Mai 2016 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit (REST-Richtlinie) steht einer Auslegung der nationalen Bestimmungen in § 16 Abs. 2 Satz 4 AufenthG dahin, dass die Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken nur verlängert wird, wenn der Aufenthaltszweck noch nicht erreicht ist und in einem angemessenen Zeitraum noch erreicht werden kann, und in § 16 Abs. 4 Satz 3 AufenthG dahin, dass die für einen Wechsel des Studiengangs erforderliche neue Aufenthaltserlaubnis in der Regel nur erteilt werden soll, sofern hierauf ein gesetzlicher Anspruch besteht, nicht entgegen. Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Oldenburg -
GO zu regelndes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet. a)
G ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und eine Aufenthaltserlaubnis nicht erteilt wird. Eine rechtliche Unmöglichkeit im Sinne dieser Bestimmung liegt vor, wenn sich etwa aus unmittelbar anwendbarem Unionsrecht, innerstaatlichem Verfassungsrecht oder einfachem Gesetzesrecht sowie in innerstaatliches Recht inkorporiertem Völker- und Völkervertragsrecht ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis ergibt (vgl. Niedersächsisches OVG, Urt. v. 19.3.2012 - 8 LB 5/11 -, juris Rn. 41; GK-AufenthG, § 60a Rn. 126 f. (Stand: März 2015) mit weiteren
weisen). Allein daraus, dass der Ausländer einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis geltend macht und diesen im Bundesgebiet durchsetzen will, folgt hiernach grundsätzlich kein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis, dem durch Aussetzung der Abschiebung für die Dauer des Aufenthaltserlaubniserteilungsverfahrens Rechnung zu tragen ist (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 11.1.2016 - 17 B 890/15 -, juris Rn. 6; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 24.2.2010 - 2 M 2/10 -, juris Rn. 7; OVG Bremen, Beschl. v. 27.10.2009 - 1 B 224/09 -, juris Rn. 16; Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Aufl., Rn. 1241). Ein verfahrensbezogenes Bleiberecht in Form einer Erlaubnis-, Duldungs- oder Fortgeltungsfiktion hat der Bundesgesetzgeber vielmehr nur für die in § 81 Abs. 3 und 4 AufenthG genannten Fälle bestimmt. Dem in diesen Regelungen zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Anliegen und auch der Gesetzessystematik widerspräche es, wenn ein Ausländer für die Dauer eines jeden (anderen) Aufenthaltserlaubniserteilungsverfahrens die Aussetzung der Abschiebung beanspruchen könnte. Eine Ausnahme kann zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes
4 GG aber etwa dann geboten sein, wenn eine Aussetzung der Abschiebung notwendig ist, um die für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erforderlichen und tatsächlich gegebenen tatbestandlichen Voraussetzungen für die Dauer des Aufenthaltserlaubniserteilungsverfahrens aufrecht zu erhalten und so sicherzustellen, dass eine aufenthaltsrechtliche Regelung einem möglicherweise Begünstigten zu Gute kommen kann (vgl. Senatsbeschl. v. 22.8.2017 - 13 ME 213/17 -, juris Rn. 3; dies bejahend etwa für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
G: Senatsbeschl. v. 21.8.2018 - 13 ME 56/18 -, juris Rn. 4; für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
G: OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 14.10.2009 - 2 M 142/09 -, juris Rn. 8; Senatsbeschl. v. 11.8.2008 - 13 ME 128/08 -, juris Rn. 4; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 12.2.2008 - 18 B 230/08 -, juris Rn. 3; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 16.4.2008 - 11 S 100/08 -, juris Rn. 2 und weitergehend für alle Aufenthaltserlaubnisse, die vom Inland eingeholt werden können: Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 2.8.2018 - 8 ME 42/18 -, juris Rn. 28). Dazu gehört die hier von dem Antragsteller begehrte Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken
G, deren erstmalige Erteilung grundsätzlich vom Ausland aus zu beantragen ist, indes nicht. Der rechtzeitig gestellte Antrag auf Verlängerung eines derartigen Titels löst grundsätzlich die Fiktionswirkung des § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG aus. Im vorliegenden Fall wurde der bis zum 12. November 2018 verlängerte Titel jedoch bereits durch Bescheid des Antragsgegners vom 4. Januar 2018 wegen Wechsel des Studiengangs widerrufen. Damit ist dieser Titel
G erloschen. Auch wenn der Antragsteller diesen Widerrufsbescheid mit einer noch beim Verwaltungsgericht anhängigen Klage (11 A 384/18) angefochten hat, so bleibt seine Wirksamkeit
G doch unberührt und hindert mangels Möglichkeit einer „Verlängerung“ der widerrufenen Aufenthaltserlaubnis den Eintritt der Fiktionswirkung des erst am 12. November 2018 gestellten Verlängerungsantrags
G. Die dagegen vom Antragsteller (unter Anlehnung an Hofmann, Ausländerrecht, 2. Aufl. 2016, § 84 AufenthG Rn. 36 ff.) vorgebrachten Gesichtspunkte richten sich nicht in erster Linie gegen die „Vollziehbarkeitstheorie“, sondern gegen die gesetzliche Regelung des § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG und überzeugen daher nicht. Vielmehr belegt § 84 Abs. 2 Satz 2 AufenthG, demzufolge der Aufenthaltstitel nur zum Zwecke der Aufnahme und Ausübung einer Erwerbstätigkeit als fortbestehend gilt, den Nichteintritt der Fiktionswirkung im Übrigen. b) Unabhängig davon liegen aber auch die Voraussetzungen für eine Verlängerung des zu Studienzwecken erteilten Aufenthaltstitels nicht vor. aa)
G wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, wenn der Aufenthaltszweck noch nicht erreicht ist und in einem angemessenen Zeitraum noch erreicht werden kann. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Dem Antragsteller ist erstmalig am
G erteilt worden ist (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 12.5.2015 - 7 B 10364/15 .OVG -, juris Rn. 4 (zu § 16 Abs. 2 Satz 1 AufenthG); Hessischer VGH, Beschl. v. 23.7.2012 - 3 B 874/12 -, juris Rn. 5; Bayerischer VGH, Beschl. v. 7.9.2011 - 19 CS 11.1062 -, juris Rn. 4; Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Aufl., 2016, § 16 Rn. 12; GK-AufenthG, § 16 Rn. 18 (Stand: November 2006); Nr. 16.2.4 AVwV AufenthG; a.A. OVG Bremen, Beschl. v. 8.2.2011 - 1 B 322/10 -, juris Rn. 20 (zu § 16 Abs. 2 Satz 1 AufenthG)). Dass dem Antragsteller ein gebundener gesetzlicher Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des nunmehrigen Bachelorstudiums der Medizintechnik zusteht oder ein atypischer Ausnahmefall gegeben ist, der ein Absehen von diesem Regelerfordernis gebietet, ist für den Senat nicht ersichtlich. Der Wechsel des Studiengangs erfolgte unstreitig erst
dem
deutlich über 10-jähriger Gesamtaufenthaltsdauer möglich. Es handelt sich zudem nicht um eine bloße Schwerpunktverlagerung des Studiums, sondern um einen völlig anders gelagerten Studiengang, der mit einem Bachelor of Engineering abgeschlossen wird. Diese Gesichtspunkte, die zudem auf eine mutwillige Verlängerung des Studienaufenthalts hindeuten, stehen einer Verlängerung wegen atypischer Umstände entgegen. bb) Auch die umfangreichen Ausführungen des Antragstellers zur Richtlinie (EU) 2016/801 führen zu keinem anderen Ergebnis. Seiner Pflicht zur Umsetzung dieser Richtlinie ist der deutsche Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union zur Arbeitsmigration vom 12. Mai 2017 ( BGBl. I, S. 1106 )
gekommen.
