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BVerfG, Beschluss vom 18.02.2020 - 2 BvR 2090/19

Tenor Der Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 4. November 2019 - 1 Ws 170/19 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Art

Art. 104GG.

1.

  1. a)Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG gewährleistet jedermann die Freiheit der Person und nimmt einen hohen Rang unter den Grundrechten ein. Das kommt darin zum Ausdruck, dass Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG die Freiheit der Person als "unverletzlich" bezeichnet, Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG ihre Beschränkung nur aufgrund eines förmlichen Gesetzes zulässt und Art. 104 Abs. 2 bis 4 GG besondere Verfahrensgarantien für ihre Beschränkung statuiert (vgl. BVerfGE 35, 185 <190>; 109, 133 <157>; 128, 326 <372>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 25. Juni 2018 - 2 BvR 631/18 -, Rn. 30; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Januar 2019 - 2 BvR 2429/18 -, Rn. 52). Die Freiheit der Person darf nur aus besonders gewichtigen Gründen und unter strengen formellen Gewährleistungen eingeschränkt werden. Zu diesen Gründen gehören in erster Linie solche des Strafrechts und des Strafverfahrensrechts. Eingriffe in die persönliche Freiheit auf diesem Gebiet dienen vor allem dem Schutz der Allgemeinheit (vgl. BVerfGE 22, 180 <219>; 45, 187 <223>; 58, 208 <224 f.>). Zugleich haben die gesetzlichen Eingriffstatbestände freiheitsgewährleistende Funktion, da sie die Grenzen zulässiger Einschränkung der Freiheit der Person bestimmen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 25. Juni 2018 - 2 BvR 631/18 -, Rn. 31; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Januar 2019 - 2 BvR 2429/18 -, Rn. 53).
  2. b)Bei der Anordnung und Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft ist das Spannungsverhältnis zwischen dem in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG gewährleisteten Recht des Einzelnen auf persönliche Freiheit und den unabweisbaren Bedürfnissen einer wirksamen Strafverfolgung zu beachten. Der Entzug der Freiheit eines der Straftat lediglich Verdächtigen ist wegen der Unschuldsvermutung, die ihre Wurzel im Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG hat und auch in Art. 6 Abs. 2 EMRK ausdrücklich hervorgehoben ist (vgl. BVerfGE 19, 342 <347>; 74, 358 <371>), nur ausnahmsweise zulässig. Dabei muss den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlich und zweckmäßig erscheinenden Freiheitsbeschränkungen der Freiheitsanspruch des noch nicht rechtskräftig verurteilten Beschuldigten als Korrektiv gegenübergestellt werden, wobei dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine maßgebliche Bedeutung zukommt (vgl. BVerfGE 19, 342 <347>; 20, 45 <49 f.>; 36, 264 <270>; 53, 152 <158 f.>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Januar 2019 - 2 BvR 2429/18 -, Rn. 54).
  3. c)Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist nicht nur für die Anordnung, sondern auch für die Dauer der Untersuchungshaft von Bedeutung. Er verlangt, dass die Dauer der Untersuchungshaft nicht außer Verhältnis zur erwarteten Strafe steht, und setzt ihr auch unabhängig von der Straferwartung Grenzen ( BVerfGE 20, 45 <49 f.>). Das Gewicht des Freiheitsanspruchs vergrößert sich gegenüber dem Interesse an einer wirksamen Strafverfolgung regelmäßig mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft (vgl. BVerfGE 36, 264 <270>; 53, 152 <158 f.>). Daraus folgt zum einen, dass die Anforderungen an die Zügigkeit der Arbeit in einer Haftsache mit der Dauer der Untersuchungshaft steigen. Zum anderen nehmen auch die Anforderungen an den die Haftfortdauer rechtfertigenden Grund zu (vgl. BVerfGK 7, 140 <161>; 15, 474 <480>; 17, 517 <522>). Im Rahmen der von den Fachgerichten vorzunehmenden Abwägung zwischen dem Freiheitsanspruch des Betroffenen und dem Strafverfolgungsinteresse der Allgemeinheit ist die Angemessenheit der Haftfortdauer anhand objektiver Kriterien des jeweiligen Einzelfalles zu prüfen; insofern sind in erster Linie die Komplexität der einzelnen Rechtssache, die Vielzahl der beteiligten Personen und das Verhalten der Verteidigung von Bedeutung (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Januar 2014 - 2 BvR 2248/13 u.a. -, juris, Rn. 37; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Januar 2019 - 2 BvR 2429/18 -, Rn. 56).
