dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst in der für die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeber geltenden Fassung (TVöD-VKA), die in der Heimerziehung tätig ist. Die im Juni 1976 geborene Klägerin schloss im Juli 1998 die Fachschulausbildung zur staatlich anerkannten Erzieherin erfolgreich ab. Zum 01.11.2003 nahm sie bei dem Deutschen Roten Kreuz, K. R. e. V. eine Beschäftigung als Erzieherin in der Jugendhilfe auf.
sechs Monaten übernahm sie zusätzlich die Funktion einer Teamleiterin. Das Arbeitsverhältnis ging zum 16.08.2016 auf die Beklagte über. Die Beklagte ist ein Träger der öffentlichen Jugendhilfe, der unter der Bezeichnung "Blinkfeuer" einen Jugendhilfeverbund betreibt, zu dem verschiedene Wohngruppen gehören. Die Beklagte schloss am 15.06.2017 mit der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft den "Tarifvertrag DRK R. gGmbH", der zum 01.08.2017 in Kraft trat und auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung findet.
1 des Tarifvertrages richtet sich die Eingruppierung der Beschäftigten
dem TVöD-VKA in der jeweils geltenden Fassung. Die Beklagte ordnete die Klägerin der Entgeltgruppe S 8a der Anlage 1 zu § 12 TVöD-VKA, Teil B, Abschnitt XXIV (Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst) zu. Die Klägerin erhält darüber hinaus eine Heimzulage. Die Klägerin arbeitet jeweils zur Hälfte ihrer Arbeitszeit in einer Regelwohngruppe für Kinder und Jugendliche sowie im Betreuten Wohnen für Jugendliche. Die Wohngruppen stehen ggf. auch jungen Volljährigen offen. Die Regelwohngruppe 2, in der die Klägerin tätig ist, verfügt über bis zu 10 Plätze und befindet sich in der D-Straße. Das Betreute Wohnen mit bis zu 4 Plätzen ist in der R-Straße beheimatet. Grundlage der Betreuung ist jeweils eine Leistungs-, Qualitätsentwicklungs- und Entgeltvereinbarung (LQEV) mit der Stadt R gemäß § 77 und §§ 78a ff. SGB VIII für stationäre und teilstationäre Hilfen. In der LQEV für die Regelwohngruppe heißt es zur Zielgruppe: "... Die Regelwohngruppe ist eine heterogene und geschlechtergemischte Gruppe, in der in der Regel Kinder und Jugendliche von 0-18 Jahren betreut werden. Zur Zielgruppe gehören junge Menschen, die einen zur Herkunftsfamilie ergänzenden Lern- und Lebensort benötigen, aber auch Kinder und Jugendliche, die in der eigenen Familie gefährdet sind und/oder bereits erhebliche Entwicklungsstörungen aufweisen und stationäre Erziehungshilfe benötigen oder junge Menschen, die aus anderen Gründen (Inobhutnahme) untergebracht werden müssen. Die Eltern/Personensorgeberechtigten sollten zur Zusammenarbeit im Hinblick auf die Erweiterung der elterlichen Kompetenzen bereit sein bzw. motiviert werden können. Darüber hinaus sollten die jungen Menschen in der Lage sein, sich in die Gruppe und den Gruppenalltag zu integrieren. Weiterhin gehören zur Zielgruppe die unbegleiteten minderjährigen Ausländer. Zur Zielgruppe zählen nicht Kinder und Jugendliche · mit akuten psychotischen Störungen · mit manifester Suchtproblematik · mit einer Pflegestufe, die über Pflegestufe I liegt · mit verfestigtem, hohen Kriminalitätspotential ohne Veränderungsbereitschaft · die auf einen Rollstuhl angewiesen sind (auf Grund räumlicher Gegebenheiten) ..." Der Betreuungsschlüssel für das pädagogische Personal beträgt in der Regelwohngruppe 1 zu 1,69 Bewohner. Als pädagogische Fachkräfte anerkannt sind Diplom- und Sozial-pädagogen, staatlich anerkannte Erzieher, Heilerzieher bzw. Heilerziehungspfleger. In der Regelwohngruppe sind neben der Klägerin vier weitere Mitarbeiter mit der Eingruppierung S 8a TVöD-VKA tätig. Die Klienten sind der Beklagten auf der Grundlage des § 34 SGB VIII in Verbindung mit § 27 SGB VIII (Kinder oder Jugendliche) bzw. § 41 SGB VIII (junge Volljährige) zugewiesen. Die Regelwohngruppe bietet Hilfe zur Erziehung über Tag und
