den Feststellungen des Beklagten zunächst um Sportwetten der Fa. F. und dann um das Sportwettenangebot „G.“ der Fa. H..
Anhörung der Klägerin untersagte der Beklagte dieser mit Bescheid vom 13. Juni 2016, in ihrer Betriebsstätte „I. Straße 80“ in D. oder sonst in Niedersachsen Ereigniswetten, d.h. Wetten auf in Sportereignissen möglicherweise eintretende Ereignisse, die nicht Wetten auf den Ausgang oder den Ausgang von Abschnitten dieser Sportereignisse
den Spielregeln des Wettbewerbs sind, und zwar auch als Live-Ereigniswetten während des Laufs dieser Sportereignisse, sowie darüber hinaus als Live-Wetten während laufender Sportereignisse auch alle sonstigen Wetten, die nicht Wetten auf das Endergebnis, d.h. auf den Ausgang dieser Sportereignisse
dem durch den Veranstalter
den Spielregeln des Wettbewerbs festgestellten finalen Spielstand oder dessen Bestandteile sind, zu vermitteln und hierfür zu werben. Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin am
GO (dazu 1.), der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (dazu 2.), der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (dazu 3.) und der Divergenz
GO (dazu 4.) nicht vorliegen bzw. nicht hinreichend dargelegt worden sind.
StV hat die Glücksspielaufsicht die Aufgabe, die Erfüllung der
diesem Staatsvertrag bestehenden oder auf Grund dieses Staatsvertrages begründeten öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu überwachen sowie darauf hinzuwirken, dass unerlaubtes Glücksspiel und die Werbung hierfür unterbleiben. Die zuständige Behörde des jeweiligen Landes kann die erforderlichen Anordnungen im Einzelfall erlassen (§ 9 Abs. 1 Satz 2 GlüStV). Insbesondere kann sie
StV die Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung unerlaubter Glücksspiele und die Werbung hierfür untersagen. Während § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV der Glücksspielaufsicht ein Ermessen einräumt, eine unerlaubte Vermittlung unerlaubten Glücksspiels zu untersagen, normiert § 22 Abs. 4 Satz 2 NGlüSpG eine Verpflichtung zum Einschreiten. 1.2 Der auf dieser Rechtsgrundlage ergangene Bescheid des Beklagten ist nicht formell rechtswidrig. 1.2.1 Entgegen der Auffassung der Klägerin ist der Beklagte für den Erlass der streitigen Untersagungsverfügung zuständig.
SpG ist das für Inneres zuständige Ministerium zuständig für die Glücksspielaufsicht (Glücksspielaufsichtsbehörde). Es ist
SpG u.a. zuständig für die Untersagung unerlaubter Veranstaltung oder Vermittlung öffentlicher Glücksspiele und der Werbung hierfür. Diese Zuständigkeitsregelung wird nicht durch § 9 a Abs. 3 i.V.m. § 9 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GlüStV verdrängt.
StV erteilt die Glücksspielaufsichtsbehörde des Landes Hessen für alle Länder die Konzession
StV für Sportwetten und die - hier nicht relevante - Erlaubnis
StV. Gemäß § 9 a Abs. 3 GlüStV, der
SpG unberührt bleibt, üben die
den Absätzen 1 und 2 zuständigen Behörden gegenüber den Erlaubnis- und Konzessionsnehmern auch die Aufgaben der Glücksspielaufsicht
StV mit Wirkung für alle Länder aus; sie können die erforderlichen Anordnungen im Einzelfall erlassen und
ihrem jeweiligen Landesrecht vollstrecken sowie dazu Amtshandlungen in anderen Ländern vornehmen. Diese spezielle Zuständigkeitsregelung ist hier nicht einschlägig. § 9 a Abs. 3 GlüStV erstreckt das ländereinheitliche Verfahren für die Erlaubnis- und Konzessionserteilung aus § 9 a Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 GlüStV auf die Aufgaben der Glücksspielaufsicht i.S.v. § 9 Abs. 1 Satz 1 GlüStV, soweit es die Tätigkeit der Erlaubnis- und Konzessionsnehmer im in der Zulassung geregelten Bereich - z.B. bei § 9 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Alt. 1 GlüStV die Veranstaltung von Sportwetten, egal ob konzessioniert oder nicht - betrifft (Oldag, in: Dietlein/Hecker/Ruttig, Glücksspielrecht, 2. Aufl. 2013, § 9 a GlüStV, Rn. 10). Damit greift die länderübergreifende Glücksspielaufsicht
StV in dem hier einschlägigen Bereich der Sportwetten nur gegenüber Sportwettenveranstaltern ein. Denn nur diesen können
StV Konzessionen erteilt werden. Die Klägerin ist aber nicht Konzessionsnehmerin im Sinne von § 9 a Abs. 3 i.V.m. § 9 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GlüStV, denn sie veranstaltet nicht Sportwetten, sondern vermittelt diese. Die Glücksspielaufsicht über Vermittler von Sportwetten wird von § 9 a Abs. 3 GlüStV nicht umfasst (vgl. zum Vorstehenden: Senatsbeschl. v. 14.3.2018 - 11 LA 128/17 -, juris, und v. 7.3.2018 - 11 LA 43/17 -, juris). Soweit die Klägerin geltend macht, dass der Beklagte für die Untersagung von Wetten, die keine Glücksspiele seien, nicht zuständig sei, kann sie damit eine formelle Rechtswidrigkeit der angefochtenen Verfügung nicht begründen. Ihr Einwand betrifft vielmehr der Sache
die materielle Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung (dazu unter 1.3.2). 1.2.2 Wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat, genügt die Untersagungsverfügung des Beklagten den an die hinreichende Bestimmtheit
VfG, 37 Abs. 1 VwVfG zu stellenden Anforderungen. Ein Verwaltungsakt muss, um hinreichend bestimmt zu sein, zum einen den Adressaten in die Lage versetzen zu erkennen, was von ihm gefordert wird, und zum anderen eine geeignete Grundlage für Maßnahmen zu seiner zwangsweisen Durchsetzung darstellen. Im Einzelnen richten sich die Anforderungen an die notwendige Bestimmtheit eines Verwaltungsakts
den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden und mit dem Verwaltungsakt umzusetzenden materiellen Rechts. Der Regelungsgehalt eines Verwaltungsakts ist durch Auslegung
Treu und Glauben unter Berücksichtigung des Empfängerhorizontes und der speziellen Sachkunde des adressierten Fachkreises in entsprechender Anwendung der §§ 133 , 157 BGB zu ermitteln (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urt. v. 26.10.2017 - 8 C 18/16 -, NVwZ 2018, 895 , juris, Rn. 14, m.w.N.). Hinreichende Bestimmtheit liegt vor, wenn sich die Regelung aus dem gesamten Inhalt des Bescheides, insbesondere seiner Begründung, sowie den weiteren, den Beteiligten bekannten oder ohne Weiteres erkennbaren Umständen unzweifelhaft erkennen lässt (BVerwG, Urt. v. 26.10.2017 - 8 C 18/16 -, a.a.O., juris, Rn. 14, m.w.N.). Für die Bestimmtheit einer glücksspielrechtlichen Untersagungsverfügung reicht es dabei aus, wenn die Glücksspielarten bezeichnet und durch die Aufzählung von Beispielen, die erkennbar Anlass für das Einschreiten der Glücksspielaufsicht waren, in der Begründung des Bescheides konkretisiert werden (BVerwG, Urt. v. 26.10.2017 - 8 C 18/16 -, a.a.O., juris, Rn. 16). Einer detaillierten textlichen Beschreibung der von der Verfügung im Einzelnen erfassten Glücksspiele bedarf es dagegen nicht (vgl. auch Senatsurt. v. 28.2.2019 - 11 LB 497/18 -, juris, Rn. 27; Senatsbeschl. v. 8.5.2017 - 11 LA 24/16 -, GewArch 2017, 385, juris, Rn. 31; Bayerischer VGH, Beschl. v. 1.8.2016 - 10 CS 16.893 -, ZfWG 2016, 443 , juris, Rn. 26).
