G M-V verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass die dort vorgesehene „Anfügung“ des Wirtschaftsplans des Strategiefonds an den Haushaltsplan des Landes ersterem die Gesetzeskraft zukommen lässt, die sich mit letzterem verbindet. 5.
der Beschlussfassung des Landtages über den Haushaltsplan des Landes einschließlich des Wirtschaftsplans des Strategiefonds kann der Finanzausschuss den Wirtschaftsplan nur unter Beachtung von dessen Gesetzeskraft
Maßgabe des allgemeinen Haushaltsrechts ändern Tenor Die Anträge werden, soweit sie zulässig sind, zurückgewiesen, und im Übrigen verworfen. Die Entscheidung ergeht kostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet. Gründe A. Die Antragstellerin zu 1), die Fraktion Die Linke im Landtag von Mecklenburg- Vorpommern in Prozessstandschaft für den Landtag von Mecklenburg-Vorpommern, die Antragsteller zu 2), Mitglieder des Landtages von Mecklenburg-Vorpommern, die zugleich Mitglieder des Finanzausschusses sind, und die Antragsteller zu 3), Mitglieder des Landtages von Mecklenburg-Vorpommern, die nicht Mitglieder des Finanzausschusses sind, wenden sich im Wege des Organstreitverfahrens gegen Vorschriften des Strategiefonds-Errichtungsgesetzes und des Haushaltsgesetzes 2018/2019. I. Der Landtag von Mecklenburg-Vorpommern beschloss in seiner 25. Sitzung am 13. Dezember 2017 das Haushaltsbegleitgesetz 2018/2019. Dieses enthält als Art. 1 das „Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens, Strategiefonds des Landes Mecklenburg-Vorpommern‘ (Strategiefonds-Errichtungsgesetz - StratG M-V)“.
dessen § 1 Abs. 1 errichtet das Land Mecklenburg-Vorpommern ein Sondervermögen, das vom Finanzministerium verwaltet wird. Es führt die Bezeichnung „Strategiefonds des Landes Mecklenburg-Vorpommern“. § 2 StratG M-V bestimmt als Zweck des Sondervermögens die „Förderung besonderer für die zukünftige Entwicklung des Landes wegweisender Projekte und Programme“.
G M-V erfolgen die Zuführungen auf der Grundlage des Haushaltsgesetzes und des Haushaltsplans. Für die Verwendung der Mittel des Sondervermögens ist gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 StratG M-V dessen Wirtschaftsplan maßgeblich. Dieser wird vom Finanzministerium entsprechend der von dem Finanzausschuss beschlossenen Aufteilung der Mittel sowie der Einzelprojekte zum Globalvolumen aufgestellt (§ 4 Abs. 1 Satz 2 StratG M-V). Anschließend wird gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 StratG M-V der Wirtschaftsplan dem Haushaltsplan als Anlage angefügt. Das Finanzministerium hat den aktualisierten Wirtschaftsplan für das laufende Haushaltsjahr regelmäßig bis spätestens zum
dessen § 2 Abs. 8 Satz 1 sind Mehreinnahmen aus Steuern, Länderfinanzausgleich und Bundesergänzungszuweisungen sowie sonstige tatsächliche Haushaltsverbesserungen, die zu einem positiven Saldo zwischen den tatsächlich eingegangenen Einnahmen und den tatsächlich geleisteten Ausgaben führen würden, zur zusätzlichen Schuldentilgung, zur Verminderung des Kreditbedarfs, zur Bildung von Rücklagen, für Zuführungen an das Sondervermögen „Konjunkturausgleichsrücklage des Landes Mecklenburg-Vorpommern“ und für Zuführungen an das Sondervermögen „Strategiefonds des Landes Mecklenburg-Vorpommern“ zu verwenden, soweit sie nicht zur Deckung unabweisbarer Mehrausgaben in dem laufenden Haushaltsjahr benötigt werden. Der Wirtschaftsplan für das Sondervermögen „Strategiefonds des Landes Mecklenburg-Vorpommern“ wurde als Anlage 11 zu Kapitel 1111 des Einzelplans 11 des Haushaltsplanes 2018/2019 angefügt und dementsprechend ebenfalls am
