VfG gegen zu ihren Gunsten drittschützendes materielles Recht verstößt.
jeweils einschlägigen Baugebietstyps liegt oder ob er an der Grenze zu einem Gebietstyp unterschiedlicher Störempfindlichkeit und Schutzwürdigkeit angesiedelt ist.
Lärmschutzes so kritischen Nähe zu Wohnhäusern, dass es fraglich sein kann, ob die Geräuschimmissionen die für die Betroffenen maßgebende Zumutbarkeitsgrenze überschreiten, so ist es in materieller Hinsicht erforderlich, dass aus Gründen der Bestimmtheit der Baugenehmigung festgelegte Immissionsgrenzwerte die Einhaltung der Nachbarrechte der Betroffenen sicherstellen (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 30.1.2019 - 5 S 1913/18 - juris). 8. Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme liegt bei einem nicht durch einen Stellplatzmangel
Bauvorhabens hervorgerufenen Park- oder Parksuchverkehr nur dann vor, wenn der durch das Vorhaben gleichwohl ausgelöste Verkehr den Zugang zu Grundstücken der Anwohner voraussichtlich unzumutbar beeinträchtigt. 9. Dies ist beispielsweise denkbar, wenn sich eine zeitlich wesentliche Verhinderung
Zugangs konkret absehen lässt. Tenor Auf die Beschwerden der Antragsteller wird der Beschluss
Verwaltungsgerichts Freiburg vom 29. April 2019 - 10 K 6482/18 - geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klagen der Antragsteller gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung
Antragsgegners vom 15.11.2018 wird hinsichtlich der genehmigten Nutzung
Stadions für Fußballspiele in den täglichen Ruhezeiten zwischen 20:00 Uhr und 22:00 Uhr, den sonntäglichen Ruhezeiten zwischen 13:00 Uhr und 15:00 Uhr und in der Nachtzeit ab 22:00 Uhr angeordnet. Im Übrigen werden die Beschwerden zurückgewiesen. Von den Gerichtskosten
Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht tragen die Antragsteller sowie die Antragsgegnerin und die Beigeladene je ein Achtel. Die Gerichtskosten
Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsteller zu je einem Achtel und die Antragsgegnerin zu einem Viertel. Ihre außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge behalten die Beteiligten jeweils auf sich. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf € 30.000,- festgesetzt. Gründe I. Die Antragsteller sind Eigentümer bzw. Erbbauberechtigte von bebauten und jeweils - zumindest auch - zu Wohnzwecken genutzten Grundstücken im Stadtteil Mooswald der Stadt Freiburg. Sie begehren die Aussetzung
Sofortvollzuges einer der Beigeladenen erteilten Baugenehmigung für ein Fußballstadion mit Nebenanlagen. Die Stadt F... und der Sport Club F... e.V. (SC F...) beabsichtigen die Errichtung eines neuen Fußballstadions, in dem u. a. die Spiele
Vereins in der 1. Fußball-Bundesliga stattfinden sollen. Hierzu beschloss der Gemeinderat der Stadt F... am 24.7.2018 den Bebauungsplan "Neues Fußballstadion am Flugplatz", der auf einer ehemaligen Segelflugbetriebsfläche im Stadtteil Brühl die Errichtung eines Stadions mit bis zu 35.000 Zuschauerplätzen und weiterer Sportanlagen samt genauer bezeichneter zusätzlicher, räumlich untergeordneter Nutzungen vorsieht. Darüber hinaus setzt der Bebauungsplan Flächen für insgesamt 2.200 Kfz-Stellplätze, Flächen für Fahrradstellplätze und Verkehrsflächen (Flächen für Bahnanlagen - Stadtbahn -, private Verkehrsflächen, Verkehrsflächen mit besonderer Zweckbestimmung sowie öffentliche Verkehrsflächen, die dem öffentlichen Straßenverkehr zu allen Zeiten zur Verfügung stehen sollen - sog. Planstraßen Ost, Nord und West -) fest. Das Plangebiet grenzt neben den bestehenden Hauptverkehrsachsen, die südlich gelegene Madisonallee und die nördlich gelegene Granadaallee, nach Norden an den Stadtwald, nach Osten an den Flughafen Freiburg, nach Südosten an das Gelände der Neuen Messe und nach Westen überwiegend an Grünflächen, die im Teilbebauungsplan "Flugplatz/Universitätsquartier" (Plan-Nr. 2-73.1, geändert durch Plan-Nr. 2-73.1a) für künftige Erweiterungsbauten der Universität vorgesehen sind. An diese Grünflächen schließt die Trasse der Breisgaubahn an, die wiederum nach Westen an den Stadtteil Mooswald der Antragsgegnerin grenzt. Dieser liegt rund 400 m von der Planstraße West entfernt. Der Bebauungsplan wurde am 9.11.2018 ortsüblich bekannt gemacht. Die Anträge der Antragsteller, diese Satzung vorläufig außer Vollzug zu setzen, blieben ohne Erfolg (Beschluss
Senats vom 27.6.2019 - 3 S 2618/18 -). Am 15.11.2018 erteilte das Regierungspräsidium F... der Beigeladenen, einer Tochtergesellschaft der Stadt F..., die Baugenehmigung zum Neubau eines Fußballstadions für 34.858 Zuschauer mit einem Hauptgebäude (Funktionsräume für den Sportbetrieb, Fanshop, Veranstaltungsräume mit Küchenbereichen und Geschäftsstelle
Sportklubs) Trainingsplätzen, Außenanlagen, Stellplätzen und einem Greenkeeping-Gebäude. Dabei ließ es unter anderem gemäß § 31 Abs. 1 BauGB Ausnahmen von den Festsetzungen
Bebauungsplans betreffend die Schließung von Fugen zwischen Dach und Tribüne sowie die Zahl und Fläche der Mundlöcher von Zugängen zu den Tribünen an der Süd-, Nord- und Ostseite
Stadionbaukörpers und betreffend die Höhe
Schalldämmaßes der Fugenschließung zwischen Dach und Tribüne an der Westseite
Stadions - 15 dB(A) statt 25 dB(A) - zu. Zum Schutz der Nachbarschaft vor Lärm enthält die Baugenehmigung Nebenbestimmungen betreffend einzuhaltende Immissionsrichtwerte für den Sport- und Spielbetrieb (gesondert nach Spielen im Regelbetrieb und im Rahmen seltener Ereignisse) sowie für Drittveranstaltungen. Nicht Gegenstand der Baugenehmigung sind die in den genehmigten Plänen als bestehend gekennzeichneten öffentlichen Straßen, ein an der Madisonallee geplanter Haltestellenbereich der Stadtbahn, eine Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung (Rad- und Fußweg, Rettungsweg), eine zur bestehenden Bahnunterführung verlaufende private, der Erschließung
zukünftigen Universitätsgeländes dienende Verkehrsfläche sowie eine Fläche für die Rückhaltung- und Versickerung von Niederschlagswasser. Die von den Antragstellern im Wesentlichen wegen befürchteter Lärmimmissionen und Verkehrsbeeinträchtigungen erhobenen Einwendungen wies das Regierungspräsidium als unbegründet zurück. Am 19.11.2018 haben die Antragsteller beim Verwaltungsgericht Freiburg die Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes gegen den Sofortvollzug der Baugenehmigung begehrt. Am 27.11.2018 haben sie gegen die Baugenehmigung Klage erhoben (10 K 6628/18), über die bislang nicht entschieden ist. Mit Beschluss vom 29.4.2019 hat das Verwaltungsgericht Freiburg die Eilrechtsschutzanträge der Antragsteller abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, bei summarischer Prüfung böten die von den Antragstellern erhobenen Anfechtungsklagen allenfalls insoweit eine mögliche Aussicht auf Erfolg, als sie Lärmimmissionen infolge einer Nutzung
Stadions im Sport- und Spielbetrieb nach 22:00 Uhr beträfen. Auf die Frage der Gültigkeit
Bebauungsplans "Neues Fußballstadion am Flugplatz" komme es dabei nicht an. Unter anderem sei weder dargelegt noch ersichtlich, inwieweit allein die Unwirksamkeit dieses Plans zu einer Verletzung von subjektiven Rechten der Antragsteller führen könne; insbesondere sei das Rücksichtnahmegebot mit Blick auf die Zumutbarkeit
Maßes der Lärmimmissionen der Stadionnutzung gleichermaßen entweder nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO oder nach § 34 Abs. 1 BauGB bzw. nach § 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB zu prüfen. Dieses Gebot sei aber voraussichtlich nur mit Blick auf die angeführte mögliche Beeinträchtigung der wohl in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet gelegenen Grundstücke der Antragsteller in der Zeit nach 22:00 Uhr verletzt. Eine vorläufige Außervollzugsetzung der Baugenehmigung rechtfertige dies allerdings nicht, da die Beeinträchtigungen auch nach vollständiger Errichtung
Bauwerks noch auf ein für die Antragsteller zumutbares Maß reduziert werden könnten. Im Übrigen verstoße die Baugenehmigung voraussichtlich nicht gegen zu Gunsten der Antragsteller nachbarschützende Rechtsvorschriften. Mit Blick auf die Rüge einer zu engen Kooperation zwischen dem Antragsgegner, der Beigeladenen und der Stadt F... sei eine subjektive Rechtsverletzung der Antragsteller nicht ersichtlich. Diese allein im Rahmen der Befangenheitsregelung
VfG beachtliche Rüge erfordere eine Befangenheit einzelner Amtsträger, die aber weder von den Antragstellern geltend gemacht noch ersichtlich sei. Ferner verstoße die Baugenehmigung voraussichtlich nicht gegen das Bestimmtheitsgebot in seiner nachbarschützenden Ausprägung. Insbesondere habe der Antragsgegner konkret zielorientierte Immissionsrichtwerte als Grenzwerte in Bezug auf die am stärksten durch Lärmimmissionen betroffenen Bereiche bestimmt. Auch enthalte die Baugenehmigung hinreichende Regelungen zum Umfang
Sport- und Spielbetriebes. Hiergegen richten sich die Beschwerden der Antragsteller. II. Die zulässigen, insbesondere fristgerecht eingelegten (§ 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und begründeten (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) Beschwerden der Antragsteller haben in der Sache nur teilweise Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung das Beschwerdegericht nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO bei Beschwerden gegen Beschlüsse
Verwaltungsgerichts in Verfahren
vorläufigen Rechtsschutzes grundsätzlich beschränkt ist, erschüttern die Erwägungen
Verwaltungsgerichts (1.), so dass der Senat in eine umfassende Prüfung nach § 80a Abs. 3, Abs. 1 Nr. 2 i. V. mit § 80 Abs. 5 VwGO einzutreten hat (vgl. zur Zweistufigkeit
Verfahrens VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 25.1.2018 - 10 S 1681/17 - VBlBW 2018, 335 ; Beschl. v. 6.7.2015 - 8 S 534/15 - juris). Die danach gebotene Abwägung ergibt, dass die privaten Interessen der Antragstellerinnen Ziff. 1, 3 und 5, vorläufig vom Vollzug der angefochtenen Baugenehmigung verschont zu bleiben, das gegenläufige Interesse der Beigeladenen, bereits vor Unanfechtbarkeit von der nach § 212a BauGB kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Baugenehmigung Gebrauch machen zu dürfen, in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang überwiegt, im Übrigen aber dahinter zurückzustehen haben (2.). 1. Die Antragsteller haben die der Ablehnung ihrer einstweiligen Rechtsschutzanträge tragend zu Grunde gelegte Auffassung
Verwaltungsgerichts, eine subjektive Rechtsverletzung sei mit Blick auf die Rüge einer vor § 25 LVwVfG zu engen Kooperation zwischen dem Antragsgegner, der Beigeladenen und der Stadt F... nicht ersichtlich, hinreichend erschüttert. 1.1. Das Verwaltungsgericht hat seine Einschätzung damit begründet, die besagte Rüge könne nicht auf § 25 LVwVfG gestützt, sondern ausschließlich unter dem Aspekt eines möglichen Verstoßes gegen das rechtsstaatliche Gebot der Unparteilichkeit und damit allein über die Rüge der Besorgnis der Befangenheit nach § 21 Abs. 1 LVwVfG geltend gemacht werden. Eine solche könne jedoch nicht allgemein auf die Tätigkeit einer Behörde bezogen werden, sondern nur bezüglich eines konkreten Amtsträgers vorliegen. Letzteres hätten die Antragsteller allerdings nicht geltend gemacht, da sie lediglich eine institutionelle Befangenheit
Regierungspräsidiums gerügt hätten. Auch sei die Befangenheit einzelner Amtsträger für die Kammer nicht ersichtlich. 1.2. Hierzu tragen die Antragsteller unter anderem vor, durch intensive Beratungstätigkeiten und Bemühungen, auf die Genehmigungsfähigkeit der Bauantragsunterlagen hinzuwirken, werde der Eindruck der Parteilichkeit der beteiligten Sachbearbeiter i. S.
