Tenor I. Der Beschluss des Landgerichts München I vom 14. Dezember 2006 und der Beschluss des Amtsgerichts München vom 10. Oktober 2006 werden aufgehoben. II. Die Sache wird zur erneuten Behandlung un
§ 273Abs. 4 Akt
G komme nur in Betracht, wenn die Gesellschaft von Amts wegen aufgrund Vermögenslosigkeit gelöscht worden sei. Das ergibt sich insbesondere nicht aus der Entscheidung des BayObLG vom 2.2.1984 (DB 1984, 870), in der hervorgehoben wird, dass auch bei einer wegen Vermögenslosigkeit gelöschten GmbH eine auf einzelne Abwicklungsmaßnahmen beschränkte
§ 273Abs. 4 Akt
G in Betracht kommt (vgl. BayObLGZ 1983, 130 /137), jedoch eine wegen noch vorhandenen verteilungsfähigen Vermögens anzuordnende Nachtragsliquidation dieser vorgeht. 15c) Die
§ 273Abs. 4 Akt
G setzt – im Gegensatz zu § 66 Abs. 5 GmbHG – nicht voraus, dass nachträglich verteilbares Vermögen hervorgetreten ist. Es genügt, dass Rechtsbeziehungen oder Tatsachen bekannt werden, die eine gesetzliche Vertretung der Gesellschaft verlangen. So kann etwa die Beseitigung formaler Rechtspositionen erforderlich sein, etwa weil die Gesellschaft noch an einem Hinterlegungsverfahren beteiligt oder weil noch eine Grundbucheintragung zu löschen ist. Dasselbe gilt, wenn die gelöschte Gesellschaft noch steuerliche Pflichten zu erfüllen hat, etwa weil ihr ein Steuerbescheid zugestellt werden muss, eine Außenprüfung durchzuführen oder sie im finanzgerichtlichen Verfahren beizuladen ist. Hat somit nach der nicht offensichtlich unhaltbaren Darlegung der Steuerbehörde die GmbH noch steuerrechtliche Pflichten zu erfüllen, ist die Bestellung eines Nachtragsabwicklers mit dem auf das Steuerverfahren beschränkten Wirkungskreis gerechtfertigt (vgl. BayObLGZ 1983, 130 /136 f. m.w.N. unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zum steuerrechtlichen Fortbestehen der gelöschten GmbH). 16d) Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Das Finanzamt hat schlüssig dargelegt, dass die Zustellung des Bescheides über die einheitliche und gesonderte Feststellung des Gewinns der KG in den Jahren 1998 und 1999 an die GmbH erforderlich ist. Entgegen der Auffassung des Landgerichts stellt die Entgegennahme dieses Bescheides eine steuerliche Angelegenheit der GmbH dar, denn sie ist in ihrer Eigenschaft als Kommanditistin der KG Adressat des Bescheides.
- aa)Nach § 183 Abs. 1 Satz 1 AO sind Feststellungsbeteiligte alle Personen, die an dem Gegenstand der Feststellung als Gesellschafter oder Gemeinschafter beteiligt sind. Folglich ist die GmbH in ihrer Eigenschaft als Gesellschafterin der KG hinsichtlich der Feststellung von deren Gewinn feststellungsbeteiligt. Der Bescheid ist nach § 183 Abs. 2 AO ihr ebenso wie den übrigen Beteiligten bekanntzugeben, weil die KG nicht mehr besteht und die Bekanntgabe an einen Empfangsbevollmächtigten (§ 183 Abs. 1 AO) ausscheidet. Entgegen der Auffassung des Landgerichts kommt es folglich nicht darauf an, dass die GmbH als Kommanditistin nicht vertretungsbefugt für die KG ist, denn die Bekanntgabe des Feststellungsbescheides hat an alle Gesellschafter der KG zu erfolgen und nicht lediglich an die vertretungsbefugten.