Gutdünken und nicht
verbindlichen Förderrichtlinien erteilt werde. Hinsichtlich der Antragsteller zu 2) werde vor allem deren eigenständiges Beratungsrecht innerhalb des Finanzausschusses verletzt, da die Entscheidung über die Förderprojekte faktisch vom Finanzministerium getroffen werde. Zudem sperre die Befassung mit der Beschlussfassung bezüglich des Strategiefonds die Mitglieder des Finanzausschusses für andere Angelegenheiten. Ihnen sei damit eine mandatsfremde Aufgabe übertragen worden, die sie übermäßig beanspruche. Zudem würden spezifische, aus der bloßen Mitgliedschaft im Finanzausschuss folgende Abgeordnetenrechte verletzt. So fehlten den Ausschussmitgliedern aufgrund der Projektliste etwa Informationen, die es ihnen ermöglichen würden, eine sinnvolle Entscheidung zu treffen. Die Antragsteller zu 2) und 3) seien ferner in ihren Rechten aus Art. 22 Abs. 1 LV verletzt, weil sie von der Mitwirkung an der haushaltspolitischen Gesamtverantwortung des Parlaments ausgeschlossen würden. Außerdem würde ihr Beratungsrecht, im Fall der Antragsteller zu 3) auch ihr Informationsrecht verletzt. Die Informationen über die Ausgaben des Strategiefonds würden nur dem Finanzausschuss mitgeteilt. Darüber hinaus sei der Vergabeprozess intransparent und beruhe nicht auf Förderrichtlinien. Auch das Prinzip der Abgeordnetengleichheit sei betroffen. Die Anträge seien auch begründet. Die streitgegenständlichen Vorschriften des Haushaltsbegleitgesetzes und des Haushaltsgesetzes verletzten das Budgetrecht des Landtages. Dieser dürfe sich seiner Haushalts- und Kontrollbefugnisse nicht entäußern und diese nicht an andere Gremien weiterreichen. Den Prinzipien der Haushaltseinheit und der Haushaltsvollständigkeit komme Verfassungsrang zu. Diese würden von Nebenhaushalten, wie sie vorliegend geschaffen worden seien, bedroht. Konkret würden die Kontrollrechte der Legislative gegenüber der Exekutive geschwächt. Durch die Errichtung von Nebenhaushalten werde das Gewicht der Exekutive gestärkt, weil ihr weitgehend die Leitung und Verwaltung der Nebenhaushalte unterfalle. Zur Vermeidung einer übermäßigen Stärke der Exekutive machten die Gewaltenteilung und das Demokratieprinzip notwendig, dass das Parlament gegensteuere. Bei einem Verzicht auf die Haushaltseinheit käme es zu einer unkontrollierbaren quasi-exekutivischen Nebenhaushalte- und Töpfewirtschaft. Bei dieser Kontrolle des Regierungshandelns komme der parlamentarischen Opposition eine eigenständige Funktion zu. Den einzelnen Abgeordneten stehe im Gesetzgebungsverfahren neben einem Abstimmungsrecht auch ein Recht auf Beratung zu. Eine Beratung verfehle aber ihren Zweck, wenn über den Beratungsgegenstand nur unzureichend Informationen zur Verfügung ständen. Dem einzelnen Abgeordneten dürften deshalb die Informationen, die für eine sachverständige Beurteilung des Haushaltsplans erforderlich seien, nicht vorenthalten werden. Beim vorliegenden Strategiefonds gehörten dazu insbesondere Projektbeschreibungen und Angaben zum Förderzweck. Da die Exekutive in der Regel von der Regierungsmehrheit im Parlament unterstützt werde, komme der Opposition bei der parlamentarischen Budgetkontrolle eine besondere Verantwortung zu. Nebenhaushalte brächten die Gefahr einer schleichenden Entparlamentarisierung mit sich. Sondervermögen seien restriktiv einzusetzende Ausnahmephänomene, die einer qualifizierten Rechtfertigungspflicht des Haushaltsgesetzgebers unterlägen. Vorliegend