Tenor Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 12. November 2002 aufgehoben. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 5. Zivilkammer -Einzelrichter -des Landgerichts Verden vom 20. Juni 2002 wird hinsichtlich des auf die Verurteilung des Beklagten zum Abschluß einer Vereinbarung gerichteten Hauptantrags als unzulässig verworfen und im übrigen zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren. Von Rechts wegen. Tatbestand Die Klägerin erhielt mit einem für sofort vollziehbar erklärten Planfeststellungsbeschluß vom 15. Februar 2001 die Genehmigung zur Herstellung eines Gewässers durch die Neuaufnahme eines Bodenabbaus (§§ 119, 127 Niedersächsisches Wassergesetz vom 25. März 1998, Nds. GVBl. S. 86 [NWG]). Damit und mit den vorbereitenden Arbeiten darf nach den Feststellungen erst begonnen werden, "wenn der Ausbau der Gemeindestraßen, die im Eigentum des Flecken B. ... stehen, und deren spätere Inanspruchnahme durch den Schwerlastverkehr einvernehmlich vertraglich geregelt ist, ... Gleiches gilt für die Inanspruchnahme des bisher landwirtschaftlich genutzten Grundstücksstreifens zum Zwecke des Wegebaues und der anschließenden Nutzung als Transportweg". Der Beschluß wird erst mit dem Eintritt dieser Bedingungen wirksam. Dem liegt zugrunde, daß der Klägerin für die Erschließung der Abbaustätte eine bestimmte Trassenführung vorgegeben ist. Sie führt u.a. über zwei Grundstücke des Beklagten; auf einem befindet sich ein Weg, der für den Schwerlastverkehr nicht geeignet ist, das andere wird landwirtschaftlich genutzt. Der Beklagte verweigert die Nutzung seiner Grundstücke durch die Klägerin und den Abschluß einer Nutzungsvereinbarung. Er hat gegen den Planfeststellungsbeschluß Anfechtungsklage erhoben, über die noch nicht entschieden ist. Die Klägerin hat die Verurteilung des Beklagten zur Duldung des Ausbaus des bereits vorhandenen Weges und des Baus einer neuen Straße beantragt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat den Beklagten zum Abschluß einer Vereinbarung mit der Klägerin verurteilt, in welcher der Klägerin gestattet wird, die bereits vorhandene Gemeindestraße zu verstärken und zu verbreitern sowie eine neue Straße in einer näher bestimmten Art und Weise zu bauen. Das Berufungsurteil enthält keinen Tatbestand, sondern lediglich eine Bezugnahme auf die in erster Instanz getroffenen sowie einige ergänzende Feststellungen, allerdings keine Berufungsanträge. Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter. Gründe I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat die Klägerin gegen den Beklagten einen Anspruch auf Abschluß der ausgeurteilten Vereinbarung, weil zu ihren Gunsten ein Kontrahierungszwang für den Beklagten besteht. Die Anspruchsgrundlage ergebe sich aus dem Planfeststellungsbeschluß in Verbindung mit § 75 Abs. 1 Satz 2 VwVfG. Das hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. II. 1. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, "um dem beklagten Flecken die Überprüfung der Rechtsauffassung des Senats, eine räumlich betroffene Gebietskörperschaft sei an die Entscheidung des Planfeststellungsbeschlusses hinsichtlich der Erschließung gebunden und könne diese nicht wegen Bedenken gegen die Erlaubnis der Maßnahme als solcher verweigern, zu ermöglichen". Daran ist das Revisionsgericht gebunden (§ 543 Abs. 2 Satz 2 ZPO), obwohl die Begründung des Berufungsgerichts keinen Zulassungsgrund nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO erkennen läßt. 2. Das Berufungsurteil ist