Nimmt der in der KVdA Versicherte nach Einstellung der Krankengeldzahlung wegen - sich im nachhinein als unrichtig erweisender - Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit auch nur für ei-nen Tag eine neue
§ 44Nr 3 , Rn.
15). Der Kläger hat am
- April 2018 seine Arbeitsschicht beenden und zuvor die beruflichen Anforderungen erfüllen können. Zu einem „Zusammenbruch“ ist es erst am Abend in der Häuslichkeit gekommen. Die Kündigung erfolgte am
- April
- Ein krankheitsbedingter Entgeltausfall am
- April 2018 ist nicht eingetreten.
- Entgegen der Auffassung des Klägers bemisst sich sein Krankengeldanspruch nach Aufnahme der versicherungspflichtigen Beschäftigung am
- April 2018 nicht mehr nach dem zuvor bezogenen Arbeitslosengeld. Im Übrigen sind Einwände gegen die konkrete Berechnung unter Zugrundelegung des in seinem Arbeitsvertrag mit der ... GmbH vereinbarten Arbeitsentgelts/Stunde und der wöchentlichen Arbeitszeit vom Kläger nicht geltend gemacht worden. Nur für Versicherte nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V wird das Krankengeld in Höhe des Betrages des Arbeitslosengeldes oder des Unterhaltsgeldes gewährt, den der Versicherte zuletzt bezogen hat. Das Krankengeld wird vom ersten Tage der Arbeitsunfähigkeit an gewährt (vgl. § 47b SGB 5 in der Fassung vom 24.4.2006). Der Kläger war aber weder am
- April 2018 noch am
- April 2018 nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V versichert. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V sind versichert Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld nach dem Dritten Buch beziehen oder nur deshalb nicht beziehen, weil der Anspruch ab Beginn des zweiten Monats bis zur zwölften Woche einer Sperrzeit (§ 159 des Dritten Buches) oder ab Beginn des zweiten Monats wegen einer Urlaubsabgeltung (§ 157 Absatz 2 des Dritten Buches) ruht; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist. Dies traf auf den Kläger nur bis zum
- April 2018 zu. Nur bis zu diesem Zeitpunkt bezog der Kläger Arbeitslosengeld. Für die Versicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V war es im Übrigen auch unschädlich, dass die Beklagte im Nachhinein ihre Leistungspflicht anerkannt und der Bundesagentur für Arbeit das gezahlte Arbeitslosengeld erstattet hat („dies gilt auch...“). Aus § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V folgt nichts anderes. Zwar bleibt hiernach die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger - mithin auch die der nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Versicherten - erhalten, solange Anspruch auf Krankengeld oder Mutterschaftsgeld besteht oder eine dieser Leistungen oder nach gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld oder Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen oder Pflegeunterstützungsgeld bezogen wird (§ 192 SGB 5 in der Fassung vom 16.7.2015). Unabhängig davon, ob am
- April 2018 ein Anspruch auf Krankengeld bestanden hat, ist die Erhaltensregelung des § 192 SGB V hier aber von vornherein nicht anwendbar, weil der Kläger am
