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AG Schwerin, Urteil vom 15.01.2019 - 12 C 121/18

Ist ein PKW durch das Umgebungslicht, z.B. Straßenleuchten, hinreichend erkennbar, bedarf es keiner weiteren Sicherungsmaßnahmen. Tenor

  1. Die Klage wird abgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Beschluss Der Streitwert wird auf 612,96 Euro festgesetzt. Tatbestand Der Kläger begehrt Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall. Der Kläger befuhr am 06.01.2018 mit seinem Kleinkraftrad innerorts die P. Straße in B.. Gegen 19:55 Uhr stieß er auf Höhe der Hausnummer 8 gegen den bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten VW-Transporter des Beklagten zu 1), welcher mit den rechten Rädern auf dem Gehweg und mit den linken Rädern auf der Fahrbahn geparkt war. Kurz vor dem Zusammenstoß sah der Kläger kurzzeitig nach links, um dort auf Kinder zu achten, die sich auf dem Bürgersteig befanden. Das Fahrzeug des Beklagten zu 2) war selbst nicht beleuchtet; zur Unfallzeit war es bereits vollständig dunkel. Mit seiner Klage macht der Kläger die 75-prozentige Zahlung des ihm entstandenen Schadens geltend, der sich aus 75 Prozent des Wiederbeschaffungswerts abzüglich des Restwerts in Höhe von 550,00 Euro, Gutachterkosten in Höhe von 242,28 Euro und einer Auslagenpauschale in Höhe von 25,00 Euro zusammensetzt. Der Kläger behauptet, das vom Beklagten zu 2) geparkte Fahrzeug sei infolge fehlender Straßenbeleuchtung im Scheinwerferlicht des Mopeds nicht sichtbar gewesen. Der Kläger beantragt,
  4. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 612,96 Euro nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszins seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
  5. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 147,56 Euro nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszins seit Rechtshängigkeit zu zahlen; hilfsweise, den Kläger von Kosten in dieser Höhe gegenüber Herrn Rechtsanwalt Martin Vogel, Schwerin, freizustellen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Inaugenscheinnahme des streitgegenständlichen Unfallortes. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Protokoll des Ortstermins vom 15.01.
  6. Gründe Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. I. Der geltend gemachte Hauptanspruch steht dem Kläger gegen die Beklagten nicht zu. Zwar liegt eine Sachbeschädigung vor, zu der es beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs kam und die auch nicht durch höhere Gewalt verursacht wurde, vgl. § 7 StVG. Aus der Quotierung nach § 17 Abs. 1 u. 2 StVG resultiert jedoch eine Alleinhaftung des Klägers. Hiernach hat jede Seite diejenigen Umstände zu beweisen, die der anderen Seite zum Verschulden gereichen und aus denen sich für die nach Maßgabe des § 17 Abs. 1 StVG vorzunehmende Abwägung für sich günstigen Rechtsfolgen herleiten möchte (BGH NJW 1996, 1405 ). Aus dieser Abwägung ergibt sich die zuvor genannte Alleinhaftung. Dem Kläger ist ein Verstoß gegen das Sichtfahrgebot des § 3 Abs. 1 StVO vorzuwerfen. Fahren auf Sichtweite bedeutet, dass der Fahrer in der Lage sein muss, vor einem Hindernis, dass sich bereits auf der Straße befindet, innerhalb der übersehbaren Strecke anzuhalten (BGH NJW 85, 1950 ; NJW-RR 87, 1235 ). Die Inaugenscheinnahme des Unfallortes hat zur Überzeugung des Gerichts ergeben, dass das geparkte Fahrzeug des Beklagten zu 2) auch bei vollständig eingetretener Dunkelheit deutlich sichtbar war. Hierfür hat der Beklagte zu 2) sein Fahrzeug im Rahmen des Ortstermins am 15.01.2019 so abgestellt, wie es zum Zeitpunkt des