diesen Maßstäben bestehen keine Zweifel an der Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die angefochtene Verfügung hinreichend bestimmt ist. Der Beklagte hat der Klägerin mit seinem Bescheid vom
den Spielregeln des Wettbewerbs sind, und darüber hinaus als Live-Wetten während laufender Sportereignisse, auch alle Wetten, die nicht Wetten auf das Endergebnis, d.h. auf den Ausgang dieser Sportereignisse
dem durch den Veranstalter
den Spielregeln des Wettbewerbs festgestellten finalen Spielstand oder dessen Bestandteile sind, zu vermitteln und zu bewerben. In der Begründung des Bescheids ist weiter ausgeführt, dass eine Ereigniswette eine Wette gegen Entgelt auf den Eintritt eines zukünftigen Ereignisses, im Sport eine Wette auf einzelne Vorgänge während eines Sportwettkampfes wie z.B. auf das erste oder nächste Tor, die nächste oder zweite gelbe oder rote Karte, den dritten Einwurf oder Freiwurf, die vierte Ecke, das fünfte Foul, das erste As oder den zweiten Doppelfehler, oder auch auf spielfremde Ereignisse wie den dritten Biss eines Gegners oder den vierten Bengalo-Wurf, sei. Solche Ereigniswetten seien Glücksspiele gemäß § 3 Abs. 1 Satz 3 GlüStV. Sie seien weder als Live-Wetten, d.h. während des Sportereignisses, noch außerhalb dieser Zeit erlaubnisfähig. Wetten auf spielfremde Ereignisse seien ebenfalls unzulässig. Als Live-Wetten zulässige Endergebniswetten seien Wetten auf den Ausgang von Sportereignissen
dem durch den Veranstalter
den Spielregeln des Wettbewerbs festgestellten finalen Spielstand. Gemeinsam sei diesen Endergebnissen, dass sie von einzelnen Wettkampfbeteiligten nicht oder nicht ohne Weiteres willkürlich herbeiführbar seien. Abschnittswetten, d.h. Wetten auf den Ausgang von
den Regeln des Wettbewerbers vom Veranstalter festgelegten Teilen von Sportereignissen in ausreichender Größenordnung (Abschnitte), seien zwar außerhalb der Zeit der Sportveranstaltung gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GlüStV zulässig, nicht jedoch als Live-Wetten während des bewetteten Sportereignisses und auch nicht auf Anderes als auf den Ausgang, d.h. das sportliche Ergebnis, des Abschnitts. Live-Abschnittswetten würden wie Ereigniswetten vor allem aus Gründen der Sucht-, Manipulations- und Kriminalitätsgefahr nicht vom Verbot der Live-Wetten ausgenommen. Die Klägerin vermittele Ereigniswetten, insbesondere Live-Ereigniswetten, und Abschnittswetten auf Anderes als den Ausgang der Abschnitte. Damit halte sie sich nicht im Rahmen des noch Erlaubnisfähigen. Der Beklagte hat mit diesem Regelungsinhalt eine ausreichende Konkretisierung der der Klägerin untersagten Sportwetten vorgenommen. Die Verfügung ist insbesondere im Hinblick auf die Abgrenzung zwischen zulässigen Endergebniswetten und unzulässigen Ereigniswetten hinreichend bestimmt. Der Auffassung der Klägerin, es sei völlig unklar, was der Beklagte unter dem Begriff der Live-Wette und dem Begriff der Live-Endergebniswette verstehe, kann nicht gefolgt werden. Vielmehr lässt sich dem Bescheid unzweifelhaft entnehmen, dass es sich bei den von dem Beklagten untersagten Live-Wetten um Wetten während des Sportereignisses handelt. Durch die beispielhafte Aufführung von bestimmten Ereigniswetten hat der Beklagte zudem hinreichend verdeutlicht, welche Wetten er als unzulässige Ereigniswetten ansieht (vgl. Senatsbeschl. v. 8.5.2017 - 11 LA 24/16 -, a.a.O., juris, Rn. 31). Eine detaillierte textliche Beschreibung der von der Verfügung im Einzelnen erfassten Glücksspiele ist, wie ausgeführt, nicht erforderlich. Für diese Sichtweise spricht auch, dass sich wegen der nahezu unbegrenzten Möglichkeiten, neue Wettzuschnitte zu schaffen, ein fester Katalog unzulässiger Wetten nicht aufstellen lässt. Im Falle einer noch detaillierteren Beschreibung des Wettgeschehens hätte die Klägerin ansonsten die Möglichkeit, durch eine kleine Veränderung eines genau beschriebenen Spielablaufs die Untersagungsverfügung zu umgehen (vgl. Senatsbeschl. v. 3.7.2017 - 11 ME 98/17 -, n.v.). Es reicht daher aus, dass sich dem Tenor und den Gründen der Untersagungsverfügung - wie hier - entnehmen lässt, welche Arten von Wetten nicht vermittelt werden dürfen, ohne die Festsetzung eines Zwangsgeldes zu riskieren. Soweit die Klägerin auf die von den obersten Glücksspielaufsichtsbehörden der Länder entwickelten Leitlinien zum Vollzug im Bereich Sportwetten während des laufenden Konzessionsverfahrens (Stand: 28. Januar 2016, einsehbar etwa unter http://suche.transparenz.hamburg.de/dataset/leitlinien-zum-vollzug-im-bereich-sportwetten-waehrend-des-konzessionierungsverfahrens?forceWeb=true) verweist und geltend macht, dass darin Vorgaben zur Abgrenzung von zulässigen und unzulässigen Wetten enthalten seien, die von dem Beklagten unzureichend beachtet worden seien, rechtfertigt dies ebenfalls keine andere Bewertung. Dazu ist zunächst festzustellen, dass die von der Klägerin angeführten Leitlinien für den Beklagten als vorliegend zuständige Glücksspielaufsichtsbehörde keine Bindungswirkung entfalten. Aber selbst wenn man mit der Klägerin davon ausginge, dass zu der Frage, welche Wetten im Einzelfall
StV als zulässig oder unzulässig anzusehen sind, unterschiedliche Rechtsansichten vertreten werden, rechtfertigt dies nicht den Rückschluss, dass die streitgegenständliche Untersagungsverfügung zu unbestimmt ist. Der Einwand der Klägerin, die von ihr vermittelten und beworbenen Wetten seien zu Unrecht als unzulässig bezeichnet worden, weil sie weder Ereigniswetten noch Live-Abschnittswetten seien, und ihre Kritik an der aus ihrer Sicht bestehenden Unbestimmtheit der gesetzlichen Bestimmungen der § 21 Abs. 1 und 4 GlüStV beziehen sich auf die Frage der materiellen Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung und stellen nicht die hinreichende Bestimmtheit der Untersagungsverfügung in Frage. 1.3 Das Vorbringen der Klägerin ist auch nicht geeignet, die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur materiellen Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides ernstlich in Frage zu stellen. 1.3.1 Der Beklagte hat die streitigen Ereigniswetten und Live-Wetten zu Recht auf der Grundlage von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV i.V.m. § 22 Abs. 4 Satz 2 NGlüSpG untersagt.
StV dürfen öffentliche Glücksspiele nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde des jeweiligen Landes veranstaltet oder vermittelt werden. Das Veranstalten und das Vermitteln ohne diese Erlaubnis (unerlaubtes Glücksspiel) sowie die Mitwirkung an Zahlungen im Zusammenhang mit unerlaubtem Glücksspiel sind verboten. Die Erlaubnis darf nicht für das Vermitteln
diesem Staatsvertrag nicht erlaubter Glücksspiele erteilt werden (§ 4 Abs. 2 Satz 2 GlüStV). Der Klägerin ist für das Vermitteln der hier untersagten Ereigniswetten und Live-Wetten vom Beklagten nicht die
SpG erforderliche Erlaubnis erteilt worden. Eine Erlaubniserteilung kommt auch nicht in Betracht.
