1 und 2 ZPO gebotene rechtliche Hinweise hat das Gericht gem. § 139 Abs. 4 ZPO regelmäßig frühzeitig vor der mündlichen Verhandlung zu erteilen.
stattdessen der tatsächliche Zustand der jeweiligen Anlage konkret darstellt. 4. Ein Reiseveranstalter ist gehalten, hinsichtlich der von Seiten des klagenden Reisenden aufgestellten Tatsachenbehauptungen bzgl. des Ablaufs der Reise bei sei-nem jeweiligen Leistungserbringer vor Ort
frage zu halten, ob diese zutreffend sind oder nicht. Unterlässt der beklagte Reisveranstalter eine derartige
frage, ist das bloße pauschale Bestreiten im Verfahren prozessual unbeachtlich.
folgende Darstellung unter Gliederungspunkt II. 5.
die ihm und seiner Ehefrau zugewiesene Schiffskabine nicht den vertraglich vereinbarten Anforderungen entsprochen habe. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger die von ihm behaupteten Mängel nicht hinreichend substantiiert vorgetragen habe, weshalb das Gericht nicht in der Lage sei, etwaig vorhandene Mängel zu verifizieren. Auf diesen Umstand habe es den Kläger in der mündlichen Verhandlung hingewiesen. Einen Schriftsatznachlass habe der Kläger daraufhin nicht beantragt. Sein
Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangener Schriftsatz sei deshalb verspätet und
Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er seinen erstinstanzlichen Klageantrag weiterverfolgt. II. Der Senat weist darauf hin, dass eine Vorgehensweise
2 ZPO nicht in Betracht kommt.
folgend: BGB a. F.).
1 und 2 ZPO gebotene rechtliche Hinweise hat das Gericht gem. § 139 Abs. 4 ZPO regelmäßig frühzeitig vor der mündlichen Verhandlung zu erteilen (st. Rspr., vgl. z. B. BGH, Beschlüsse vom
dieser Maßgabe wäre das Landgericht gehalten gewesen zu prüfen, ob es die mündliche Verhandlung auch ohne ausdrücklichen Antrag des Klägers auf Schriftsatznachlass auf die ausweislich der Sitzungsniederschrift vom
Auffassung des Landgerichts noch bestehenden Unklarheiten im Sachverhalt noch im Termin hätte aufklären können. Insoweit dürfte mit zu bedenken gewesen sein, dass der Kläger mit Schriftsatz vom
der Ankunft auf dem Kreuzfahrtschiff mussten der Kläger und seine Ehefrau zu ihrem Entsetzen feststellen, dass die gebuchte Suite in einem vollkommen renovierungsbedürftigen und mangelhaften Zustand war. An der Decke waren Rost- und Wasserschäden festzustellen und die Dichtungen an den Fenstern waren zudem in einem erschreckend verwahrlosten Zustand. An den Innenseiten der Fenster befanden sich massive Schimmelspuren, das Türschloss war deutlich verrostet, die Wandabschlüsse zur Decke wiesen unprofessionelle Silikonverfugungen auf und der Teppichboden war abgenutzt und vollkommen verdreckt.“ Ergänzend hat der Kläger auf Seite 3 seines Schriftsatzes vom 18. Januar 2019 (Bl. 30 d. A.) – u. a. – Folgendes vorgetragen: „Hinsichtlich des Teppichbodens geht es keinesfalls um das Muster oder um die unterschiedlichen Vorlieben des Geschmacks, sondern schlicht um die Tatsache, dass der Teppich, wie aus dem vorgelegten Lichtbild auch ersichtlich ist, vollkommen verdreckt war und auch durch die täglich durchgeführte Reinigung nicht sauberer wurde.Das Schließblech war nicht nur verfärbt, sondern deutlich verrostet und nicht richtig funktionsfähig.“ Der Senat vermag nicht zu erkennen, dass und ggf. aus welchen Gründen dieser Vortrag nicht schlüssig sein soll. Soweit sich für das Landgericht
Maßgabe des vorgenannten Vortrags des Klägers noch Zweifelsfragen im Detail ergeben haben sollten, hätte dies keine Auswirkungen auf die Schlüssigkeit des Klagevortrages gehabt, vielmehr wäre das Landgericht gehalten gewesen, dies mittels Befragung der von dem Kläger angebotenen Zeugin zu klären (st. Rspr., vgl. z. B. BGH, Urteil vom
stattdessen der tatsächliche Zustand der jeweiligen Anlage konkret darstellt, hat der Senat die Beklagte in der Vergangenheit bereits mehrfach hingewiesen (vgl. z. B. Seite 9 des Hinweisbeschlusses vom
dem Verständnis des Senats die behaupteten Mangelerscheinungen als solche nicht in Abrede, sie verneint lediglich deren rechtliche Erheblichkeit. b) Unabhängig davon lassen die Ausführungen der Beklagten in der Klageerwiderung vom
den von ihr eingeholten Informationen bei ihrem Subunternehmer – der tatsächliche Zustand der streitgegenständlichen Kabine dargestellt hat.