t (§ 34 Satz 1 SGB VIII). Die Kinder und Jugendlichen sollen durch eine Verbindung von Alltagserleben und pädagogischen Angeboten so gefördert werden, dass sie einen ihrer Entwicklung entsprechend höchstmöglichen Grad an Selbstständigkeit erreichen und individuelle Lebensperspektiven entwickeln können. Die Wohngruppe bietet ein Zuhause auf Zeit mit dem Ziel, entweder eine Rückkehr in die eigene Familie, in eine andere Familie oder eine selbstständige, unabhängige Lebensführung im eigenen Wohnraum zu ermöglichen (vgl. § 34 Satz 2 SGB VIII). Aufgabe der pädagogischen Fachkräfte ist es, die sozialen Kompetenzen (u. a. Selbstständigkeit, Eigenverantwortung, Akzeptanz und Wertschätzung, Gemeinschaftssinn, Kritik- und Konfliktfähigkeit) zu fördern und zu entwickeln, lebenspraktische Fähigkeiten zu vermitteln sowie Lebens- und Zukunftsperspektiven zu entwickeln. Die Kinder und Jugendlichen sollen sich in der Wohngruppe geborgen fühlen und in die Alltagsprozesse einbezogen werden. Sie besuchen je
Alter und Befähigung allgemein- oder berufsbildende Schulen, ggf. auch Förderschulen, Ausbildungsstätten oder nehmen an sonstigen, insbesondere berufsvorbereitenden, Bildungsangeboten teil. Ausländische Kinder und Jugendliche, die noch nicht über die notwendigen Sprachkenntnisse verfügen, besuchen die speziell auf Flüchtlinge zugeschnittenen Kurse "Deutsch als Zweitsprache" (DaZ). Einzelne Bewohner haben zum Teil schwerwiegende Krankheiten und befinden sich deshalb in ärztlicher oder psychotherapeutischer Behandlung (z. B. Fetales Alkoholsyndrom). In der LQEV für das Betreute Wohnen heißt es zur Zielgruppe: "... · Junge Menschen im Alter von 15-18 Jahre (Aufnahmealter) · Jugendliche/junge Erwachsene aus dem stationären Kontext und/oder Jugendliche, die einen zur Herkunftsfamilie ergänzenden Lern- und Lebensort benötigen · Jugendliche, deren Eltern/PSB zur Zusammenarbeit im Hinblick auf die Erweiterung ihrer elterlichen Kompetenzen bereit sind bzw. motiviert werden können · Jugendliche/junge Erwachsene, die ihren Alltag weitestgehend selbstverantwortet gestalten können und über ein ausreichendes Maß an Kompetenzen zur eigenständigen Lebensgestaltung verfügen · Jugendliche/junge Erwachsene, die sich im Wohnkontext unterstützen · unbegleitete minderjährige Ausländer ..." Der Betreuungsschlüssel für das pädagogische Personal beträgt im Betreuten Wohnen 1 zu 3,7 Bewohner. Der Klägerin obliegen unabhängig von der jeweiligen Wohnform folgende Aufgaben (vgl. Stellenbeschreibung aus November 2017, von der Klägerin unterzeichnet am 08.01.2018): · Mitwirkung bei der Entwicklung und Umsetzung der gesetzlichen Aufträge, der LQEV bzw. der pädagogischen Konzepte, · Mitwirkung am Hilfeplan gemäß § 36 SGB VIII, · Bindungs- und Beziehungsarbeit mit Hilfe des Bezugsbetreuersystems, · Biographiearbeit, · Versorgung der Klienten, · Gesundheitsplanung und -erziehung (z. B. Anleitung bei der täglichen Körperpflege, Unterstützung bei dem eigenverantwortlichen Umgang mit Genuss- und Suchtmitteln, Begleitung bei Arzt- oder Therapieterminen), · Erziehungs- und Entwicklungsförderung der Klienten, · Vermittlung lebenspraktischer Fähigkeiten (z. B. Unterstützung bei der individuellen Raumgestaltung, gemeinsame Einkäufe, Wäsche, Reinigung, Koch- und Haushaltstraining), · Anleitung der Klienten im Umgang mit finanziellen Mitteln, · Integration im sozialen, kindertageseinrichtungsbezogenen, schulischen und beruflichen Bereich, · Anbindung der Klienten an kulturelle und sportliche Angebote im Sozialraum, gruppeninterne und -übergreifende Freizeitangebote, · Einübung demokratischer Beteiligungsformen, · Zusammenarbeit mit Ämtern, Institutionen, Kindertageseinrichtungen, Schulen, Ausbildungsbetrieben, Ärzten, Therapeuten und Vereinen; Vermittlung bei Konflikten, · Krisenintervention (Kindeswohlgefährdung, Abgängigkeit der Klienten), · Hilfe bei der Verselbstständigung/Wohnungssuche, · bei Bedarf
