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VG Regensburg, Urteil vom 06.08.2015 - RO 5 K 13.2149

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg Aktenzeichen: RO 5 K 13.2149 Im Namen des Volkes Urteil vom 06. August 2015 5. Kammer Sachgebiets-Nr: 536 Rechtsquellen: Leitsätze: In der Verwaltungsstreitsache Stadt A. vertreten durch den Oberbürgermeister Referat für Umwelt, Verbraucherschutz, Ordnung und Recht ... - Klägerin - gegen ..., vertreten durch die Regierung ... - Beklagter - wegen Zensus 2011 Az. RO 5 K 13.2149 erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Regensburg, 5. Kammer, unter Mitwirkung von Vorsitzendem Richter am Verwaltungsgericht Dr. Lohner Richter am Verwaltungsgericht Dr. Hohmann Richter Gallus ehrenamtlichem Richter R., ehrenamtlicher Richterin E. aufgrund mündlicher Verhandlung vom 6. August 2015 folgendes Urteil: I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. IV. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin wendet sich gegen die Feststellung ihrer amtlichen Einwohnerzahl, die aufgrund des Zensus 2011 festgesetzt wurde. Die Verordnung (EG) Nr. 763/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 09.07.2008 über Volks- und Wohnungszählungen verpflichtete die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, im Jahr 2010/2011 und künftig alle 10-Jahre, zur Durchführung einer Volks-, Gebäude- und Wohnungszählung. Deshalb wurde in Deutschland zum Stichtag 9. Mai 2011 mit dem "Zensus 2011" eine Volkszählung durchgeführt. Im Vergleich zur letzten Volkszählung, auf dem Gebiet der alten Bundesländer aus dem Jahr 1987, fand ein grundlegender Methodenwechsel statt: Während bei früheren Volkszählungen für alle Erhebungseinheiten (Personen, Haushalte, Gebäude und Wohnungen) primärstatistische Vollerhebungen (Befragungen) durchgeführt wurden, wurde beim Zensus 2011 erstmals ein registergestütztes Verfahren eingesetzt. Dabei wurde auf bereits vorhandene Registerdaten zurückgegriffen und diese anschließend mit den Ergebnissen unterschiedlicher Befragungen ergänzt. Die dadurch ermittelten Ergebnisse stellen die Grundlage zur Feststellung der amtlichen Einwohnerzahl und zur Bevölkerungsfortschreibung zwischen zwei Volkszählungen dar. Hintergrund dieser neuen Methode war das Gesetz zur Erprobung eines registergestützten Zensus vom 27.07.2001, mit dem der Gesetzgeber bundesweite Tests angeordnet hatte. Dabei wurden die Daten der Einwohnermelderegister mit den Ergebnissen verschiedener Interviewerbefragungen und einer postalisch durchgeführten Gebäude- und Wohnungsstichprobe verglichen und ausgewertet. Die Überprüfung der Qualität der Melderegister, die als vornehmliche Quelle alle Einwohner auf Gemeindeebene erfassen sollen (Registertest), war neben der Bewertung von verschiedenen statistischen Verfahren (Verfahrenstest) und der Mehrfachfallprüfung ein wesentliches Ziel des Zensustests. Der Test hatte gezeigt, dass bei den Melderegistern - abhängig von der Gemeindegröße - unterschiedliche Fehlerquoten bei den Über- und Untererfassungen bestehen: Tabelle 1 Quelle: "Ergebnisse des Zensustest", Statistisches Bundesamt, in: Wirtschaft und Statistik 8/2004, S. 816/819 Daneben zeigte der Zensustest (siehe obenstehende Tabelle), dass die Übererfassungen durch Aussonderung von "temporären" Karteileichen und durch eine Mehrfachfallprüfung schrittweise reduziert werden können. Als dritte Möglichkeit zur Aufdeckung von Registerfehlern wurde die Nutzung der Angaben aus der Gebäude- und Wohnungszählung im Rahmen der Haushaltsgenerierung erwogen. Unplausible Fälle sollten mit einer retrospektiven Befragung geklärt werden. Simulationsrechnungen mit den Daten des Zensustests ergaben jedoch, dass dieses Bereinigungsverfahren nur für den Bereich der Ein- und Zweifamilienhäuser einen hohen Wirkungsgrad aufweist, da hier durch eine Befragung von 7% der in diesem Gebäudetyp wohnenden Haushalte, rund 54,9% der Hauptwohnsitz-Karteileichen aufgelöst werden können. Da ein großer Teil der Bevölkerung in kleinen Gemeinden in Ein- und Zweifamilienhäuser wohnt, versprachen die Zahlen des Zensustests für kleine Gemeinden eine deutliche Absenkung der Karteileichenrate auf insgesamt 0,7% und eine Angleichung der Qualität der amtlichen Einwohnerzahl. Daneben zeigte der Zensustest, dass für Mehrfamiliengebäude die Klärung unplausibler Fälle in der Haushaltsgenerierung ein sehr viel ungünstigeres Verhältnis zwischen Befragungsaufwand und Bereinigungseffekt aufweist: Bei Gebäuden mit 3-6 Wohnungen müssten 15% aller Gebäude dieser Kategorie befragt werden, um ca. 42% der dort registrierten Karteileichen aufzudecken. Bei Gebäuden mit 7 und mehr Wohnungen müssten 25% der Gebäude dieser Kategorie befragt werden, um die Karteileichenraten zu halbieren. Hinzu kam, dass bei großen Gebäuden wegen der dort üblicherweise hohen Fluktuationsrate eine retrospektive Befragung für wenig erfolgsversprechend gehalten wurde. (vgl. "Ergebnisse des Zensustest", Statistisches Bundesamt, in: Wirtschaft und Statistik 8/2004, S. 818). Neben den Basisbausteinen des registergestützten Zensus (u. a. Abfrage und Verarbeitung der Melderegister, postalische Gebäude- und Wohnungszählung, primärstatistische Erhebung an Sonderbereichen, Befragung unplausibler Fälle im Rahmen der Haushaltsgenerierung) wurden verschiedene Modelle diskutiert, wie der registergestützte Zensus durch eine Stichprobe ergänzt werden kann. Dabei galt es zu entscheiden, ob mit der Stichprobe auch weitere zensustypische Merkmale erhoben werden, ob solche Zusatzmerkmale auch für kleine Gemeinden (<10.000 Einwohner) bereitgestellt werden sollen und in welchen Gemeinden die Stichprobe zur statistischen Bereinigung der Melderegister herangezogen wird. Die Beantwortung dieser Fragen hat nämlich entscheidenden Einfluss auf den Umfang der zu befragenden Personen. Folgende Tabelle stellt, im Hinblick auf das nun vorliegende Zensusgesetz und des darin geregelten Verfahrens, nur die Varianten dar, die sich bei der Unterscheidung von Gemeinden unter und über 10.000 Einwohnern ergeben. Tabelle 2 Quelle: "Ergebnisse des Zensustest", Statistisches Bundesamt, in: Wirtschaft und Statistik 8/2004, S. 833 Aufbauend auf diesen Erfahrungen gliederte sich das streitgegenständliche Verfahren in die beiden Verfahrensabschnitte Zensusvorbereitung und Zensusdurchführung. A. Zensusvorbereitung: Ziel der Zensusvorbereitung war der Aufbau des Anschriften- und Gebäuderegisters (AGR), das vom Statistischen Bundesamt geführt wurde. Dieses Register sollte einen Überblick über alle Anschriften im Bundesgebiet bieten, an denen Wohnraum bestand. Gleichzeitig stellte das Anschriften- und Gebäuderegister die Grundgesamtheit dar, aus der dann bei Durchführung des Zensus stichprobenmäßig Anschriften für die Haushaltsbefragung gezogen wurden. Zum Aufbau des AGR wurde das Zensusvorbereitungsgesetz (ZensVorbG) erlassen. Danach wurden die Daten der Landesvermessungsbehörden, der Meldebehörden, der Bundesagentur für Arbeit und die Daten der Personal- und Finanzstatistik der öffentlichen Arbeitgeber zusammengeführt und aus diesem Gesamtbestand alle Anschriften herausgefiltert, an denen Wohnraum bestand. Daneben hatten gemäß § 9 Abs. 2 ZensVorbG die Statistischen Landesämter die Pflicht, alle Anschriften mit Sonderbereichen zu kennzeichnen, damit an diesen Anschriften eine Vollerhebung durch primärstatistische Befragungen durchgeführt werden konnte. Schließlich ermittelten die Statistischen Landesämter die Namen und Anschriften der Eigentümer von Wohnraum, um mit deren Hilfe die Gebäude- und Wohnungszählung durch Fragebögen durchführen zu können. Dazu wurden die Daten der Stellen verwendet, die in den Ländern für die Grundsteuer, für die Führung der Grundbücher und für die Führung der Liegenschaftskataster zuständig sind, sowie Daten der Finanzbehörden und der Versorgungs- und Entsorgungsbetriebe (vgl. dazu: "Das registergestützte Verfahren beim Zensus 2011", Hrsg.: Statistisches Bundesamt, S. 7). B. Zensusdurchführung: I. Konsolidierter Melderegisterbestand: Da die Daten aus den Melderegistern die Grundlage zur Feststellung der Einwohnerzahl waren, wurde bei Durchführung des Zensus als erster Teilschritt der "konsolidierte Melderegisterbestand" aufgebaut. Dazu waren die Meldebehörden gemäß § 3 Abs. 2 des Zensusgesetzes (ZensG 2011) verpflichtet, den statistischen Landsämtern die in § 3 Abs. 1 ZensG 2011 festgelegten Daten zu übermitteln. Dabei erfolgten, neben der ersten Datenlieferung am 01.11.2010, hauptsächlich zwei weitere Lieferungen, zum Berichtszeitpunkt (09.05.2011) und nochmals zum 09.08.2011. Hintergrund der dritten Datenlieferung waren die Erfahrungen des Zensustests. Er hatte gezeigt, dass die gesetzliche Meldefrist oft überschritten wird und der Großteil der Anmeldungen in den ersten drei Monaten nach einem Umzug erfolgt. Durch die dritte Datenlieferung entstand der "konsolidierte Melderegisterbestand", der um die stichtagsrelevanten Zuzüge in den jeweiligen Gemeinden erweitert wurde, welche im Zeitraum von drei Monaten erfolgten (vgl. dazu "Zensus 2011 - Ermittlung der Einwohnerzahl von Bund, Ländern und Kommunen", BayVBl. 2014, S. 711). So konnten Zuzugsfälle und Geburten, die zwar stichtagsrelevant waren, aber erst später in die Melderegister eingeflossen sind, berücksichtigt werden. Gemäß des streitgegenständlichen Bescheids wies der konsolidierte Melderegisterbestand für die Klägerin 2.013 Einwohner mit Nebenwohnung und 42.884 Einwohner mit alleiniger bzw. Hauptwohnung auf. II. Mehrfachfalluntersuchung: Im Anschluss daran fand gemäß § 15 ZensG 2011 eine Mehrfachfalluntersuchung mit dem Ziel statt, jeder Person im Bundesgebiet zum Stichtag 09.05.2011 nur eine Hauptwohnung zuzuordnen. Da die Melderegister dezentral auf kommunaler Ebene geführt werden, sollten dadurch Personen identifiziert werden, die in mehreren Melderegistern unterschiedlicher Gemeinden mit alleinigem Wohnsitz oder mit ihrem Hauptwohnsitz gemeldet waren. Um unzulässige Mehrfachzählungen beim Zensus zu vermeiden, prüfte das Statistische Bundesamt anhand der Meldedaten aller Kommunen, ob solche Mehrfachfälle vorliegen. Dabei wurde zwischen temporären und dauerhaften Mehrfachfällen unterschieden: 1. Temporärer Mehrfachfall: Ein temporärer Mehrfachfall lag dann vor, wenn eine Person von einer in eine andere Gemeinde vor oder am 09.05.2011 (Zensusstichtag) umgezogen war, dieser Umzug aber erst im Zeitraum vom 10.05.2011 bis 09.08.2011 (dritte Datenlieferung) in den jeweiligen Melderegistern nachvollzogen wurde. Während in den Zuzugsgemeinden diese stichtagsrelevanten Umzüge im Zensusdatenbestand als Zuzüge erfasst werden konnten, wurden sie aufgrund der fehlenden Übermittlung von inaktiven Personendatensätzen in den Fortzugsgemeinden nicht als Abgänge erfasst. Dies hatte zur Folge, dass solche Personen im Zensusdatenbestand nicht nur in der Zuzugsgemeinde, sondern auch in der Fortzugsgemeinde mit Haupt- oder alleiniger Wohnung erfasst waren. Die Datensätze dieser Personen wurden in der Gemeinde mit dem älteren Einzugsdatum - unabhängig von der Gemeindegröße - maschinell bereinigt, als Übererfassung verbucht und damit letztlich von der Einwohnerzahl abgezogen. 2. Dauerhafter Mehrfachfall: Ein dauerhafter Mehrfachfall lag vor, wenn bezüglich Personen dauerhaft mehrfache Meldungen in den Melderegistern unterschiedlicher Gemeinden vorlagen. Hier wurde dann nach Gemeindegröße differenziert: Ergaben sich für eine Person mehrere alleinige Wohnungen oder Hauptwohnungen ausschließlich in Gemeinden mit mindestens 10.000 Einwohnern, wurden die Mehrfachfälle maschinell bereinigt. Diejenige Anschrift mit dem älteren Einzugsdatum wurde gelöscht und die dort gemeldete Person in der Gemeinde als Übererfassung verbucht und von der Einwohnerzahl abgezogen. Bei mehreren Hauptwohnungen in mindestens einer Gemeinde mit weniger als 10.000 Einwohnern oder bei alleinigem Nebenwohnsitz, wurde der Wohnstatus zum Berichtszeitpunkt primärstatistisch mithilfe einer postalischen Befragung geklärt (siehe Fragebogen: "Befragung zur Klärung des Wohnsitzes"). In der Gemeinde, in der die Befragten angaben, ihre Hauptwohnung zu haben, wurden sie letztlich als Einwohner gezählt. Eventuell andere Hauptwohnsitze wurden gelöscht. In Bezug auf Personen mit alleinigem Hauptwohnsitz führte die gesamte Mehrfachfalluntersuchung bei der Klägerin zum Abzug von 331 Übererfassungen und zum Hinzufügen von 6 Untererfassungen. Wie viele temporäre bzw. dauerhafte Mehrfachfälle in Bezug auf die Klägerin vorlagen, konnte nach Abschluss der Mehrfachfallprüfung nicht mehr festgestellt werden, da die diesbezüglichen Daten nur temporär bis zum Abschluss der Prüfung gespeichert waren. III. Haushaltstichprobe: Schließlich wurden stichprobenmäßig Haushaltsbefragungen mittels Fragebögen durchgeführt. Mit diesen Befragungen verfolgte man grundsätzlich zwei Ziele: Zum einen dienten die Befragungen dazu, Zusatzinformationen zu gewinnen, die nicht oder nicht ausreichend in Registern vorhanden waren (z. B. Angaben zum Schul- oder beruflichen Bildungsabschluss, zur Erwerbstätigkeit, zum Migrationshintergrund, zur Religionszugehörigkeit usw.); zum anderen dienten die Befragungen bei Gemeinden mit mindestens 10.000 Einwohnern zur Aufdeckung und Korrektur von Fehlern der Melderegister, um letztlich die sich aus den Melderegistern ergebene Einwohnerzahl statistisch zu korrigieren. Dazu wurden die Übererfassungen (sog. "Karteileichen") und die Untererfassungen (sog. "Fehlbestände"), die mittels der Haushaltsstichprobe ermittelt wurden, für die jeweilige Gemeinde hochgerechnet. Diese Hochrechnung führte bei der Klägerin insgesamt zu 1.518 Übererfassungen und 573 Untererfassungen und damit zur Feststellung einer Einwohnerzahl zum 09.05.2011 i. H. v. 41.938 Personen, bei einem einfachen relativen Standardfehler von 0,6%. 1. Stichprobendesign:

  1. a)Grundlagen: Die Durchführung der Haushaltsbefragung auf Stichprobenbasis fand unter zwei wesentlichen gesetzlichen Vorgaben statt: Zum einen gab § 7 Abs. 2 Satz 1 ZensG 2011 vor, dass der Stichprobenumfang 10% der Bevölkerung nicht überschreiten soll; zum anderen wird bei der Korrektur der Registerfehler gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZensG 2011 ein einfacher relativer Standardfehler von höchstens 0,5% angestrebt. Um diese Vorgaben zu erfüllen sowie zur Entwicklung eines geeigneten Stichprobendesigns und einer genauen Hochrechnungsmethodik, initiierte das Statistische Bundesamt ein Stichprobenforschungsprojekt, das von der Universität T. und dem L.-Institut für Sozialwissenschaften in M. unter der Leitung von Prof. Dr. M. und PD Dr. G. bearbeitet wurde. Ergebnis dieses Forschungsprojektes war die Empfehlung, für die Ermittlung der Einwohnerzahl eine Version des verallgemeinerten Regressionsschätzers auf Anschriftenebene einzusetzen (vgl. Berg, in: "Das Hochrechnungsverfahren zur Ermittlung der Einwohnerzahl im Zensus 2011, Wirtschaft und Statistik, April 2014, S. 230). Dies bedeutet, dass die Korrektur der Melderegister und somit auch die Feststellung der Einwohnerzahl letzten Endes auf einer Schätzung beruhen. Die grundlegende Formel zur Ermittlung der Einwohnerzahl war dabei: Einwohnerzahl = (ausgezählte) Melderegisterbestände + (geschätzte) Fehlbestände - (geschätzte) Karteileichen. Nach den Empfehlungen des Stichprobenforschungsprojektes wurden die Fehlbestände und Karteileichen nicht direkt hochgerechnet. Vielmehr wurde zunächst jeweils die Zahl der mit Hauptwohnsitz existenten (= in der Stichprobe angetroffenen) und die Zahl der mit Hauptwohnsitz paarigen (= sowohl in der Stichprobe angetroffenen als auch im Melderegister gemeldeten) Personen geschätzt. Fehlbestände und Karteileichen berechneten sich dann wie folgt: Karteileichen = Melderegisterbestand - paarige Personen Fehlbestände = existente Person der Haushaltsstichprobe - paarige Person
  2. b)Einteilung der Anschriften in Schichten: Da die Regressionsschätzung auf Anschriftenebene erfolgte, war die Anschrift die maßgebliche Stichprobeneinheit d. h. bei der Auswahl der Stichproben wurden nicht bestimmte Personen ausgewählt, sondern ganze Anschriften. Wurde eine Anschrift in die Stichprobe gezogen, wurden alle Bewohner dieser Anschrift befragt. Wie viele Personen letzten Endes von der Stichprobenerhebung betroffen waren, hing deshalb vom Zufall ab und konnte vorab nicht exakt festgelegt werden. Bevor die Anschriften für die Stichproben ausgewählt wurden, wurden aus dem Anschriften- und Gebäuderegister alle sensiblen Sonderanschriften entfernt, weil gemäß § 8 Abs. 5 Satz 1 ZensG 2011 an diesen keine Haushaltsstichprobe durchgeführt werden durfte. Da die Gemeinden im Bundesgebiet hinsichtlich ihrer regionalen Eigenschaften (z. B. ländlich oder städtisch) und folglich auch bezüglich bestimmter Schlüsselvariablen (z. B. Alter, Bildung, Migration, Beschäftigung usw.) eine heterogene Struktur aufweisen, wurden die Anschriften für die Haushaltsstichprobe nicht zufällig ausgewählt, sondern es fand eine geschichtete Stichprobe statt, d. h. vor Auswahl der Anschriften wurden diese auf zwei Ebenen in Schichten eingeteilt (vgl. § 7 Abs. 2 Satz 2 ZensG 2011 und der darauf beruhenden Verordnung über Verfahren und Umfang der Haushaltsbefragung auf Stichprobenbasis zum Zensusgesetz 2011 (StichprobenV)). Auf der ersten Ebene fand gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 1 StichprobenV eine regionale Schichtung statt. Dabei wurden folgende Erhebungsgebiete gebildet (vgl. auch Sinner-Bartels. in: "Die Ermittlung der Einwohnerzahlen beim Zensus 2011", Statistisches Monatsheft Baden-Württemberg 3/2013, S. 14) - Typ 1: Stadtteile, mit durchschnittlich 200.000 Einwohnern von Städten, die mindestens 400.000 Einwohner haben. - Typ 2: Gemeinden mit mindestens 10.000 Einwohnern, sofern sie nicht bereits zum Typ 1 gehören. - Typ 3: Zusammenfassung kleiner Gemeinden (unter 10.000 Einwohnern) innerhalb eines Kreises, wenn diese zu einem Gemeindezusammenschluss gehören und in der Summe mindestens 10.000 Einwohner haben. - Typ 4: Zusammenfassung aller Gemeinden eines Kreises, die bis dahin noch nicht zugeordnet waren. Auf der zweiten Ebene wurde für jedes Erhebungsgebiet gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 2 StichprobenV eine Einteilung der Anschriften entsprechend ihrer Größenklasse vorgenommen. Dabei wurden alle "Normalanschriften" (= kein Sonderbereich) aufsteigend nach der Zahl der an der Anschrift gemeldeten Personen geordnet und anschließend so in acht überschneidungsfreie Schichten eingeteilt, dass in jeder der acht Schichten in etwa die gleiche Anzahl an Personen enthaltenen war. Ergebnis war, dass zwar in jeder Schicht ungefähr gleich viele Personen zu finden waren, die Anzahl der in der Schicht zu findenden Anschriften jedoch mit ihrer Größe abnahm. Auf die bei der Klägerin vorgenommenen Schichtenbildung wird Bezug genommen (Blatt 12 GA). In einer neunten Schicht wurden alle nichtsensiblen Sonderanschriften eines Erhebungsgebiets einsortiert. An Anschriften aus dieser neunten Schicht wurden zwar Befragungen durchgeführt, jedoch nur mit dem Ziel, Zusatzinformationen zu gewinnen. Anschriften der neunten Schicht wurden dagegen nicht zur Korrektur von Registerfehlern herangezogen, da an diesen Anschriften die Einwohnerzahl ohnehin durch eine Vollerhebung erfasst wurde (Blatt 254 der GA).