VfG erweckt. Durch die namentliche Bezeichnung der jeweiligen Sachbearbeiter habe eine Individualisierung derjenigen Amtsträger erfolgen können, gegen die sich die Besorgnis der Befangenheit richte. Dem Beschluss sei aber nicht zu entnehmen, dass sich das Verwaltungsgericht ausreichend mit den dargelegten Vorgängen auseinandergesetzt habe. Mit Blick auf den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung hätte bei Nichtvorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen die Genehmigung nicht erteilt werden dürfen. Damit führe der Verstoß gegen die §§ 25 und 21 LVwVfG zur Aufhebung der Baugenehmigung, da dieser die Entscheidung in der Sache beeinflusst habe (vgl. § 46 LVwVfG). Die vom Verwaltungsgericht in Zweifel gezogene subjektive Rechtsverletzung ergebe sich daraus, dass die über das erforderliche und zulässige Maß hinausgehende Zusammenarbeit der Beteiligten auch Aspekte betreffe, die drittschützend seien und die auftauchenden Schwachstellen der Antragsunterlagen - nicht
Bauvorhabens an sich - so ausgebessert worden seien, dass die Verletzung ihrer Rechtspositionen nicht ersichtlich sei. 1.3. Zwar ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass einer "Übererfüllung" der in § 25 LVwVfG geregelten Auskunfts- und Beratungspflichten nicht ohne Weiteres, sondern allenfalls im Rahmen der Befangenheitsregelung
VfG Bedeutung für die Wirksamkeit eines Verwaltungsakts zu gewinnen vermag und dass dabei allein eine Befangenheit von Amtsträgern, nicht aber einer Behörde als solcher zu prüfen ist (vgl. Ramsauer, in: Kopp/Schenke, VwVfG, 19. Aufl. 2018, RdNr. 15 zu § 21). Damit waren die von den Antragstellern erstinstanzlich im Wesentlichen gerügten Verstöße
Regierungspräsidiums, also der Baugenehmigungsbehörde an sich, gegen § 25 LVwVfG unbeachtlich. Indes weisen die Antragsteller zutreffend darauf hin, dass sie bereits seinerzeit die von ihnen beanstandeten Vorgänge und die an diesen beteiligten Bediensteten
Regierungspräsidiums konkret benannt haben. Ferner haben sie sich schon gegenüber dem Verwaltungsgericht, wenn auch eher beiläufig, auf § 21 LVwVfG berufen. Angesichts der von den Antragstellern aufgelisteten und - durch der Antragsbegründung beigefügte Fotokopien von Protokollen und E-Mails aus den Baugenehmigungsakten - belegten Vorwürfe vermag der Senat die Wertung
Verwaltungsgerichts, eine Befangenheit einzelner Amtsträger sei nicht ersichtlich, nicht zu teilen. Vielmehr bestand und besteht Anlass, die Frage der Wirksamkeit der Baugenehmigung auf der Grundlage der Befangenheitsvorschrift
VfG i. V. mit § 46 LVwVfG zu prüfen. 1.3.
Bauantragstellers wurzelnden (subjektiven) Betreuungsbedarfs (vgl. zu den bei der Ermittlung
Umfangs der Betreuungspflicht maßgeblichen Umstände wiederum Kallerhoff/Fellenberg, a. a. O., RdNr. 24 zu § 25). Anlass, an der unparteiischen Amtsausübung von am Genehmigungsverfahren beteiligten Sachbearbeitern
Regierungspräsidiums zu zweifeln, dürfte aber im Hinblick auf die E-Mail der dem Referat 54.1 (Immissionsschutz) angehörenden Mitarbeiterin ... vom 17.8.2018 bestehen. Denn aus dieser E-Mail ergeben sich nicht nur Absprachen zwischen der genannten Mitarbeiterin und einer Bediensteten
Baurechtsamts der Stadt Freiburg, deren Tochterunternehmen die beigeladene Bauantragstellerin war und ist, zur Gestaltung von Nachfragen der Genehmigungsbehörde bei dem Lärmsachverständigen der Beigeladenen, sondern auch strategische Überlegungen der Genehmigungsbehörde zur optimalen Platzierung von Argumenten für die Zulässigkeit
Bauvorhabens. Gleiches gilt für die E-Mail der dem Referat 21 (Baurecht) beim Regierungspräsidium angehörenden Mitarbeiterin ... vom 18.10.2018. In dieser wird Mitarbeitern
Baurechtsamts der Stadt F... nahegelegt, bestimmte Teile eines Gutachtens zum Verkehrslärm, nicht aber das gesamte Gutachten, zu den Bauvorlagen zu nehmen, da der Anlagenlärm von einem anderen Gutachten abgedeckt werde und "keine Widersprüchlichkeiten entstehen dürfen". Nichts anderes gilt ferner für die E-Mail der gleichfalls dem Referat 21 angehörenden Mitarbeiterin ... vom 19.10.2018 an den Leiter der Projektgruppe Neues Fußballstadion der Stadt F.... Denn darin wird unter Hinweis darauf, dass wegen fehlender Unterlagen und Stellungnahmen der "Termin 26. oder 29.10. für die Baugenehmigung nicht mehr haltbar" sei, die Frage gestellt, "ob der B-Plan dann erst im nächsten Amtsblatt veröffentlicht" werde und ob der "nächstmögliche Termin für die Baugenehmigung dann der 9. November" wäre. Dass das zeitliche Hinausschieben der Baugenehmigungserteilung auch ein Hinausschieben der öffentlichen Bekanntmachung
Bebauungsplans veranlassen könnte und hierüber eine Abstimmung zwischen der in Rede stehenden Mitarbeiterin
Regierungspräsidiums und der Stadt F... für erforderlich gehalten wurde, erschließt sich allenfalls vor dem Hintergrund eines gemeinsamen Interesses an einer Vermeidung von Angriffen Dritter (auch in verwaltungsgerichtlichen Verfahren) gegen den Bebauungsplan bereits vor der Genehmigungserteilung. Im Rahmen
sich hieraus ergebenden Zusammenwirkens von Mitarbeitern der Baugenehmigungsbehörde und der Stadt F... gewinnt insbesondere die E-Mail
Abteilungspräsidenten
Regierungspräsidiums ... -
sen Unterschrift die angegriffene Baugenehmigung trägt - vom 21.9.2018 an die Regierungspräsidentin Bedeutung. Denn in dieser E-Mail heißt es unter Bezugnahme auf ein "leider" nicht die abgesprochenen Anforderungen erfüllendes Schallgutachten: "Erste Abstimmungen mit den Kolleginnen und Kollegen der Stadtverwaltung laufen. Wir werden erneut den Schulterschluss suchen." Damit dürfte aufgrund objektiv feststellbarer Tatsachen die subjektiv mögliche Besorgnis nicht auszuschließen sein, der Abteilungspräsident habe in der Sache nicht unparteiisch bzw. nicht unbefangen entschieden (vgl. zu diesen Anforderungen VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 2.10.1998 - 5 S 1830/97 - NVwZ-RR 1999,291 ; Schmitz, in: Stelkens/Bonk/Sachs, a. a. O., RdNr. 10 zu § 21). Ein Amtsträger missachtet die gebotene Unparteilichkeit nämlich jedenfalls dann, wenn der (Bau-)Antragsteller, gewissermaßen "mit am Entscheidungstisch" sitzt (vgl. Jäde, Befangenheitsschranken behördlicher Beratungspflicht, Bay.VBl. 1988, 264, m. w. N.). Auf eine solche Konstellation lässt aber der von Seiten
Abteilungspräsidenten angestrebte erneute Schulterschluss mit der Verwaltung der Stadt F... als jedenfalls mittelbarer Bauherrin schließen. Der Einwand
Antragsgegners, für die Behandlung
Bauantrages, die Bauüberwachung und die Bauabnahme bleibe es nach § 48 Abs. 2 Satz 2 LBO bei der Zuständigkeit der unteren Baurechtsbehörde, hier der Stadt F..., womit eine enge Abstimmung gesetzlich intendiert sei, ändert hieran nichts. Denn die Zuständigkeit der unteren Baurechtsbehörde nach § 48 Abs. 2 Satz 2 i. V. mit Abs. 1 LBO betrifft neben den Kontrollhandlungen Bauüberwachung (§ 66 LBO) und Bauabnahme (§ 67 LBO) lediglich die auch den Gemeinden ohne eigene Baurechtszuständigkeit ohnehin obliegenden Vorbereitungshandlungen nach § 53 und § 55 LBO (vgl. Schlotterbeck/Hager/Busch/Gammerl, LBO, 7. Aufl. 2016, RdnNr. 28 zu § 48), da insoweit die Gefahr einer Interessenkollision nicht zu befürchten ist (vgl. Sauter, LBO, Stand März 2019, RdNr. 22 zu § 48). Für das dargestellte Zusammenwirken oder gar einen "Schulterschluss" zwischen dem Regierungspräsidium und der Stadt F... gab dies nach aller Voraussicht keinen Anlass. 1.3.2. Eine Unbeachtlichkeit
im Regelfall - und so voraussichtlich auch hier - nicht zur Nichtigkeit
Verwaltungsakts nach § 44 Abs. 1, Abs. 2 LVwVfG führenden Mangels (vgl. Ramsauer, a. a. O., RdNr. 27 zu § 21) dürfte sich auf der Grundlage
VfG nicht feststellen lassen. Denn es ist nicht im Sinne der genannten Vorschrift offensichtlich, dass der in Rede stehende Verfahrensmangel die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat, da nach den Umständen
Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den angenommenen Verfahrensmangel die Entscheidung anders ausgefallen wäre (vgl. zur Kausalitätsbeurteilung BVerwG, Urt. v. 30.5.1984 - 4 C 58/81 - BVerwGE 69, 256 -278). Dies gilt insbesondere mit Blick auf die vom Verwaltungsgericht als offen angesehene Frage der den Antragstellern zumutbaren Lärmimmissionen infolge einer genehmigten Nutzung
Stadions im Sport- und Spielbetrieb nach 22:00 Uhr. Angesichts
sen erscheint im Übrigen auch eine Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte der Antragsteller nicht von vornherein ausgeschlossen. 2. Im Rahmen der danach durchzuführenden, auf den Sofortvollzug der Baugenehmigung als begünstigendem Verwaltungsakt mit drittbelastender Doppelwirkung bezogenen Interessenabwägung nach § 80a Abs. 3, Abs. 1 Nr. 2 i. V. mit § 80 Abs. 5 VwGO ist die Frage, wer bis zum Ergehen der Entscheidung in der Hauptsache das Risiko der Herbeiführung vollendeter Tatsachen tragen muss, in erster Linie nach dem materiellen Recht, also den Erfolgsaussichten
