Eine anerkannte Umweltschutzvereinigung kann gem. § 1 Abs. 4 i.V.m. § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UmwRG geltend machen, ein Außenbereichsvorhaben beeinträchtige Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege. In diesem Zusammenhang kann sie inzident auch rügen, das Vorhaben sei zu Unrecht als privilegiert behandelt worden. Gewerblichen Geflügelmastställen kann die Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB je nach Lage der Dinge fehlen, wenn ein geeignetes Industriegebiet zu ihrer Unterbringung zur Verfügung steht. Ein nicht privilegiertes Vorhaben beeinträchtigt auch dann Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, wenn die mit seiner Verwirklichung verbundenen Eingriffe in einer dem Naturschutzrecht genügenden Weise ausgeglichen werden. Tenor Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Oldenburg -
- Kammer - vom
- April 2018 geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 10.9.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.7.2017 und der Nachtragsgenehmigungen vom 10.10.2017, 6.2.2018 und 5.3.2018 wird angeordnet. Der Antragsgegner und die Beigeladene tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers in beiden Rechtszügen je zur Hälfte; ihre außergerichtlichen Kosten tragen sie jeweils selbst. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 EUR festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller, ein nach § 3 UmwRG anerkannter Umweltschutzverband, wendet sich gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines Hähnchenmaststalls mit 29.745 Plätzen. Am 11.3.2011 beantragte die Beigeladene eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für Errichtung und Betrieb einer Hähnchenmastanlage auf dem Vorhabengrundstück im Außenbereich der Gemeinde C.. Am 7.8.2013 änderte sie diesen Antrag und beantragte nunmehr die Erteilung einer Baugenehmigung für einen Hähnchenmaststall mit 29.745 Plätzen für die Schwermast. Gegen die am 10.9.2014 erteilte Baugenehmigung erhob der Antragsteller am 10.1.2014 Widerspruch. Am 24.5.2017 hat er Klage erhoben, am 13.7.2017 den vorliegenden Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gestellt. Am 26.7.2017 hat der Antragsgegner den Widerspruch des Antragstellers zurückgewiesen. Im Lauf des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens hat der Antragsgegner insgesamt drei Nachtragsgenehmigungen erteilt, die der Antragsteller in das Hauptsache- und das Eilverfahren einbezogen hat. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz mit Beschluss vom 13.4.2018 abgelehnt und zur Begründung ausgeführt: Bereits die Zulässigkeit des Antrags sei fraglich, da der Antragsteller vor Anrufung des Gerichts keinen behördlichen Aussetzungsantrag gestellt habe; eine Vollstreckung habe trotz Baubeginns nicht gedroht, da der Antragsteller durch die Nutzung des Vorhabens beschwert werde, diese aber noch nicht bevorgestanden habe. Jedenfalls sei der Antrag unbegründet. Das Vorhaben bedürfe weder einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung noch sei es vorprüfungspflichtig nach dem UVPG gewesen, da der Grenzwert aus Nr. 7.1.3.2 der Anlage 1 zur
- BImSchV bzw. der Prüfwert nach Anlage 1 zum UVPG von je 30.000 Mastplätzen unterschritten werde. Eine Differenzierung nach der Mastmethode sähen diese Anlagen nicht vor. Eine FFH-Verträglichkeitsprüfung sei nicht geboten gewesen, da die vorhabenbedingten Stickstoffdepositionen im ca. 1.300 m entfernten FFH-Gebiet 051 „D.“ unterhalb des „Abschneidekriteriums“ von 0,3 kg N/ha*a liegen. Bei solchen Einträgen ließen sich mangels Messbarkeit keine kausalen Zusammenhänge zwischen Emission und Deposition nachweisen. Das Vorhaben sei voraussichtlich auch materiell rechtmäßig. Eine fehlende Privilegierung des Vorhabens könne der Antragsteller mangels Umweltbezugs des § 35 Abs. 1 BauGB nicht rügen. Eine Verletzung des umweltbezogenen § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB mit Blick auf vorhabenbedingte Bioaerosolemissionen sei voraussichtlich zu verneinen. Der wissenschaftliche Kenntnisstand lasse es nicht zu, hinreichend sichere Grenzwerte