dem Gesetz auf öffentliche Arbeitgeber beschränkten Pflicht, behinderte Menschen, die sich um eine ausgeschriebene Stelle bemühen, zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen, will der Gesetzgeber erreichen, dass behinderten Menschen eine privilegierte Chance eingeräumt wird, den zukünftigen Arbeitgeber davon zu überzeugen, dass eine produktive gemeinsame Zusammenarbeit möglich ist (BAG
1990 haben sich beim Kläger Zeiten einer selbständigen Tätigkeit, Zeiten der Arbeitslosigkeit (mehrfach) und Zeiten der Anstellung als Arbeitnehmer in diversen Berufsfeldern angeschlossen. Der Kläger ist der Behauptung der Beklagten, dass er an seinem Wohnsitz zwei Häuser mit Mietwohnungen besitze, nicht entgegengetreten.
dem vom Kläger auszugsweise vorgelegten Bescheid des Landratsamts Vogtlandkreis aus September 2012 (hier Blatt 20) gehört der Kläger mit einem Grad der Behinderung von 50 seit März 2012 zum Kreis der schwerbehinderten Menschen. In seinem Bewerbungsschreiben hat der darauf hingewiesen, dass er sich "trotz seiner Körperbehinderung (GdB 50) in der Lage" sehe, "die gestellten Anforderungen zur vollsten Zufriedenheit zu erfüllen". Beigefügt waren der Bewerbung ein Lebenslauf, ein Motivationsschreiben sowie in vollständigem Umfang die üblichen ergänzenden Unterlagen wie beispielsweise der Ausbildungsnachweis, die Bescheinigung über den Grad der Behinderung, die Teilnahmebescheinigung Motorkettensäge und diverse Arbeitszeugnisse. Der Kläger hat in der Bundesrepublik inzwischen eine gewissen Berühmtheit erlangt, da er sich in den letzten Jahren auf eine Vielzahl von Stellen im öffentlichen Dienst, die mit der hier streitigen Stelle im weitesten Sinne vergleichbar sind, beworben hat, und bereits mehrfach eine Entschädigung erstritten hat, weil er trotz seiner Schwerbehinderung nicht zu einem Bewerbungsgespräch eingeladen wurde. Die Prozessbevollmächtigten der Beklagten bezeichnen den Kläger deshalb auch gelegentlich als AGG-Hopper. Im Berufungsrechtszug ist zwischen den Parteien
Vorlage der entsprechenden Ablehnungsschreiben der jeweiligen Einstellungskörperschaften durch den Kläger unstreitig geworden, dass sich der Kläger in der Zeit zwischen Oktober 2016 und Oktober 2018 auf mindestens 30 ausgeschriebene Stellen verschiedenster Körperschaften des öffentlichen Rechts in ganz Deutschland beworben hat (
weise hier Blatt 184 ff). Der Kläger ist auch der Darstellung der Beklagten nicht entgegen getreten, dass er sich allein im hiesigen Bundesland bereits 15-mal auf vergleichbare Stellen im kommunalen Bereich beworben habe. Die Beklagte geht davon aus, dass diese Zahlen das Bewerbungsverhalten des Klägers nicht vollständig beschreiben. Die Beklagte hat die hier streitige ausgeschriebene Stelle als Mitarbeiter Bauhof zu einem nicht näher mitgeteilten Zeitpunkt einem anderen Bewerber übertragen, über dessen Qualifikation und Eignung für die übertragene Stelle hier nichts bekannt ist. Der Kläger wurde weder zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen, noch wurde ihm offiziell mitgeteilt, dass man sich für einen anderen Bewerber entschieden hat. Von der zwischenzeitlichen Stellenbesetzung hatte der Kläger erst auf seine
frage per Mail Anfang Januar 2018 erfahren. Die Beklagte hat ihm am
AGG in Höhe von drei Bruttomonatsgehältern gefordert, weil die Beklagte ihn nicht zum Bewerbungsgespräch eingeladen hat (hier Blatt 32 f). Diesem Geltendmachungsschreiben hat er einen Vergleichsvorschlag beigefügt, der im Kern daraus bestand, sich auf eine Entschädigung in Höhe von 2.300 Euro gegen Erteilung einer Generalquittung und einer Stillschweigensklausel zu einigen (hier Blatt 34). Die Beklagte hat die Forderung zurückgewiesen und ist – insoweit folgerichtig – dem Vergleichsvorschlag nicht nähergetreten. Die Beklagte ist vorgerichtlich davon ausgegangen, dass dem Kläger die Eignung für die ausgeschriebene Stelle offensichtlich fehle und seine Bewerbung auch nicht von dem Wunsch getragen war, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Im Übrigen sei die Entschädigungsforderung rechtsmissbräuchlich, da der Kläger sich geschäftsmäßig auf Stellenausschreibungen bewerbe und bei Nichteinladung