betreuung der Klienten über Fachleistungsstunden, · Begleitung und Unterstützung der Personensorgeberechtigten, Informationsaustausch und Reflexionsgespräche, ggf. Einbeziehung bei Projekten und Veranstaltungen der Einrichtung, · bei Bedarf Begleitung des Umgangs zwischen Klienten und Eltern bzw. Personensorgeberechtigten, · Genogrammarbeit, · enge Zusammenarbeit/Abstimmung mit der Elternfachkraft, · Planung, Koordination und Organisation der Abläufe in der Wohngruppe, Mitarbeit bei der Gestaltung von Festen, Feiern und sonstigen Veranstaltungen, · Verwaltung der finanziellen Mittel entsprechend Haushaltsplan, Einkäufe, · Ordnung und Sauberkeit in den Räumen der Wohngruppe, Mitverantwortung für Sicherheit, Unfallschutz und Psychohygiene, · Planung und Dokumentation pädagogischer Prozesse (intern über Dokumentationssoftware Daarwin, Sachstands- und Trägerberichte etc.), Information bei meldepflichtigen Krankheiten und besonderen Vorkommnissen, · Teilnahme an Supervisionen, Teamberatungen und Fallbesprechungen, · Mitarbeit bei der Qualitätsentwicklung und -sicherung, · Fachliche Begleitung, Anleitung und Unterstützung neuer Mitarbeiter und Praktikanten, · Teilnahme an Fort- und Weiterbildungen, Selbststudium von Fachliteratur. Darüber hinaus ist die Klägerin als Teamleiterin tätig. Damit sind folgende Aufgaben verbunden (vgl. Zusatzfunktionsbeschreibung aus November 2017, von der Klägerin unterzeichnet am 08.01.2018): o Erhebung der Anwesenheit und Meldung an die Leitung, o Zuarbeit für Arbeitszeugnisse und Beurteilungen, o Mitarbeit in Gremien im Auftrag der Beklagten, o Mitwirkung bei der Weiterentwicklung der Konzeption/LQEV, o Zuarbeit zur Rechnungslegung, Datenerhebung und Investitionsplanung, Mitwirkung bei der Erstellung des Haushaltsplans, o Planung und Koordination der alltäglichen Abläufe und pädagogischen Prozesse, o Planung und Durchführung von Teamberatungen, o Koordination der Dienstplan- und Urlaubsgestaltung, o Verteilung und Festlegung von individuellen Aufgaben der Mitarbeiter im Team, um den Betriebsablauf zu gewährleisten, o Meldung von Vorkommnissen mit konzeptionellen, personellen und finanziellen Konsequenzen an den Vorgesetzten, insbesondere Schadensfällen, meldepflichtigen Krankheiten etc., o effektive Gestaltung der internen Informations- und Kommunikationsstruktur, o Unterweisung der Mitarbeiter, Begleitung neuer Mitarbeiter, o Überwachung des Budgets und Koordination der Beschaffung von Sachmitteln, o Verantwortung für die Einhaltung der relevanten Sicherheitsregelungen, des Infektionsschutzgesetzes und der Bestimmungen zur Arbeitssicherheit und zum Datenschutz, o Prävention von Kindeswohlgefährdung, o enge Zusammenarbeit mit der Einrichtungsleitung und der pädagogischen Leitung, Unterstützung der pädagogischen Leitung bei der Qualitätssicherung, o Förderung der Teamentwicklung unter Einbeziehung der individuellen Fähigkeiten. Mit Schreiben vom 02.01.2018 forderte die Klägerin von der Beklagten rückwirkend zum 01.08.2017 eine Eingruppierung