zu benennen, ab denen in der Nachbarschaft tierhaltender Betriebe Gesundheitsgefahren durch Bioaerosole drohten. Selbst wenn man insoweit dem LAI-Leitfaden Bioaerosole vom 31.1.2014 oder dem Anhang 10 zum Entwurf der TA Luft vom 9.9.2016 folge, sei vorliegend keine Gefahr zu erwarten. Denn die dort als Auslöser einer weiteren Prüfung genannte PM10-Zusatzbelastung von 1,2 µg/m³ sei an dem in Betracht kommenden Beurteilungspunkt mit 0,1 µg/m³ deutlich unterschritten. Die vom Antragsteller vorgelegten Emissionsberechnungen ließen zudem bei summarischer Prüfung eine erhebliche Überschätzung der Bioaerosolbelastung vermuten, namentlich aufgrund der fehlenden Berücksichtigung einer Nachtabsenkung und der nur teilweisen Berücksichtigung einer Abluftfahnenüberhöhung. Auf Belastungsspitzen komme es nach dem Entwurf zur TA Luft und zum LAI-Leitfaden nicht an. Die besondere Immissionsanfälligkeit einzelner Bewohner des Immissionsortes „E. 2“ sei nicht zu berücksichtigen, ebenso wenig der Immissionsort „Bushaltestelle“, an dem keine dauerhafte bzw. langandauernde Exposition stattfinde. Unzumutbare Geruchsemissionen gingen vom Vorhaben nicht aus. Die Ammoniak- und Stickstoffemissionen des Vorhabens beeinträchtigten keine stickstoffempfindlichen Waldstücke und Biotope, da die maßgeblichen Abschneidewerte von 5 bzw. 2 kg N/(ha*a) nicht erreicht würden. Das Hof-/Feldgehölz beim Grundstück „F. 2“ sei insoweit kein Schutzobjekt. Tierschutzrechtliche Vorschriften könne der Antragsteller nicht rügen; jedenfalls sei ihre Verletzung bei summarischer Prüfung nicht festzustellen. Ein Verstoß gegen § 53 Abs. 4 Satz 2 BVOT Niedersachsen und sonstige Verstöße gegen umweltbezogene Vorschriften lägen nicht vor. II. Die dagegen gerichtete Beschwerde, auf deren fristgemäß vorgetragene Gründe sich die Prüfung des Senats gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt, hat Erfolg.
- Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist ungeachtet der Tatsache zulässig, dass der Antragsteller es versäumt hat, vor Anrufung des Verwaltungsgerichts die Bescheidung eines behördlichen Aussetzungsantrags abzuwarten. Die ständige Senatsrechtsprechung, nach der ein Antrag Dritter auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsbehelfs gegen eine Baugenehmigung gemäß § 80a Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO nur nach Ablehnung eines behördlichen Aussetzungsantrags zulässig ist, steht dem nicht entgegen, da hier der Ausnahmefall des § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO vorliegt. Die danach drohende „Vollstreckung“ ist im Regelfall spätestens dann anzunehmen, wenn – wie hier nach Angaben des Verwaltungsgerichts spätestens am 10.7.2017 und damit vor Rechtshängigkeit des Eilantrags – mit den Bauarbeiten für das Vorhaben begonnen worden ist. Lediglich dann, wenn der Antragsteller ausschließlich die Beeinträchtigung von Belangen geltend macht, die erst auf der Nutzung des Vorhabens beruhen, ist auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem bei Inanspruchnahme des behördlichen Aussetzungsverfahrens der Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Vorhabens versäumt zu werden drohte. Vorliegend hat der Antragsteller, wie er zutreffend ausführt, auch die Beeinträchtigung von Belangen (Bodenversiegelung, Beeinträchtigung des Landschaftsbildes) geltend gemacht, die bereits mit Errichtung des Vorhabens eintreten. Dass andere geltend gemachte Beeinträchtigungen erst mit Betriebsaufnahme entstehen, ändert an der Zulässigkeit des Antrags nichts; der Antrag ist nicht teilbar. Unerheblich ist auch, dass der Antragsteller bis zur Anrufung des Verwaltungsgerichts über drei Jahre Zeit gehabt hätte, ein behördliches Aussetzungsverfahren durchzuführen. § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO stellt nicht auf den Zeitpunkt ab, zu dem ein Aussetzungsantrag frühestens möglich gewesen wäre, sondern auf den Zeitpunkt, zu dem der gerichtliche Eilantrag gestellt wird; derjenige, der mit dem Ersuchen um vorläufigen Rechtsschutz bis zur drohenden Vollstreckung zuwartet, „verwirkt“ hierdurch nicht sein Antragsrecht.