  3. c)Unterschiedlicher Auswahlsatz der einzelnen Schichten und Gemeinden: Bei der Auswahl der Anschriften für die Befragungen gab es für jede Schicht einen individuellen Auswahlsatz d. h. in jeder Schicht wurde ein anderer Prozentsatz an Anschriften für die Befragungen ausgewählt. Hintergrund waren die Ergebnisse des Zensustests, der gezeigt hatte, dass die Abweichungen zum Melderegister mit der Zahl der an einer Anschrift gemeldeten Personen (Anschriftengröße) zunehmen (Blatt 32 der BA). Wie hoch dieser Prozentsatz pro Schicht ausfiel, wurde durch einen spezifischen Aufteilungsalgorithmus unter Verwendung der optimalen Allokation ermittelt. Um extreme Gewichtungen einzelner Schichten im Vorfeld zu verhindern, wurde bereits vor Ziehung der Anschriften für jede Schicht ein minimaler und maximaler Auswahlsatz vorgegeben (sog. "Box Constraints"). Diese minimalen und maximalen Limitierungen wurden, abhängig von der Gemeindegrößenklasse, vorab von den Statistischen Ämtern des Bundes und der Länder festgelegt. Durch die Abhängigkeit von der Gemeindegrößenklasse wurde der Vermutung Rechnung getragen, dass größere Gemeinden in der Regel einen relativ kleinen Auswahlsatz benötigen, um eine mit kleineren Gemeinden vergleichbare Präzision zu erreichen. Die Vorgaben waren wie folgt: Quelle: "Das Stichprobendesign der Haushaltsstichprobe des Zensus 2011"; in: Wirtschaft und Statistik, April 2011, S. 323. Nach dem Datenblatt zum streitgegenständlichen Bescheid wurden diese Grenzen in Bezug auf die Klägerin eingehalten. Allgemein galt bei der Festlegung des Stichprobenumfangs pro Schicht folgender Grundsatz: Je heterogener eine Schicht war, d. h. je größer die Streuung (Varianz) der Anschriftengröße war, desto höher ist der Stichprobenumfang ausgefallen. Da in der achten Schicht (höchste Anschriftengrößenklasse, von 19 bis 92 Personen) meistens die höchste Streuung der Anschriftengröße vorlag, gab es in der Regel dort auch den höchsten Auswahlsatz und damit auch die höchsten Anteile von in die Stichprobe einbezogenen Personen. Auch in der ersten Schicht führten oft relativ viele Anschriften ohne gemeldete Personen am Rande des Wertebereichs zu einer relativ großen Streuung und damit zu einem höheren Auswahlsatz (Blatt 51 der BA). Dies war auch bei der Klägerin der Fall. Der Verordnungsgeber legte in § 3 Abs. 1 Satz 2 StichprobenV den bundesweiten Stichprobenumfang auf 9,6% der Bevölkerung fest. Dabei wurde dieser Stichprobenumfang nicht auf alle Bundesländer und alle Gemeinden gleich umgelegt, sondern die Höhe des Auswahlsatzes hing von der Größe der Gemeinde ab. Je größer die Gemeinde war, desto geringer war der Auswahlsatz. Auch weil die Bundesländer untereinander große Unterschiede hinsichtlich der Größe ihrer Gemeinden aufweisen, wurden für diese jeweils unterschiedliche Auswahlsätze festgelegt. Dies soll dem statistischen Grundsatz geschuldet sein, dass der Informationsgehalt und die Qualität letztlich nicht vom prozentualen Auswahlsatz, sondern von der absoluten Zahl der erhobenen Einheiten abhängt (vgl. dazu "Zensus 2011 - Ermittlung der Einwohnerzahl von Bund, Ländern und Kommunen", BayVBl. 2014, S. 713). Bei der Klägerin wurde an insgesamt 8,37% ihrer Anschriften eine Stichprobe durchgeführt (Blatt 258 der GA). Das Datenblatt zum streitgegenständlichen Bescheid weist insgesamt 807 Anschriften aus, die in die Haushaltsstichprobe einbezogen waren. 2. Hauptziehung der Anschriften für die Haushaltsstichprobe: Die Stichprobenanschriften wurden dabei in drei verschiedenen Ziehungen ausgewählt. Zum Stichtag 01.09.2010 fand die Hauptziehung statt. Bei dieser Hauptziehung wurden bezüglich der Klägerin 807 Anschriften ausgewählt. Bayernweit standen für die Auswahl im Rahmen der Hauptziehung 3.102.221 Anschriften zur Verfügung (Blatt 253 der GA). Wie der Beklagte auf gerichtliche Nachfrage (Blatt 202 der GA) eingeräumt hat (Blatt 253ff. der GA), fand nur bei dieser Hauptziehung die oben beschriebene Schichtung der Adressen innerhalb des Stadtgebiets der Klägerin (regionale Schichtung, Typ 2), verteilt auf acht Größenklassen, statt (vgl. auch: "Der Auswahlplan für die Ziehung der Neuzugänge der Haushaltsstichprobe des Zensus 2011", in: Wirtschaft und Statistik, März 2014, Seite 151ff.). Da diese Hauptziehung auf Daten beruhte, die sich auf einen deutlich früheren Zeitpunkt als den Zensusstichtag (09.05.2011) bezogen hatten, konnten dabei nicht alle zum Stichtag bestehenden Wohnanschriften in die Auswahl einbezogen werden. Typischerweise handelte es sich bei den damals fehlenden Anschriften um diejenigen, die durch nachträgliche Neubaumaßnahmen, Ummeldungen von Personen, Umwidmungen von gewerblich benutzten Räumen in Wohnraum und anderen Korrekturen der Auswahlgrundlage (= Anschriften- und Gebäuderegister) nach der Hauptziehung zustande gekommen waren. Um dies berücksichtigen zu können, fanden zwei Nachziehungen statt: Die Neuzugangsziehung und die Ergänzungsziehung. 3. Neuzugangsziehung: Die Neuzugangsziehung zum Stichtag 31.03.2011 war deshalb nötig, weil zum 01.11.2010 eine weitere Datenlieferung der Melderegister in das Anschriften- und Gebäuderegister eingearbeitet wurde. Allgemein wurde das Schichtprinzip bei der Neuzugangsziehung wie folgt vereinfacht: Im Gegensatz zur Hauptziehung wurde nicht mehr zwischen Sonderanschriften und Normalanschriften unterschieden, sondern die Ziehung fand auf Grundlage der Vereinigungsmenge von Normalanschriften und Sonderanschriften statt. Daneben wurde die regionale Schichtung nach den oben beschriebenen Typen aufgegeben. Anstatt auf dem klägerischen Stadtgebiet zu schichten, fand nun eine Schichtung auf Regierungsbezirksebene statt. Des Weiteren wurde auf der zweiten Ebene die Anzahl der Schichten hinsichtlich der Anschriftengrößenklasse um die Hälfte von acht auf vier Schichten reduziert. In Hinblick auf die optimale Allokation veränderte man die Unter- und Obergrenzen auf 2% bzw. 50% (Blatt 254 der GA). Beibehalten wurde die Aufteilung, gleiche Anzahl von Personen in jeder Schicht, aufsteigend nach Anschriftengröße. Bei dieser Neuzugangsziehung wurden bezüglich der Klägerin 0,37% und damit 3 Anschriften ausgewählt. Die Vereinfachung des Verfahrens war aus Sicht des Beklagten wegen der deutlich niedrigeren Fallzahlen notwendig. Da bei der Neuzugangsziehung bayernweit insgesamt nur 24.468 Neuzugangsanschriften für 325 Erhebungsgebiete zur Verfügung gestanden seien, wären im Schnitt auf jedes Erhebungsgebiet lediglich 75 Anschriften entfallen. Diese verteilt auf 8 Schichten, hätte lediglich 9 Anschriften pro Schicht ergeben, was für eine adäquate geschichtete Stichprobenziehung zu wenig gewesen wäre. Hinsichtlich der unterschiedlichen Auswahlsätze bei den verschiedenen Ziehungen (Hauptziehung: 9,08%, Neuzugangsziehung: 10,76% und Ergänzungsziehung: 9,89%) müsse darauf hingewiesen werden, dass der Auswahlsatz eine Reaktion auf die regionalen Begebenheiten gewesen sei. Der Stichprobenumfang werde nämlich auch durch die Streuung der gemeldeten Personen pro Anschrift beeinflusst. Bei der Neuzugangsziehung habe sich gezeigt, dass tendenziell mehr Personen gemeldet waren als bei den Populationen der Haupt- und der Ergänzungsziehung, wodurch für die Neuzugangsziehung ein niedrigerer Auswahlsatz ausreichend gewesen sei. Aus stichprobentheoretischen Aspekten wäre es nicht sinnvoll gewesen, für die verschiedenen Ziehungen bei verschiedenen Grundgesamtheiten pauschal denselben Auswahlsatz anzusetzen (Blatt 255 der GA). 4. Ergänzungsziehung: Bei der Ergänzungsziehung wurde das Aufteilungs- und Zufallziehungsverfahren noch weiter vereinfacht: Regional fand lediglich eine Schichtung nach Bundesländern statt und von einer Schichtung nach Anschriftengrößenklasse wurden ebenso abgesehen, wie von der Nutzung einer optimalen Allokation mit entsprechenden Ober- und Untergrenzen im Hinblick auf den Auswahlprozentsatz (Blatt 254 der GA). Da lediglich auf der Ebene der Bundesländer geschichtet wurde, wurde ein fester Auswahlsatz von 9,79% verwendet. Bezüglich der Klägerin wurden bei dieser Ergänzungsziehung 0,74% und damit 6 Anschriften ausgewählt. Bayernweit standen für die Auswahl im Rahmen der Ergänzungsziehung 13.586 Anschriften zur Verfügung (Blatt 253 der GA). Aus Sicht des Beklagten sei die nochmalige Vereinfachung des Verfahrens, wegen der noch geringeren Anzahl von Anschriften notwendig gewesen. Innerhalb der Schichten sei eine systematische Ziehung vorgenommen worden, um extremen Stichproben, wie bspw. die Ziehung nur der größten bzw. kleinsten Anschrift einer Schicht, entgegenzuwirken. Sowohl bei der Neuzugangsziehung als auch bei der Ergänzungsziehung sei von den Vorgaben in § 2 Abs. 3 StichprobenV abgewichen worden, was jedoch auf zwingende fachliche Gründe zurückzuführen sei und keinerlei Nachteile für die Gemeinden bedeute. Bereits im Verordnungsgebungsverfahren sei absehbar gewesen, dass eine so differenzierte Schichtung wie für die Hauptziehung in der Neuzugangsziehung bzw. Ergänzungsziehung nicht sinnvoll sei. Der Verordnungsgeber habe es allerdings versäumt, für die Neuzugangsziehung und Ergänzungsziehung eine weniger differenzierte Schichtung zu regeln. Insgesamt wurden bezüglich der Klägerin aus beiden Nachziehungen an 9 Anschriften 29 Hauptwohnsitzpersonen befragt. Von diesen 29 Personen wurden zwei Personen als Untererfassungen (Fehlbestand) und eine Person als Übererfassung (Karteileiche) identifiziert. 5. Konkrete Durchführung der Stichproben: Im Rahmen der Erhebung der Haushaltsstichprobe wurde vom Erhebungsbeauftragten nach einer Vorbegehung an den zu befragenden Haushalt zunächst ein Anschreiben mit Terminvorschlag geschickt. Ist von diesem Haushalt kein anderer Termin genannt worden, erschien der Erhebungsbeauftragte zum vorgeschlagenen Termin, um die Befragung durchzuführen. Wurde ein Haushalt nicht angetroffen, wurde vom Erhebungsbeauftragen eine sog. Zweitankündigungskarte mit Nennung eines Zweittermins hinterlegt. Konnte der Haushalt auch zu diesem Termin nicht angetroffen werden, wurde dies vom Erhebungsbeauftragten in der Erhebungsliste vermerkt. Im Anschluss daran hat die örtliche Erhebungsstelle ein postalisches Schreiben an den Haushalt gerichtet und die entsprechenden Fragebögen mit der Bitte um Beantwortung beigelegt. Falls der Haushalt darauf nicht reagierte, wurden Erinnerungs- und Mahnschreiben aufgesetzt, zuletzt mit Postzustellungsurkunde. Wenn auch diese Zustellung erfolglos war, wurde mit dem Landesamt für Statistik und Datenschutz geprüft, ob die Personen des Haushalts im Melderegister zum Stand 09.05.2011 gemeldet waren oder nicht. Waren sie zum Stichtag gemeldet, wurden sie auch als existent gezählt. Nur falls dies letztendlich nicht der Fall war, wurden die Personen als definitiv nicht existent gewertet. Dadurch sollte sichergestellt werden, dass Personen, die sich für einen längeren Zeitraum im Ausland oder anderweitig nicht zuhause aufgehalten haben, nicht fälschlicherweise als nicht existent eingestuft wurden. Bei angetroffenen Haushalten war es möglich, dass volljährige Haushaltsmitglieder den Fragebogen auch für nicht anwesende Personen mit ausfüllen. Das Ausfüllen des Bogens durch Nachbarn bzw. Personen anderer Haushalte war dagegen nicht möglich gewesen. Auf gerichtliche Nachfrage führt der Beklagte hinsichtlich der Klägerin aus, dass ihm auf dem klägerischen Stadtgebiet lediglich drei Haushalte bekannt seien, bei denen mittels PZU und einer ergänzenden Recherche die Existenzfeststellung durchgeführt worden sei. In diesen Fällen sei stets die Existenz der betroffenen Person festgestellt worden. Zwar könne generell nicht ausgeschlossen werden, dass möglicherweise ganze Anschriften bei der Stichprobe nicht erhoben werden konnten, dies sei auf dem klägerischen Stadtgebiet jedoch nicht eingetreten (Blatt 260 der GA). Für jede Anschrift, die zu erheben war, wurde den Erhebungsbeauftragten eine Namensliste der Anschrift mit einem Melderegisterauszug zum 01.11.2010 ausgehändigt. Die Erhebungsbeauftragten wurden nach Aussage des Beklagten bei den Schulungen darauf hingewiesen, dass die Namensliste lediglich einen Anhaltspunkt für die anzutreffenden Personen liefern solle und sie lediglich die Funktion habe, die Anschrift zweifelsfrei zu identifizieren. Unabhängig von der Namensliste seien die Erhebungsbeauftragten dazu angehalten gewesen, alle an einer Anschrift wohnenden Personen zu identifizieren. Die Existenz der nach dem 09.05.2011 verzogenen oder verstorbenen Personen konnte dem Erhebungsbeauftragten durch die noch anwesenden Haushaltsmitglieder bestätigt werden. Zudem wurden Nachmieter nach der neuen Anschrift befragt und die Person dann unter ihrer neuen Anschrift angeschrieben (Blatt 133 der GA). Bei der Feststellung der Einwohnerzahl waren die Angaben zum Wohnstatus, die bei den Stichproben erhoben wurden, nicht einwohnerzahlrelevant. Nur bei Personen, die in der Haushaltsstichprobe angetroffen wurden und die nicht bereits davor im Melderegister verzeichnet waren, wirkte sich die Angabe bei der Feststellung der Einwohnerzahl aus. Auf die Darstellung zum Datenfluss der Haushaltsbefragung auf Stichprobenbasis, zu den Sicherungsmaßnahmen zur Gewährleistung der Richtigkeit der Datenübertragung und zu den Datenbeständen für den Zensus 2011 wird Bezug genommen (Blatt 184-196 der GA). 