Zu den Voraussetzungen einer Sorgerechtsübertragung nach § 1671 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB auf den anderen Elternteil im Falle der fehlenden Bindungstoleranz des bisher die Obhut ausübenden Elternteils und dessen manipulativen Verhaltens. Die krankheits- und persönlichkeitsbedingt eingeschränkte Erziehungsfähigkeit eines Elternteils kann bei hinreichenden anderweitigen Anhaltspunkten selbst dann festgestellt werden, wenn dieser Elternteil die Mitwirkung an einer sachverständigen Exploration verweigert. Tenor I. Auf die Beschwerde des Kindesvaters wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Uelzen vom
(2016)§ 1671 Rn. 106). Die Entscheidung ist vielmehr an den verschiedenen, die Kindesinteressen beeinflussenden Aspekten wie dem Förderungsprinzip, den Bindungen, dem Kontinuitätsprinzip sowie dem Kindeswillen auszurichten (BGH, Beschluss vom 6. Dezember 1989 – Ivb ZB 66/88, FamRZ 1990, 392 , 393; vom 28. April 2010 – XII ZB 81/09 , BGHZ 185, 272Rn. 19). Die einzelnen Kriterien stehen aber nicht kumulativ nebeneinander, sondern jedes von ihnen kann im Einzelfall mehr oder weniger bedeutsam für die Beurteilung sein, was dem Wohl des Kindes am besten entspricht (BGH, a. a. O.). Nach diesen Grundsätzen ist der Senat zu der Überzeugung gelangt, dass die Übertragung des Sorgerechts auf den Kindesvater dem Wohl der Kinder langfristig am besten entspricht.
- a)Von entscheidender Bedeutung ist aus Sicht des Senats, dass das Förderungsprinzip ein gewichtiger Aspekt ist, der im Streitfall zugunsten des Kindesvaters ausfällt. Nach dem Förderungsprinzip gebührt demjenigen Elternteil der sorgerechtliche Vorzug, bei dem das Kind vermutlich die meiste Unterstützung für den Aufbau seiner Persönlichkeit erwarten kann (BVerfG NJW 1981, 217 , 218). Wichtig ist in diesem Zusammenhang die Fähigkeit der Eltern zu kindesorientiertem, verantwortlichem Handeln, die in Zweifel zu ziehen ist, wenn sich ein Elternteil bei den Trennungsvorgängen oder im Sorgestreit stärker von seinen persönlichen Interessen leiten lässt als von denen des Kindes (Staudinger/Coester, a. a. O. Rn. 196). Ein Erziehungskriterium ist in Trennungsfamilien die sog. Bindungstoleranz (vgl. BGH, Beschluss vom 16. März 2011 – XII ZB 407/10 , FamRZ 2011, 796 Rn. 54), also die Fähigkeit und Bereitschaft eines Elternteils, als Sorgeberechtigter dem Kind ein positives Bild vom anderen Elternteil zu belassen (oder zu vermitteln) und dessen Kontakte mit dem Kind spannungsfrei zu ermöglichen, möglichst sogar zu fördern (BVerfG FamRZ 1982, 1179 , 1182; FamRZ 2009, 189 , 190; BGH NJW 1985, 1702 , 1704). Der Sachverständige P. hat in seinem Gutachten ausgeführt, dass bei der Kindesmutter von einer Einschränkung der Erziehungseignung vor dem Hintergrund einer Persönlichkeitsstörung auszugehen und ein Wechsel der Mädchen in den väterlichen Haushalt aus entwicklungspsychologischer Sicht geboten ist. Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen kann bei der Kindesmutter entweder von einer ADHS-Störung oder einer „Emotional-Instabilen Persönlichkeitsstörung“ ausgegangen werden, welche die Entwicklung des zwischenzeitlich erwachsenen Sohnes D. erheblich nachteilig beeinflusst hat. Auch wenn D. angesichts des bei ihm diagnostizierten ADS-Syndroms nicht einfach zu erziehen gewesen sein dürfte, hat der Sachverständige die Mitverantwortung der Mutter an dessen Verhaltensauffälligkeiten plausibel aufgezeigt. So habe es an klaren Strukturen und festen Abläufen im Familienalltag gefehlt und D. hatte das Gefühl, seine Mutter habe an ihm kein Interesse. Der Sachverständige ergänzt nachvollziehbar, das Ausmaß der Defizite von D. lasse darauf schließen, dass seine psychische Entwicklung nachhaltig und über einen langen Zeitraum beeinträchtigt worden sei. Selbst wenn die Kindesmutter in der alltäglichen Versorgung und Betreuung der Mädchen keine bekannt gewordenen Schwierigkeiten zu haben scheint, bringt sie aufgrund ihrer Persönlichkeitsstruktur erhebliche erzieherische Defizite mit, welche die Mädchen negativ in ihrer seelischen Entwicklung