Rechtsbehelfs in der Hauptsache zu beantworten (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 5.4.2016 - 3 S 373/16 - juris, m. w. N.). In Ansehung
sen ist den Anträgen der Antragsteller teilweise Erfolg beschieden. 2.1. Nach der im Verfahren
vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen und allein möglichen summarischen Prüfung erscheint derzeit ein Erfolg der Klagen der Antragsteller insoweit überwiegend wahrscheinlich, wie die streitige Baugenehmigung vom 15.11.2018 die Nutzung
Stadions für Fußballspiele in den täglichen Ruhezeiten zwischen 20:00 Uhr und 22:00 Uhr, den sonntäglichen Ruhezeiten zwischen 13:00 Uhr und 15:00 Uhr und in der Nachtzeit ab 22:00 Uhr zulässt. Im Übrigen, also hinsichtlich der Errichtung
Fußballstadions mit Nebenanlagen, der Nutzung
Stadions für Fußballspiele an Werk- und Sonntagen tags außerhalb der Ruhezeiten sowie für Drittveranstaltungen und hinsichtlich der Nutzung
Trainingsgeländes, verletzt die Baugenehmigung die Antragsteller aber voraussichtlich nicht in eigenen Rechten. 2.1.1. Dies gilt zunächst mit Blick auf eine von den Antragstellern in formeller Hinsicht geltend gemachte Unbestimmtheit der Baugenehmigung. Allerdings können sich Nachbarn mit Erfolg gegen die Unbestimmtheit einer Baugenehmigung wenden, soweit davon Regelungen betroffen sind, die dem Schutz ihrer nachbarlichen Interessen dienen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 27.10.1995 - 5 S 268/95 - juris; Urt. v. 09.02.1993 - 5 S 1650/92 - ESVGH 43, 142 ), sich also die Unbestimmtheit gerade auf Merkmale
Vorhabens bezieht, deren genaue Festlegung zum Schutz ihrer subjektiven Rechte erforderlich sind (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 30.1.2019 - 5 S 1913/18 - juris). Dies ist hier jedoch voraussichtlich nicht der Fall. In Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht hält auch der Senat die Baugenehmigung für hinreichend bestimmt (§ 37 Abs. 1 LVwVfG). Eine hinreichende Bestimmtheit i. S.
VfG liegt vor, wenn der Adressat
Verwaltungsakts in der Lage ist, zu erkennen, was von ihm gefordert wird, und zwar dergestalt, dass der behördliche Wille keiner unterschiedlichen subjektiven Bewertung zugänglich ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 30.1.2019, a. a. O. ). Eine Baugenehmigung muss Inhalt, Reichweite und Umfang der genehmigten Nutzung eindeutig erkennen lassen, damit der Bauherr den Umfang der für ihn legalen Nutzungen und Drittbetroffene das Maß der für sie aus der Baugenehmigung erwachsenden Betroffenheit zweifelsfrei feststellen können (vgl. Schönenbroicher, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, a. a. O., RdNr. 46 zu § 37; Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, a. a. O., RdNr. 28 zu § 37). Dabei muss sich die "Regelung” (vgl. § 35 Satz 1 LVwVfG) nicht unmittelbar und nur aus dem Entscheidungssatz eines Bescheides ergeben. Es reicht aus, wenn sie sich aus dem gesamten Inhalt
Bescheides, insbesondere seiner Begründung sowie den weiteren, den Beteiligten bekannten oder ohne Weiteres erkennbaren Umständen, unzweifelhaft erkennen lässt. Dabei ist entsprechend § 133 BGB der objektive Erklärungsgehalt aus der Sicht
Adressaten (vgl. auch hierzu (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 30.1.2019, a. a. O. ) bzw. hier
Nachbarn maßgebend. 2.1.1.1. Die Antragsteller machen geltend, die Baugenehmigung enthalte keine ausreichend konkrete Beschränkung der außerhalb
Regelbetriebs zulässigen Spiele. Dieses Vorbringen führt voraussichtlich nicht auf einen Bestimmtheitsmangel. Der Antragsgegner hat in Nr. 0.9.15 F I.
Anhangs 1 zur
Büros K...-E... Bauphysik GmbH & Co. KG (Büro K...-E...) in Nr. 0.9.15 F der Anlage II zu dieser Genehmigung (S. 8 f.) einzeln aufgeführt (schalltechnische Immissionsprognose vom 26.3.2018 mit den Anlagen A bis F, in der Fassung der Ergänzungsgutachten vom 21.9.2018 und vom 15.10.2018) und diese bereits in der Genehmigung selbst als dieser zu Grunde gelegte Unterlagen benannt (S. 12, Nr. 15). Diese Unterlagen waren Bestandteil der Bauvorlagen und sind vom Antragsgegner auch so gekennzeichnet worden. Die Bezugnahme auf Anträge und Antragsunterlagen ist aber unter Bestimmtheitsaspekten regelmäßig unbedenklich zulässig, da es ausreicht, wenn sich die Regelung aus dem gesamten Inhalt
Bescheides, insbesondere seiner Begründung sowie den weiteren, den Beteiligten bekannten oder ohne weiteres erkennbaren Umständen, unzweifelhaft erkennen lässt (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.4.2001 - 6 C 6.00 - NVwZ 2001, 1399 ). Dies ist vorliegend der Fall, da auf den Seiten 28 bis 31
Hauptgutachtens vom 26.3.2018 die jährlich maximal in Betracht kommenden Spiele der 1. bzw. 2. Bundesliga (jeweils 17),
DFB-Pokals (bis zu 4), der UEFA-Champions League und der UEFA-Europa League (bis zu 11) unter zusätzlicher Berücksichtigung von Vorbereitungsspielen (bis zu 3) und eines möglichen Länderspiels einzeln aufgeschlüsselt und unter Berücksichtigung ihrer Anstoßzeiten (und der damit absehbaren Spieldauer) entsprechend den in Nr. 0.9.15 F I.
SC F... in der Bundesliga, im DFB-Pokal, in internationalen Wettbewerben der UEFA (Champions League und Europa League), von Vorbereitungsspielen dieses Vereins und möglicherweise von vereinzelten Länderspielen in Betracht kommt. Welche dieser Spiele nach der Baugenehmigung als Begegnungen im Regelbetrieb bzw. als Begegnungen im Rahmen von seltenen Ereignissen anzusehen sind, ergibt sich unter Zugrundelegung der in Nr. 0.9.15 F I. 1. der Anlage II zur Genehmigung insoweit jeweils angeführten Zeiträume sowie
Ausschlusses von Spielen mit planmäßigem Spielbeginn nach 20:30 Uhr (0.9.15 F I. 2. der Anlage II zur Baugenehmigung) hinreichend deutlich aus dem Spielbeginn und der damit voraussichtlich einhergehenden Spieldauer. Damit dient die in Rede stehende Bezugnahme auf das "Gutachten KEB" lediglich der Konkretisierung der Einstufung der betreffenden Spiele, so dass sich eine Unbestimmtheit der Baugenehmigung auch nicht - wie die Antragsteller rügen - unter dem Gesichtspunkt eines ohne Heranziehung
in Bezug genommenen Gutachtens nicht erkennbaren Regelungsinhalts
Verwaltungsakts (vgl. hierzu Stelkens, a. a. O., Rdnr. 39 zu § 37) ergibt. 2.1.1.3. Soweit die Baugenehmigung Spiele mit planmäßigem Spielbeginn nach 20:30 Uhr ausschließt, aber zugleich darauf hinweist, dass die untere Immissionsschutzbehörde unter den Voraussetzungen
SchV Ausnahmen hiervon zulassen kann (0.9.15 F I. 2. der Anlage II zur Baugenehmigung) dürfte dies schließlich ebenfalls nicht zu einer Unbestimmtheit der Baugenehmigung führen. Zum einen ist die Baugenehmigung mit Blick hierauf nicht wegen Widersprüchlichkeit unbestimmt. Denn Ausnahmen i. S.
SchV für Spiele mit planmäßigem Spielbeginn nach 20:30 Uhr sind gerade nicht Gegenstand der Baugenehmigung. Zum anderen verweisen die Antragsteller für ihre Einschätzung, bei den Ausnahmen nach § 6 18. BImSchV handle es sich um einen zentralen Gesichtspunkt der Genehmigung, der nicht abschließend beantwortet worden sei, weshalb die Anforderungen an eine hinreichend konkretisierte Festlegung zulässiger Nutzungsmöglichkeiten der baulichen Anlage nicht erfüllt seien, nach aller Voraussicht zu Unrecht auf das Urteil
5. Senats
beschließenden Gerichtshofs vom 9.2.1993 - 5 S 1650/92 - ( ESVGH 43, 142 ). Denn diese Entscheidung betraf den offen gebliebenen Inhalt der genehmigten Nutzungen bei fehlender Vollständigkeit der Bauvorlagen nach § 4 Abs. 2 BauVorlVO a.F. (nunmehr § 7 Abs. 2 LBOVVO). Ein solcher Fall liegt aber hier gerade nicht vor. Denn es besteht kein Zweifel daran, dass Ausnahmen nach § 6 18. BImSchV nicht Gegenstand der Baugenehmigung sind. Angesichts der besonderen Voraussetzungen
SchV, wonach die zuständige Behörde für internationale oder nationale Sportveranstaltungen von herausragender Bedeutung im öffentlichen Interesse Ausnahmen von den Bestimmungen
SchV zulassen kann, war eine gleichsam abstrakte Zulassung derartiger Veranstaltungen auch nicht veranlasst. 2.1.1.4. Soweit die Antragsteller geltend machen, die getroffenen Regelungen reichten nicht aus, um sicherzustellen, dass die vom Sport- und Spielbetrieb
Stadions ausgehenden Geräuschimmissionen das ihnen zumutbare Maß nicht überschritten, betrifft dies nicht die Frage der Bestimmtheit der Baugenehmigung, sondern die Frage der Rechtmäßigkeit derselben. 2.1.1.5. Bei der von den Antragstellern schließlich angesprochenen Dokumentationspflicht für die als seltene Ereignisse zu qualifizierenden Spiele handelt es sich um eine Frage
Genehmigungsvollzuges. Damit vermag das Fehlen einer entsprechenden Verpflichtung in der Baugenehmigung nicht zu deren Unwirksamkeit zu führen. 2.1.2. Die oben angeführte Besorgnis der Befangenheit von am Baugenehmigungsverfahren beteiligten Amtsträgern i. S.