  4. d)Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen verlangt, dass die Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um die notwendigen Ermittlungen mit der gebotenen Schnelligkeit abzuschließen und eine gerichtliche Entscheidung über die einem Beschuldigten vorgeworfenen Taten herbeizuführen (vgl. BVerfGE 20, 45 <50>; 36, 264 <273>). An den zügigen Fortgang des Verfahrens sind dabei umso strengere Anforderungen zu stellen, je länger die Untersuchungshaft schon andauert. Dabei findet der Vollzug von Untersuchungshaft von mehr als einem Jahr bis zum Beginn der Hauptverhandlung oder dem Erlass eines Urteils nur in ganz besonderen Ausnahmefällen seine Rechtfertigung (vgl. BVerfGK 7, 140 <156>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Januar 2019 - 2 BvR 2429/18 -, Rn. 55). Der Beschleunigungsgrundsatz beansprucht dabei auch für das Zwischenverfahren nach den §§ 199 ff. StPO Geltung. So ist nach Anklageerhebung bei Entscheidungsreife über die Zulassung der Anklage zur Hauptverhandlung zu beschließen und im Regelfall innerhalb von weiteren drei Monaten mit der Hauptverhandlung zu beginnen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Mai 2011 - 2 BvR 2781/10 -, Rn. 15; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 14. November 2012 - 2 BvR 1164/12 -, Rn. 43; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Juli 2014 - 2 BvR 1457/14 -, Rn. 21; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Dezember 2017 - 2 BvR 2552/17 -, Rn. 16; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Juni 2018 - 2 BvR 819/18 -, Rn. 28, 37; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 1. August 2018 - 2 BvR 1258/18 -, Rn. 25). Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen erfordert bei absehbar umfangreichen Verfahren wie dem vorliegenden zudem stets eine vorausschauende, auch größere Zeiträume umfassende Hauptverhandlungsplanung mit mehr als nur durchschnittlich einem Hauptverhandlungstag pro Woche (vgl. BVerfGK 7, 140 <157 f.>; 12, 166 <167>). Kann dem nicht entsprochen werden, ist der Haftbefehl aufzuheben. Zu berücksichtigen ist, dass auch eine erst bevorstehende, aber schon zum Entscheidungszeitpunkt deutlich absehbare Verfahrensverzögerung bereits eingetretenen Verfahrensverzögerungen gleichsteht (vgl. BVerfGK 6, 384 <392 f.>; 12, 166 <168>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Januar 2019 - 2 BvR 2429/18 -, Rn. 57).
  5. e)Zur Durchführung eines geordneten Strafverfahrens und zur Sicherstellung der Strafvollstreckung kann die Untersuchungshaft dann nicht mehr als notwendig anerkannt werden, wenn ihre Fortdauer durch Verfahrensverzögerungen verursacht ist, die ihre Ursache nicht in dem konkreten Strafverfahren haben. Entsprechend dem Gewicht der zu ahndenden Straftat können zwar kleinere Verfahrensverzögerungen die Fortdauer der Untersuchungshaft rechtfertigen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Juni 2018 - 2 BvR 819/18 -, Rn. 29). Von dem Beschuldigten nicht zu vertretende, sachlich nicht gerechtfertigte und vermeidbare erhebliche Verfahrensverzögerungen stehen indes regelmäßig einer weiteren Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft entgegen (vgl. BVerfGK 15, 474 <480>; 17, 517 <523>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Januar 2019 - 2 BvR 2429/18 -, Rn. 58). Allein die Schwere der Tat und die sich daraus ergebende Straferwartung vermögen bei erheblichen, vermeidbaren und dem Staat zuzurechnenden Verfahrensverzögerungen nicht zur Rechtfertigung einer ohnehin schon lang andauernden Untersuchungshaft zu dienen (vgl. BVerfGK 7, 140 <155 f.>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Juni 2018 - 2 BvR 819/18 -, Rn. 29; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Januar 2019 - 2 BvR 2429/18 -, Rn. 58). Die nicht nur kurzfristige Überlastung eines Gerichts kann niemals Grund für die Anordnung der Haftfortdauer sein. Sie kann selbst dann die Fortdauer der Untersuchungshaft nicht rechtfertigen, wenn sie auf einem Geschäftsanfall beruht, der sich trotz Ausschöpfung aller gerichtsorganisatorischen Mittel und Möglichkeiten nicht mehr innerhalb angemessener Fristen bewältigen lässt (vgl. BVerfGE 36, 264 <273 ff.