träglich Entschädigung fordere. Mit der Klage vom
F (heute: § 165 SGB IX) verpflichtet gewesen wäre, den Kläger als schwerbehinderten Bewerber auch dann zum Vorstellungsgespräch einzuladen, wenn Zweifel an seiner Eignung für die ausgeschriebene Stelle bestünden. Von einer offensichtlich fehlenden fachlichen Eignung könne jedenfalls nicht ausgegangen werden. Unter Anwendung der Beweiserleichterung aus § 22 AGG hat das Arbeitsgericht dann im Ergebnis angenommen, die Beklagte habe den Anschein der Diskriminierung wegen der Schwerbehinderung nicht ausräumen können. Die Klage sei unter Berücksichtigung der strengen Vorgaben der Rechtsprechung für diesen Einwand auch nicht rechtsmissbräuchlich im Sinne von § 242 BGB.
den Vorgaben aus der Rechtsprechung rechtfertige dies im vorliegenden Falle die Festsetzung einer Entschädigung in Höhe von rund drei Bruttomonatsgehältern. Mit der rechtzeitig eingelegten und fristgerecht begründeten Berufung verfolgt die Beklagte ihr Begehren der vollständigen Klageabweisung unverändert fort. Die Beklagte rügt fehlerhafte Rechtsanwendung und in Einzelpunkten fehlerhafte Feststellungen des Arbeitsgerichts. Die Beklagte ist der Auffassung, dass der Kläger für die ausgeschriebene Stelle fachlich offensichtlich nicht geeignet sei, die andere Bewertung durch das Arbeitsgericht sei falsch. Es habe daher keine gesetzliche Pflicht bestanden, ihn als schwerbehindertem Menschen zu einem Bewerbungsgespräch einzuladen. Diese Auffassung wird darauf gestützt, dass der Kläger keine Berufsausbildung besitze, die zu der ausgeschriebenen Stelle passe. In der Stellenausschreibung sei zwar lediglich allgemein von einer Berufsausbildung die Rede, es sei jedoch selbstverständlich, dass es sich insoweit um eine einschlägige Ausbildung handeln müsse. Das sei bei der Berufsausbildung des Klägers zum Fleischer nicht der Fall. Die Beklagte habe auch nicht davon ausgehen müssen, dass der Kläger die fehlende passende förmliche Berufsausbildung durch geeignete berufliche Erfahrung, die er anderweitig erworben hat, ausgleichen könne. Die Angabe des Klägers in seinem Motivationsschreiben, er sei langjährig im Winterdienst beschäftigt gewesen, sei "ersonnen". Auch die Behauptung, er sei langjährig bei der D. M. GmbH "als betrieblicher Koordinator (Vorabeiter inklusive ausführender Tätigkeiten) im Hausmeister- und Landschaftsbaubereich" tätig gewesen, sei unwahr. Aus anderen Bewerbungsverfahren des Klägers und den daraus entstandenen Rechtsstreitigkeiten sei bekannt, dass in den dort vorgelegten Lebensläufen zunächst nicht die Rede gewesen sei von "ausführenden Tätigkeiten". Der Kläger habe erst aufgrund der Kritik in diesen anderen Verfahren seinen Lebenslauf so angepasst, dass nunmehr der Eindruck erweckt werde, er sei nicht nur Führungsmitarbeiter gewesen, sondern er habe auch selbst handwerklich mitgearbeitet. Im Übrigen sei die Bewerbung nicht ernst gemeint gewesen, damit sei die Forderung einer Entschädigungszahlung rechtsmissbräuchlich. Der Kläger habe sein Leben lang im Vogtland gelebt, er sei dort sozial verwurzelt. Die Aufnahme der Erwerbstätigkeit hier im Norden sei für ihn auch wirtschaftlich völlig unattraktiv, da er dann hier einen Wohnsitz begründen müsse und zusätzlich in seiner Heimatstadt weitere Personen