nicht schon deshalb aufzuheben, weil es die von der Klägerin gestellten Berufungsanträge nicht wiedergibt. Auf das Berufungsverfahren war die Zivilprozeßordnung in der ab dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung anzuwenden, weil die mündliche Verhandlung vor dem Landgericht am 30. Mai 2002 geschlossen worden war (vgl. § 26 Nr. 5 EGZPO); demgemäß reichte für die Darstellung des erstinstanzlichen Sachund Streitstands die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil anstelle des Tatbestands aus (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Aber eine solche Verweisung kann sich nicht auf den in der zweiten Instanz gestellten Berufungsantrag der Klägerin erstrecken. Die Aufnahme der Berufungsanträge in das Berufungsurteil ist auch nach neuem Recht nicht entbehrlich. Der Antrag braucht zwar nicht wörtlich wiedergegeben zu werden; aus dem Zusammenhang muß jedoch wenigstens sinngemäß deutlich werden, was der Berufungskläger mit seinem Rechtsmittel erstrebt hat (BGH, Urt. v. 26. Februar 2003, VIII ZR 262/02 , NJW 2003, 1743 ; vgl. auch Senat, Urt. v. 6. Juni 2003, V ZR 292/02, Umdruck S. 5 [zur Veröffentl. best.]). Das ist hier der Fall. Aus dem Tenor des Berufungsurteils und den Urteilsgründen (Seite 5) in Verbindung mit dem Schriftsatz der Klägerin vom 12. September 2002 ergibt sich, daß die Klägerin von dem Beklagten in der Berufungsinstanz in erster Linie die Abgabe einer Willenserklärung, nämlich die Annahme einer von der Klägerin vorgeschlagenen Vereinbarung, verlangt hat. Hilfsweise hat sie nach dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht die Verurteilung des Beklagten zur Duldung des Wegeausbaus sowie weiter hilfsweise die Feststellung der Verpflichtung des Beklagten zur Mitwirkung bei dem Abschluß einer Vereinbarung und ferner hilfsweise die Feststellung einer Amtspflichtverletzung des Beklagten beantragt. Daß in dem Protokoll lediglich auf die hilfsweise gestellten Anträge durch die Bezeichnung der Blattzahl der Gerichtsakten verwiesen wird, beruht offensichtlich auf einem Versehen. Das wirkliche Ziel der Klägerin im Berufungsverfahren wird somit noch ausreichend erkennbar. III. Der Klägerin kann gegen den Beklagten jedoch kein Recht auf den Abschluß einer Vereinbarung betreffend die Nutzung seiner Grundstücke oder auf Duldung von Straßenbaumaßnahmen zuerkannt werden. 1. Die Berufung ist teilweise unzulässig. Das Verlangen der Klägerin nach Verurteilung des Beklagten zur Annahme eines Vertragsangebots stellt eine Klageänderung in der Berufungsinstanz dar; die Klägerin hat ihren Klageantrag über § 264 Nr. 2 ZPO hinausgehend und damit den Streitgegenstand geändert. Denn in der ersten Instanz hat sie ausschließlich die Verurteilung des Beklagten zur Duldung des Straßenbaus beantragt. Eine solche Klageänderung kann nach § 533 ZPO zulässig sein. Das besagt allerdings noch nichts über die vorrangig zu prüfende Zulässigkeit der Berufung. Das Berufungsgericht hat verkannt, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes die Berufung nur dann zulässig ist, wenn der Berufungskläger mit ihr die Beseitigung einer in dem angefochtenen Urteil liegenden Beschwer erstrebt. Eine Berufung ist daher unzulässig, wenn sie bei Schluß der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht den in erster Instanz erhobenen Klageanspruch nicht wenigstens teilweise weiter verfolgt, also -im Fall einer erstinstanzlichen Klageabweisung -deren Richtigkeit gar nicht in Frage stellt, sondern lediglich im Wege der Klageänderung einen