insoweit jede private Steckdose ausreichend gewesen ist oder ob nur bestimmte, gesondert überprüfte Steckdosen benutzt werden durften (vgl. etwa den Vortrag in den vom Senat am heutigen Tage entschiedenen und Dienste der Feuerwehr in einer anderen niedersächsischen Stadt betreffenden Parallelverfahren zum Aktenzeichen 5 LA 109/16 oder 5 LA 115/16). Im Rahmen der anzustellenden Gesamtbetrachtung ist ferner der Frage nachzugehen, ob die dritte Voraussetzung der bundesverwaltungsgerichtlichen „Bereitschaftsdienst“-Definition - die Alarmierungshäufigkeit - Berücksichtigung finden kann oder ob dieser Aspekt - wie offenbar der Kläger meint (ZB vom 27.4.2017, S. 3f. [Bl. 110f./GA]) - mit Blick auf das Unionsrecht außer Betracht zu bleiben hat. Dabei ist in die Bewertung einzustellen, dass die Abgrenzung der Begriffe „Arbeitszeit“ und „Ruhezeit“ in Art. 2 der Richtlinie 2003/88/EG vor dem Hintergrund des Regelungszusammenhangs und des Zwecks der Richtlinie vorzunehmen ist, die darin bestehen, Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeitszeitgestaltung der Arbeitnehmer zu normieren (EuGH, Urteil vom 21.2.2018, a. a. O. , Rn. 62). Im Rahmen der Entscheidung des EuGH vom 21. Februar 2018 (a. a. O.) jedenfalls finden sich zum Gesichtspunkt der Alarmierungshäufigkeit keine Ausführungen.
- cc)Die unter
- bb)beschriebenen Fragestellungen sind auch entscheidungserheblich, weil sowohl der beamtenrechtliche Ausgleichsanspruch als auch der unionsrechtliche Staatshaftungsanspruch voraussetzen, dass eine rechtswidrige Zuvielarbeit vorliegt. Weitere Tatbestandsvoraussetzungen hat der beamtenrechtliche Ausgleichsanspruch nicht, so dass - im Falle der Bejahung von unionsrechtswidriger Zuvielarbeit durch Qualifizierung des OrgL-Dienstes als „Arbeitszeit“ im Sinne der Richtlinie 2003/88/EG - jedenfalls dieser Anspruch dem Grunde nach durchgriffe; ob die weiteren Tatbestandsvoraussetzungen des unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs gegeben sind, kann daher an dieser Stelle dahinstehen. Zu berücksichtigen ist allerdings auch, dass - wie oben dargestellt - sowohl im Rahmen des beamtenrechtlichen Ausgleichsanspruchs als auch im Rahmen des unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs nur diejenige Zuvielarbeit auszugleichen ist, die ab dem auf die erstmalige schriftliche Geltendmachung folgenden Monat geleistet wurde. Somit hat das Verwaltungsgericht die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen, soweit das klägerische Ausgleichsbegehren den Zeitraum vom 1. Mai 2010 bis zum 31. August 2013 betrifft. Denn der Kläger hat einen finanziellen Ausgleich für den in der Vergangenheit sowie weiterhin außerhalb der regulären Dienstzeit geleisteten OrgL-Dienst gegenüber der Beklagten erstmals im August 2013 - nämlich durch das Schreiben des Personalratsvorsitzenden vom 21. August 2013 - schriftlich geltend gemacht. Da mangels entgegenstehender Anhaltspunkte davon auszugehen ist, dass dieses Schreiben bei der Beklagten noch im August 2013 eingegangen ist, käme ein etwaiger beamtenrechtlicher Ausgleichsanspruch bzw. ein unionsrechtlicher Haftungsanspruch erst für diejenige Zuvielarbeit in Betracht, die ab dem 1. September 2013 geleistet worden wäre. Damit ist festzuhalten, dass die Klageabweisung, soweit sie das klägerische Ausgleichsbegehren für den Zeitraum vom 1. Mai 2010 bis zum 31. August 2013 beinhaltet hat, in Rechtskraft erwachsen ist (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). Gegenstand des Berufungsverfahrens ist also nur (noch) das Ausgleichsbegehren des Klägers im Hinblick auf die im Zeitraum vom 1. September 2013 bis zum 31. Dezember 2014 geleisteten OrgL-Dienste, weil der Kläger sein Ausgleichsbegehren ausdrücklich auf den Zeitraum „bis 31. Dezember 2014“ beschränkt hat (Klageschrift vom 20.2.2015, S. 2 [Bl. 2/GA]; Sitzungsniederschrift, S. 6 [Bl. 73/GA]). In Bezug auf den Zeitraum vom 1. September 2013 bis zum 31. Dezember 2014 ist aus den genannten Gründen jedenfalls offen, ob die Berufung zur Änderung der angefochtenen Entscheidung führt, was für die Bejahung ernstlicher Richtigkeitszweifel ausreicht. 3. Das Zulassungsverfahren wird als Berufungsverfahren fortgeführt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht (§ 124a Abs. 5 Satz 5 VwGO). Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht, Uelzener Straße 40, 21335 Lüneburg, oder Postfach 2371, 21313 Lüneburg, oder in elektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig (§ 124a Abs. 3 Sätze 3 bis 5 und Abs. 6 VwGO). Permalink: https://openjur.de/u/2206708.html ( https://oj.is/2206708 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 13 Zitiert 2 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.