sei in Bezug auf den Strategiefonds bereits kein für die Rechtfertigung eines Sondervermögens erforderlicher besonderer Zweck gegeben. Die Zweckbestimmung sei zu weit gefasst. Zur Finanzierung des Strategiefonds würde ein Viertel der Haushaltsüberschüsse herangezogen. Haushaltsrechtlich seien Überschüsse jedoch vollständig in den Haushalt einzustellen. Die genaue Höhe des jährlichen Globaltitels sei nicht im Voraus festgelegt und auch nicht einschätzbar. Bei der Aufgabenübertragung an den Finanzausschuss gehe es um die Aufstellung des Haushalts und die dabei zu treffenden Verteilungsentscheidungen. Diese stünden eigentlich dem Plenum zu. Die gesamte Förderung aus dem Strategiefonds erfolge
Maßgabe der Entscheidungen des Finanzausschusses und des Finanzministeriums. Beschließende Ausschüsse seien jedoch weder in der Verfassung noch in der Geschäftsordnung des Landtages vorgesehen. Bei der Aufteilung des Globaltitels handele es sich nicht um einen reinen Vollzug dessen, was der Haushaltsgesetzgeber vorbestimmt habe. Vielmehr werde der Haushaltsplan selber in den Vollzug einbezogen und von diesem aufgesogen. Durch die Vermengung der Budgethoheit mit der Vollzugskompetenz werde die Gewaltentrennung im Haushaltsbereich verwischt. Es sei auch das Jährlichkeitsprinzip verletzt. Das Haushaltsgesetz müsse für einzelne Jahre beschlossen werden (Art. 61 Abs. 1 Satz 1 LV). Demgegenüber werde der Strategiefonds dauerhaft eingerichtet. Die streitgegenständlichen Gesetze würden auch gegen das Bepackungsverbot verstoßen. Dieses gebiete, dass in Haushaltsgesetze nur Vorschriften aufgenommen werden dürften, die sich auf die Einnahmen und Ausgaben des Landes und auf den Zeitraum beziehen, für den das Haushaltsgesetz beschlossen werde. Es diene vor allem dem Schutz der Opposition vor Überraschungen. Die Errichtung des auf Dauer angelegten Sondervermögens in dem Haushaltsbegleitgesetz 2018/2019, das in direkter Verbindung mit dem Haushaltsgesetz 2018/2019 stehe, sei damit nicht zu vereinbaren. Verletzt sei auch das Haushaltsprinzip der Gesamtdeckung, wonach jeder Einnahmetitel für jeden Ausgabetitel hafte. Damit solle die Handhabung sämtlicher Haushaltseinnahmen und -ausgaben durch das Parlament gesichert werden. Die Zweckbindung von Einnahmetiteln sei somit eine Ausnahme. Mit dem Sondervermögen Strategiefonds werde dagegen ein Viertel der jährlichen Haushaltsüberschüsse pauschal in einen Globaltitel eingestellt und stehe für andere Landesaufgaben nicht mehr zur Verfügung. Außerdem fehle es beim Strategiefonds an einer klaren Zweckbestimmung. Der Förderzweck sei zu unbestimmt gehalten. Dies führe dazu, dass letztlich jedes Vorhaben fördertauglich sei. Der von § 4 Abs. 1 Satz 2 StratG M-V vorgesehene Beschluss des Finanzausschusses sei nicht ausreichend, um eine Entscheidung des Landtages insgesamt über die Verwendung von Mehreinnahmen im Wege des Haushaltsgesetzes und des Haushaltsplanes zu ersetzen. Durch die verfassungswidrige Verkürzung des Budgetrechts des Landtages seien auch die Antragsteller zu 3) in ihrem Abgeordnetenstatus verletzt. Dem einzelnen Abgeordneten komme ein Recht darauf zu, diejenigen Informationen, die er zur sachverständigen Beurteilung des Haushaltsplans benötige, zu erhalten. Dies sei in Bezug auf die Projektliste nicht der Fall. Das Budgetrecht sei eines der wesentlichen Instrumente der parlamentarischen Regierungskontrolle. Das gelte insbesondere für die Opposition. Die Antragsteller beantragen, festzustellen, dass Art. 1 § 1 Abs. 1 und 3, § 2, § 3 Abs. 2 Haushaltsbegleitgesetz 2018/2019 vom