beeinflussen. Die vom Sachverständigen als Schwarz-Weiß-Dichotomie bezeichnete Haltung der Kindesmutter gegenüber Personen ihres sozialen Umfeldes schränkt die Kinder in ihrer persönlichen Entwicklung ein. Besonders auffällig wird diese Einteilung der Kindesmutter in erwünschte oder unerwünschte Kontaktpersonen in ihrer vollständigen Ablehnung des Kindesvaters, der selbst nach finanziellen Zugeständnissen aus dem Leben der Mutter und der Kinder verdrängt werden soll. Eine eigene Meinungsbildung zu abgelehnten Personen wie ihrem Vater ist den Kindern angesichts der Einflussnahme durch die Mutter gar nicht möglich. Deutlich zutage trat dies nicht nur bei dem Versuch des Sachverständigen Prof. J., die Kinder kennenlernen zu wollen. Bereits in der Erziehungsberatungsstelle des Landkreises U. konnte die Kindesmutter nicht akzeptieren, dass die Mädchen gegenüber der betreuenden Mitarbeiterin den Wunsch geäußert haben sollen, ihren Vater sehen zu wollen. Der Sachverständige hat angesichts der massiven, langjährigen Beeinflussung der Kinder durch die Kindesmutter aus Sicht des Senats überzeugend ausgeführt, dass die Mädchen hierdurch in ihrer Persönlichkeitsentwicklung und ihrem Sozialverhalten beeinträchtigt werden und sogar bereits Schaden genommen haben: J. erschien intelligent und sprachgewandt, fiel aber durch das nicht alters- und intelligenzentsprechende Defizit auf, eigene Charakterisierungen nahe stehender Personen wie des Halbbruders D. oder des Stiefvaters nennen zu können. Ihre völlige Ablehnung des Kindesvaters als fremder Person ist angesichts der Präsenz des Vaters in der primären Bindungsphase und der auch von D. geschilderten engen Beziehung zwischen J. und dem Vater ohne ein traumatisches Erlebnis nicht erklärbar. Eine manifeste Traumatisierung des Mädchens durch den Vater hat allerdings auch der Sachverständige nicht zu erkennen vermocht, zumal die Begründungen für den unerwünschten Kontakt zum Vater im Verlaufe des Verfahrens variierten. Der Sachverständige hat erläutert, dass die Kinder durch die Ausblendung des Vaters bzw. das negative Vaterbild in ihrer eigenen Entwicklung geschädigt werden, indem sie hierdurch ihre eigenen, vom Vater genetisch und sozial übernommenen Anteile abwerten würden. Bei systemischer Betrachtung wird deutlich, dass der Familienkonflikt eine hohe Eskalationsstufe erreicht hat, in welcher die Kindesmutter - auch krankheitsbedingt - nicht zu erkennen vermag, dass sie ihre Kinder in der seelischen Entwicklung langfristig schädigt. In der familiensystemischen Fachliteratur wird beschrieben, dass auf der höchsten Eskalationsstufe in Familienkonflikten die Lose-Lose-Dynamik zu beobachten sei, bei welcher das Verhalten auf die Vernichtung und Zerstörung des anderen unter Inkaufnahme der eigenen Zerstörung ausgerichtet sei (Schwendner, Konflikte wirksam lösen, 2012, S. 94). Die Zerstörung werde auf der eigenen Seite allerdings oft durch nahestehende Menschen mit enger Bindung substituiert. Je enger die Bindung dieser Personen, desto weiter könne das Spiel getrieben werden und desto empfindlicher werde der andere getroffen. Gerade Kinder treffe eine solche Rolle hart und sie würden durch diese Form seelischen Missbrauchs nachhaltig traumatisiert. Das Risiko, dass diese Kinder im mittleren Lebensalter selbst an schweren körperlichen Erkrankungen leiden, wird als eminent bezeichnet (Schwendner, a. a. O.). Der Senat folgt auch angesichts dieser wissenschaftlichen Erkenntnisse der Einschätzung des Sachverständigen, wonach das manipulative Verhalten der Mutter als chronische Kindeswohlgefährdung zu bewerten ist, welche einen Wechsel der Mädchen in den väterlichen Haushalt erfordert. Langfristig werden ihnen dort größere Entwicklungs- und Entfaltungsmöglichkeiten als bei der Mutter geboten. Es ist von einer Förderkompetenz des Vaters für die beiden Töchter und sogar einer fortbestehenden Bindungstoleranz gegenüber der Kindesmutter auszugehen, obgleich er sich massiver Vorwürfe und Beleidigungen durch diese über mehrere Jahre hinweg ausgesetzt sah. Diversen Provokationen