6. Relativer Standardfehler: Die vom Gesetzgeber angestrebte Genauigkeit eines einfachen relativen Standardfehlers von höchstens 0,5% wurde bei der Klägerin nicht eingehalten. Bei ihr wies der relative Standardfehler einen Wert von 0,60% auf. Als Gütemaß kann aus dem relativen Standardfehler abgeleitet werden, wie hoch die durchschnittliche Abweichung der aus der Stichprobe geschätzten Einwohnerzahl von der tatsächlichen Einwohnerzahl ausfällt. Bundesweit lag der einfache relative Standardfehler im Mittel bei 0,56%. Diese statistische Ungenauigkeit ist umso kleiner (und umso genauer ist die Güte der statistischen Schätzung), je größer der Stichprobenumfang und je kleiner die tatsächliche aus der Stichprobe geschätzte unbekannte Streuung der Daten in der Grundgesamtheit ist. Wesentliche Bestimmungsfaktoren bei der Entwicklung eines Stichprobendesigns sind also entweder der angestrebte Stichprobenumfang oder die angestrebte Qualität. Beide Bestimmungsfaktoren hängen unmittelbar zusammen: Je größer der Stichprobenumfang, desto geringer der relative Standardfehler und umgekehrt. Standardfehler und Stichprobenumfang stehen damit in einem direkten Wechselspiel zueinander und das Festhalten einer der beiden Größen hatte direkten Einfluss auf die jeweils andere Größe. Bezogen auf die Klägerin bedeutet dies, dass die tatsächliche Einwohnerzahl von der im Zensus ermittelten Einwohnerzahl mit 95% Sicherheit um 503 Personen (2 x 0,006 [Standardfehler] x 41.938 [im Zensus ermittelte Einwohnerzahl]) nach oben oder unten abweichen kann (Konfidenzintervall). Mit 95% Sicherheit bewegt sich somit die tatsächliche Einwohnerzahl der Klägerin zwischen 41.435 und 42.441 Einwohner, was einer Intervallbreite von 1.006 Personen entspricht. Wäre beim relativen Standardfehler der gesetzliche Wert von 0,5% eingehalten worden, würde die Intervallbreite bei der Klägerin 838 Personen betragen. Auf gerichtliche Nachfrage (Blatt 201ff. der GA) erklärte der Beklagte zum relativen Standardfehler weiter: Die gerichtliche Annahme, dass die unterschiedliche Verteilung der Einwohnerzahl pro Anschrift den relativen Standardfehler beeinflusse, sei zutreffend. In einer Gemeinde, in der z. B. fast ausschließlich zwei Personen pro Anschrift wohnen, wäre der relative Standardfehler nahezu Null, da - egal welche Anschriften bei einem bestimmten Stichprobenumfang in die Stichprobe gelangen - die Ergebnisse für die ermittelte Gesamteinwohnerzahl nahezu identisch wären. Weise jedoch eine andere gleichgroße Gemeinde eine große Streuung hinsichtlich der Einwohnerzahl pro Anschrift auf, wäre bei demselben Stichprobenumfang ein höherer relativer Standardfehler zu erwarten. Die Gesamteinwohnerzahl würde bei unterschiedlichen Stichproben stärker variieren. Dieser Verschiedenartigkeit der Gemeinden sei das beim Zensus verwendete Stichprobendesign mit unterschiedlichen Stichprobenumfängen pro Gemeinde entgegengetreten: Je größer die Streuung der Einwohnerzahl pro Anschrift gewesen sei, desto mehr Anschriften haben untersucht werden müssen, wobei diese unbekannte Streuung aus den Informationen des Melderegisters wiederum geschätzt werden musste. Die Stichprobenumfänge seien so auf die Gemeinden aufgeteilt worden, dass der relative Standardfehler für alle Gemeinden möglichst klein ausfalle. Der relative Standardfehler falle deshalb bei unterschiedlichen Gemeinden auch unterschiedlich aus. Dies habe mehrere Gründe. Zudem basiere der auf den Datenblättern angegebene relative Standardfehler ebenfalls auf einer Schätzung. Neben der Streuung der Einwohnerzahl pro Anschrift, den Stichprobenumfängen und den Grundgesamtheiten je Schicht hänge der Wert des geschätzten relativen Standardfehlers im Wesentlichen von der Erklärungskraft der im Regressionsmodell verwendeten Einflussgrößen zur Prognose der tatsächlichen Einwohnerzahl ab. Haben sich in den primärstatistisch untersuchten Anschriften deutliche Unterschiede zwischen gemeldeter Einwohnerzahl pro Anschrift und tatsächlicher Einwohnerzahl pro Anschrift offenbart, so führe dies zu einer Erhöhung des relativen Standardfehles (vgl. Blatt 249 der GA). 7. Wiederholungsbefragungen: Zur Prüfung der Qualität der Stichprobenergebnisse im Hinblick auf die amtliche Einwohnerzahl, fanden gemäß § 17 Abs. 2 ZensG 2011 Wiederholungsbefragungen bei 5% bis 10% der Anschriften statt, die bereits bei der Haushaltsstichprobe befragt wurden. Auf gerichtliche Nachfrage mit dem Ziel, eine quantitative Abschätzung von Messfehlern bei der Klägerin vornehmen zu können (Blatt 202 der GA), erklärte der Beklagte zu den Wiederholungsbefragungen: Der geringe Stichprobenumfang von max. 10% der Stichprobenanschriften lasse nur den Nachweis von Ergebnissen für ganze Bundesländer zu, aber keine fachlich belastbaren Ergebnisse für einzelne Gemeinden. Um aber dennoch einen Eindruck für die Klägerin gewinnen zu können, habe man eine reine Fallzahlauswertung der Wiederholungsbefragungen vorgenommen. Für die Wiederholungsbefragungen seien bei der Klägerin insgesamt 39 Anschriften ausgewertet worden. Aus dem Datenvergleich der Haushaltsstichproben und der Wiederholungsbefragungen seien die in Tabelle 1 aufgeführten Kenngrößen berechnet worden. Auf die Tabelle wird Bezug genommen (Blatt 251 der GA). Für die Klägerin habe sich gezeigt, dass bei 227 Personen und damit bei 95,0% die Hauptwohnsitz-Paarigkeit einer Person von beiden Erhebungen festgestellt worden sei. Insgesamt würden beide Erhebungen bei 95,8% der Personen übereinstimmende Resultate zeigen, was angesichts des zeitlichen Abstands beider Erhebungen und der während dieses Zeitraums möglichen Umzüge für eine Bestätigung der Haushaltsstichprobe durch die Wiederholungsbefragung spreche. Zwei Personen (0,8%) seien in der Haushaltsstichprobe als Karteileiche gewertet, bei der Wiederholungsbefragung dagegen als paarig eingestuft worden. Hier lasse sich letztlich aber nicht aufklären, welche der beiden Erhebungen zutreffe. Diesen zwei Untererfassungen in der Haushaltsstichprobe stünden sechs Übererfassungen gegenüber. Von den bei der Haushaltsstichprobe als existent festgestellten, einwohnerzahlrelevanten Personen seien in den Wiederholungsbefragungen 97,4% ebenfalls als existent erkannt worden. Auch dies spreche dafür, dass die Ergebnisse der Haushaltsstichprobe im Wesentlichen durch die Wiederholungsbefragungen bestätigt werden konnten. Indizien für Erhebungsfehler seien nicht feststellbar. IV. Befragung zur Klärung von Unstimmigkeiten: Im Gegensatz zu der eben beschriebenen Korrektur der Melderegister durch die Haushaltsstichprobe fand bei Gemeinden unter 10.000 Einwohnern keine Haushaltsstichprobe, sondern eine Befragung zur Klärung von Unstimmigkeiten statt. Befragt wurden bei dieser primärstatistischen Erhebung Personen an Anschriften, bei denen die Informationen aus der Gebäude- und Wohnungszählung zur Anzahl der an einer Anschrift wohnenden Personen mit den Eintragungen der Melderegister nicht übereinstimmten. Dieser Abgleich beschränkte sich auf Anschriften mit nur einer bewohnten Wohnung. Hintergrund war eine vorherige Recherche zur Qualität der Registerdaten. Dabei soll sich gezeigt haben, dass insbesondere bei Abweichungen an den Anschriften mit Einfamilienhäusern von Fehlern in den Melderegistern auszugehen sei (vgl. "Der Referenzdatenbestand im Zensus 2011", in: Wirtschaft und Statistik, 01/2013, S. 31). V. Erhebungen an den Sonderbereichen: Da aus früheren Volkszählungen und dem Zensustest bekannt war, dass an Sonderanschriften regelmäßig eine hohe Anzahl von Über- und Untererfassungen vorliegt (unzureichendes Meldeverhalten, hohe Fluktuation), entschied sich der Gesetzgeber bei diesen Anschriften dazu, alle dort wohnenden Personen durch eine primärstatistische Vollerhebung mittels Fragebögen zu erfassen (§ 8 Abs. 1 ZensG 2011). Ziel war eine ausreichende Qualität der Zensusergebnisse. Gemäß § 2 Abs. 5 Satz 1 und Satz 2 ZensG 2011 sind Sonderbereiche Gemeinschafts-, Anstalts- und Notunterkünfte, Wohnheime und ähnliche Unterkünfte, die in der Regel der längerfristigen Unterbringung und Versorgung von Personen mit einem spezifischen Unterbringungsbedarf dienen (z. B. Klöster, Internate, Alten- und Pflegeheime, Arbeiterheime, Studentenwohnheime, Mutter-, Kind- und Jugendheime usw.). Diese Sonderbereiche wurden dann nochmals in sensible und nichtsensible Bereiche unterteilt. Als sensibel galten gemäß § 2 Abs. 5 Satz 3 ZensG 2011 alle Anschriften, bei denen die Information über die Zugehörigkeit für Betroffene die Gefahr einer sozialen Benachteiligung hervorrufen konnte (z. B. Justizvollzugsanstalten, psychiatrische Einrichtungen, Palliativstationen, Maßregelvollzugseinrichtungen, Flüchtlingsunterkünfte, (Not-) Unterkünfte für Wohnungslose usw.). Während grundsätzlich die dort wohnenden Personen selbst auskunftspflichtig waren (§ 18 Abs. 5 Satz 1 ZensG 2011), wurde bei sensiblen Bereichen nur die Einrichtungsleitung befragt. Nur sie war gemäß § 18 Abs. 5 Satz 4 ZensG 2011 auskunftspflichtig. Zur Handhabung wurde ein Sonderanschriftenregister aufgebaut und für die Erhebungen in den Sonderbereichen waren die lokalen Erhebungsstellen zuständig (nach Art. 27 Abs. 1 BayStatG die kreisfreien Gemeinden und die Landkreise). Bei der Realisierung der Erhebungen unterschied sich das Verfahren dahingehend, dass bei nichtsensiblen Sonderbereichen die Bewohner grundsätzlich mittels Interview durch einen Erhebungsbeauftragten befragt wurden. Nur wo dies nicht möglich war (z. B. bei Minderjährigen oder bei gesundheitlichen Problemen, insbesondere in Alten- und Pflegeheimen), fand eine Erhebung mittels der Einrichtungsleitung statt. Diese hatte stets die Möglichkeit, den Erfassungsbogen einem Erhebungsbeauftragten zu übergeben oder eine Online-Meldung vorzunehmen (vgl. Marion Geiger, in: "Zensus 2011: Erhebungsteil Sonderbereiche", Bayern in Zahlen, Mai 2012, S. 280ff.). Auf gerichtliche Nachfrage erläuterte der Beklagte die Sonderbereichserhebung dahingehend, dass durch die Befragungen für die Klägerin 1.565 Einwohner mit Hauptwohnsitz gezählt wurden (Blatt 439 GA), bei 1.663 befragten Personen (Blatt 259 der GA). Auf dem klägerischen Stadtgebiet hätten sich im Zensusbestand 32 als Sonderanschrift geführte Anschriften befunden, wobei es sich bei einer Anschrift um eine reine Meldeanschrift gehandelt habe, die nicht primärstatistisch habe überprüft werden können. An dieser Anschrift seien alle gemeldeten Personen als existent angenommen worden. Die weiteren 31 Sonderanschriften seien in 18 nichtsensible und 14 sensible Sonderbereiche eingeteilt gewesen, d. h. eine Sonderanschrift habe sich als Mischanschrift dargestellt (Blatt 259 der GA). Nach Durchführung der Befragungen wurden die erhobenen Daten mit den Meldedaten der Sonderanschriften durch die Statistischen Landesämter abgeglichen. Dort wohnhafte Personen, die nicht im Melderegister geführt waren, wurden in den Zensusdatenbestand der Sonderbereichsgemeinde neu aufgenommen (Untererfassung). Umgekehrt wurden Personen, die nicht an der Anschrift wohnten, obgleich sie im Melderegister geführt waren, in den Meldedatenbeständen des Zensus gelöscht (Übererfassung). Auf das vom Beklagten vorgelegte "Fachkonzept zur Erhebung an Sonderanschriften" wird Bezug genommen (Blatt 273 - 395 der GA). Um sicherzustellen, dass Personen aus Sonderbereichen nicht zusätzlich an einer anderen Anschrift im Bundesgebiet gemeldet und dort als Einwohner gezählt wurden, wurde auch hier zusätzlich eine Mehrfachfalluntersuchung durchgeführt. Ergab sich aus der Befragung eine Hauptwohnung in der Sonderbereichsgemeinde, wurden alle weiteren eventuell vorhandenen Wohnsitze der Person zur Nebenwohnung geändert. Ergab sich aus der Befragung eine Nebenwohnung, wurde weiter geprüft, ob für die Person im Bundesgebiet noch genau eine Hauptwohnung vorhanden war (neben eventuell vorhandenen weiteren Nebenwohnungen). War kein weiterer Wohnsitz vorhanden, wurde an der Sonderanschrift - entgegen der Information aus der Erhebung - die Hauptwohnung angenommen. Waren lediglich weitere Nebenwohnungen vorhanden, wurde anhand zusätzlicher Informationen (Zuzugsdatum, Verzeigerung an weiteren Wohnsitzen) entschieden, welche der vorhandenen Wohnungen als Hauptwohnung zu werten war. Somit wurde bei Personen in nichtsensiblen Sonderbereichen nicht zwangsläufig die Erhebungsinformation zum Wohnstatus auch tatsächlich umgesetzt. Demgegenüber wurde der Wohnstatus bei Personen in sensiblen Sonderbereichen gänzlich mithilfe der Melderegisterinformationen unter Berücksichtigung des Zuzugsdatums aus der Erhebung und eventuell vorhandener weiterer Wohnsitze im restlichen Bundesgebiet festgelegt (Blatt 260 der GA). Zwar enthielt der Fragebogen für sensible Sonderbereiche (Blatt 220 der GA) auch die Frage nach dem Wohnstatus, bei der Durchführung stellte sich jedoch nach den Ausführungen des Beklagten heraus, dass in den häufigsten Fällen den Einrichtungsleitungen keine detaillierten Informationen dazu vorgelegen haben. Deshalb habe man sich im statistischen Verbund darauf verständigt, zur Feststellung des Wohnstatus lediglich die Melderegisterangaben mit Hilfe der Angaben zum Tag des Bezugs der Wohnung oder des Beginns der Unterbringung zu plausibilisieren (Blatt 446 der GA). Im Vergleich zu den Melderegisterbeständen wurden bei der Klägerin so 209 Übererfassungen abgezogen und 533 Untererfassungen hinzugerechnet (Blatt 11 der GA). Allerdings wich der Beklagte von dem gerade beschriebenen primärstatistischen Erhebungsverfahren ab, indem er nicht an allen Sonderanschriften auf dem klägerischen Stadtgebiet eine Befragung durch Fragebögen durchgeführt hat. Wie der Beklagte auf gerichtliche Nachfrage eingeräumt hat (Blatt 256 der GA), griff er bei Bundeswehrkasernen und Justizvollzugsanstalten auf zentrale Datenlieferungen des Bundesverteidigungsministeriums bzw. des Bayerischen Staatsministeriums für Justiz zurück. Da nach seiner Ansicht Justizvollzugsanstalten den sensiblen Sonderbereichen