- Der Antrag ist auch begründet. Zu Recht rügt der Antragsteller, das Verwaltungsgericht habe seinen Vortrag, das Vorhaben sei im Außenbereich nicht privilegiert und daher wegen Beeinträchtigung öffentlicher Belange i.S.d. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB unzulässig, inhaltlich würdigen müssen. Zwar dürfte der Ansatzpunkt des Verwaltungsgerichts zutreffen, dass die Frage der Privilegierung eines Außenbereichsvorhabens als solche nicht zu den von anerkannten Vereinigungen rügefähigen umweltbezogenen Rechtsvorschriften i.S.d. § 1 Abs. 4 i.V.m. § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UmwRG gehört. Das heißt allerdings nicht, dass sich Umweltvereinigungen schlechthin nicht auf eine fehlende Privilegierung berufen könnten. Ob dies der Fall ist, hängt vielmehr davon ab, ob die öffentlichen Belange, deren Entgegenstehen nach § 35 Abs. 1 bzw. Beeinträchtigung nach § 35 Abs. 2, 3 BauGB umweltbezogen sind. So ist der Rechtsbehelf einer Umweltvereinigung beispielsweise nicht begründet, wenn das Vorhaben lediglich (ihrerseits nicht umweltbezogenen) Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht oder unwirtschaftliche Infrastrukturaufwendungen erfordert. Beeinträchtigt das Vorhaben hingegen umweltbezogene Belange, so kann die Vereinigung auch geltend machen, die Behörde habe mangels unzutreffender Beurteilung der Privilegierung des Vorhabens zu Unrecht angenommen, eine Beeinträchtigung des Belangs sei für die Zulässigkeit des Vorhabens unschädlich. Vorliegend macht der Antragsteller geltend, das Vorhaben beeinträchtige Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB). Dieser Versagungsgrund ist eine umweltbezogene Vorschrift i.S.d. § 1 Abs. 4 UmwRG, da die Landschaft zu den Umweltbestandteilen i.S.d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 UIG gehört. Naturschutz und Landschaftspflege gehört auch zu den satzungsgemäßen Zielen des Antragstellers (vgl. § 2 Nr. 1 seiner Vereinssatzung). Die Frage, ob das Vorhaben durch eine Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft öffentliche Belange beeinträchtigt, ist erheblich, da das Vorhaben nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erforderlichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sachlage nicht nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB privilegiert ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellt § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB einen Auffangtatbestand für solche Vorhaben dar, die von den übrigen Nummern des § 35 Abs. 1 BauGB nicht erfasst werden und nach den Grundsätzen städtebaulicher Ordnung, wenn überhaupt, sinnvoll nur im Außenbereich ausgeführt werden können, weil sie zur Erreichung des mit ihnen verfolgten Zwecks auf einen Standort außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile angewiesen sind. Wenn ein Vorhaben auf einen Standort im Innenbereich verwiesen werden kann, ist es nicht im Sinne der genannten Rechtsprechung auf die Inanspruchnahme des Außenbereichs angewiesen (BVerwG, Beschluss vom 12.4.2011 - 4 B 6.11 -, ZfBR 2011, 481 = BauR 2011, 1299 = juris Rn. 4). Innenbereich in diesem Sinne ist nicht ausschließlich der unbeplante Innenbereich i.S.d. § 34 BauGB; auch Gebiete, die im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans liegen oder nach § 33 BauGB zu beurteilen sind, können zu den Gebieten gehören, auf die sich ein Vorhaben gegebenenfalls verweisen lassen muss (vgl. indirekt BVerwG, Urt. v. 7.5.1976 - IV C 62.74 -, DVBl. 1977, 196 = juris Rn. 26; Beschl. v. 27.6.1983 - 4 B 206.82 -, NVwZ 1984, 169 = ZfBR 1983, 284 = DÖV 1984, 294 = juris Rn. 3). Maßgeblich sind insoweit nicht abstrakte, sondern konkret in der fraglichen Gemeinde, evtl. auch in Nachbargemeinden vorhandene Standortalternativen (BVerwG, Urt. v. 9.6.1976 – IV C 42.74 –, DVBl. 1977, 198 = BauR 1976, 344 = juris Rn. 18 m.w.N.). Bei summarischer Prüfung spricht Überwiegendes dafür, dass solche Standortalternativen im Gebiet der Gemeinde C. bestehen. Der Antragsteller hat insoweit überzeugend auf seinen bislang unwidersprochenen erstinstanzlichen Vortrag verwiesen, wonach in dieser Gemeinde im Umgriff der Bebauungspläne Nr. 75 „Gewerbe- und Industriegebiet G. H.“ sowie „Flug-, Logistik- und Gewerbepark G.“ zumindest zwei Industriegebiete vorhanden sind, in denen auch erheblich emittierende gewerbliche Anlagen ohne Verstoß gegen die Festsetzungen der Bebauungspläne oder Nutzungskonflikte nach § 15 BauNVO zulässig sind. Dass das Vorhaben zwangsläufig mit (insbesondere: Geruchs-) Emissionen verbunden wäre, die selbst in einem unbeschränkten Industriegebiet unzulässig wären, ist nicht erkennbar. Soweit das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 27.6.1983 – 4 B 206.82 –, NVwZ 1984, 169 = ZfBR 1983 = juris Rn. 4 f., nachteilige Umgebungswirkungen eines Geflügelstalls mit 180.000 Mastplätzen, die eine Außenbereichslage erforderten, bejaht hat, ist er naturgemäß vom Stand der Technik der Emissionsbegrenzung der 1980er Jahre ausgegangen, so dass seine Aussage für das Vorhaben der Beigeladenen keine uneingeschränkte Gültigkeit mehr beanspruchen kann. Die Geruchsimmissionsprognose der Landwirtschaftskammer, die das Verwaltungsgericht herangezogen hat, kommt zu dem Schluss, dass an Immissionsorten in einem Radius von rd. 300 m um das Vorhaben herum Geruchsstundenhäufigkeiten von maximal 7,9% zu erwarten sind. Angesichts dessen ist bereits nicht ausgeschlossen, dass das Vorhaben den in einem Industriegebiet regelmäßig zulässigen Wert von 15% der Jahresgeruchsstunden selbst mit der vorgesehenen Ausgestaltung – notfalls durch Schutzabstände auf dem Grundstück oder geeignete Positionierung im Baugebiet – einhalten kann. Dies kann indes dahinstehen. Denn zutreffend hat der Antragsteller darauf verwiesen, dass sich ein Geflügelmastbetrieb ebenso wie jeder andere Gewerbebetrieb zunächst auf Immissionsminderungsmaßnahmen verweisen lassen muss, bevor er eine Außenbereichsprivilegierung in Anspruch nehmen kann (BVerwG, Urt. v. 2.12.1977 – 4 C 75.75 –, BVerwGE 55, 118 (127 f.)). Seinem substanziierten erstinstanzlichen Vortrag (GA Bl. 248), zertifizierte Filtersysteme, die die Geruchsemissionen von Hähnchenmastställen erheblich über das hier erreichte Maß hinaus reduzieren könnten, seien verfügbar, sind weder der Antragsgegner noch die Beigeladene entgegengetreten. Als nicht privilegiertes Vorhaben ist der Hähnchenmaststall im Außenbereich unzulässig, da er öffentliche Belange beeinträchtigt. Er beeinträchtigt die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege i.S.d. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB. Diese Belange werden durch das Naturschutzrecht konkretisiert (BVerwG, Urt. v. 27.6.2013 - 4 C 1.12 -, BVerwGE 147, 118 = juris Rn. 5). Der Antragsgegner und die Beigeladene sind im Rahmen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung selbst davon ausgegangen, dass das Vorhaben die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts und das Landschaftsbild beeinträchtigt (Erläuterungsbericht als Anlage zur Baugenehmigung (BA 008 Bl. B12); bei einem Vorhaben, das, wie hier, in einem Naturpark über 2000 m² vormals landwirtschaftliche Fläche mit Hochbauten überbaut und weitere knapp 1.500 m² als Schotter- oder Pflasterfläche versiegelt, liegt dies im Übrigen auf der Hand – selbst wenn die ökologische Wertigkeit dieser Landwirtschaftsfläche zuvor eher gering war. Der Umstand, dass die Baugenehmigung in den Nebenbestimmungen Nr. 3-8 Maßnahmen zum Ersatz der vorhabenbedingten Bodenversiegelung und Beeinträchtigung des Landschaftsbildes vorsieht, ändert hieran nichts. Dabei kann die zwischen den Beteiligten umstrittene Frage offenbleiben, ob diese Maßnahmen den Anforderungen des § 15 Abs. 2 BNatSchG genügen. Die Anforderungen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung und des § 35 BauGB stehen – ungeachtet inhaltlicher Überschneidungen (s.o.) – unabhängig nebeneinander (BVerwG, Urt. v. 13.12.2001 - 4 C 3.01 -, UPR 2002, 194 = BauR 2002, 751 = juris Rn. 18). Auch im Rahmen der Prüfung des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB ist indes die in § 13 BNatSchG zum Ausdruck kommende Wertung zu berücksichtigen, dass erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft vom Verursacher vorrangig zu vermeiden sind und nur im Falle der Unvermeidbarkeit ausgeglichen oder ersetzt werden können. Der Gesetzgeber stellt mithin den Ausgleich oder gar – wie hier – den Ersatz nicht mit der Vermeidung gleich, sondern sieht diese nur als “zweitbeste Lösung“ für den Fall an, dass Eingriffe in Natur und Landschaft durch vorrangige Verursacherinteressen gerechtfertigt sind. Insoweit mag dem Umstand, dass eine Beeinträchtigung von Natur und Landschaft ausgeglichen oder ersetzt wird, erhebliche Bedeutung im Rahmen der Prüfung zukommen, ob einem privilegierten Vorhaben Belange des Naturschutzes oder der Landschaftspflege entgegenstehen. Im Rahmen der Prüfung nach § 35 Abs. 2, 3 BauGB ist hingegen davon auszugehen, dass das in Rede stehende Vorhaben im Außenbereich grundsätzlich keine gesteigerte Daseinsberechtigung hat, die sich gegenüber – auch verhältnismäßig geringen oder durch Kompensation in ihrem Gewicht reduzierten – öffentlichen Belangen durchsetzen könnte. Allenfalls dann, wenn eine klare Überkompensation erfolgte, könnte man erwägen, ob nicht ein für sich naturschutzrechtlich bedenkliches Vorhaben gleichwohl den Anforderungen des § 35 Abs. 2, 3 BauGB genügte. Ein solcher Fall liegt hier jedoch, soweit erkennbar, nicht vor. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, 3, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Permalink: https://openjur.de/u/2206885.html ( https://oj.is/2206885 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 7 Zitiert 12 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.