dieser Maßgabe wäre das Bestreiten der Beklagten auch aus diesem Grund prozessual unbeachtlich. 5. Auf Vorgenanntes wird es im Ergebnis voraussichtlich nicht ankommen. Denn jedenfalls dürfte der Kläger mittels der Lichtbilder Anlage K 10 den Zustand der streitgegenständlichen Kabine hinreichend belegt haben (dazu
folgend a). Dieser Zustand stellt einen Reisemangel i. S. v. § 651 c Abs. 1 BGB a. F. dar und rechtfertigt eine Minderung i. S. v. § 651 d Abs. 1 BGB a. F. (dazu
folgend b). a) Den einzelnen Lichtbildern der Anlage K 10 ist Folgendes zu entnehmen: - Lichtbild „Teppichboden“: Der Teppichboden ist an einigen Stellen offensichtlich vom Licht ausgeblichen und weist demgemäß unterschiedliche Helligkeitsstufen auf. Ferner sind auf dem Lichtbild diverse dunkle Verfärbungen zu erkennen, für die der Senat
Lage der Akten keine andere Erklärung zu erkennen vermag, als, dass es sich – wie von dem Kläger vorgetragen – insoweit um Verschmutzungen handelt. Insbesondere haben auch weder die Beklagte noch ihre Streithelferin Ausführungen dazu gemacht, um was es sich bei diesen – auf dem Lichtbild deutlich zu erkennenden – Verfärbungen sonst handelt, wenn nicht um Verschmutzungen (vgl. dazu vorstehend bereits Ziff. 4). - Lichtbild „Türschloss“: Das Blech des Türschlosses ist teilweise zerbeult. Sowohl das Blech als solches wie auch eine der Schrauben weisen Rostspuren auf. - Lichtbild „Türschließe“: Der Griff des Türschlosses ist verrostet. Einzelne der Schrauben des Türschlosses sind in einem nicht unerheblichen Umfang herausgedreht; im unmittelbaren Bereich darunter sind Rostspuren zu erkennen. Das Türblech ist leicht verbeult und macht insgesamt einen „verbrauchten“ Eindruck. - Lichtbild „Türgriff/Schloss“: Im rechten Bereich der Tür ist zu erkennen, dass offenbar an dieser Stelle zu früheren Zeiten eine Schlossvorrichtung angebracht gewesen und diese nunmehr – eher notdürftig - übermalt worden ist. Die jetzige Schließvorrichtung weist (starke) Rost- und Gebrauchsspuren auf. -Lichtbild „Türschloss von vorn“: Es ist Rostbefall zu erkennen. Die gesamte Schließapparatur sowie die Tür sind ersichtlich alters-/verbrauchsbedingt abgenutzt. - Lichtbild „Türdichtung Aussen 1“: Hier ist – in größerem Umfang - eine schwarze Verfärbung zu erkennen. -Lichtbild „Türdichtung Aussen 2“: Es sind Verfärbungen und Gebrauchsspuren zu erkennen. - Lichtbild „Balkontür außen“: Der Rahmen der Balkontür ist schadhaft und zersplittert. Der Boden des Balkons sowie ein sich darauf befindliches Metallstück weisen erheblichen Rostbefall auf. Insgesamt betrachtet macht dieser Bereich einen äußerst abgewohnten Eindruck. - Lichtbild „Deckenabschluss“: Hier ist zu erkennen, dass die Deckenverfugung teilweise nicht ordnungsgemäß ausgeführt worden ist. - Lichtbild „Deckenabschluss schlafen“: Es sind schwarze Löcher zu erkennen. Die gesamte