kostenpflichtig mit der Betreuung seiner Immobilien betrauen müsse. Ein Umzug sei für ihn daher nie in Betracht gekommen. Zusammengenommen müsse man davon ausgehen, dass sich der Kläger nur deshalb auf die ausgeschriebene Stelle beworben habe, da er darauf spekuliert habe, dass die Beklagte ihre Pflichten aus § 82 SGB IX aF nicht kenne und ihm damit die Chance eröffnet werde, eine Entschädigung zu fordern. Angesichts der Vielzahl der Bewerbungen des Klägers müsse man davon ausgehen, dass er dieses Geschäft gewerbsmäßig betreibe. Für die mangelnde Ernsthaftigkeit der klägerischen Bewerbung spreche auch, dass er mit der ersten vorgerichtlichen Geltendmachung gleich einen Vergleichstext übersandt habe, mit der die Beklagte zum Stillschweigen verpflichtet worden wäre. Die vom Arbeitsgericht festgesetzte Höhe der Entschädigungszahlung sei nicht
vollziehbar. Die Entschädigung betrage
dem Gesetz maximal drei Bruttomonatsgehälter, es sei jedoch nicht ersichtlich, weshalb man hier gleich die höchste denkbare Entschädigung habe festlegen müssen. Außerdem habe das Arbeitsgericht entgegen der Rechtslage in Deutschland bei der Bestimmung der richtigen Höhe der Entschädigung pönale Gesichtspunkte mit einfließen lassen. Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Rostock vom 27.09.2018 – 2 Ca 402/18 – die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger verteidigt das angegriffene Urteil mit Rechtsargumenten und vertieft sein bisheriges Vorbringen. Der Kläger ist der Auffassung, dass die Beklagte ihn zum Vorstellungsgespräch hätte einladen müssen, da er gemessen an der Stellenausschreibung für die Stelle geeignet sei. In der Stellenausschreibung sei lediglich eine Ausbildung in einem handwerklichen Beruf gefordert, daraus könne nicht gefolgert werden, es müsse sich um eine Berufsausbildung zum Landschaftsgärtner oder eine damit vergleichbare ähnliche Ausbildung handeln. Im Übrigen verfüge er über ausreichende Fachkenntnisse für die ausgeschriebene Stelle, da er in seinem Berufsleben in unterschiedlichen Positionen immer wieder Berufserfahrungen im Bereich Hausmeistertätigkeiten und im Bereich Grünpflege habe sammeln können. Das sei durch die abgereichten Zeugnisse belegt. Die Behauptung der Beklagten, er sei – hätte man ihm die Stelle angetragen – nicht bereit gewesen, aus dem Vogtland an die Küste zu ziehen, sei ins Blaue hinein erfolgt. Die Stelle hätte ihm einen nicht unerheblichen finanziellen Vorteil verschafft, was ein gewichtiges Argument für einen Umzug gewesen wäre. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrages der Parteien im Berufungsrechtszug wird auf die überreichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Gründe Die Berufung der Beklagten ist nicht begründet. I. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung gemäß § 15 Absatz 2 AGG in der vom Arbeitsgericht ausgeurteilten Höhe (rund drei Bruttomonatsgehälter).
Absatz 1 AGG ist der Arbeitgeber bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot aus § 7 AGG verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Der Schaden kann auch ein immaterieller Schaden (Nichtvermögensschaden) sein. Dazu bestimmt § 15 Absatz 2 AGG, der oder die Beschäftigte könne wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Zur Höhe der zustehenden Entschädigung heißt es dann in § 15 Absatz 2 AGG weiter, die Entschädigung dürfe bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre. Das Arbeitsgericht hat das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für diesen Entschädigungsanspruch bejaht und im Einzelnen begründet, weshalb dem Kläger eine Entschädigung in Höhe von drei Bruttomonatsgehältern zustehe. Die Erwägungen des Arbeitsgerichts halten den Angriffen der Berufung stand.