durch die Kindesmutter etwa in den Anhörungen vor dem Senat hielt der Kindesvater mit erstaunlicher Gelassenheit stand. Trotz des jahrelang unterbundenen Kontakts mit den Mädchen hat der Kindesvater stets seine Bereitschaft gegenüber der Kindesmutter bekundet, gemeinsame Gespräche mit ihr in Beratungsstellen zu führen. Darüber hinaus stellte er seine große Offenheit und Kooperationsfähigkeit auch in den gerichtlichen Verfahren dadurch unter Beweis, dass er bei allen vier Begutachtungen ohne Einschränkungen und unverzüglich mitgewirkt hat. Da der Kindesvater zudem die Möglichkeit hat, von zu Hause aus zu arbeiten und seine Arbeitszeit reduzieren kann, ist er offensichtlich auch in der Lage, eine Betreuung der Mädchen außerhalb der Schulzeiten zu gewährleisten. Da er in das ehemals von der Familie gemeinsam bewohnte Haus in B. zurückzuziehen gedenkt, wird er zudem über ausreichenden Wohnraum verfügen, um die Mädchen dort unterzubringen. Die Kinder können im dortigen Umfeld an ihre alten sozialen Kontakte anknüpfen. Damit ist von einer schnellen Wiedereingewöhnung im Haushalt des Kindesvaters auszugehen, der im Übrigen seine Bereitschaft deutlich gemacht hat, begleitende öffentliche Hilfen soweit erforderlich anzunehmen oder eine psychologische Begleitung der Kinder zu veranlassen.
- b)Die chronische Kindeswohlgefährdung und die bereits eingetretene Schädigung bei den Mädchen infolge des persönlichkeitsbedingten Verhaltens der Kindesmutter sprechen maßgeblich für einen Wechsel des Lebensmittelpunkts der Kinder in den väterlichen Haushalt. Die engen Bindungen der Mädchen an ihre Mutter, die örtliche Kontinuität und der geäußerte entgegenstehende Kindeswille treten angesichts der emotionalen Kindeswohlschädigung als weniger gewichtig in den Hintergrund, zumal diese weiteren Kindeswohlaspekte nur mit Einschränkungen zugunsten der Kindesmutter ausfallen. Tatsächlich bezweifelt der Senat nicht, dass die Mädchen eine äußerst enge Bindung an ihre Mutter haben. Gerade bei J. wurde diese Bindung deutlich, die in ihrer Haltung und Argumentationsform ihrer Mutter inzwischen stark ähnelt. Angesichts der bei der Kindesmutter diagnostizierten Störung der Persönlichkeit der Kindesmutter ist die enge Bindung an die Kindesmutter eher als Risikofaktor bei der emotionalen Entwicklung der Mädchen anzusehen. Darüber hinaus geht der Senat davon aus, dass die Mädchen - wie vom Sachverständigen P. ausgeführt - auch zu ihrem Vater eine Bindung haben, weil sie in den prägenden ersten Lebensjahren auch von ihrem Vater mitbetreut wurden. Dabei kommt dem zeitlichen Umfang dieser Mitbetreuung durch den Vater keine entscheidende Bedeutung zu. Der Kindesvater hat aus Sicht des Senats durchaus glaubhaft seine früher gute Beziehung zu den Töchtern geschildert, was zugleich durch die Angaben von D. in dessen Exploration bestätigt wurde. Die örtliche Kontinuität im derzeitigen Wohnort der Mädchen spricht ebenfalls nur eingeschränkt für einen Verbleib im mütterlichen Haushalt. Auch wenn ein erneuter Betreuungs- und Umgebungswechsel eine gewisse Belastung für die Kinder bedeutet (vgl. Staudinger/Coester, a. a. O. Rn. 248 m. w. N.), ist zu berücksichtigen, dass die Mädchen in ihre alte Umgebung zurückkehren. Dort haben sie bis Ende 2016 gewohnt, weshalb sie schnell an alte Freundschaften wieder anknüpfen können und ihnen vieles vertraut sein wird. Bei der Gewichtung des entgegenstehend geäußerten Willens der Mädchen ist einschränkend deren starke Instrumentalisierung durch die Mutter zu berücksichtigen. Der Sachverständige hat eine nicht nur atmosphärische, sondern direkte und jahrelange massive Beeinflussung der Mädchen durch die Mutter aufgezeigt. Diese negative Einflussnahme hat die Kindesmutter nicht nur zu Beginn der Trennung auch schriftlich gegenüber dem Kindesvater angekündigt; es hat sich im gerichtlichen Verfahren zunehmend deutlich gezeigt, dass sie zu einer Normalisierung ihres Verhaltens gegenüber dem Kindesvater weiterhin nicht bereit ist. Für die Mädchen gab es keine Alternative, als das vermittelte negative Vaterbild zu