Apparatur weist Gebrauchsspuren auf. - Lichtbild „Wand/Deckenabschluss“: Es ist zu erkennen, dass die Verfugung teilweise nicht ordnungsgemäß ausgeführt worden ist. - Lichtbild „Deckenabschluss Innen“: Es ist zu erkennen, dass die Verfugung zum Teil nicht ordnungsgemäß ausgeführt worden ist. - Lichtbild „Zimmerdecke“: Es sind „Verkrustungen“ o. ä. zu erkennen. -Lichtbild „Fenster/Schimmel“: Es sind – erhebliche – Gebrauchsspuren sowie Schimmelbefall zu erkennen. Insgesamt betrachtet macht dieser Bereich einen äußerst abgewohnten Eindruck. c)
Maßgabe der vorstehend unter
1 BGB a. F. ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder
dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern. Ein Reisemangel liegt daher vor, wenn die tatsächliche Beschaffenheit der Reiseleistungen von derjenigen abweicht, welche die Parteien bei Vertragsschluss vereinbart oder gemeinsam, auch stillschweigend, vorausgesetzt haben und dadurch der Nutzen der Reise für den Reisenden beeinträchtigt wird (vgl. z. B. BGH, Urteil vom
den Umständen des jeweiligen Einzelfalls zu entscheiden, wobei in diesem Rahmen auch von Bedeutung sein kann, welchen Reisepreis der Reisende entrichtet hat. Bei einer – beispielsweise – 14-tägigen (Flug-)Pauschalreise in ein Mittelmeerland für 1.000,00 € dürften also andere Anforderungen an die Ausgestaltung der Unterbringung zu stellen sein als bei einer vergleichbaren Reise, für die der Reisende – beispielsweise – den zehnfachen Reisepreis entrichtet hat. cc)
dieser Maßgabe ist für das vorliegende Verfahren Folgendes festzustellen: - Der Kläger hat für sich und seine Ehefrau für die knapp dreiwöchige (einschließlich der Fluganreise) streitgegenständliche Reise einen Reisepreis von 27.238,00 € bezahlt. Der Anteil für die Kreuzfahrt belief sich hierbei auf 21.978,00 €. Damit liegt die streitgegenständliche Reise sehr weit über den Preisen, die üblicherweise von einem „Durchschnittsreisenden“ für eine Pauschalreise entrichtet werden. Die – im Übrigen auch nur ganz pauschale – Behauptung der Beklagten, dass „Nordatlantik-Kreuzfahrten einen hohen Preis haben“ (Bl. 18 d. A.) sieht der Senat mittels der von dem Kläger vorgelegten Anlage K 11 als widerlegt an. - In dem als Anlage K 8 vorgelegten Reisekatalog heißt es u. a.: „Willkommen in ihrer Suite – ein traumhafter Ort, an dem sie sich rundum entspannen. Luxuriöse Rückzugsorte, in denen sie sich wie zu Hause fühlen und den Alltag hinter sich lassen. Alle erdenklichen Annehmlichkeiten und ein Service-Team, das Ihnen alle Wünsche erfüllt, schaffen eine unvergessliche Wohlfühlatmosphäre.An Bord unserer Schiffe gibt es ausschließlich elegante Suiten mit individuell gefertigter Einrichtung, Akzenten aus feinstem Marmor und privaten, geräumigen Verandas. Mit einer Größe von 28 m² bis 413 m² sind unsere Suiten an Freiraum auf See kaum zu überbieten und bestechen durch erlesene Details, unvergleichlichen Glanz und allerhöchsten Komfort. Genießen Sie die sich täglich wandelnde Aussicht auf die Welt und die weite See, von Ihrer ganz persönlichen Luxus-Oase aus.