zuzurechnen und Kasernen nach der Gesetzesbegründung wie sensible Sonderbereiche zu behandeln seien (BR-Drucks. Nr. 3/09), wäre ohnehin die Einrichtungsleitung auskunftspflichtig gewesen. Nachdem die oben genannten Ministerien flächendeckend über aktuelle Register zu den "Bewohnern" der Einrichtungen verfügt haben, sei lediglich ein effizienterer und kostengünstigerer Weg gewählt worden, um Daten in gleicher Qualität wie im Vergleich zu einer Befragung zu gewinnen. Diese Vorgehensweise komme einer Vollerhebung i. S. d. § 8 ZensG 2011 gleich. Falls die Person nicht in der zentralen Datenlieferung der Ministerien enthalten gewesen sei, sei auch kein Wohnsitz für diese Person an der Sonderanschrift festgestellt worden (Karteileiche). Der wesentliche Unterschied zur Ermittlung des Wohnstatus an anderen sensiblen Sonderanschriften liege darin, dass bei Personen in Kasernen keine Differenzierung danach vorgenommen worden sei, ob an einer weiteren Anschrift eine Verzeigerung dieser Person mit einer weiteren Person (z. B. Ehe) vorgelegen habe. Für jede Person, welche mit Hauptwohnsitz gemeldet und im Lieferumfang enthalten war, sei im Ergebnis auch ein Hauptwohnsitz an der Sonderanschrift festgestellt worden. Ansonsten sei stets der Zeitraum, den die Person bereits an der Sonderanschrift verbracht habe (mindestens sechs Monate) und die Informationen zu weiteren Wohnsitzen im Bundesgebiet bei der Feststellung des Wohnstatus an der Sonderanschrift berücksichtigt worden (Blatt 257 der GA). In Bezug auf die von der Bundeswehr betriebenen Einrichtungen habe auf dem klägerischen Stadtgebiet bei keiner gemeldeten bzw. erhobenen Person der Wohnstatus korrigiert werden müssen. Ursprünglich seien im Melderegister der Klägerin an "Bundeswehranschriften" 2 Hauptwohnsitzpersonen und 2 Nebenwohnsitzpersonen gemeldet gewesen. Nach Berücksichtigung der Erhebungsergebnisse habe man insgesamt 11 Hauptwohnsitzpersonen und 71 Nebenwohnsitzpersonen verzeichnen können. Bei "Justizvollzugsanschriften" auf dem klägerischen Stadtgebiet sei bei insgesamt 7 Personen der Melderegisterwohnstatus korrigiert worden. Ursprünglich seien im klägerischen Melderegister 360 Hauptwohnsitzpersonen an "Justizvollzugsanschriften" gemeldet gewesen. Nach Berücksichtigung der Erhebungsergebnisse habe man insgesamt 461 Hauptwohnsitzpersonen und 36 Nebenwohnsitzpersonen verzeichnen können (Blatt 257 der GA). VI. Referenzdatenbestand: 1. Aufnahme aller Informationen: Der Referenzdatenbestand hatte als zentrale Datenbank die Funktion, die einzelnen Erhebungsteile zu koordinieren und deren Ergebnisse zusammenzuführen. Vereinfacht stellt sich dessen Aufbau und Handhabung wie folgt dar: Grundlage des Referenzdatenbestandes waren die personenbezogenen Daten aus den drei Datenlieferungen der Melderegister. Diese Personendatensätze wurden anschließend mit den Anschriftendatensätzen aus dem Anschriften- und Gebäuderegister zusammengeführt und jedem Personendatensatz wurde auf diese Weise eine Anschrift-ID zugeordnet. Parallel dazu wurde jeder Personendatensatz mit einer personenbezogenen Ordnungsnummer, der PON, versehen. Die personenbezogene Ordnungsnummer war dabei ein Ordnungsmerkmal, das an der Anschrift den Datensatz einer Person eindeutig bezeichnet. Bei der schrittweisen Integration der drei Melderegisterlieferungen wurde über die Merkmale Geburtsname, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht und Geburtsort geprüft, ob ein bestimmter Personendatensatz an einer Anschrift bereits existierte oder nicht. Diese Prüfung bezog sich ausschließlich auf die entsprechende Anschrift und im Gesamtbestand wurde dabei nicht nach identischen Personen gesucht. Zogen Personen zwischen den Datenlieferungen um, wurden sie jeweils an der gemeldeten Anschrift im Referenzdatenbestand integriert. Lag hinsichtlich der genannten Merkmale bereits ein identischer Personendatensatz an einer Anschrift vor, wurde kein neuer Datensatz im Referenzdatenbestand angelegt, sondern die Merkmale der Person wurden lediglich mit den Informationen aus der aktuelleren Datenlieferung aktualisiert. Anschließend wurde über die oben beschriebene Mehrfachfallprüfung sichergestellt, dass eine Person im Gesamtbestand nur einmal einwohnerzahlrelevant gezählt wurde. Anschließend wurden die Informationen aus den Erwerbsregistern (Register der Bundesagentur für Arbeit über sozialversicherungspflichtig beschäftigte Personen und Registerangaben der öffentlichen Arbeitgeber zu Beamten, Richtern und Soldaten) integriert. Konnten dabei Datensätze zugeordnet werden, erweiterten die Informationen aus den Erwerbsregistern die bereits zur Person abgelegten Informationen im Referenzdatenbestand, in dem erwerbsstatistische Merkmale befüllt wurden. Durch die Anbindung der Erwerbsdaten änderte sich die Personenzahl im Referenzdatenbestand nicht, da durch diese Quellen keine neuen Personen im Referenzdatenbestand aufgenommen wurden. Die Erwerbsregister hatten damit keinen Einfluss auf die Ermittlung der Einwohnerzahl. In der Zensusdurchführungsphase wurden die Erhebungsergebnisse der einzelnen primärstatistischen Erhebungen (Haushaltsstichprobe, Befragung zur Klärung von Unstimmigkeiten und Befragung an Sonderanschriften) in den Referenzdatenbestand integriert. Dabei wurden die Befragungsergebnisse mit dem Referenzdatenbestand auf Personenebene abgeglichen und wie folgt gekennzeichnet: Der Datensatz der Melderegister wurde bestätigt (paariger Datensatz), nicht bestätigt (Karteileichen im Melderegister) oder es wurde ein neuer Datensatz aus der Befragung ergänzt (Fehlbestand der Melderegister). Im Referenzdatenbestand war es auch möglich, Informationen in Bezug auf die gesamte Anschrift wie beispielsweise den Grund für einen Befragungsausfall abzubilden. Dies war notwendig, wenn der Erhebungsbeauftragte z. B. an einer zu erhebenden Anschrift aus der Haushaltsbefragung feststellte, dass sich an dieser kein Wohnraum befindet (Baulücke, Anschrift ausschließlich gewerblich genutzt). In diesen Fällen konnten keine erhobenen Personen mit den Datensätzen des Referenzdatenbestandes abgeglichen werden. Dies führte im weiteren Prozess dazu, dass alle gemeldeten Personen an dieser Anschrift als nicht existent gekennzeichnet und damit als Karteileichen gewertet wurden. 2.Sicherstellung eines konsistenten Gesamtdatenbestands Neben der Informationsaufnahme hatte der Referenzdatenbestand auch die Aufgabe, dass die integrierten Informationen widerspruchsfreie Ergebnisse für die Anschrift und die Person lieferten. Um vorhandene Unplausibilitäten feststellen zu können, wurden die Informationen aus den Erhebungen bei deren Integration mit den vorhandenen Daten der Melderegister abgeglichen und plausibilisiert. Wie bereits oben beschrieben, wurde je Datensatz vermerkt, ob die Existenz einer Person an der Anschrift durch die Erhebung bestätigt wurde oder nicht bzw. ob eine Person neu aufgenommen wurde. Bei der Festlegung der Karteileichen und Fehlbestände war jedoch zu berücksichtigen, dass diese endgültig erst mit Abschluss der Mehrfachfallprüfung ausgewiesen werden konnten. Erst der Vergleich mit den bereinigten Melderegistern lieferte die endgültige Zahl an Karteileichen und Fehlbeständen. Damit war es zum Beispiel möglich, dass ein vom Erhebungsbeauftragten festgestellter Fehlbestand gegenüber der Melderegisterlieferung vom 01.11.2010 durch die beiden zensusrelevanten Melderegisterlieferungen zu einem paarigen Datensatz wurde. Da die Abweichungen, die sich zwischen den Melderegistern und dem Ergebnis der Stichprobenbefragung gezeigt hatten, durch deren Hochrechnung einen besonders hohen Stellenwert hatten, wurden bei deren Integration Schwellenwerte für die Abweichungen festgelegt. Lagen die Abweichungen über den gesetzten Schwellenwerten, wurden die Erhebungsergebnisse als unplausibel markiert und erneut durch die statistischen Landesämter geprüft. Unplausible Ergebnisse lagen vor, wenn an einer Anschrift die Summe an Karteileichen und Fehlbeständen mindestens 5 betrug und der Anteil der Karteileichen und Fehlbestände im Verhältnis zur Zahl der gemeldeten Personen ≥ 0,2 war. Die statistischen Landesämter hatten dann die Möglichkeit, entweder das Erhebungsergebnis zu korrigieren oder die Abweichungen als plausibel zu bestätigen. Neben den Ergebnissen der Stichprobenbefragung konnten auch die Ergebnisse aus der Sonderbereichserhebung und aus der Befragung zur Klärung von Unstimmigkeiten von den Daten der Melderegister abweichen. Obwohl die Meldedaten für die Sonderbereichsanschriften und für die Anschriften der Befragung zur Klärung von Unstimmigkeiten nicht immer für die Ermittlung der Einwohnerzahlen relevant waren, so wurden sie dennoch für eine Plausibilitätsprüfung der Erhebungsdaten genutzt. Damit fielen auch hier die Abweichungen zwischen der Anzahl der gemeldeten Personen im Melderegister und die Anzahl der existenten Personen nach Erhebung auf. Auffällige Anschriften konnten dann erneut geprüft und korrigiert werden (vgl. dazu "Der Referenzdatenbestand im Zensus 2011", Hirner/Stiglmayer, in: Wirtschaft und Statistik, Januar 2013). VII. Anhörungsverfahren der Klägerin: Mit Schreiben vom 04.06.2013 wendete sich der Beklagte an die Klägerin und übersandte ein erstes Datenblatt zur Feststellung der Einwohnerzahl, mit der Bitte dies klägerseits zu überprüfen. Gleichzeitig wurde Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 01.09.2013 gegeben. Dieses erste Datenblatt wies, verglichen mit dem streitgegenständlichen Bescheid, bei der Erhebung an Sonderanschriften 27 Übererfassungen mehr auf und folglich wurden darin insgesamt auch 27 Einwohner weniger ausgewiesen. Im Zuge der Anhörung korrigierte der Beklagte aufgrund einer Recherche auffälliger Sonderanschriften die Einwohnerzahl um 27 Personen nach oben. Als auffällig wurden alle Sonder- und Stichprobenanschriften angesehen, die mehr als fünf Karteileichen aufgewiesen haben sowie Stichprobenanschriften, die als "Ausfall" (im Widerspruch zum Melderegister nicht bewohnt oder gewerblich genutzt) gewertet worden seien. Im Ergebnis dieser Prüfung konnten mehrere Anschriften identifiziert werden, bei denen eine fehlerhafte Umsetzung des Erhebungskonzeptes durch die örtlichen Erhebungsbeauftragten vorlag. Mit Bescheid vom 25.11.2013, gegen PZU am 26.11.2013 zugestellt, setzte der Beklagte, vertreten durch das Bayerische Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung, die Einwohnerzahl für die Klägerin zum 09.05.2011 auf 41.938 Personen (Auszählungsteil: 1.565, Hochrechnungsteil: 40.373) fest. Auf die Bescheidsgründe wird Bezug genommen (Blatt 4-12 der GA). Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer am 18.12.2013 eingegangenen Klage. Zur Begründung ihrer Klage trägt die Klägerin im Wesentlichen vor: C. Klägervortrag: I. Zulässigkeit der Klage: Eine Klagebefugnis und damit die Zulässigkeit der Klage ergebe sich hier aus einer möglichen Verletzung des kommunalen Selbstverwaltungsrechts. Die Klägerin habe kraft Verfassungsrechts einen Anspruch auf Gewährleistung der kommunalen Finanzhoheit und ein Recht auf interkommunale Gleichbehandlung. Deshalb müsse es ihr auch zustehen, Verfahrens- und Auswertungsfehler in Anwendung des ZensVorbG 2011, ZensG 2011 und der StichprobenV geltend zu machen. Der amtlichen Einwohnerzahl komme für den kommunalen Finanzausgleich entscheidende Bedeutung zu, weil sich insbesondere die Schlüsselzuweisungen, aber auch andere Geldleistungen an der hier streitigen Einwohnerzahl orientieren. Auch beinhalte Art. 26 Abs. 2 BayStatG einen Anspruch der Kommunen darauf, dass die amtliche Einwohnerzahl den formellen und materiellen Vorgaben der zugrunde liegenden Gesetze entsprechen müsse. Daneben werde auf die zutreffenden Ausführungen des VG Bremen (U.v. 06.11.2014 - 4 K 841/13 ) verwiesen. Im Übrigen müsse auch die Fortschreibung der Einwohnerzahl als Verwaltungsakt angesehen werden. Sowohl der Regelungsgehalt als auch die Erstellung mit Hilfe von statistischen Rechenmethoden unterscheiden sich nicht vom Ausgangsbescheid. Die vom Beklagten zitierte Rechtsprechung beziehe sich auf die Fortschreibung eines früheren Zensusergebnisses und frühere Zensusergebnisse seien nicht mittels Verwaltungsakt festgestellt worden. Im Übrigen spiele diese Rechtsfrage ohnehin keine Rolle, da die Klage auf Feststellung einer bestimmten Einwohnerzahl zumindest als allgemeine Leistungsklage statthaft sei. II. Begründetheit der Klage: Darüber hinaus sei die Klage auch begründet, da der Bescheid des Beklagten formell und materiell rechtswidrig sei. Es fehle zum einen an einer hinreichenden Begründung, die es der Klägerin ermöglichen würde nachzuvollziehen, warum ein Bescheid dieses Inhalts ergangen sei; zum anderen beruhe der Bescheid auf verfassungswidrigen Rechtsnormen und die Vorgaben dieser und anderer Rechtsnormen seien nicht eingehalten worden. 