B. (Flugdistanz 2.133 km). Der Flug war zunächst auf den 13.07.2017 angesetzt. Mit Schreiben vom 24.03.2017 teilte der Reiseveranstalter dem Zeugen M. geänderte Rückflugdaten mit. Die Beklagte sollte den Rückflug unter der Flugnummer „XYZ“ am 13.07.2017, Abflugzeit 19:20 Uhr - Ankunftszeit 21:50 Uhr durchführen. Kurz vor dem geplanten Abflug informierte der Reiseveranstalter die Zeugen darüber, dass der Flug mit der Flugnummer „XYZ“ gestrichen wurde. Die Zeugen nutzten die daraufhin angebotene Ersatzbeförderung von H.
H. und anschließender Weiterbeförderung mit dem Bus
B. Der Abflug erfolgte um 09:10 Uhr. Um 16:00 Uhr erreichten die Zeugen B.. Mit Schreiben vom 15.07.2017 erklärten die Zeugen M. gegenüber der Klägerin die Abtretung ihrer gegenüber der B. (vermeintlich) bestehenden Ausgleichsansprüche. Mit Schreiben vom 16.07.2017 unter Fristsetzung bis zum 30.07.2017 forderte die Klägerin die Beklagte auf, 800 € an sie zu zahlen. Eine Zahlung erfolgte nicht. Die Klägerin bestreitet mit Nichtwissen, dass die Beklagte am 13.07.2017 nicht über eine Erlaubnis zum Betrieb eines Luftfahrtunternehmens verfügt habe. Selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, ist sie der Auffassung, dass die fehlende Betriebsgenehmigung der Beklagten unerheblich sei, da sie als „ausführendes Luftfahrtunternehmen“ agiert habe. Zumindest hafte sie aufgrund eines entsprechend gesetzten Rechtsscheins. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 800,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 31.07.2017 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie behauptet, dass sie zur Zeit der Buchung nicht über eine Erlaubnis des Luftfahrtbundesamtes zum Betrieb eines Luftfahrtunternehmens verfügt habe. Die Beklagte habe beabsichtigt, die Erlaubnis bis zum Flugdatum zu erhalten. Dies sei ihr nicht gelungen. Deshalb habe sie den Flug abgesagt. Die Genehmigung sei ihr erst im September 2017 erteilt worden. Die Beklagte ist der Auffassung, dass sie weder in direkter noch in analoger Anwendung
der Fluggastrechteverordnung Entschädigungszahlungen schulde. Hinsichtlich der weitergehenden Einzelheiten wird auf die wechselseitigen Schriftsätze sowie auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung Bezug genommen. Gründe Die zulässige Klage war als unbegründet abzuweisen. I. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche nicht zu. Voraussetzung einer Abtretung
Daran fehlt es, da den Zedenten keine Ansprüche gegenüber der Beklagten wegen der Annullierung des Fluges vom 13.07.2017 zustehen.
den Art. 5, 7 Abs. 1 VO EG Nr. 261/2004 zu; weder in direkter noch analoger Anwendung. a)
1
der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen. Der Anspruch besteht gegenüber dem ausführenden Luftfahrtunternehmen i. S. d. Fluggastrechteverordnung. Ausführendes Luftfahrtunternehmen ist ein Luftfahrtunternehmen, das im Rahmen eines Vertrags mit einem Fluggast oder im Namen einer anderen - juristischen oder natürlichen - Person, die mit dem betreffenden Fluggast in einer Vertragsbeziehung steht, einen Flug durchführt oder durchzuführen beabsichtigt, Art. 2
schlagewerken oder Internetseiten (Frankfurt OLGR 2008, 873 ). Diese Voraussetzungen liegen vor. Allein aufgrund der frei im Internet abrufbaren Meldungen über die Verzögerung bei der Erteilung der Betriebsgenehmigung und den Presseberichten über deren Erteilung, die sich unter anderem auf die offiziellen Veröffentlichungen des Luftfahrtbundesamtes beziehen, ist offenkundig, dass die Beklagte erst im September 2017 die Betriebserlaubnis erhielt. Namentlich wird insoweit auf die von der Beklagten selbst zur Akte gereichte Liste des Luftfahrtbundesamtes (Bl. 33ff. d. A.) sowie den Pressebericht der Zeitung A vom 26.09.2017 verwiesen (https://www.abcde.html). b) Allein die Absicht der Beklagten, den Flug durchzuführen, sofern sie bis zum geplanten Abflugtermin eine Betriebserlaubnis erhält, führt nicht zur Anwendbarkeit der Fluggastrechte-Verordnung. Dies folgt aus einer Auslegung der Begriffsbestimmung
261/2004, wonach Luftfahrtunternehmen i. S. d. Verordnung nur solche mit gültiger Betriebserlaubnis sind. Zwar lässt sich aus der in Art. 2 a) VO EG Nr. 261/2004 gewählten Formulierung nicht entnehmen, wann die Genehmigung vorliegen muss, so dass es durchaus vertretbar erscheint, die Norm dahingehend zu verstehen, dass die Absicht, eine Betriebserlaubnis bis zum Abflug zu erhalten, genügt, um den Anwendungsbereich zu eröffnen. Diesem Verständnis vermochte sich das Gericht nicht anzuschließen. Vielmehr geht das Gericht davon aus, dass die Bestimmungen der Fluggastrechteverordnung so zu verstehen sind, dass die Betriebserlaubnis spätestens im Zeitpunkt der Annullierung des Fluges vorliegen muss, um Ansprüche gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen zu begründen. Dies beruht auf einer Auslegung der Normen der maßgebenden Fluggastrechteverordnung
Wortlaut, Systematik, Sinn und Zweck.