“ Diese Katalogbeschreibung ist Bestandteil des Reisevertrages geworden. Die – im Übrigen auch nur ganz pauschale – Behauptung der Beklagten auf Seite 2 ihrer Klageerwiderung (Bl. 18 d. A.), wonach „die als Anlage K 8 vorgelegten Seiten nicht von der Beklagten stammen“, sieht der Senat im Hinblick auf das Vorbringen des Klägers auf Seite 2 des Schriftsatzes vom 18. Januar 2019 (Bl. 29 d. A.) als wiederlegt an, in dem auf die Anlage K 14 Bezug genommen wird, aus der sich wiederum ergibt, dass der – originär von der Streithelferin herrührende – Katalog mehrfach den Aufdruck der Reisemarke der Beklagten trägt. Zu diesem Vorbringen des Klägers hat die Beklagte im Übrigen erstinstanzlich auch nicht mehr Stellung genommen. Unstreitig geworden ist demgemäß auch das Vorbringen des Klägers, dass der Katalog Anlage K 8/ K 14 in dem Reisebüro der Beklagten dem Kläger vorgelegt worden und Grundlage der getätigten Buchung gewesen ist. cc)
Maßgabe der vorstehend dargestellten Umstände des vorliegenden Einzelfalles erscheint es dem Senat als nicht zweifelhaft, dass die Reise – in nicht unerheblichem Maße – mit Fehlern behaftet gewesen ist. Als solches richtig ist zwar die Argumentation der Beklagten, dass die Unterbringung auf dem Schiff als solches lediglich einen von verschiedenen Bestandteilen der Reise darstellt und sich ein durchschnittlicher Reisender auf einer Kreuzfahrt sicherlich nicht den ganzen Tag über in der Kabine aufhält. Gegenteiliges macht auch der Kläger nicht geltend. Andererseits ist aber zu bedenken, dass die Beklagte dem Kläger – was sich aus einer Gesamtbetrachtung des Reisepreises einerseits und der Katalogbeschreibung andererseits ergibt – eine Luxusreise versprochen hat mit einer besonderen Betonung auf den luxuriösen Charakter der gebuchten Schiffskabine. Damit unterscheidet sich die vorliegende Reise von einer solchen (preisgünstigen), bei der das gebuchte Hotelzimmer letztlich nicht mehr als ein „Mittel zum Zweck“ darstellt, nämlich der bloßen Notwendigkeit,
ts zu schlafen. Vorliegend hingegen sollte die Schiffskabine
Maßgabe der Katalogbeschreibung dem Reisenden einen eigenständigen Erholungs- und Wohlfühlwert vermitteln, indem dieser sich nämlich geradezu darauf freuen durfte, diese zu betreten und sich in dieser aufzuhalten („Willkommen in ihrer Suite – ein traumhafter Ort, an dem sie sich rundum entspannen. Luxuriöse Rückzugsorte, in denen sie sich wie zu Hause fühlen und den Alltag hinter sich lassen“). Dieser vertraglichen Verpflichtung ist die Beklagte mit der Zurverfügungstellung der streitgegenständlichen Kabine ausweislich der Lichtbilder Anlage K 10 ersichtlich nicht
gekommen.