- April 2018 mit der Aufnahme eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses einen neuen Versicherungspflichttatbestand nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V erfüllte und dadurch Versicherungsschutz genoss. In den Fällen des § 192 SGB V besteht die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger kraft spezieller krankenversicherungsrechtlicher Regelung fort, obwohl die Voraussetzungen für den bisherigen Versicherungspflichttatbestand (hier: Bezug von Arbeitslosengeld) nicht mehr gegeben sind. Es handelt sich um eine Schutzvorschrift für diejenigen, die wegen Arbeitsunfähigkeit kein neues versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis eingehen können oder keinen anderen Versicherungstatbestand erfüllen. Der Erhaltensregelung bedarf es aber dann nicht, wenn ein neuer Versicherungstatbestand vorliegt. In diesem Zusammenhang hat das LSG Baden-Württemberg (v. 15.11.2013 – L 4 KR 3347/10 -, juris Rn. 31; so auch: Felix in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V,
- Aufl. 2016, § 192 SGB V, Rn. 11) überzeugend ausgeführt: § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V soll allerdings nur diejenigen arbeitsunfähigen Versicherungspflichtigen schützen, die aus ihrer versicherungspflichtigen Beschäftigung ausgeschieden sind und wegen ihrer Arbeitsunfähigkeit kein neues versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis eingehen und damit nicht für einen - neuen – Versicherungsschutz sorgen können. Deswegen ist die Aufgabe der Erwerbstätigkeit nach Entstehung eines Krankengeldanspruchs in der Regel unschädlich (vgl. hierzu im Fall eines freiwillig versicherten Selbstständigen: BSG, Urteil vom
- März 2013 - B 1 KR 4/12 R -, m.w.N. in juris). Krankengeld kann nämlich nur als Ersatz für diejenigen Einkünfte beansprucht werden, die der Versicherte vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit bzw. vor Beginn der stationären Behandlung als Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen bezogen hat und die wegen der Erkrankung entfallen. Der Gesetzgeber hat der Berechnung des Krankengelds die sog. Bezugs- bzw. Referenzmethode bewusst zugrunde gelegt, die - im Gegensatz zum Lohnausfallprinzip - unberücksichtigt lässt, wie sich das Arbeitsentgelt außerhalb des Bezugs- bzw. des Bemessungszeitraums, insbesondere nach Eintritt des Leistungsfalles, entwickelt. Es kommt dementsprechend nach der gesetzlichen Konzeption während des Krankengeldbezugs nicht darauf an, dass der Versicherte ohne die eingetretene Arbeitsunfähigkeit die bisherige Erwerbstätigkeit fortsetzen könnte. Aus den §§ 49 ff. SGB V geht nicht hervor, dass dem Versicherten nach Entstehung des Krankengeldanspruchs die wirtschaftliche und die gesundheitliche Möglichkeit verbleiben muss, seine bisherige Tätigkeit fortzusetzen. Dies entspricht auch dem Schutzzweck des Krankengelds (BSG, Urteil vom
- März 2013 - B 1 KR 4/12 R - m.w.N. in juris). Dieser Schutzgedanke entfällt aber, wenn ein (anderes) die Versicherungspflicht begründendes Beschäftigungsverhältnis fortbesteht oder nach Beendigung des vorausgehenden neu begründet wird (vgl. zur Vorgängerregelung des § 311 Reichsversicherungsordnung (RVO): BSG, Urteil vom
- August 1968 - 3 RK 36/66 - und Urteil vom
- Juni 1979 - 8b/3 RK 80/77 -, beide in juris). Nach Ansicht der Kammer kann für die Konkurrenz von § 5 Abs. 1 Nr. 1 und § 5 Abs. 1 Nr. 2/§ 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V nichts anderes gelten. Zutreffend hat die Beklagte darauf hingewiesen, dass diese Sichtweise wohl auch diejenigen Versicherten sich ohne weiteres zu eigen machen würden, soweit ihr Arbeitsentgeltanspruch aus der (kurzen) Beschäftigung höher ausfiele als das zuletzt bezogene Arbeitslosengeld und sie daraufhin einen höheren Krankengeldanspruch erwürben. Der Kläger wurde mit der Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses bei der ...GmbH am