den Art. 4, 5 VO EG Nr. 261/2004 entstehen die Ausgleichsansprüche wegen unfreiwilliger Nichtbeförderung und Annullierung
261/2004, wenn es zur Nichtbeförderung oder Annullation kommt. Der Anspruch besteht gegenüber dem ausführenden Luftfahrtunternehmen. Folglich muss es sich im Moment der Annullierung auch um ein Luftfahrtunternehmen im Sinne der Verordnung handeln. Für dieses Verständnis spricht bereits der klare Wortlaut des Art. 2
2111/2005 identisch. Diese Verordnung hat die Erstellung einer gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist, sowie die Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens zum Gegenstand. Auch hier bestimmen Art. 2
1 lit.
den in der Rechtsprechung und Literatur entwickelten, im nationalen Recht anerkannten Grundsätzen zur Rechtsscheinhaftung.
diesem im deutschem Recht anerkannten Prinzip muss sich derjenige, der einem Dritten gegenüber in zurechenbarer Weise den Anschein eines rechtserheblichen Tatbestands setzt,
dessen Wahl an dem gesetzten Rechtsschein festhalten lassen, wenn der Dritte auf den gesetzten Rechtsschein vertraut hat und dieses Vertrauen schutzwürdig war. Bei diesem Grundsatz handelt es sich um eine Ausprägung der Gebote von Treu und Glauben in Gestalt des Verbotes widersprüchlichen Verhaltens (venire contra factum proprium). Dabei wäre zunächst zu berücksichtigen, dass es sich im vorliegenden Fall um die Anwendung unmittelbar geltenden Unionsrechts handelt, denn bei den Bestimmungen der Fluggastrechteverordnung handelt es sich um einen unmittelbar geltenden Rechtssetzungsakt eines Organs der Europäischen Union, Art. 288 Abs. 2 AEUV. Bei dem vorerwähnten Rechtsgedanken handelt es sich aber, um ein in der nationalen Rechtsordnung verankerten, ungeschriebenen Rechtsgrundsatz. Derartige nationale Rechtsgrundsätze sind bei der Anwendung des Unionsrechts nur unter bestimmten Voraussetzungen anwendbar. Insoweit ist in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs anerkannt, dass bei Lücken im Gemeinschaftsrecht auf die Figur der „allgemeinen Rechtsgrundsätze“ zurückgegriffen werden kann. Bezugspunkt sind dabei die Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten, aus denen im Wege wertender Rechtsvergleichung gemeinsame Prinzipien ermittelt werden. Die allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts sind bei der Auslegung aller gemeinschaftlichen Regelungen zu beachten (EuGH Urt. v. 18.10.1989, Rs. 374/87 Orkem/Kommission, Slg. 1989, 3283 , Rn. 28). Sie sind letztlich Ausdruck des Gebotes größtmöglicher Wirksamkeit bei der Anwendung des Gemeinschaftsrechts. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei den Grundsätzen zur Rechtsscheinhaftung tatsächlich um einen allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts handelt. Letztlich liegen die Voraussetzungen für eine Rechtsscheinhaftung nicht vor. Erforderlich wäre insoweit, dass die Beklagte den zurechenbaren Anschein gesetzt hat, sie verfüge bereits über eine gültige Betriebserlaubnis zum Betrieb eines Lufttransportunternehmens und die Zedenten hätten im schutzwürdigen Vertrauen eine Vermögensdisposition getroffen. Einzig in Betracht kommende Vermögensdisposition der Zedenten ist insoweit die Buchung der Reise. Dies ist der maßgebende Zeitpunkt für die Frage, ob eine Vermögensdisposition getroffen wurde. Die Beklagte hatte jedoch zu diesem Zeitpunkt nicht den Anschein erweckt, sie würde über die erforderliche Betriebserlaubnis verfügen. Allein der Umstand, dass die Zedenten eine Reisebestätigung erhielten, die nicht von der Beklagten stammt, aus der aber hervorgeht, dass der Rückflug mit der Flug-Nummer XYZ erfolgen soll, reicht nicht, um den Anschein zu erwecken, die Beklagte habe über die entsprechende Betriebserlaubnis verfügt. Entgegen der Auffassung der Klägerin genügt dies noch nicht einmal dafür, den Anschein zu erwecken, dass der Flug durch die Beklagte ausgeführt wird. Allein der in der Reisebestätigung ausgewiesenen Flugnummer lässt sich nicht das ausführende Luftfahrtunternehmen entnehmen. Insofern