SpG darf eine Erlaubnis für das Vermitteln eines öffentlichen Glücksspiels nur erteilt werden, wenn die Veranstaltung dieses Glücksspiels in Niedersachsen erlaubt worden ist. Dem von der Klägerin eingeschalteten Wettveranstalter ist bisher nicht die
StV erforderliche Konzession bzw. die
SpG erforderliche Erlaubnis für die Veranstaltung von Sportwetten in Niedersachsen erteilt worden. Schon
der alten Rechtslage galt, dass unabhängig von der Rechtmäßigkeit des Sportwettenmonopols die Schaffung eines Erlaubnisvorbehalts für das Anbieten und Vermitteln von Sportwetten verfassungskonform war und nicht gegen Unionsrecht verstieß. Ein solcher Erlaubnisvorbehalt dient nicht allein dem Schutz des Monopols, sondern unabhängig davon den verfassungsrechtlich wie unionsrechtlich legitimen Zielen des Jugend- und Spielerschutzes und der Kriminalitätsbekämpfung (BVerwG, Urt. v. 16.5.2013 - 8 C 14/12 -, juris, Rn. 53). Das Unionsrecht verlangt selbst bei Rechtswidrigkeit des Monopols keine - und erst recht keine sofortige - Öffnung des Marktes für alle Anbieter ohne präventive Kontrolle. Vielmehr steht es dem Mitgliedstaat frei, das Monopol zu reformieren oder sich für eine Liberalisierung des Marktzugangs zu entscheiden. In der Zwischenzeit ist er lediglich verpflichtet, Erlaubnisanträge privater Anbieter
unionsrechtskonformen Maßstäben zu prüfen und zu bescheiden (EuGH, Urt. v. 24.1.2013 - Rs. C-186/11 u.a. -, juris, Rn. 39, 44, 46 ff.). Einen Anspruch auf Duldung einer unerlaubten Tätigkeit vermittelt das Unionsrecht auch bei Unanwendbarkeit der Monopolregelung nicht (BVerwG, Urt. v. 16.5.2013 - 8 C 14/12 -, juris, Rn. 56). Dass in Bezug auf den in § 4 Abs. 1 GlüStV geregelten Erlaubnisvorbehalt eine andere Beurteilung geboten ist, ist nicht ersichtlich (Senatsbeschl. v. 17.8.2016 - 11 ME 61/16 -, juris, Rn. 25; Bayerischer VGH, Beschl. v. 1.8.2016 - 10 CS 16.893 -, juris, Rn. 20; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 25.2.2014 - 13 A 2018/11 -, juris, Rn. 186). Die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union - EuGH - (Urt. v. 4.2.2016 - C-336/14 <Ince> -, NVwZ 2016, 369 , juris) gibt keinen Anlass zu einer anderen Entscheidung. Der EuGH hat in dem genannten Urteil festgestellt, dass die unionsrechtliche Dienstleistungsfreiheit aus Art. 56 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union - AEUV - einen Mitgliedstaat daran hindert, die ohne Erlaubnis erfolgte Vermittlung von Sportwetten in seinem Hoheitsgebiet an einen Wirtschaftsteilnehmer, der in einem anderen Mitgliedstaat eine Lizenz hat, zu ahnden, wenn die Erteilung einer Erlaubnis für die Veranstaltung von Sportwetten daran geknüpft ist, dass der Wirtschaftsteilnehmer eine Konzession
einem Verfahren wie dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden erhält und das vorlegende Gericht feststellt, dass dieses Verfahren den Gleichbehandlungsgrundsatz, das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit und das daraus folgende Transparenzgebot nicht beachtet hat, und soweit trotz des Inkrafttretens einer nationalen Bestimmung,
der privaten Teilnehmern eine Konzession erteilt werden kann, die von den nationalen Gerichten für unionsrechtswidrig befundenen Bestimmungen, mit denen ein staatliches Monopol auf die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten eingeführt wurde, faktisch weiter angewendet werden. Diese Entscheidung befasst sich somit mit der strafrechtlichen Ahndung einer ohne behördliche Erlaubnis aufgenommenen Vermittlung von Sportwetten beim Bestehen eines faktischen staatlichen Sportwettenmonopols und trifft keine allgemeinen Aussagen zur Vereinbarkeit von Bestimmungen zur präventiven Gefahrenabwehr mit Unionsrecht (vgl. Senatsbeschl. v. 17.8.2016 - 11 ME 61/16 -, juris, Rn. 22 ff.; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 20.2.2017 - 6 S 916/16 -, juris, Rn. 6; Bayerischer VGH, Beschl. v. 1.8.2016 - 10 CS 16.893 -, juris, Rn. 20; OVG Saarland, Beschl. v. 12.5.2016 - 1 B 199/15 -, juris, Rn. 43). Auch die im Anschluss an das Urteil des Europäischen Gerichtshofs ergangene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 15.6.2016 - 8 C 5/15 -, juris) führt zu keinem anderen Ergebnis. In dieser Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, dass das Fehlen einer Erlaubnis die Untersagung der Sportwettenvermittlung auf der Grundlage des Glücksspielstaatsvertrages 2008 nicht rechtfertigen kann, wenn das für Private für eine Übergangszeit bis zur Anwendung einer glücksspielrechtlichen Neuregelung eröffnete Erlaubnisverfahren nicht transparent und diskriminierungsfrei ausgestaltet ist oder praktiziert wird und deshalb faktisch ein staatliches Sportwettenmonopol fortbesteht. Eine Aussage dahingehend, dass eine Untersagung der Sportwettenvermittlung nicht auf die fehlende Vereinbarkeit mit den unabhängig von einem möglicherweise faktisch fortbestehenden Sportwettenmonopol an die Sportwettenvermittlung gestellten materiell-rechtlichen Anforderungen gestützt werden kann, ist in diesem Urteil nicht enthalten (vgl.: VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 20.2.2017 - 6 S 916/16 -, juris, Rn. 7). Soweit den genannten Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts zu entnehmen ist, dass im Falle des faktischen Fortbestehens eines unionsrechtswidrigen staatlichen Sportwettenmonopols allein das Fehlen der Erlaubnis eine Untersagung der Sportwettenvermittlung nicht rechtfertigen kann, steht die angefochtene Verfügung damit in Einklang. Der Beklagte hat die Untersagung nicht auf eine wegen Fehlens der erforderlichen Erlaubnis formelle Illegalität, sondern darauf gestützt, dass die Vermittlung der streitigen Ereigniswetten und Live-Wetten nicht erlaubt werden kann, also materiell rechtswidrig ist. Dies ist nicht zu beanstanden. Dass für die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten grundsätzlich eine Konzession bzw. Erlaubnis erteilt werden kann, schließt nicht aus, auf der Grundlage von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV i.V.m. § 22 Abs. 4 Satz 2 NGlüSpG gegen die Veranstaltung und Vermittlung solcher Wetten vorzugehen, die nicht erlaubnisfähig sind und damit unerlaubtes Glücksspiel darstellen (Senatsbeschl. v. 14.3.2018 - 11 LA 128/17 -, juris, Rn. 21). Ebenso wenig ist es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Untersagungsverfügung entscheidungserheblich, dass das Konzessionsverfahren nicht abgeschlossen werden konnte und daher keine Konzessionen an Veranstalter von Sportwetten erteilt worden sind (vgl. Senatsbeschl. v. 2.12.2016 - 11 ME 219/16 -, juris, Rn. 36). 1.3.2 Der Einwand der Klägerin, die streitgegenständlichen Wetten stellten - jedenfalls zum Teil - kein Glücksspiel dar, ist zurückzuweisen.