- April 2018 versicherungspflichtig in der GKV. Versicherungspflichtig sind nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind. Nach § 186 Abs. 1 SGG beginnt die Mitgliedschaft versicherungspflichtig Beschäftigter mit dem Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis. Der Gesundheitszustand des Klägers ist dafür zunächst unerheblich. Das SGB V enthält keine Vorschrift, nach der die Versicherungspflicht von bestimmten gesundheitlichen Voraussetzungen oder von der Arbeitsfähigkeit des Beschäftigten abhängt (BSG, Urteil vom
- September 1998 – B 1 KR 10/96 R –, SozR 3-2500 § 5 Nr 40 , Rn. 15). Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass das Arbeitsverhältnis nur zum Schein begründet werden sollte. Der Kläger hat die Arbeitsaufnahme nach langer Zeit der AU durchaus als ernsthaften Arbeitsversuch begriffen, der auch hätte gut gehen können. Nur der "Eintritt in das Beschäftigungsverhältnis" zur Begründung einer Versicherungspflicht aufgrund Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V) erfordert in diesem Sinne, dass ein entgeltliches Beschäftigungsverhältnis in Vollzug gesetzt wird. In ein Beschäftigungsverhältnis tritt ein, wer entweder eine entgeltliche Beschäftigung tatsächlich aufnimmt oder trotz Nichtaufnahme dennoch einen Anspruch auf Arbeitsentgelt erwirbt, etwa weil er von der Arbeitsverpflichtung - gegebenenfalls auch einseitig durch den Arbeitgeber - freigestellt ist oder wegen AU einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung hat (BSG, Urteil vom
- März 2014 – B 1 KR 64/12 R –, BSGE 115, 158 -164,
§ 186Nr 4, Rn.
11). Der Kläger hat aber eine abhängige Beschäftigung auch tatsächlich aufgenommen. Es ist – ohne dass es darauf noch ankommt – auch nicht ersichtlich, warum der Kläger für diesen Tag keinen Anspruch auf Arbeitsentgelt erworben haben sollte. Auf die Dauer der Beschäftigung und den Gesundheitszustand des Betroffenen kommt es für die Begründung des Versicherungsverhältnisses nicht an (Felix in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V,
- Aufl. 2016, § 5 SGB V, Rn. 16). Die Rechtsprechung hatte früher die Mitgliedschaft trotz Arbeitsaufnahme verneint, wenn der Arbeitnehmer zur Verrichtung der Arbeit gesundheitlich gar nicht in der Lage war und die Arbeit dementsprechend vor Ablauf einer wirtschaftlich ins Gewicht fallenden Zeit aufgeben musste. Nach erheblicher Kritik an seiner Rechtsprechung hat das BSG diese Rechtsfigur, die mit dem aktuellen Gesetzeswortlaut ohnehin unvereinbar wäre, ausdrücklich aufgegeben (Felix in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V,
- Aufl. 2016, § 186 SGB V, Rn. 14). Soweit der Kläger eine pflichtwidrige Einstellung des Krankengeldes und Ablehnung weiterer Psychotherapie geltend macht, die ihn gezwungen hätten, ein Beschäftigungsverhältnis aufzunehmen, obgleich er sich für weiterhin arbeitsunfähig gehalten hat, kann er auch nicht nach den Grundsätzen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches beanspruchen, so gestellt zu werden, als ob er das Beschäftigungsverhältnis nicht aufgenommen hätte. Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch setzt nach den allgemeinen richterrechtlichen Grundsätzen bei einer dem zuständigen Sozialleistungsträger zuzurechnenden Pflichtverletzung ein, durch welche dem Berechtigten ein sozialrechtlicher Nachteil oder Schaden entstanden ist. Auf der Rechtsfolgenseite muss durch die Vornahme einer Amtshandlung des Trägers ein Zustand hergestellt werden können, der bestehen würde, wenn die Pflichtverletzung nicht erfolgt wäre (BSG, Urteil vom
- Mai 2012 – B 1 KR 19/11 R –, BSGE 111, 9 -18,
§ 192Nr.