hätte die Möglichkeit bestanden, dass der Flug im Rahmen eines sog. Code-Sharings durch ein anderes Luftfahrtunternehmen durchgeführt wird. Erst mit Erhalt der Mitteilung vom 24.03.2017 wurde den Zedenten mitgeteilt, dass der Flug durch die Beklagte ausgeführt werden soll. Das heißt, erst zu diesem Zeitpunkt könnte bei den Zedenten der Eindruck entstanden sein, dass die Beklagte über eine Betriebserlaubnis verfüge. Zu diesem Zeitpunkt hatten die Zedenten jedoch bereits den Reisevertrag geschlossen. Mithin haben die Zedenten zu keiner Zeit im Vertrauen auf einen etwaig gesetzten Rechtsschein eine Vermögensdisposition getroffen, die zu schützen wäre. d) Ebenso wenig haftet die Beklagte analog Art. 5, 7 VO EG 261/2004 für etwaige Ausgleichsansprüche. Voraussetzung einer Analogie ist das Bestehen einer planwidrigen Regelungslücke. Eine solche liegt hier nicht vor. Zwar hat der Verordnungsgeber, wie vorstehend ausgeführt, den Fall, dass ein Flug wegen nicht rechtzeitig erlangter Betriebserlaubnis annulliert wird, nicht geregelt. Jedoch ist nicht von einer Planwidrigkeit der Regelungslücke auszugehen. Wie bereits dargelegt, handelt es sich bei der vom Verordnungsgeber gewählten Begriffsbestimmung um eine bewusst gewollte Formulierung. Der Verordnungsgeber wollte mit der Fluggastrechteverordnung lediglich Mindeststandards schaffen. Ihm war bewusst, dass er nicht alle Fälle der Nichtbeförderung des Fluggastes regelt. Darüber hinaus sprechen die in den Art. 12 VO EG 2111/15 enthaltenen Regelungen gegen die Annahme einer planwidrigen Regelungslücke, worauf die Beklagte zu Recht hinweist. Mit der VO EG 2111/2005 wollte der Verordnungsgeber einen hohen Sicherheitsstandard im Bereich des Luftbeförderungsverkehrs schaffen und zudem Möglichkeiten schaffen auch kurzfristig Maßnahmen zu ergreifen, um Sicherheitsrisiken effektiv zu begegnen. Dabei war dem Verordnungsgeber bewusst, dass einem Luftfahrtunternehmen auch kurzfristig die Betriebsgenehmigung entzogen werden kann, vgl. Art. 6 Abs. 1 VO EG 2111/2005. Aus diesem Grund hat er die in Art. 12 VO EG 2111/2005 enthaltenen Regelungen getroffen.
1 VO EG 2111/2005 bleiben in solch einem Fall das Recht auf Erstattung oder anderweitige Beförderung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 unberührt. Art. 12 Abs. 2 VO EG 2111/2005 bestimmt für Fälle, in denen die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 keine Anwendung findet, dass der Vertragspartner für die Beförderung im Luftverkehr, der Vertragspartner des Beförderungsvertrags ist, dem Fluggast das Recht auf Erstattung oder auf anderweitige Beförderung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 anzubieten hat, sofern weitere Voraussetzungen vorliegen. Daraus ist zu entnehmen, dass der Verordnungsgeber Regelungen für den Fall eines
träglichen Entzugs der Betriebsgenehmigung getroffen hat. Dem Verordnungsgeber war somit bereits seit 2005 die Regelungsbedürftigkeit in Fällen des Fehlens einer Betriebsgenehmigung und damit verbundener Flugannullierungen bewusst, er hat diese Fälle aber nur begrenzt geregelt. Im Umkehrschluss daraus ist zu entnehmen ist, dass er andere Fälle nicht regeln wollte. 3. Anderweitige gesetzliche Ansprüche der Zedenten gegenüber der Beklagten bestehen nicht. Ein Anspruch
den Artt. 17ff. d. Montrealer Übereinkommen vom 28.05.1999 kommt bereits deswegen nicht in Betracht, weil die dort geregelten Ansprüche nicht den Fall der Annullierung eines Fluges zum Gegenstand haben. Lediglich der Fall der Verspätung ist dort geregelt. Aus den gleichen Gründen scheiden Ansprüche
den §§ 44 ff. LuftVG aus, da auch die dort geregelten Haftungstatbestände den Fall der Annullierung des Fluges nicht erfassen. 4. Die Nebenforderung teilt das Schicksal der Hauptforderung. II. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Permalink: https://openjur.de/u/2209354.html ( https://oj.is/2209354 ) Volltext Druckansicht Zitate 3 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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