Tenor
- Der Angeklagte wird wegen Anstiftung zum versuchten Mord zu einer Freiheitsstrafe von 10 (zehn) Jahren verurteilt. Zur Entschädigung für die rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung gilt davon ein Jahr als vollstreckt.
- Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe I. Der Angeklagte wurde ... in S. geboren. Er hat den Beruf des Kochs erlernt und als solcher zeitweise auch gearbeitet. Jedenfalls in den Jahren ... war er in der im Schichtsystem betriebenen Kantine des P. in S. beschäftigt. Er war vor der politischen Wende eine Zeit lang verheiratet. Aus der geschiedenen Ehe stammt ein erwachsener, jetzt fast dreißigjähriger Sohn. Anfang der neunziger Jahre wohnte der Angeklagte circa ein halbes Jahr lang bei dem gesondert verfolgten R. D. in N.. Die beiden und ein weiterer Freund, H. D., verdienten Geld mit dem Ankauf, der Reparatur und dem Weiterverkauf von Kraftfahrzeugen. Der Angeklagte war für die Veräußerung zuständig. D. verwies den Angeklagten nach einem Streit um 500 DM im Zusammenhang mit einem gestohlenen Wagen seines Hauses. Der Angeklagte verließ sein Umfeld für circa ein Jahr und kehrte etwa 1993 als gut vernetzter, höherrangiger Angehöriger des kriminellen Milieus nach S. zurück, wo auch D. mittlerweile hingezogen war, welcher seinen Lebensunterhalt mit Straftaten, insbesondere Einbruchsdiebstählen aus gewerblichen Objekten, verdiente. Der Angeklagte ließ den Kontakt zu D. wieder aufleben und beteiligte sich an Straftaten. So stieg er diverse Male mit D. und weiteren Personen in Objekte ein. Häufiger war der Angeklagte jedoch Tippgeber und Abnehmer bzw. Vermittler des Stehlgutes. Er war gelegentlich auch Wirtschafter in Bordellen im S. Umland. Er stand in der Milieuhierarchie über D., wofür D. ihn bewunderte. Nach der verfahrensgegenständlichen Tat, jedenfalls ab 1997, war der Angeklagte jahrelang - bis mindestens 2013 - im Zusammenhang mit W. K. stehenden Unternehmen im Zeitschriftenvertrieb und anfänglich auch im Vertrieb des E. „C.“ tätig, zunächst in C. und L., danach in C. und in R.. Bis mindestens 2008 war der Angeklagte insoweit als Promoter aktiv. Diesbezüglich leitete er auch zwei Callcenter. Später war er deutschlandweit als Berater der in diesem Bereich agierenden Organisationsleiter tätig. Er nutzte dazu einen Pkw Audi Q7, der ihm von einer der mit W. K. zusammenhängenden Firmen zur Verfügung gestellt wurde. Gegen u.a. W. K., der Mitte der neunziger Jahre auch Hauptgesellschafter des „D.s“ war, ermittelten seit April 1997 das Bundeskriminalamt und die Staatsanwaltschaft F. wegen des Verdachts der Bildung einer kriminellen Vereinigung, der Geldwäsche, des Rauschgifthandels und des Betrugs. Im Dezember 2001 wurde K. durch das Landgericht L. wegen Anstiftung zur besonders schweren Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass K. Helfern befohlen hatte, dem unliebsamen Videoring-Mitglied D. K. die Ohren abzuschneiden, wobei die Tat am
- Oktober 1996 durch mehrere Männer, u.a. den Profiboxer S. M., ausgeführt worden war. Der Angeklagte war von 1999 bis Ende 2009 mit der aus S. stammenden, 14 Jahre jüngeren A. B. liiert. Von 2002 bis jedenfalls 2007 wohnten sie zusammen in einer Wohnung in der F. in S., wobei sich der Angeklagte wegen seiner Zeitschriftenvertriebstätigkeit in der Woche überwiegend auswärts aufhielt. Am
- März 2007 meldete er beim Gewerbeamt S. unter seiner Wohnadresse die Firma „T.“ als Werbeagentur an. Über diese Firma vertrieb er auch Zeitschriften. Jedenfalls bis Dezember 2009 war der Angeklagte unter der genannten Adresse gemeldet. Unter der Anschrift, unter der er sich später wohnhaft meldete und bis zum
- September 2013 gemeldet war, nämlich F. in S., befindet sich ein Gewerbegebiet mit u.a. der Firma „A.“. Unter der Adresse existieren keine Wohnungen. Ende des Jahres 2010 - zu diesem Zeitpunkt wohnte der Angeklagte in D., R. - lernte er seine jetzige Partnerin, die 28 Jahre jüngere J. S., kennen, die in seine Wohnung zog. Im Jahr 2011 verlobten sie sich. Am
- September 2013 wurde der Angeklagte durch die Meldebehörde in S. als „unbekannt verzogen“ von seiner S. Adresse A. abgemeldet. In der ersten Jahreshälfte 2014 zogen der Angeklagte und S. gemeinsam in die Pension und Gaststätte „C.“ in der B. in W.. Seit Mitte 2014 leitet der Angeklagte dieses Etablissement und bekocht auch die Gäste. Die Zeugin S. half bis zum Beginn ihrer Lehre ebenfalls mit. Das Objekt gehört der W. K. GmbH & Co. KG, I. in M., welche auch Arbeitgeberin des Angeklagten ist. Sie übernimmt Kost und Logis des Angeklagten. Im „C.“ werden neben privat reisenden Gästen u.a. Monteure und Werber für Zeitschriften, den „D.“ u.Ä. beherbergt. Jedenfalls bis zum
- September 2015 war der Angeklagte auch unter der Anschrift in W. nicht gemeldet. Der Angeklagte und S. beabsichtigen, nach Ende der von S.‘ im Februar 2016 begonnenen Ausbildung zur Köchin zu heiraten und Kinder zu bekommen. Der Angeklagte verfügt in Deutschland über kein Konto. Das Bundeszentralregister enthält zu ihm keine Eintragungen. Wegen der verfahrensgegenständlichen Tat wurde der Angeklagte am
- Dezember 1996 festgenommen und am
- Dezember 1996 wieder entlassen. Am
- Oktober 1997 wurde er im „R.“ in C. erneut vorläufig festgenommen und befand sich ab dem folgenden Tag aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Schwerin vom
- Oktober 1997 bis zum
- Januar 1998 in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt W.. Die Entlassung erfolgte, weil das Amtsgericht Schwerin den Vollzug des Haftbefehls durch Beschluss vom
- Januar 1998 gegen Auflagen ausgesetzt hatte. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft hob das Amtsgericht Schwerin den Haftbefehl durch Beschluss vom
- Februar 1998 auf. Am
- Juli 2008 erließ das Amtsgericht Schwerin gegen den Angeklagten erneut Haftbefehl wegen Anstiftung zum versuchten Mord. Er wurde am
- Juli 2008 unter seiner Wohnanschrift F. in S. festgenommen und am selben Tag zur Vollstreckung der Untersuchungshaft in die Justizvollzugsanstalt Stralsund verbracht. Am
- Juli 2008 erließ das Amtsgericht Schwerin einen weiteren Haftbefehl gegen den Angeklagten, gestützt auf den dringenden Verdacht, der Angeklagte habe versucht, W. R. (zu diesem, vgl. unten, Ziffer II.
- a.) anzustiften, G. S. heimtückisch und aus Habgier zu töten. Beide Haftbefehle hob das Landgericht Schwerin mit Beschlüssen vom
- August 2008 mangels Haftgründen auf. Der Angeklagte wurde am selben Tag aus der Untersuchungshaft entlassen. Seitdem befindet er sich auf freiem Fuß. II.
- Der am ... geborene S. G. lernte nach Beendigung seiner ersten Ehe im Jahr 1986 die sechs Jahre jüngere G. S. kennen. 1987 zog S. mit ihrer damals sechsjährigen Tochter S. zu ihm in sein Einfamilienhaus in S., einer kleinen Ortschaft nahe S.. Das Wohngebäude, belegen am E., gehörte S. G.. Dort wohnte er mit seinem aus erster Ehe stammenden, am 1981 geborenen Sohn R.. 1988 heirateten S. G. und G. S.. Im 1989 wurde, obwohl G. keine Kinder mit seiner Frau wollte, der gemeinsame Sohn S. geboren. Die von G. nicht gewollte Schwangerschaft seiner Frau hatte bereits zu ersten Spannungen zwischen den Eheleuten geführt. Im selben Jahr eröffnete S. G. unter seiner Wohnadresse eine Fahrschule und baute das Haus für diese Zwecke und die größer gewordene Familie aus. Der Fahrschulbetrieb brachte für beide Eheleute viel Arbeit mit sich. Gleich mit Eröffnung des Betriebes waren hunderte von Anmeldungen potentieller Fahrschüler eingegangen. G. beschäftigte teilweise vier bis fünf Fahrlehrer in Vollzeit. Das Geschäft florierte. G. S. war für die Buchhaltung und die Abrechnungen zuständig, betreute und versorgte die Kinder und kümmerte sich um den Haushalt. Die Beziehung der Eheleute unterlag jedoch im Lauf der Jahre erneut Spannungen und scheiterte schließlich
- Als G. S. ihren Entschluss verkündete auszuziehen, war G.s wichtigstes Anliegen, dass sie keine materiellen Ansprüche an ihn stellt. Er war der Ansicht, allein ihm gebührten das Vermögen, das Wohngrundstück und das unbebaute Grundstück, das er noch während der Ehe zusätzlich in S. erworben hatte. Im September 1992 verließ G. S. mit ihren Kindern S. und S. das gemeinsam genutzte Haus und zog nach P., wo auch ihre Eltern und die Familie ihres Bruders lebten. Sie war nicht bereit, auf einen finanziellen Ausgleich für das während der Ehe angewachsene Vermögen zu verzichten. Sie machte entsprechende Ansprüche zunächst außergerichtlich geltend. G. geriet darüber in Panik. Er instrumentalisierte zur Abwehr dieser Ansprüche den gemeinsamen Sohn S., um den er sich während der Beziehung nur wenig gekümmert hatte, und begehrte Umgang. Einmal riss er den Jungen vor der Kindertagesstätte an sich, als G. S. und ihre Tochter S. S. dort abholen wollten. G. versuchte, ihn in sein Auto zu verbringen und mit ihm davonzufahren. Dies konnten G. S. und S. verhindern, indem sie den Zündschlüssel abzogen. Die Ehe wurde am
- März 1993 geschieden. Wenige Monate später heiratete G. die 15 Jahre jüngere A. F., die bereits von ihm schwanger war. Am
- September 1993 brachte sie die gemeinsame Tochter zur Welt. Die Auseinandersetzungen zwischen S. G. und G. S. betreffend eheliche Ausgleichsansprüche und Umgang mit S. dauerten währenddessen fort und wurden auch gerichtlich geführt. Zunächst erstritt G. für ihn günstige Entscheidungen. So sprach das Amtsgericht Schwerin - Familiengericht - mit Urteil vom
- September 1994 G. S. Ausgleichs- und Erstattungsbeträge betreffend die genannten Grundstücke dem Grunde nach ab. Mit Beschluss vom
- Dezember 1994 verhängte das Amtsgericht Schwerin - Familiengericht - ein Zwangsgeld in Höhe von 200 DM gegen G. S., weil sie G. seit dem dritten Wochenende im August 1994 den vereinbarten Umgang mit S. verweigert habe. Gegen beide Entscheidungen legte G. S. Rechtsmittel ein. G. hatte das Angebot seiner Fahrschule nach G. S.s Auszug um MPU-Vorbereitungskurse, Aufbauseminare zum Punkteabbau, Nachschulungskurse und Fahrlehreraus- und -fortbildung erweitert. In diesem Zusammenhang hatte er auch mit dem Angeklagten zu tun, den er bereits aus Ostzeiten als Auftraggeber von Autoreparaturen kannte. Der Angeklagte vermittelte G. regelmäßig Fahrschüler und Teilnehmer für Aufbauseminare und Nachschulungskurse, die teilweise aus dem Milieu stammten. G. wusste, dass der Angeklagte Kontakte zum S.er Milieu hatte. G. plante 1994/1995 den Aufbau eines Fortbildungszentrums für Fahrlehrer auf Mallorca. Er fand gemeinsam mit seinem langjährigen Freund K. W. (heute: M.) eine passende Immobilie, die für den genannten Zweck umgebaut werden musste. K. W. wollte bei den dazu notwendigen Baumaßnahmen helfen. Nach Fertigstellung wollte G. ihn dort als Hausmeister einstellen. G. beantragte zur Finanzierung des Projekts einen Bankkredit in Höhe mehrerer hunderttausend oder einer Million Deutscher Mark. Das Kreditinstitut machte die Bewilligung u.a. davon abhängig, dass an G.s Hausgrundstück zur Sicherung ein Grundpfandrecht in entsprechender Höhe bestellt werden könne. Um den Sicherungswert des Grundstücks zu erhöhen, führten G. und W. über mehrere Monate bis in den späten Sommer 1995 wertsteigernde Arbeiten an dem Wohnhaus durch. Dabei ignorierte G., dass das Oberlandesgericht Rostock mit Urteil vom
- Mai 1995 auf G. S.s Berufung hin das Urteil des Amtsgerichts Schwerin vom
- September 1994 aufgehoben, ihr dem Grunde nach Ausgleichs- und Erstattungsansprüche nach §§ 39, 40 FGB zugesprochen und das weitere Verfahren zur Ermittlung des Wertes der beiden Grundstücke an das Familiengericht zurückverwiesen hatte. G. erlitt in der Folge weitere Niederlagen vor Gericht. G. S. erwirkte vor dem Landgericht Schwerin, dass am
- Juli 1995 durch einstweilige Verfügung Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs zu dem unbebauten Grundstück in S. eingetragen wurde, welches G. als Alleineigentümer auswies. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom
- September 1995 beantragte Frau S. beim Familiengericht Schwerin Prozesskostenhilfe für die Verfolgung ihrer vom Oberlandesgericht Rostock dem Grunde nach zugesprochenen Ausgleichs- und Erstattungsansprüche. Eine weitere einstweilige Verfügung zu S.s Gunsten erging auch durch Beschluss des Landgerichts Schwerin vom
- September 1995, mit welcher Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs betreffend das Hausgrundstück in S., welches als Kreditsicherheit dienen sollte, eingetragen wurde. Diese Gerichtsentscheidung führte dazu, dass die Kreditverhandlungen mit der Bank über die für das Mallorca-Projekt benötigte Geldsumme und damit auch G.s Zukunftspläne scheiterten. Dieser Umstand steigerte G.s Hass auf G. S. erheblich. Hinzu kam, dass das Oberlandesgericht Rostock nach G.s und S.s zweiter Anhörung vom
- September 1995 den oben erwähnten Zwangsgeldbeschluss des Amtsgerichts Schwerin vom
- Dezember 1994 mit Beschluss vom
- Oktober 1995 aufhob, wie es bereits bei der Anhörung angekündigt hatte. Das Oberlandesgericht Rostock hat aufgrund G.s Verhalten (herabsetzende Äußerungen gegenüber Frau S. beim Jugendamt und unregelmäßiger Kindesunterhalt für S. seit Sommer 1993) keine schuldhafte Verletzung der Umgangsvereinbarung durch G. S. feststellen können. Mit dieser Entscheidung entfiel G.s Druckmittel gegen G. S.. G. entschloss sich, die Durchsetzung ihrer materiellen Ansprüche gegen ihn zu vereiteln.
- In der Nacht vom
- zum
- September 1995 wurden um circa 1.45 Uhr auf den Spielhallenmitarbeiter M. K., der gerade von einem Besuch bei seinem Bekannten, dem Antiquitätenhändler P. N., aufgebrochen und mit seinem Dienstwagen „Mitsubishi Pajero“ den S. von N. Haus in S.- K. hochgefahren war, mehrere Schüsse abgegeben. K. überlebte schwer verletzt. Den Angeklagten kannte er seit 1994/1995 aus den von ihm betreuten Spielhallen als Gast und eloquenten Gesprächspartner. Der aus dem K.er Milieu stammende und mit W. R. (zu diesem vgl. Ziffer II.
- a.) befreundete F. H. wurde wegen des Anschlags auf K. durch das Landgericht Schwerin am
- Januar 2013 des versuchten Mordes schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Die Kammer sah es u.a. als erwiesen an, dass M. N., der Arbeitsgeber von M. K., den Tötungsauftrag durch Vermittlung des Angeklagten, der sich dafür zwischen 80.000 und 230.000 DM habe versprechen lassen, an H. erteilt habe. Außerdem sei der Angeklagte gegen ein Entgeltversprechen derart in die Organisation der Tat involviert worden, dass er M. K. habe ausspionieren und günstige Tatumstände herbeiführen oder sofort mitteilen sollen. Der Angeklagte habe am
- September 1995 ab 23.00 Uhr circa eine halbe bis dreiviertel Stunde mit K. verbracht, der sich schließlich auf den Weg zu N. gemacht habe. Vor 0.26 Uhr des
- September 1995 habe der Angeklagte zu Fuß kontrolliert, ob K. tatsächlich zu N. gefahren sei. Dies habe er anhand des dort parkenden, von K. genutzten Pkw Mitsubishi bestätigt gefunden. In der Folge habe er u.a. H. persönlich oder telefonisch davon unterrichtet, der im Anschluss die Tat mit einem Mittäter begangen habe. Das Urteil ist rechtskräftig. R. hatte den Angeklagten vor Antritt seines Portugalurlaubs um den
- September 1995 gebeten, sich während seiner Abwesenheit um den zu der Zeit in S. aufhältigen H. zu kümmern. Der genannte Anschlag war ursprünglich ebenfalls Gegenstand dieses Verfahrens. Dem Angeklagten wurde mit Anklage der Staatsanwaltschaft Schwerin vom
- November 2013 vorgeworfen, zu der Tat durch die oben beschriebenen Verhaltensweisen Beihilfe geleistet zu haben. Das Verfahren wurde jedoch insoweit durch Beschluss der Kammer vom
- April 2017 abgetrennt.