StV liegt ein Glücksspiel vor, wenn im Rahmen eines Spiels für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt verlangt wird und die Entscheidung über den Gewinn ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt. Die Entscheidung über den Gewinn hängt in jedem Fall vom Zufall ab, wenn dafür der ungewisse Eintritt oder Ausgang zukünftiger Ereignisse maßgeblich ist (§ 3 Abs. 1 Satz 2 GlüStV). Wetten gegen Entgelt auf den Eintritt oder Ausgang eines zukünftigen Ereignisses sind Glücksspiele (§ 3 Abs. 1 Satz 3 GlüStV). Sportwetten sind Wetten zu festen Quoten auf den Ausgang von Sportereignissen oder Abschnitten von Sportereignissen (§ 3 Abs. 1 Satz 4 GlüStV). Durch diese Regelungen wird klargestellt, dass Sportwetten i.S.d. § 3 Abs. 1 Satz 4 GlüStV eine spezielle Form von Wetten i.S.d. § 3 Abs. 1 Satz 3 GlüStV sind, weil sie den allgemeinen Voraussetzungen von Wetten (Entgeltlichkeit, Ausgang eines zukünftigen Ereignisses) genügen und darüber hinaus auf ein besonderes (Sport-)Ereignis fokussiert sind (Nolte, in: Becker/Hilf/Nolte/Uwer, Glücksspielregulierung, 2017, § 3 GlüStV, Rn. 24). Ausgehend von diesen Legaldefinitionen sind Sportwetten zugleich Glücksspiel i.S.d. Glückspielstaatsvertrages. Dass das Ergebnis eines Sportereignisses nicht ausschließlich vom Zufall, sondern vom menschlichen Können der Sportlerinnen und Sportler abhängt, rechtfertigt keine andere Sichtweise. Denn ein Glücksspiel liegt auch dann vor, wenn der Spielerfolg zwar nicht allein vom Zufall abhängt, dem Zufallselement aber ein Übergewicht gegenüber den vom Spieler zu beeinflussenden Umständen zukommt (BVerwG, Urt. v. 28.3.2001 - 6 C 2/01 -, BVerwGE 114, 92 , juris, Rn. 23). Soweit die Sportveranstaltungen nicht mittels bewusster Manipulationen seitens der Spieler und/ oder der Schiedsrichter in unfairer Weise beeinflusst werden, hängt der Ausgang des Sportereignisses von vielerlei Faktoren, insbesondere etwa auch der Tagesform der Akteure und mithin von Umständen ab, die letztlich vom Zufall abhängen. Auch wenn Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet des Sportwesens die Chance, einzelne Ergebnisse richtig vorherzusagen, verbessern, schließt dies die Zufälligkeit des Erfolgs nicht aus (vgl. Bolay/Pfütze, in: Streinz/Liesching/Hambach, Glücks- und Gewinnspielrecht in den Medien, 2014, § 3 GlüStV, Rn. 22). Das Sportgeschehen, soweit es wettkampforientiert ist, gewinnt seinen Reiz für Dritte gerade durch die Ergebnisoffenheit. Außerdem darf das Wettangebot nicht aus der Sicht einzelner, mit den jeweiligen Verhältnissen besonders vertrauter Spieler bewertet werden. Es richtet sich nicht an spezifische Interessentenkreise, sondern an einen unbestimmten Personenkreis mit unterschiedlichen Kenntnissen und Erfahrungen (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.3.2001 - 6 C 2/01 -, a.a.O., Rn. 24). Davon ausgehend kann von einem Überwiegen der Geschicklichkeit der Wettenden gegenüber dem Zufallselement bei wertender Betrachtungsweise keine Rede sein (Senatsbeschl. v. 8.5.2017 - 11 LA 24/16 -, a.a.O., juris, Rn. 39; vgl. auch Dietlein/Hüsken, in: Dietlein/Hecker/Ruttig, Glücksspielrecht,
der Konzeption des Gesetzgebers Einzel- oder Kombinationswetten auf den Ausgang von Sportereignissen oder Abschnitten von Sportereignissen. Live-Wetten, d.h. Wetten während des laufenden Sportereignisses, sind grundsätzlich unzulässig und können nur für Wetten auf das Endergebnis erlaubt werden. Damit hat der Gesetzgeber die wesentlichen Kriterien für Art und Zuschnitt der Wetten definiert. Angesichts der Vielfalt der sich aus diesen Kriterien ergebenden Möglichkeiten über Art und Zuschnitt von Sportwetten waren eindeutigere normative Vorgaben als die in § 21 GlüStV enthaltenen letztlich praktisch kaum möglich und daher
dem Bestimmtheitsgrundsatz jedenfalls nicht zwingend geboten. Darüber hinaus eröffnet das Erlaubnisverfahren die Möglichkeit, auf Art und Zuschnitt der Wetten Einfluss zu nehmen. Soweit der Gesetzgeber den Zuschnitt der Sportwetten nicht selbst detaillierter ausgestaltet und die genauen Wettspielregeln festgelegt hat, hat dies seinen Grund (auch) darin, dass diese Einzelheiten des Spiels weder für die Bekämpfung der Wett- und Spielsucht noch für die Beschränkung der grundrechtlich garantierten Gewerbefreiheit bedeutsam sind. Insofern lässt sich aus der sog. Wesentlichkeitstheorie kein Regelungsdefizit ableiten (Bayerischer VGH, Beschl. v. 1.8.2016 - 10 CS 16.893 -, juris, Rn. 31). 1.3.4
StV können Wetten als Kombinationswetten oder Einzelwetten auf den Ausgang von Sportereignissen oder Abschnitten von Sportereignissen erlaubt werden.
StV sind Wetten während des laufenden Sportereignisses unzulässig. Davon abweichend können
StV Sportwetten, die Wetten auf das Endergebnis sind, während des laufenden Sportereignisses zugelassen werden (Endergebniswetten); Wetten auf einzelne Vorgänge während des Sportereignisses (Ereigniswetten) sind ausgeschlossen. Die Vorschrift des § 21 GlüStV gilt nicht nur für Konzessionsnehmer, um bei der Erteilung der Konzession den Umfang der zugelassenen Sportwetten zu bestimmen, sondern kann auch als Grundlage für die Untersagung unerlaubten Glücksspiels herangezogen werden. § 21 GlüStV gibt sowohl für den Veranstalter als auch für den Vermittler den Rahmen vor, in dem Sportwetten erlaubt werden können. Für diesen Rahmen überschreitende und damit materiell-rechtlich unzulässige Wetten kann weder eine Sportwettenkonzession noch eine Vermittlungserlaubnis erteilt werden. Der Beklagte hat bei Vor-Ort-Kontrollen festgestellt, dass in den Betriebsstätten der Klägerin Sportwetten verschiedener Veranstalter (zunächst der Fa. K.., anschließend das Sportwettenangebot „G.“ der Fa. L.) in der Form von Ereigniswetten, auch als Live-Ereigniswetten, sowie Live-Abschnittswetten vermittelt wurden, die
StV unzulässig sind und damit unerlaubtes öffentliches Glücksspiel darstellen. Festgestellt wurde u.a. die Vermittlung von Wetten auf einzelne Ereignisse wie auf einzelne Torschützen, gelbe und rote Karten sowie auf Ecken. Der Beklagte hat bei seinen Kontrollen Sportwettenprogramme und Sportwettenquittungen sichergestellt, die diese Wetten umfassen. Kunden können das Angebot „G.“ der Fa. H. in den Betriebsstätten der Klägerin mittels Wettscheinen in Papierform sowie über Sportwettenautomaten und den Service-Tresen nutzen. Außerdem werden „G.“-Kundenkarten ausgegeben, mit denen Kunden auch außerhalb der Betriebsstätten der Klägerin online auf das gesamte Sportwettenangebot von „G.“ zugreifen können. Damit vermittelt die Klägerin
StV unzulässige Ereigniswetten sowie Live-Wetten auf einzelne Vorgänge während des Sportereignisses, die
StV grundsätzlich unzulässig sind und nur für Live-Wetten auf das Endergebnis zugelassen werden können. Entgegen der Auffassung der Klägerin handelt es sich bei Wetten auf das erste oder nächste Tor, auch wenn diese Wetten torbezogen sind, unzweifelhaft um Ereigniswetten, d.h. um Wetten auf einzelne Vorgänge während des Sportereignisses, die nicht zu den zulässigen Wettarten