1. Mangelnde Begründung und Nachvollziehbarkeit: Im Hinblick auf die Feststellung der Einwohnerzahl sei ihr lediglich in etwa bekannt, wie das Verfahren zur Einwohnerfeststellung nach den Vorstellungen des Gesetzgebers hätte ablaufen sollen. Unbekannt sei dagegen, ob es auch tatsächlich so abgelaufen sei. Mangels entsprechender Kenntnisse werde dies mit Nichtwissen bestritten. Auch wenn sie im Rahmen ihrer Anhörung zahlreiche Einzelfragen an den Beklagten gerichtet habe (siehe Blatt 19 - 24 der BA), seien diese nur unzureichend beantwortet worden, da insbesondere Einzelangaben zum tatsächlichen Sachverhalt weiterhin fehlen. Auch leide der Bescheid an einem Begründungsmangel, da die Begründung den Empfänger grundsätzlich in die Lage versetzen solle, seine Rechte sachgemäß verteidigen zu können, damit er nicht zum bloßen Objekt des Verfahrens werde. Diesen Anforderungen werde der streitgegenständliche Bescheid jedoch nicht gerecht. Er enthalte zwar eine Begründung, diese mache aber die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Entscheidung nicht nachvollziehbar oder überprüfbar. Es sei weiterhin unklar, wie der Beklagte zu der von ihm festgesetzten Einwohnerzahl komme. Insbesondere fehlen jegliche Einzelangaben zu den Ergebnissen der durchgeführten Stichproben, was deshalb bedenklich sei, da sich Fehler bei der Durchführung der Stichproben und bei deren rechtlichen Bewertung durch die Hochrechnung über den Einzelfall hinaus auswirkten. Schon deshalb hätte die Begründung jeden Einzelfall und seine Hochrechnung offen legen müssen. Jedenfalls versetze die vorliegende Begründung die Klägerin nicht in die Lage, prüfen zu können, ob bei den Stichproben Fehler gemacht worden seien und folglich könne die Klägerin ihre Rechte nicht sachgerecht verteidigen. Selbst unter Berücksichtigung des Statistikgeheimnisses und des Rückspielverbots hätte man ein Verfahren wählen müssen, mit dessen Hilfe sie und das Gericht die Berechnungen hätten nachvollziehen und prüfen können. Wegen der fehlenden bzw. unzureichenden Begründung, der unmöglichen gerichtlichen Kontrolle sowie der Nichtgewährleistung hinreichender verfahrensrechtlicher Kontrollmöglichkeiten liege auch ein Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip aus Art. 19 Abs. 4 GG vor. Nur weil die Feststellung der Einwohnerzahl auf einer statistischen Hochrechnung beruhe, folge daraus nicht zwangsläufig deren eingeschränkte Überprüfbarkeit. Letzteres hänge vielmehr von der Ausgestaltung des Verfahrens und von der Frage ab, ob und welche Daten bei der statistischen Erhebung geheim gehalten werden müssen. Hier müsse der Gesetzgeber seine Spielräume so nutzen, dass eine weitgehende Nachvollziehbarkeit ermöglicht werde. Der Gesetzgeber dürfe auf keinen Fall ein Verfahren wählen, das eine gerichtliche Überprüfung von vorne herein ausschließe. Die kommunale Finanzhoheit sei ein Wesenskern der gemeindlichen Selbstverwaltungsgarantie. Deshalb haben Kommunen einen Anspruch auf eine eigenverantwortliche Einnahmen- und Ausgabenwirtschaft. Allgemein gelte, dass Gemeinden als Grundlage ihrer Handlungsfähigkeit eine gewisse Finanzmasse zur Verfügung stehen müsse, damit sie sowohl ihre übertragenen Aufgaben wie auch ihre Selbstverwaltungsaufgaben erfüllen können. Jede Gemeinde müsse daher über eine angemessene Finanzausstattung verfügen, wobei dem Gesetzgeber ein entsprechendes Ermessen zukomme. Soweit jedoch bei der Finanzausstattung auf die Einwohnerzahl abgestellt werde, haben die Kommunen einen Anspruch auf Feststellung der Einwohnerzahl unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes sowie nach klaren und im Einzelfall nachvollziehbaren Regelungen innerhalb eines entsprechend kontrollierbaren Verfahrens. Dies entspreche auch der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, das bei gesetzlichen Regelungen, die den Kernbereich gemeindlicher Selbstverwaltung tangieren, im Einzelfall eine verlässliche und substantiierte Tatsachenermittlung und Begründung des Gesetzgebers fordere (vgl. BVerfGE 86, 90 , 108f.). Nichts anderes müsse für die Feststellung der Einwohnerzahl gelten, soweit sie Grundlage für die Gewährleistung der finanziellen Eigenverantwortung der Kommunen oder Basis für die nach dem Konnexitätsprinzip (Art. 83 Abs. 3 BV) zu leistenden Ausgleichszahlungen sei. Insoweit könne das Fehlen des prozeduralen Schutzes selbst zu einer Verletzung des kommunalen Selbstverwaltungsrechts führen (vgl. BayVerfGH vom 28.11.2007, Vf. 15-VII-05 , Rn. 224). Da die amtliche Einwohnerzahl die Rechengrundlage für nahezu alle Ausgleichszahlungen darstelle, dürfe sie nicht willkürlich festgesetzt werden. Eine nicht nachvollziehbare und gerichtlich nicht überprüfbare Festsetzung verfehle jedoch dieses Ziel und werde damit den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht gerecht. Das System des kommunalen Finanzausgleichs - dessen Grundlage die Einwohnerzahl sei - verbiete daneben nicht nur eine willkürliche Festsetzung, sondern auch vom Gleichheitssatz nicht gerechtfertigte Differenzierungen und nicht hinnehmbare, systemwidrige Benachteiligungen bestimmter Gemeinden (vgl. BayVerfGH vom 27.02.1997, Vf. 17-VII-94 ). Die verwaltungsverfahrens- wie verfassungsrechtlich gebotene Transparenz, die Nachvollziehbarkeit und die gerichtliche Kontrolle stießen hier auf mehrere Hindernisse. Bis jetzt sei die Veröffentlichung des vom statistischen Bundesamt in Auftrag gegebenen Forschungsprojektes zur Entwicklung des Stichprobenverfahrens unterblieben. Das Forschungsprojekt hätte aber die Funktion erfüllen sollen, die für die Erstellung des Stichprobenplans und des Verfahrens der Stichprobenziehung erforderlichen Qualitätsvorgaben bereit zu stellen, damit der Zensus in einem nachvollziehbaren, wissenschaftlichen Standards entsprechenden Verfahren verlässliche statistische Daten liefere. Diese Funktion zu erfüllen sei angesichts der erst für 2015 geplanten Veröffentlichung objektiv unmöglich geworden. Vor allem führe die Wahl eines Verfahrens, dem die Geheimhaltung der erhobenen Daten innewohnt, dazu, dass alle Akten und Daten, die für die gerichtliche Überprüfung nötig seien, schon vor Erlass des anzugreifenden Verwaltungsaktes vernichtet worden seien. Es sei von Verfassungs wegen nicht hinnehmbar, die Beantwortung von Fragen zur konkreten Durchführung unter Hinweis auf das Rückspielverbot, das Statistikgeheimnis und allgemeine datenschutzrechtliche Erwägungen zu verweigern. Mit dem Rückspielverbot solle lediglich verhindert werden, dass personenbezogene Informationen aus der Statistik an andere Verwaltungsstellen für deren Aufgabenerfüllung weitergegeben werden. Das Rückspielverbot könne sich im Übrigen nicht auf (Zwischen-) Ergebnisse der Statistik beziehen, die keinen Personenbezug aufweisen. Die Klägerin könne nichts dafür, dass der Gesetzgeber zusätzlich zu den für die Feststellung der Einwohnerzahl notwendigen Erhebungen zahlreiche weitere Fragen in den Zensus eingeführt habe, die die private Lebensführung der Bürgerinnen und Bürger betreffen und damit die Notwendigkeit eines erhöhten Datenschutzes auslösen. Bei rein melderechtlichen Feststellungen wäre eine solche Geheimhaltung gegenüber der Klägerin gar nicht notwendig gewesen, da die Klägerin selbst durch den Gesetzgeber mit noch weitergehenden Kompetenzen ausgestattet sei, um für den ordnungsgemäßen Vollzug des Melderechts sorgen zu können. 2. Verletzung der interkommunalen Gleichbehandlung: Des Weiteren resultiere aus der kommunalen Finanzhoheit ein interkommunales Gleichbehandlungsgebot, welches es verbiete, bestimmte Gemeinden sachwidrig zu benachteiligen. Die Verletzung der interkommunalen Gleichbehandlung ergebe sich beim Zensus daraus, dass der Gesetzgeber auf die Anwendung eines einheitlichen Erhebungsverfahrens für alle Kommunen verzichtet habe und dafür unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes keine Rechtfertigung erkennbar sei. Eine solche Differenzierung lasse sich insbesondere nicht aus den Ergebnissen des Zensustests herleiten. Der Zensustest habe im Ausgangsbestand für Gemeinden mit 10.000 Einwohnern bis unter 50.000 Einwohnern eine Fehlbestandsrate von 1,3% ergeben und damit den gleich großen Wert wie bei Gemeinden mit unter 10.000 Einwohnern, deren Fehlbestand ebenfalls mit 1,3% festgestellt worden sei. Unterschiede habe es bei der Karteileichenrate mit 3,5% für Gemeinden zwischen 10.000 und 50.000 Einwohnern gegeben. Hier seien die Gemeinden mit unter 10.000 Einwohnern mit 2,8% besser gewesen. Der Unterschied der Karteileichenrate zwischen Gemeinden mit 10.000 bis unter 50.000 Einwohnern und der von Gemeinden mit 50.000 bis unter 800.000 Einwohnern sei jedoch wesentlich größer gewesen. Daher sei allenfalls eine Grenzziehung zwischen Gemeinden unter 50.000 Einwohnern und Gemeinden über 50.000 Einwohnern sachlich angezeigt gewesen. Das hier gewählte unterschiedliche Verfahren sei ausschließlich aus finanziellen Gründen festgesetzt worden. Die Wahl unterschiedlicher Verfahren habe aber zur Konsequenz, dass nicht gerechtfertigte Abstriche hinsichtlich der Zensusqualität durch den Gesetzgeber ersichtlich zulasten eines größeren Kreises an Kommunen billigend in Kauf genommen worden seien. Die Untersuchungen der Zensusergebnisse durch Hoppe/Spandel ("Everything counts! - Warum kleine Gemeinden die Gewinner der Zensuserhebung 2011 sind?") haben gezeigt, dass bei kleinen Gemeinden die festgestellte Einwohnerzahl im Vergleich zu deren Melderegister wesentlich geringer abweiche, weil im Durchschnitt wesentlich weniger Übererfassungen festgestellt worden seien. Dieser Umstand erkläre sich jedoch nicht aus der unterschiedlichen Qualität der Melderegister, sondern ausschließlich aus den unterschiedlich angewendeten Verfahren. Es bestehe die berechtigte Annahme, dass es beim Zensus zu einer unzutreffenden rechtlichen Anwendung der melderechtlichen Vorschriften gekommen sei. Wegen der unterschiedlichen Verfahren seien deshalb die großen Gemeinden systematisch benachteiligt worden. Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Bremen sei nach Beweiserhebung durch das Gericht festgestellt worden, dass das gewählte Verfahren objektiv zu Ungleichbehandlungen zwischen den betroffenen Gemeinden geführt habe. Das Verwaltungsgericht Bremen sei allerdings der Ansicht gewesen, dass der Gesetzgeber eine Art "Freischuss" habe und dieser verfassungswidrige Umstand erst beim nächsten Zensus ausgeräumt werden müsse. Einer solchen Rechtsauffassung könne unter keinen Umständen gefolgt werden. Die Ergebnisse des Zensustests von 2001 können auch nicht (mehr) als Rechtfertigung für ein unterschiedliches Feststellungsverfahren herangezogen werden, weil sich die Rahmenbedingungen für die Schätzung der Melderegisterfehler grundlegend verändert haben. Noch nicht beim Zensustest, aber sehr wohl zum Zensusstichtag seien zum einen das Verfahren XMeld (ein Verfahren zum elektronischen Abgleich von Registereinträgen der Meldebehörden untereinander), zum anderen die Steuer-ID für alle in Deutschland wohnenden Personen eingeführt gewesen. Dass diese Änderungen wesentliche Auswirkungen auf die Karteileichen- und Fehlbestandsrate in den Melderegistern gehabt haben, habe die "AG-Zensustest" schon in ihrem Bericht für die Innenministerkonferenz hervorgehoben (Bericht der länderoffenen Arbeitsgruppe "Zensustest" an die ständige Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder vom 20.09.2004, Seite 10). Der Anwendung unterschiedlicher Verfahren für kleine und große Gemeinden, die mit den Ergebnissen des Zensustests begründet werden, fehle deshalb die sachliche Grundlage. Auch seien die Ergebnisse der Gebäude- und Wohnungszählung, einer Vollerhebung, für die Berechnung der Einwohnerzahlen in Gemeinden mit mindestens 10.000 Einwohnern überhaupt nicht genutzt worden. Deshalb sei davon auszugehen, dass eine Anwendung der "Befragung zur Klärung von Unstimmigkeiten", so wie dies bei Gemeinden mit weniger als 10.000 Einwohnern gehandhabt worden sei, eine Einwohnerzahl ergeben hätte, die wesentlich mehr dem Melderegisterstand entsprochen hätte als das Ergebnis der Hochrechnung. Keineswegs habe das Bundesverfassungsgericht in seinem Volkszählungsurteil die zukünftige Anwendung eines neuen Verfahrens oder gar eines Zensus mit statistischen Methoden gefordert. Vielmehr sei dem Gesetzgeber lediglich eine Überprüfung des Stands der Entwicklung von Methoden der Statistik und Sozialforschung auferlegt worden. 3. Einzelrügen:
  4. a)Veraltete Listen bei den Stichprobenerhebungen: Bei der konkreten Ausgestaltung habe die Stichprobenerhebung zwangsläufig zu unzutreffenden Ergebnissen bzgl. der amtlichen Einwohnerzahl führen müssen. Die Erhebungsbeauftragten seien nämlich mit Listen zum Stand 01.11.2010 ausgestattet gewesen. Systembedingt haben die Erhebungsbeauftragten deshalb beim Aufsuchen einer Stichprobenadresse Übererfassungen dann zutreffend feststellen können, wenn eine zum Stand 01.11.2010 gemeldete Person an der Adresse nicht vorgefunden worden sei. Demgegenüber sei eine präzise Dokumentation von Untererfassungen bereits durch praktische Hindernisse erschwert bzw. unmöglich gewesen, wenn es sich um zugezogene oder aber neu geborene Personen gehandelt habe bzw. wenn sonstige Hinweise praktischer Art an der jeweiligen Stichprobenadresse gefehlt haben (z. B. eigener Briefkasten, eigenes Türschild). Die Erhebungsbeauftragten hätten nämlich keinerlei rechtliche Handhabe zur Überprüfung der tatsächlichen Wohnsituation an der Stichprobenadresse gehabt. Dass die Verwendung von veralteten Listen Auswirkungen auf das Ergebnis haben, werde dadurch belegt, dass in Gemeinden des Bundeslandes Rheinland-Pfalz, in dem aktuelle Registerauszüge zur Verfügung gestanden hätten, die Differenzen der Zensusergebnisse zu den Melderegisterzahlen wesentlich geringer ausgefallen seien (vgl. Zensus 2011. "Die ersten Ergebnisse der Bevölkerungszählung im Überblick", Statistische Monatshefte Rheinland-Pfalz 07, 2013, S. 645f.) (Blatt 85 der GA).
  5. b)Dynamische Verweisung auf Stichprobenforschungsprojekt: § 2 Abs. 2 StichprobenV nehme Bezug auf ein Gutachten, das bei Gesetz- und Verordnungserlass noch nicht vorgelegen habe. Obwohl weder der Gesetzgeber noch der Verordnungsgeber dieses Gutachten gekannt haben, haben sie es als verbindlich für das Verfahren vorgeschrieben. Dies widerspreche dem Verbot dynamischer Verweisungen auf private Regelwerke aus Art. 80 Abs. 1 GG.