- In der Zeit der unter Ziffer II.
- letztgenannten Gerichtsentscheidungen zu den Auseinandersetzungen zwischen G. und S. - Ende September 1995 - unterrichtete der Angeklagte S. G. von seiner Absicht, in einen Zeitschriftenvertrieb, eine sogenannte „Drückerkolonne“, einzusteigen, wofür er 30.000 DM benötige. Er fragte G., ob er sich mit einem Geldbetrag beteiligen wolle oder dem Angeklagten das Geld dafür leihen könne, was G. ablehnte. Bei dieser Gelegenheit berichtete G. dem Angeklagten von seinen gerichtlichen Auseinandersetzungen mit G. S. und seinem Entschluss, diesem Zustand ein Ende zu setzen. G. versprach sich vom Angeklagten und seinen Milieukontakten Hilfe bei der Umsetzung seines Vorhabens. Der Angeklagte bot an, Leute aus seinem Bekanntenkreis zu Frau S. zu schicken, die sie einschüchtern könnten. Diesen Vorschlag lehnte G. mit der Bemerkung ab, dass das nichts bringe, da Frau S. vor nichts Angst habe. In den folgenden zeitnah geführten Gesprächen beauftragte G. schließlich den Angeklagten, dafür zu sorgen, dass G. S. getötet wird. Dafür versprach er dem Angeklagten die von diesem benötigten 30.000 DM. Der Angeklagte nahm das Angebot an. G. nannte dem Angeklagten Frau S.s Wohnadresse in P. und berichtete, dass sie dort mit ihren minderjährigen Kindern S. und S. lebe. G. legte Wert darauf, dass dem gemeinsamen Sohn S. bei der beauftragten Tat nichts passiere. Der Angeklagte erhielt von dem für den Auftrag versprochenen Geld jedenfalls 15.000 DM. a. Der Angeklagte wandte sich in der Folge an W. R.. Dieser lebte und lebt in L. und gehörte dem K.- B. Milieu an. Er war Anfang der neunziger Jahre auf den Tipp eines Bekannten nach S. gekommen, wo er mit seiner damaligen Lebensgefährtin I. S. eine Dachdeckerfirma gründete. Im S.er Milieu machte sich R. durch diverse Schlägereien, aus denen er als Sieger hervorging, recht schnell einen Namen als „der K.er“ und galt in der Szene als „böse“. R. lernte zu Beginn seiner S.er Zeit den Angeklagten kennen und freundete sich mit diesem an. R. bezog vom Angeklagten auch gestohlenes Werkzeug. Der Angeklagte bewunderte R. für seine Stellung im Milieu und wollte selbst noch weiter aufsteigen. Anfang Oktober 1995 kam R. aus einem zehntägigen Portugalurlaub nach S. zurück. Wenig später teilte der Angeklagte diesem mit, er habe jemanden, nämlich einen dem Zeugen R. bereits flüchtig bekannten Fahrlehrer, der seine Frau gegen Bezahlung beseitigen lassen wolle. Der Angeklagte beauftragte R. mit der Tötung von Frau S., der zum Schein auf das Angebot einging und 20.000 DM dafür forderte. Seinen inneren Vorbehalt teilte R. dem Angeklagten zu diesem Zeitpunkt nicht mit. In der Folge vermittelte der Angeklagte bis circa November 1995 mindestens zwei Treffen in S. zwischen R. und G., bei denen der Angeklagte dabei war. G. erklärte R. bei dem ersten Treffen, seine Frau müsse weg, es ginge um das Kind. R. teilte G. mit, er kümmere sich darum. G. ließ ihm wenig später durch den Angeklagten mehrere Tausend DM aushändigen. Ein weiteres vom Angeklagten vermitteltes Treffen zwischen G. und R., bei dem der Angeklagte ebenfalls zugegen war, fand im „S.“ in S. statt. G. übergab R. ein Foto von Frau S. und einen Zettel, auf dem ihre Adresse, eine Skizze von ihrem Haus, Zeiten, zu denen der Sohn S. nicht zu Hause sei, sowie Frau S.s Aufenthaltsorte und Arbeitszeiten festgehalten waren. G. informierte R. darüber, dass ein weiteres Kind in S.s Haushalt lebe. Er schlug vor, Frau S. während der Abwesenheit von S. zu entführen, sie zu töten und in einem Sumpfgebiet, zu dem er ebenfalls eine Fotografie mitbrachte, zu versenken. Dort verwese die Leiche schneller. G. übergab R. erneut mehrere Tausend DM. Bei oder nach diesem Treffen äußerte R. auf der Toilette des „S.“ dem Angeklagten gegenüber seinen Ekel über G.s Vorhaben („Ich muss gleich kotzen!“) und seinen Wunsch, G. dafür „eine in die Fresse zu hauen“. Jedenfalls ab diesem Zeitpunkt wusste der Angeklagte bzw. hielt es für möglich, dass R. den Tötungsauftrag nicht umsetzen würde. Insgesamt zahlte G. an R. 10.000 DM. Nachdem R. entsprechend seinem Plan untätig blieb, ließ G. über den Angeklagten bei R. anfragen, wann die Tat endlich begangen werde. R. ließ G. durch den Angeklagten ausrichten, er schicke den gedungenen „Killer“, der das restliche Geld bei G. abholen und Frau S. dann töten werde. R. informierte in der Folge seinen ebenfalls milieuzugehörigen, aus dem K.er Raum stammenden Freund A. V. über G.s Ansinnen und R.s Vorhaben, G. lediglich um sein Geld zu bringen. Er wies V. an, gegenüber G. den potentiellen „Killer“ zu mimen. Wenige Wochen nach dem letzten Treffen zwischen R. und G., etwa im November 1995, fuhr V. an einem Freitagabend mit seinem Pkw Porsche zu dem vorgegebenen Treffpunkt in S.- K. in der Nähe von G.s Fahrschulfiliale, wo G. gerade den Theorieunterricht beendet hatte. G. wiederum war vom Angeklagten über das dortige Eintreffen des potentiellen Täters informiert worden. G. stieg auf der Beifahrerseite in V.s Auto. V. erklärte, er komme „von S.“ und solle das Geld abholen. G. übergab ihm einen Umschlag, in welchem sich zwischen 10.000 und 35.000 DM befanden. V. empfahl G. noch ein Alibi, indem er meinte, G. solle sich für den Abend etwas vornehmen. G. stieg wieder aus, und V. fuhr mit dem Geld nach K.. Frau S. passierte weiterhin nichts. Der Angeklagte berichtete G., der auf die Umsetzung des Tötungsauftrags drängte, wenig später, er (der Angeklagte) habe auch die Schüsse auf den Autofahrer in S.- K. organisiert. Er sei zusammen mit demjenigen, der bei G. das Geld abgeholt habe, vor Ort gewesen. Der Geldabholer habe geschossen. Man ermittle deswegen gegen diesen und den Angeklagten. Aus diesem Grund habe der Geldabholer sich auch mit G.s Geld abgesetzt. b. Der Angeklagte wandte sich im November/Dezember 1995 mit G.s Tötungsauftrag nunmehr an seinen Freund R. D., den er als zuverlässigen und verschwiegenen Partner in kriminellen Unterfangen schätzte. Sie trafen sich abends in der Wohnung des Angeklagten in der W. in S.. Der Angeklagte weckte geschickt D. Neugierde auf den Auftrag, den der Angeklagte zu vergeben hatte, indem er meinte: „Ich habe da ein großes Ding, aber das ist nichts für dich.“ Auf D. Nachfragen berichtete der Angeklagte im Laufe des Abends, der Fahrlehrer G. wolle seine ehemalige Frau, Frau S., umbringen lassen. Es gehe um viel Geld. G. habe für die Tat 20.000 DM ausgelobt. Das Geld solle aber erst nach der Tat ausgezahlt werden. Der Angeklagte fragte D., ob er das übernehmen wolle, und führte als eigene Referenz an, er habe auch die Schüsse auf M. K. vermittelt. Die Sache habe ebenfalls „gut geklappt“. D. kannte M. K. vom S.er Automarkt und hatte von der Tat zu dessen Lasten gehört. D., der bestrebt war, in der kriminellen Szene weiter aufzusteigen, und das von G. ausgelobte Geld haben wollte, nahm dem Angeklagten gegenüber den Tötungsauftrag an. Gemeinsam überlegten beide, wie die Tat durchgeführt werden könnte. Der Angeklagte schlug u.a. vor, Frau S.s Einkaufsverhalten auszuspähen und z.B. von ihr bevorzugten Joghurt zu vergiften, tödliches Nikotin auf die Türklinke aufzubringen, anderes, nicht nachweisbares Gift auszulegen, Frau S. zu überfahren oder sie von weitem mit einem Scharfschützengewehr zu erschießen. Letztlich hielten beide den Vorschlag des Angeklagten, dass D. zu S.s Haus fährt, klingelt, sie erschießt und flieht, für die beste Variante. D. wandte sich mit dem Tötungsauftrag an seinen damals 20 Jahre alten Freund J. N., mit dem er zuvor regelmäßig gemeinsam Straftaten begangen hatte und der ebenfalls seinen Lebensunterhalt damit bestritt. Nach einem vergeblichen Versuch, den Auftrag an einen Mann mit dem Spitznamen „T.“ weiterzugeben, kamen D. und N. überein, die Tat gemeinsam zu begehen. Dies teilte D. dem Angeklagten mit, der keine Einwände erhob. Im Laufe der nächsten Wochen wurden D. und N. jedoch wankelmütig in Bezug auf die Tat. Mehrfach teilte D. dem Angeklagten mit, er und N. hätten sich gegen die Durchführung entschieden. Dem Angeklagten, der ungehalten über die Absagen war, gelang es jedoch immer wieder, D. umzustimmen. Er berief sich auf D.‘ und N.s einmal erteilte Zusage und ihre Mitwisserschaft in dieser Sache. Deshalb entschlossen sich D. und N. schließlich doch endgültig, die Tat zu begehen. Dies teilte D. dem Angeklagten mit. Der Angeklagte vermittelte daraufhin ein Treffen zwischen G. und D. im „C.“ in der W. in S.. G. teilte D. mit, seine geschiedene Frau müsse verschwinden, da er ansonsten sein Grundstück im Wert von 400.000 DM verkaufen müsse, um sie auszuzahlen. Außerdem behandle Frau S. den gemeinsamen Sohn schlecht. G. übergab D. ein Foto von Frau S., nannte deren Wohnadresse in P. und gab bekannt, dass sie dort mit ihren beiden Kindern lebe. Der Angeklagte informierte D., dass er den Tötungsauftrag schon einmal an W. R. vergeben hatte, dieser aber nur das Geld genommen und die Tat nicht begangen habe. Der Angeklagte wolle vor G. nicht wieder „blöd dastehen“. G. zahle wegen dieser Erfahrung das Geld diesmal erst nach der Durchführung des Auftrages. D. und N. fuhren an mehreren Abenden Frau S.s Wohnhaus in P. an, um den potentiellen Tatort und das Umfeld zu erkunden. Der Angeklagte hatte D. auch S.s Telefonnummer gegeben. Die Nummer wählten D. und N., um zu hören, wer sich dort melde. D. besorgte eine Waffe. Ein oder zwei Tage vor dem
- März 1996 teilte der Angeklagte D. bei einem persönlichen Gespräch mit, die Tat müsse am Abend des
- März 1996, einem Sonntag, durchgeführt werden, da der Angeklagte und G. sich für die Zeit durch einen Kinobesuch ein Alibi besorgen würden. D. und N. stahlen am
- oder
- März 1996 in dem S.er Stadtteil „G.“ einen Pkw, versahen ihn mit entwendeten Kennzeichen und fuhren damit am Abend des
- März 1996 zu Frau S.s Wohnhaus nach P., B.. Dort kamen sie gegen 19.00 Uhr an. Frau S. war mit ihren Kindern S. und S. sowie den Kindern ihres Bruders zu Hause, was durch die hell erleuchteten Fenster zu erkennen war. N. und D. zogen sich aus abgeschnittenen Pulloverärmeln zuvor hergestellte Masken über das Gesicht, begaben sich, N. mit der Waffe in der Hand, zur Haustür und klopften. Frau S. erwartete ihren Bruder. Sie rief: „Wir kaufen keine Staubsauger.“, ging, ohne mit einem Angriff auf sich zu rechnen, mit S. zur Tür und öffnete. Als sie die beiden Vermummten sah, schrie sie auf und versuchte sofort, die Tür wieder zuzudrücken. Dies gelang ihr nicht, da D. und N. von außen gegenhielten. Die beiden drückten die Tür ganz auf. N. drängte in den Flur. Unmittelbar dahinter stand D.. N. schoss S. aus unmittelbarer Nähe von vorne in die Mitte der Stirn. Das Geschoss vom Kaliber 6,35 mm Browning drang in ihren K. ein. S., die das Geschehen beobachtete, schrie. S. rutschte an der Wand herunter, blieb aber bei Bewusstsein. N. schoss ein zweites Mal auf sie, verfehlte sie jedoch knapp. Dieses Geschoss drang in die Wand ein. N. und D. gingen davon aus, Frau S. tödlich getroffen zu haben, und flohen mit dem entwendeten Pkw vom Tatort. G. und seine dritte Frau A. hatten entsprechend der Absprache mit dem Angeklagten einen Kinoabend für sich organisiert. A. G. hatte kurzfristig den eigentlich für den Tag mit der befreundeten Familie W. und den Kindern beider Familien vereinbarten Nachmittagsbesuch des Kinokinderfilms „Caspar“ telefonisch abgesagt und angefragt, ob die Eheleute W. Lust hätten, stattdessen abends mit G.s ins Kino zu gehen. Dies verneinten W.s, die bei dem Telefonat bereits mit ihren Kindern zur Nachmittagsvorstellung von „Caspar“ vor dem Kino standen. Sie hatten keine Lust, an einem Tag zweimal ins Kino zu gehen. Außerdem waren sie müde, da sie schon den Abend vorher u.a. mit G.s den Film „Jumanji“ in dem S.er Kino „M.“ gesehen und danach in der nahe gelegenen Gaststätte „P.“ bis nachts zusammengesessen hatten. A. G. hatte am Nachmittag des
- März 1996 telefonisch zwei Karten für die 20.15 Uhr beginnende Vorstellung des Films „Dangerous Minds“ im Kino „M.“ bestellt. S. G. telefonierte noch mit verschiedenen Bekannten, u.a. einem ehemaligen Fahrschüler, und versuchte vergeblich, diese als Kinobegleitung zu gewinnen. Gegen 19.30 Uhr brachen die Eheleute G. von zu Hause auf. Im Vorraum des Kinos trafen sie auf den Angeklagten, der einen anderen Film für sich ausgesucht hatte, und unterhielten sich kurz mit ihm. Der Angeklagte sagte zu S. G.: „Dann wird es ja bald vorbei sein.“ G.s guckten anschließend den Film „Dangerous Minds“.
- Frau S. überlebte den Anschlag, was die Ärzte im S.er Klinikum, in das sie unmittelbar nach der Tat eingeliefert wurde, als medizinisches Wunder einschätzten. Das Geschoss hatte innerhalb des K.es den Bereich hinter den Augen und der Nase durchschlagen, u.a. die Geruchs- und Geschmacksnerven zerstört und war im Hals steckengeblieben. Es wurde operativ entfernt. Ein Knochensplitter war zusätzlich ins Gehirn eingedrungen. Frau S. verlor durch den Schuss ihren Geruchs- und Geschmackssinn vollständig. Sie wurde nach acht Tagen Klinikaufenthalt am
- März 1996 entlassen. Nach knapp zwei Wochen stellten sich bei ihr spontan starke K.schmerzen und Übelkeit ein. Frau S. begab sich am
- März 1996 erneut ins S.er Klinikum. Auf der neurologischen Station stellte man fest, dass sich in Frau S.s Gehirn durch den Knochensplitter Luft gesammelt hatte. Es wurde eine sofortige Notoperation veranlasst, bei der man Frau S.s K. rasierte, öffnete, die Luft unter Druck herauspresste und den K. mit vierzig Klammern wieder verschloss. Frau S.s stationärer Klinikaufenthalt dauerte diesmal vierzehn Tage. Durch diese Operation wuchs ihr Haar im Stirnbereich leicht versetzt an. Die Narbe ist noch heute erkennbar. Frau S. hat in Folge der Tat eine Wesensänderung durchlitten. Ihre ursprüngliche psychische Stärke hat sich in Härte und Schonungslosigkeit gegen sich und ihre Mitmenschen, u.a. ihre Kinder, gewandelt, was jedenfalls auf S. abgefärbt hat. In der ersten Zeit nach der Tat begegnete Frau S. jedem Menschen und jeder Situation mit Misstrauen. Sie musste sich lange psychologisch behandeln lassen. Bis heute leidet sie unter K.geräuschen, Nervosität und Unruhe. Sie muss seit der Tat regelmäßig Antidepressiva einnehmen. S. S. befindet sich seit der Tat ebenfalls regelmäßig in psychologischer Behandlung, jetzt allerdings nicht mehr so häufig wie am Anfang.