StV gehören und somit unzulässig sind (Senatsbeschl. v. 14.3.2018 - 11 LA 128/17 -, a.a.O., juris, Rn. 30; Senatsbeschl. v. 2.12.2016 - 11 ME 219/16 -, juris, Rn. 39; vgl. auch Sächsisches OVG, Beschl. v. 23.7.2019 - 6 B 178/18 -, juris, Rn. 10; Bayerischer VGH, Beschl. v. 1.8.2016 - 10 CS 16.893 -, a.a.O., juris, Rn. 38; OVG Bremen, Beschl. v. 24.6.2015 - 2 B 12/15 -, juris, Rn. 27; OVG Saarland, Beschl. v. 8.6.2015 - 1 B 14/15 -, juris, Rn. 17). Dass sich torbezogene Wetten anders als Wetten auf die nächste gelbe Karte oder den nächsten Einwurf immer auch auf das Ergebnis auswirken, führt entgegen der Ansicht der Klägerin nicht dazu, diese als Endergebniswetten im Sinne von § 21 Abs. 4 Satz 3 GlüStV anzusehen, die auch als Live-Wetten zulässig sind. Weder der Wortlaut noch die Systematik oder der Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung lassen darauf schließen, dass der Gesetzgeber diejenigen Wetten als Ergebniswetten zulassen wollte, bei denen ein Ereignis während des Spiels ergebnisrelevant sein kann. Im Gegenteil spricht die Entscheidung des Gesetzgebers, Endergebniswetten als Live-Wetten zuzulassen, gerade für ein enges Verständnis des Begriffs „Ergebnis", da Live-Wetten
StV grundsätzlich unzulässig sind und nur unter dem Gesichtspunkt der Kanalisierung des Wettangebots (LT-Drs. 16/4795, S. 90) zugelassen werden können. Der Gesetzgeber beabsichtigte folglich die Zulassung von Live-Wetten nur in einem eng definierten Bereich. Eine Auslegung dahingehend, dass auch alle Wetten auf Ereignisse, die sich unmittelbar auf das Ergebnis auswirken, (als Live-Wetten) zulässig sein sollen, kommt damit nicht in Betracht. Dies gilt unabhängig vom Vorhandensein einer Vielzahl unbestimmter ergebnisrelevanter Vorgänge während eines Sportwettkampfs und daraus resultierender unlösbarer Abgrenzungsprobleme. Ebenso steht der Grundsatz der Begrenzung des Wettangebots in § 1 Nr. 2 GlüStV einer Erweiterung des Wettangebots durch eine entsprechende Auslegung des Begriffs „Ergebnis“ entgegen (Senatsbeschl. v. 14.3.2018 - 11 LA 128/17 -, a.a.O., juris, Rn. 30; Bayerischer VGH, Beschl. v. 1.8.2016 - 10 CS 16.893 -, a.a.O., juris, Rn. 36). Soweit sich die Klägerin in diesem Zusammenhang darauf beruft, dass die Wette auf das nächste Tor
dem Regelwerk des DFB auch als zulässige Spielabschnittswette klassifiziert werden könne, weil das Erzielen eines Tores
diesem Regelwerk einen Spielabschnitt markiere, ist ihr entgegenzuhalten, dass ein Fußballspiel
den Fußball-Regeln des DFB 2018/2019 (einsehbar unter https://www.dfb.de/fileadmin/_dfbdam/204324-regeln.pdf) grundsätzlich aus zwei Halbzeiten besteht (siehe Regel 07, Nr. 1 sowie Nrn. 3 und 4 zu möglichen Verlängerungen bei
spielzeit oder Strafstoß). Das Erzielen eines Tores und der sich anschließende Anstoß (siehe dazu Regel 08) konstituiert damit
den Regeln des DFB gerade keinen neuen Spielabschnitt (vgl. VG Hannover, Beschl. v. 7.3.2017 - 10 B 3761/16 -, juris, Rn. 44). Der Einwand der Klägerin, der Gesetzgeber spreche in § 21 GlüStV nicht von Spielabschnitten, sondern allgemein von Abschnitten, so dass auch Wetten auf weitere Zeitabschnitte zulässig seien, überzeugt nicht. Da eine Ergebniswette nicht zur Ereigniswette werden darf, müssen die in § 1 GlüStV formulierten, allgemeinen Ziele Beachtung finden. Sie schließen es aus, zeitliche Abschnitte in aller Beliebigkeit zu bilden, denn als bewettbare Abschnitte eines Sportereignisses sind nur solche Spielabschnitte zugelassen, die unabhängig von zufälligen Ereignissen im Spielverlauf vorgesehen sind, die nicht willkürlich herbeigeführt werden können und deren Ergebnis kontrolliert werden kann (Vermeidung von Wettmanipulationen; vgl. Hecker/Ruttig, Glücksspielrecht, 2. Aufl. 2013, § 21, Rn. 28). Unter Berücksichtigung der Ziele des Glücksspielstaatsvertrags ist jedenfalls eine beliebige Zerstückelung des Sportereignisses in zeitliche Einzelabschnitte nicht gewollt, da sonst das legale Angebot der Abschnittswette als Ergebniswette dem Grundsatz der Schaffung eines begrenzten Wettangebots in § 1 Nr. 2 GlüStV widersprechen würde. Das (Nicht-)Erzielen eines Tors stellt lediglich einen Vorgang während eines Sportereignisses dar (vgl. Bayerischer VGH, Beschl. v. 6.5.2015 - 10 CS 14.2669 -, juris, Rn. 38, m.w.N.). Das Vorbringen der Klägerin zur Zulässigkeit von sog. Restzeitwetten greift ebenfalls nicht durch. Bei Restzeitwetten handelt es sich um Wetten ausschließlich auf das Ergebnis einer Restspielzeit ohne Berücksichtigung des bisherigen Spielergebnisses, wobei der Spielstand zum Zeitpunkt der Tippabgabe auf Null gestellt wird und nur die Tore, die in der verbleibenden Zeit noch fallen, in die Wertung kommen. Das Vorbringen der Klägerin, Restzeitwetten spiegelten sich immer im Endergebnis wieder bzw. ließen sich aus diesem herleiten, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Restzeitwetten werden ausschließlich im Bereich der Live-Wetten angeboten. Mit dieser Wettart werden während eines Spiels durch die fiktive Stellung des Spielstandes auf Null neue Wettanreize geschaffen, indem etwa bei einem
bisherigem Verlauf eindeutigen Spiel attraktive Wettquoten auf die führende Mannschaft angeboten werden können. Maßgebend sind für die Restzeitwette dann nur die Tore, die in der restlichen Spielzeit erzielt werden. Auf diese Weise wird das Spiel in beliebig bewettbare Abschnitte der Restspielzeit ab Tippabgabe unterteilt. Wie bereits ausgeführt worden ist, widerspricht eine solche Zerstückelung des Sportereignisses in beliebige zeitliche Einzelabschnitte dem Ziel des Glücksspielstaatsvertrags, ein begrenztes Wettangebot als Alternative zum nicht erlaubten Glücksspiel zu schaffen. Diese Wette kann zudem nicht als eine als Live-Wette zulässige Endergebniswette angesehen werden, weil sich das Ergebnis der Restzeit nicht im Endergebnis niederschlagen muss (Senatsbeschl. v. 14.3.2018 - 11 LA 128/17 -, juris, Rn. 33; vgl. auch Sächsisches OVG, Beschl. v. 23.7.2019 - 6 B 178/18 -, juris, Rn. 12; Bayerischer VGH, Beschl. v. 1.8.2016 - 10 CS 16.893 -, juris, Rn. 40). Dass Live-Wetten auf das Endergebnis nicht nur als Einzelwetten, sondern auch als Kombinationswetten zulässig sind, führt zu keiner anderen Beurteilung. Entgegen der Auffassung der Klägerin kommt es nicht darauf an, ob die Restzeitwette mathematisch äquivalent zu einer Kombinationswette auf unendliche viele Endergebnisse ist. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat, bekommt die Restzeitwette, die die Klägerin als „kundenfreundliche Ausgestaltung“ einer Kombinationswette mit unendlichen vielen verschiedenen Endergebnissen beschreibt, gerade dadurch ein eigenes Gepräge. Maßgebend ist daher allein, dass durch Restzeitwetten zusätzliche Wettanreize geschaffen werden, die das Wettangebot insgesamt ausweiten. Die von der Klägerin herangezogenen „Leitlinien zum Vollzug im Bereich Sportwetten während des laufenden Konzessionsverfahrens“ vom 28. Januar 2016 sind ebenfalls nicht geeignet, ihre Auffassung zu den aus ihrer Sicht zulässigen Sportwetten zu stützen. Derartige Leitlinien sind - wie ausgeführt - für den Beklagten nicht bindend. Zudem sind die Leitlinien für die im vorliegenden Verfahren streitigen Auslegungsfragen wenig ergiebig. Danach handelt es sich bei Wetten auf den Ausgang neben dem Ergebnis der Sportveranstaltung um solche, „die sich im Ergebnis unmittelbar niederschlagen, sich aus diesem herleiten lassen oder sich auf andere leistungsrelevante Merkmale des Ergebnisses der Sportveranstaltung beziehen“. Als Beispiele für unzulässige Ergebniswetten werden Wetten auf gelbe Karten, Einwürfe, Fouls, den nächsten Strafstoß oder Platzverweise genannt. Ergebnisse bestimmter beliebiger Spielabschnitte, auf die bei Live-Restzeitwetten gewettet würde, werden jedoch ebenso wenig angeführt wie Beispiele für zulässige Ergebniswetten (vgl. Sächsisches OVG, Beschl. v. 23.7.2019 - 6 B 178/18 -, juris, Rn. 14). Soweit die Klägerin pauschal beanstandet, dass sich das Verwaltungsgericht nicht zu weiteren von ihr thematisierten torbezogenen Wettarten geäußert habe, fehlt es an einer hinreichenden Darlegung, inwiefern sich daraus ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils ergeben sollen. Dass der Klägerin möglicherweise mit dem angefochtenen Bescheid auch die Vermittlung von Wetten untersagt worden ist, die sie gar nicht oder nicht mehr anbietet, führt, wie das Verwaltungsgericht zu Recht entschieden hat, nicht zur Rechtswidrigkeit der Untersagungsverfügung. Der Beklagte hat in dem angefochtenen Bescheid, um dem Bestimmtheitsgebot zu genügen, Beispiele für einzelne Wettarten angeführt, die von der Untersagung erfasst werden sollen. Vermittelt die Klägerin bestimmte Wettarten nicht, geht der Bescheid insofern ins Leere, ohne dass dies
teile für sie hat. 1.3.4 Das Vorbringen der Klägerin ist weiter nicht geeignet, die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass das in § 21 Abs. 4 Sätze 2 und 3 GlüStV geregelte Verbot von Wetten während des laufenden Sportereignisses (Live-Wetten) mit Ausnahme von Sportwetten, die Wetten auf das Endergebnis sind (Live-Endergebniswetten), und die darauf gestützte Untersagungsverfügung mit Unionsrecht vereinbar sind, in Frage zu stellen. Die mit der Untersagung der Vermittlung der genannten Live-Wetten einhergehende Beschränkung der Ausübung der Dienstleistungsfreiheit steht mit Art. 56 ff. AEUV in Einklang. Eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit muss das Diskriminierungsverbot beachten sowie im Rahmen der Ausnahmeregelungen aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit
Art. 62 AEUV oder
der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt und geeignet sein, die Verwirklichung des mit ihr verfolgten, unionsrechtlich legitimen Ziels zu gewährleisten. Außerdem darf sie nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (vgl. hierzu EuGH, Urt. v. 12.6.2014 - Rs. C-156/13 -, juris, Rn. 21 ff., m.w.N.; BVerwG, Urt. v. 20.6.2013 - 8 C 10/12 -, juris, Rn. 28, u. v. 24.11.2010 - 8 C 14/09 -, juris, Rn. 62). Weiter setzt die Eignung der Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit voraus, dass sie zur Erreichung der mit ihr verfolgten Gemeinwohlzwecke in systematischer und kohärenter Weise beiträgt (EuGH, Urt. v. 8.9.2010 - Rs. C-316/07 u.a. -, juris, Rn. 88 ff., Urt. v. 8.9.2010 - Rs. C-46/08 -, juris, Rn. 64 ff., Urt. v. 6.11.2003 - Rs. C-243/01 -, juris, Rn. 67). Diese Anforderung gilt nicht nur für die Rechtfertigung staatlicher Glücksspielmonopole, sondern für die Rechtfertigung von Einschränkungen der Dienstleistungsfreiheit allgemein, auch wenn bei der Anwendung dieser Kriterien nicht außer Acht gelassen werden darf, dass die Dienstleistungsfreiheit durch die Errichtung eines staatlichen Monopols ungleich stärker beschränkt wird als durch Regelungen, die lediglich bestimmte Vertriebs- und Vermarktungsformen verbieten (BVerwG, Urt. v. 1.6.2011 - 8 C 5/10 -, juris, Rn. 35, m.w.N.). Innerhalb des Kohärenzgebotes sind zwei Anforderungen zu unterscheiden. Der Mitgliedstaat muss die unionsrechtlich legitimen Ziele im Anwendungsbereich der Regelung tatsächlich verfolgen. Er darf nicht scheinheilig legitime Ziele vorgeben, in Wahrheit aber andere - namentlich fiskalische - Ziele anstreben, die die Beschränkung nicht legitimieren können. Zum anderen darf die in Rede stehende Regelung nicht durch eine gegenläufige Glücksspielpolitik des Mitgliedstaates in anderen Glücksspielbereichen konterkariert werden (BVerwG, Urt. v. 1.6.2011 - 8 C 5/10 -, juris, Rn. 35).
der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs können Beschränkungen der Glücksspieltätigkeiten durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein, zu denen u.a. die Ziele des Schutzes der Verbraucher und der Sozialordnung, der Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu überhöhten Ausgaben für das Spielen einschließlich der Ziele der Suchtbekämpfung sowie des Jugend- und Spielerschutzes gehören (EuGH, Urt. v. 12.6.2014 - Rs. C-156/13 -, juris, Rn. 21; Urt. v. 8.9.2010 - Rs. C-46/08 -, juris, Rn. 45, und Urt. v. 8.9.2010 - Rs. C-316/07 u.a. -, juris, Rn. 79). Bei der Festlegung der umzusetzenden Ziele steht den Mitgliedstaaten ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Sie dürfen ihre Glücksspielpolitik ihrer eigenen Wertordnung entsprechend ausrichten und das angestrebte Schutzniveau selbst bestimmen. Die Notwendigkeit und die Verhältnismäßigkeit der erlassenen Maßnahmen sind allein im Hinblick auf die verfolgten Ziele und das angestrebte Schutzniveau zu beurteilen. Dabei ist jede beschränkende Regelung gesondert zu prüfen (BVerwG, Urt. v. 20.6.2013 - 6 C 10/12 -, juris, Rn. 30). Die Belange der Suchtbekämpfung (§ 1 Nr. 1 GlüStV) und des Jugend- und Spielerschutzes (§ 1 Nr. 3 GlüStV) sind ebenso wie die Begrenzung des Glücksspielangebots, die Lenkung der Wettleidenschaft (§ 1 Nr. 2 GlüStV) und das Anliegen der Kriminalitätsbekämpfung durch Betrugsvorbeugung (§ 1 Nr. 4 GlüStV) zwingende Gründe des Allgemeininteresses, die eine Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit rechtfertigen können (BVerwG, Urt. v. 24.11.2010, juris, Rn. 69; Senatsurt. v. 21.6.2011 - 11 LC 348/10 -, juris, Rn. 45). Auf die danach unionsrechtlich legitimen Ziele der Suchtbekämpfung und der Betrugsvorbeugung ist die angefochtene Untersagungsverfügung ersichtlich gestützt worden. Bestimmte Live-Wetten von den erlaubnisfähigen Sportwetten auszunehmen, steht mit Unionsrecht in Einklang. Das Verbot von Wetten während des laufenden Sportereignisses (Live-Wetten) mit der Ausnahme von Sportwetten, die Wetten auf das Endergebnis sind (Live-Endergebniswetten), ist nicht monopolakzessorisch, sondern dient unionsrechtlich legitimen Zwecken (Senatsbeschl. v. 14.3.2018 - 11 LA 128/17 -, juris, Rn. 38). Dies gilt schon für das generelle Verbot von Live-Wetten (Senatsurt. v. 21.6.2011 - 11 LC 348/10 -, juris, Rn. 86 ff.). Die Möglichkeit, während einer Übertragung auf laufende Sportereignisse zu wetten, läuft dem Ziel der Suchtbekämpfung entgegen und verstärkt die mit dem Wetten verbundenen Risiken. Live-Ereigniswetten weisen aufgrund der hohen Ereignisfrequenz und der Schnelligkeit der Wettplatzierungen eine hohe Suchtgefahr auf. Das Spielbedürfnis wird über die fortwährende Einführung neuer Spielanreize stimuliert. Es besteht ein beachtlicher Zusammenhang zwischen dem Angebot von Wetten und der Häufigkeit seiner Nutzung sowie einer möglichen Abhängigkeit. Eine Ausweitung des Wettangebots zieht die Gefahr einer Verbreitung der Wettsucht
sich (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.11.2010 - 8 C 14/09 -, juris, Rn. 74).