>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Juli 2014 - 2 BvR 1457/14 -, Rn. 23; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Januar 2019 - 2 BvR 2429/18 -, Rn. 59). Auch Verzögerungen, die sich aus der Verweisung an ein unzuständiges Gericht oder sonstigen vermeidbaren Kompetenzkonflikten ergeben, muss ein Beschuldigter in Untersuchungshaft nicht hinnehmen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer der Zweiten Senats vom 7. September 1992 - 2 BvR 1305/92 -, juris, Rn. 9; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Februar 2000 - 2 BvR 453/99 -, Rn. 17). Der Verweis auf die angespannte Terminslage der Verteidiger eines Beschuldigten in Untersuchungshaft kann allenfalls eine kurzfristige Verzögerung des Verfahrensfortgangs rechtfertigen. Zwischen dem Recht des Angeklagten, in der Hauptverhandlung von einem Verteidiger seines Vertrauens vertreten zu werden, und seinem Recht, dass der Vollzug von Untersuchungshaft nicht länger als unbedingt nötig andauert, ist sorgsam abzuwägen. Die Terminslage des Verteidigers kann angesichts der wertsetzenden Bedeutung des Grundrechts der persönlichen Freiheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) nur insoweit berücksichtigt werden, wie dies nicht zu einer erheblichen Verzögerung des Verfahrens führt. Das Hinausschieben der Hauptverhandlung wegen Terminsschwierigkeiten der Verteidiger ist infolgedessen kein verfahrensimmanenter Umstand, der eine Verzögerung von mehreren Monaten rechtfertigen könnte ( BVerfGK 10, 294 <306>).
  6. f)Im Hinblick auf die besondere Bedeutung des Rechts auf Freiheit der Person aus Art. 2 Abs.

Art. 104GG ist der Grundrechtsschutz auch durch die Verfahrensgestaltung zu bewirken (vgl. hierzu BVerf

GE 53, 30 <65>; 63, 131 <143>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 18. September 2018 - 2 BvR 745/18 -, Rn. 31; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Januar 2019 - 2 BvR 2429/18 -, Rn. 60). Haftfortdauerentscheidungen unterliegen insofern einer erhöhten Begründungstiefe (vgl. BVerfGE 103, 21 <35 f.>; BVerfGK 7, 140 <161>; 10, 294 <301>; 15, 474 <481>; 19, 428 <433>). In der Regel sind in jedem Beschluss über die Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft aktuelle Ausführungen zu dem weiteren Vorliegen ihrer Voraussetzungen, zur Abwägung zwischen dem Freiheitsgrundrecht des Beschuldigten und dem Strafverfolgungsinteresse der Allgemeinheit sowie zur Frage der Verhältnismäßigkeit geboten, weil sich die dafür maßgeblichen Umstände angesichts des Zeitablaufs in ihrer Gewichtigkeit verschieben können (vgl. BVerfGK 7, 140 <161>; 10, 294 <301>; 15, 474 <481>; 19, 428 <433>). Die zugehörigen Ausführungen müssen in Inhalt und Umfang eine Überprüfung des Abwägungsergebnisses am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht nur für den Betroffenen selbst, sondern auch für das die Anordnung treffende Fachgericht im Rahmen einer Eigenkontrolle gewährleisten und in sich schlüssig und nachvollziehbar sein (vgl. BVerfGK 7, 421 <429 f.>; 15, 474 <481 f.>). Die fachgerichtlichen Ausführungen müssen hierzu die maßgeblichen Umstände des jeweiligen Einzelfalls umfassend berücksichtigen und regelmäßig auch den gegen das Vorliegen eines Haftgrundes sprechenden Tatsachen Rechnung tragen, um die (Prognose-)Entscheidung des Gerichts auch intersubjektiv nachvollziehbar zu machen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 18. September 2018 - 2 BvR 745/18 -, Rn. 31). 2. Diesen Vorgaben genügt der Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts nicht. Das Verfahren ist nach Eingang der Anklageschrift beim Landgericht nicht in der durch das Gewicht des Freiheitseingriffs gebotenen Zügigkeit gefördert worden. Der angegriffene Beschluss zeigt keine besonderen Umstände auf, die die Anordnung der weiteren Fortdauer der Untersuchungshaft verfassungsrechtlich hinnehmbar erscheinen lassen. Er wird damit den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Begründung von Haftfortdauerentscheidungen nicht gerecht.