- Am nächsten oder übernächsten Tag nach der Tat trafen sich D. und G. auf Vermittlung des Angeklagten zur Geldübergabe wiederum im „C.“. Beide waren sich einig, dass die in den Medien verbreitete Information, Frau S. habe den Anschlag überlebt, eine Falschmeldung darstellte. G. übergab D. am Tisch 10.000 DM in einem Briefumschlag und erklärte, er habe zunächst nicht mehr Geld zur Hand. In den nächsten Tagen werde er die restlichen 10.000 DM zahlen. In der Folgezeit bestätigte sich sowohl für G. als auch für D., dass Frau S. tatsächlich überlebt hatte. Zur Zahlung der zweiten Rate kam es nicht mehr, zumal D. sie von G. auch nicht einforderte. D. teilte die erhaltenen 10.000 DM hälftig mit N..
- Mit Urteil vom
- Dezember 1997 sprach das Landgericht Schwerin D. und N. des versuchten Mordes schuldig und verhängte gegen D. eine lebenslange Freiheitsstrafe, die zum Zeitpunkt seiner letzten Zeugenvernehmung in dieser Sache weiterhin vollstreckt wurde, und gegen N. eine Jugendstrafe von sieben Jahren, die dieser vollständig verbüßte. G. wurde zunächst durch Urteile des Landgerichts Schwerin vom
- Januar 1998 und des Landgerichts Rostock vom
- September 2000 vom Vorwurf der Anstiftung zum versuchten Mord u.a. freigesprochen. Nach Aufhebung auch des letztgenannten Urteils durch den Bundesgerichtshof sprach das Landgericht Stralsund G. mit Urteil vom
- Mai 2002 der Anstiftung zum versuchten Mord in Tateinheit mit Anstiftung zur gefährlichen Körperverletzung schuldig und verhängte gegen ihn eine Freiheitsstrafe von 14 Jahren, von denen zwei Drittel vollstreckt wurden. 2009 wurde G. unter Aussetzung der Reststrafenvollstreckung zur Bewährung aus der Haft entlassen. III.
- Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten (Ziffer I.), der sich dazu nicht eingelassen hat, folgen aus den glaubhaften Angaben der Zeugen, die ihn in wesentlichen Lebensabschnitten begleitet haben, z.B. seiner jeweiligen Lebenspartnerinnen A. B. und J. S., seines ehemaligen Arbeitskollegen K. M. sowie S. G., R. D., J. N. und W. R.. Darüber hinaus beruhen die Feststellungen auf zahlreichen verlesenen, den Angeklagten betreffenden Urkunden, z.B. der Bundeszentralregisterauskunft vom
- April 2017, den verschiedenen Festnahmeanzeigen, Haftbefehlen, Vollstreckungsblättern und Entlassungsmittelungen der Justizvollzugsanstalten W. und Stralsund, den sonstigen die Haft betreffenden gerichtlichen Beschlüssen, dem Auskunftsersuchen der Staatsanwaltschaft Schwerin nach §§ 24c Abs. 3 S. 1 Nr. 2 KWG, 10 Abs. 3 GwG vom
- Februar 2017, der Auskunft der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom
- März 2017, den Melderegisterauskünften vom
- November 2013 und
- Oktober 2014, den (ergänzend zur jeweiligen Zeugenvernehmung, aus der ebenfalls Erkenntnisse gewonnen wurden) verlesenen Ermittlungsvermerken der Kriminalbeamten H. vom
- Dezember 2009 und S. vom
- März 2014 und
- September 2015 zum Aufenthalt und zur Tätigkeit des Angeklagten, der Internetseite http://corners-inn.de/impressum und den Unterlagen, die der Angeklagte zu seinem Antrag auf Fahrtkostenvorschuss vom
- Januar 2017 eingereicht hat (z.B. seinem Arbeitsvertrag mit der W. K. GmbH & Co. KG in M. vom
- Juni 2014, seiner Verdienstabrechnung für Oktober 2016, dem Schreiben der W. K. GmbH & Co. KG vom
- Januar 2017, der Erklärung des Angeklagten über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- und Verfahrenskostenhilfe vom
- Februar 2017 und der Bescheinigung der W. K. GmbH & Co. KG vom
- Januar 2017 über die Meldung des Angeklagten zur Sozialversicherung). Die Feststellungen zu W. K. persönlich (Seite 3) sind allgemeinkundige Tatsachen, die in der Presse, u.a. im Spiegel, thematisiert wurden. Entsprechende Spiegelartikel sind verlesen worden.
- Die Feststellungen zur Sache (Ziffer II.) beruhen im Wesentlichen auf den ineinandergreifenden, sich ergänzenden und miteinander korrespondierenden Angaben der Zeugen G., R., D. und J. N.. Die Angaben des Angeklagten zum Tatvorwurf hält die Kammer, soweit er jegliche Verantwortung für das Tatgeschehen von sich wies, hingegen für unwahr. Der Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung zunächst nicht geäußert. Am
- Juli 2017, dem
- Verhandlungstag nach Beginn der Hauptverhandlung am
- Oktober 2016, verlas einer seiner Verteidiger, Rechtsanwalt K., eine Erklärung zur Sache, die der Angeklagte als richtig bestätigte und zu der er Fragen im Weiteren nicht zuließ. Rechtsanwalt K. erklärte wie folgt: G. habe sich mit dem Ansinnen an den Angeklagten gewandt, jemanden zu suchen, der G.s Frau umbringe. Der Angeklagte habe keinerlei Absicht gehabt, sich darauf einzulassen. Er habe R. davon berichtet, der dem Angeklagten vorgeschlagen habe, G. das Geld „abzuschwatzen“, ohne die von G. gewünschte Tat auszuführen. R. habe G. bereits gekannt, weil dieser R. auf Vermittlung des Angeklagten beim straßenverkehrsrechtlichen Punkteabbau geholfen habe. Der Angeklagte habe den Kontakt zwischen G. und R. hergestellt, danach aber mit der Sache nichts mehr „zu schaffen“ gehabt. Er habe sich ausdrücklich auch nicht an der „Ausnehmerei“ beteiligten wollen. Dies habe er R. überlassen wollen. Der Angeklagte habe nicht vorgehabt, R. zur Ausführung der Tat zu überreden. Der Angeklagte sei davon ausgegangen, R. sei nicht bereit, die Tat auszuführen, und es gehe diesem nur darum, G. „auszunehmen“. Der Angeklagte sei sich insoweit „völlig“ sicher gewesen. Nachdem G. bemerkt habe, dass R. nicht tätig wurde, habe er weiter „gesucht“. D. habe davon gehört und davon, dass R. „eine Menge Geld“ von G. erhalten habe. D. habe den Angeklagten angesprochen, der diesem dazu zunächst nichts habe sagen wollen. Der Angeklagte sei bereits seinerzeit skeptisch bezüglich der Person D. gewesen. Er habe D. für nicht berechenbar und einen großen Angeber gehalten. D. habe „gebohrt und gedrängelt“. Daraufhin habe der Angeklagte bestätigt, dass R. G. abgezogen habe, nachdem G. den Auftrag erteilt habe, G.s Ehefrau zu ermorden, R. aber den Mordauftrag nicht durchgeführt habe. Bei einem Treffen zwischen dem Fahrschullehrer und dem Angeklagten im „C.“, bei dem es um Absprachen über Fahrschüler gegangen sei, sei D. dazugekommen und habe sich über Möglichkeiten zum Punkteabbau informiert. Der Angeklagte habe das Café verlassen. Er vermute, dass D. diese Chance genutzt habe, um G. seine Dienste anzubieten. Der Angeklagte habe nicht damit rechnen können, dass D. eine solche Tat ausführen werde, zumal G. nach den Erfahrungen mit R. möglicherweise gar nicht mehr bereit wäre, ohne Leistung weiteres Geld zu bezahlen. D. habe G. bereits gekannt. Die weiteren Absprachen hätten zwischen G. und D. direkt stattgefunden. Der Angeklagte habe angenommen, dass D. so wenig wie R. eine solche Tat tatsächlich ausführen würde, weil D. in der Zeit von 1994 bis 1996 als K. einer Einbrecherbande über erhebliche finanzielle Mittel verfügt habe. D. habe in jener Zeit in erheblicher Menge Drogen konsumiert, habe fast immer teure Leihwagen gefahren und sich mit seinen erfolgreichen „Beutezügen“ gebrüstet. Der Angeklagte schätze es so ein, dass G. die Tat erzwungen habe, indem er sich geweigert habe, „Vorkasse zu leisten“. Den konkreten Tatablauf, den Tatzeitpunkt und die konkrete Planung habe der Angeklagte nicht gekannt. Er sei überrascht gewesen, als er aus der Zeitung erfahren habe, dass und wie die Tat ausgeführt worden sei. Nach der Tat habe D. dem Angeklagten gegenüber zunächst seine Tatbeteiligung abgestritten. Erst nach Ermittlungen zum VW Golf von Frau G. habe D. eingeräumt, dass N. geschossen habe und D. nur das Auto besorgt habe. G. sei „dann“ auf die Idee gekommen, dass man, wenn alle Stricke reißen, sagen könne, der Angeklagte habe nur den Auftrag gehabt, Frau S. einzuschüchtern, und D. habe das im Drogenrausch falsch verstanden und sei dann sozusagen über das Ziel hinausgeschossen. Der Angeklagte habe dafür (gemeint ist die Aussage) 10.000 DM erhalten sollen, dies aber abgelehnt. Über den Angeklagten seien entgegen G.s Angaben keine Zahlungen an D. „gelaufen“. Der Angeklagte habe entgegen G.s Behauptungen auch keinerlei Zahlungen für die Tat erhalten. Der Angeklagte sei heute noch erschüttert über die Umstände der Tatausführung. Er sei buchstäblich der Vorsehung dankbar dafür, dass diese dem Tatopfer eine Art Schutzengel zur Seite gestellt habe, der trotz der brutalen Tatausführung das Leben des Tatopfers erhalten habe. Der Angeklagte mache sich Vorwürfe, dass er D. von dem „Abziehen“ durch R. erzählt habe und damit wahrscheinlich die verhängnisvollen Ereignisse ins Rollen gebracht habe. D. habe den Angeklagten immer wieder während dessen Besuche in der Haftanstalt gedrängt, sich ins Ausland abzusetzen, da die Ermittlungsbehörden immer auf seine angebliche Vermittlerrolle anspielen würden und D. der Meinung sei, seine Haftsituation finde nur kein Ende, weil er den Angeklagten nicht belaste. Das Ganze habe 2008 darin gegipfelt, dass D. dem Angeklagten gesagt habe, er solle jetzt das Land verlassen, weil D. sonst „Sicherheitsverwahrung“ bekommen würde und damit nie mehr die Freiheit erlangen könne. Daraufhin habe der Angeklagte den Kontakt zu D. vollständig abgebrochen. Für den Angeklagten bedeute die Tat einen vollständigen Bruch in seinem Leben. Der Angeklagte habe als Folge der Tat keine berufliche Karriere planen können, weil er immer mit einer Verhaftung und einem Verfahren wegen Anstiftung zum Mord habe rechnen müssen. Er habe keine Familie planen können, weil er weder Frau noch Kindern einen Vater in Haft habe zumuten wollen. Er sei seit dem Ereignis ein „Getriebener“. a. Das Vorgeschehen (Ziffer II. 1.) steht im Wesentlichen fest aufgrund der Angaben der Zeugen S., G. und M.. Insbesondere die Zeugin S. bewies, obwohl sie den Umstand, nach vielen Jahren erneut als Zeugin zu dieser Tat aussagen zu müssen, als äußerst belastend und als Rückschlag für ihre Tatverarbeitung empfand - wie sie authentisch berichtete -, ein hervorragendes Erinnerungsvermögen zu den Begebenheiten und deren zeitlicher Einordnung. Dabei schilderte sie die Ereignisse zum Vor-/Tat- und Nachtatgeschehen neutral und nüchtern, ohne das Verhalten ihres geschiedenen Mannes G. moralisch zu bewerten. Sie schilderte Dialoge teils in wörtlicher Rede, berichtete von inneren Vorgängen wie Gedanken und Gefühlen, beschrieb originelle Details und zeigte gegenüber G. (und den an der Tat Beteiligten) keinerlei überschießende Belastungstendenz. Beispielhaft seien folgende Bekundungen erwähnt: Nachdem S.s Rechtsanwältin bei G. schriftsätzlich Vermögensausgleichsansprüche ihrer Mandantin geltend gemacht habe, habe sich G. vor der Kindertagesstätte den gemeinsamen Sohn S. gegriffen und zu Frau S. gerufen: „Wenn du Geld haben willst, nehme ich das Kind.“ Früher habe sich G. überhaupt nicht um S. gekümmert. Erst, als es um Geld gegangen sei, habe er Umgang verlangt. Bereits kurz nach ihrer Trennung im August 1992, aber noch vor ihrem Auszug sei S. mit den Kindern nach Hause nach S. gekommen. Alle Rollläden seien heruntergelassen gewesen. G. habe sie mit den Worten empfangen: „Ich habe gehört, du stellst Ansprüche. Das wird dir nicht bekommen!“ Ebenfalls vor ihrem Auszug habe er sie unter Vorhalt eines Messers zu der schriftlichen Abfassung einer Verzichtserklärung mit dem Text „G. verzichtet auf alles.“ gezwungen. An dem Tag habe sie entschieden auszuziehen. Erst Jahre später sei ihr eingefallen, dass sie eine solche Verzichtserklärung von G.s erster Frau Annette schon einmal auf kariertem Papier in einer Schatulle gesehen hatte. Dieses Schriftstück sei nach zwischenzeitlichem Verschwinden in dem Gerichtsverfahren gegen G. wieder aufgetaucht. Als im Herbst 1995 gerichtlich festgelegt worden sei, dass G.s Grundstücke zum Zwecke der Vermögensauseinandersetzung zu schätzen seien, sei es nach S' Empfinden aus G.s Richtung über Monate geradezu „unheimlich“ still geworden. Sie habe sich gefragt, warum G. sich entgegen seinem sonst üblichen Verhalten gegen die für ihn negativen Gerichtsentscheidungen nicht gewehrt habe. Freunde hätten sie gewarnt: „Pass auf! Das ist die Ruhe vor dem Sturm.“ Sie habe jedoch einen solchen Anschlag auf sie nicht in Betracht gezogen. Erst in der Woche nach der Tat zu ihren Lasten sei G. mit seinem Anwalt gegen die Gerichtsentscheidungen angegangen. Diese Aussage wird im Übrigen bestätigt durch die verlesenen Schriftsätze von G.s Rechtsanwalt S. vom
- und
- März 1996, mit welchen er jeweils beim Landgericht Schwerin die Aufhebung der einstweiligen Verfügungen vom
- Juli 1995 bzw.