der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. Urt. v. 8.9.2010 - C-316/07 u.a. -, juris, Rn. 71 f.) ist es nicht notwendig, bereits vor Erlass restriktiver Maßnahmen deren Erforderlichkeit durch entsprechende Untersuchungen gutachterlich
zuweisen. Bis zum Vorliegen hinreichender belastbarer wissenschaftlicher Erkenntnisse zum Suchtpotenzial und zu den damit verbundenen Suchtgefahren von Sportwetten sind die zuständigen Stellen nicht gehindert,
Maßgabe des Glücksspielstaatsvertrages präventiv restriktive Maßnahmen zu ergreifen, ohne das Ausmaß negativer Entwicklungen im Einzelnen zu kennen oder abwarten zu müssen (BVerwG, Urt. v. 24.11.2010 - 8 C 14/09 -, juris, Rn. 75; Senatsbeschl. v. 14.3.2018 - 11 LA 128/17 -, juris, Rn. 38). Es reicht vielmehr aus, wenn der Mitgliedstaat alle Umstände darlegt, anhand deren sich ein zur Entscheidung berufenes Gericht darüber vergewissern kann, dass die Maßnahme tatsächlich dem Gebot der Verhältnismäßigkeit genügt (EuGH, Urt. v. 8.9.2010 - Rs. C-316/07 u.a. -, juris, Rn. 70 ff.). Diese Anforderungen sind im Streitfall erfüllt. Die Einwände der Klägerin rechtfertigen keine andere Beurteilung. Soweit die Klägerin die Auffassung vertritt, dass für Live-Wetten weder ein besonderes Suchtpotenzial noch ein besonderes Manipulationspotenzial
gewiesen sei, stellt dies die bisherigen Ausführungen nicht in Frage. Den von der Klägerin angeführten Auszügen aus verschiedenen Studien und Forschungsberichten lässt sich nicht entnehmen, dass die den streitgegenständlichen Regelungen zugrunde liegenden Annahmen in einem Maße wirtschaftlichen Gesetzen oder praktischer Erfahrung widersprechen, dass sie vernünftigerweise keine Grundlage für gesetzgeberische Maßnahmen abgeben könnten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 7.3.2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. -, a.a.O., juris, Rn. 140). Zutreffend ist zwar, dass es
der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs bei der Prüfung der unionsrechtlichen Verhältnismäßigkeit einer restriktiven nationalen Regelung im Bereich der Glücksspiele nicht nur auf die Zielsetzung dieser Regelung im Moment ihres Erlasses, sondern auch auf die
ihrem Erlass zu bewertenden Auswirkungen ankommt (vgl. EuGH, Urteile v. 30.6.2016 - Rs. C-464/15 - und v. 14.6.2017 - Rs. C-685/15 -, juris). Gleichwohl führt auch eine „dynamische Prüfung“ nicht zu einer anderen Beurteilung (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.10.2017 - 8 C 18/16 -, a.a.O., juris, Rn. 43). Dass die spezifischen Gefahren, die mit dem Anbieten der hier streitigen Sportwetten verbunden sind, nicht mehr vorliegen, hat die Klägerin nicht hinreichend dargelegt und lässt sich im Übrigen auch den aktuellen Studien und Forschungsberichten nicht entnehmen.
dem Forschungsbericht der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) „Glücksspielverhalten und Glücksspielsucht in Deutschland - Ergebnisse des Surveys 2017 und Trends -“ vom 15. Februar 2018 sind (bei einer kombinierten Betrachtung der Erhebungen 2015 und 2017) Personen mit mindestens problematischem Glücksspielverhalten am häufigsten unter den Personen zu finden, die in den letzten 12 Monaten das „kleine Spiel“ in der Spielhalle (21,1%), Internet-Casinospiele (18,4%), Bingo (12,3%), Geldspielautomaten (10,5%), Oddset-Spielangebote (9,8%) oder Keno (9,6%) gespielt haben (S. 15 u. Tabelle 45, S. 249 f.). Die Oddset-Spielangebote umfassen dabei sowohl ODDSET (des Deutschen Lotto- und Totoblocks - DLTB -) als auch diverse von anderen Wettveranstaltern angebotene Wettformen in der „Grauzone“ (S. 112). Der Anteil von Problemspielern bei Online-Sportwetten beträgt 4,1% und bei Live-Wetten 5,8% (Tabelle 45, S. 249 f.). In dem Forschungsbericht wird weiter ausgeführt, dass sich
den zusammengeführten Daten aus 2015 und 2017 einmal mehr Geldspielautomaten und Sportwetten als risikoreich für das Auftreten von Problemspielverhalten erwiesen haben. Unter den Sportwetten sei bei Oddset-Spielangeboten das Risiko für mindestens problematisches Glücksspielverhalten signifikant um das 9,2 fache höher gegenüber dem jeweiligen Nichtspielen. Betrachte man nur das DLTB-Angebot ODDSET, so zeige sich zwar auch hier ein 4,4 fach erhöhtes Risiko, welches aber deutlich niedriger liege als bei der Gesamtbetrachtung von Oddset-Spielangeboten und zudem auch nicht signifikant sei. Das Risiko bei Sportwetten bestehe u.a. darin, dass diese suggerierten, ein Ergebnis aufgrund einer eventuell vorhandenen sportbezogenen Kenntnis besser vorhersagen und damit eine bessere Gewinnchance erzielen zu können. Bei (z.T. nicht offiziell genehmigten) Sportwettenangeboten im Internet, bei denen die Einsätze per Mausklick getätigt werden und damit keinen baren Geldeinsatz erforderten, komme hinzu, dass der wahre Geldwert leicht unterschätzt und ein eintretender Verlust nicht real erfahren werde (S. 204 f.). Angesichts der sich aus dem aktuellen Bericht der M. ergebenden hohen Werte bezüglich des Anteils von Spielern mit problematischem und pathologischem Spielverhalten bei Sportwetten ist das Verbot der hier streitigen Live-Wetten weiterhin als verhältnismäßig anzusehen. Insofern ist auch zu berücksichtigen, dass der Anteil der Spieler, die 2017 Oddset-Spielangebote über Lotto-Annahmestellen genutzt haben, gegenüber den Vorjahren gesunken ist und mehr Befragte über das Internet oder Wettbüros, also in der „Grauzone“, gespielt haben (S. 115). Zudem sind, wie die Klägerin selbst angegeben hat, 70 bis 80 Prozent der
gefragten Sportwetten Live-Wetten (Endbericht des Landes Hessen zur Evaluierung des Glücksspielstaatsvertrages vom 10.4.2017, S. 42). Eine andere Beurteilung ist auch nicht aufgrund des Endberichts des Landes Hessen zur Evaluierung des Glücksspielstaatsvertrages vom 10. April 2017 geboten. In dem Endbericht wird zunächst in Abbildung 16 auf Seite 37 das Gefährdungspotenzial von verschiedenen Glücksspielen dargestellt, welches sich aus bestimmten technischen Eigenschaften und Merkmalen der Glücksspielformen ableiten lässt (angegebene Quelle: Meyer et al.
dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik aufgrund der Regelungen des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag (GlüStVAG SN), greift ebenfalls nicht durch. Gemäß § 21 Satz 2 GlüStVAG SN finden auf DDR-Alterlaubnisse § 4 und §§ 5 bis 9 Abs. 1 bis 3, 5 bis 7 GlüStV Anwendung.
StV darf eine glücksspielrechtliche Erlaubnis nicht für das Vermitteln von
dem Glücksspielstaatsvertrag nicht erlaubten Glücksspielen erteilt werden. Der Verweis auf diese Regelung in § 21 Satz 2 GlüStVAG SN spricht dafür, dass, wie das Verwaltungsgericht angenommen hat, der Inhaber der DDR-Alterlaubnis dann auch die speziellen Regelungen für Sportwetten in § 21 Abs. 4 GlüStV zu beachten hat. Zudem hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung selbständig tragend auch darauf gestützt, dass selbst eine Fortgeltung einzelner altrechtlicher Erlaubnisse die Schwelle zu einer im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs unionsrechtswidrig inkohärenten Behördenpraxis auf der Gesamtebene des Mitgliedstaates nicht erreicht. Diesen Erwägungen, denen die Klägerin nicht überzeugend entgegengetreten ist, folgt der Senat. 1.3.6 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung ergeben sich auch nicht im Hinblick auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 10. März 2009 (Urt. v. 10.3.2009 - Rs. C-169/07 (Hartlauer) -, juris). Das Verwaltungsgericht hat einen sich
Auffassung der Klägerin aus dem genannten Urteil des Europäischen Gerichtshofs ergebenden Verstoß von § 4 Abs. 1 GlüStV oder § 21 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 GlüStV gegen Unionsrecht zu Recht verneint.