2 lit. f) der Richtlinie können die Mitgliedstaaten einen Aufenthaltstitel entziehen oder seine Verlängerung u.a. verweigern, wenn der Student keine ausreichenden nationalen Studienfortschritte
Maßgabe des nationalen Rechts oder der nationalen Verwaltungspraxis macht. Vor dem Hintergrund liegen die die Maßgeblichkeit der nationalen Rechtsordnung bestreitenden Ausführungen des Antragstellers neben der Sache. Der Antragsteller irrt auch insoweit, als er davon ausgeht, Art. 21 Abs. 2 der Richtlinie gebiete eine Ermessensentscheidung der zuständigen Behörde. Dabei verkennt er, dass sich Art. 21 Abs. 2 wie die gesamte Richtlinie an den nationalen Normgeber wendet, der zur Umsetzung der Richtlinie verpflichtet ist. Soweit in Art. 21 Abs. 2 der Richtlinie im Gegensatz etwa zu Abs. 1 von „können“ die Rede ist, so zeigt dies lediglich auf, dass die jeweiligen nationalen Gesetzgeber zur Schaffung entsprechender Regelungen berechtigt, nicht jedoch verpflichtet sind. Auf die Frage, ob die nationale Regelung über die Entziehung oder Verweigerung der Verlängerung eines Aufenthaltstitels als gebundene oder Ermessensentscheidung zu ergehen hat, ist diese Formulierung folglich ohne Einfluss. Der nationale Gesetzgeber ist in der Gestaltung des Widerrufs- bzw. Versagungsverfahrens im Rahmen der durch Art. 21 Abs. 2 der Richtlinie vorgegebenen materiellen Grenzen frei. Der europarechtliche Grundsatz der Subsidiarität (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 EUV) gebietet ebenfalls einen weiten Spielraum des nationalen Gesetzgebers. Die vom Antragsteller in diesem Zusammenhang angeführten Urteile des EuGH vom
dem Vorstehenden für die Versagung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis
G sprechen. 2. Auch im Hinblick auf den geltend gemachten Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
G, dessen vorläufige Regelung der Antragsteller grundsätzlich im Rahmen einer einstweiligen Anordnung erstreiten kann, bleibt seine Beschwerde ohne Erfolg. a) Ein derartiger Anspruch war offensichtlich nicht Gegenstand des Verlängerungsantrags vom
G ist dort naturgemäß nicht die Rede. Ohne einen entsprechenden Antrag gegenüber der zuständigen Ausländerbehörde fehlt es aber bereits an einem Anordnungsgrund für den Erlass einer einstweiligen Anordnung. b) Insoweit ist aber auch ein Regelungsanspruch im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO nicht gegeben. Ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
G ist nicht glaubhaft gemacht worden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein Aufenthaltstitel zu einem anderen Zweck nur unter den strengen Voraussetzungen des § 16 Abs. 4 AufenthG erteilt oder verlängert werden darf. Es ist nicht erkennbar, dass die dortigen Voraussetzungen im vorliegenden Fall gegeben sind. Insbesondere begründet § 25b AufenthG keinen gesetzlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, da ein derartiger Titel bei Vorliegen regelmäßig zu erfüllender Voraussetzungen nur erteilt werden „soll“. Darüber hinaus hält sich der Antragsteller nicht seit mindestens acht Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet auf (§ 25b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG),
dem seine Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken am
dem oben Gesagten keine Fiktionswirkung entfaltet hat. Die vom Antragsteller kreierte Kategorie eines „faktischen, nicht gänzlich illegalen Aufenthalts“ kennt das AufenthG nicht und § 25b AufenthG knüpft nicht daran an.
Maßgabe des im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens gebotenen aber auch ausreichenden summarischen Prüfungsmaßstabs offensichtlich rechtmäßig. Ein Anspruch des Antragstellers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ist
den vorstehenden Ausführungen nicht ersichtlich. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes auf den §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG und Nr. 8.1 sowie Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NordÖR 2014, 11). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Permalink: https://openjur.de/u/2207176.html ( https://oj.is/2207176 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 15 Zitiert 10 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.