  1. a)Das Oberlandesgericht hat nicht schlüssig begründet, weshalb hier ein besonderer Ausnahmefall gegeben ist, der es rechtfertigt, dass das Landgericht erst nahezu fünf Monate nach Eingang der Anklageschrift über die Zulassung der Anklage im Zwischenverfahren (§§ 199 ff. StPO) entschieden hat. Der von dem Oberlandesgericht aufgeführte Gesichtspunkt einer besonderen Komplexität des Verfahrens ist zwar grundsätzlich geeignet, die Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft rechtlich zu tragen. Soweit das Oberlandesgericht aber darauf verweist, dass die polizeilichen Ermittlungen und die Fertigung der Anklageschrift ungeachtet dieser Komplexität äußerst zügig vorangetrieben wurden, kann eine solche beschleunigte Bearbeitung der Sache nach Erhebung der Anklage eingetretene Verzögerungen jedoch nicht rechtfertigen; nur in Ausnahmefällen vermag eine spätere besonders intensive - überobligatorische - Bearbeitung eines Verfahrens frühere Verzögerungen zu kompensieren (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. November 2005 - 2 BvR 1737/05 -, Rn. 34). Insbesondere bietet die besonders zügige Bearbeitung einer Strafsache im Vorverfahren keine Rechtfertigung für Verzögerungen im anschließenden Zwischenverfahren.
  2. b)Das Oberlandesgericht hätte in der angegriffenen Entscheidung auf die seit der Anklageerhebung, insbesondere seit der Haftfortdauerentscheidung vom 25. Juli 2019, eingetretenen Verzögerungen und die Frage, ob diese Verzögerungen zu rechtfertigen sind, eingehen müssen. Das gilt vor allem für die ursprünglich von der Strafkammer in Aussicht gestellten Verhandlungstage ab September 2019, die aufgrund der im Zusammenhang mit dem Erörterungstermin vom 28. August 2019 beschlossenen Vorlage an das Schwurgericht nicht mehr stattfinden konnten. Damit setzt sich der angegriffene Beschluss des Oberlandesgerichts nicht auseinander.
  3. aa)Schon der Zeitpunkt, zu dem die 2. Große Strafkammer des Landgerichts Potsdam die Akten dem Schwurgericht vorgelegt hat, erscheint unverhältnismäßig spät. Bis zur Vorlage an das Schwurgericht waren seit Akteneingang beim Landgericht vier Monate vergangen. Der angegriffene Beschluss des Oberlandesgerichts führt nichts dazu aus, ob und inwieweit diese viermonatige Prüfungszeit durch gewichtige Gründe zu rechtfertigen ist, zumal das Schwurgericht seinerseits in der Lage war, binnen eines Monats über die Eröffnung des Hauptverfahrens zu entscheiden.
  4. bb)Das Oberlandesgericht verhält sich zudem nicht zu der Frage, ob die Vorlage an das Schwurgericht überhaupt unter rechtlichen Gesichtspunkten vertretbar war oder ob eine aus Sicht des Beschwerdeführers nicht hinnehmbare Verzögerung vorliegt, die Folge eines vermeidbaren Kompetenzkonflikts ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer der Zweiten Senats vom 7. September 1992 - 2 BvR 1305/92 -, juris, Rn. 9; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Februar 2000 - 2 BvR 453/99 -, Rn. 17). In ihrem Abgabebeschluss vom 28. August 2019 hat sich die 2. Große Strafkammer des Landgerichts Potsdam jedenfalls nur oberflächlich mit den Anforderungen an einen hinreichenden Tatverdacht und an die innere Tatseite eines versuchten Tötungsdeliktes auseinandergesetzt. Die Kammer schließt alleine aus der objektiven Gefährlichkeit der Fahrt auf einen möglichen Tötungsvorsatz des Beschwerdeführers. Mit Gesichtspunkten, die gegen einen Tötungsvorsatz des Beschwerdeführers sprechen, befasst sie sich nur unzureichend. Die Kammer führt zwar aus, dass der Beschwerdeführer sich mit dem Risiko, bei einem Unfall selbst zu Tode zu kommen, abgefunden habe, ohne aber eine Begründung für diese Annahme zu geben. In seinem Eröffnungs- und Ablehnungsbeschluss zeigt das Schwurgericht diese Defizite des Abgabebeschlusses mit deutlichen Formulierungen auf. Angesichts dessen hätte das Oberlandesgericht in seiner späteren Haftfortdauerentscheidung zu einer möglichen prozessualen Fehlerhaftigkeit des Abgabebeschlusses Stellung nehmen müssen. Stattdessen lässt es auch in diesem Punkt die notwendige Begründungstiefe vermissen.