  6. c)Konkrete Fehler bei den Erhebungen an Sonderanschriften: Die vom Beklagten im Rahmen des Anhörungsverfahrens selbst festgestellten Fehler bei den Erhebungen an Sonderanschriften belegen eindrucksvoll die Fehleranfälligkeit der gewählten Vorgehensweise. Wenn schon eine solche Überprüfung zu der Feststellung geführt habe, dass der örtliche Erhebungsbeauftragte an zwei Anschriften insgesamt 27 Einwohner zu wenig gewertet habe, was erst würde dann eine vollständige Überprüfung erbringen. In den vorgelegten Behördenakten finden sich daneben weitere Auffälligkeiten, die aufgrund der vorgenommenen Schwärzungen nicht mit ausreichender Sicherheit aufgeklärt werden können. Die Unterlagen genügen aber, um erhebliche Zweifel an der rechtmäßigen Beurteilung der Frage nach dem Hauptwohnsitz durch die Erhebungsbeauftragten aufkommen zu lassen: Bei der Prüfung der Sonderanschriften 1, 2 und 5 sei festgehalten worden, dass bei einer Vielzahl von Personen der Hauptwohnsitz auf Nebenwohnsitz geändert worden sei. Eine Begründung dafür fehle jedoch. Nach dem Aktenvermerk solle es sich um einen "sensiblen Sonderbereich" handeln. Aufgrund des Hinweises, dass sich wegen der unmittelbaren Nähe einer geschwärzten Adresse nicht ausschließen lasse, dass einige der Karteileichen an der einen Anschrift die Fehlbestände an einer anderen Anschrift seien, sei nach den örtlichen Gegebenheiten bei der Klägerin eigentlich nur möglich, dass es sich entweder um die GU für Asylbewerber oder um ein Seniorenheim mit angrenzendem "Betreuten Wohnen" handele. In beiden Fällen sei es melderechtlich mit größter Wahrscheinlichkeit nicht korrekt, dort an der Stelle von Hauptwohnsitzen, lediglich Nebenwohnsitze anzunehmen. Davon seien 41, 31 bzw. 12 Personen betroffen, also insgesamt 84 Personen, deren gemeldeter Hauptwohnsitz zur Nebenwohnung erklärt worden sei. Bei der geprüften Sonderanschrift Nr. 4 könnte es sich nach der Beschreibung und der hohen Anzahl an Personen um die JVA handeln. Hier stelle sich die Frage, ob die Sonderregelung beachtet worden sei, dass Inhaftierte bereits dann mit Hauptwohnsitz zu führen seien, wenn sie voraussichtlich mehr als 2-Monate inhaftiert werden. Der Beklagte führe dagegen in seinem Bescheid aus, dass bei Sonderanschriften der Hauptwohnsitz erst ab 6-Monaten angenommen worden sei. In diesem Zusammenhang möge der Beklagte die Rechtsgrundlage für die Annahme der 6-Monats-Frist benennen. In den von ihm im Bescheid zitierten § 12 und § 15 Abs. 2 MRRG finde sich eine solche Regelung jedenfalls nicht. Nach den klägerischen Erkenntnissen gebe es 13 sensible und 17 nichtsensible Sonderanschriften. Auf die Auflistung der Klägerin wird Bezug genommen (Blatt 463 der GA). Nach dem jetzt vorgelegten Fachkonzept zur Erhebung an Sonderanschriften hätten sich die Zweifel weiter verstärkt. Auch in diesem Fachkonzept sei auf Seite 41 eine falsche Rechtslage dargestellt, denn es werde auf § 15 Abs. 2 Satz 2 MRRG Bezug genommen, obwohl es sich dabei nur um eine Ermächtigungsnorm für die jeweiligen Landesgesetzgeber handele. Dennoch werde diese Ermächtigungsnorm so angewendet, als sei sie von sämtlichen Landesgesetzgebern unter Übernahme der Frist von sechs Monaten umgesetzt worden. Aus Art. 22 MeldeG ergebe sich dagegen, dass beispielsweise der Bayerische Landesgesetzgeber die Ermächtigungsnorm nicht vollständig ausgeschöpft habe. Nach den Ausführungen auf den Seiten 40ff. des Fachkonzepts hätte es nur dann Korrekturen geben dürfen, wenn im Rahmen der Erhebungen festgestellt wurde, dass eine existente Person an zwei Orten jeweils mit Hauptwohnung gemeldet sei. Dies würde bei der Klägerin bedeuten, dass bei 170 von insgesamt 1.663 erhobenen Personen ein doppelter Hauptwohnsitz gegeben gewesen war. Dies sei aber schon wegen der gegenseitigen Mitteilungspflichten der Melderegister praktisch undenkbar. Die hohe Zahl an Korrekturen werde erst dann verständlich, wenn man die technische Umsetzung bzw. die dargestellten Prozessabläufe an Sonderanschriften auf den Seiten 126ff. des Fachkonzepts genauer betrachte. Dort werde abweichend von den Ausführungen auf Seite 40 nicht nur dann eine Überprüfung des gemeldeten Hauptwohnsitzes vorgenommen, wenn ein weiterer Hauptwohnsitz aufgetreten sei; vielmehr werden in jedem Fall die jeweiligen Angaben im Fragebogen zu den Wohnsitzen und insbesondere die Dauer dieses Wohnsitzes im Verfahren geprüft. Demnach sei in der praktischen Umsetzung der Tatsache, dass der Bewohner an der Wohnanschrift seinen Hauptwohnsitz gemeldet habe, nicht die entscheidende Aussagekraft zugemessen worden, obwohl auf Seite 40 des Fachkonzepts genau davon ausgegangen werde. In der praktischen Umsetzung sei dagegen auf die Fragen 7, 10, 11a oder 11b abgestellt worden. Daraus sei dann eine detaillierte Wohnsitzüberprüfung abgeleitet und durchgeführt worden. Von einem rechtmäßigen Bescheid könne unter diesen Voraussetzungen nur dann ausgegangen werden, wenn der Beklagte jeden Einzelfall darlege, bei dem der gemeldete Hauptwohnsitz in einen Nebenwohnsitz umgewidmet worden sei.
  7. d)Zweifel an der Nachvollziehbarkeit der Hochrechnung: Weiter bestehen konkrete Zweifel an der Nachvollziehbarkeit der bislang bekannten Darstellung der Stichprobe und der Hochrechnung. In der Schicht 3, 4 und 8 seien bei der Stichprobe jeweils mehr Übererfassungen als Untererfassungen festgestellt worden. Trotzdem seien nach Hochrechnung einmal weniger und zweimal mehr existente Personen im Vergleich zur Ausgangsbevölkerung aus dem Melderegister festgestellt worden. Dies sei nicht nachvollziehbar.
  8. e)Nichteinhaltung der gesetzlichen Vorgaben: Bezüglich des statistischen Verfahrens werden beim streitgegenständlichen Bescheid die vom Gesetz vorgegebenen Mindeststandards nicht eingehalten, weil der einfache Standardfehler gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZensG 2011 höchstens 0,5% betragen solle, dieser aber bei der Klägerin mit 0,6% höher ausgefallen sei. Damit bewege sich ihre Einwohnerzahl innerhalb eines Korridors von 1006 Personen, während bei Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben dieser Korridor lediglich 838 Personen betragen hätte, was ebenfalls zu hoch sei. Immerhin weichen die hier angegriffenen Zahlen des Zensus 2011 vom amtlichen Melderegister der Stadt A. auch nur um 946 Personen voneinander ab. Dies zeige, dass der Gesetzgeber die Zahlen der Melderegister mit einer Methode überprüfe, deren zugestandene Ungenauigkeit auch nicht geringer sei, als die jetzt angeblich festgestellte Fehlerhaftigkeit des Melderegisters. Zusätzlich bedeute der zugestandene Standardfehler auch, dass die Einwohnerzahl der Klägerin mit einer Wahrscheinlichkeit von immerhin 5% sogar noch stärker vom ermittelten Wert abweiche und demnach außerhalb des Korridors liege. Ein solcher Fall, der immerhin mit einer 5% Wahrscheinlichkeit vorliege, hätte eine Korrektur- oder zumindest eine gesonderte Überprüfungsmöglichkeit im Gesetz erfordert. Mit den Gesetzesmaterialien sei davon auszugehen, dass der Gesetzgeber mit dem Adjektiv "angestrebt" ein subjektivöffentliches Recht der betroffenen Gemeinden statuiert habe. Dies müsse schon deshalb gelten, weil ein gesetzlich "tolerierter" einfacher relativer Standardfehler von über 0,5% mit der Folge einer Fehlerabweichung von mehr als 1% zur Abweichung der tatsächlichen von der errechneten Einwohnerzahl von mehr als 10% verfassungsrechtlich nicht hinnehmbar sei. Hoppe/Spandel weisen dazu in ihrer Untersuchung darauf hin, dass mit steigendem Standardfehler die relative Veränderung der amtlichen Einwohnerzahl schlechter ausfalle. Wende man auf diese Daten eine einfache lineare Regression an, so zeige sich, dass eine Erhöhung des Standardfehlers um eine Einheit zu einer relativen Veränderung der Einwohnerzahl von -2,80% führe. Dieser Effekt sei statistisch signifikant. Dies bedeute, dass Städte die einen hohen Standardfehler aufweisen, signifikant schlechtere Ergebnisse aus dem Zensus erhalten haben. Im Umkehrschluss bedeute dies: Bei einer anderen Methode bzw. bei einer anderen Konstruktion des Zensus mit einem geringeren Standardfehler für alle Kommunen hätte es mit hoher Wahrscheinlichkeit eine geringere Abweichung der relativen Veränderung der Einwohnerzahlen gegeben. Davon hätte auch das Ergebnis der Klägerin profitiert. Mittlerweile seien entsprechende Untersuchungen auch für die konsolidierten Melderegisterzahlen von Rheinland-Pfalz, Baden-Württemberg und Niedersachsen durchgeführt worden. Diese Untersuchungen hätten die Ergebnisse der Studie von Hoppe/Spandel bestätigt. Der in Anlage 1 der Klageerwiderung abgedruckte Auszug aus einem Beitrag des statistischen Bundesamtes (Blatt 136 der GA) sei mehr als ein Jahr alt und die dort aufgeführten Kritikpunkte an der Studie seien mittlerweile vollständig entkräftet worden. Deshalb müsse an ihr festgehalten werden. Auch seien die gesetzlichen Vorgaben des Melderechts in der zum Zeitpunkt der Zensus-Erhebungen geltenden Fassung nicht beachtet worden. Dies ergebe sich bereits aus dem angegriffenen Bescheid, denn dort werde bezüglich des angewendeten Einwohnerbegriffs auf die Regelung des § 12 i. V. m. § 15 Abs. 2 des MRRG in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.04.2002 Bezug genommen. Bei § 15 Abs. 2 MRRG habe die Fassung vom 19.04.2002 aber nur bis zum 04.06.2003 gegolten. Aus keiner der geltenden Fassungen des § 15 Abs. 2 MRRG könne die Rechtsfolge abgeleitet werden, die der Beklagte in seinem Bescheid vom 25.11.2013 behaupte, wonach aus dieser Norm abgeleitet werden könne, dass die Hauptwohnung erst ab einem Aufenthalt von sechs Monaten an Sonderanschriften anzunehmen sei. Die Klägerin bleibe deshalb bei ihrer Rechtsauffassung, dass eine frühere Meldung an einer Sonderanschrift rechtlich zulässig gewesen sei und diesbezüglich keine Korrektur des Hauptwohnsitzes hätte erfolgen dürfen. Der diesbezügliche Sach- und Rechtsvortrag des Beklagten in der Klageerwiderung, das landesrechtliche Melderecht sei selbstverständlich beachtet worden, sei nicht ausreichend, zumal der Wortlaut des streitgegenständlichen Bescheids sowie die im Rahmen der Akteneinsicht deutlich erkennbaren Korrekturen bezüglich des Wohnsitzes an Sonderanschriften eine eindeutig andere Sprache sprechen. Der Wortlaut des Bescheids sei mindestens ein ausreichendes Indiz dafür, dass die dort ausgeführte unzutreffende Rechtsauffassung auch bei den Schulungen für die Erhebungsstellen vorgegeben worden seien. Der Beklagte möge erklären, warum für die Frage, wo der Hauptwohnsitz einer Person sei, nicht das komplette Melderecht in der zum Zeitpunkt der Befragung gültigen Form verwendet worden sei. Die Einwohnerzahlfestsetzung, welche auf Korrekturen beruhe, die nicht der aktuellen und nicht der vollständigen Gesetzeslage entsprechen, sei rechtswidrig. Wenn diese Korrekturen auch noch statistisch hochgerechnet werden, lassen sich die erheblichen Abweichungen zwischen dem amtlichen Melderegister und dem Zensusergebnis zwar erklären, nicht aber rechtfertigen. Auffällig sei, dass der Beklagte in seiner Klageerwiderung, anders als im Bescheid, nicht mehr entscheidend auf § 15 Abs. 2 MRRG abstellen möchte, sondern nun § 12 MRRG als maßgebliche Rechtsnorm ansehe. Streitig sei die behauptete 6-Monatsfrist, wozu sich in § 12 MRRG keinerlei Anhaltspunkte finden lassen. Auffällig sei weiter, dass die mittlerweile vorgelegten Fragebögen nur bei den Sonderanschriften das Datum des Einzugs abgefragt haben. Ein Student, der in einer normalen Wohnung gewohnt habe, habe demnach nach der Rechtsauffassung des Beklagten seinen Hauptwohnsitz in A. anmelden dürfen; ein Student, der zum gleichen Datum in ein Studentenwohnheim eingezogen sei, wäre jedoch verpflichtet gewesen, 6-Monate zu warten, bis er seinen Hauptwohnsitz anmelden durfte. Für diese Rechtsauffassung gebe es keine Grundlage im Gesetz.
  9. f)Konkrete Durchführung der Befragungen: Die in der Klageerwiderung vorgenommene Erläuterung des Vorgehens zur Existenzfeststellung von Personen bei Durchführung der Stichprobe sei an entscheidender Stelle falsch, denn das vorgeschriebene Verfahren habe in Wahrheit anders ausgesehen: Im Fall von Personen, deren Existenz auf der Namensliste noch offen gewesen sei, habe das vorgeschriebene Verfahren nach telefonischer Kontaktaufnahme mit dem LfStaD die Zustellung eines Schreibens mittels PZU vorgesehen. Wenn dieser Brief nicht zugestellt werden konnte, sei die angeschriebene Person als nicht existent gekennzeichnet worden. Dies werde durch die Rundmail Nr. 75 des LfStaD bestätigt (Blatt 151 der GA). Auf die von der Klägerseite eingereichten Flussdiagramme (Blatt 152 - 155 der GA) und auf die "Arbeitsanleitung Existenzfeststellung Haushaltsstichprobe" (Blatt 156-162) und auf die "Arbeitsanleitung Existenzfeststellung nichtsensible Sonderbereiche" (Blatt 163-169 der GA) wird Bezug genommen.