- September 1995 betreffend G.s Grundstücke beantragte. S. habe sich angesichts dieser Schriftsätze gedacht, G. habe nach dem Motto agiert: „Das eine hat nicht geklappt, also bleibt nur der offizielle Weg.“ Noch 2002 habe G. gesagt: „Ich muss nichts abgeben. Alles ist meins.“ Dies sei bis heute so. Als im Rahmen dieses Verfahrens neulich in der Zeitung gestanden habe, dass G. bei seiner Vernehmung seine Rolle als Auftraggeber eingeräumt habe, sei S. überrascht gewesen, da er doch die ganze Zeit unschuldig gewesen sein will. S. habe zu Beginn der Beziehung mit G. viel in den Fakt hineininterpretiert, dass sein Sohn aus erster Ehe bei ihm und nicht bei der Mutter lebte, und G. auf diese Weise überhöht. Sie habe D. Ende 1997, der Prozess gegen ihn und N. habe noch angedauert, in der Justizvollzugsanstalt Bützow besucht. Diese Angabe wird bestätigt durch D. selbst und durch den verlesenen Auszug aus der betreffenden JVA-Besucherliste, wonach Frau S. am
- Dezember 1997 bei ihm war. Sie schilderte weiter, sie habe mit dem Besuch beabsichtigt, D. dazu zu motivieren, die Wahrheit zu sagen und den Auftraggeber der Tat - nach ihrer Einschätzung G. - zu benennen. Sie habe verhindern wollen, dass G. „davonkommt“. Ihr sei es nicht um den Angeklagten gegangen. Den habe sie gar nicht gekannt und erstmals in den Hauptverhandlungen zu dieser Tat erlebt. Der Angeklagte sei ihr auch egal. D. habe ihr auf ihre Bitte, die Wahrheit zu sagen und den Auftraggeber zu benennen, geantwortet: „Ich kann nicht.“ und zwar nicht, weil er nichts wisse, sondern weil er nicht wolle. So habe er es auch in seiner Hauptverhandlung durchblicken lassen. Dessen Mutter habe später Kontakt zu S. aufgenommen und ihr glaubhaft versichert, ihr Sohn bereue die Tat sehr und habe Wissen zurückgehalten, um keine Probleme mit u.a. dem Angeklagten zu bekommen. S. berichtete, bis 1992 habe G. mit Leuten aus dem Milieu, das zu der Zeit auch sehr überschaubar gewesen sei, nichts zu tun gehabt. Wie es danach war, wisse sie nicht. Sie habe nie brisantes Wissen im Zusammenhang mit seinem Fahrschulbetrieb erlangt. Bei dem Termin vor dem Oberlandesgericht Rostock im Zusammenhang mit dem Umgangsrecht betreffend S. sei die Stimmung von G. und ihr ganz gut gewesen. Es sei „recht ordentlich“ zwischen ihnen zugegangen. S. schilderte G.s Motivation zur Tat, nämlich sein Streben nach Geld und sein Bedürfnis, alles für sich zu behalten, in gewisser Weise als pathologisches, ihm nicht vorwerfbares Phänomen („Er wollte durch die Tat absichern, dass ich nichts erhalte. Er wollte finanziell unbeschadet herausgehen. Er hatte Verlustängste!“ ... Er habe nach dem ersten anwaltlichen Schriftsatz, mit welchem Frau S. Ansprüche zur Vermögensauseinandersetzung geltend gemacht habe, „Torschlusspanik“ bekommen. Er sei emotional „tot“. ...“Mit Vernunft war bei ihm nichts zu machen.“). Sie bedauerte, dass ihm aus seinem „Umfeld keiner half, Vernunftsgründe zu akzeptieren“. Ihre Angaben stehen im Einklang mit ihren Bekundungen in den Verfahren gegen G. vor dem Landgericht Rostock und dem Landgericht Stralsund, wie die Verlesung der entsprechenden Urteile ergeben hat. Der Zeuge G. hat das Vorgeschehen, insbesondere die Entwicklung seiner Ehe mit Frau S. und seines Fahrschulbetriebes, seine neue Beziehung mit A. F. und seine Mallorca-Pläne in wesentlicher Übereinstimmung mit Frau S. und K. M. geschildert. Dabei war er allerdings bestrebt, sich selbst und sein Agieren in ein milderes Licht zu rücken. So negierte er z.B., dass es ihm bei den ehelichen bzw. nachehelichen Auseinandersetzungen mit Frau S. und auch bei Erteilung des Tötungsauftrags in erster Linie darum gegangen sei, sein Vermögen für sich zu behalten. Sein Bedürfnis, von Frau S. „in Ruhe gelassen“ zu werden, begründete er primär damit, ihn habe der Vorfall mit S. vor der Kindertagesstätte und das anschließende allgemeine Gezerre um das Kind „total genervt“. Das sei für ihn „unerträglich“ gewesen. Er habe Frau S. in Anwesenheit ihres Vaters sogar angeboten, ihr „noch mehr“ zu zahlen, damit sie sich ein eigenes Haus kaufen könne. Dies habe sie trotz Vermittlung durch ihren Vater abgelehnt und gefordert, G. solle die Kosten gänzlich übernehmen. Dass es G. aber nicht um ein Ende der Auseinandersetzungen zu S., sondern vorrangig um die Vereitelung materieller Ansprüche von Frau S. ging, folgt aus Frau S.s glaubhaften Angaben, die im Einklang stehen mit den Angaben der ersten Ehefrau von G., A. B., die diese in dem Verfahren gegen G. vor dem Landgericht Rostock und dem Landgericht Stralsund machte. Wie die Verlesung der entsprechenden Urteile ergab, bekundete die Zeugin B., G. sei nur an materiellen Dingen interessiert bzw. sehr materiell eingestellt, das Streben nach Geld sei für ihn das Wichtigste gewesen und er habe ihr vor der Scheidung der Ehe eine Erklärung diktiert, durch die sie auf das Sorgerecht für ihren Sohn R. und das Haus in S. verzichtete, nachdem er ihr zuvor gedroht habe, sollte sie jemals Ansprüche auf das Haus oder das Sorgerecht für den gemeinsamen Sohn stellen, könne es passieren, dass einige Gasflaschen auf dem Grundstück „in die Luft fliegen“. Auch der in augenfälliger Weise auf Schonung von G. (und dem Angeklagten) bestrebte Zeuge M., der fast jede Frage erst nach langem Nachdenken in unnatürlich langsamem Tempo sowie gestelztem Sprachgebrauch und zum Teil ausweichend beantwortete, bekundete inzident, dass es G. im Wesentlichen auf den Schutz seines Vermögens und die Umsetzung seiner Mallorca-Pläne ankam. Den „Ehekrieg“ zwischen den Eheleuten charakterisierte M. ausschließlich durch materiell geprägte, nicht aber durch auf den Umgang mit S. bezogene Begebenheiten. G. habe sich sehr aufgeregt, dass Frau S. sich selbst hohe Löhne ausgezahlt habe, obwohl sie nicht mehr gearbeitet habe. G. habe auf Anraten der Eheleute W. erwogen, sich schnell scheiden zu lassen, um unter die scheidungsrechtlichen Vorschriften des ZGB der DDR zu fallen, wonach Frau S. nach seiner und W.s Auffassung nur die nach dem ZGB angeschafften Dinge und Sachen der Kinder sowie das Auto hätte „mitnehmen“ können. Die von Frau S. erwirkte einstweilige Verfügung betreffend G.s Hausgrundstück in S. habe zum Scheitern des Mallorca-Projekts geführt, da damit das Finanzierungsangebot der Bank zunichte gemacht worden sei. In der Situation sei G. sehr aufgeregt gewesen und habe angefangen zu stottern. Hinzu kommt, dass G.s Sohn R. in der Verhandlung gegen G. (übereinstimmend mit der Zeugin S.) sowohl vor dem Landgericht Rostock als auch vor dem Landgericht Stralsund bekundet hat, seinem Vater sei es bei der Ausübung des Umgangsrechts mit S. gar nicht um diesen gegangen. G. habe sich an den Besuchstagen eher selten um S. gekümmert, sondern diese Aufgabe auf R. übertragen. Seine dortigen Angaben stehen fest aufgrund der Verlesung der entsprechenden Urteile. In dieses Aussagen fügt sich R.s Angabe, die dieser - wie die ergänzende Verlesung des Vernehmungsprotokolls ergeben hat - bei seiner polizeilichen Zeugenvernehmung vom
- Oktober 2006 machte: Wenn er sich recht erinnere, sei es bei dem Fahrschullehrer bei dem Tötungsauftrag auch um Geld gegangen, da seine Frau diesen habe ruinieren wollen. Die Sache mit dem Kind sei moralisch nur vorgeschoben worden. G. hat seine Aussage, ihn habe bei den Streitigkeiten mit S. im Wesentlichen das Gezerre ums Kind genervt, selbst ad absurdum geführt, indem er an seinem zweiten Vernehmungstag meinte, er habe im Zusammenhang mit dem Tötungsauftrag und dem anschließenden Strafprozess mehr als 150.000 DM bezahlt. Aus heutiger Sicht hätte G. eine bessere Lösung „für alles“ gefunden. Das wäre wahrscheinlich „billiger“ geworden. Das Ganze habe seine Existenz vernichtet. Er sei ja immer noch in einer schlechten finanziellen Situation. Die bessere Lösung wäre gewesen, Frau S. 50.000 bis 70.000 DM für ihr neues Haus zu geben. Diese Aussage zeigt, dass es G. ausschließlich um seine materiellen Interessen ging, nicht aber um seinen Sohn S.. Worte des Bedauerns hinsichtlich der Tatfolgen für Frau S. und mittelbar auch für die Kinder fand G. nicht. S.s und G.s Angaben zu ihren Scheidungsauseinandersetzungen wurden untermauert und ergänzt durch die Auseinandersetzung betreffende Urkunden, die verlesen wurden, nämlich das Urteil des Oberlandesgerichts Rostock vom
- Mai 1995, den Schriftsatz von S.s Rechtsanwalt G. vom
- September 1995, den Beschluss des Oberlandesgerichts Rostock vom
- Oktober 1995 und die Schriftsätze von G.s Rechtsanwalt S. vom
- und
- März
- Dass G. vor Erteilung des Tötungsauftrags wusste, dass der Angeklagte Milieukontakte hatte, folgt zunächst aus G.s sehr zurückhaltenden Angaben. Er betonte anfänglich, den Angeklagten als guten Bekannten und Geschäftspartner erlebt zu haben, der sein Geld mit dem Verkauf von Autos verdient habe. Von dessen Privatleben habe G. nicht viel gewusst. Auf diverse Nachfragen meinte G., er habe erst später während seines eigenen Prozesses vor dem Landgericht Schwerin erfahren, dass der Angeklagte in viele dunkle Geschäfte verwickelt gewesen sei. Auf weitere Nachfrage räumte er jedoch ein, dass er den Angeklagten schon vor Erteilung des Tötungsauftrags als Wirtschafter eines Rotlichtetablissements in H. erlebt habe, wo dieser ihm zwei Prostituierte als Teilnehmerinnen eines Nachschulungskurses vermittelt habe. Der Angeklagte habe G. auch mitgeteilt, er sei dort Wirtschafter. Dass der Angeklagte, wie G. bekundete, vorschlug, mit ihm zusammen in eine sogenannte „Drückerkolonne“, also in ein anrüchiges Geschäft einzusteigen, bzw. für dieses Vorhaben Geld verlangte, zeigt, dass sich das Vertrauensverhältnis zwischen G. und dem Angeklagten auch auf unseriöse Unterfangen bezog. Dies wird dadurch untermauert, dass G. (erst auf ausdrückliche Nachfrage) bekundete, den Angeklagten bezüglich des erteilten Tötungsauftrags nicht als „ Spinner“ bzw. „Schnacker“, sondern als vertrauenswürdig eingeschätzt zu haben. Damit korrespondierten die Angaben des Zeugen M., der auch zu diesem Punkt eine geradezu groteske Zurückhaltung zeigte. Erst auf diverse Nachfragen und Vorhalte seiner früheren polizeilichen Zeugenaussage vom
- Juni 1997 bekundete M., er habe den Angeklagten, der von 1986 bis 1988 sein Arbeitskollege im P. S. gewesen sei, Mitte 1995 erstmals seit der Wende wiedergetroffen. Dabei habe der Angeklagte mitgeteilt, er arbeite nicht mehr, sondern verdiene sein Geld nun anders. Er habe angedeutet, u.a. im Rotlicht-Bereich tätig zu sein. Im Sommer 1995, die wertsteigernden Arbeiten an G.s Haus in S. seien fast beendet gewesen, sei der Angeklagte am selben Tag zweimal mit unterschiedlichen luxuriösen Autos auf G.s Grundstück erschienen, auf dem sich auch M. aufgehalten habe. M. habe G. danach im Hinblick auf den guten Ruf der Fahrschule vor Kontakten mit dem Angeklagten, der in dunkle Geschäfte verwickelt sei, gewarnt. G. habe dies jedoch abgetan und entgegnet, der Angeklagte vermittle durch seine Milieukontakte zahlreiche Teilnehmer für G.s Nachschulungskurse und Aufbauseminare. b. Die Feststellungen unter Ziffer II.
- beruhen im Hinblick auf das Geschehen zu Lasten von M. K. und seiner Verbindung zum Angeklagten im Wesentlichen auf den glaubhaften Angaben des Zeugen K. in Verbindung mit der auszugsweise verlesenen Strafanzeige zu dem Vorfall vom
- September
- Die Verurteilung von F. H. und der näher beschriebene Inhalt der Entscheidung stehen fest aufgrund der Verlesung des Urteils vom
- Januar
- Im Übrigen folgen die Feststellungen aus den glaubhaften Angaben des Zeugen R.. Dass dieses Geschehen ursprünglich auch Gegenstand dieses Verfahrens war und das entsprechende Strafverfahren später abgetrennt wurde, entspricht dem freibeweislich ermittelten Verfahrensgang. c. Das unter Ziffer II.
- (Seite 8) beschriebene Geschehen zur Erteilung des Tötungsauftrags durch G. an den Angeklagten folgt im Wesentlichen aus G.s glaubhaften Angaben. Er schilderte die Gesprächssituationen mit dem Angeklagten und auch das sonstige Geschehen detailliert, originell, frei von überschießendem Belastungseifer betreffend den Angeklagten und unter Wiedergabe wörtlicher Rede und innerer Vorgänge wie Gedanken und Gefühle. Neben den schon unter Ziffer II.
- aufgeführten Realitätskriterien seien beispielhaft folgende genannt: G. sei an einem Nachmittag im Herbst 1995 von einem Termin beim Oberlandesgericht Rostock gekommen, bei dem es um den Umgang mit seinem Sohn S. gegangen sei. Der Termin sei für G. nicht gut gelaufen. Der Angeklagte sei auf seinem Grundstück in S. auf dem Parkplatz gewesen. Er sei nicht mit seinem sonst genutzten Fahrzeug, sondern mit einem schwarzen Mercedes bei G. erschienen. Fahrschulbetrieb habe zu der Zeit nicht geherrscht. Der Angeklagte habe G. von seinen Plänen, in eine sogenannte „Drückerkolonne“ einzusteigen, und den dafür benötigten 30.000 DM berichtet. Den Vorschlag des Angeklagten, G. könne sich ebenfalls daran beteiligen, man könne dort gutes Geld verdienen, habe G. abgelehnt, da er an der Branche kein Interesse gehabt habe. Er habe dem Angeklagten mitgeteilt, er könne ihm das Geld auch nicht leihweise zur Verfügung stellen, da er seiner Frau noch etwas zahlen müsse. Über „diese Schiene“ sei G. dem Angeklagten gegenüber auf seine Probleme mit Frau S. zu sprechen gekommen. Im Verlaufe des Gesprächs seien sie dann nach drinnen ins Wohnzimmer gegangen. G. habe sich von Frau S. „genervt“ gefühlt. Er habe versucht, das zu negieren, dies aber nicht geschafft. Er habe gewollt, dass „das Genervtsein“ ein Ende habe. Erst nach weiteren Gesprächen mit dem Angeklagten sei die Idee, Frau S. zu töten, aufgekommen. Der Angeklagte habe G. gefragt, ob es ihm etwas ausmachen würde, wenn Frau S. nicht mehr leben würde. G. sei etwas erstaunt gewesen und habe dem Angeklagten geantwortet: „Im Grunde macht es mir nichts aus.“ bzw. „Das wäre mir scheißegal!“ G. habe dem Angeklagten den Auftrag erteilt, für Frau S.s Tötung zu sorgen. Sehr zögerlich und auf mehrfache Nachfrage räumte G. ausdrücklich ein, er habe dem Angeklagten das gesamte Geld, das dieser für seine Zeitungsvertriebspläne benötigte, also die 30.000 DM, dafür versprochen („Dann kannst du das ganze Geld, so wie es ist, haben!“). Der Angeklagte habe berichtet, er kenne sich in der Gegend um S. gut aus. Da gebe es einen Sumpf oder ein Moor, wo man Frau S. gut verschwinden lassen könne. G. habe dem Angeklagten auch Geld gezahlt, nämlich im „C.“ einmal 10.000 DM und ein weiteres Mal 5.000 DM. G. erinnere sich, dass eine Übergabe auf der dortigen, grün gekachelten Toilette erfolgt sei. G. habe dem Angeklagten die Wohnadresse von Frau S. und den Umstand, dass sie dort mit ihren minderjährigen Kindern, nämlich dem gemeinsamen Sohn S. und ihrer Tochter S., wohne, mitgeteilt. G. habe sich im Nachhinein darüber geärgert, 30.000 DM für D.