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BGH, Urteil vom 17. September 2003 - Az. XII ZR 184/01

Tenor Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken als Familiensenat vom 15. Juni 2001 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als d

§ 1575BGB steht, hat der Senat bisher nur für § 1570 BGB entschieden.

Er hat die Auffassung vertreten, daß insoweit eine Anspruchskonkurrenz ausgeschlossen sei, mithin Subsidiarität des Billigkeitsanspruchs gegenüber dem Anspruch wegen Kindesbetreuung besteht (Senatsurteil vom 25. Januar 1984 - IVb ZR 28/82 - FamRZ 1984, 361 , 362 f.). Die hierzu angestellten Erwägungen, die sich insbesondere auf den Wortlaut des § 1576 BGB, dessen Stellung im Gesetz sowie die unterschiedlichen Tatbestandsstrukturen der §§

§ 1575

BGB einerseits und des § 1576 BGB andererseits stützen, gelten für das Verhältnis von § 1576 BGB zu § 1572 BGB gleichermaßen. Zudem entspricht dem Verständnis des § 1576 BGB als eines subsidiären Unterhaltstatbestandes auch der Gesetzeszweck: Die Vorschrift soll nach Art eines Auffangtatbestandes Regelungslücken schließen und Härten vermeiden, die sich aus dem enumerativen Tatbestandskatalog der §§

§ 1575BGB ergeben könnten.

Deshalb ist § 1576 BGB auch gegenüber § 1572 BGB als subsidiär anzusehen (ebenso: Soergel/Häberle BGB 12. Aufl. § 1576 Rdn. 11; Staudinger/Verschraegen BGB 12. Aufl. § 1576 Rdn. 38; MünchKomm/Maurer BGB 4. Aufl. § 1576 Rdn. 21; RGRK-Cuny BGB 12. Aufl. § 1576 Rdn. 8; Wendl/Gerhardt Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 5. Aufl. § 4 Rdn. 165; Schwab/Borth Handbuch des Scheidungsrechts Kap. IV Rdn. 380; Göppinger/Bäumel Unterhaltsrecht 8. Aufl. Rdn. 1007). Daher muß ein Unterhaltsanspruch nach § 1572 BGB zu verneinen sein, bevor ein solcher aus § 1576 BGB zum Tragen kommen kann.