  10. g)Messfehler bei den Befragungen: Bei der Durchführung der Stichprobe habe die beklagtenseits gewählte Durchführung zudem Messfehler begünstigt. Die Problematik der Messfehler sei deshalb besonders wichtig, weil diese bei den Stichprobenerhebungen Verzerrungen nur in eine Richtung bewirkt haben. Es könne nämlich ausgeschlossen werden, dass eine Person, die nicht an der Stichprobenadresse gewohnt habe, fälschlicherweise in die Zählung gekommen sei, in dem der Erhebungsbeauftragte ihre Existenz festgestellt und dann die Befragung durchgeführt habe. Schließlich hätte er in einem solchen Fall die Antworten in der Befragung erfinden müssen. Die Messfehler betreffen also nur Personen, die zwar an einer Stichprobenadresse gewohnt haben, deren Existenz vom Erhebungsbeauftragten jedoch nicht festgestellt worden sei. Hintergrund sei auch der im Gutachten beschriebene, wissenschaftlich nachgewiesene "Confirmation-Bias", also die Tendenz der Erhebungsbeauftragten, die ihnen vorliegenden Listen durch die Befragung zu bestätigen. Diese Verzerrungen wirken sich beim Zensus besonders stark aus, da die Listen der Erhebungsbeauftragten einen Stand vom 01.11.2010 aufgewiesen haben und dementsprechend alle Zuzüge, die sich in der Zeit vom 01.11.2010 bis zum 09.05.2011 in A. ergeben haben, nicht enthielten. Die Klägerin verzeichne jährlich 2.300 - 2.500 Zuzüge, die über einen Zeitraum von mehr als einem halben Jahr nicht haben berücksichtigt werden können. Den Erhebungsstellen wäre es jedoch leicht möglich gewesen, die Erhebungsbeauftragten mit aktuellen Listen auszustatten. Dies sei jedoch untersagt gewesen, so dass den Erhebungsstellen diese Messfehler quasi vorgeschrieben worden seien. Wenn der Erhebungsbeauftragte keinen Hinweis auf die Existenz einer Person gehabt habe, habe er auch weder eine Existenzüberprüfung noch eine Befragung durchführen können. Davon seien z. B. noch nicht geborene Kinder oder stichtagsrelevante Zuzüge betroffen gewesen, für deren Existenz es noch keine Hinweise wie Briefkastenbeschriftung oder Klingelschild gegeben habe. Es habe keine rechtliche Handhabe dazu gegeben, eine Überprüfung der Situation vor Ort durchzusetzen. Aufgrund des Fehlens eines Namens habe dann auch kein schriftliches Mahnverfahren durchgeführt werden können. III. Auswirkungen: Eine erste Abschätzung der Kämmerei hinsichtlich der Auswirkungen der durch den Bescheid festgesetzten Einwohnerzahl habe ergeben, dass allein bei den Schlüsselzuweisungen (Art. 2 FAG) der Abzug von 1.591 Personen für das Jahr 2014 zu einem Unterschied von 348.641 EUR führen werde. Bis in 10 Jahren würden die Schlüsselzuweisungen unter Anwendung der streitigen Zahlen des Zensus 2011 auf 9.664.470 EUR sinken und der Klägerin würden somit jährlich 1.396.939 EUR im Haushalt fehlen. Auch bei den Finanzzuweisungen als Ersatz des Verwaltungsaufwands für Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises würde der Einwohnerrückgang von 1.591 Einwohner zu Minuszuweisungen von ca. 53.000 EUR führen. Des Weiteren müsste die Klägerin auch Minderzuweisungen bei der Investitionspauschale und bei der Investitionsförderung hinnehmen. IV. Rechtsfolge: In Bezug auf die gestellten Verpflichtungsanträge bestehen bei erfolgreicher Anfechtungsklage grundsätzlich zwei Möglichkeiten: Die Einwohnerzahl könnte zum einen in Fortschreibung der Ergebnisse der Volkszählung 1987, zum anderen auf Grundlage des tagesaktuellen Melderegisters des klägerischen Einwohnermeldeamts festgestellt werden. Als Hauptantrag sei deshalb die näher liegende Annahme formuliert worden, dass bei Wegfall der Ergebnisse des Zensus 2011 dann auf die noch gültige alte gesetzliche Regelung und somit auf das Ergebnis des Zensus 1987 zurückzugreifen sei. Der hilfsweise formulierte Antrag, der auf das Melderegister der Klägerin abstelle, sei deshalb vorgebracht worden, da möglicherweise die europarechtlichen Vorgaben einem Rückgriff auf die alten Zahlen des Zensus 1987 entgegenstehen. Andererseits biete das Melderegister Zahlen, die zumindest mit einer gleich hohen Wahrscheinlichkeit wie der fehlerbehaftete Zensus 2011 die tatsächliche Einwohnerzahl wiedergebe. Nach Überzeugung der Klägerin weise das Melderegister die exakte Einwohnerzahl sogar mit einer deutlich geringeren Fehlerquote aus. Dies ergebe sich bereits daraus, dass sich die gesetzliche Verpflichtung des Bürgers zu einem korrekten Meldeverhalten mit ordnungsrechtlichen Maßnahmen durchsetzen lasse, wohingegen eine Existenzfeststellung durch die Erhebungsbeauftragten nicht immer verwirklichbar gewesen sei. Des Weiteren werden die Melderegister auf Grundlage der aktuellen melderechtlichen Vorschriften geführt. Der Vollzug der melderechtlichen Aufgabe unterliege dabei einer ständigen Qualitätskontrolle z. B. bei Handhabung der Wahlbenachrichtigungskarten oder bei der Zusendung der Steuer-ID-Nummer. Bei Einführung der Steuer-ID im Jahr 2007 seien die Datenbestände des Melderegisters zum Bundesamt für Steuern transferiert und der Datenbestand anschließend nach Dubletten im Detail durchsucht worden. Danach seien Zugum-Zug alle Einwohner einzeln schriftlich über die Steuer-ID verständigt worden. Postrückläufe seien durch die Meldebehörde ausnahmslos aufgeklärt worden. Bei den Wahlbenachrichtigungskarten werde jeder Postrücklauf vor Ort überprüft. Soweit weitere Wohnsitze vorhanden seien, seien die betreffenden Personen zu Um-/Abmeldung angehalten worden. In Zweifelsfällen sei regelmäßig der städtische Ermittlungsdienst beauftragt gewesen, die neuen Adressen zu ermitteln. Die Ergebnisse der Ermittlungen seien dann mit dem Melderegister abgeglichen worden. Der Rücklauf der Wahlbenachrichtigungen habe z. B. beim Volksentscheid 2010 lediglich 134 von 33.464 versendeten Benachrichtigungen betragen und somit nur 0,4%. Außerdem seien die Meldebehörden nach dem OSCI-Rückmeldeverfahren und dem XMeld Standard (MESO) verpflichtet, Rückmeldungen, d. h. Um-/Wegzüge von anderen Kommunen, innerhalb von drei Tagen durchzuführen. Die Klägerin beantragt, der Bescheid des Bayerischen Landesamtes für Statistik und Datenverarbeitung vom 25.11.2013, Az.: 44-1063.12111 FB 09361 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, für die Klägerin eine amtliche Einwohnerzahl zum 09.05.2011 in Fortschreibung der Volkszählung 1987 auf der Grundlage von 43.529 Einwohnern (Stichtag: 31.12.2011), hilfsweise von 42.884 Einwohnern (Stichtag 09.05.2011) festzustellen. Der Beklagte beantragt, die Klage wird abgewiesen. Zur Begründung der Klageabweisung trägt der Beklagte im Wesentlichen vor: D. Beklagtenvortrag: I. Zulässigkeit der Klage: Hinsichtlich der Klagebefugnis sei der klägerische Vortrag dahingehend zu rügen, dass eine pauschale Nennung von Rechtsgebieten, die durch den streitgegenständlichen Verwaltungsakt möglicherweise verletzt sein könnten, nicht ausreiche. Daneben sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin Gebietskörperschaft und somit juristische Person des öffentlichen Rechts sei. Als solche sei sie nicht Grundrechtsträgerin. Eine Verletzung des Art. 3 GG sei deshalb auch nicht möglicherweise denkbar, da dieses Grundrecht juristischen Personen des öffentlichen Rechts von vornherein nicht zustehe. Eine Ausnahme bestehe lediglich hinsichtlich des Willkürverbots. Auch aus der institutionellen Garantie des kommunalen Selbstverwaltungsrechts könne die Klägerin keine subjektivöffentlichen Rechte ableiten, die über den Existenzschutz und die Garantie eines bestimmten Aufgabenkreises sowie die eigenverantwortliche Aufgabenwahrnehmung aller Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft hinausgehen. Eine solche Rechtsverletzung sei hier aber nicht denkbar, da der Zensus 2011 die institutionelle Selbstverwaltungsgarantie der Kommunen weder regele, noch im Ansatz tangiere. Darüber hinaus stellen die Regelungen des ZensVorbG 2011, des ZensG 2011 und der StichprobenV sowie Art. 26 Abs. 2 BayStatG lediglich Verfahrensvorschriften dar, die keinen Individualschutz vermitteln. Diese Gesetze seien lediglich im Interesse der Allgemeinheit kodifiziert worden. Hinsichtlich des Verpflichtungsantrags sei darauf hinzuweisen, dass die Veröffentlichung der Fortschreibung des Bevölkerungsstands kein Verwaltungsakt, sondern lediglich die Veröffentlichung eines statistischen Ergebnisses sei (vgl. VG Cottbus, vom 27.06.2013, 1 K 951/10 ). Wenn die Klägerin eine amtliche Einwohnerzahl in Fortschreibung der Volkszählung 1987 begehre, wäre dieses Klagebegehren allenfalls als allgemeine Leistungsklage zulässig. Die Verpflichtungsanträge seien aber in jedem Fall unzulässig, da eine entsprechende Rechtsnorm auf Feststellung der beantragten Einwohnerzahl weder erkennbar noch von der Klägerin vorgetragen sei. II. Begründetheit der Klage: 1. Nachvollziehbarkeit der Ergebnisse: Der Einlassung der Klägerin, die ermittelte Einwohnerzahl sei nach wie vor nicht nachvollziehbar, könne nicht gefolgt werden. Bereits vor Durchführung des Anhörungsverfahrens sei die Klägerin vom LfStaD über das Zensus- und Stichprobenverfahren informiert worden. Im Rahmen des Anhörungsverfahrens seien die "Erläuterungen zum Datenblatt mit Angaben zur Ermittlung der amtlichen Einwohnerzahl der Gemeinden im Zensus 2011 und ergänzende Hinweise" übersendet worden. Ergänzend sei seit dem 06.05.2013 für Bürgermeisterinnen und Bürgermeister eine Hotline mit 7 Mitarbeitern zu deren Information eingerichtet worden. Darüber hinaus seien dem LfStaD bundesweit Tagungen und Veranstaltungen der Kommunalen Spitzenverbände bekannt, in denen die Kommunen über die Rechtslage und das Zensusverfahren umfassend informiert worden seien. So seien der Deutsche Städtetag und auch der Bayerische Städte- und Landkreistag in Veranstaltungen des statistischen Bundesamtes am 26.07.2011 und am 22.05.2012 über die Methoden und das Verfahren zur Ermittlung der amtlichen Einwohnerzahl informiert worden. Am 30.07.2013 habe auf Einladung des Bayerischen Städtetages eine Informationsveranstaltung in München stattgefunden, in der ausführlich die Ermittlung der amtlichen Einwohnerzahl beim Zensus vorgestellt und das Datenblatt erklärt worden seien. An dieser Veranstaltung haben zahlreiche Gemeinden, u. a. auch die Klägerin, teilgenommen. Aus diesen Gründen könne ein vermeintliches Nichtwissen dem Beklagten nicht angelastet werden. Auch die Behauptung der Klägerin, im Anhörungsverfahren seien zum tatsächlichen Sachverhalt keine Angaben gemacht worden, könne nicht nachvollzogen werden. Das LfStaD habe im Anhörungsverfahren das Hochrechnungsverfahren für die Klägerin im Detail erläutert und die dem Hochrechnungsverfahren zugrunde liegende Formel dargestellt. Auch seien in Anlage 2 die Zwischenergebnisse der Hochrechnungen für die Klägerin bekannt gegeben worden. 2. Formelle Rechtmäßigkeit: Aus Sicht des Beklagten genüge der Bescheid der formellen Begründungspflicht und die festgestellte Einwohnerzahl sei sowohl nachvollziehbar als auch im Verwaltungsrechtsweg durch das In-Camera-Verfahren gemäß § 99 VwGO überprüfbar. Zwar habe die Klägerin im Rahmen ihrer subjektivöffentlichen Rechte einen Anspruch auf effektiven Rechtsschutz, der ein transparentes und nachvollziehbares Verwaltungsverfahren voraussetze; dieser Anspruch beinhalte jedoch kein Recht auf uneingeschränkte Auskunft oder Akteneinsicht, die über Art. 29 Abs. 2 BayVwVfG hinausgehen. Art. 29 Abs. 2 BayVwVfG bestimme, dass eine Behörde zur Gestattung der Akteneinsicht nicht verpflichtet sei, soweit die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach, namentlich wegen der berechtigten Interessen der Beteiligten oder dritter Personen, geheim gehalten werden müssen. Die Regeln zur statistischen Geheimhaltung und zum Rückspielverbot seien deshalb zwingend zu beachten gewesen. Ein Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip liege nicht vor, da der Weg zu den Verwaltungsgerichten offen stehe und das Incamera-Verfahren gemäß § 99 VwGO eine umfassende gerichtliche Kontrolle gewährleiste. Darüber hinaus bestehen keine schützenswerten Rechte der Klägerin dahingehend, das Zensusverfahren selbst und unmittelbar zu kontrollieren. Die Begründung eines Verwaltungsakts müsse die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Die an Inhalt und Umfang der Begründung zu stellenden Anforderungen richten sich dabei jedoch nach den Besonderheiten des jeweiligen Rechtsgebiets, der Art des infrage stehenden Verwaltungsakts und der für die Entscheidung im konkreten Fall maßgeblichen Gründe. Angesichts der gesetzlichen Regelungen im ZensG 2011 sowie der statistischen Geheimhaltung sei hier nicht ersichtlich, dass über die im Feststellungsbescheid enthaltenen Darlegungen eine weitere Begründung notwendig sei; insbesondere seien die begehrten Einzelangaben entbehrlich. In dem Datenblatt werden die einzelnen Schritte des Zensus bei der Ermittlung der Einwohnerzahl hinsichtlich der Klägerin exakt dargestellt. Die von der Klägerin darüberhinausgehend gewünschte Offenlegung von Stichprobenergebnissen könne aus Art. 39 Abs. 1 BayVwVfG nicht abgeleitet werden, weil eine Offenlegung wegen der einzelfallbezogenen Daten unzulässig wäre. 3. Materielle Rechtmäßigkeit:
  11. a)Nutzung der Gebäude- und Wohnungszählung: Der Einlassung der Klägerin, die Ergebnisse der Gebäude- und Wohnungszählung seien bei großen Gemeinden überhaupt nicht genutzt worden, könne nicht gefolgt werden. Auch das Stichprobenverfahren basiere auf einem Anschriften- und Gebäudebestand, der sowohl im Anschriften- und Gebäuderegister als auch in den Resultaten der Gebäude- und Wohnungszählung enthalten sei. Daneben übersehe die Klägerin, dass das Verfahren zur Korrektur bei kleinen Gemeinden gemäß § 16 ZensG 2011 lediglich bei Anschriften mit nur einer bewohnten Wohnung herangezogen worden sei, weil dieser Verfahrensansatz nur in dieser Gebäudekategorie zu sinnvollen Qualitätsverbesserungen geführt habe. In großen Gemeinden sei eine solche Anwendung deshalb nicht sinnvoll gewesen, weil diese Kommunen in ihrer Gebäudestruktur vermehrt Mehrfamilienhäuser haben.
  12. b)Verfassungsmäßigkeit der Gesetze und der Durchführung des Zensus: Was die Verletzung des Rechts auf kommunale Selbstverwaltung angehe, so handele es sich nicht um ein Grundrecht, sondern um eine sog. institutionelle Garantie, die nur im "Rahmen der Gesetze" gewährleistet werde. Regelungen und Maßnahmen, die die gemeindliche Selbstverwaltung beschränkend betreffen, seien somit zu dulden, sofern das Willkürverbot beachtet und der Kernbereich der kommunalen Selbstverwaltung nicht verletzt werde. Die Klägerin könne sich also allein darauf berufen, dass im Rahmen der Einwohnerzahlermittlung nicht gegen das Willkürverbot verstoßen werde. Dieses sei jedoch erst dann verletzt, wenn sich kein vernünftiger oder aus der Natur der Sache ergebender Grund für eine gesetzliche Differenzierung oder Ungleichbehandlung finden lasse (vgl. BVerfGE 1, 14 , 52). Was sachlich vertretbar oder sachfremd sei, lasse sich nicht abstrakt und allgemein feststellen, sondern könne stets nur in Bezug auf die Eigenart des Sachverhalts festgestellt werden. Daneben führe der Zensus weder zu einer Verletzung der institutionellen Garantie der kommunalen Selbstverwaltung und Finanzhoheit, noch tangiere er diese, weil er weder ihren Bestand noch die finanzielle Eigenverantwortlichkeit regele. Aufgrund der im Zensusgesetz normierten Methodik zur Einwohnerzahlermittlung könne von einer willkürlichen Festsetzung ebenso wenig die Rede sein wie von einer systemwidrigen Benachteiligung bestimmter Gemeinden. Genauso wie der Zensus diene der Finanzausgleich lediglich dem Interesse der Bürger, also der Allgemeinheit und nicht dem Eigenzweck der Kommunen. Der kommunale Finanzausgleich diene schließlich dazu, die Bürger gleichmäßig mit öffentlichen Einrichtungen und Dienstleistungen zu versorgen. Weder aus dem Selbstverwaltungsrecht noch aus der Finanzhoheit könne die Anwendung einer bestimmten Methode oder eines bestimmten Verfahrens zur Feststellung der Einwohnerzahl abgeleitet werden. Das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden enthalte keine Garantie auf einen bestimmten Bevölkerungsstand, da es den Gemeinden an einer Einwirkungsmöglichkeit auf ihre Einwohner fehle, die im Rahmen der verfassungsrechtlich garantierten Freizügigkeit selbst bestimmen können, welcher Gemeinde sie angehören wollen (vgl. VG Cottbus - VG 1 K 951/10 ; VGH Baden-Württemberg, U.v. 21.07.1986 - 1 S 232/86 - DÖV 1987, 118).