gegenständlichen Unfalls abgestellt war. Die Lichtverhältnisse entsprachen denen des Unfalltages und -zeitpunktes. Die Inaugenscheinnahme hat ergeben, dass das Fahrzeug bereits ohne das Scheinwerferlicht eines herannahenden Fahrzeugs deutlich sichtbar war. Dass der Kläger kurzzeitig nach links sah, um dort auf Kinder zu achten, die sich auf dem Bürgersteig befanden, ändert nichts an dem Verstoß gegen § 3 Abs. 1 StVO. Das in § 1 Abs. 1 StVO normierte Vorsichts- und Rücknahmegebot gilt umfassend, sodass die Rücksichtnahme nicht einen Verkehrsteilnehmer zum Nachteil anderer begünstigen darf (vgl. König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht,
  7. Aufl. [2017], § 1 StVO, Rn. 7). Den Beklagten zu 2) treffen hingegen keinerlei Verursachungsbeiträge. Sein Fahrzeug war zum einen, wie die Inaugenscheinnahme des Unfallortes ergab, durch das Umgebungslicht ausreichend beleuchtet, vgl. § 17 Abs. 4 StVO. Der Beklagte zu 2) war somit insbesondere nicht gehalten, sein Fahrzeug nach § 17 Abs. 4 S. 2 Hs. 1 StVO durch Parkleuchten oder auf andere Weise kenntlich zu machen. Zum anderen resultiert auch aus dem Parken mit den rechten Rädern auf dem Gehweg und mit den linken Rädern auf der Fahrbahn kein Verursachungsbeitrag. Zwar handelt es sich hierbei um ein ordnungswidriges Verhalten (vgl. § 12 Abs. 4 StVO). Gleichwohl liegt ein ursächlicher Zurechnungszusammenhang nicht vor. An einem solchen Zusammenhang fehlt es nämlich dann, wenn die Schädigung nicht mehr eine spezifische Auswirkung derjenigen Gefahren ist, für die die Haftungsvorschrift den Verkehr schadlos halten will (BGH NJW 2005, 2081 ). Dies ist hier der Fall, denn durch das (nach Ordnungswidrigkeitsgesichtspunkten) verbotswidrige Parken befand sich das Fahrzeug des Beklagten zu 2) nur zu einem Teil auf der Fahrbahn, sodass ein Herumfahren sogar noch leichter möglich war als wenn das Beklagtenfahrzeug ordnungsgemäß mit allen vier Reden auf dem rechten Fahrbahnrand geparkt hätte. Im Rahmen der Inaugenscheinnahme war insofern ersichtlich, dass das Fahrzeug in seiner konkreten Parkposition nur einen kleineren Teil der rechten Fahrspur einnahm. Das Parkverbot auf Gehwegen bezweckt vielmehr den Schutz von Fußgängern. Hinzu kommt, dass sich das Beklagtenfahrzeug noch immer im direkten Sichtfeld der sich auf der Fahrbahn befindlichen und herannahenden Fahrzeuge befand. Schließlich scheidet eine (Rest-)Haftung aufgrund der Betriebsgefahr des Fahrzeugs des Beklagten zu 2) aus, da diese gegenüber dem Verschulden des Klägers nicht ins Gewicht fällt und aufgrund des Verstoßes gegen das Sichtfahrgebot vollständig zurücktritt (vgl. nur OLG Koblenz, Urteil vom 28.03.1977, Az. 12 U 942/75 ). Auch die klägerseitig zitierten Entscheidungen vermögen hieran nichts zu ändern, da diese auf einem Verstoß gegen § 17 Abs. 4 StVO, der hier nicht vorliegt, beruhen (vgl. Grüneberg, Haftungsquoten bei Verkehrsunfällen,
  8. Aufl. [2017], Vorbemerkung Rn. 281). Der Antrag auf Zahlung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten sowie der auf Freistellung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten gerichtete Hilfsantrag sind ebenfalls unbegründet, da diese in Abhängigkeit zur (unbegründeten) Hauptforderung stehen. Gleiches gilt für die geltend gemachten Zinsansprüche. II. Die Kostenentscheidung resultiert aus § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Permalink: https://openjur.de/u/2209452.html ( https://oj.is/2209452 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 4 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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