weis der Entnahmen im Landeshaushalt. Dasselbe gelte für die Ausgaben für die Strategiefondsprojekte. Mit der jährlich zu erstellenden Ist-Abrechnung der Fachressorts liege ein
weis über den Stand der Umsetzung der Projekte vor, sodass das Sondervermögen mit dem Landeshaushalt verkoppelt sei. Es habe damit nicht nur die Errichtung und Finanzierung des Strategiefonds der Entscheidung des Haushaltsgesetzgebers unterlegen. Auch die detaillierte Verwendungsentscheidung obliege dem Finanzausschuss. Zudem erwiese sich eine ggf. vorliegende Abweichung von dem Vollständigkeitsgrundsatz des Art. 61 Abs. 1 Satz 1 LV als gerechtfertigt. Der Strategiefonds sei als Sondervermögen durch Gesetz errichtet, wofür es einen besonderen Grund und Zweck gebe, der aus § 2 StratG M-V folge. Dabei genüge es, dass die Projekte politisch flexibel festgelegt werden können. Das berücksichtige den Gestaltungsspielraum des Finanzausschusses. Die parlamentarische Entscheidungsfreiheit werde allein durch die Finalbestimmung eingegrenzt, was die Entscheidungsfreiheit des Parlamentes wahre. Es entspreche haushaltsrechtlicher Praxis, dass das Parlament durch Finalbestimmungen seine Steuerungskompetenz festlege und die Detailentscheidung dem Finanzausschuss überlasse. Der rechtfertigende Zweck liege darin, schneller, zielgenauer und zeitlich begrenzt aufgrund bürgerschaftlicher Wünsche Vorhaben zu fördern. Das Prinzip der Jährlichkeit
1 Satz 1, Abs. 2 und Abs. 4 LV sei ebenfalls nicht verletzt. Es beziehe sich nur auf das Haushaltsgesetz, nicht auf die Bestimmungen des Haushaltsbegleitgesetzes, sodass die Errichtungs- und Bewirtschaftungsvorschriften zum Strategiefonds sich nicht auf nur ein Haushaltsjahr beschränken müssten. Die Mittelzufuhr könne der Haushaltsgesetzgeber zukünftig abweichend regeln oder gar abschaffen, sodass der künftige Haushaltsgesetzgeber nicht gebunden sei. Der Strategiefonds diene auch der Finanzierung mehrjähriger Projekte, es erfolge dann eine Aufteilung in jährliche Finanzierungsscheiben. Der Grundsatz der Spezialität des Art. 61 Abs. 1 Satz 1 LV sei gewahrt. Danach dürften Ausgaben des Haushalts nicht in einer Gesamtsumme veranschlagt werden, sondern müssten möglichst genau die einzelnen Zweckbestimmungen und Detaillierungen der Ausgaben widerspiegeln. Dafür genüge die Verbuchung der Zuführungen in Kapitel 11 des Haushaltsplanes. Einnahmenseitig erfolgten auf Grundlage des Wirtschaftsplans die Zuweisungen an den Haushalt. Das Bepackungsverbot des Art. 61 Abs. 4 Satz 1 LV sei ebenso wenig verletzt. Es gelte nur für das Haushaltsgesetz, sodass eine gesetzestechnische und systematische Trennung von Haushalts- und Haushaltsbegleitgesetzgebung nicht dem Bepackungsverbot unterfalle. Dem sei hier mit der Trennung in Haushalts- und Haushaltsbegleitgesetz Rechnung getragen. § 2 Abs. 8 Haushaltsgesetz 2018/2019 bestimme nur für die Haushaltsjahre 2018 und 2019, wie der Strategiefonds zu finanzieren ist. Das Gesamtdeckungsprinzip stelle keine verfassungsrechtliche Anforderung an den Haushalt dar. Die Budgethoheit des Landtages sei auch durch § 4 Abs. 1 und 2 StratG M-V und § 2 Abs. 8 Haushaltsgesetz 2018/2019 nicht verletzt. Der Haushaltsgesetzgeber habe mit § 2 Abs. 8 Haushaltsgesetz 2018/2019 über die Verwendung der zu erwartenden Überschüsse entschieden. Die Verbindung des Haushalts mit dem Fonds sei über Zuführungen an den Fonds und die Zuweisungen aus dem Fonds mit § 4 Abs. 1 und 2 StratG M-V geregelt, ohne