- bb)Ebenso ist unerheblich, dass die GmbH als Treuhänderin an der KG beteiligt war und wirtschaftlich auch hinsichtlich einer etwaigen Steuerschuld die Treugeber betroffen sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, die der Beteiligte zu 3 eingehend dargelegt hat, ändert sich durch das Bestehen eines Treuhandverhältnisses nichts an der Empfangs- und Einspruchsbefugnis hinsichtlich des Bescheides über die einheitliche und gesonderte Feststellung: „Beteiligen sich mehrere Personen über einen Treuhänder am Vermögen einer gewerblich tätigen Personengesellschaft, werden grundsätzlich zwei Gewinnfeststellungen durchgeführt. In dem ersten Feststellungsverfahren wird festgestellt, welchen Gewinn die Personengesellschaft erzielt hat und wie sich dieser auf ihre Gesellschafter verteilt. In einer weiteren Feststellung wird der für den Treuhänder festgestellte Gewinnanteil auf die Treugeber aufgeteilt. … Ein Durchgriff der Treugeber in das Gewinnfeststellungsverfahren erster Ebene für die Personengesellschaft ist sowohl für den Fall einer Beendigung des Treuhandverhältnisses als auch für den Fall des Ausscheidens des Treuhandkommanditisten ausgeschlossen. Nach Vollbeendigung einer Kommanditgesellschaft sind die die Feststellungszeiträume der noch bestehenden KG betreffenden Feststellungsbescheide den ehemaligen Gesellschaftern der KG, soweit die Feststellungen die Zeit ihrer Zugehörigkeit als Gesellschafter betreffen, einzeln bekanntzugeben“ (BFH, Beschluss vom 12.1.1995, Az. VIII B 43/94 ).
- cc)Nicht erforderlich für die Anordnung der Nachtragsliquidation ist entgegen der Auffassung der weiteren Beteiligten zu 1 und 2, dass die Realisierung eines Steueranspruchs gegenüber der GmbH von der Finanzbehörde beabsichtigt ist. Ausreichend ist vielmehr, dass die Beteiligung der GmbH am steuerlichen Verfahren es ermöglicht, Ansprüche gegen andere (vermögende) Personen als die gelöschte und vermögenslose Gesellschaft verfolgen zu können (vgl. BayObLG DB 1985, 107 ). 20e) Der Wirkungskreis des zu bestellenden Nachtragsliquidators ist auf die Handlungen zu beschränken, die in Erfüllung der der GmbH obliegenden steuerlichen Pflichten vorzunehmen sind (vgl. BayObLG DB 1984, 870/871).
- aa)Bei der Nachtragsabwicklung nach § 273 Abs. 4 AktG handelt es sich um ein bloßes Ergänzungsverfahren mit dem Zweck, noch einzelne, sich nach einer etwa bereits erfolgten Abwicklung als erforderlich erweisende Abwicklungsmaßnahmen vorzunehmen und die Abwicklung der Gesellschaft damit vollends zu Ende zu führen. Dem Nachtragsliquidator kommt damit regelmäßig nur ein auf die Vornahme bestimmter Einzelmaßnahmen beschränkter Aufgabenkreis zu. Er braucht daher auch nur für bestimmte Einzelmaßnahmen bestellt zu werden, auf die sich auch seine Vertretungsmacht beschränkt (KG DB 1998, 2009 ; Bürgers/Körber/Füller AktG § 273 Rn. 11 a.E.). Das ist auch deshalb sachgerecht, weil andernfalls einer gelöschten Gesellschaft, die über kein Vermögen verfügt, die unbeschränkte Teilnahme am Rechtsverkehr ermöglicht würde. Im Falle der wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen gelöschten GmbH liefe dies dem Schutzzweck des § 141a FGG zuwider (vgl. KG aaO zum inhaltsgleichen § 2 LöschG). Der Auffassung des OLG Koblenz ( NZG 2007, 431 /432), wonach eine Beschränkung der Nachtragsliquidation auf bestimmte Maßnahmen nicht zulässig sein soll, kann daher nicht gefolgt werden. Einer Vorlage an den Bundesgerichtshof nach § 28 Abs. 2 Satz 1 FGG bedarf es nicht, da die Entscheidung des OLG Koblenz nicht auf weitere Beschwerde ergangen ist. 22bb) Bei der Bestimmung des Aufgabenkreises des Nachtragsliquidators sind nur solche Handlungen zu berücksichtigen, deren Notwendigkeit zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung schlüssig dargetan ist. Das ist hier jedenfalls bislang nur die Entgegennahme der Bescheide über die einheitliche und gesonderte Feststellung des Gewinns der KG für die Jahre 1998 und 1999. Insoweit ist, wie oben ausgeführt, von der antragstellenden Steuerbehörde schlüssig dargelegt, dass eine Mitwirkungspflicht der beteiligten GmbH besteht. 