‘ Revision gezahlt zu haben, da dieser in G.s Prozess so einen „Blödsinn“ erzählt habe, nämlich eine direkte, ohne Vermittlung des Angeklagten erfolgte Auftragsvergabe von G. an D. bei einem zufälligen Treffen. G. habe sich später gewundert, dass nicht auch der Angeklagte wegen der Tat inhaftiert worden sei. Er habe dafür keine logische Erklärung gefunden. Der Angeklagte sei aus G.s Sicht ein guter Bekannter und guter Geschäftspartner gewesen. Der Angeklagte habe z.B. von G. niemals eine Provision für die Vermittlung von Nachschülern und Kursteilnehmern verlangt, sondern lieber gewollt, dass G. den Vermittelten dafür Vorteile gewähre. Das habe G. sehr gut gefunden. Für sein Unglück in den letzten Jahren sei G. selbst verantwortlich. Er mache dem Angeklagten deshalb keine Vorwürfe. Dieser habe G. schließlich nicht gezwungen, sich für die Erteilung des Tötungsauftrags zu entscheiden. Der Angeklagte habe zwischenzeitlich nicht versucht, auf G.s Aussageverhalten Einfluss zu nehmen. G. habe von diesem nie wieder etwas gehört und ihn jetzt in der Hauptverhandlung erstmals wiedergesehen. G.s Angaben fanden in vielerlei Hinsicht Bestätigung durch andere Zeugen und auch den Angeklagten selbst. So hat letzterer sich über seinen Verteidiger K. dahin eingelassen, G. habe sich mit dem Ansinnen an ihn gewandt, jemanden zu suchen, der G.s Frau umbringe (siehe oben). Darüber hinaus hat er als Zeuge in dem Prozess gegen G. vor dem Landgericht Stralsund bekundet, er habe G. einmal gefragt, ob er in sein Zeitungsvertriebsgeschäft einsteigen wolle. Der Angeklagte habe insgesamt 35.000 DM Startkapital an W., seinen zu der Zeit aktuellen Geschäftspartner und ehemaligen Chef aus der Zeit, als der Angeklagte noch Wirtschafter in einem Bordell gewesen sei, zahlen sollen und deshalb Geldgeber gesucht. G. habe aber nicht richtig in das Geschäft einsteigen wollen, sondern ihm hierfür lediglich Geld, wohl 5.000 DM, geliehen. Diese Aussage steht fest durch Verlesung des Urteils des Landgerichts Stralsund vom
- Mai
- Dabei ist die Kammer überzeugt davon, dass die vom Angeklagten bekundete Geldleihe von 5.000 DM durch G. nur eine Lüge war, um G.s damaligen Angaben im Prozess, er habe dem Angeklagten Geld geliehen, auch im eigenen Interesse nicht in Zweifel zu ziehen. Darüber hinaus hat G. in dieser Hauptverhandlung selbst angegeben, das gesamte an den Angeklagten in diesem Zusammenhang gezahlte Geld sei - ohne Rückzahlungsverpflichtung - die Gegenleistung für den Tötungsauftrag gewesen. Außerdem ist nicht ersichtlich, dass G. in einer Zeit, in der er sein Geld für das kostenintensive Mallorca-Projekt zusammenhalten musste und Zahlungsansprüchen seiner Exfrau ausgesetzt war, bereit war, mehrere tausend DM zu verleihen. Auch nach den glaubhaften Bekundungen der Zeugin S. verlieh G. grundsätzlich kein Geld, es sei denn, er habe sich sicher sein können, er bekomme es mit guten Zinsen zurück. Die Zeugen R. und D. bekundeten jeweils, vom Angeklagten den Auftrag erhalten zu haben, G.s ehemalige Frau zu töten. Damit korrespondiert die Angabe des Zeugen J. N., aus seiner Sicht sei der Angeklagte der Mittler zwischen dem Auftraggeber G. und D. gewesen. D. gab darüber hinaus an, er habe irgendwann nach der Tat vom Angeklagten und/oder G. erfahren, dass der Angeklagte für den Tötungsauftrag von G. Geld für ein „Call-Center“ erhalten habe. Nach D.‘ Inhaftierung habe der Angeklagte ein Call-Center in C. betrieben und eine „Drückerkolonne gehabt“, die möglicherweise mit dem Center in Zusammenhang gestanden habe. Bei seiner polizeilichen Zeugenvernehmung vom
- Oktober 2008 bekundete D., wie das Abspielen des Tonbandmitschnittes ergeben hat, er habe von G. erfahren, dieser habe dem Angeklagten zweimal 5.000 DM als Kredit für ein Call-Center gegeben. D. selbst habe sich aber schon gedacht, dass der Angeklagte das Geld für den Tötungsauftrag erhalten habe. Die Kammer ist überzeugt davon, dass der Angeklagte von dem von G. versprochenen Geld mindestens 15.000 DM erhielt. Zwar stimmen die jeweils von den Genannten bezifferten Beträge nicht überein. Die Kammer geht jedoch davon aus, dass der aufs Materielle fixierte Zeuge G., der bemüht war, seinen eigenen Tatanteil und auch die Gelder, die er in dem Zusammenhang bezahlt hat, bei seiner Vernehmung möglichst gering darzustellen, mit den von ihm in dieser Hauptverhandlung benannten, an den Angeklagten bezahlten 15.000 DM allenfalls nicht die volle Summe nannte, der Wahrheit aber am nächsten kam. Dafür spricht weiterhin, dass G. in seinem eigenen Strafverfahren, soweit er sich eingelassen hat, stets eine im Herbst 1995 vorgenommene Zahlung von 15.000 DM an den Angeklagten bekundete und versuchte, diese Zahlung mit redlichen Absichten zu erklären. Sowohl vor dem Landgericht Rostock als auch vor dem Landgericht Stralsund gab er an, dem Angeklagten im November 1995 (Rostock) bzw. Oktober 1995 (Stralsund) 15.000 DM für ein Jahr (zinslos: Rostock) „geliehen“ zu haben, die dieser für den Einstieg in ein Zeitungsvertriebsgeschäft benötigt habe, wie die Verlesung der Urteile ergeben hat. G.s Bekundung, den ersten Vorschlag des Angeklagten, Frau S. durch Bekannte des Angeklagten einschüchtern zu lassen, mit der Bemerkung abgetan zu haben, das bringe nichts, da Frau S. vor nichts Angst habe, korrespondiert mit dem Eindruck, den Frau S. in der Hauptverhandlung hinterlassen hat. Sie wirkte willensstark, unerschrocken und selbstbewusst. Darüber hinaus beschrieb sie sich in der (nach-)ehelichen Auseinandersetzung mit G. als „gerechtigkeitsfanatisch“ und als „anderes Kaliber“ als seine erste Ehefrau, die sich von ihm habe unter Druck setzen lassen. S. habe nicht „klein beigeben“ wollen, da das in der Ehe Erreichte auf ihrer beider Leistung beruhe. Sie habe ihren gesetzlichen Anspruch durchsetzen wollen. G.s Angaben stimmen darüber hinaus im Wesentlichen überein mit seinen Angaben, die er als Beschuldigter bei seinen polizeilichen Vernehmungen vom
- Februar,
- und
- Juni 2008 machte, wie das Abspielen der jeweiligen Tonbandmitschnitte ergab. Seine damaligen Angaben sind nicht gemäß § 136a Abs. 3 S. 2, Abs. 1 StPO unverwertbar, wie Rechtsanwalt E. nahelegen wollte. G. wurde als Beschuldigter vernommen, weil die Staatsanwaltschaft Schwerin nach den Aussagen des Zeugen R. zu seiner Einbindung in das Geschehen gegen G. ein neues Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der versuchten Anstiftung zum Mord gemäß §§ 30 Abs. 1, 211 StGB eingeleitet hatte. In der Einleitung dieses Ermittlungsverfahrens und der darin liegenden Ankündigung, mit einer neuen strafrechtlichen Sanktion rechnen zu müssen, liegt keine schlüssige Täuschung über Rechtsfragen und keine schlüssige Drohung mit einer unzulässigen Maßnahme. Dieser Schritt der Staatsanwaltschaft war nicht zu beanstanden. Zwar bewertet die Kammer vorliegend den fehlgeschlagene Versuch, R. zur Tat zu bestimmen, also den Versuch der Anstiftung zum Mord gemäß § 30 Abs. 1 StGB, als mitbestrafte Vortat der nachfolgenden Anstiftung zum versuchten Mord - zwischen beiden Komplexen bestand eine enger zeitlicher, situativer und motivatorischer Zusammenhang -, sodass die mitbestrafte Vortat zurücktritt (siehe unten, Ziffer IV. 2.). Diese Auffassung zum konkurrenzrechtlichen Verhältnis zwischen § 30 Abs. 1 StGB und der folgenden Anstiftung zur (versuchten) Tat ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung jedoch umstritten. So vertritt der Bundesgerichtshofs auch die Ansicht, dass der fehlgeschlagene Versuch der Anstiftung zur Tötung eines Menschen gegenüber einer späteren Anstiftung zur Tötung desselben Opfers eine rechtlich selbständige Handlung gemäß § 53 Abs. 1 StGB und damit grundsätzlich auch eine andere, nicht subsidiäre Tat im prozessualen Sinne darstellt (BGH, Beschluss vom
- Oktober 1997, Az. 1 StR 635/96 ; Urteil vom
- Mai 1998, Az. 1 StR 635/96 , jeweils in juris). Die Einleitung eines neuen Ermittlungsverfahrens gegen G. wegen des Verdachts der versuchten Anstiftung zum Mord war vor dem Hintergrund und unter Berücksichtigung des aufklärungsbedürftigen situativen und zeitlichen Zusammenhangs zwischen der Einschaltung von R. und derjenigen von D. zulässig. In dieser Hauptverhandlung räumte G. erstmals (im Gegensatz zu seinen Angaben bei den erwähnten Beschuldigtenvernehmungen) glaubhaft und ohne Ausflüchte ein, dem Angeklagten 30.000 DM für den Tötungsauftrag versprochen zu haben und dass sämtliche Zahlungen, die G. leistete, von vorneherein diesem Zweck dienten. Bei seinen polizeilichen Vernehmungen stellte G. es zunächst noch so dar, dass seine Zahlungen zunächst auf der angeblichen Kreditzusage gegenüber dem Angeklagten beruhten und erst später als Auftragshonorar umgewidmet wurden. Auch die Vernehmungssituation und Aussagemotivation fand bei der Bewertung der Glaubhaftigkeit von G.s Angaben Berücksichtigung. Er stellte sich über zwei Vernehmungstage, insgesamt über zehn Stunden, geduldig den Fragen aller Beteiligten. Er machte keinen Hehl daraus, sich 2008 deshalb zur Aussage entschieden zu haben, um seine Chancen für eine vorzeitige Entlassung nach zwei Dritteln seiner Strafe zu erhöhen. Auch die Schilderung dieser Situation enthält diverse Realitätskriterien. Anfang 2008 habe er sich daher aus der Haft heraus zur wahrheitsgemäßen Aussage, den Angeklagten mit der Tötung von Frau S. beauftragt zu haben, entschieden. Er habe reinen Tisch machen wollen. Daraus resultierten seine diversen polizeilichen bzw. staatsanwaltlichen Vernehmungen ab Februar
- Sein Verteidiger, Rechtsanwalt K., habe sich geweigert, ihn im Vollstreckungsverfahren weiter zu vertreten und einen Antrag auf vorzeitige Entlassung zu stellen, wenn G. den Angeklagten mit seiner angekündigten Aussage belaste, denn K. sei mit dem Angeklagten gut befreundet. G. solle ihn in jedem Fall heraushalten und angeben, er habe D. den Tötungsauftrag direkt erteilt. Dies sei jedoch „Nonsens“ gewesen. Das habe jeder gewusst. G. habe nicht einfach so D. angesprochen und ihm den Auftrag erteilt. Auch in G.s Strafverfahren sei es K. immer wichtig gewesen, dass G. gar keine Aussage mache. G. sei daher zu dem Ergebnis gekommen, dass es K. bei G.s Verteidigung die ganze Zeit nur darauf angekommen sei, den Angeklagten herauszuhalten. G. sei über K. entsetzt und erbost gewesen. K. habe ihn bei dem Gespräch im Zusammenhang mit der vorzeitigen Haftentlassung gebeten, seinen Vorschlag zum Aussageinhalt zu überdenken und mit ihm in 14 Tagen darüber zu sprechen. G. habe K. zugesagt, darüber nachzudenken, aber im Anschluss an das Gespräch sofort „zum Hörer gegriffen“ und bei der Staatsanwaltschaft seine Aussagebereitschaft angekündigt. Außerdem habe G. K. das Mandat entzogen und einen anderen Rechtsanwalt für sein Vollstreckungsverfahren eingeschaltet. Im August 2008 habe D. G. beim gemeinsamen Sport in der Haft angesprochen und G. gebeten, sich zu überlegen, ob er den Angeklagten nicht „so einigermaßen“ aus der Sache heraushalten könne, indem er angebe, dass der Angeklagte nur den Kontakt zwischen G. und D. vermittelt bzw. beide miteinander bekannt gemacht hat, aber eigentlich nicht wusste, was los war. Darüber habe sich G. noch gewundert, da dies ein ähnlicher Vorschlag wie der von K. gewesen sei. Diese Angaben korrespondieren mit dem Brief, den G. am
- August 2008 an die Staatsanwaltschaft Schwerin geschrieben hat und der verlesen wurde. Zum einen heißt es darin, D. habe G. nach dem gemeinsamen Volleyballspiel vorgeworfen, zur K.-Tat ausgesagt zu haben. Das werde man G. „nicht vergessen“. Außerdem heißt es in dem Schreiben u.a.: „...
- Am Freitag wieder nach dem Volleyball um 18.00 Uhr sprach er (Anm.: D.) mich an und sagte ich könnte meine Aussage in der P.rsache auch nochmal überdenken und sagen, dass K. uns beide zusammenbrachte und wir beide alles weitere abredeten, dass ich doch sowieso verurteilt bin und so würde es dann sicher nicht so hart für S. werden, er würde es mit S. auch so aussagen und auch das würde man mir so oder so nicht vergessen. ...“ G. räumte auch ein, dass seine Einlassungen in Rostock und Stralsund das Ergebnis seiner Kombination von wahren Fakten mit Ausgedachtem seien, um straffrei davonzukommen. Die von ihm entwickelte „Missverständnisgeschichte“ sei unwahr. G. ließ sich vor dem Landgericht Rostock und dem Landgericht Stralsund - wie die verlesenen Urteile ergeben haben - u.a. dahin ein, er habe dem Angeklagten 15.000 DM für sein Zeitungsvertriebsgeschäft geliehen und dabei von seinen Problemen mit Frau S. zum Umgang mit dem Sohn erzählt. Der Angeklagte habe G. nach der Tat berichtet, er habe, nachdem ihm G. das Geld geliehen habe, D. gefragt, ob er mit 20.000 DM in den Zeitungsvertrieb einsteigen wolle und in dem Zusammenhang erzählt, von jemandem Geld geborgt zu haben, der Probleme mit seiner Frau, einem „bösen Mädchen“, habe, das man am besten zur Ruhe bzw. zum Schweigen bringe. D. habe dies wohl falsch verstanden. Im Februar 1996 habe D. den Angeklagten gefragt, ob das Angebot mit den 20.000 DM noch stehe. Der Angeklagte habe die Frage auf den Einstieg in den Zeitungsvertrieb bezogen und bejaht. Nach der Tat habe D. den Angeklagten angerufen und gesagt: „Erledigt, du kannst die zwanzig Scheine bringen!“ Der Angeklagte habe D. davon in Kenntnis gesetzt, dass er da wohl etwas falsch verstanden habe, „zur Ruhe“ bzw. „zum Schweigen bringen“ doch nicht „umbringen“ bzw. „erschießen“ bedeute und er, der Angeklagte, die Tat nie gewollt habe. G. räumte in dieser Hauptverhandlung ein, alles, was er bis zu seiner polizeilichen Vernehmung vom
- Februar 2008 zur Tat gesagt oder geschrieben habe, seien nur Halbwahrheiten und prozesstaktische Erklärungen. Die volle Wahrheit habe er erstmals ab 2008 präsentieren wollen. Unabhängig von der Glaubhaftigkeitsanalyse von G.s Aussage ist nicht ersichtlich, dass er, D. und R. - wie die Verteidiger des Angeklagten nahelegen wollten - durch Absprachen oder gegenseitige Anpassung ihrer Angaben zum Nachteil des Angeklagten zusammenwirkten, um diesen durch falsche Behauptungen ins Gefängnis zu bringen und sich selbst Vorteile für ihre Straf(vollstreckungs)verfahren zu verschaffen. Dagegen sprechen ihre in den Details unterschiedlichen Schilderungen zu dem, was sie im Zusammenhang mit dem Geschehen selbst erlebt haben. G. und D. haben darüber hinaus auch einzelne Angaben der jeweils anderen Zeugen auf Vorhalt in Abrede gestellt oder nicht bestätigt. Im Fall der Absprache oder der Aussageanpassung wäre zu erwarten gewesen, dass die drei genannten Zeugen bestrebt gewesen wären, vorgehaltene Aussagen der jeweils anderen zu untermauern, um im eigenen Interesse ein geschlossenes Gesamtbild zu präsentieren. Dies ist jedoch gerade nicht erfolgt. So erklärte G. z.B. wiederholt auf Vorhalt der Aussagen von R. und D., wonach diese mit G. persönlich Absprachen zur Tat und Geldübergaben vollzogen, er habe nach seiner Erinnerung im Zusammenhang mit der Tat ausschließlich mit dem Angeklagten zu tun gehabt. G. könne sich nicht erinnern, mit R. oder D. in Kontakt getreten zu sein. Er habe nach seiner Erinnerung auch keine Bilder, Skizzen, Fotos usw. übergeben. Auch bei seiner polizeilichen Beschuldigtenvernehmung vom