VfG vermag voraussichtlich nur zu einer Verletzung der Antragsteller in eigenen Rechten zu führen, wenn und soweit die Baugenehmigung (auch) gegen zu ihren Gunsten drittschützendes materielles Recht verstößt. Ob eine Norm - auch eine solche betreffend das Verwaltungsverfahren - einem Betroffenen eine subjektive Rechtsposition einräumt, mithin drittschützenden Charakter hat, ist durch Auslegung der betreffenden Norm zu ermitteln, namentlich ob sie auch dem Schutz
Betroffenen zu dienen bestimmt ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Vorschriften über das Verwaltungsverfahren nicht um ihrer selbst Willen drittschützend sind, sondern nur im Hinblick auf eine dem Verfahrensrecht zugrunde liegende materiell-rechtliche Rechtsposition
Betroffenen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 6.5.2008 - 9 B 64/07 - DVBl 2008, 916 ff.). Verfahrensvorschriften sind danach - mit Ausnahme der hier nicht in Rede stehenden sogenannten absoluten Verfahrensrechte (vgl. dazu Wahl/Schütz, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Februar 2019, RdNr. 73 zu § 42 Abs. 2) - den Interessen
Drittbetroffenen nur dann zu dienen bestimmt, wenn sie eine nach materiellem Recht geschützte Rechtsstellung
Nachbarn berühren. Der Drittbetroffene hat damit grundsätzlich nur einen Anspruch auf Schutz seiner materiell-rechtlichen Rechtsposition (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 25.4.2006 - 3 S 547/06 - NVwZ-RR 2007, 82 ff.). Derartige Rechtspositionen der Antragsteller sind hier - wie sich aus den folgenden Ausführungen ergibt - nach aller Voraussicht nur bezogen auf die genehmigte Nutzung
Stadions für Spiele in den Ruhezeiten und der Nachtzeit verletzt. 2.1.3. Eine Rechtsverletzung der Antragsteller dürfte nicht bereits wegen eines Verstoßes der Baugenehmigung gegen zu ihren Gunsten drittschützende Festsetzungen
Bebauungsplans "Neues Fußballstadion am Flugplatz" der Stadt F... vom 24.7.2018 vorliegen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die von den Antragstellern erhobenen Rügen gegen den Bebauungsplan durchgreifen und sich hieraus eine offensichtliche Unwirksamkeit der Satzung (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 22.10.2015 - 10 S 1773/15 - VBlBW 2016, 192 ff.) ergibt. 2.1.3.1. Zwar hat das Regierungspräsidium bei Erteilung der Baugenehmigung wohl zu Unrecht eine Reihe von Ausnahmen von den Festsetzungen
Bebauungsplans "Neues Fußballstadion am Flugplatz" vom 24.7.2018 zugelassen. Zumindest im Hinblick auf die Ausnahmen von Nr. 7.4 "Schallschutz" der schriftlichen Festsetzungen
Bebauungsplans (Ausnahmen b. bis e., S. 2 der Baugenehmigung) betreffend die Schließung von Fugen zwischen Dach und Tribüne sowie die Zahl und Fläche der Mundlöcher von Zugängen zu den Tribünen an der Süd-, Nord- und Ostseite
Stadionbaukörpers und betreffend die Höhe
Schalldämmmaßes der Fugenschließung zwischen Dach und Tribüne an der Westseite
Stadions dürften die Voraussetzungen für eine Ausnahmeerteilung nicht vorliegen. Nr. 7.4 a. E. der schriftlichen Festsetzungen
Bebauungsplans setzt für eine solche Ausnahmeerteilung nämlich den durch ein schalltechnisches Gutachten geführten Nachweis voraus, dass andere Maßnahmen mindestens die gleiche schalltechnische Wirkung erreichen. Nach der insoweit vom Regierungspräsidium herangezogenen Anlage D der schalltechnischen Immissionsprognose
Büros K...-E... vom 26.3.2018 überschreiten aber die von dem konkret geplanten Stadion prognostisch ausgelösten Lärmimmissionen werktags und sonntags außerhalb der Ruhezeiten sowie in den abendlichen und sonntäglichen Ruhezeiten an verschiedenen Immissionsorten im Stadtteil Mooswald diejenigen eines die Festsetzungen
Bebauungsplans einhaltenden fiktiven Modellstadions (vgl. S. 358 bis 363
Gutachtens). Die Einschätzung der Sachverständigen, eine Ausnahme könne zugelassen werden, trifft danach voraussichtlich nicht zu. Anders als von diesen angenommen, erfüllt die von ihnen ermittelte mindestens "vergleichbare" schalltechnische Wirkung die Voraussetzung einer nach dem Bebauungsplan für die Ausnahmeerteilung erforderlichen mindestens "gleichen" schalltechnischen Wirkung wohl nicht. Die Ausführungen
Antragsgegners in der Baugenehmigung (Seite 59), den Berechnungen
Büros K...-E... habe noch ein Stadion mit der ursprünglich beantragten Fuge zwischen Dach und Tribüne Richtung Westen zu Grunde gelegen, die Schließung dieser Fuge führe aber zu einer Verbesserung der Lärmwerte in westlicher Richtung zwischen 1 dB(A) und 3 dB(A), so dass insoweit die Voraussetzungen für eine Ausnahmeerteilung vorlägen, greift voraussichtlich nicht durch. Denn ein - wie oben ausgeführt - in Nr. 7.4 a. E. der schriftlichen Festsetzungen
Bebauungsplans für die Erteilung einer Ausnahme durch ein schalltechnisches Gutachten geführter Nachweis der mindestens gleichen schalltechnischen Wirkung ist in der Baugenehmigung weder genannt noch sonst ersichtlich. Die im (nicht zum Bestandteil der Baugenehmigung erklärten) Ergänzungsgutachten
Büros K...-E... vom 19.9.2018 genannte "theoretische Reduktion
Spitzenpegels von ca. 1 bis maximal 2 dB" an einzelnen Immissionsorten dürfte hierzu nicht genügen, zumal sie nur die Spitzenpegel und nicht auch die Dauerschallpegel betrifft. 2.1.3.2. Indes entfalten Festsetzungen in Bebauungsplänen nur in besonders begründeten Ausnahmefällen planübergreifenden Drittschutz, also drittschützende Wirkung zu Gunsten von - wie hier - Nachbarn außerhalb
Plangebiets. Die Feststellung einer solchen ausnahmsweise drittschützenden Wirkung von bauplanerischen Festsetzungen setzt voraus, dass sich im Rahmen einer einzelfallbezogenen Auslegung
Bebauungsplanes Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Plangeber außerhalb
Plangebiets bestehende Belange nicht nur in die planerische Abwägung einbeziehen, sondern darüber hinaus selbstständig durchsetzbare subjektive Rechte schaffen wollte. Maßgeblich ist insoweit der Wille
Plangebers, der sich in dem Bebauungsplan, der zugehörigen Begründung oder sonstigen amtlichen Verlautbarungen (Protokollen o.ä.) objektiviert hat (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 28.11.2016 - 8 A 2710/13 - BRS 84 Nr. 148). Eine solche Feststellung lässt sich hier wohl nicht treffen. Obschon die Festsetzungen zu Schallschutzmaßnahmen in Nr. 7.4 der textlichen Festsetzungen
Bebauungsplans nach der Planbegründung (S. 51 ff.) u. a. dem Schutz der Wohnnutzung
westlich
Stadions gelegenen Stadtteils Mooswald vor von dem geplanten Stadion hervorgerufenen Lärmimmissionen zu dienen bestimmt sind, ergibt sich aus der weiteren Begründung, dass der Plangeber gerade nicht die Absicht gehabt haben dürfte, mit diesen Regelungen eigenständige subjektiv-öffentliche Rechte der Antragsteller zu schaffen. Denn insoweit ist ausdrücklich ausgeführt, dass die Schallschutzmaßnahmen darauf abzielen, die den schutzbedürftigen Nutzungen nach Maßgabe der
in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO bzw. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB verankerten Rücksichtnahmegebots in Betracht. Hiernach ergibt sich im vorliegenden Fall zu Lasten der Antragsteller (lediglich) ein Rechtsverstoß durch die Genehmigung von bis zu 18 Spielen im Rahmen seltener Ereignisse. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelnen begründet, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung
jenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zu Gute kommt, umso mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmepflichtigen nach Lage der Dinge zuzumuten ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 6.12.199, a. a. O. ). 2.1.4.1. Zwar spielt es bei der Gewichtung der widerstreitenden Interessen
Rücksichtnahmebegünstigten einerseits und
Rücksichtnahmepflichtigen andererseits eine Rolle, ob das Vorhaben grundsätzlich zulässig und nur ausnahmsweise unter bestimmten Voraussetzungen nicht zuzulassen ist, oder ob es - umgekehrt - an sich unzulässig ist und nur ausnahmsweise zugelassen werden kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 6.12.1996 - 4 B 215.96 - NVwZ-RR 1997, 516 f.). Jedoch kommt es auch für diese Beurteilung voraussichtlich nicht auf die Gültigkeit
Bebauungsplans "Neues Fußballstadion am Flugplatz" an. Soweit man von der Gültigkeit
Bebauungsplans ausgeht, dürfte nämlich das der Beigeladenen geplante Stadion jedenfalls wegen der - wie oben ausgeführt - fehlenden Voraussetzungen für die Erteilung der erforderlichen Ausnahmen von den Festsetzungen
Bebauungsplans zum Schallschutz unzulässig sein. Auch bestehen angesichts der Überschreitung der Immissionsrichtwerte der 18. BImSchV (vgl. hierzu unten) insbesondere mit Blick auf die nachbarlichen Interessen (§ 31 Abs. 2 BauGB) keine Anhaltspunkte für einen Anspruch auf Befreiung von diesen (wie oben ausgeführt) der Einhaltung der genannten Richtwerte in der Nachbarschaft dienenden Festsetzungen. Im Falle der Ungültigkeit der Satzung dürfte sich eine Unzulässigkeit
Gesamtvorhabens - unabhängig von der Frage eines Planungsbedürfnisses - mit Blick auf die als Bestandteil
selben genehmigten Trainingsplätze ergeben. Denn diese großflächigen und für den Betrieb
Stadions nicht erforderlichen Anlagen stehen der Allgemeinheit nicht zu Erholungs- und Freizeitzwecken zur Verfügung. Für eine Privilegierung
Vorhabens nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB genügt eine privatnützige Zweckbestimmung voraussichtlich nicht (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Mai 2019, RdNr. 57 zu § 35 unter Hinweis auf BVerwG Beschl. v. 9.10.1991 - 4 B 176.91 - NVwZ 1992, 476 ). Auch bestehen keine Anhaltspunkte für eine Zulässigkeit
Vorhabens nach § 35 Abs. 2, 3 und 5 BauGB. Eine Verletzung von Rechten der Antragsteller ist damit allerdings nicht verbunden. 2.1.4.2. Für Belästigungen und Störungen durch Umwelteinwirkungen, hier die von dem genehmigten Vorhaben hervorgerufenen Lärmimmissionen, legt das Bundesimmissionsschutzgesetz das Maß der gebotenen Rücksichtnahme mit Wirkung auch für das Baurecht grundsätzlich allgemein fest (vgl. BVerwG, Urte. v. 30.9.1983 - 4 C 74.78 - BVerwGE 68, 58 und v. 23.09.1999 - 4 C 6.98 - BVerwGE 109, 314 , m. w. N.). Die Schwelle der Unzumutbarkeit entspricht dabei der schädlicher Umwelteinwirkungen i. S.