Maßgabe der Vorschrift des § 531 Abs. 2 ZPO berücksichtigt werden, dessen Voraussetzungen hier aber nicht erfüllt sein dürften. Unabhängig davon ist dem – ganz pauschalen – Vorbringen der Beklagten aber auch nicht zu entnehmen, wie und in welcher Weise die vorstehend dargestellten Mängel „unschwer behoben“ hätten werden können, angesichts dessen, dass zum einen der Kläger und seine Ehefrau die Kabine – mangels Ausweichmöglichkeit – weiter bewohnen mussten und die verschiedenen Mangelpositionen allenfalls mittels erheblicher handwerklicher Aufwendungen hätten beseitigt werden können, soweit dies überhaupt möglich gewesen wäre (z. B.: Auswechslung des Teppichbelages, der verrosteten Türschlösser, des gänzlich „abgewohnten“ Fensterbereiches, etc.!?). Der Senat möchte an dieser Stelle anmerken, dass es ihm in diesem Verfahren nicht zum ersten Mal aufgefallen ist, dass die hiesige Beklagte in gegen sie gerichteten Rechtsstreitigkeiten mitunter ganz pauschale Behauptungen aufstellt, die nicht durch entsprechenden, konkretisierenden Tatsachenvortrag unterlegt werden. b) Auch losgelöst von dem vorstehend genannten Aspekt dürfte es vorliegend nicht auf die – sich ansonsten gegebenenfalls stellende - Frage ankommen, ob es dem Kläger i. S. v. § 651 d Abs. 2 BGB a. F. zum Vorwurf gemacht werden kann, dass er die Mangelanzeige nicht direkt an die Beklagte, sondern an sein Reisebüro gerichtet hat (vgl. zu dieser Problematik BGH, Versäumnisurteil vom
Maßgabe des derzeitigen Beratungsstands des Senats im Hinblick auf die Ausführungen unter a) nicht der Fall ist), müsste der Kläger allerdings noch darlegen, zu welchem Zeitpunkt er sein Reisebüro kontaktiert und insbesondere, zu welchem Zeitpunkt dieses sodann die Mängelanzeige an die Beklagte weitergeleitet hat.
den gesetzlichen Gebühren abgerechnet und er mit diesem auch nichts Abweichendes vereinbart hat (vgl. BGH, Urteil vom
folgend genannte Vergleichsbetrag nicht bedeuten muss, dass der Senat einen Minderungsbetrag in eben dieser Höhe ausurteilen würde. Vielmehr könnte auch in diesem Fall ein auszuurteilender Minderungsbetrag höher oder niedriger ausfallen. Das würde nämlich davon abhängen, wie der Senat in einer Gesamtschau, die – etwaig – festgestellten Mängel würdigen würde, was er bislang noch nicht abschließend getan hat. Hinzuweisen ist in diesem Rahmen auch darauf, dass
der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Höhe des Reisepreises bei der Bemessung der Höhe der Entschädigung zu berücksichtigen ist (BGH, Urteil vom 29. Mai 2018 – X ZR 94/17 , juris Rn. 14). Im Rahmen der Bemessung seines Vergleichsvorschlages hat der Senat zudem berücksichtigt, dass dem Kläger im Falle einer streitigen Entscheidung auf einen etwaig auszubezahlenden Hauptsachebetrag auch Verzugszinsen zuzusprechen wären.
alledem schlägt der Senat den Parteien folgenden Vergleich vor: 1.Die Beklagte zahlt an den Kläger – unter Aufrechterhaltung ihrer Rechtsauffassung, dennoch rechtsverbindlich – 6.000,00 €. >2.>Damit sind sämtliche Ansprüche des Klägers aus der streitgegenständlichen Reise, seien sie bekannt oder unbekannt, entstanden oder noch nicht entstanden, abgegolten. 3.Von den Kosten des Rechtsstreits sowie des Vergleichs tragen der Kläger 45 % und die Beklagte 55 %; die Streithelferin der Beklagten trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Die Parteien werden gebeten, binnen einer Frist von drei Wochen
Zustellung dieses Beschlusses mitzuteilen, ob sie den Vergleich annehmen wollen. Innerhalb dieser Frist mögen die Parteien zudem mitteilen, ob sie – für den Fall, dass ein Vergleich nicht zustande kommt – mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren (§ 128 Abs. 2 ZPO) einverstanden sind. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sähe jedenfalls der Senat nicht als erforderlich an und dürfte im Übrigen angesichts der derzeitigen Problemlage („Corona-Virus“) auch nicht zeitnah durchgeführt werden können. Permalink: https://openjur.de/u/2207812.html ( https://oj.is/2207812 ) Volltext Druckansicht Zitate 18 Zitiert 1 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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