dass ein Einnahmen- und Ausgabenkreislauf außerhalb des Haushalts entstehe. Durch die quotale Anknüpfung an den Jahresüberschuss seien die maximal entstehenden Ausgabeverpflichtungen begrenzt. Den Abgeordnetenrechten aus Art. 22 LV sei durch die Ausübung des Budgetrechts durch Beschluss der streitgegenständlichen Gesetze Rechnung getragen. Bei der Aufteilung des Gesamtvolumens des Strategiefonds auf Einzelprojekte sei weder das Budgetrecht noch die haushaltspolitische Gesamtverantwortung betroffen. Es gehe nicht um die Verlagerung von haushaltspolitischen Grundentscheidungen, sondern um die Verteilung von etwa einem Prozent des Haushaltsvolumens. Es beständen Entscheidungsbefugnisse des Finanzausschusses, um die Arbeitsfähigkeit des Parlamentes durch Entlastung des Plenums zu gewährleisten. Die Informations- und Kontrollrechte der Abgeordneten würden durch Aufstellung des Wirtschaftsplans und durch die Jahresrechnung gewahrt. Schließlich könnten die einzelnen Abgeordneten die ihnen zukommenden allgemeinen parlamentarischen Informationsrechte einsetzen und etwa an Ausschusssitzungen teilnehmen, dort sprechen und Fragen und Anträge stellen. B. Die Anträge sind nur teilweise zulässig, und soweit sie zulässig sind, sind sie unbegründet. Der Antragstellerin zu 1) steht keine Antragsbefugnis zu, den Antragstellern zu 2) und 3) steht diese nur teilweise zu (II.). Die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind gegeben (I.). I. 1. Das Verfahren ist als Organstreit im Sinne von Art. 53 Nr. 1 LV in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Nr. 1 Landesverfassungsgerichtsgesetz (LVerfGG M-V) statthaft. Die Beteiligten - die Antragstellerin zu 1) in Prozessstandschaft für den Antragsgegner - streiten über die Verletzung von ihnen aus der Landesverfassung zukommenden Rechten durch Vorschriften des Strategiefonds-Errichtungsgesetzes und des Haushaltsgesetzes 2018/2019. 2. Die Antragsteller sind als andere Beteiligte im Rahmen eines Organstreitverfahrens beteiligtenfähig, denn der Antragsteller zu 1) - die Fraktion - ist ebenso wie die Antragsteller zu 2) und 3) - einzelne Abgeordnete - durch die Landesverfassung (Art. 25 Abs. 2 LV im ersten, Art. 22 LV im zweiten Fall) mit eigenen Rechten ausgestattet. Der Antragsgegner - der Landtag - ist selbst oberstes Landesorgan im Sinne von Art. 53 Nr. 1 LV. Die Landesregierung ist
GG M-V an dem Verfahren beteiligt worden. 3. Die Anträge beziehen sich auch auf einen tauglichen Antragsgegenstand. Als Antragsgegenstand kommt
GG M-V nur eine Maßnahme oder eine Unterlassung des Antragsgegners in Betracht. Maßnahme im Sinne dieser Vorschrift kann auch ein Gesetzesbeschluss, also der Gesetzgebungsakt beziehungsweise die Mitwirkung an dem Normsetzungsakt sein. Er kann damit Angriffsgegenstand eines Organstreitverfahrens sein (vgl. m.w.N. LVerfG, Urt. v. 27.08.2015 - LVerfG 1/14 -, LVerfGE 26, 193, 208). Die Antragsteller begehren hier die Feststellung der Verletzung eigener beziehungsweise in Prozessstandschaft wahrgenommener Rechte durch Vorschriften des Haushaltsgesetzes 2018/2019 und des Strategiefonds-Errichtungsgesetzes. Wenn die Landesregierung davon ausgeht, Antragsgegenstand könnten wegen der Abgrenzung des Organstreitverfahrens zum Normenkontrollverfahren nicht die einzelnen gesetzlichen Regelungen, sondern nur die Gesetzesbeschlüsse sein, führt dies hier nicht zur Unzulässigkeit der Anträge. Aus der von der Landesregierung selbst angeführten Entscheidung des Landesverfassungsgerichts (Urt. v. 