der Entgeltgruppe S 8b des Haustarifvertrages. Die Beklagte lehnte eine Höhergruppierung mit Schreiben vom 23.10.2017 ab. Die Klägerin ist der Ansicht, sie sei in der Entgeltgruppe S 8b TVöD-VKA eingruppiert, da sie Aufgaben einer staatlich anerkannten Erzieherin ausübe, die zudem als besonders schwierige fachliche Tätigkeiten anzusehen seien. Die Arbeiten seien wesentlich schwieriger als zum Beispiel in einer Kindertagesstätte. Sie betreue eine Gruppe von Kindern und Jugendlichen mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten im Sinne des Tarifvertrages. Unter den Jugendlichen seien solche mit Störungen im Sozialverhalten, Bindungsstörungen, Traumatisierungen, körperlicher und geistiger Behinderung (z. B. Fetales Alkoholsyndrom). Die psychischen, sozialen und emotionalen Auffälligkeiten der Jugendlichen mache die Erziehung erheblich schwerer. Bei den unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen gebe es posttraumatische Belastungsstörungen, was noch nicht bei allen diagnostiziert sei, da es zum Teil Sprachbarrieren und nicht genügend Psychologen gebe. Es seien Jugendliche in der Wohngruppe untergebracht, bei denen eine seelische Behinderung im Sinne von § 35a SGB VIII vorliege oder zu erwarten sei. Beispielsweise habe ein männlicher Bewohner Gewalt gegen andere eingesetzt und auch die Erzieher bedroht, sodass die Polizei habe gerufen werden müssen. Er befinde sich allerdings nicht mehr in der Regelwohngruppe. Ein anderer Jugendlicher sei in psychotherapeutischer Behandlung und werde voraussichtlich die Ausbildung nicht schaffen und abbrechen. Eine andere Jugendliche befinde sich derzeit wegen suizidaler Gedanken in der Diagnostik. Sie gehe in eine Tagesklinik wegen einer Anpassungsstörung und selbstverletzendem Verhalten. Vorübergehend sei ein Mädchen mit Mukoviszidose in der Wohngruppe gewesen. Zudem übe die Klägerin fachliche Koordinierungstätigkeiten für mindestens vier Beschäftigte mindestens der Entgeltgruppe S 8a TVöD-VKA aus. Die fachliche Koordination bestehe darin, die Dienst- und Urlaubspläne zu schreiben, die individuellen Aufgaben der Mitarbeiter des Teams festzulegen und die alltäglichen Abläufe und pädagogischen Prozesse zu planen. Im Grunde nehme sie die Tätigkeit einer Sozialarbeiterin bzw. Sozialpädagogin mit staatlicher Anerkennung wahr, da sie den Klienten Hilfe zur besseren Lebensbewältigung gebe und die Entfaltung der Persönlichkeit unterstütze. Es gehe darum, Benachteiligungen der Klienten im gesellschaftlichen Leben auszugleichen, Belastungen zu mindern und deren eigene Kräfte zum Zweck der Problembewältigung zu stärken. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin als weiteres Arbeitsentgelt für den Zeitraum August 2017 bis Dezember 2017 € 392,35 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus € 77,59 brutto seit dem 01.09.2017, aus € 81,99 brutto seit dem 01.10.2017 und aus jeweils € 77,59 brutto seit dem 01.11.2017, 01.12.2017 und 01.01.2018 zu zahlen, 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin ab dem 01.01.2018
der Entgeltgruppe S 8b des Tarifvertrages DRK Rostocker Kinder- und Jugendhilfe gGmbH zu vergüten. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Klägerin übe keine besonders schwierigen fachlichen Tätigkeiten im Sinne des Tarifvertrages aus. Sie sei in einer Regelwohngruppe eingesetzt. Die Betreuung erfolge nicht aufgrund von Behinderungen. Alles andere seien Mutmaßungen der Klägerin. Zwar seien die Kinder und Jugendlichen durchaus auf eine Unterstützung angewiesen, was sich schon aus der Heimunterbringung ergebe. Letztlich seien es aber "normale" junge Leute, bei denen eben eine hinreichende Unterstützung im familiären Umfeld fehle. Nur bei zwei Jugendlichen liege eine Diagnose vor, nämlich ein Fetales Alkoholsyndrom und eine Lernbehinderung.