  1. b)Das hat auch das Berufungsgericht so gesehen. Seine Ausführungen, mit denen es einen über den Betrag von monatlich 1.325 DM hinausgehenden Unterhaltsanspruch nach § 1572 Nr. 4 BGB abgelehnt hat, begegnen indessen, wie die Revisionserwiderung zu Recht geltend macht, rechtlichen Bedenken. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung insofern darauf gestützt, daß der Unterhalt der Klägerin durch die ihr angesonnene Tätigkeit nachhaltig gesichert gewesen sei, als sie krankheitsbedingt erwerbsunfähig wurde. Deshalb fehle es auch unter Heranziehung des § 1573 Abs. 4 BGB an dem für die Anwendbarkeit des § 1572 Nr. 4 BGB notwendigen Einsatzzeitpunkt des Wegfalls der Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch nach § 1573 BGB.
  2. aa)Nach § 1573 Abs. 4 BGB kann der geschiedene Ehegatte Unterhalt verlangen, wenn die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit wegfallen, weil es ihm trotz seiner Bemühungen nicht gelungen war, den Unterhalt durch die Erwerbstätigkeit nach der Scheidung nachhaltig zu sichern. Dieser Regelung liegt der Gedanke zugrunde, daß derjenige Ehegatte, dessen Unterhalt durch eine Erwerbstätigkeit nachhaltig gesichert ist, auf eine nachwirkende eheliche Solidarität später nicht mehr zurückgreifen können, sondern alle Folgen der noch ungewissen künftigen Entwicklung allein tragen soll. Für die Beurteilung, ob der Unterhalt durch eine Erwerbstätigkeit nachhaltig gesichert erscheint, ist maßgebend, ob diese im Zeitpunkt ihrer Aufnahme nach objektiven Maßstäben und allgemeiner Lebenserfahrung mit einer gewissen Sicherheit als dauerhaft angesehen werden kann oder ob befürchtet werden muß, daß der Bedürftige sie durch außerhalb seiner Entschließungsfreiheit liegende Umstände in absehbarer Zeit wieder verliert. Dabei sind auch solche Umstände in die Beurteilung einzubeziehen, die zwar schon zu diesem Zeitpunkt bestehen, aber erst später zutage treten (Senatsurteile vom 16. März 1988 - IVb ZR 40/87 - FamRZ 1988, 701 , 702 und vom 6. Mai 1987 - IVb ZR 61/86 - FamRZ 1987, 689 ). Es obliegt dem Unterhalt begehrenden Ehegatten darzulegen und notfalls zu beweisen, daß eine nachhaltige Sicherung seines Unterhalts nicht zu erreichen war (Senatsurteil vom 9. Oktober 1985 - IVb ZR 56/84 - FamRZ 1985, 1234 ). Entsprechendes gilt grundsätzlich auch dann, wenn dem Anspruchsteller lediglich fiktive Einkünfte zugerechnet werden. Auch solche können -fiktiv -zu einer nachhaltigen Sicherung im Sinne des § 1573 Abs. 4 BGB führen; andernfalls würde derjenige Unterhaltsberechtigte, der eine Erwerbsobliegenheit verletzt, in ungerechtfertigter Weise bessergestellt (Kalthoener/Büttner/Niepmann Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts 8. Aufl. Rdn. 436).
  3. bb)Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe Umstände, die einen Verlust der Arbeitsstelle hätten befürchten lassen, nicht dargetan, solche seien auch nicht ersichtlich, berücksichtigt indessen nicht die Besonderheiten der hier gegebenen Fallgestaltung. Da die Klägerin tatsächlich keiner vollschichtigen Erwerbstätigkeit nachging, konnte sie zur Nachhaltigkeit der Unterhaltssicherung durch bestimmte Erwerbstätigkeiten keine Angaben machen. Sie war vielmehr darauf beschränkt, auf diejenigen Umstände hinzuweisen, die unter Berücksichtigung ihrer konkreten Situation gegen die betreffende Annahme sprechen konnten. Das hat sie insoweit auch getan, als sie verschiedene Gesichtspunkte angeführt hat, die die Aufnahme einer ihr zumutbaren Beschäftigung zumindest erschwert und bisher nicht zu einer dauerhaften Einstellung geführt hätten. Diese Umstände sind aber gleichermaßen für die Beantwortung der Frage heranzuziehen, ob der Klägerin durch die Aufnahme einer angemessenen Erwerbstätigkeit eine nachhaltige Unterhaltssicherung hätte gelingen können. Insofern kommt einerseits sowohl