27.08.2015 - LVerfG 1/14 -, LVerfGE 26, 193, 208) ergibt sich, dass es unschädlich ist, wenn sich der Antrag im Organstreitverfahren auf einzelne gesetzliche Normen bezieht, aus der sich die Verletzung der rügefähigen Rechte ergeben soll. Nichts anderes ergibt sich aus den zitierten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts. Das Bundesverfassungsgericht stellt, indem es im Tenor der Entscheidung ( BVerfGE 130, 318 ) als Maßnahme im Sinne von § 67 Satz 1 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) einzelne gesetzliche Normen nennt, die Verletzung von Rechten aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz (GG) gerade durch ebendiese Normen fest. Der von der Landesregierung befürchteten mangelnden Abgrenzung zum Normenkontrollverfahren wird - worauf das Landesverfassungsgericht in der zitierten Entscheidung ebenfalls abgestellt hat - dadurch entgegengewirkt, dass sich aus den Anträgen ergeben muss, dass Rechtsschutzziel des Verfahrens die Feststellung der Verletzung eigener Rechte ist. Diese hier an der Vorschrift des § 39 Abs. 1 Satz 1 LVerfGG M-V über Inhalt der Entscheidung im Organstreitverfahren orientierte Fassung der Anträge lässt erkennen, dass es den Antragstellern um die Feststellung der Verletzung der im Einzelnen näher bezeichneten eigenen beziehungsweise in Prozessstandschaft wahrgenommen Rechte durch die Bestimmungen des Strategiefonds-Errichtungsgesetzes und des Haushaltsgesetzes 2018/2019 geht. Soweit die Antragsteller vortragen, dass sich in der Praxis sogar die einzelnen Fraktionen als diejenigen gerierten, die über das Geld zu verfügen hätten, geht dies allerdings über diesen, vom Antragsteller selbst formulierten Antragsgegenstand hinaus. Die Praxis der Anwendung der angegriffenen Vorschriften stellt keinen Bestandteil der hier angegriffenen Gesetzesbeschlüsse dar. Sie gehört nicht als solche zum Verfahrensgegenstand. II. Die Antragsbefugnis der Antragsteller ist nur zum Teil gegeben. Gemessen an den insoweit zu stellenden Anforderungen (1.) begründet nur das Vorbringen der Antragsteller zu 2) und 3) eine Antragsbefugnis, und auch dies nur zum Teil (2.). Die Antragstellerin zu 1) ist nicht antragsbefugt (3.). 1. Die Antragsbefugnis setzt voraus, dass der Antragsteller geltend macht, dass er oder, im Fall einer Prozessstandschaft, das Organ, dem er angehört, durch eine Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners in eigenen, ihm durch die Verfassung übertragenen Rechten oder Pflichten verletzt oder unmittelbar gefährdet ist. Dementsprechend müssen die Behauptungen des Antragstellers eine derartige Verletzung oder unmittelbare Gefährdung von solchen Rechten oder Pflichten jedenfalls möglich erscheinen lassen (LVerfG M-V, Urt. v. 27.08.2015 - LVerfG 1/14 -, LVerfGE 26, 193, 209). Die Bedeutung dieses Erfordernisses hat das Gericht gerade in den Fällen besonders hervorgehoben, in denen eine abstrakte Normenkontrolle mangels Erfüllung des erforderlichen Quorums
1 Nr. 2 LV wie vorliegend nicht zulässig wäre, und in denen daher die Notwendigkeit einer klaren Abgrenzung beider Verfahren voneinander in besonderem Maße geboten ist (LVerfG M-V v. 27.08.2015 - LVerfG 1/14 -, LVerfGE 26, 193, 209). Für das Landesrecht gilt in gleicher Weise, was das BVerfG für das Bundesrecht ausgeführt hat:„Bei dem Organstreit handelt es sich um eine kontradiktorische Parteistreitigkeit (vgl. BVerfGE 126, 55 <67>; 138, 256 <258 f. Rn. 4>); er dient maßgeblich der gegenseitigen Abgrenzung der Kompetenzen von Verfassungsorganen oder ihren Teilen in einem Verfassungsrechtsverhältnis, nicht hingegen der Kontrolle der objektiven Verfassungsmäßigkeit eines bestimmten Organhandelns (vgl. BVerfGE 104, 151 <193 f.>; 118, 244 <257>; 126, 55 <67 f.>; 140, 1 <21 f. Rn. 58>; 143, 1 <8 Rn. 29>; stRspr). Kern des Organstreitverfahrens ist auf Seiten des Antragstellers die Durchsetzung von Rechten (vgl. Lenz/Hansel, BVerfGG,