SGB VIII zugewiesene Kinder und Jugendliche mit seelischen Behinderungen seien in den Regelwohngruppen gerade nicht untergebracht. Die Klägerin nehme keine fachlichen Koordinierungstätigkeiten wahr. Diese Aufgabe obliege der pädagogischen Leitung. Die der Klägerin übertragene Teamleitung beziehe sich ausschließlich auf organisatorische Aufgaben, wie z. B. Koordinierung von Dienst- und Urlaubsplänen, Beschaffung von Sachmitteln etc. Des Weiteren sei die Klägerin nicht als Sozialarbeiterin/-pädagogin tätig. Über solche Kenntnisse verfüge die Klägerin nicht. Das Studium der Sozialen Arbeit sei deutlich breiter aufgestellt als die Ausbildung zur staatlich anerkannten Erzieherin, die mit der praktischen Umsetzung von erzieherischen Konzepten befasst sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle verwiesen. Gründe Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, ab dem 01.08.2018
der Entgeltgruppe S 8b der Anlage 1 zu § 12 TVöD-VKA, Teil B, Abschnitt XXIV (Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst) in Verbindung mit dem Tarifvertrag DRK R. Kinder- und Jugendhilfe gGmbH vergütet zu werden. Der TVöD-VKA hat, soweit für den Rechtsstreit von Bedeutung, den folgenden Wortlaut: "... § 12Eingruppierung
den Tätigkeitsmerk-malen der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA). Die/Der Beschäftigte erhält Entgelt
der Entgeltgruppe, in der sie/er eingruppiert ist.
D-VKA ist zunächst festzustellen, welche Arbeitsvorgänge anfallen. In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, welche Tätigkeitsmerkmale die einzelnen Arbeitsvorgänge erfüllen. Die Darlegungs- und Beweislast trägt die Klägerin. Mit einer Eingruppierungsfeststellungsklage sind diejenigen Tatsachen vorzutragen und im Bestreitensfalle zu beweisen, die den rechtlichen Schluss zulassen, dass die beanspruchten tariflichen Tätigkeitsmerkmale unter Einschluss der darin vorgesehenen Qualifizierungen im geforderten zeitlichen Umfang erfüllt sind (BAG, Urteil vom 09. Dezember 2015 - 4 AZR 11/13 - Rn. 19, juris = öAT 2016, 168; BAG, Urteil vom 18. März 2015 - 4 AZR 702/12 - Rn. 35, juris = NZA-RR 2015, 427 ). 1. Arbeitsvorgänge Maßgebend für die Bestimmung eines Arbeitsvorgangs ist das Arbeitsergebnis. Die tarifliche Wertigkeit der verschiedenen Einzeltätigkeiten oder Arbeitsschritte bleibt dabei zunächst außer Betracht. Erst
dem die Bestimmung des Arbeitsvorgangs erfolgt ist, ist dieser anhand des in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmals zu bewerten (BAG, Urteil vom
dem Wortlaut des Tarifvertrages nicht. Es muss sich um besonders schwierige Tätigkeiten handeln. Zudem müssen die Tätigkeiten in fachlicher Hinsicht besonders schwierig sein. Um besonders schwierige fachliche Tätigkeiten einer Erzieherin handelt es sich, wenn die Arbeitsaufgabe Anforderungen stellt, die deutlich über den Normalfall hinausgehen. Die Tätigkeit muss im Hinblick auf das geforderte fachliche Können oder die körperliche oder geistige Belastung das übliche Maß deutlich übersteigen (BAG, Urteil vom 22. März 1995 - 4 AZR 30/94 - Rn. 48, juris = ZTR 1995, 454 ; ArbG Gelsenkirchen, Urteil vom 15. Juli 2015 - 2 Ca 2260/14 - Rn. 59, juris). Haben die Tarifvertragsparteien ein Tätigkeitsmerkmal durch Beispiele erläutert, ist das Merkmal erfüllt, wenn die Voraussetzungen eines Beispiels vorliegen. Fehlt es daran, ist auf den allgemeinen Begriff zurückzugreifen, der wiederum anhand der Maßstäbe in den Beispielstatbeständen zu bestimmen ist; die Tarifvertragsparteien haben mit den Beispielen Maß und Richtung für die Auslegung des allgemeinen Begriffs vorgegeben (BAG, Urteil vom 20. Mai 2009 - 4 AZR 184/08 - Rn. 26, juris = NZA-RR 2009, 651 ; BAG, Urteil vom 25. März 1998 - 4 AZR 659/96 - Rn. 40, juris = ZTR 1998, 461 ; LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Dezember 2015 - 3 Sa 755/15 - Rn. 111, juris).