AGG ist es dem Arbeitgeber verboten, einen Beschäftigten wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes zu benachteiligen.
AGG gehört es – unter anderem – zu den Zielen des Gesetzes, eine Benachteiligung wegen einer Behinderung zu verhindern oder zu beseitigen. Die Beklagte hat gegen das gesetzliche Benachteiligungsverbot verstoßen, weil sie den Kläger aufgrund seiner Behinderung im Bewerbungsverfahren benachteiligt hat. Dem Kläger ist zwar nicht der Beweis gelungen, dass die Beklagte ihn gerade wegen seiner Behinderung im Bewerbungsverfahren nicht weiter berücksichtigt hat. Darauf kommt es
Gesetz allerdings auch nicht an. Denn § 22 AGG sieht vor, dass es zunächst ausreicht, wenn die Person, die sich auf Benachteiligung beruft, im Streitfall Indizien vorträgt und im Zweifel beweist, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 genannten Grundes vermuten lassen. Liegen solche Indizien vor, trägt die andere Partei (hier die Beklagte) die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat. Zutreffend hat das Arbeitsgericht angenommen, dass es Indizien gibt, die eine Benachteiligung des Klägers durch die Beklagte wegen seiner Behinderung vermuten lassen (
folgend unter a). Zutreffend hat das Arbeitsgericht dann festgestellt, dass es der Beklagten nicht gelungen ist, die Vermutung der Benachteiligung zu widerlegen (
folgend unter b). a) Die Beklagte hat
F – heute inhaltsgleich § 165 SGB IX) die Pflicht gehabt, den schwerbehinderten Kläger zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen. Diese Pflicht hat sie verletzt. Daraus ergibt sich die Vermutung der Benachteiligung im Sinne von § 22 AGG. Auf den vorliegenden Fall findet das Sozialgesetzbuch IX in der Fassung Anwendung, die es vor Inkrafttreten des Bundesteilhabegesetzes vom
der neuen Gesetzeslage zu beurteilen wären, denn insoweit hat sich durch das Bundesteilhabegesetz – soweit hier von Interesse – lediglich die Nummerierung der Gesetzesnormen verändert, sie sind in ihrem sachlichen Gehalt unverändert geblieben. In Übereinstimmung mit dem Arbeitsgericht soll hier jedoch an der Bezeichnung der Gesetzesnormen, die sie bis zum Jahresende 2017 hatten, festgehalten werden. aa) Die Beklagte hat im Bewerbungsverfahren wegen der Stelle auf ihrem Bauhof gegen § 82 SGB IX aF verstoßen, weil sie den Kläger trotz Kenntnis von dessen Schwerbehinderung nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen hat.
F muss der öffentliche Arbeitgeber schwerbehinderte Menschen, die sich um einen ausgeschriebenen Arbeitsplatz beworben haben, zu einem Vorstellungsgespräch einladen. Eine Einladung ist (nur) entbehrlich, wenn die fachliche Eignung offensichtlich fehlt. Die Voraussetzungen dieser Norm sind erfüllt. Die Beklagte ist als kommunale Körperschaft ein "öffentlicher Arbeitgeber" im Sinne des Gesetzes. Der Kläger hat sich auf eine ausgeschriebene Stelle beworben und dabei auf seine Schwerbehinderung hingewiesen. Trotzdem ist der Kläger nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden. Zu Unrecht beruft sich die Beklagte auf die Entbehrlichkeit der Einladung, denn es kann nicht festgestellt werden, dass dem Kläger die Eignung für die ausgeschriebene Stelle offensichtlich fehlt. Mit der
dem Gesetz auf öffentliche Arbeitgeber beschränkten Pflicht, behinderte Menschen, die sich um eine ausgeschriebene Stelle bemühen, zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen, will der Gesetzgeber erreichen, dass behinderten Menschen eine privilegierte Chance eingeräumt wird, den zukünftigen Arbeitgeber davon zu überzeugen, dass eine produktive gemeinsame Zusammenarbeit möglich ist (BAG
geholt werden können. Offensichtlich fachlich nicht geeignet ist demnach nur, wer "unzweifelhaft" nicht dem Anforderungsprofil der zu vergebenden Stelle entspricht (BAG