dieser Entscheidung muss ein System der vorherigen behördlichen Genehmigung auf objektiven, nicht diskriminierenden im Voraus bekannten Kriterien beruhen, damit der Ermessensausübung durch die nationalen Behörden hinreichende Grenzen gesetzt werden (EuGH, Urt. v. 10.3.2009 - Rs. C-169/07 -, juris, Rn. 64 ff.). Wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat, sind die Gründe der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs weder auf den Erlaubnisvorbehalt in § 4 Abs. 1 GlüStV noch auf das Verbot einzelner Wettarten in § 21 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 GlüStV übertragbar, die für alle Anbieter gleichermaßen gelten. Zudem steht die hier streitige Untersagung unerlaubten Glücksspiels nicht im behördlichen Ermessen. Der Senat folgt auch den weiteren Ausführungen des Verwaltungsgerichts,
denen das absolute Verbot von Ereigniswetten und Live-Wetten, die nicht auf das Endergebnis gerichtet sind, in § 21 Abs. 1 und Abs. 4 GlüStV keine Bedingung für die Erlaubnis und damit den Marktzugang ist, sondern lediglich deren Umfang regelt. Entgegen der Auffassung der Klägerin kann dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs auch nicht entnommen werden, dass eine nationale Norm schon dann unionsrechtswidrig ist, wenn sie von verschiedenen Behörden unterschiedlich angewandt wird. 2. Der Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist nicht gegeben. Die Klägerin hat besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache nicht hinreichend dargelegt. Die von ihr als schwierig bezeichneten Fragen u.a. zur Unionsrechtswidrigkeit und zu dem Umfang der zulässigen Wettarten stellen sich
den Ausführungen unter
gelagerte Prüfung der materiellen Vorgabenerfüllung
GlüStV für die Vermittlerebene für die Aufsichtsbehörde auf Landesebene. a. Diese Fragestellung ist einmal auf Ebene der Tatbestandswirkung zu klären, soweit die Veranstaltungsduldung als Verwaltungsakt zu qualifizieren ist. Klärungsbedürftig ist hier im Lichte der Tatbestandswirkung von Verwaltungsakten, inwieweit auch akzessorische Tätigkeiten wie die Vermittlung von der Beurteilung der Veranstaltung im Bereich der Wettprogramme gebunden werden. b. Diese Fragestellung ist weiter auf der Ebene der Ermessensausübung der
gelagerten Vermittlungsduldung zu klären, und zwar unabhängig davon, ob die Veranstaltungsduldung als Verwaltungsakt zu qualifizieren ist. 2. Welche Bedeutung entfalten im Zusammenhang mit der koordinierten Ermessensausübung der Glücksspielaufsichtsbehörden die Regelungen des § 9 GlüStV, insbesondere die Regelungen zu des § 9 Abs. 1 Satz 4 GlüStV zur Zusammenarbeit der Länder bei Veranstaltung und Vermittlung der Sportwetten in mehreren Ländern (vgl. hierzu insbesondere auch § 7 Abs. 1 Nr. 3 VwVGlüStV) und des § 9a Abs. GlüStV,
dem für die Konzessionsnehmer die Aufsicht durch das Land Hessen erfolgt. Ermöglicht das Gesetz ausdrücklich die zuständigkeitsübergreifende Koordinierung, so ist auf Ebene der Ermessensausübung zu erwarten, dass die Behörde hier entsprechende Erwägungen als Grundlage einer Entscheidung darlegt. Fehlen solche Erwägungen, so ist von einem Ermessensausfall auszugehen. 3. Welche Folgen ergeben sich aus der Fiktion des § 3 Abs. 4 GlüStV im Spannungsfeld von stationärer Vermittlung und Veranstaltung. Wie ist hierbei die Veranstaltereinschätzung, die bereits durch andere Behörden erfolgte, zu beachten? Im Spannungsfeld der Mehrfachzuständigkeiten
GlüStV und NGIüSpG muss hier eine grundlegende Klärung erfolgen, um zu vermeiden, dass einzelne Behörden von einer ansonsten geübten Behördenpraxis abweichen (vgl. zur Tatbestandswirkung im Verhältnis von Vermittlung und Veranstaltung: VG B-Stadt, Urteil vom
den unionsrechtlichen Folgen des unklaren Inhalts des § 21 Abs. 1 und 4 GlüStV. Unterschiede im Normverständnis führen auf Normebene zu dem unionsrechtlichen Rückschluss auf mangelnde Vorhersehbarkeit des Erlaubniskriteriums Ereigniswette.
der Alterlaubnisinhaber aus der DDR nicht den Beschränkungen des § 21 GlüStV unterliegen, in Zusammenschau mit der Erlaubnis des staatlichen Oddset-Veranstalters in Hessen und den Erlaubnissen in Schleswig-Holstein
SVVO? ln der EuGH Entscheidung Digibet/Albers lag dem EuGH der Sonderfall vor, dass nur ein einziges Land und das auch noch zeitlich beschränkt von der Regelungspraxis der anderen Bundesländer abwich. Vorliegend ist ein solcher Fall nicht gegeben. Hier bedarf es der quantitativen Abgrenzung zur Auswirkung der unionsrechtlichen Vorgaben. 11. Darf sich eine Behörde hinsichtlich der Entwicklung in anderen Glücksspielbereichen unionsrechtlich darauf berufen, dass sie nicht zuständig sei? Wie weit greift die von dem EuGH formulierte Koordinierungspflicht zur Beachtung der Grundfreiheiten in allen Glücksspielsektoren? Kann diese Pflicht soweit eingeengt sein, dass keinerlei Koordinierung, wie im vorliegenden Fall, erfolgt? Wie weit sind hier die Grenzen des unionsrechtlichen Anwendungsvorrangs im Spannungsfeld zur Verwaltungspraktikabilität dehnbar? Wir waren bislang der Ansicht, dass diese Fragen durch den EuGH hinreichend geklärt sind und eine Flucht in isolierte Zuständigkeiten unionsrechtlich nicht möglich sei.“ Die Klägerin genügt mit der Aneinanderreihung einer Vielzahl von Fragen nicht den Anforderungen, die an eine hinreichende Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache
GO zu stellen sind. Neben der Formulierung von Rechtsfragen ist jeweils substantiiert zu begründen, warum die Frage für grundsätzlich und klärungsbedürftig gehalten wird sowie weshalb sie entscheidungserheblich und ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist. An einer solchen Begründung fehlt es hier ganz überwiegend. Im Übrigen sind die aufgeworfenen Fragen nicht klärungsbedürftig, weil sie, soweit sie überhaupt entscheidungserheblich und einer grundsätzlichen Klärung zugänglich sind, auch ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens ohne Weiteres im für den Zulassungsantrag negativen Sinne beantwortet werden können, wie sich aus den Ausführungen unter 1. zum Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ergibt. 4. Die Berufung kann auch nicht wegen Divergenz
GO zugelassen werden. Eine entsprechende Divergenz ist nur dann gegeben, wenn das Verwaltungsgericht seinem Urteil einen abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der mit einem in einer Entscheidung des (übergeordneten) Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten, dieselbe Rechtsfrage betreffenden und die Entscheidung tragenden Rechtssatz nicht übereinstimmt. Dabei muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied deutlich werden, während das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung eines obergerichtlich oder höchstrichterlich aufgestellten Rechtssatzes den Zulassungsgrund der Divergenz nicht erfüllt (BVerwG, Beschl. v. 19.8.1997 - 7 B 261/97 -, DÖV 1998, 117, juris, Rn. 3; dasselbe, Beschl. v. 18.9.2006 - 10 B 55/06 -, juris, Rn. 7; Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 21.5.2013 - 8 LA 54/13 -, juris, Rn. 16). Die Darlegung der Divergenz, die § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO verlangt, erfordert daher die Angabe des obergerichtlich entwickelten Rechts- oder Tatsachensatzes, von dem das Verwaltungsgericht abgewichen sein soll, die Angabe des vom Verwaltungsgericht aufgestellten divergierenden Rechts- oder Tatsachensatzes und Erläuterungen dazu, worin die Abweichung im Einzelnen bestehen soll (BVerwG, Beschl. v. 19.8.1997 - 7 B 261/97 -, a.a.O.). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Soweit sich die Klägerin auf mehrere Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs bezieht, scheidet eine Divergenzrüge von vornherein aus. Wegen des abschließenden Charakters der aufgezählten Divergenzgerichte genügt eine Abweichung von einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs nicht für eine Zulassung
GO. Soweit die Klägerin eine Abweichung von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 15.6.2016 - 8 C 5/15 -, BVerwGE 155, 261 ; Urt. v. 9.7.2014 - 8 C 36/12 -, juris, Rn. 21) und des Bundesverfassungsgerichts (Urt. v. 30.7.2008 - 1 BvR 3262/07 , 1 BvR 402/08 , 1 BvR 906/08 -, BVerfGE 121, 317 ) geltend macht, hat sie nicht aufgezeigt, mit welchen Rechtssätzen das Verwaltungsgericht konkret von in den genannten Urteilen aufgestellten Rechtssätzen abgewichen sein soll. Wie bereits dargelegt worden ist, reicht die unterbliebene oder fehlerhafte Anwendung eines obergerichtlich oder höchstrichterlich gebildeten Rechtssatzes nicht aus, um eine Divergenz zu begründen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Permalink: https://openjur.de/u/2207549.html ( https://oj.is/2207549 ) Volltext Druckansicht Zitate 25 Zitiert 18 Referenzen 1 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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