  5. cc)Schließlich verhält sich das Oberlandesgericht nicht dazu, ob und inwieweit der Erörterungstermin vom 28. August 2019 für das Verfahren eine sachlich nicht gerechtfertigte Verfahrensverzögerung bewirkt hat. Ein Erörterungstermin setzt nach dem eindeutigen Wortlaut des § 202a Satz 1 StPO voraus, dass das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens erwägt und der Erörterungstermin geeignet erscheint, das weitere Verfahren zu fördern. Ein Gericht, das nach Prüfung der Aktenlage zur Abgabe des Verfahrens an ein anderes Gericht entschlossen ist, kann mit einem solchen Termin schon deshalb keine Förderung des weiteren Verfahrens bewirken. Das gilt insbesondere, wenn die Abgabe - wie bei der Annahme eines hinreichenden Tatverdachts für ein Tötungsdelikt - zwingend wäre, weil in diesem Fall das mit der Sache befasste Gericht aufgrund der Zuständigkeitsregelung des § 74 Abs. 2 GVG nicht zur Sachentscheidung berufen ist.
  6. c)Das Oberlandesgericht setzt sich ferner nicht in der gebotenen Begründungstiefe mit dem Umstand auseinander, dass der Beginn der Hauptverhandlung erst auf den 6. Januar 2020 und nicht - wie zunächst vorgesehen - zwei Monate früher terminiert wurde. Es musste bei seiner Entscheidung vom 4. November 2019 berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer am 6. Januar 2020 schon mehr als ein Jahr und zwei Monate in Untersuchungshaft befinden würde, der Eingang der Akten beim Landgericht über acht Monate zurücklag und seit der Eröffnung des Hauptverfahrens mehr als drei Monate vergangen waren. Eine solche späte Terminierung hätte unter Berücksichtigung des Beschleunigungsgebotes nur mit gewichtigen Gründen gerechtfertigt werden können, die ausweislich des angegriffenen Beschlusses nicht ersichtlich sind. Soweit das Oberlandesgericht als rechtfertigenden Grund für diese Verzögerung die Verhinderung der Verteidiger des Beschwerdeführers an den vor dem 6. Januar 2020 avisierten Verhandlungsterminen im November und Dezember 2019 anführt, genügen seine äußerst knappen Ausführungen dazu den Anforderungen an die Begründungstiefe ebenfalls nicht. Es hätte sich mit dem Umstand auseinandersetzen müssen, dass den Verteidigern des Beschwerdeführers die Terminierung der Hauptverhandlung zuvor schon für den Zeitraum von Juli bis September 2019 und danach für den Zeitraum von August bis November 2019 in Aussicht gestellt worden war, diese Termine aber auch wegen anderer Verfahren der Strafkammer nicht durchgeführt werden konnten. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Verteidiger des Beschwerdeführers im Zwischenverfahren aus eigener Veranlassung nach der ausstehenden Terminierung gefragt und darauf hingewiesen haben, dass es ihnen wegen des eigenen Arbeitsanfalls nicht möglich sei, auf lange Sicht Termine freizuhalten, sofern nicht zeitnah eine verbindliche gerichtliche Terminierung erfolge. Vor diesem Hintergrund - und unter Berücksichtigung der Dauer der zum Zeitpunkt der Terminierung bereits vollzogenen Untersuchungshaft - hätte das Oberlandesgericht darlegen müssen, ob das Landgericht gegebenenfalls zusätzliche Termine hätte abfragen müssen. Es legt auch nicht dar, ob nicht gegebenenfalls das Landgericht zur Wahrung des Beschleunigungsgrundsatzes Termine in anderen Verfahren hätte verschieben können und müssen. Der Hinweis auf eine mögliche Verteidigungsstrategie des Beschwerdeführers, die auf eine lange Dauer der Hauptverhandlung ausgerichtet sei, ist ebenfalls nicht tragfähig. Zwar kann grundsätzlich auch das Verhalten der Verteidigung ein Abwägungskriterium bei der Bestimmung der objektiv erforderlichen Verfahrensdauer und der Beurteilung der Zulässigkeit der Haftfortdauer sein (vgl. BVerfGK 7, 140 <155>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Januar 2019 - 2 BvR 2429/18 -, Rn. 56). Allerdings kann das Verteidigungsverhalten in einem komplexen Strafverfahren mit schwerwiegenden Tatvorwürfen nur die Anzahl der benötigten Hauptverhandlungstage und deren Dauer rechtfertigen, nicht jedoch das Unterlassen einer dichteren Terminierung (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Januar 2008 - 2 BvR 2652/07 -, Rn. 55 f.; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Januar 2019 - 2 BvR 2429/18 -, Rn. 70), jedenfalls solange die Verteidiger eines Beschuldigten Verhinderungsgründe nicht offensichtlich vorschieben. Dass hier die Verteidiger des Beschwerdeführers nach nahezu einem Jahr vollzogener Untersuchungshaft mit dem Verweis auf den eigenen Arbeitsanfall ihre Verhinderung an einem Termin für den Beginn der Hauptverhandlung anzeigen, der ihnen mit lediglich einmonatigem Vorlauf bekannt gegeben wurde, lässt für sich allein keinen Schluss auf ein auf die Verhinderung der Terminierung ausgerichtetes Verteidigungsverhalten zu. Das gilt insbesondere deshalb, weil die Verteidiger des Beschwerdeführers zuvor die anstehende Terminierung angefragt und darauf hingewiesen haben, dass es ihnen nicht zumutbar sei, langfristig - und dann vergeblich - Termine zu reservieren.