  13. c)Keine Verletzung der interkommunalen Gleichbehandlung: Im Hinblick auf das unterschiedliche Verfahren müsse zunächst berücksichtigt werden, dass Art. 3 Abs. 1 GG keine Anwendung finde. Die Mittel der finanziellen Länderzuweisungen an Gemeinden sowie des Länderfinanzausgleichs dienen der Erfüllung öffentlicher Aufgaben. Dies sei auch vor dem Hintergrund der institutionellen Garantie der kommunalen Selbstverwaltung nicht anders zu bewerten, da diese institutionelle Garantie die Gemeinden nicht zu Grundrechtsträgern mache. Das in landesverfassungsgerichtlichen Entscheidungen statuierte interkommunale Gleichbehandlungsgebot verbiete nur eine willkürliche und sachlich nicht vertretbare Differenzierung. Die im Zensusverfahren gemachten Differenzierungen entsprechen jedoch dem aktuellen Stand der statistischen Wissenschaft und seien methodisch abgesichert. Unstreitig sei, dass den Gesetzgeber auch finanzielle Erwägungen zu seiner Entscheidung für ein differenziertes Modell der Einwohnerzahlermittlung geleitet haben. Die Behauptung der Klägerin, für diese Entscheidung gebe es keine hinreichenden fachlichen Gründe und Abstriche bei der Ergebnisqualität seien billigend in Kauf genommen worden, sei unzutreffend. Dass versucht worden sei, die Feststellung der amtlichen Einwohnerzahl mit einem möglichst geringen Kostenaufwand zu realisieren, gehöre zu den Grundprinzipien staatlichen Handelns. Daneben habe der Gesetzgeber eine weitere Randbedingung berücksichtigen müssen, da das Bundesverfassungsgericht im sog. Volkszählungsurteil den Gesetzgeber aufgefordert habe, bei der Planung künftiger Volkszählungen auch weichere Mittel als die vollständige Erhebung aller Bürgerinnen und Bürger zu prüfen. Im Urteil heiße es ausdrücklich: "(...) dass sich der Gesetzgeber vor künftigen Entscheidungen für eine Erhebung erneut mit dem dann erreichten Stand der Methodendiskussion auseinandersetzen muss, um festzustellen, ob und in welchem Umfang die herkömmlichen Methoden der Informationserhebung und -verarbeitung beibehalten werden können. Die Methoden der amtlichen Statistik und der Sozialforschung entwickeln sich stetig weiter. Diese Entwicklung darf der Gesetzgeber nicht unberücksichtigt lassen.Ebenso muss er bei der Anordnung einer statistischen Erhebung anhand des erreichbaren Materials prüfen, ob eine Totalerhebung trotz einer inzwischen fortgeschrittenen Entwicklung der statistischen und sozialwissenschaftlichen Methoden noch verhältnismäßig ist." Neben diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen habe der Gesetzgeber bei seiner Entscheidung für ein differenziertes Modell auch die Ergebnisse des Zensustests berücksichtigt. Dieser Test habe gezeigt, dass die Melderegister zur Ermittlung der Einwohnerzahlen zwar grundsätzlich geeignet seien, aber angesichts der im Test festgestellten Registerfehler (bundesweite Karteileichenrate von 2,9% und eine Fehlbestandsrate von 1,7%) Maßnahmen zur Qualitätssicherung unabdingbar seien, um die Ergebnisqualität traditioneller Volkszählungen zu erreichen. Weiter habe der Test auch gezeigt, dass die durchschnittliche Karteileichenrate in großen Gemeinden mit 3,3% um 65% über der Karteileichenrate von 2,0% in kleinen Gemeinden gelegen habe. Ein ähnliches Bild habe sich auch bei den Fehlbeständen gezeigt. Hier habe die Fehlbestandsrate in großen Gemeinden mit 1,9% um rund 50% über dem Wert von 1,3% in kleinen Gemeinden gelegen. Mithilfe der Haushaltsstichprobe lassen sich diese Registerfehler quantifizieren und damit die aus dem Melderegister ausgezählten Einwohnerzahlen entsprechend dem Qualitätsniveau korrigieren. Untersuchungen aus dem Test haben gezeigt, dass bei Anwendung der Stichprobenmethodik auf alle Gemeinden, bei kleineren Gemeinden ein überproportional hoher Anteil der Einwohner hätte befragt werden müssen, um ein repräsentatives Stichprobenergebnis zu erhalten. Gemäß dem statistischen Grundsatz, dass nicht der proportionale Auswahlsatz, sondern die absolute Zahl der ausgewählten Einheiten zur Gewinnung belastbarer Stichprobenergebnisse ausschlaggebend sei, hätte der Anteil der zu befragenden Personen mit abnehmender Gemeindegröße merklich zunehmen müssen. Er hätte in Gemeinden mit weniger als 10.000 Einwohnern nahezu einer Vollerhebung entsprochen. Damit wäre die Zielsetzung eines die Bevölkerung weniger belastenden Zensusmodells und damit letztlich die Maßgabe des Bundesverfassungsgerichts nach einem "milderen Mittel" konterkariert worden. Nach den Ergebnissen aus dem Stichprobenforschungsprojekt lasse sich durch eine Haushaltsstichprobe im Umfang von knapp 10% der Bevölkerung in Gemeinden mit 10.000 oder mehr Einwohnern die Einwohnerzahl in einer Qualität ermitteln, die vergleichbar mit traditionellen Volkszählungen sei. Die Untersuchungen aus dem Zensustest hätten daneben auch gezeigt, dass durch die Maßnahmen bei kleinen Gemeinden eine vergleichbare Qualitätssicherung erreichbar sei, wie durch die Haushaltsstichprobe bei großen Gemeinden. Damit haben überzeugende sachliche und empirisch belegte Gründe für die Differenzierungen des Zensusmodells vorgelegen. An der von der Klägerin angeführten Studie (Regressionsanalyse) von Hoppe/Spandel seien erhebliche Zweifel angebracht. So sei die Wahl der untersuchten Größen aus Sicht des Beklagten nicht unproblematisch. Hoppe/Spandel analysieren die Abweichungen zwischen den Einwohnerzahlen des Zensus und den Einwohnerzahlen der auf der Volkszählung 1987 basierenden Bevölkerungsfortschreibung. Hierbei fließen jedoch Effekte aus der Bevölkerungsfortschreibung ein, die mit der eigentlichen Problemstellung des Zensus nichts zu tun haben. Sehr viel aussagekräftiger wäre eine Analyse der Einwohnerzahlen aus dem Melderegister im Vergleich zu den Zensusergebnissen gewesen. Aber selbst wenn man dem Ansatz von Hoppe/Spandel folge, seien an den Schlussfolgerungen ebenfalls erhebliche Zweifel angebracht. Hierauf deuten die Auswertungen zu den Abweichungen zwischen den Ergebnissen der Volkszählung 1987 und der damaligen Fortschreibung sowie den aktuellen Abweichungen zwischen dem Zensus 2011 und den heutigen Fortschreibungen des Zensus 1987 hin. Bei Anwendung einer einheitlichen Methode in allen Gemeinden wiesen die Ergebnisse der Volkszählung 1987 für kleine Gemeinden mit +0,08% sogar ein geringfügiges Plus gegenüber den Ergebnissen der auf der Basis der Volkszählung 1970 basierenden Bevölkerungsfortschreibung auf. Demgegenüber mussten die Ergebnisse für große Gemeinden um 2,38% nach unten korrigiert werden. 2011 sei die Diskrepanz bei den Abweichungen zwischen dem Zensusergebnis 2011 und der Fortschreibung mit -0,75% bei den kleinen Gemeinden und -1,60% bei den großen Gemeinden merklich moderater ausgefallen. Obwohl seinerzeit in allen Gemeinden nach einer einheitlichen Methode vorgegangen worden sei, habe es sich also schon 1987 gezeigt, dass zwischen kleinen Gemeinden und großen Gemeinden erhebliche Qualitätsunterschiede bestehen. Auf Grundlage dieser Ergebnisse lasse sich die These von Hoppe/Spandel, das Zensusmodell 2011 benachteilige systematisch große Gemeinden, nicht aufrechterhalten. Auf jeden Fall handele es sich dabei um eine wissenschaftliche Einzelmeinung, zu der der wissenschaftliche Diskurs noch nicht abgeschlossen sei. Keineswegs habe das VG Bremen festgestellt, dass das gewählte Verfahren objektiv zu Ungleichbehandlungen führe. Das Gericht habe lediglich angemahnt, dass der Gesetzgeber aufgrund seiner Aufklärungspflicht untersuchen müsse, ob, abhängig von der Gemeindegröße, unterschiedliche Ergebnisgenauigkeiten zu verzeichnen seien. Nur wenn es tatsächlich zu erheblichen Unterschieden in der Ergebnisgenauigkeit gekommen sei, werde der Gesetzgeber dies beim nächsten Zensus berücksichtigen müssen.
  14. d)Konkrete finanzielle Einbußen der Klägerin: Auch die von der Klägerin dargestellten finanziellen Einbußen seien so nicht korrekt. Grundsätzlich werden bei den meisten Zuweisungen im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs die im Staatshaushalt jeweils zur Verfügung gestellten Mittel vollständig unter den jeweils anspruchsberechtigten Körperschaften aufgeteilt. Die Zuweisungen an die einzelnen Körperschaften hängen in ihrer Höhe unmittelbar voneinander ab. Veränderungen bei den Berechnungsgrundlagen einer Körperschaft wirken sich grundsätzlich auch auf die Höhe der Zuweisungen aller anderen Leistungsempfänger aus. Verändere sich eine Einwohnerzahl, müsse ein neuer Rechenlauf durchgeführt werden und dabei nicht nur die Einwohnerzahlen der Klägerin, sondern auch die Einwohnerzahlen aller anderen Gemeinden miteinbezogen werden. In diesem Zusammenhang müsse deshalb beachtet werden, dass im Zensus 2011 64,64% der Kommunen eine Einwohnerzahlenminderung erfahren haben. Außerdem gebe es bei den Schlüsselzuweisungen als Kernstück des kommunalen Finanzausgleichs zum Ausgleich finanzieller Nachteile durch den Bevölkerungsrückgang in einigen Landesteilen seit 2006 einen sog. Demographiefaktor. Deshalb sei insgesamt nicht vorhersehbar, ob alternative Einwohnerzahlen im Endergebnis überhaupt zu finanziellen Verbesserungen für die Klägerin führen würden.
  15. e)Überprüfbarkeit der Zensusergebnisse: Was die Überprüfbarkeit der Zensusergebnisse angehe, verkenne die Klägerin, dass die Beachtung des Rückspielverbots und der statistischen Geheimhaltung nicht auf der Auswahl eines bestimmten Zensusverfahrens oder einer speziellen Methode beruhe, sondern in der Materie selbst ihren Grund habe. Da personenbezogene Einzeldaten erhoben und verarbeitet worden seien, müsse der Beklagte statistische Geheimhaltungsregeln ungeachtet eines bestimmten Verfahrens zwingend beachten. Effektiver Rechtsschutz könne über das in § 99 VwGO geregelte Incamera-Verfahren gewährleistet werden. Von einer Verkürzung des Rechtsschutzes oder gar einem Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip könne keine Rede sein. Die Klägerin könne aus der Rechtsschutzgarantie keinen Anspruch auf Offenlegung personenbezogener Einzeldaten mit dem Ziel ableiten, ihr Melderegister abzugleichen und die Vorgehensweise des LfStaD im Verwaltungsverfahren zu kontrollieren. Im Hinblick auf die schutzwürdigen Belange der Auskunftspflichtigen im Zensus sei der Beklagte sogar zur Verweigerung der Akteneinsicht verpflichtet gewesen. Die nochmalige Überprüfung von Anschriften im Rahmen des Anhörungsverfahrens sei nur bei wenigen Anschriften durchgeführt worden, weil z. B. eine hohe Zahl von Karteileichen vorgelegen habe. Bei allen anderen Anschriften haben sich die Ergebnisse der Erhebungen entweder mit den Informationen aus dem Melderegister gedeckt oder die Erhebungsergebnisse seien davon nur geringfügig abgewichen. Aus der Tatsache, dass zwei der auffälligen Anschriften fehlerhaft ausgewertet worden seien, könne nicht auf Fehler in entsprechender Größenordnung bei den unauffälligen Anschriften geschlossen werden. Beim Zusammenführen der Wohnstatusinformationen aus dem Melderegister und der Sonderbereichserhebung seien die landesrechtlichen Meldevorschriften beachtet und entsprechend umgesetzt worden. Was die Hochrechnungsergebnisse bezüglich der einzelnen Schichten betreffe, sei darauf hinzuweisen, dass nicht die Differenz aus Fehlbeständen und Karteileichen hochgerechnet worden sei, sondern die als existent festgestellten Personen d. h. es sei an jeder Stichprobenanschrift die Anzahl der existenten Personen festgestellt und diese dann mit einem anschriftenspezifischen Hochrechnungsfaktor multipliziert worden. Die Hochrechnungsfaktoren seien letztlich durch das statistische Verfahren so bestimmt worden, dass die Einwohnerzahl bestmöglich bestimmt werde. Hierfür seien Anschriften aufgrund ihrer Struktur als bedeutender eingestuft und deswegen höher gewichtet worden als andere. Deshalb könne es passieren, dass in einer bestimmten Schicht Anschriften mit tendenziell höheren Hochrechnungsfaktoren versehen worden seien. In einem solchen Falle übertreffe die in dieser Schicht hochgerechnete Einwohnerzahl die Anzahl der gemeldeten Personen, selbst wenn es in den Stichprobenanschriften dieser Schicht weder Karteileichen noch Fehlbestände gegeben habe oder wenn es wie z. B. in Schicht 4 und 8 der Klägerin mehr Karteileichen als Fehlbestände gegeben habe.
  16. d)Dynamische Verweisung auf das Stichprobenforschungsprojekt: Die Ergebnisse des Forschungsprojekts haben im Zeitpunkt der Kodifizierung des Stichprobenverfahrens vorgelegen und sie seien der Kodifizierung auch zugrunde gelegt worden. Dies ergebe sich bereits aus Ziffer 3 der Begründung des "Entwurfs eines Gesetzes zur Anordnung des Zensus 2011 sowie zur Änderung des Statistikgesetzes" ( BR-Drucks. 3/09 vom 02.01.2009). Somit sei nicht auf ein noch unbekanntes zukünftiges Forschungsgutachten verwiesen worden. Die Ergebnisse des Forschungsprojektes in Bezug auf die Stichprobenziehung seien demgegenüber bekannt gewesen; es habe lediglich an ihrer Veröffentlichung gefehlt. Aus diesem Grund liege auch keine unzulässige dynamische Verweisung in § 2 Abs. 2 StichprobenV vor. Dem externen Auftragnehmer seien keine weitergehenden Befugnisse übertragen worden, sondern es sei lediglich die Berücksichtigung der sich aus dem Forschungsprojekt ergebenden Qualitätsvorgaben festgeschrieben worden. Hingegen sei die Entscheidung über das tatsächlich zur Anwendung kommende Stichprobenverfahren beim statistischen Bundesamt verblieben. Auch müsse dem Einwand der Klägerin, die Stichprobenerhebung habe zwangsläufig zu unzutreffenden Ergebnissen geführt, generell entgegengetreten werden. Die Stichprobenerhebung sei eine geeignete Methode, da wegen der geringeren Zahl der zu befragenden Personen, auch relativ gesehen, deutlich niedrigere Fehlerquoten erreicht werden können, weil z. B. die Erhebungsbeauftragten besser geschult und betreut werden konnten und Fehler, die im Massengeschäft hingenommen werden müssen, so durch Nachbearbeitungen bereinigt werden konnten. Entsprechende Untersuchungen zu den Volkszählungen 1961 und 1970 haben gezeigt, dass auch bei Vollerhebungen mit einer Untererfassung von mindestens 1% bzw. 1,7% und einer Übererfassung von 0,5% bzw. 0,8% gerechnet werden müsse. Auch seien die deutschen Zensusergebnisse im internationalen Vergleich von hoher Genauigkeit und Güte. Qualitätsuntersuchungen für die Volkszählungen anderer Staaten (z. B. Großbritannien und Kanada) haben gezeigt, dass dort für einzelne Regionen Fehler von bis zu 3% aufgetreten seien. Durch die systembedingt höhere Genauigkeit einer Stichprobenerhebung können Zufallsfehler vermieden werden. Das durch die statistischen Landesämter entwickelte Schulungskonzept für die Interviewer und die damit verbundene Methodik zur Existenzfeststellung habe solche systematische Verzerrungen verhindern können.
  17. e)Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften: Hinsichtlich des relativen Standardfehlers werde auf § 7 Abs. 1 Nr. 1 ZensG 2011 hingewiesen, wonach die amtliche Einwohnerzahl mit einer angestrebten Genauigkeit eines einfachen relativen Standardfehlers von höchstens 0,5% ermittelt werden solle. Schon aufgrund des Wortlauts der Vorschrift "angestrebt" stehe fest, dass der Wert nicht zwingend einzuhalten sei. Die Schlussfolgerung der Klägerin, der Gesetzgeber gestehe eine Ungenauigkeit im Sinne einer Intervalllänge von 838 Personen zu, sei nicht korrekt. Des Weiteren basiere die Konstruktion der hier verwendeten Konfidenzintervalle in guter Näherung auf einer Nominalverteilung, die sich mit ihrer Glockenform durch besonders schmale Enden auszeichne. Damit seien kleine Abweichungen bei Feststellung der Einwohnerzahl viel wahrscheinlicher als große Abweichungen. Es sei daher nicht möglich, diese Intervallbreite mit der Abweichung zum Melderegister von 946 Personen zu vergleichen. Generell sei zu betonen, dass auch bei einem höheren oder niedrigeren Wert für den relativen Standardfehler derselbe Wert für die amtliche Einwohnerzahl im Zensus 2011 zu erwarten gewesen sei. Deshalb werde mit dem Adjektiv "angestrebt" auch kein subjektivöffentliches Recht der Gemeinden begründet. Die Forderung der Klägerin, dass der Gesetzgeber Korrektur- oder gesonderte Überprüfungsmöglichkeiten vorsehen müsse, sei geradezu abwegig. Zwar könne die tatsächliche Einwohnerzahl der Klägerin prinzipiell auch außerhalb des Bereichs von 41.435 bis 42.441 liegen, hierfür lasse sich aber keine Wahrscheinlichkeit angeben. Deshalb sei auch eine Überprüfung nicht möglich, da die tatsächliche Einwohnerzahl der Klägerin gerade nicht bekannt sei. Unzutreffend sei schließlich der Vorwurf, die Vorgaben des Melderechts seien im Zensus nicht eingehalten worden. Aus der amtlichen Begründung zu § 8 ZensG 2011 ( BT-Drucks. 16/12219, S. 35 ff.) könne entnommen werden, dass bei der Erhebung der Sonderanschriften auf einen objektivierten Einwohnerbegriff abzustellen sei. Maßgebliche Rechtsnorm sei § 12 MRRG. § 15 MRRG regele Ausnahmen zum Melderecht und eröffne in Abs. 2 darüber hinaus landesrechtliche Regelungen. § 15 Abs. 2 MRRG sei in der Zeit vom 19.04.2002 bis zum Erlass des Zensusbescheids zwar mehrfach geändert worden, aber keinesfalls, wie die Klägerin meine, in der Fassung vom 19.04.2002 außer Kraft gesetzt worden. Selbstverständlich sei das landesrech

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