dem Alter der Klägerin, ihrer fehlenden Berufsausbildung und dem Umstand, daß ihr nach Auffassung des Berufungsgerichts angesichts der Lebensstellung der Parteien nicht jedwede Tätigkeit zumutbar ist, und andererseits der Tatsache Bedeutung zu, daß sie in der Vergangenheit nur eine Aushilfsbeschäftigung im sozialversicherungsfreien Bereich ausgeübt bzw. einer -wenn auch um drei Monate verlängerten zeitlich befristeten Tätigkeit nachgegangen ist. Ob angesichts dieser Situation unter Berücksichtigung der Arbeitsmarktverhältnisse für die Klägerin eine nachhaltige Sicherung des Unterhalts durch Erwerbstätigkeit zu erreichen war, ist in tatrichterlicher Verantwortung zu prüfen. Dabei wird auch zu beachten sein, daß das Berufungsgericht aufgrund der der Klägerin zugestandenen Vermittlungsschwierigkeiten erst für die Zeit ab November 1998 von der Aufnahme einer zumutbaren vollschichtigen Tätigkeit ausgegangen ist. Solche Schwierigkeiten können sich aber im Fall der Notwendigkeit eines Arbeitsplatzwechsels infolge unverschuldeten Verlusts einer Arbeitsstelle wiederholen, was ebenfalls der Annahme einer nachhaltigen Unterhaltssicherung entgegenstehen könnte.
  4. cc)Danach kann jedenfalls derzeit nicht ausgeschlossen werden, daß der Tatbestand des § 1573 Abs. 4 BGB für die Zeit ab 1. Juli 2000 erfüllt war und zu einem Anschlußunterhaltsanspruch nach § 1572 Nr. 4 BGB führen kann. Das angefochtene Urteil kann deshalb mit der gegebenen Begründung keinen Bestand haben. 3. Die angefochtene Entscheidung stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 563 ZPO a.F.). Denn erst wenn feststeht, daß ein Unterhaltsanspruch aus § 1572 Nr. 4 BGB als Anschlußunterhalt nach einem Anspruch aus § 1573 Abs. 4 BGB nicht gegeben ist, wird über einen Unterhaltsanspruch aus Billigkeitsgründen nach § 1576 BGB zu befinden sein. 4. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:
  5. a)Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Anschlußunterhaltsanspruch der Klägerin nach § 1572 Nr. 4 BGB bestehe nur in dem Umfang weiter, wie er zum Zeitpunkt des Wegfalls der Voraussetzungen für den Anspruch auf Aufstockungsunterhalt bestanden habe, steht mit der Rechtsprechung des Senats in Einklang (vgl. Senatsurteil vom 27. Juni 2001 - XII ZR 135/99 - FamRZ 2001, 1291 , 1294).
  6. b)Danach kommt, wie das Berufungsgericht ebenfalls zutreffend ausgeführt hat, ein Anschlußunterhaltsanspruch bezüglich des Anspruchs auf Aufstockungsunterhalt in Betracht, der sich ausgehend von den fortgeschriebenen Einkünften der Klägerin aus einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit und dem eheangemessenen Bedarf bemißt. Insofern wird allerdings die sich auf die Bemessung der ehelichen Lebensverhältnisse auswirkende geänderte Rechtsprechung des Senats zur Anwendung der sogenannten Anrechnungsmethode zu beachten sein (Senatsurteil vom 13. Juni 2001 - BGHZ 148, 105 ff.). Diese Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung hat zu einer neuen Rechtslage geführt, die auch bei der Abänderung eines Unterhaltsurteils für den Unterhaltszeitraum zu berücksichtigen ist, der der Verkündung des die bisherige Rechtsprechung aufgebenden Urteils des Senats folgt. Für die Zeit davor verbleibt es dagegen hinsichtlich der Unterhaltsbemessung bei der früheren Rechtslage (Senatsurteil vom 5. Februar 2003 - XII ZR 29/00 - FamRZ 2003, 848 , 851 f.). Die Berücksichtigung dieses Abänderungsgrundes dürfte zur Folge haben, daß der Klägerin bereits als Anschlußunterhalt in bezug auf den Aufstockungsunterhalt ein über dem Gesamtbetrag von 1.325 DM liegender Unterhalt zusteht.