neuen, bislang nicht geltend gemachten Anspruch zur Entscheidung stellt; die bloße Erweiterung oder Änderung der Klage in zweiter Instanz kann nicht alleiniges Ziel des Rechtsmittels sein, vielmehr setzt ein derartiges Prozeßziel eine zulässige Berufung voraus (siehe nur Senatsurt. v. 15. März 2002, V ZR 39/01 , NJW-RR 2002, 1435 , 1436 m.w.N.). Danach ist die Berufung hinsichtlich des Hauptantrags, der auf die Abgabe einer Willenserklärung des Beklagten gerichtet ist, unzulässig. Der erstinstanzliche Klageantrag, der auf die Duldung von Straßenbaumaßnahmen gerichtet war, setzte eine Duldungspflicht des Beklagten und somit eine entsprechende Anspruchsgrundlage für die Klägerin voraus. Dagegen sollte mit der in der Berufungsinstanz in erster Linie beantragten Verurteilung eine solche Anspruchsgrundlage erst geschaffen werden. Somit hat die Klägerin nicht mehr die Beseitigung der in dem erstinstanzlichen Urteil liegenden Beschwer verfolgt. Dieses Ergebnis konnte sie auch nicht dadurch vermeiden, daß sie den in erster Instanz erhobenen Anspruch in der Berufungsinstanz hilfsweise weiter verfolgt hat. Denn die Zulässigkeit eines Hauptantrags kann nicht allein aus der Zulässigkeit eines Hilfsantrags hergeleitet werden, der nur für den Fall gestellt wird, daß der Hauptantrag unbegründet ist (BGH, Urt. v. 11. Oktober 2000, VIII ZR 321/99 , WM 2001, 45 , 46). 2. Soweit die Klägerin in der Berufungsinstanz ihr erstinstanzliches Klageziel hilfsweise aufrechterhalten hat, ist die Berufung zulässig. Die Unzulässigkeit einer Berufung hinsichtlich des Hauptantrags führt nämlich nicht zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels insgesamt; dieses ist vielmehr insoweit zulässig, als der Berufungskläger mit einem Hilfsantrag zumindest teilweise die Beseitigung der in dem erstinstanzlichen Urteil liegenden Beschwer erstrebt. Denn mit dem Hilfsantrag bringt der Berufungskläger zum Ausdruck, daß er sich mit der Abweisung seines ursprünglich geltend gemachten Anspruchs nicht abfinden will (BGH, Urt. v. 11. Oktober 2000, aaO ). So war es hier mit dem in dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht in bezug genommenen ersten Hilfsantrag der Klägerin aus ihrem Schriftsatz vom 21. Oktober 2002. Hinsichtlich der beiden weiteren in diesem Schriftsatz angekündigten Hilfsanträge, die auf die Feststellung der Verpflichtung des Beklagten zur Mitwirkung bei dem Abschluß einer Vereinbarung über den Ausbau und die Unterhaltung der für den Straßenbau benötigten Grundstücke und auf die Feststellung, daß der Beklagte mit seiner Verweigerung seine ihm gegenüber der Klägerin obliegenden Amtspflichten verletzt, gerichtet sind, ist die Berufung ebenfalls zulässig, weil die Klägerin sie erst in zweiter Linie nach ihrem ersten Hilfsantrag verfolgt. 3. Nach alledem wäre die Berufung insgesamt zulässig gewesen, wenn die Klägerin ihren Hauptantrag als ersten Hilfsantrag und ihren ersten Hilfsantrag als Hauptantrag gestellt hätte. Das hat das Berufungsgericht nicht erkannt. Dieser Fehler zwingt jedoch nicht zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Denn selbst wenn es die prozessuale Situation richtig erkannt, deshalb der Klägerin einen auf die Umstellung der Anträge gerichteten Hinweis nach § 139 ZPO erteilt und die Klägerin darauf die Anträge umgestellt hätte, wäre die Berufung erfolglos geblieben. Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Duldung von Straßenbaumaßnahmen oder auf Abschluß eines Nutzungsvertrags.
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