5 , Rn. 24). Es fehlt bereits an einer Pflichtverletzung durch die Beklagte. Nach § 275 Abs. 1 S. 1 Nr. 3
- b)SGB V sind Krankenkassen in den gesetzlich bestimmten Fällen oder wenn es nach Art, Schwere, Dauer oder Häufigkeit der Erkrankung oder nach dem Krankheitsverlauf erforderlich ist, verpflichtet, bei Arbeitsunfähigkeit zur Beseitigung von Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit eine gutachtliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (Medizinischer Dienst) einzuholen. Das hat die Beklagte getan, nachdem die AU bereits seit dem 5. April 2017 (Erstbescheinigung) andauerte. Die Beklagte hat den MDK auch nicht einseitig nach der möglichen Beendigung der AU bzw. Krankengeldzahlung befragt, sondern auch nach möglichen erforderlichen Behandlungsmaßnahmen (vg. § 275 Abs. 1 S. 1 Nr. 3
- a)SGB V). Zwischenzeitlich hatte die Beklagte einen Bericht des Hausarztes angefordert, aus dem sich ergab, dass der Kläger auf einen freien Platz in der Tagesklinik wartete (v. 26. Juni 2017). Die Aufnahme dort erfolgte am 25. September 2017. Zur Vorbereitung der Begutachtung durch den MDK wurde ein aktueller Bericht beim Hausarzt angefordert (v. 8. Januar 2018). Da dieser trotz Erinnerung nicht einging, wurde der Kläger zur Mithilfe aufgefordert (v. 23. März 2018). Auf der Grundlage eines dem MDK dann vorliegenden Berichtes des Hausarztes erstattete der MDK schließlich seine (erste) gutachtliche Stellungnahme. Auf dieser Grundlage entscheid die Beklagte über die Leistungseinstellung, also keinesfalls ins Blaue hinein. Eine unterschiedliche, im Nachhinein sich – auch nach Auffassung des MDK – als unbegründet herausstellende Bewertung der Arbeitsfähigkeit stellt noch keine Pflichtverletzung auf Seiten der Krankenkasse dar. Soweit mit dem weiteren Schreiben vom 20. April 2018 mitgeteilt worden ist, der Antrag auf Psychotherapie könne nicht bearbeitet werden, da die Versicherung bei der Beklagten am 13. April 2018 ende, stellte dies ersichtlich noch keine endgültige Leistungsablehnung dar, weil der Kläger in dem Schreiben gleichzeitig aufgefordert wurde, Kontakt mit dem „Meldebereich“ aufzunehmen, um den weiteren Versicherungsschutz abzuklären. Unabhängig von einer fehlenden Pflichtverletzung kann der Kläger im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches aber auch nicht so gestellt werden, als ob er das Beschäftigungsverhältnis nicht aufgenommen hätte. Das mit dem Herstellungsanspruch entsprechend begehrte Verwaltungshandeln muss nämlich rechtlich zulässig, d.h. in seiner wesentlichen Struktur im Gesetz vorgesehen sein (dazu: Seewald in KassKomm, vor §§ 38 bis 47, Anm. 104, 204). Da eine Begebenheit tatsächlicher Art im Rahmen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruches nicht ersetzt werden kann, ist es auch nicht möglich, eine Begebenheit tatsächlicher Art im Rahmen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruches hinwegzudenken (so für die Arbeitslosmeldung: Öndül in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB I, 3. Aufl. 2018, § 14 SGB I, Rn. 73_1). Die tatsächliche Arbeitsaufnahme kann ebenso wenig im Wege des Herstellungsanspruches ignoriert werden. Das Gesetz knüpft an die Arbeitsaufnahme die Versicherungspflicht und über § 47 SGB V eine darauf bezogene Bemessung des Krankengeldes. Der auf höheres Krankengeld gerichtete Herstellungsanspruch wäre auf eine vom Gesetzgeber nicht vorgesehene Rechtsfolge gerichtet. Danach muss der Klage der Erfolg versagt bleiben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Unterliegen des Klägers. Die Berufung ist statthaft, weil der Wert der Beschwer den Betrag von 750 € übersteigt (§§ 143 , 144 SGG). Permalink: https://openjur.de/u/2209261.html ( https://oj.is/2209261 ) Volltext Druckansicht Zitate 9 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.