1 SGB VIII bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe zur Erziehung, wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist. Art und Umfang der Hilfe richten sich
dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall (§ 27 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII). Dabei kann es erforderlich sein, dass die Erziehung außerhalb des Elternhauses stattfindet (vgl. § 27 Abs. 2a SGB VIII). Zwar können Erziehungsschwierigkeiten bzw. wesentliche Erziehungsschwierigkeiten eine Heimerziehung erforderlich machen. Zwingend ist das jedoch nicht, da auch die Situation im Elternhaus eine Heimerziehung bedingen kann. Symptome wie Überängstlichkeit, Wahrnehmungsstörungen, Sprachauffälligkeiten, Antriebshemmungen, grob- und feinmotorische Störungen, Aggressivität und Hyperaktivität lassen jedenfalls noch nicht auf eine deutliche Steigerung von Erziehungsschwierigkeiten im Sinne der Protokollerklärung schließen (BAG, Urteil vom
dem Wortlaut des Tarifvertrages fachlicher Art sein. Andere Koordinierungstätigkeiten erfüllen das Beispiel der Protokollerklärung nicht. Die Bezugnahme auf fachliche Tätigkeiten entspricht der Formulierung des allgemeinen Begriffs in der Entgeltgruppe S 8b TVöD-VKA. Eine fachliche Koordinierungstätigkeit liegt vor, wenn die Mitarbeiterin die Aufgabe hat, die im jeweiligen Bereich auftretenden fachlichen Fragen zwischen den weiteren Beschäftigten abzustimmen und in Einklang zu bringen. Dabei muss es sich um mindestens vier Beschäftigte mindestens der Entgeltgruppe S 8a TVöD-VKA, also z. B. Erzieher mit staatlicher Anerkennung, handeln. Eine solche Aufgabe erfordert besondere pädagogische Fachkenntnisse, die über diejenigen einer Erzieherin mit staatlicher Anerkennung hinausgehen, da unterschiedliche methodische Ansätze zu bewerten und zu vermitteln sind. Die fachliche Koordinatorin muss sich mit der pädagogischen Arbeit der anderen Beschäftigten auseinandersetzen und diese auf ein von ihr entwickeltes Gesamtkonzept abstimmen und ausrichten. Darüber hinaus werden Führungskompetenzen benötigt. Diese zusätzlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sind es, die
Sinn und Zweck der Protokollerklärung durch ein höheres Entgelt honoriert werden sollen. Die Klägerin hat als Teamleiterin verschiedene Verwaltungsaufgaben für die Regelwohngruppe zu erledigen. Die Abstimmung von fachlichen Fragen zwischen den weiteren vier Erzieherinnen und Erziehern obliegt ihr jedoch nicht. Die Erstellung der Dienst- und Urlaubspläne ist eine organisatorische Aufgabe, aber keine pädagogische Leitungstätigkeit. Das Gleiche gilt für die Meldung von besonderen Vorkommnissen, Schadensfällen oder Krankheiten, die Überwachung des Budgets, die Beschaffung von Sachmitteln, die Verantwortlichkeit für die Einhaltung von Bestimmungen der Arbeitssicherheit, des Datenschutzes usw. Für diese Aufgaben sind keine besonderen pädagogischen Fachkenntnisse erforderlich. Soweit die Klägerin ausweislich der Zusatzfunktionsbeschreibung die individuellen Aufgaben der Mitarbeiter im Team zu verteilen und festzulegen hat, geht es nicht um eine Anleitung in pädagogischen Fragen, sondern um die Gewährleistung des Betriebsablaufs. Die Koordination gemeinsamer Feste und Veranstaltungen erfordert zwar ein gewisses Organisationstalent, jedoch keine besonderen pädagogischen Fähigkeiten. b) Beschäftigte in der Tätigkeit von Sozialarbeiterinnen/-pädagoginnen (Fallgruppe 3) Die Klägerin ist nicht in der Tätigkeit von Sozialarbeiterinnen oder -pädagoginnen mit staatlicher Anerkennung beschäftigt (Entgeltgruppe S 8b Fallgruppe 3 TVöD-VKA). Die Tätigkeit einer Sozialarbeiterin/Sozialpädagogin hat ihren Schwerpunkt in der Bekämpfung von Fehlentwicklungen durch Veränderung der Menschen, ihrer Lebenslagen und Lebensqualität sowie der sie bedingenden gesellschaftlichen Strukturen und ist somit stärker konzeptionell geprägt. Die Tätigkeit einer Erzieherin beinhaltet dagegen mehr Arbeiten mit ausführenden Aufgaben fürsorgerischer und bewahrender Natur (BAG, Urteil vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.