  7. d)Die angegriffene Entscheidung des Oberlandesgerichts setzt sich schließlich nicht in der gebotenen Begründungstiefe mit der Frage auseinander, ob schon zum Zeitpunkt der angegriffenen Entscheidung eine absehbare Verfahrensverzögerung vorlag, die einer bereits eingetretenen Verzögerung gleichzustellen ist (vgl. dazu BVerfGK 6, 384 <392 f.>; 12, 166 <168>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Januar 2019 - 2 BvR 2429/18 -, Rn. 57). Das Oberlandesgericht erkennt zwar zutreffend, dass die von der Strafkammer bestimmten Termine nicht den Anforderungen an das Beschleunigungsgebot genügen. Die Strafkammer erwartet eine wenigstens vier Monate andauernde Hauptverhandlung. Zu Recht hat das Oberlandesgericht der Strafkammer deshalb aufgegeben, über die geplante Durchführung von 13 Terminen in knapp vier Monaten hinaus mit weiteren Terminen eine höhere Verhandlungsdichte zu garantieren, zumal zwischen den Terminen Ende Februar 2020 und Anfang April 2020 nur ein Termin im März 2020 vorgesehen ist. Auch in diesem Zusammenhang verweist das Oberlandesgericht lediglich auf den Umstand, dass die Verteidiger des Beschwerdeführers für einige der angefragten Termine ihre Verhinderung angezeigt haben. Nicht nur bei der Frage des Beginns der Hauptverhandlung, sondern auch bei der Frage, inwieweit weitere Termine zur Wahrung des Beschleunigungsgebotes notwendig sind, hätte das Oberlandesgericht aber auf die besonderen Umstände des Einzelfalls eingehen müssen. Angesichts der verstrichenen Zeit, der ergebnislos gebliebenen Terminsanfragen des Landgerichts und dem proaktiven Verhalten der Verteidiger waren nicht nur diese, sondern ebenso das Landgericht gefordert, bei der Terminierung Flexibilität zu zeigen. II. Es ist daher gemäß § 95 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG festzustellen, dass der Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 4. November 2019 den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs.

Art. 104GG verletzt. Der Beschluss ist unter Zurückverweisung der Sache aufzuheben (§ 93c Abs. 2 i.V.m. § 95 Abs. 2 BVerf

GG). Das Oberlandesgericht wird unter Beachtung der vorstehenden Ausführungen erneut über die Haftfortdauer zu entscheiden haben. III. Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag des Beschwerdeführers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. C. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34 Abs. 2 BVerfGG. Die Festsetzung des Gegenstandswertes für die anwaltliche Tätigkeit stützt sich auf § 37 Abs. 2 Satz 2, § 14 Abs. 1 RVG in Verbindung mit den Grundsätzen über die Festsetzung des Gegenstandswertes im verfassungsrechtlichen Verfahren (vgl. BVerfGE 79, 365 <368 ff.>; BVerfG, Beschluss der

  1. Kammer des Ersten Senats vom
  2. Januar 2011 - 1 BvR 1671/10 -, Rn. 8). Im Hinblick auf die objektive Bedeutung der Sache ist ein Gegenstandswert von 10.000 Euro angemessen. Diese Entscheidung ist unanfechtbar. Permalink: https://openjur.de/u/2208848.html ( https://oj.is/2208848 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 36 Zitiert 8 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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