Satz 2 SGB IX die Chance haben, sich in einem Vorstellungsgespräch zu präsentieren und den öffentlichen Arbeitgeber von seiner Eignung zu überzeugen (vgl. nur BAG
der veröffentlichten Stellenausschreibung und den vom Bewerber eingereichten Bewerbungsunterlagen abzustellen. Denn mit der Bestimmung eines Anforderungsprofils für die zu vergebende Stelle legt der Arbeitgeber die Kriterien für die Auswahl fest (vgl. BVerfG
den vom Kläger vorgelegten Bewerbungsunterlagen muss das Gericht davon ausgehen, dass der Kläger aufgrund seiner außerhalb einer förmlichen Berufsausbildung im Berufsleben erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten ohne weiteres für die ausgeschriebene Stelle fachlich geeignet ist. Das ergibt sich aus seiner Berufserfahrung im Bereich der Hausmeisterdienste sowie der Garten- und Landschaftspflege
BGB sind durch unredliches Verhalten begründete oder erworbene Rechte oder Rechtsstellungen grundsätzlich nicht schutzwürdig. Der Ausnutzung einer rechtsmissbräuchlich erworbenen Rechtsposition kann demnach der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegenstehen (BAG
den allgemeinen Regeln der Verteilung der Darlegungs- und Beweislast derjenige, der diesen Einwand geltend macht, hier also die Beklagte. b) Die von der Beklagten vorgetragenen Umstände, die den Rechtsmissbrauch begründen sollen, lassen den gewünschten Schluss nicht mit der für gerichtliche Feststellungen notwendigen Sicherheit zu. Allein die Anzahl der Bewerbungen, die der Kläger in den letzten Jahren bei Arbeitgebern des öffentlichen Dienstes angebracht hat, lässt nicht auf eine unzulässige Rechtsausübung schließen. Es steht jedem Arbeitnehmer frei, sich wiederholt und häufig auf verschiedenste Stellen zu bewerben. Dieses Recht setzt auch nicht eine momentane Arbeitslosigkeit des Bewerbers oder eine in sonstigen Umständen begründete wirtschaftliche Not voraus. Für sich genommen ist es auch kein Indiz für einen Rechtsmissbrauch des Klägers, dass er sich offensichtlich häufig bei Arbeitgebern des öffentlichen Dienstes beworben hat, die in Unkenntnis ihrer Pflichten aus § 82 SGB IX aF den Kläger nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen haben. Ein Rechtsmissbrauch könnte nur dann bejaht werden, wenn man feststellen könnte, dass der Kläger mit seiner Beteiligung an den verschiedensten Bewerbungsverfahren gar nicht die Absicht verfolgt, eine (bessere) Beschäftigung zu erlangen, sondern damit allein das Ziel verfolgt, bei Missachtung der gesetzlichen Pflichten aus § 82 SGB IX aF durch die Arbeitgeber Entschädigungsansprüche
Zu einer dahingehenden Feststellung sieht sich das Gericht nicht in der Lage. An die Feststellung des Rechtsmissbrauchs sind hohe Anforderungen zu stellen. Es müssen im Einzelfall besondere Umstände vorliegen, die ausnahmsweise den Schluss auf ein rechtsmissbräuchliches Verhalten zulassen. Das kann nur angenommen werden, wenn sich ein systematisches und zielgerichtetes Vorgehen der Person feststellen lässt, das auf der Erwägung beruht, bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise werde letztlich ein auskömmlicher "Gewinn" verbleiben. Zum einen fehlt es an ausreichenden Indizien dafür, dass sich der Kläger gezielt bei Kommunen oder sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts bewirbt, bei denen die Chance der Nichtkenntnis der Pflichten aus § 82 SGB IX aF vermutlich hoch ist. So lässt sich weder feststellen, dass sich der Kläger nur bei kleinen Kommunen beworben hat oder nur bei Kommunen in den neuen Bundesländern, die in den letzten Jahrzehnten nur den Personalabbau gekannt haben und daher vielleicht Defizite bei der