SchG (BVerwG, Urt. v. 30.09.1983, a. a. O), die nach Maßgabe
SchG, soweit nach dem Stand der Technik vermeidbar, durch die Errichtung der Anlage zu verhindern sind, und soweit sie nach dem Stand der Technik unvermeidbar sind, auf ein Mindestmaß beschränkt werden müssen (zur Anwendbarkeit dieser immissionsschutzrechtlichen Grundsätze auf das öffentlich-rechtliche Nachbarschaftsverhältnis im Baurecht vgl. BVerwG, Urt. v. 19.1.1989 - 7 C 77.87 - BVerwGE 81, 197 /199 f.; Beschl. v. 8.11.1994 - 7 B 73.94 - UPR 1995, 108 ). Unter welchen Voraussetzungen die von einer Anlage ausgehenden Geräuscheinwirkungen in diesem Sinne schädlich sind, wird für die Errichtung und den Betrieb von Sportanlagen - hier insbesondere den genehmigten Trainings- und Spielbetrieb - durch die auf der Grundlage
SchG erlassene Sportanlagen-Lärmschutzverordnung (
Immissionsortes, hier also der Grundstücke der Antragsteller an (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 27.2.2009 - 7 B 1647/08 - juris). Gemäß § 2 Abs. 6 Sätze 1 und 2 18. BImSchV ist bei Anwendung der Immissionsrichtwerte nach § 2 Abs. 2 der Verordnung grundsätzlich auf die Festsetzungen in Bebauungsplänen und für den Fall, dass - wie hier - solche nicht bestehen, auf die Schutzbedürftigkeit der Nutzungen in den benachbarten Gebieten der emittierenden Anlage abzustellen. Auszugehen ist danach zwar zunächst von der tatsächlichen baulichen Nutzung
Gebiets, in dem die Grundstücke der Antragsteller gelegen sind; jedoch schließt § 2 Abs. 6 Satz 2 18. BImSchV die Berücksichtigung der konkreten Umstände der Nachbarschaftssituation gerade nicht aus (vgl. BayVGH, Urt. v. 24.8.2007 - 22 B 05.2870 - juris). Soweit es um atypische Konfliktsituationen geht, wie sie insbesondere bei planungsrechtlich vorgegebenen oder tatsächlich angetroffenen Gemengelagen bestehen, versagt nämlich der auf starre und abstrakte Gebietsabstufungen zugeschnittene Maßstab
SchV. Dies gilt insbesondere bei Beurteilung solcher betroffener Grundstücke, die in enger Zuordnung am Rande unterschiedlich schutzwürdiger Gebiete liegen. Denn auch bei Anwendung der 18. BImSchV kommt es darauf an, ob der Immissions-ort etwa inmitten
jeweils einschlägigen Baugebietstyps liegt oder ob er - wie hier - an der Grenze zu einem Gebietstyp unterschiedlicher Störempfindlichkeit und Schutzwürdigkeit angesiedelt ist. In solchen Fällen kann die Konfliktlage bauplanungsrechtlich nur durch eine an der konkreten Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der jeweils betroffenen Grundstückseigentümer orientierten Abwägung bewältigt werden (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 3.7.2012 - 3 S 321/11 - juris). 2.1.4.2.1.1. In Anwendung dieser Grundsätze geht der Senat für die Ermittlung der Zumutbarkeitsschwelle ebenso wie das Verwaltungsgericht zunächst davon aus, dass die tatsächliche bauliche Nutzung der Grundstücke der Antragsteller und
diese maßstabbildend umgebenden Bereichs
Stadtteils Mooswald derjenigen eines allgemeinen Wohngebiets (§ 34 Abs. 2 BauGB, § 4 BauNVO) entspricht. Die Grundlagen dieser Einschätzung und die gegen eine Einstufung
fraglichen Gebiets als faktisches reines Wohngebiet (§ 34 Abs. 2 BauGB, § 3 BauNVO) sprechenden Nutzungen hat bereits das Verwaltungsgericht ausführlich und zutreffend dargelegt; hierauf wird verwiesen. Ergänzend ist Folgendes auszuführen: Soweit die Antragsteller vortragen, das Vorhandensein von in einem reinen Wohngebiet nach § 3 BauNVO nur ausnahmsweise zulässigen Nutzungen i. S. der §§ 3 Abs. 3 und 13a BauNVO - hier mehrerer von der Antragstellerin Ziff. 4 sowie der Antragstellerin Ziff. 1 betriebener Ferienwohnungen und einer von der Antragstellerin Ziff. 6 betriebenen Schneiderei mit Modeatelier - hindere die Einstufung als reines Wohngebiet nicht, mag dies in seiner Allgemeinheit zutreffen. Es steht allerdings je nach den Umständen
Einzelfalls auch der Einstufung als allgemeines Wohngebiet nicht entgegen. Dies gilt insbesondere angesichts
Umstandes, dass - wie vom Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt - der Unterschied zwischen allgemeinem und reinem Wohngebiet nur gradueller, nicht aber prinzipieller Art und so gering ist, das es nur weniger (baulicher oder Nutzungs-)Änderungen an einzelnen Gebäuden bedarf, um aus dem faktisch reinen ein faktisch allgemeines Wohngebiet entstehen zu lassen (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.8.1999 - 4 CN 4.98 - BVerwGE 109, 246 ff.). Auf dieser Grundlage wird die Einschätzung
Verwaltungsgerichts durch die vom Antragsgegner schlüssig und unwidersprochen dargelegten weiteren gewerblichen Nutzungen in der Umgebung der Grundstücke der Antragsteller (u. a. Angelshop [...xxxxx], Parkettlegerbetrieb [...xxxx], Ballonflugveranstalter [...xxxxx] und Betrieb für Veranstaltungstechnik [...]), die zum Teil in einem reinen Wohngebiet selbst ausnahmsweise nicht zugelassen werden könnten, bestätigt. Hinzu kommt der ungeachtet seiner Lage in einem (angrenzenden) Bebauungsplangebiet in die Beurteilung der Eigenart der näheren Umgebung einzubeziehende Königreichssaal der Zeugen Jehovas (......), der nicht nur den Bedürfnissen der Bewohner
Gebiets dienen dürfte und daher in einem reinen Wohngebiet ebenfalls nicht ausnahmsweise zugelassen werden könnte. Auf den Einzugsbereich der Schneiderei mit Modeatelier der Antragstellerin Ziff. 6 kommt es danach nicht an. Gleiches gilt vorliegend angesichts der teilweise sogar gebietsunverträglichen gewerblichen und kirchlichen Nutzung mit Blick auf die Zahl der im fraglichen Gebiet vorhandenen Wohneinheiten sowie die verwaltungsseitige Einstufung
Gebiets in der Vergangenheit. Auch bedarf es angesichts
sen im Verfahren
vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes keiner Augenscheinseinnahme. 2.1.4.2.1.2. Die Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der Wohnnutzungen der Antragstellerinnen Ziff. 1, Ziff. 3 und Ziff. 5 wird ferner voraussichtlich durch die konkreten Umstände der Nachbarschaftssituation gemindert. Die Grundstücke dieser Antragsteller liegen am östlichen Rand
Wohngebiets und werden von dem im Teilbebauungsplan "Flugplatz/Universitätsquartier" (Plan-Nr. 2-73.1, geändert durch Plan-Nr. 2-73.1a) festgesetzten Sondergebiet Universität nur durch die Trasse der Breisgaubahn (Antragstellerin Ziff. 1) sowie den parallel zu dieser verlaufenden Elefantenweg (Antragstellerinnen Ziff. 3 und Ziff. 5) getrennt. Zwar ist dieses Sondergebiet bislang lediglich in Teilen verwirklicht. Jedoch führt es zu einer planungsrechtlichen Vorbelastung (vgl. zu diesem Gesichtspunkt VGH Bad.-Württ., Urt. v. 3.7.2012, a. a. O. ) der Grundstücke der Antragstellerinnen Ziff. 1, Ziff. 3 und Ziff. 5. Denn das Lärmschutzniveau dieses Gebiets mit vorgesehenen Institutsgebäuden und Wohnheimen für Studierende entspricht nicht demjenigen eines allgemeinen Wohngebiets. Vielmehr dürfte es - worauf auch der Antragsgegner hingewiesen hat - als mischgebietsähnlich einzustufen sein. Der Annahme einer verminderten Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der Wohngrundstücke am östlichen Rand
Stadtteils Mooswald steht nicht entgegen, dass der Teilbebauungsplan "Flugplatz/Universitätsquartier" (Plan-Nr. 2-73.1) erst am 16.7.1999 in Kraft getreten ist, während die Wohnbebauung zeitlich deutlich früher entstanden sein dürfte. Denn mit einer vor Erlass
genannten Bebauungsplans bestehenden Randlage der Wohngrundstücke zum Außenbereich (§ 35 BauGB) ging eine vergleichbar geminderte Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der Wohnnutzungen einher. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, das Eigentümer von Wohngrundstücken am Rande
Außenbereichs nicht damit rechnen können, dass in ihrer Nachbarschaft keine emittierenden Nutzungen oder höchstens ebenfalls nur eine Wohnnutzung entsteht; sie dürfen nur darauf vertrauen, dass keine mit der Wohnnutzung unverträgliche Nutzung entsteht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.12.1990 - 4 N 6.88 - DVBl 1991, 442 ff.) 2.1.4.2.1.
Anhangs zur
ohnehin vorhandenen Verkehrslärms allein bzw. im Wesentlichen durch von der jeweiligen Anlage ausgelösten weiteren Verkehrslärm zu Grunde. Eine solche Fallgestaltung ist aber hier nicht gegeben. 2.1.4.2.1.