- Februar 2008 bestätigte er mehrfach die vorgehaltenen Aussagen von R. zu persönlichen Geldübergaben und Gesprächen nicht. Bei seiner polizeilichen Beschuldigtenvernehmung vom
- Juni 2008 verneinte G. persönliche tatbezogene Kontakte mit D.. Dabei ist anzumerken, dass G. und D. die Praxis von abgestimmten Aussagen und die Bedeutung der Verifizierbarkeit von Angaben durchaus geläufig ist. G. hat in seinem Verfahren schon einmal versucht, Aussagen abzustimmen, um diesen mehr Gewicht zu verleihen. Er hat nach eigenem Bekunden - wie das Abspielen des Tonbandmitschnitts seiner Beschuldigtenvernehmung vom
- Juni 2008 ergeben hat - den Angeklagten vor K.s Kanzlei gebeten, G.s schriftlich niedergelegte Einlassung, die „Missverständnisgeschichte“, anzusehen und dasselbe auszusagen. Das sei das Beste für alle. Dass G. seine beabsichtigte Einlassung schriftlich zusammengefasst und seinem Verteidiger K. überreicht hat, wird bestätigt durch G.s Bekundungen in dieser Hauptverhandlung und dem verlesenen Schreiben von Rechtsanwalt K. vom
- Dezember 2016 an das Landgericht Schwerin zu diesem Verfahren. In dem Schreiben heißt es u.a.: „... konnte ich ein mir am 18.05.2000 übergebenes Schreiben mit der geplanten Aussage des S. G. von ihm gefertigt am 12.05.2000 auffinden. Dieses war Grundlage sämtlicher Angaben meines Mandanten in dem Strafverfahren vor dem Landgericht Rostock. Eine Kopie übersende ich in der Anlage mit. ...“ Auch D. hat nach G.s Angaben in der Haft schon versucht, Einfluss auf dessen Aussage zum Angeklagten zu nehmen (siehe oben). Nach eigenen Angaben vom
- Oktober 2008 hat D. vergeblich versucht, einen Zeugen dazu zu bewegen, ein von diesem beobachtetes Treffen zwischen D. und G. im „C.“ zu bestätigen, wie das Abspielen des Tonbandmitschnitts ergeben hat. G.s Angabe wiederum, nach seiner Erinnerung im Zusammenhang mit dem Tötungsauftrag weder mit R. noch mit D. persönlichen Kontakt gehabt zu haben, wurde von D. auf Vorhalt als falsch tituliert. So hat D. sowohl in der Hauptverhandlung als auch bei seiner polizeilichen Zeugenvernehmung vom
- Oktober 2008 - wie das Abspielen des Tonbandmitschnitts ergeben hat - G.s diesbezügliche vorgehaltene Angaben vehement in Abrede gestellt. Er meinte dazu in der Hauptverhandlung: „Er lügt. Ich weiß nicht, warum. Es ist 1000-prozentig richtig, dass ich mich richtig erinnere.“ Bei seiner polizeilichen Vernehmung vom
- Oktober 2008 meinte D., er sei überzeugt davon, dass sich G. nicht einmal an die Wahrheit gehalten habe und sich wahrscheinlich auch nicht eingestehen wolle, den Auftrag erteilt zu haben. Anders könne sich D. das „bald nicht“ erklären, so wie er dessen Aussagen bisher gehört habe. Nach ausdrücklichem Vorhalt von G.s Angaben, mit D. keinen tatbezogenen Kontakt gehabt zu haben, erklärte D., G. liege damit falsch. „Sehen Sie, das sind die Punkte, wo ich sage, da kann er doch bei der Wahrheit bleiben.“ Gegen eine Absprache der drei genannten Zeugen spricht auch, dass sie sich zum Teil untereinander in einem schlechten Licht darstellten. Hätten sie eine Falschaussage zum Nachteil des Angeklagten abgestimmt, müsste jeder von ihnen Wert darauf legen, die jeweils anderen Zeugen, die den Angeklagten ebenfalls im Kern belasten, nicht in einer negativen Weise darzustellen. D. kommentierte G.s Angaben am
- Juni 2008 z.B. wie folgt: „Also wie gesagt, es ist immer so bei ihm. Ich weiß nicht, was das Ganze von ihm soll. Ich versteh den Hintergrund nicht. Weil auf der einen Seite sag ich mal, möchte er ja auch raus. So, warum hält er sich nicht an die Wahrheit da? Das versteh ich nicht. Weil er hat definitiv ‘n Mordauftrag gegeben. So, und also zumindest meiner Person gegenüber. Und ich glaube nicht, dass S. K. das nicht geistig auffassen kann, ob er ‘n Mordauftrag kriegt von ihm oder nicht. So, und wie S. K. mir das mitgeteilt hat, war es eindeutig. Also er hat nicht gesagt, der Frau müsste was passieren und es wäre auch nicht schlimm, wenn sie dabei tot bleibt. So ‘n Blödsinn hat kein Mensch gesprochen. Das war definitiv von der Tötung auszugehen.“ Auf Vorhalt der von G. entwickelten „Missverständnisgeschichte“: „Das stimmt nicht. Von hinten bis vorne nicht. Das ist ganz einfach. Das ist G. seine Auslegung, weil, ja, ich weiß nicht, was der Mann, was in seinem K. vorspringt, äh, rumspringt, aber er ist auch der Meinung, dass seine Einlassungen, die er jetzt gemacht hat, mich in die Position bringt, dass ich nur S. K. helfen kann. Und wenn S. K. ‘n Freispruch kriegt, würde er in Wiederaufnahme gehen und hat mir zum Beispiel angeboten, dieses Geld, was er dann bekäme von der Justiz dafür, dass er ja unschuldig sitzt, würde er mir zur Verfügung stellen.“ Über R. äußerte D. sich in derselben Vernehmung wie folgt: „Choleriker. ... Ja, ich hoffe mal, dass jetzt keine Westbürger anwesend sind. Also der typische Wessi so. Lautes Mundwerk, absolut cholerisch. So, weiß ich jetzt nicht. Für mich der typische Mann, wenn man ihm auf ‘n Schlips tritt, dass der völlig durchdreht.“ Auch in dieser Hauptverhandlung bezeichnete D. R. als Choleriker. R. wiederum titulierte G. in der Hauptverhandlung als „Schmierlappen“, „feigen Hund“ und „Vogel“. Dessen Vorstellungen zum Tathergang bezeichnete er als „ekelhaft“ und „zum Kotzen“. R. habe über G. gedacht: „Das ist ein Arschloch. Wie kann man die Mutter seines Kindes umlegen lassen?“ R. empfand D. als „Luftnummer“, der viel mit „so einem Knacki“, einem „ausgeflippten Typen“ „herumgehangen“ habe. Weder G. noch D. noch R. hatten ein Motiv, den Angeklagten falsch zu belasten. Dass sich alle drei Vorteile für ihre Straf(vollstreckungs)verfahren erhofften, indiziert nicht, dass ihre Angaben zur Tat falsch waren. Sie sahen sich vielmehr motiviert, (endlich) die Wahrheit zum Tathergang zu sagen, wie jeder von ihnen bekundete. Ihnen war auch klar, dass Vorteile eher dann gewährt werden, wenn sich ihre Angaben zur Tat, an der alle drei beteiligt waren, verifizieren lassen, als wenn sie sich als falsch herausstellen. Keiner von ihnen hegte Rachegelüste oder Hassgefühle gegen den Angeklagten. Sie äußerten sich vielmehr wohlwollend und, was den Tathergang angeht, äußerst zurückhaltend über den Angeklagten. D. bezeichnete ihn als seinen damaligen Freund. R. charakterisierte sein Verhältnis zum Angeklagten als „sehr gut“ bzw. Freundschaft, die noch länger nach der Tat anhielt. Dass G. Wert darauf legte, dass seinem Sohn S. bei der Tat nichts passiere, folgt aus R.s und J. N.s glaubhaften Angaben in der Hauptverhandlung. R. bekundete, G. habe ihm in Anwesenheit des Angeklagten im Rahmen eines Gesprächs zu den Modalitäten der Tat und zur Geldübergabe einen Zettel übergeben, auf dem u.a. notiert gewesen sei, wann der Sohn nicht zu Hause sei. Bei seiner polizeilichen Zeugenvernehmung vom
- April 2008 bekundete er - wie sich aus der ergänzenden Verlesung des Protokolls ergibt -, G. habe R. bei einem Gespräch im „S.“ im Beisein des Angeklagten u.a. vorgeschlagen, seine Frau zu entführen und anschließend umzubringen. Die Entführung habe G. für eine Zeit vorgesehen, zu der das Kind anderweitig untergebracht sei. Diese Angaben bestätigte R. auf Vorhalt auch in der Hauptverhandlung. N. bekundete, D. habe ihm zum Hintergrund des Tötungsauftrags u.a. mitgeteilt, es gehe um den gemeinsamen Sohn der Frau und des Auftraggebers. Dem Kind solle nach dem Willen des Auftraggebers bei der Tat nichts passieren. Die Kammer ist zu Gunsten des Angeklagten nicht davon ausgegangen, dass er - entgegen G.s Bekundungen - die Idee aufgebracht hat, Frau S. zu töten. Die Kammer hat die für den Angeklagten günstigere Variante zu Grunde gelegt, dass die Initiative insoweit von G. selbst ausging. Zwar ist G.s Bekundung nicht unglaubhaft, da der Angeklagte sich später sowohl gegenüber G. als auch gegenüber D. bezichtigte, auch an dem Anschlag auf M. K. vom
- September 1995 beteiligt gewesen zu sein (vgl. Ziffer II.
- a. und b.), und das Landgericht Schwerin in seinem Urteil vom
- Januar 2013 eine entsprechenden Einbindung des Angeklagten festgestellt hat. Vor diesem Hintergrund mag der Angeklagte zum Zeitpunkt der auftragsbezogenen Gespräche mit G. seine Erfahrungen im Zusammenhang mit dem (geplanten) Anschlag auf K. genutzt und G. einen entsprechenden Vorschlag bezüglich Frau S. unterbreitet haben. Schließlich hingen die Zukunftspläne des Angeklagten davon ab, dass er 30.000 DM aufbringt, zu deren Zahlung er G., der dies zunächst abgelehnt hatte, motivieren wollte. Andererseits verkennt die Kammer nicht, dass G. bemüht war, seinen eigenen Tatbeitrag insgesamt in ein milderes Licht zu stellen, bzw. sich insoweit auf Erinnerungslücken berief. So meinte er z.B., er könne sich nicht erinnern, mit R. oder D. selbst auftragsbezogene Gespräche geführt, eigene Tatvorstellungen entwickelt, Zettel mit Informationen bzw. Fotos überreicht oder ihnen persönlich Geld gegeben zu haben. Er habe nach seiner Auffassung insoweit - mit Ausnahme einer Geldübergabe an einen Mann vor seiner Fahrschulfiliale in S.- K. - ausschließlich mit dem Angeklagten zu tun gehabt und von der Tat selbst nichts wissen wollen. Dies ist jedoch durch die Bekundungen von R. und D. widerlegt (dazu unten). Hinzu kommt, dass G. bei seinen jeweiligen Trennungen sowohl seine erste Ehefrau, A. B., als auch Frau S. schlüssig mit Eingriffen in ihre körperliche Integrität bedrohte, sollten sie Zugriff auf sein Haus bzw. Vermögen nehmen (siehe oben). Damit korrespondieren die Angaben des ehemaligen Schwagers der Geschädigten, des Zeugen H. B., die dieser ausweislich des verlesenen Urteils des Landgerichts Stralsund in der dortigen Hauptverhandlung gegen G. machte: G. habe geäußert, er werde seine Ehefrau lieber umbringen und alles anstecken, bevor sie etwas von ihm erhalte. Dies zeigt, dass G. schon früher erhebliche Aggressionen gegen seine Ehefrauen entwickelt hatte und bereits vor den Gesprächen mit dem Angeklagten eigene Gewalt- und auch Tötungsphantasien bezüglich Frau S. entwickelt hat. Sein Verhalten in den Gesprächen mit R. und D. (vgl. Ziffer II.
- a. und b.) demonstriert ebenfalls, dass er nach Erteilung des Tötungsauftrag an den Angeklagten nicht lediglich passiv-abwartend und an den konkreten Umständen der Tat desinteressiert war. Vor dem Hintergrund erscheint die Möglichkeit, dass die Initiative, Frau S. zu töten, von vorneherein von G. ausging, nachdem dieser den Vorschlag des Angeklagten, Frau S. einschüchtern zu lassen, als aussichtslos eingestuft hatte, als ebenso wahrscheinlich. Dabei geht die Kammer davon aus, dass die von G. mehrfach bekundete Frage des Angeklagten, ob es G. etwas ausmachen würde, wenn seine Frau nicht mehr lebe, tatsächlich gestellt wurde, allerdings nur zur Rückversicherung der Fortdauer und Stabilität von G.s Tötungsauftrags, zumal der Angeklagte wusste, dass G. und S. ein gemeinsames Kind hatten, das bei Frau S. lebte. Dafür spricht auch, dass G. die vom Angeklagten gestellte Frage bei seiner letzten Schilderung zur Erteilung des Tötungsauftrags am zweiten Tag seiner Vernehmung so formulierte: „Er (Anm.: der Angeklagte) fragte mich, ob ich mir sicher bin, dass es mir nichts ausmacht, wenn sie (Anm.: Frau S.) nicht mehr lebt.“ aa. Die Feststellungen unter Ziffer II.
- a. beruhen im Wesentlichen auf den glaubhaften Angaben des Zeugen R.. Seine Aussage in der Hauptverhandlung, die sich über zwei Tage, nämlich den
- November 2016 und den
- April 2017 erstreckte, ist gekennzeichnet durch zahlreiche Realitätskriterien. Er schilderte innere Vorgänge wie Gefühle und Gedanken, z.B. seinen Ekel vor den Tatvorstellungen die G. äußerte, oder seine Überlegung: „Wie kann man die Mutter seines Kindes umbringen lassen?“ (siehe oben). Er würde sich wundern, wenn er sein Entsetzen über G. bei dem Treffen im „S.“ dem Angeklagten nicht mitgeteilt hätte. R. habe sich gedacht, man habe ihn wohl für prädestiniert gehalten, die Tat auszuführen, weil er ja ein „Bösewicht“ gewesen sei. Er sei davon ausgegangen, wenn er G. so viel Geld abnehme, habe dieser keine weiteren Mittel mehr und lasse seine Frau in Ruhe. Deshalb habe R. sich gewundert, dass die Tat letztlich - von „A.“ (Anm: D.), wie er vom Angeklagten gehört habe - doch begangen wurde. R. schilderte Wortwechsel zum Teil in wörtlicher Rede. Als er aus seinem Portugalurlaub nach S. zurückgekommen sei, habe ihn sein K.er Bekannter M. V. gleich auf die K.-Tat angesprochen, mit der F. H. in Verbindung gebracht worden sei: „Hast du mit dem Mordversuch zu tun? Bist du verrückt, dass deine Leute so etwas anheuern?“ bzw. „W., habt ihr eine Macke? Was wird der Mann zusammengeschossen?“ G. habe gemeint: „Im Sumpf wird die Leiche schneller aufgefressen.“ Im „S.“ habe R. seinen Ekel vor G.s Plänen gegenüber dem Angeklagten mit den Worten: „Lass uns abhauen. Ich muss gleich kotzen!“ bzw. „Ich hau ihm in die Fresse. Ich muss gleich kotzen!“ zum Ausdruck gebracht. Als ein neues Strafverfahren wegen u.a. Drogendelikten gegen R. gelaufen sei, habe ihm sein Rechtsanwalt R. zur Aussage im Zusammenhang mit den beiden versuchten Tötungsdelikten in S. geraten: „Mach ‘ne Einlassung.“ bzw. „Lass‘ die Hosen runter. Vielleicht geht was für dich.“ R. beschrieb die Geschehnisse nicht in chronologischer Reihenfolge, sondern sprang mühelos zwischen einzelnen Begebenheiten. Unsicherheiten zur zeitlichen und örtlichen Einordnung von Treffen mit G. hat die Kammer bei der Analyse berücksichtigt. Diese sind, ebenso wie der Umstand, dass R. die Orte und Reihenfolge der jeweiligen Treffen bei seinen polizeilichen Vernehmungen vom
- Oktober 2006 und
- April 2008 zum Teil nicht deckungsgleich schilderte, dem Umstand geschuldet, dass die Geschehnisse zum Zeitpunkt seiner Aussagen elf Jahre und länger zurücklagen. Er beschrieb sowohl das Kern- als auch das Randgeschehen mit ausgefallenen Details und origineller Wortwahl. Neben den bereits aufgeführten und auch unter Ziffer II.