übernehmen. So änderten sich nach der Trennung der Eltern die unbefangenen und liebevollen WhatsApp-Nachrichten von J. an den Vater innerhalb kürzester Zeit und es dominierten plötzlich Mitteilungen über finanzielle Forderungen der Mutter gegen den Vater. Gleichwohl sind die Willensäußerungen der Mädchen in die Abwägung der verschiedenen Kindeswohlaspekte einzustellen. Sie können aber nach der Überzeugung des Senats in der Gesamtschau nicht ausschlaggebend sein. Der Sachverständige hat deutlich gemacht, welchen schädlichen Einfluss das von der Kindesmutter vermittelte negative Vaterbild für die eigene seelisch-geistige Entwicklung der Mädchen hat. Die Persönlichkeitsstörung der Kindesmutter bringt zudem das Risiko der Entwicklung einer eigenen psychischen Erkrankung bei den Mädchen mit sich, wie es sich bei D. bereits realisiert hat. Die nicht auszuschließende Gefahr, dass die Mädchen angesichts ihrer verfestigten ablehnenden Haltung zunächst Widerstand gegen einen Wechsel des Lebensmittelpunktes zum Vater leisten könnten, verkennt der Senat nicht. Die Reaktion der Mädchen auf den Obhutswechsel könnte allerdings milder ausfallen, als die Kindesmutter in der letzten Anhörung vor dem Senat angekündigt hat. Der Sachverständige hat hierzu ausgeführt, dass die reaktive Angststörung der Mädchen - ausgelöst durch den langjährigen Elternkonflikt - auch ohne weitere therapeutische Maßnahmen im väterlichen Haushalt abklingen könne. Dem verbleibenden Restrisiko könne mit bedarfsorientierten Hilfsmaßnahmen wie einer psychologischen Begleitung der Mädchen begegnet werden. Ein anfänglich bei den Kindern zu erwartendes Sperren ist jedenfalls nicht als Kindeswohlgefährdung zu bewerten. Der Vater selbst hat dem Senat mit nachvollziehbaren Gründen erläutert, weshalb er annehme, dass er recht schnell wieder zu dem liebevollen Verhältnis mit den Töchtern zurückfinden werde. Schließlich wird darauf hingewiesen, dass es die Kindesmutter aufgrund ihrer starken Einflussmöglichkeiten auf die Mädchen in der Hand hat, deren Widerstand gegen den Obhutswechsel zu überwinden. Der Senat hat jedenfalls von einer entsprechenden Mitwirkung der Kindesmutter bei der Umsetzung der unmittelbar wirksamen Senatsentscheidung auszugehen, zumal die Mutter im Interesse der Kinder das Erfordernis gerichtlicher Vollstreckungsmaßnahmen vermeiden sollte. Diese Annahme trifft der Senat auch in der Erkenntnis, dass ein regelmäßiger und zeitnah beginnender Umgang zwischen Mutter und Kindern voraussichtlich nur dann in Betracht kommt, wenn den Mädchen vermittelt wird, dass der Wechsel des Lebensmittelpunktes von der Mutter akzeptiert wird. 3. Angesichts des fehlenden Kooperationsbereitschaft der Kindesmutter und des hocheskalierten Konflikts unter den Eltern kommt es auch unter Beachtung von Verhältnismäßigkeitsgrundsätzen nicht in Betracht, nur Teilbereiche der elterlichen Sorge auf den Kindesvater zu übertragen. Da eine von sachfremden Erwägungen geleitete Auseinandersetzung unter den Eltern letztlich in allen Bereich von sorgerechtlichen Entscheidungen denkbar ist, besteht die Gefahr erneuter Belastungen für die Kinder, die durch die vollständige Übertragung des Sorgerechts auf einen Elternteil vermieden wird. III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 81 , 84 FamFG. Die Kosten für das Gutachten des Sachverständigen P. sind unter Billigkeitsaspekten allein von der Kindesmutter zu tragen, weil ihr Verhalten im Umgangsverfahren die Notwendigkeit einer Begutachtung im Sorgerechtsstreit herbeigeführt hat. Diese Beurteilung ändert sich nicht durch die diagnostizierte Persönlichkeitsstörung, welche allein noch nicht zur Aufhebung der Steuerungsfähigkeit geführt hat. Der Wert des Beschwerdeverfahrens basiert auf § 45 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 FamGKG und berücksichtigt den erheblichen Umfang des Verfahrens mit mehreren Anhörungsterminen. Permalink: https://openjur.de/u/2208047.html ( https://oj.is/2208047 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 7 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.