Wohngebiets gelegenen Grundstücken ein Zwischenwert der um jeweils 5 dB(A) differierenden Richtwerte der 18. BImschV für allgemeine Wohngebiete und für - unter anderem auch dem Wohnen dienende (§ 6 Abs. 1 Baunutzungsverordnung) - Mischgebiete zu bilden (vgl. wiederum VGH Bad.-Württ., Urt. v. 3.7.201, a. a. O. ). Insoweit hält der Senat eine Erhöhung der für allgemeine Wohngebiete geltenden Richtwerte um jeweils 3 dB(A), also einen leicht oberhalb
Mittelwerts liegenden Zwischenwert, für angemessen. Maßgeblich hierfür ist insbesondere, dass die in besonderer Weise lärmträchtigen Fußballspiele der 1. Mannschaft
SC F... und der deutschen Nationalmannschaft nur an jährlich maximal 36 Tagen und nach dem Durchschnitt der letzten 10 Jahre lediglich an rund 22 Tagen im Jahr zu erwarten sind. Angesichts
sen dürfte dem Umstand, dass die zu erwartenden Geräuschimmissionen nach ihrer Art im Stadtteil Mooswald nicht ortsüblich sein dürften, keine die Annahme eines geringeren Zwischenwerts rechtfertigende Bedeutung zukommen. Danach können sich die Antragsteller Ziff. 2, Ziff. 4 und Ziff. 6 gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 3
Anhangs hierzu) dürfen die Immissionsrichtwerte
V um maximal 10 dB(A) überschritten werden, wenn einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen um nicht mehr als 20 dB(A) tags und 10 dB(A) nachts über diese (erhöhten) Immissionsrichtwerte hinausgehen (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2
geplanten Stadions in einer unter dem Aspekt
Lärmschutzes so kritischen Nähe zu ihren Wohnhäusern liegt, dass es fraglich sein kann, ob die Geräuschimmissionen die für die Antragsteller maßgebende Zumutbarkeitsgrenze überschreiten. Zu Recht hat der Antragsgegner daher das gestattete Ausmaß der Geräuschimmissionen durch Nebenbestimmungen (§ 36 LVwVfG) festgelegt (vgl. zu Anlagen i. S. der TA Lärm VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 30.1.2019 a. a. O. , m. w. N.). Darüber hinaus ist es in einem solchen Fall in materieller Hinsicht erforderlich, dass die festgelegten Immissionsgrenzwerte die Einhaltung der Nachbarrechte der Betroffenen, hier also der für die Antragsteller maßgebenden Zumutbarkeitsgrenzen, sicherstellen (vgl. auch hierzu VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 30.1.2019 a. a. O. , m. w. N.; BayVGH, Urt. v. 18.7.2002 - 1 B 98.2945 - juris). Dies setzt zunächst voraus, dass die festgelegten Grenzwerte die maßgebenden Zumutbarkeitsgrenzen einhalten. Allerdings hat es hierbei nicht sein Bewenden. Vielmehr sind nach der Rechtsprechung
beschließenden Gerichtshofs, Grenzwertfestsetzungen in einer Baugenehmigung auch dann nicht geeignet, den schützenswerten Belangen
Nachbarn ausreichend Rechnung zu tragen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die festgesetzten Werte nicht eingehalten werden können (VGH Bad. Württ., Urt. v. 29.1.2008 - 8 S 2748/06 - VBlBW 2008, 377 ff.), so dass die Genehmigung wegen nur formaler Berücksichtigung nachbarschützender Belange rechtswidrig sein kann (VGH Bad. Württ., Urt. v. 21.4.1995 - 3 S 2514/94 - VBlBW 1995, 481 ff.). 2.1.4.2.1.5.1. Danach ist die Baugenehmigung hinsichtlich
so bezeichneten Regelbetriebs voraussichtlich insoweit nicht zu beanstanden, wie sie Spiele im Tagzeitraum außerhalb der Ruhezeiten zulässt. Anders verhält es sich hingegen, soweit die genehmigten Spiele im Regelbetrieb in die Ruhezeiten hineinreichen. Für Spiele im Regelbetrieb, also Spiele, die im Wesentlichen tagsüber außerhalb der Ruhezeiten im Zeitraum werktags 8:00 Uhr bis 20:00 Uhr sowie sonntags von 9:00 Uhr bis 13:00 Uhr und 15:00 Uhr bis 20:00 Uhr stattfinden (vgl. oben 2.1.1.1.), ordnet Nr. 0.9.15 F I. 1. der Anlage II zur Baugenehmigung in Bezug auf die am Ostrand
Stadtteils Mooswald zwischen den Straßen Lachendämmle im Norden und Im Ochsenstein im Süden gelegenen insgesamt 10 Immissionsorte (IO) mit jeweils 3 Immissionspunkten (IP) die Einhaltung eines Beurteilungspegels von 55 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts sowie eines Spitzenpegels von 85 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts an. Maßgeblich für die Spiele im Regelbetrieb sind dabei nach aller Voraussicht allein die festgelegten Grenzwerte für den Tagzeitraum. Die für die Nachtzeit angeordneten Werte dürften dagegen ins Leere gehen. Denn es lässt sich mit der für das vorliegende Eilverfahren gebotenen Sicherheit ausschließen, dass die unwesentliche Ausdehnung von "im Wesentlichen" tagsüber außerhalb der Ruhezeiten (also von im Wesentlichen werktags zwischen 8:00 Uhr und 20:00 Uhr sowie sonntags zwischen 9:00 Uhr und 13:00 Uhr wie auch zwischen 15:00 Uhr und 20:00 Uhr) stattfindenden Spielen den von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr (an Werktagen) bzw. bis 7:00 Uhr (an Sonn- und Feiertagen) andauernden Nachtzeitraum i. S.
V betrifft. Mit den für den Tagzeitraum außerhalb der Ruhezeiten angeordneten Beschränkungen hält das genehmigte Vorhaben in Bezug auf ausschließlich in diesem Zeitraum stattfindende Spiele die zu Gunsten der Antragsteller geltenden Immissionsrichtwerte der
Wohngebiets durch Bebauung von Lärmimmissionen aus östlicher Richtung in erheblichem Maße abgeschirmt. Angesichts
sen ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass die genehmigte Nutzung dort allenfalls mit Lärmwerten einherzugehen vermag, die das den Antragstellern Ziff. 2, Ziff. 4 und Ziff. 6 zumutbare Maß deutlich unterschreiten. Die Rügen der Antragsteller, die zu erwartenden Lärmimmissionen seien in den der Baugenehmigung zu Grunde gelegten schalltechnischen Gutachten
Büros K...-E... nicht zutreffend ermittelt worden, dürften insoweit nicht durchgreifen. Denn bei summarischer Prüfung bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die für den Regelbetrieb im Tagzeitraum festgesetzten bzw. zumutbaren Werte nicht eingehalten werden können. Die prognostizierten Immissionswerte an den hier maßgeblichen IP 1 bis 15 und 28 bis 30 liegen nach der schalltechnischen Immissionsprognose
Büros K...-E... vom 26.3.2018 (Hauptgutachten S. 75 und 77) werktags bei maximal 48 dB(A) sowie sonntags bei höchstens 49 dB(A) und damit um wenigstens 9 dB(A) unter dem für die im dortigen Randbereich
Stadtteils Mooswald wohnenden Antragstellerinnen Ziff. 1, Ziff. 3 und Ziff. 5 geltenden Immissionsrichtwert von 58 dB(A) sowie um zumindest 6 dB(A) unter dem Immissionsrichtwert von 55 dB(A), der für die im lärmgeschützteren inneren Bereich
Stadtteils wohnenden Antragsteller Ziff. 2, Ziff. 4 und Ziff. 6 gilt und in der Baugenehmigung insgesamt festgesetzt wurde. Die Einschätzung
Büros K... und F...GmbH (Büro K... und F...) in der von den Antragstellern vorgelegten gutachterlichen Stellungnahme vom 4.5.2018, die Höhe der Pegel sei in Bezug auf diese Zeiträume prognostisch um etwa 3 dB(A) an Werktagen und etwa 4 dB(A) an Sonntagen zu erhöhen (S. 6 und 9), führt weder zu einer Überschreitung der in der Baugenehmigung festgesetzten noch der den Antragstellern zumutbaren Immissionswerte. Hinsichtlich der Spitzenpegel wird in der gutachterlichen Stellungnahme vom 4.5.2018 selbst eine Überschreitung der für reine Wohngebiete geltenden höchstzulässigen Werte nicht behauptet. Anders verhält es sich hingegen, soweit der Regelbetrieb gemäß Nr. 0.9.15 F I. 1. der Anlage II zur Baugenehmigung Spiele betrifft, die nur "im Wesentlichen" tagsüber außerhalb der Ruhezeiten stattfinden, also zeitlich - wenn auch nur unwesentlich - in die Ruhezeiten ausgedehnt werden können. Denn mangels gesonderter Beschränkung der Lärmimmissionen für diesen Zeitraum gelten nach der Baugenehmigung auch insoweit für die IO 1 bis 10 die für den Tagszeitraum angeordneten Beschränkungen der Immissionswerte auf 55 dB(A) und der Spitzenpegel auf 85 dB(A). Diese überschreiten aber zum einen die in den Ruhezeiten zu Gunsten der Antragstellerinnen Ziff. 1, Ziff. 3 und Ziff. 5 geltenden Immissionswerte von 53 dB(A) bzw. Spitzenpegelwerte von 83 dB(A) jeweils um 2 dB(A). Unter Zugrundelegung der durch die Baugenehmigung zugelassenen Immissionswerte dürfte zum anderen auch nicht sichergestellt sein, dass die Antragsteller Ziff. 2, Ziff. 4 und Ziff. 6 von unzumutbaren Lärmbelastungen in den Ruhezeiten verschont bleiben. In Ermangelung einer Punktberechnung der Immissionswerte im Einzugsbereich der Wohngrundstücke der genannten Antragsteller greift der Senat zur Beurteilung der Gefährdung auf die Rasterberechnung "Szenario 3" der schalltechnischen Immissionsprognose
Büros K...-E... vom 26.3.2018 (Hauptgutachten S. 85 - Lärmkarte -) zurück. Zwar lässt diese eine genauere Analyse nicht zu (vgl. hierzu das Hauptgutachten vom 26.3.2018 S. 82). Jedoch bietet sie Anhaltspunkte für eine jedenfalls grobe Abschätzung der - trotz zusätzlicher Entfernung und Lärmabschirmung - möglichen Lärmausbreitung im fraglichen Bereich. Bei Ausschöpfung der zugelassenen Immissionswerte von 55 dB(A) und Spitzenpegel von 85 dB(A) am Ostrand
Siedlungsbereichs dürfte danach das Wohngrundstück der Antragstellerin Ziff. 4 noch in dem Bereich liegen, in dem mit Überschreitungen der - in allgemeinen Wohngebieten während der Ruhezeiten maximal zumutbaren - Immissionspegel von 50 dB(A) bzw. Spitzenpegel von 80 dB(A) zu rechnen ist. Die Wohngrundstücke der Antragsteller Ziff. 2 und Ziff. 6 dürften in einem Übergangsbereich liegen, in dem nach der Rasterberechnung wohl die genannte Zumutbarkeitsgrenze eingehalten wird. Angesichts der bereits oben angeführten Ungenauigkeit der Rasterberechnung, der hinzutretenden Ungenauigkeit der Eintragungen in der vorliegenden Lärmkarte und der genehmigten deutlichen Überschreitung der Zumutbarkeitsschwelle am Ostrand
Wohngebiets um durchgängig maximal 5 dB(A) sieht der Senat in dem genannten Übergangsbereich - und damit auch für die Antragsteller Ziff. 2 und Ziff. 6 - bei summarischer Prüfung derzeit allerdings ein beachtliches Risiko für Richtwertüberschreitungen. 2.1.4.2.1.5.