- a. erwähnten seien folgende Beispiele genannt: Der Angeklagte sei ein Mitläufer im Milieu gewesen, der mit den „großen Jungs“ habe spielen wollen. R. sei damals ein „großer Junge“ gewesen. Der Angeklagte habe die „Rotlicht-Leute“ gekannt. Er habe „herumgehandelt, gekauft, verkauft, gemakelt“, sei „immer mal da, mal da“ gewesen. R. habe zweimal in der Wohnung des Angeklagten über dem „C.“ am W. „gepennt“. R. habe „A.“ (Anm.: A. V.) telefonisch informiert, wo und bei wem er als potentieller Mörder Geld abholen könne, und ihn angewiesen, wie ein „böser Killer“ zu gucken. R. habe G. einmal vor dem Tötungsauftrag mit einem „Riesen-LKW“ vorfahren sehen. Seine ersten Kontakte mit G. seien dadurch entstanden, dass R. wegen zu vieler „Punkte“ um seine Fahrerlaubnis gefürchtet habe. Er habe gegen Bezahlung von 150 DM von G. die Bestätigung erhalten, an einem entsprechenden Aufbauseminar teilgenommen zu haben, ohne dass R. diesem Kurs beigewohnt habe. Die zeitliche Einordnung des Gesprächs, bei dem der Angeklagte R. G.s Tötungsauftrag mitteilte, erläuterte R. anhand von Lichtbildern und einem Impfpass (Hülle, Bl. 201, Bd. VIII BA 32 Ks 36/08), welche auch in Augenschein genommen wurden. R. und seine Lebensgefährtin I. S. seien im Jahr 1995 zweimal in derselben Unterkunft in Portugal im Urlaub gewesen. Die Unterkunft sei von C. R. geführt worden. Das erste Mal seien sie für drei Wochen in den Sommerferien zusammen mit einem anderen Ehepaar (M. und C. D.) und deren Kindern dort gewesen. Die Frauen und Kinder seien geflogen. Die Männer seien mit dem Auto und Hänger, beladen mit einem Jet-Ski, dorthin gefahren. An der Grenze zwischen Spanien und Portugal sei an dem Getriebe des Wagens ein Defekt eingetreten. Die Lichtbilder auf der Klappkarte mit der handschriftlichen Aufschrift „Zur Erinnerung an Portugal 1.8.1995“, auf der auch C. R. selbst abgebildet sei, beträfen diesen Urlaub. Einige Wochen später seien R. und S., diesmal ohne Begleitung, erneut nach Portugal geflogen. Anhand des Impfpasses, dessen englische Eintragungen ins Deutsche übersetzt und verlesen wurden, erläuterte R., dieses Dokument betreffe einen in jenem Urlaub am Strand aufgelesenen Hund, den er und S. „Köter“ genannt hätten. Dieser Hund habe ihnen immer ihre „Latschen“ hinterhergetragen. An dem fraglichen Strand hätten R. und S. ein anderes deutsches Pärchen kennengelernt. Die Frau habe Krebs gehabt. R. und S. hätten sich entschieden, „Köter“ mit nach Deutschland zu nehmen. Um ihn einführen zu können, hätten sie den Nachweis benötigt, dass der Hund seit einem Monat gegen Tollwut geimpft sei. Daher seien sie mit dem Tier kurz vor dem Ende ihres Urlaubs zu einem portugiesischen Tierarzt gegangen, der die Impfung vorgenommen und bei der Dokumentation um einen Monat vordatiert habe. Wenn im Impfpass also der
- September 1995 als Datum der Tollwutimpfung stehe, sei das „getürkt“. Tatsächlich sei es bereits Ende September/Anfang Oktober 1995 gewesen. Während dieses Urlaubes habe sich auch U. J. in der fraglichen Unterkunft von C. R. aufgehalten. U. J. sei in Begleitung einer sehr jungen Frau gewesen und habe sich verhalten wie ein „Arschloch“. Er habe dort seinen Geburtstag gefeiert. Um diesen Tag herum habe sich die K.-Tat ereignet. Dies wird gestützt durch die Verlesung des entsprechenden Eintrags auf U. J.‘ Internetseite, wonach er am
- September 1934 geboren ist. Anfang Oktober 1995 sei R. wieder in S. gewesen und gleich vom Angeklagten auf G.s Tötungsauftrag angesprochen worden. R. zeigte gegenüber dem Angeklagten keinerlei überschießenden Belastungseifer, schonte sich selbst hingegen nicht. Wie bereits oben dargelegt, bezeichnete er sein Verhältnis zum Angeklagten als sehr gut und den Angeklagten als seinen Freund, mit dem er auch gemeinsam Urlaub auf Sardinien gemacht habe. Der Angeklagte sei sehr ruhig und zurückhaltend, nicht so ein „Quatschkopf“ wie R.. R. machte keinen Hehl aus seinen vergangenen Straftaten, seiner Milieuzugehörigkeit, seinem Ruf bzw. Agieren als „Schläger“ und „böse“ bzw. „Bösewicht“, der sich durch Prügel zu helfen wisse und in S. mehrere Schlägereien „gewonnen“ habe, der gestohlene Güter ankaufte, Drogen nahm und Schmiergelder zahlte, um Aufträge für seine Dachdeckerfirma zu generieren. Er habe in S. einer Prostituierten in die Brust gebissen, als er betrunken gewesen sei. Er habe sein Geld auch mit „Abziehen“ verdient. R. sagte nicht nur in der Hauptverhandlung, sondern auch bei seinen polizeilichen Zeugenvernehmungen vom
- Juli 2006,
- Oktober 2006 und
- April 2008 nur sehr zögerlich und zurückhaltend gegen den Angeklagten aus. Seine Angaben bei der Polizei wurden durch Vernehmung der jeweiligen Verhörspersonen, ergänzende Verlesung der Protokolle und zum Teil durch Bestätigung entsprechender Vorhalte durch R. in die Hauptverhandlung eingeführt. Soweit der Zeuge R. bei seiner polizeilichen Vernehmung vom
- April 2008 und anfänglich punktuell bei seiner Vernehmung in dieser Hauptverhandlung angegeben hat, von Beginn an mit dem Angeklagten, der G.s Absichten an R. herangetragen habe, einig gewesen zu sein, dass die Tat nicht umgesetzt und G. nur „abgezogen“ werde, hat er in dem Punkt (zunächst) die Unwahrheit gesagt, um den ihm sympathischen Angeklagten im Nachhinein zu schonen. Bei dieser Bewertung hat die Kammer die Entwicklung von R.s Aussage, seine Aussagemotivation und die deutliche Tendenz, den Angeklagten nicht übermäßig zu belasten bzw. ihn zu entlasten, berücksichtigt. Gegen R. lief Mitte der 2000er Jahre nach eigenen Angaben ein Strafverfahren wegen Hehlerei u.a. Er befürchtete eine mehrjährige Freiheitsstrafe. Sein Rechtsanwalt habe ihm geraten, auch zu anderen ihm bekannten Straftaten auszupacken, um für sich ein günstigeres Ergebnis zu erreichen. Dazu hätten auch zwei Tötungsdelikte in S. Mitte der neunziger Jahre gehört. Diese Angaben stimmen mit den Bekundungen der Kriminalbeamten G. und S. überein und werden bestätigt durch das verlesene Urteil des Amtsgerichts Köln vom
- Januar 2007, mit welchem gegen R. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, Anstiftung zum schweren Diebstahl in drei Fällen und gewerbsmäßiger Hehlerei in vier Fällen, begangen in der Zeit von Januar 2001 bis Ende April 2004, eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verhängt wurde. Bei der Strafzumessung wurde u.a. zu Gunsten von R. gewertet, dass er in dem Strafverfahren der Staatsanwaltschaft Schwerin zu dem Az. 133 Js 24941/95 , also wegen der Schüsse auf M. K., erhebliche weiterführende Angaben gemacht hat. R. schätzte bei seiner Vernehmung in dieser Hauptverhandlung selbst ein, dass er sich keinen Gefallen getan hätte, zu anderen Straftaten die Unwahrheit zu sagen. Er meinte, er wäre „bekloppt“, eine Aussage zu machen, wenn nichts dahinter steckt. Diese Einschätzung des Wahrheitsgehalts der eigenen Aussage wird grundsätzlich bestätigt durch den Kriminalbeamten G., der bekundete, seit 1999 in K. Ermittler im Bereich der organisierten Kriminalität zu sein und R. im Zusammenhang mit Ermittlungen seit Mitte der 2000er Jahre zu kennen. Wenn R. auspacke, tue er dies zögerlich und überlegt. Es gebe mehrere Ermittlungsverfahren, in denen R. weiterführende Angaben, auch zu anderen, gemacht habe. Bisher hätten sich all seine Angaben als wahr erwiesen. G. sei kein Fall einer Lüge bzw. Falschbelastung zu Ohren gekommen. Dies wiederum bestätigte der Zeuge Kriminalhauptkommissar S., dem G. Entsprechendes mitgeteilt hatte. Auch nach Einschätzung der Kammer liegen die Chancen auf Abmilderung von Rechtsfolgen für jemanden, dem im Rahmen eines Strafverfahrens Freiheitsstrafe droht, höher, wenn seine Angaben zu anderen Straftaten, zu denen er jahrelang geschwiegen hat, wahr sind als wenn sie sich als falsch herausstellen. R. machte am
- Dezember 2004 erstmals Angaben gegenüber der K.er Polizei zu dem Tötungsversuch zu Lasten von M. K. und wurde u.a. dazu am
- Dezember 2004 und
- Dezember 2005 erneut vernommen, wie dieser auf Vorhalt bestätigte. Am
- Juli 2006 machte R. gegenüber den eigens nach K. gereisten Schweriner Kriminalbeamten K. und S. erstmals Angaben zu der verfahrensgegenständlichen Straftat, bezüglich derer das am
- November 1996 gegen den Angeklagten eingeleitete Ermittlungsverfahren bereits zweimal, zuletzt am
- Oktober 2003, eingestellt war. Eingangs seiner Vernehmung vom
- Juli 2006 stellte R. klar, dass er gegen den Angeklagten nur ungern aussage, da er ihn sehr gut leiden könne. Dies hat R. in der Hauptverhandlung auf Vorhalt bestätigt. Auch der Zeuge S. hat dies so bekundet. Der Zeuge G. erklärte, ihm sei aus den Vernehmungen von R. intensiv präsent, dass dieser sich sehr schwer getan habe, gegen den Angeklagten auszusagen, und über diesen kein böses Wort verloren habe. Dies sei z.B. bezogen auf F. H. anders gewesen. Auf den sei R. nicht gut zu sprechen gewesen. Am
- Juli 2006 bekundete R., der Angeklagte habe als Vermittler den Auftrag des Fahrschullehrers zur Tötung seiner Frau an R. herangetragen. R. habe den Auftrag zum Schein angenommen. Er habe sich mit dem Fahrschullehrer getroffen und von ihm 20.000 DM im Voraus bekommen. R. sei entsprechend seinem Plan, die Frau nicht zu töten, untätig geblieben. Als sich der Fahrlehrer beschwert habe, habe R. diesem eine „auf die Fresse“ angedroht. Der Fahrlehrer habe ihn dann in Ruhe gelassen. Der Angeklagte habe schließlich den Tötungsauftrag an R. D. vermittelt, welcher gemeinsam mit N. auf die Frau geschossen habe. Diese Feststellungen folgen aus den Angaben der Vernehmungsbeamten S. und K. und des Zeugen R. in der Hauptverhandlung, der diese Aussage auf Vorhalt bestätigt hat. Er hat im Hinblick auf die letztgenannte Angabe zur Vermittlung des Tötungsauftrags durch den Angeklagten an D. erklärt, dies sei im Nachhinein „gemunkelt“ worden. Auch in dieser Erklärung wird der fehlende Belastungseifer von R. deutlich. R. wusste nach eigenem Bekunden nach Rücksprache mit seinem Rechtsanwalt und der Staatsanwaltschaft Schwerin, dass er selbst wegen seines eigenen Agierens im Zusammenhang mit dem Tötungsauftrag keinerlei Ermittlungen fürchten müsse, da die Annahme eines solchen Auftrags zum Schein allenfalls als Betrug strafbar sei, der aber nicht verfolgt würde. Daher habe er nicht befürchtet, sich mit seinen Aussagen dazu selbst zu belasten. Aus diesem Grund geht die Kammer davon aus, dass R., dem die Aussage gegen den Angeklagten sehr schwer fiel, die Möglichkeit einer Schonung des Angeklagten ergriffen und die auch für den Angeklagten (zunächst) straflose Variante eines von vorneherein zwischen R. und dem Angeklagten vereinbarten „Abziehens“ von G. geschildert hätte, wäre es tatsächlich so gewesen. Dies hat er aber nicht getan. Bei seiner polizeilichen Vernehmung vom
- Oktober 2006 bekundete R. u.a., wie sich aus R.s Bekundungen in der Hauptverhandlung, der ergänzenden Verlesung des entsprechenden Vernehmungsprotokolls und den Bekundungen des Vernehmungsbeamten S. ergibt, R. sei von 1990/1991 bis etwa 1996 in S. gewesen. Der Angeklagte habe sich u.a. gegenüber dem Fahrschullehrer mit seinen Kontakten zu R. und den anderen in S. aufhältigen K.ern wichtig tun wollen. Der Angeklagte sei wohl der Meinung gewesen, R. könne für alles Mögliche Leute besorgen. Der Angeklagte sei kurz nach den Schüssen auf einen anderen Mann in S. (gemeint sind die Schüsse auf M. K. am
- September 1995), die - wie in S. bekannt gewesen sei - über einen K.er gelaufen seien, zu R. gekommen und habe gesagt, dass er da einen Fahrschullehrer habe, der seine Frau gegen Zahlung von 20.000 DM beseitigen lassen wolle. R. habe gemutmaßt, dass er angesprochen wurde, weil auch das andere Tötungsdelikt über einen K.er gelaufen war. Der Angeklagte habe sich dem Fahrschullehrer gegenüber wohl moralisch verpflichtet gefühlt, da jener dem Angeklagten erzählt habe, dass die Frau dem Fahrschullehrer das Kind nicht mehr gibt und ihren Mann abziehen wolle. Dem Angeklagten sei das Gleiche wohl auch schon mit einer Frau passiert. R. habe den Fahrschullehrer vom Sehen gekannt. R. habe zu der Zeit einige über den Tisch gezogen. Dies habe R. auch mit dem Angeklagten und dem Fahrschullehrer vorgehabt. Er habe nie beabsichtigt, die Frau zu töten, aber die 20.000 DM kassieren wollen. Es habe in der Folge drei vom Angeklagten vermittelte Treffen von R. mit dem Fahrschullehrer gegeben, das erste möglicherweise irgendwo auf der Straße im Beisein des Angeklagten, das zweite im gerade eröffneten „S.“, ebenfalls im Beisein des Angeklagten, und das dritte ohne den Angeklagten in einer Kneipe mit dem Namen „A.“. Zwischen den Treffen hätten jeweils mehrere Wochen gelegen. Bei dem ersten Treffen habe der Fahrschullehrer gesagt, dass seine Frau weg müsse und es um das Kind gehe. R. habe gewusst, dass die Sache mit dem Kind nur moralisch vorgeschoben gewesen sei. Dem Fahrschullehrer sei es auch um Geld gegangen. Seine Frau habe ihn wohl ruinieren wollen. Der Fahrschullehrer habe R. einen Zettel mit der Adresse, den Arbeitszeiten und den Aufenthaltsorten der Frau sowie den Zeiten, in denen der Junge nicht zu Hause sei, übergeben. R. habe dem Fahrschullehrer gesagt, er habe jemanden, der die Frau umbringe. Das koste erst einmal 5.000 DM. R. habe das Geld kurze Zeit später vom Angeklagten erhalten. Bei dem zweiten Treffen habe der Fahrschullehrer gefragt, weshalb noch nichts passiert sei. R. habe den nächsten Teil des Geldes gefordert. Der Fahrschullehrer habe R. daraufhin 5.000 oder 7.000 DM übergeben. Nachdem der Frau wieder nichts passiert sei, habe der Angeklagte R. angerufen und mitgeteilt, der Fahrschullehrer gehe ihm auf den Wecker, weil noch immer nichts geschehen sei. Der Fahrschullehrer wolle wissen, wann seine Frau endlich umgebracht werde. R. habe dem Angeklagten gesagt, er solle dem Fahrschullehrer ausrichten, alles gehe klar, wenn er das restliche Geld in die Kneipe „A.“ bringe. Der Fahrschullehrer habe R. am Treffpunkt 8.000 oder 10.000 DM übergeben. R. habe sich gewundert, dass der Angeklagte von ihm kein Geld verlangt habe. Ob der Angeklagte vom Fahrschullehrer Geld erhalten habe, wisse R. nicht. Eigentlich habe der Angeklagte nach dem zweiten Treffen wissen müssen, dass R. die Frau nicht umbringen bzw. dies nicht veranlassen werde. Nachdem der Frau auch nach der dritten Geldübergabe nichts geschehen sei, habe der Angeklagte R. darauf angesprochen. R. habe diesem nur gesagt, der Fahrschullehrer solle seine Fresse halten und seine Frau in Ruhe lassen, sonst werde R. zur „Schmiere“ (Anm.: Polizei) gehen und ihn anzeigen. Er habe dann von der ganzen Sache zunächst nichts mehr gehört. Drei bis vier Monate nach dem dritten Treffen zwischen R. und dem Fahrschullehrer sei R. jedoch zu Ohren gekommen, dass tatsächlich auf die Frau geschossen worden sei, diese aber überlebt habe. A. (Anm.: R. D.) und noch jemand hätten die Tat ausgeführt. Es sei gemunkelt worden, der Angeklagte habe den Auftrag an A. weitergegeben. R. habe den Angeklagten darauf angesprochen und sinngemäß gefragt, ob er bekloppt sei, ob ihm nicht schon die andere Sache mit dem Mann, auf den geschossen wurde (Anm: Schüsse auf M. K.), reichen würde. Aus den Unterhaltungen von R. mit dem Angeklagten sei für R. klar gewesen, dass der Angeklagte mit der Sache mit dem Mann zu tun gehabt habe. R. schilderte auch zu dieser Tat Details. R. wisse nicht mehr, ob der Angeklagte ihm gegenüber zugegeben habe, den Auftrag an A. weitergegeben zu haben. Der Angeklagte habe R. erzählt, dass nicht A., sondern der andere geschossen habe. R. habe sich gedacht, der Angeklagte habe sich dem Fahrschullehrer gegenüber verpflichtet gefühlt, da dieser auf Vermittlung des Angeklagten hin 20.000 DM gezahlt habe, ohne dass etwas passiert sei. R. sei der „Stift“ gegangen, da er befürchtet habe, man werde bei den Tatermittlungen auf ihn kommen, da er ja 20.000 DM kassiert habe. Auch die polizeiliche Zeugenvernehmung vom