23Hingegen besteht kein Anlass, bereits vor Bekanntgabe der Steuerbescheide durch eine entsprechende Ausdehnung des Aufgabenkreises des Nachtragsliquidators die Gesellschaft vorsorglich in die Lage zu versetzen, gegen diese Bescheide Rechtsmittel einzulegen. Dadurch wird den durch die Bescheide Betroffenen, anders als das Landgericht meint, keineswegs „jede Anfechtungsmöglichkeit“ genommen. Zum einen wird durch die Bekanntgabe der Bescheide an die GmbH die Rechtsmittelbefugnis der übrigen am Steuerverfahren Beteiligten – insbesondere der anderen an der KG beteiligten Gesellschafter - nicht berührt (vgl. § 352 Abs. 1 Nr. 2, § 48 Abs. 1 Nr. 2 AO). Im Verfahren vor dem Finanzgericht kann eine Beiladung der Beteiligten erfolgen, die nicht selbst Rechtmittel eingelegt haben (vgl. § 60 AO). Zum anderen steht es den von den bekanntzugebenden Steuerbescheiden Betroffenen frei, für die Durchführung eines Rechtsmittelverfahrens die Bestellung eines Nachtragsliquidators zu beantragen, falls sich ergeben sollte, dass die Einlegung von Rechtsmitteln erforderlich und nur auf diesem Weg möglich ist. Davon kann nicht ohne weiteres ausgegangen werden, da nach dem Vortrag des weiteren Beteiligten zu 1 im Schriftsatz vom 10.7.2006 „die Treuhandverträge schon vor Jahren mit umfassender Abgeltungsklausel beendet wurden“. 3. Zutreffend hat das Landgericht ausgeführt, dass eine gerichtliche Bestellung als Nachtragsliquidator gegen den Willen des Bestellten grundsätzlich nicht in Betracht kommt, da eine Verpflichtung zur Übernahme des Amtes nicht besteht (vgl. BayObLGZ 1996, 129 /131; OLG Hamm FGPrax 1997, 33; KG FGPrax 2001, 86 ; MünchKommAktG/Hüffer § 273 Rn. 39; Schmidt/Lutter/Riesenhuber AktG § 273 Rn. 11; Lutter/Kleindiek § 74 Rn. 21). Ob im Fall einer „rechtsmissbräuchlichen Verweigerung“ der bisherige Liquidator, frühere Geschäftsführer oder Alleingesellschafter zur Übernahme des Liquidatorenamtes verpflichtet sein kann (so Krafka/Willer Registerrecht 7. Aufl. Rn. 438), bedarf hier keiner Entscheidung. Schon die hierfür angeführten Gesichtspunkte, wie die Gefahr von Schadensersatzforderungen gegen einen außenstehenden Nachtragsliquidator, fallen bei der Beschränkung des Aufgabenkreises auf die Entgegennahme von Zustellungen kaum ins Gewicht, wie auch das Landgericht hervorgehoben hat. 4. Nach alldem hat das Landgericht den Antrag auf Nachtragsliquidation zu Unrecht zurückgewiesen. Die Voraussetzungen für die Bestellung eines Nachtragsliquidators, beschränkt auf die Entgegennahme des Steuerbescheides, liegen vor. Allerdings haben die Erstbeschwerdeführer insoweit Recht, als ihre Bestellung zu Nachtragsliquidatoren gegen ihren ausdrücklichen Willen jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht hätte erfolgen dürfen. Auch die Entscheidung des Amtsgerichts kann deshalb keinen Bestand haben. Der Senat hebt deshalb beide Beschlüsse auf und verweist die Sache an das Amtsgericht zurück. Dieses wird von Amts wegen, gegebenenfalls mit Unterstützung der Industrie- und Handelskammer (vgl. BayObLGZ 1996, 129 /131 f.), zu ermitteln haben, ob ein zur Übernahme des Amtes bereiter Dritter gefunden werden kann. Insoweit ist auch die Finanzbehörde, die sich bisher darauf beschränkt hat, den weiteren Beteiligten zu 1 vorzuschlagen, im eigenen Interesse gehalten, an der Suche mitzuwirken und neue Vorschläge zu unterbreiten. 5. Gerichtskosten für das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde fallen nicht an, weil das Rechtmittel erfolgreich war (§ 131 Abs. 1 Satz 2 KostO). Die Anordnung einer Kostenerstattung ist nicht veranlasst (§ 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG). Permalink: https://openjur.de/u/220869.html ( https://oj.is/220869 ) Volltext Druckansicht Zitate 19 Zitiert 10 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.