Anhangs hierzu angesehen werden und eine Erhöhung der Immissionswerte rechtfertigen können (vgl. zu den Voraussetzungen für das Vorliegen seltener Ereignisse sowie zur Berücksichtigung sog. Montagsspiele der [Zweiten] Fußball-Bundesliga OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 18.3.2011 - 2 A 2581/09 - juris). Denn die in der Baugenehmigung für seltene Ereignisse festgelegten Lärmwerte, die diejenigen
Regelbetriebes nach § 2
von der Baugenehmigung in Bezug genommenen Hauptgutachtens
Büros K...-E... vom 26.3.2018 im Einzelnen genannt. Für diese Spiele lässt Nr. 0.9.15 F I. 1. der Anlage II zur Baugenehmigung auf der Grundlage
V in Bezug auf die IO 1 bis 10 (samt den IP 1 bis 30) Lärmimmissionen mit einem Beurteilungspegel von 65 dB(A) tags außerhalb und innerhalb der Ruhezeiten und von 50 dB(A) nachts sowie einem Spitzenpegel von 85 dB(A) tags innerhalb und außerhalb der Ruhezeiten, von 65 dB(A) nachts bis 22:30 Uhr und von 60 dB(A) nachts von 22:30 Uhr bis 6:00 Uhr bzw. sonntags bis 7:00 Uhr zu. Diese Lärmimmissionen dürften allerdings auch die im Rahmen seltener Ereignisse an den Wohngebäuden der Antragsteller zulässigen Lärmwerte teilweise überschreiten. Nach den oben (vgl. 2.1.4.2.1.4.) gemachten Ausführungen können sich die Antragstellerinnen Ziff. 1, Ziff. 3 und Ziff. 5 für den Regelbetrieb nach § 2 Abs. 2 i. V. mit Abs. 6 Satz 2
Wohngebiets um jeweils 5 dB(A) überschritten. Unter Berücksichtigung der oben gemachten Ausführungen (vgl. 2.1.4.2.1.5.2.) sieht der Senat auch insoweit das Risiko einer Überschreitung der für seltene Ereignisse höchstzulässigen Lärmwerte an den Wohngebäuden der Antragsteller Ziff. 2, Ziff. 4 und Ziff. 6. Nachdem die Anforderungen
V kumulativ erfüllt sein müssen, um eine Erhöhung der zulässigen Lärmwerte bei seltenen Ereignissen zu rechtfertigen, scheidet eine solche voraussichtlich sowohl für die Durchführung von Fußballspielen während der Ruhezeiten als auch für Spiele während der Nachtzeit aus. Die danach zu Gunsten der Antragsteller wohl geltenden höchstzulässigen Lärmwerte
V (vgl. 2.1.4.2.1.4.) halten die in Nr. 0.9.15 F I.
V (an Werktagen von 6:00 Uhr bis 8:00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen von 7:00 Uhr bis 9:00 Uhr) sowie der Feiertage ist eine Rechtsverletzung der Antragsteller durch den Sport- und Spielbetrieb dagegen nicht erkennbar. Dabei geht der Senat davon aus, dass ein Spielbetrieb in dieser Zeit von der Genehmigung nicht umfasst ist. Das ergibt sich ohne Weiteres aus Nr. 0.9.15 F I. 1. der Anlage II zur Baugenehmigung, in der erkennbar eine den gesamten genehmigten Spielbetrieb umfassende abschließende Regelung der für Fußballspiele höchstzulässigen Lärmwerte getroffen wird (vgl.2.1.1.1.), aber die morgendliche Ruhezeit und Spiele an Feiertagen nicht aufgeführt sind. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass ein morgendlicher Spielbetrieb nach den vorliegenden Unterlagen zum Bauvorhaben nicht absehbar ist. Mit Blick auf einen von den Antragstellern in der morgendlichen Ruhezeit für möglich gehaltenen Trainingsbetrieb liegen die prognostisch zu erwartenden Lärmwerte am Ostrand
Stadtteils Mooswald nach dem Hauptgutachten
Büros K...-E... vom 26.3.2018 (S. 81) bei maximal 38 dB(A) und damit um 15 dB(A) unter dem für die Antragstellerinnen Ziff. 1, Ziff. 3 und Ziff. 5 geltenden Immissionswert von 53 dB(A) sowie um 12 dB(A) unter dem für die weiter westlich wohnhaften Antragsteller Ziff. 2, Ziff. 4 und Ziff. 6 geltenden Immissionswert von 50 dB(A). Selbst unter Zugrundelegung von Prognosefehlern ist danach eine Rechtsverletzung der Antragsteller voraussichtlich sicher ausgeschlossen. 2.1.4.2.
Wohngebiets als Gemengelage nach Nr. 6.7 der TA Lärm mit einer sich daraus ergebenden Zwischenwertbildung und bei dieser die vergleichsweise geringe Zahl von 6 bis 14 Veranstaltungen mit mehr als 1.000 Besuchern im Jahr zu berücksichtigen. Eine Minderung der Schutzwürdigkeit bzw. Schutzbedürftigkeit wegen vorbestehender allgemeiner Verkehrsgeräusche scheidet demgegenüber auch hier nach aller Voraussicht aus, da Nr. 7.4 der TA Lärm eine der Nr. 1.1 Buchst. d
Anhangs zur
Stadtteils Mooswald eingehalten. Ferner werden die in dieser Nebenbestimmung festgelegten Werte nach dem Ergänzungsgutachten zur Anlage G
Büros K...-E... vom 21.9.2018 - freilich unter Zugrundelegung nicht konservativer Ansätze (vgl. das schalltechnische Beratungspapier 05
Büros K.... Berater & Ingenieure GmbH & Co. KG [Büro K...] vom 29.10.2018) - deutlich unterschritten. Die vom Büro K.... im schalltechnischen Beratungspapier 05 vom 29.10.2018 prognostizierte Überschreitung
nächtlichen Immissionsrichtwerts für reine Wohngebiete um 1 dB(A) an den IP 14 bis 21 ist hier unerheblich, da ein Immissionswert von 36 dB(A) deutlich unterhalb der zu Gunsten der Antragsteller festgelegten und der ihnen voraussichtlich zumutbaren Immissionswerte liegt. Zwar hat Büro K... und F... in der von den Antragstellern vorgelegten gutachterlichen Stellungnahme vom 5.2.2019 ausgeführt, der Immissionsrichtwert für reine Wohngebiete werde bei Berücksichtigung der Immissionen eines geplanten weiteren Möbelhauses sowie einem realistischen Ansatz für haustechnische Anlagen und Sozialgeräusche um insgesamt rund 5 dB(A) am IP 30 überschritten. Indes dürfte eine Berücksichtigung
lediglich geplanten Möbelhauses bei Anwendung
Prioritätsprinzips (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 20.7.2017 - 8 B 396/17 - juris) und insbesondere angesichts der nach dem Vortrag der Antragsteller erst im Rahmen der Flächennutzungsplanung vorbereiteten, also noch nicht durch einen qualifizierten Bebauungsplan verwirklichten Planungsabsichten der Stadt F... (vgl. Hansmann, in: Landmann/Rohmer UmweltR, Stand Juni 2019, RdNr. 32 zu Nr. 2 TA Lärm) hier ausscheiden. Damit erscheint es wenig wahrscheinlich, dass der nächtliche Immissionsrichtwert für reine Wohngebiete von 35 dB(A) vorliegend um 5 dB(A) überschritten und der im Bescheid festgelegte Immissionswert von 40 dB(A) nachts auch nur erreicht wird. Eine Überschreitung der den Antragstellern zumutbaren - zum Teil noch höheren - Immissionswerte ist voraussichtlich auszuschließen. Das Vorbringen der Antragsteller, im schalltechnischen Beratungspapier 05
Büros K... vom 29.10.2018 werde darauf verwiesen, dass bei Drittveranstaltungen keine gleichzeitige Nutzung der Messehallen mit nächtlichen Abfahrten stattfinden dürfe, trifft nicht zu. In dem genannten Beratungspapier ist ausgeführt, an einem Teil der Immissionsorte im Bereich der Mooswaldsiedlung überschritten die Beurteilungspegel der Gesamtbelastung den Immissionsrichtwert für reine Wohngebiete, wenn die Abfahrten von den Parkplätzen
Stadions und von der Messe in der gleichen lautesten Nachtstunde aufträten; dies könne durch Nebenbestimmungen vermieden werden. Nachdem insoweit im besagten Beratungspapier eine Gesamtbelastung von maximal 39 dB(A) nachts am Ostrand
Stadtteils Mooswald prognostiziert wurde, bedurfte es unter Zugrundelegung der den Antragstellern zumutbaren höheren Lärmwerte einer solchen Nebenbestimmung nicht. 2.1.4.3. Ohne Erfolg machen die Antragsteller schließlich geltend, das Bauvorhaben der Beigeladenen sei weder ausreichend erschlossen noch mit einer ausreichenden Zahl von Kfz-Stellplätzen ausgestattet. Das bauplanungsrechtliche Erfordernis der gesicherten Erschließung (hier § 30 Abs. 1 bzw. § 35 Abs. 1 BauGB) dient allein dem öffentlichen Interesse der geordneten städtebaulichen Entwicklung und ist daher nicht nachbarschützend (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn-Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Mai 2019, RdNr. 56 zu § 30, m. w. N.). Gleiches gilt im Ergebnis für das bauordnungsrechtliche Erschließungserfordernis
Nr. 2 zu § 4, m. w. N.) und die bauordnungsrechtlichen Vorschriften über die Verpflichtung zur Errichtung der für eine ordnungsgemäße Nutzung notwendigen Stellplätze nach § 37 Abs. 1 und 2 LBO (vgl. VGH Bad. Württ, Beschl. v. 10.1.2008 - 3 S 2773/07 - juris). Allerdings können im Rahmen
bauplanungsrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme im Einzelfall Nachbarrechte verletzt werden, wenn die Genehmigung eines Vorhabens ohne die erforderlichen Stellplätze zu Beeinträchtigungen führt, die dem Nachbarn bei Abwägung aller Umstände unzumutbar sind. Auf einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot kann sich der Nachbar etwa dann berufen, wenn der Stellplatzmangel geeignet ist, die bestimmungsgemäße Nutzung seines eigenen Grundstücks wegen mangelnder Erreichbarkeit oder wegen Immissionen infolge eines durch das Vorhaben ausgelösten Park- oder Parksuchverkehrs unzumutbar zu beeinträchtigen. (vgl. VGH Bad. Württ, Beschl. v. 10.1.2008, a. a. O. , m. w. N.; BayVGH, Beschl. v. 9.5.2016 - 2 AS 16.420 - juris). Entsprechendes gilt allgemein, wenn sich die Erschließungssituation eines Grundstücks durch eine vorhabenbedingte Überlastung einer das Grundstück
Betroffenen erschließenden Straße oder durch unkontrollierten Parksuchverkehr erheblich verschlechtert (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 15.5.2013 - 2 A 3009/11 - juris), also auch für Folgen einer nicht hinreichenden Erschließung
Bauvorhabens selbst. Eine unzumutbare Beeinträchtigung liegt - jedenfalls solange der freie Zugang zum Grundstück möglich ist - allerdings nicht schon darin, dass die angrenzenden Straßen durch Fahrzeuge von Nutzern der baulichen Anlage in Anspruch genommen werden und dem Nachbarn nur noch mit den daraus folgenden Einschränkungen zur Verfügung stehen. Das dem Nachbarn durch das Eigentum vermittelte Recht zur bestimmungsgemäßen Nutzung seines Grundstücks begründet kein Recht auf bevorzugte Nutzung
angrenzenden öffentlichen Straßenraums. Probleme, die sich aus der Verteilung knappen öffentlichen Straßenraums auf verschiedene Verkehrsteilnehmer ergeben, sind mit den Mitteln
Straßenverkehrsrechts zu regeln (vgl. auch hierzu VGH Bad. Württ, Beschl. v. 10.1.2008, a. a. O. ). Nach diesen Maßgaben vermag der Senat eine den Antragstellern drohende unzumutbare Beeinträchtigung ihrer jeweiligen Rechte auf bestimmungsgemäße Nutzung ihrer Grundstücke nicht zu erkennen. 2.1.4.3.1. Dies gilt zum einen für das Vorbringen der Antragsteller, die Nutzung
"Boulevards" als Erschließungsachse für das genehmigte Stadion sei nicht hinreichend (durch Baulast) gesichert, weshalb es zu vermehrtem Verkehr in ihrem Stadtteil kommen könne. Auf die damit angesprochene rechtliche Sicherung der Erschließung haben die Antragsteller - wie dargelegt - keinen Anspruch. In tatsächlicher Hinsicht hält es der Senat nicht für ernstlich zweifelhaft, dass die Stadt F... als Eigentümerin der Grundstücke den "Boulevard" zum Zwecke der Erschließung
von ihrer Tochtergesellschaft, der Beigeladenen, für den Spielbetrieb
einzigen örtlichen Vereins der
Stadtteils Mooswald aufgrund eines - unterstellten - Fehlens der rechtlichen Absicherung einer Nutzung
"Boulevards" als Erschließungsachse
Stadions nicht drohen. 2.1.4.3.