- Oktober 2006 ist gekennzeichnet durch Realitätsmerkmale wie Details, innere Vorgänge und insbesondere durch R.s Zurückhaltung bei der Belastung des Angeklagten. Er schilderte nur wenige belastende Umstände und schmückte das Agieren des Angeklagten im Zusammenhang mit der beschriebenen Auftragsvermittlung nicht aus. R. berief sich (wenig plausibel) auf eine Erinnerungslücke dazu, ob der Angeklagte - von R. auf die Tat zu Lasten von Frau S. und seine Verantwortung dafür angesprochen - ihm gegenüber eingeräumt hat, den Auftrag an R. D. weitergegeben zu haben. R. versuchte bei dieser Vernehmung, das geschilderte Handeln des Angeklagten moralisch zu rechtfertigen, einmal mit einer G.s Situation angeblich ähnlichen des Angeklagten mit einer Frau und versagtem Kindesumgang, das andere Mal mit einem Verpflichtungsgefühl des Angeklagten gegenüber dem Fahrschullehrer, der auf Vermittlung des Angeklagten 20.000 DM gezahlt habe, ohne dass etwas passiert sei. Trotz R.s Schonungsbemühungen hat er nichts davon berichtet, von Anfang an mit dem Angeklagten einer Meinung gewesen zu sein, dass der Auftrag nicht ausgeführt, sondern der Fahrschullehrer nur abgezogen werde. Er hat lediglich die Überlegung angestellt, dass der Angeklagte nach dem zweiten Treffen hätte wissen müssen, dass R. die Frau nicht umbringen (lassen) werde. Eine derartige Überlegung wäre aber obsolet, hätten R. und der Angeklagte von Anfang an abgemacht, den Auftrag nicht auszuführen und G. nur „abzuziehen“, bzw. hätte R. sogar vor erstmaliger Kenntnis von dem Tötungsauftrag des Fahrschullehrers dem Angeklagten mitgeteilt, er würde für den Fall, dass ihm ein Tötungsauftrag erteilt würde, diesen Auftrag nicht ausführen, sondern den Auftraggeber nur „abziehen“. Denn dann hätte der Angeklagte nicht erst nach dem zweiten Treffen mit dem Fahrschullehrer die fehlende Ernstlichkeit des Tötungswillens von R. kennen müssen, sondern diese von Anfang an gekannt. Die Kammer geht davon aus, dass der auch zum Zeitpunkt der polizeilichen Vernehmung vom
- Oktober 2006 auf Schonung des Angeklagten bedachte R. die Chance ergriffen und eine solche Übereinkunft mit dem Angeklagten geschildert hätte, hätte es sie gegeben. R.s am
- Oktober 2006 geäußerte Überlegung (als Wiedergabe innerer Vorgänge), deshalb auf den Tötungsauftrag des Fahrschullehrers angesprochen worden zu sein, da jeder in S. wusste, dass auch die kurz zuvor erfolgten Schüsse auf den Mann (Anm: Schüsse vom
- September 1995 auf M. K.) über einen K.er gelaufen waren (der dem K.er Milieu zugehörige F. H. wurde am
- Januar 2013 wegen der Tat zu neun Jahren Haft verurteilt, vgl. verlesenes - rechtskräftiges - Urteil des Landgerichts Schwerin), und weil der Angeklagte wohl der Meinung gewesen sei, dass R. als K.er für alles Mögliche Leute besorgen könne, zeigt, dass R. davon ausging, vom Angeklagten als tauglicher Auftragnehmer eines Tötungsauftrags angesehen worden zu sein, nicht aber als jemand, der im Vorfeld seine grundsätzliche Ablehnung solcher Ansinnen kundgetan hätte und sich insoweit mit dem Angeklagten einig gewesen wäre. Dasselbe gilt für R.s Mutmaßung, der Angeklagte habe sich gegenüber dem Fahrschullehrer bei dessen Absichten, seine Frau beseitigen zu lassen, wohl moralisch verpflichtet gefühlt, da der Angeklagte mit Frau und Kind wohl das Gleiche passiert sei wie dem Fahrschullehrer. Diese Überlegung wäre überflüssig, wenn auch der Angeklagte von Anfang an der Meinung gewesen wäre, dass die Tat nicht durchgeführt werden solle. Auch die von R. am
- Oktober 2006 geschilderten beiden Nachfragen des Angeklagten bei R. - eine nach dem zweiten und eine nach dem dritten Treffen -, wann denn die Tat passieren würde, lassen sich nicht mit einer von Anfang an bestehenden Übereinkunft des Angeklagten mit R. in Einklang bringen, den Fahrschullehrer nur „abzuziehen“. Dann hätte es Nachfragen des Angeklagten bei R. zur Umsetzung der Tat nicht bedurft. Der Angeklagte hätte den Fahrschullehrer aus dem eigenen Wissen, dass die Tat nicht umgesetzt wird, auf dessen Erkundigungen mit irgendwelchen Erklärungen abspeisen können, ohne Rücksprache mit R. zu halten. Ebenso wenig passt zu einer von Anfang an bestehenden Einigkeit mit dem Angeklagten, die Tat nicht auszuführen, die von R. bekundete Reaktion, als er von dem Anschlag auf Frau S. erfahren habe: „Es war klar, dass S. etwas damit zu tun hat, weil er mich zuvor daraufhin angesprochen hatte. Ich sprach ihn dann in dem Sinn an, ob er wohl bekloppt sei, ob ihm nicht schon die andere Sache reichen würde, wo auf den Mann geschossen wurde.“ Ein solcher Rückschluss, verbunden mit dem gegen den Angeklagten erhobenen Vorwurf, wäre in dem unterstellten Fall einer von Anbeginn bestehenden Einigkeit über die Nichtausführung der Tat unangebracht. R. hätte vielmehr davon ausgehen müssen, dass der von vorneherein tatabgeneigte Angeklagte mit dem Anschlag nichts zu tun hat und der Fahrschullehrer die Täter ohne die Einschaltung des Angeklagten beauftragt habe. Bei seiner polizeilichen Vernehmung vom
- April 2008 schilderte R. u.a. erneut mehrere persönliche Treffen zwischen sich und dem Fahrschullehrer, bei denen der Angeklagte dabei gewesen sei und bei denen Geld an R. übergeben wurde. Bei dem Treffen im „S.“ habe der Fahrschullehrer detaillierte Vorstellungen von der Beseitigung seiner Frau geäußert und vorgeschlagen, sie zu einer Zeit zu entführen, in der das Kind anderweitig untergebracht sei, und sie anschließend umzubringen. Die noch ausstehenden 10.000 DM habe ein Bekannter von F. H. namens „A.“ abgeholt. Nach Entlassung des Angeklagten aus der Untersuchungshaft habe sich R. mit dem Angeklagten getroffen, der ihm erzählt habe, die Frau des Fahrschullehrers habe eine Kugel in den K. bekommen. A. und sein „S.“ seien die Täter gewesen und hätten dafür 5.000 DM bekommen. Der Angeklagte habe von den 10.000 bzw. 20.000 DM, die R. vom Fahrschullehrer erhalten habe, einen kleinen Teilbetrag erhalten, wenn überhaupt. R. habe den Fahrschullehrer über den Angeklagten kennengelernt. An die erste Situation, in welcher die Tötung der Frau mit dem Fahrschullehrer besprochen worden sei, habe R. keine Erinnerung mehr. Am Ende der Vernehmung berichtete R., er könne sich aber erinnern, von Beginn an mit dem Angeklagten einer Meinung gewesen zu sein, dass der Tötungsauftrag auf keinen Fall in die Tat umgesetzt werden solle, dass aber der Fahrschullehrer schon alleine für seinen Wunsch bestraft werden solle, indem man ihm das Geld abnehme. Diese Erkenntnisse folgen aus der Vernehmung des Zeugen R. in der Hauptverhandlung, der ergänzenden Verlesung des Protokolls seiner polizeilichen Zeugenvernehmung vom
- April 2008 und der Vernehmung des ihn damals vernehmenden Kriminalbeamten G.. Auffällig ist, dass R. den wichtigen, den Angeklagten entlastenden Umstand der von Anfang an bestehenden Einigkeit über die Nichtausführung der Tat trotz stets vorhandener und bekundeter Sympathie für den Angeklagten nach bereits zwei erfolgten polizeilichen Vernehmungen erstmals am
- April 2008 erwähnte. Hinzu kommt, dass er dazu keinerlei Details wie die zeitliche und situative Einbettung dieser Übereinkunft schilderte, obwohl er im Zusammenhang mit der Beschreibung anderer Umstände durchaus Details und andere Realitätskennzeichen nannte. Bezeichnend ist ebenfalls, dass R.s eigenes Strafverfahren, das ihn zu umfassenden Aussagen - auch zu dieser Tat - veranlasst hat (siehe oben), seit dem
- Januar 2007 rechtskräftig mit der Verurteilung zu einer milden Freiheitsstrafe (vgl. verlesenes Urteil des Amtsgerichts K. vom
- Januar 2007) abgeschlossen und damit die Notwendigkeit, durch wahrheitsgemäße Angaben zu anderen Straftaten eigene Vorteile zu erlangen, nicht mehr so dringend war. Zwar befand sich R. zum Zeitpunkt seiner Aussage vom
- April 2008 u.a. aufgrund des genannten Urteils in Haft, und der Zeitpunkt, zu dem zwei Drittel der Strafe vollstreckt wären (
- Juni 2008), rückte näher, wie die Verlesung des Vollstreckungsblatts der Justizvollzugsanstalt D. vom
- Dezember 2007 ergeben hat. Dennoch stand für R. am
- April 2008 nicht im Vordergrund, durch vollständig richtige Angaben zu der verfahrensgegenständlichen Tat Punkte für seine Strafvollstreckung zu sammeln. Sein Leidensdruck war nicht vergleichbar mit der Situation, als er zu Beginn seines eigenen Strafverfahrens eine mehrjährige Haftstrafe befürchtete. Dies ergibt sich daraus, dass sich R. ausweislich des verlesenen Berichts des Justizvollzugshauptsekretärs J. von der Justizvollzugsanstalt D. vom
- April 2008 mit freiwilligem Antritt der Strafe am
- Juni 2007 durchgehend im offenen Vollzug befand. Er stellte, obwohl dies möglich war, keinen eigenen Antrag auf vorzeitige Entlassung. Das Verfahren der Zwei-Drittel-Prüfung gemäß § 57 StGB wurde vielmehr Ende April 2008 von Amts wegen eingeleitet, wie sich aus der verlesenen Verfügung der Rechtspflegerin S. von der Staatsanwaltschaft K. vom
- April 2008 ergab. R.s Einverständnis mit einer vorzeitigen Entlassung musste erst noch eingeholt werden. R. zeigte bei seiner ausweislich der verlesenen Terminsverfügung des Richters am Landgericht B. am
- Juni 2008 erfolgten richterlichen Anhörung zwar Interesse an einer für ihn positiven Entscheidung, indem er sich zur Untermauerung eines begrüßenswerten Werdeganges auf seine Aufklärungshilfe zu zwei Tötungsdelikten berief und dazu die Aktenzeichen 111 Js 29532/06 (Tatvorwurf der versuchten Anstiftung zum Mord gegen G. wegen der Einschaltung von R.) und 133 Js 24941/95 (Tatvorwurf gegen u.a. F. H. wegen der Schüsse auf M. K.) nannte, wie die verlesene Verfügung des Richters am Landgericht B., ausgeführt am
- Juli 2008, ergab. R. verwies jedoch nicht explizit auf seine letzte polizeiliche Zeugenvernehmung vom
- April 2008, sondern allgemein auf seine Aufklärungshilfe. Deren zeitlicher Schwerpunkt lag zwischen Ende 2004 bis Oktober 2006 (siehe oben). Dies wird auch durch den verlesenen Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom
- Juli 2008 untermauert, mit dem die Vollstreckung des Rests der Freiheitsstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts K. vom
- Januar 2007 und des Landgerichts K. vom
- März 2000 nach zwei Dritteln zur Bewährung ausgesetzt wurde. In den Gründen wird ebenfalls nur allgemein auf R.s Aufklärungshilfe von Gewicht, nicht aber auf bestimmte seiner Zeugenaussagen Bezug genommen. Die Zusammenschau dieser Umstände zeigt, dass R. bei seiner Vernehmung vom
- April 2008 nicht in erster Linie darauf bedacht war, im eigenen Interesse in jeder Hinsicht die Wahrheit zu sagen. Er schätzte vielmehr das für ihn bestehende Risiko, die Fakten in einem Punkt, nämlich dem Zeitpunkt der Kenntnis des Angeklagten von R.s fehlender Tatbereitschaft, zu Gunsten des ihm sympathischen Angeklagten etwas zu manipulieren, als gering ein und entschied sich insoweit für eine nachträgliche, wahrheitswidrige Schonung des Angeklagten. Auch bei der Vernehmung in der Hauptverhandlung gegen F. H. zeigte R. keinerlei überschießende Belastungstendenz gegenüber dem Angeklagten S. K.. Er bekundete vielmehr, den Angeklagten bei seiner polizeilichen Aussage zunächst herausgehalten zu haben, weil er ihn gut leiden könne. Er habe ihm während des laufenden Verfahrens über einen gemeinsamen Bekannten, R. H., ausrichten lassen, dass es R. leid tue, über den Angeklagten etwas gesagt zu haben (Blatt 139 des verlesenen Urteils gegen F. H.). Er sei „sauer“ auf sich selbst gewesen, den Angeklagten nicht herausgehalten, sondern bei seiner polizeilichen Aussage am Ende doch erwähnt zu haben (Blatt 141 des verlesenen Urteils gegen F. H.). Erst am zweiten Tag seiner Vernehmung bekundete R. auf ausdrückliche Nachfrage, dass der Angeklagte an ihn den Auftrag des Fahrschullehrers herangetragen habe, dessen Frau verschwinden zu lassen (Bl. 148 des verlesenen Urteils gegen F. H.). Bei der Vernehmung in dieser Hauptverhandlung äußerte sich R. ebenfalls sehr zurückhaltend zu dem Angeklagten. Bei der ersten zusammenhängenden Schilderung seiner Wahrnehmungen zu dem verfahrensgegenständlichen Geschehen erwähnte er den Angeklagten nicht. Er bekundete, ihm sei der Tötungsauftrag des Fahrschullehrers zugetragen worden. Sodann schilderte er Treffen und Geldübergaben. Auf Nachfrage berichtete R., er habe den Fahrschullehrer durch den Angeklagten kennengelernt. Einen Zusammenhang mit dem Tötungsauftrag stellte R. zunächst nicht her. Auf Nachfrage dazu meinte er, im Hinblick auf den Tötungsauftrag „wurde der Kontakt vermittelt“, von wem, wisse R. nicht genau. Sodann erklärte er: „Am liebsten wäre ich gar nicht hier.“ Erst auf ausdrückliche Nachfrage, von wem der Tötungsauftrag an R. herangetragen wurde, bekundete er, er habe den Fahrschullehrer ja nicht einfach so kennengelernt. Der sei ihm nicht „zugeflogen“. Er habe von Anfang an über den Fahrschullehrer gedacht, der sei ein „Arschloch“, und sich gefragt, wie man die Mutter seines Kindes umbringen lassen könne (siehe oben). Das sei nicht okay. R. habe u.a. dem Angeklagten im Nachhinein immer wieder gesagt, die Sache sei für R. kein Thema. Auf spätere weitere Nachfrage, von wem der Tötungsauftrag an R. herangetragen wurde, erklärte R., der Angeklagte habe ihn darauf angesprochen. R. habe aber gleich gesagt: „Den ziehen wir ab.“ An anderer Stelle: „S. wusste von mir, dass ich das nicht mache. Ich sagte: ‚Machen wir nicht.‘“ Später: „Eventuell sagte S. auch: ‚Du, da will einer seine Alte umlegen. Wollen wir den abzocken?‘“ Im Laufe der weiteren Vernehmung: „Ich sagte S. von Anfang an, dass ich das nicht mache.“ Es sei klar gewesen, dass der Fahrschullehrer abgezogen werde. Auf Nachfrage, wie der Angeklagte auf R.s Aussage, er mache das nicht, reagiert habe: „S. nahm das auf, dass ich die Sache nicht mache. Er sagte gar nichts dazu.“ Auf Vorhalt des Vermerks vom
- Juli 2007 zu seinen Angaben vom
- Juli 2007 und des Protokolls seiner polizeilichen Zeugenvernehmung vom
- Oktober 2006 bestätigte R., dass es im Wesentlichen so gewesen sei. Bei der Fortsetzung seiner Vernehmung am
- April 2017, also nach rund fünf Monaten Zeit zum (erneuten) Nachdenken über die damaligen Geschehnisse, wurde R. von der Staatsanwältin gefragt, ob er dem Angeklagten seine fehlende Absicht, den Auftrag auszuführen, mitgeteilt habe. Daraufhin bekundete R., für ihn selbst sei klar gewesen, dass er die Frau nicht töten wolle. Wenn der Angeklagte ihn kenne, dann habe er das gewusst. R. wisse aber nicht, ob er mit dem Angeklagten direkt über dieses Thema gesprochen habe. Auf Vorhalt seiner Aussage vom
- Oktober 2006, wonach der Angeklagte ihm den Tötungsauftrag erteilt habe und der Angeklagte den Auftrag in der Absicht, den Angeklagten und den Fahrschullehrer „abzuziehen“, zum Schein angenommen habe, erklärte R., jedenfalls nach dem Treffen im „S.“ habe er dem Angeklagten klipp und klar gesagt, was er von dem Fahrschullehrer halte. Wenn er das damals so (Anm.: wie vorgehalten) gesagt habe, wird das so gewesen sein. Eventuell habe er dem Angeklagten erst später mitgeteilt, dass er den Auftrag nicht ausführe. Bei dem Treffen im „S.“ habe der Fahrschullehrer eine Skizze oder Foto von einem Sumpf mitgebracht, wo seine Frau nach seiner Vorstellung versenkt werden sollte, da sie dort besser verfaule. R. „hätte kotzen können“. Er sei auf die Toilette gegangen. Am liebsten hätte er dem Fahrschullehrer „auf die Fresse gehauen“. R. würde es wundern, wenn er das dem Angeklagten nicht mitgeteilt hätte. Ab da sei der Fahrschullehrer bei R. „durch“ gewesen. Auf erneute Frage der Verteidigerin des Angeklagten, ob R. dem Angeklagten gesagt habe, er führe den Auftrag nicht aus, oder ob dies nur für R. selbst klar gewesen sei, antwortete R., er erinnere sich nicht. Nach ergänzender Verlesung des Protokolls seiner polizeilichen Zeugenvernehmung vom
- Oktober 2006 meinte R., im Großen und Ganzen sei alles so, wie er es damals gesagt habe. Nach der ergänzenden Verlesung des Protokolls seiner polizeilichen Zeugenvernehmung vom
- April 2008 stellte R. klar, das letzte persönliche Treffen mit dem Fahrschullehrer sei seiner Erinnerung nach im „S.“ gewesen. Er habe die Reihenfolge der Treffen bei der polizeilichen Vernehmung wohl etwas „durcheinandergeschmissen“. Zu seiner damaligen Angabe, er sei mit dem Angeklagten von Beginn an einer Meinung gewesen, dass die Tat auf keinen Fall umgesetzt werden, aber der Fahrlehrer allein schon für seinen Wunsch bestraft werden solle, indem man ihm das Geld abnehmen müsse, erklärte R., so ungefähr sei es gewesen. Er wisse aber nicht, ob er dem Angeklagten schon beim ersten Mal oder erst beim zweiten Treffen im „S.“ gesagt habe, er mache das nicht. Möglicherweise habe R. sich beim ersten Mal noch ein bisschen aufgespielt und dem Angeklagten gesagt, dass er das mache. R. versuchte also auch in dieser Hauptverhandlung, den Angeklagten zu schonen, berief sich am Ende aber nicht mehr darauf, mit dem Angeklagten von Beginn an über die Nichtausführung des Auftrags einig gewesen zu sein. Angesichts dessen, dass R. mehrfach sehr eindrücklich und authentisch schilderte, wie abstoßend er das Gespräch mit dem Fahrschullehrer im „S.“ empfunden habe, bei welchem dieser seine Vorstellungen von der Beseitigung seiner Frau und der Beschleunigung des Verfaulens ihres Leichnams in Sümpfen geäußert habe, liegt nahe, dass R. dem Angeklagten sein Entsetzen jedenfalls nach diesem Treffen zum Ausdruck gebracht hat, womit seine in der polizeilichen Vernehmung vom
- Oktober 2006 geäußerte Vermutung, der Angeklagte hätte nach diesem Treffen eigentlich wissen müssen, dass R. die Frau nicht umbringen (lassen) werde, korrespondiert. Auch in dem Verfahren gegen F. H. versuchte R., seine ursprünglich H. belastenden, ab
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