  7. c)Was die Erwägungen des Berufungsgerichts zu dem Unterhaltsanspruch aus § 1576 BGB anbelangt, so dürften diese keinen grundsätzlichen rechtlichen Bedenken begegnen. Das Berufungsgericht hat insofern ausgeführt: In einer Erkrankung könne ein schwerwiegender Grund im Sinne der vorgenannten Bestimmung gesehen werden, der die Annahme zu rechtfertigen vermöge, die Versagung von Unterhalt sei unter Berücksichtigung der Belange beider Ehegatten grob unbillig. Vorliegend erscheine die Nichtgewährung eines über insgesamt monatlich 1.325 DM hinausgehenden Unterhalts unbillig, da der zuzuerkennende Elementarunterhalt den notwendigen Eigenbedarf der Klägerin nicht abdecke, der Altersvorsorgeunterhalt so gering sei, daß damit eine nennenswerte Altersversorgung nicht aufgebaut werden könne, und Krankenvorsorgeunterhalt überhaupt nicht berücksichtigt sei. Bei der Abwägung der Belange der Ehegatten sei insbesondere die Ehedauer von knapp 28 Jahren bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags bzw. knapp 30 Jahren bis zur Rechtskraft der Scheidung zu berücksichtigen sowie der Umstand, daß die bei Eheschließung erst 20 Jahre alte Klägerin aufgrund der gemeinsamen Lebensplanung der Parteien die Betreuung und Erziehung des gemeinsamen Sohnes und die Haushaltsführung übernommen habe und daher eine eigene berufliche Entwicklung nicht habe erfahren können. Dies begründe eine erhöhte nacheheliche Mitverantwortung des Beklagten gegenüber der Klägerin. Es widerspräche jeglichem Gerechtigkeitsempfinden, der Klägerin einen weitergehenden Unterhalt zu versagen, zumal der Beklagte unschwer in der Lage sei, den zur Dekkung des Bedarfs der Klägerin notwendigen Unterhalt zu zahlen. Deshalb sei es gerechtfertigt, es bei dem vom Amtsgericht zuerkannten Betrag von insgesamt 1.755,61 DM monatlich zu belassen, der hinter dem eheangemessenen Unterhalt zurückbleibe. Nach der Rechtsprechung des Senats ist der Anwendungsbereich der Vorschrift des § 1576 BGB entsprechend ihrer Ausgestaltung als allgemeine Härteklausel weder im Verhältnis zum Regelungsbereich der §§ 1570 ff. BGB auf gegenständlich andere als die dort genannten Gründe begrenzt noch sonst Beschränkungen auf bestimmte Unterhaltstatbestände unterworfen. Außerdem müssen die in § 1576 BGB vorausgesetzten schwerwiegenden Gründe für die Unzumutbarkeit der Erwerbstätigkeit und die daraus resultierende Bedürftigkeit nicht ehebedingt sein (Senatsurteil vom 11. Mai 1983 - IVb ZR 382/81 - FamRZ 1983, 800 , 801). Mit Rücksicht auf diese Erwägungen hat der Senat bereits in vergleichbaren Fallgestaltungen den Hinweis für geboten gehalten, die Voraussetzungen des § 1576 BGB seien zu prüfen, sofern die Zubilligung eines Unterhaltsanspruchs wegen Krankheit lediglich am Einsatzzeitpunkt scheitere (vgl. Senatsurteile vom 31. Januar 1990 - XII ZR 36/89 - FamRZ 1990, 496 , 499 und vom 23. März 1983 - IVb ZR 370/81 -veröffentlicht bei Juris) und die zusätzliche Voraussetzung der groben Unbilligkeit erfüllt sei. Insofern dürfte es der Heranziehung der genannten Bestimmung nicht entgegenstehen, wenn eine krankheitsbedingte Erwerbsunfähigkeit nicht bereits zu einem der in § 1572 BGB genannten Einsatzzeitpunkte vorlag. Anders als andere Unterhaltstatbestände sieht § 1576 BGB Einsatzzeitpunkte nicht vor. Der Senat neigt allerdings mit einer verbreiteten Auffassung im Schrifttum dazu, daß es sachgerecht erscheint, den Umstand, daß ein nach der Scheidung mit einem Unterhaltsanspruch nicht belasteter Ehegatte mit fortschreitender Dauer immer weniger mit einer Inanspruchnahme auf Unterhalt zu rechnen braucht, bei der zu treffenden Billigkeitsentscheidung zu berücksichtigen (vgl. hierzu etwa Schwab/Borth aaO Kap. IV Rdn. 368; Johannsen/Henrich/Büttner Eherecht 3. Aufl. § 1576 Rdn. 5; Soergel/Häberle aaO § 1576 Rdn. 7; MünchKomm/Maurer aaO § 1576 Rdn. 17; Göppinger/Bäumel aaO Rdn. 1008; anderer Ansicht: Kalthoener/Büttner/Niepmann aaO Rdn. 455). Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Ahlt Permalink: http://openjur.de/u/220937.html Kommentare

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