Vorhabens begründen können, vermag der Senat eine solche in der Sache nicht zu erkennen. Dass die von der Antragstellerin Ziff. 6 betriebene Schneiderei mit Modeatelier in nennenswertem Umfang an Wochenenden von zudem motorisierten Kunden aufgesucht werden soll, erscheint wenig einleuchtend und ist von den Antragstellern auch nicht weiter substantiiert worden. Gleiches gilt für einen voraussichtlich unzumutbaren Auftragsrückgang in Folge derartiger Reflexe an weniger als der Hälfte der jährlichen Wochenenden. Hinsichtlich der Ferienwohnungen der Antragstellerinnen Ziff. 1 und Ziff. 4 sind als Folge von Fußball-Bundesligaspielen sowie von Drittveranstaltungen nicht nur für die Vermietung nachteilige, sondern angesichts
Unterbringungsbedarfs von Besuchern vor allem auch vorteilhafte Effekte denkbar. 2.1.4.3.4. Ebenfalls ohne Erfolg machen die Antragsteller geltend, das Stadion verfüge nicht über eine ausreichende Zahl von Kfz-Stellplätzen, da in deren Berechnung ein ÖPNV-Abschlag eingeflossen sei, der die voraussichtlich erst deutlich nach Stadioneröffnung betriebsbereite Erweiterung der Straßenbahnlinie und Errichtung einer neuen Haltestelle einschließe sowie eine nicht gesicherte und nach der VwV Stellplätze unerhebliche tatsächliche Taktfolge an Spieltagen berücksichtige. Hierzu hat bereits das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dem rechnerisch ohne Einbeziehung eines ÖPNV-Bonus zunächst bestehenden Stellplatzbedarf von 2.353 Kfz-Stellplätzen seien gemäß der Nebenbestimmung 6.0.0.1 F zur Baugenehmigung insgesamt 2.040 Kfz-Stellplätze sowie weitere 64 Stellplätze für die Polizei sowie 14 Stellplätze für Taxen gegenüberzustellen. Selbst wenn man davon ausgehe, dass der vom Antragsgegner bei der Ermittlung
Stellplatzbedarf mit einem Abschlag von 60 % berücksichtigte ÖPNV-Bonus nicht zu einer Reduktion der notwendigen Stellplätze auf 941 führe, sondern nur in geringerem Umfang hätte angesetzt werden dürfen, werde vor diesem Hintergrund der Stellplatzbedarf sicher gedeckt. Dieser nach aller Voraussicht zutreffenden Einschätzung
Verwaltungsgerichts halten die Antragsteller keine durchgreifenden Einwendungen entgegen. Ihrem Vorbringen, es sollten lediglich 40 % der Stellplätze errichtet werden, liegt eine Verwechslung der Zahl der notwendigen Stellplätze mit der Zahl der nach der Baugenehmigung zu errichtenden Stellplätze zu Grunde. Für ihren Hinweis, die Flächen für die Stellplätze seien rechtlich nicht hinreichend durch Baulast gesichert, gilt das oben (vgl. 2.1.4.3.1.) Ausgeführte. 2.1.4.3.5. Dass der Antragsgegner die Baugenehmigung vor Erstellung
zwischen der Stadt F... als unterer Straßenverkehrsbehörde und der Beigeladenen sowie dem SC F... am 12.10.2018 vereinbarten Erstellung eines Anwohnerverkehrskonzepts erteilt hat, begegnet mit Blick auf Rechte der Antragsteller keinen durchgreifenden Bedenken. Vor dem Hintergrund, dass ein Park- oder Parksuchverkehr im Stadtteil Mooswald voraussichtlich nicht durch einen Stellplatzmangel hervorgerufen würde, dürfte ein Verstoß gegen das den Antragstellern zur Seite stehende Gebot der Rücksichtnahme nur dann vorliegen, wenn durch das Vorhaben ausgelöster Verkehr den Zugang zu ihren Grundstücken gleichwohl voraussichtlich unzumutbar beeinträchtigen würde. Dies wäre beispielsweise denkbar, wenn sich eine zeitlich wesentliche Verhinderung
Zugangs konkret absehen ließe. Das ist allerdings hier nicht der Fall. Denn die angeführte und vom Antragsgegner zum Bestandteil der Bauvorlagen erklärte (Nr. 6.0.11aF der Anlage II zur Baugenehmigung) Vereinbarung über die Erstellung eines Anwohnerverkehrskonzepts sieht unter anderem verkehrsrechtliche Maßnahmen zur Verhinderung vor (Nr. 1 der Vereinbarung) und macht eine Nutzungsaufnahme
Stadions für den Spielbetrieb von der vorherigen Erstellung eines solchen, explizit dem Schutz der Anwohner
Stadtteils Mooswald vor unzumutbaren Belästigungen durch Parksuchverkehr und ruhenden Verkehr dienenden Anwohnerverkehrskonzepts und dem Erlass der dafür erforderlichen verkehrsregelnden Anordnungen durch die unterer Straßenverkehrsbehörde abhängig (Nr. 4 der Vereinbarung). Da angesichts
sen insbesondere die Stadt F... als untere Straßenverkehrsbehörde den Erlass straßenverkehrsrechtlicher Anordnungen zum Schutz der Wohnbebauung
Stadtteils Mooswald beabsichtigt, vermag der Senat eine mehr als zeitlich unwesentliche Verhinderung
Zugangs zu den Grundstücken der Antragsteller durch Park- und Parksuchverkehr nicht konkret abzusehen. Das Vorbringen der Antragsteller, die angedachte Beschränkung der Zufahrt auf berechtigte Personen und die Ausweisung von Anwohnerparkplätzen führe zu für sie unzumutbaren Beeinträchtigungen, trifft voraussichtlich nicht zu. Denn die von ihnen befürchteten (zeitweiligen) Behinderungen vor Kontrollstellen nebst erschwerter Erreichbarkeit ihrer Grundstücke dürften nicht nur zeitlich, sondern auch nach dem Gewicht der Beeinträchtigungen nicht erheblich und daher hinzunehmen sein. 2.2. Dürfte die Baugenehmigung vom 15.11.2018 die Antragsteller nach alledem hinsichtlich der genehmigten Nutzung
Stadions für Fußballspiele in den täglichen Ruhezeiten zwischen 20:00 Uhr und 22:00 Uhr, den sonntäglichen Ruhezeiten zwischen 13:00 Uhr und 15:00 Uhr und in der Nachtzeit ab 22:00 Uhr sowohl in Bezug auf den Regelbetrieb als auch im Rahmen seltener Ereignisse in ihren Rechten verletzen, so ist die aufschiebende Wirkung ihrer gegen die Baugenehmigung gerichteten Klagen insoweit anzuordnen. Denn bezogen auf diesen ohne Weiteres abgrenzbaren Genehmigungsteil überwiegt das Interesse der Antragsteller, von einer Aufnahme der voraussichtlich rechtswidrigen Nutzung vor rechtskräftigem Abschluss
verwaltungsgerichtlichen Verfahrens verschont zu bleiben, das Interesse der Beigeladenen an einer Nutzungsaufnahme. Im Übrigen dürfte den Klagen der Antragsteller voraussichtlich kein Erfolg beschieden sein, so dass sie das Risiko der Schaffung vollendeter Tatsachen zu tragen haben. Insbesondere setzt nämlich die Fertigstellung
Stadions keine Zwangspunkte für eine zu ihren Lasten rechtswidrige zukünftige Nutzung
selben in den Ruhezeiten und der Nachtzeit. Die Frage, ob ein Weiterbau und insbesondere ein Betrieb
Stadions unter diesen Voraussetzungen sinnvoll ist oder ob sich die Wahrung der Nachbarrechte der Antragsteller auch im Falle eines Spielbetriebs in den Ruhezeiten und der Nachtzeit durch bauliche bzw. organisatorische Maßnahmen sicherstellen lässt und ggf. die entsprechenden behördlichen und gerichtlichen Verfahren zur Zulassung eines solchen Betriebes durchgeführt werden sollen, lässt sich - anders als die Antragsteller meinen - nicht im vorliegenden Verfahren durch das Gericht beantworten. Vielmehr obliegt die Wahl der weiteren Verfahrensweise allein der Beigeladenen. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 159 Satz 1, 154 Abs. 3 Satz 1 und 162 Abs. 3 VwGO i. V. mit § 100 Abs. 1 ZPO. Da die Beigeladene im Beschwerdeverfahren im Gegensatz zum Verfahren vor dem Verwaltungsgericht keinen Antrag gestellt hat, können ihr Kosten auch nur für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht auferlegt werden. Die Festsetzung
Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, 39 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 und 52 Abs. 1 GKG i. V. mit den Nrn. 1.5 und 9.7.1
Streitwertkataloges 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit und folgt der zutreffenden Streitwertfestsetzung
Verwaltungsgerichts für das erstinstanzliche Verfahren. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Permalink: https://openjur.de/u/2208927.html ( https://oj.is/2208927 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 33 Zitiert 18 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.