fehlerfreien rechtlichen Durchführung von Einstellungsverfahren haben. Denn ausweislich der Berufungserwiderung hat sich der Kläger beispielsweise auch bei der Stadt R., der Stadt F., der Stadt N. oder dem Landkreis G. beworben. Zum anderen kann sich das Gericht nicht die Überzeugung bilden, dass der Kläger bei all seinen Bewerbungen nicht das Ziel verfolgt, eine aus seiner Sicht gut dotierte Stelle im öffentlichen Dienst zu erhalten. Es ist eine gerichtsbekannte Tatsache, dass das Einkommensniveau im öffentlichen Dienst im Vergleich zu dem Einkommensniveau in der Privatwirtschaft in den neuen Bundesländern – vielleicht mit Ausnahme einiger weniger Ballungszentren wie L. oder B. – ausgesprochen hoch ist. Gerade bei der auffällig holperigen Erwerbsbiografie des Klägers, die im Übrigen typisch für viele Erwerbsbiographien für DDR-Bürger in den
wendezeit ist, und bei einem Lebensmittelpunkt mitten in der Provinz im Vogtland muss das Gericht davon ausgehen, dass ein regelmäßiges monatliches Einkommen in Höhe von rund 2.500 Euro brutto, das der Kläger auf der ausgeschriebenen Stelle hätte erhalten können, ausgesprochen attraktiv erscheint. Es steht daher für das Gericht nicht fest, dass der Kläger, wenn man ihm die Stelle tatsächlich angeboten hätte, sie auf jeden Fall abgelehnt hätte. Auch die wirtschaftlichen Folgekosten der Aufnahme der Erwerbstätigkeit hier im Norden hält das Gericht in der Darstellung der Beklagten für zu hoch bewertet. Die Mietkosten einer Wohnung im Stadtgebiet der Beklagten oder in der näheren Umgebung dazu dürften auch heute noch bei rund fünf Euro pro Quadratmeter liegen, jedenfalls hat die Beklagte keine Hinweise darauf gegeben, dass sie wesentlich darüber liegen. Ob zusätzlich Folgekosten am Wohnsitz des Klägers entstanden wären, weil er sich dann nicht mehr selbst um die von ihm vermieteten Wohnungen hätte kümmern können, steht nicht mit Sicherheit fest. Gerade wenn der Kläger – wie die Beklagte behauptet – in seiner Heimatstadt sozial verwurzelt ist, sind viele Möglichkeiten denkbar, wie sich der Kläger ohne zusätzliche Kosten hätte helfen können. Ob der behaupteten sozialen Verwurzelung im Heimatort überhaupt eine eigenständige Bedeutung zukommen kann, braucht hier nicht grundsätzlich entschieden zu werden. Es bleibt jedenfalls spekulativ, ob der Kläger die hier streitige Stelle abgelehnt hätte, nur weil er in seiner Heimat im Schützenverein aktiv ist. Soweit mit der sozialen Verwurzelung auch die familiären Verpflichtungen gemeint sein sollten, ist jedenfalls festzustellen, dass der Kläger
seinem Lebenslauf keinen familiären Verpflichtungen im Sinne von Erziehungs- oder Unterhalspflichten mehr unterworfen ist. Auch die Beifügung eines Vergleichsvorschlags mit Generalquittung und Stillschweigensklausel an das zügig übersandte Geltendmachungsschreiben lässt den von der Beklagten gewünschten Schluss auf das fehlende Erwerbsinteresse im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses nicht zu. Es kann und soll hier nicht in Abrede gestellt werden, dass der Kläger bei der Einforderung von Entschädigungen im Falle der gesetzeswidrigen Behandlung seiner Bewerbungen durch die Einstellungskörperschaften inzwischen eine beachtliche Professionalität entwickelt hat. Das reicht aber noch nicht aus, um daraus den weitergehenden Schluss zu ziehen, dass beim Kläger gar nicht die Bereitschaft besteht, im Zweifel eine ihm angetragene Stelle auch tatsächlich anzutreten. Denn der materielle Vorteil einer gut dotierten Stelle überwiegt schon
kürzester Zeit bei weitem die Vorteile, die der Kläger derzeit aus den Fehlern zieht, die viele der Arbeitgeber machen, bei denen er sich bewirbt.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.