G M-V wenden (a). Ebenso wenig können sie mit dem Vorbringen gehört werden, dass für bestimmte Vorhaben eingeplante Finanzmittel letztlich für die insoweit verantwortlichen Stellen - Finanzausschuss und Landesregierung - frei verfügbar seien (b). Dagegen sind sie antragsbefugt, soweit sie sich gegen die Regelungen zur Bewirtschaftung des Strategiefonds
G M-V wenden (c). a) Soweit es um die Errichtung des Strategiefonds (§ 1 StratG M-V) sowie dessen Zweckbestimmung (§ 2 StratG M-V) geht, machen die Antragsteller zu 2) und 3) zwar auch geltend, in ihren Abgeordnetenrechten aus Art. 22 LV zumindest unmittelbar gefährdet zu sein. Tatsächlich aber werden vor allem Verstöße gegen verschiedene, in Art. 61 LV enthaltene haushaltsrechtliche Gebote vorgebracht, konkret gegen die haushaltsrechtlichen Gebote der Einheit, der Vollständigkeit und der Jährlichkeit des Haushalts sowie des Bepackungsverbots und des Gebots der Gesamtdeckung. Art. 61 LV begründet jedoch unmittelbar keine im Organstreitverfahren rügefähigen Rechte der einzelnen Abgeordneten, kann also im hier gewählten Verfahren auch nicht ohne weiteres eine Antragsbefugnis begründen. Dementsprechend hätte vorliegend substantiiert dargelegt werden müssen, warum sich mit den geltend gemachten Verstößen auch eine Verletzung von Abgeordnetenrechten aus Art. 22 LV verbindet. Die auf Art. 22 LV gestützten Rügen der Antragsteller zu 2) und 3) beziehen sich allein auf die Mitwirkung an der Entscheidung über die Verwendung der Mittel. Diese ist jedoch in § 4 Abs. 1 StratG M-V geregelt. Die Entscheidung über Errichtung und Zweckbestimmung des Strategiefonds hat der Landtag selbst getroffen, und an dessen Entscheidung konnten alle Abgeordneten uneingeschränkt mitwirken. Es verbindet sich auch mit der Errichtung eines solchen Sondervermögens mit Blick auf die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Mittelaufteilung von Verfassungs wegen keine automatisch eintretende Rechtsfolge, die sich
teilig auf die Rechte
G M-V Art. 22 LV verletzen, fehlt es jedoch. Dementsprechend besteht insoweit keine Antragsbefugnis. Soweit sich der Antrag der Antragssteller zu 2) und 3) gegen § 3 Abs. 1 StratG M-V richtet, ist er unzulässig, weil die Norm keinen sie beeinträchtigenden Regelungsgehalt aufweist. Soweit sich die Antragsteller gegen § 4 Abs. 2 StratG M-V wenden, lassen ihre Ausführungen ebenfalls keine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 22 LV erkennen. Dies gilt ersichtlich für die in § 4 Abs. 2 Satz 1 geregelte Anfügung des Wirtschaftsplans an den Haushaltsplan des Landes. Es gilt aber auch für die in Satz 2 vorgesehene Aktualisierungskompetenz des Finanzministeriums. Soweit mit ihr eine Änderung der Aufteilung der Mittel erfolgen könnte, spricht dagegen schon § 4 Abs. 1 Satz 2 StratG M-V, wonach der Finanzausschuss zur Aufteilung der Mittel sowie der Einzelprojekte zum Globalvolumen zu beschließen hat. Eine freie Entscheidung des Finanzministeriums ist nicht vorgesehen. Bewirtschaftungsgrundsatz 1 sowie die die Einnahmen erläuternde Fußnote ** im für die Jahre 2018/2019 beschlossenen Wirtschaftsplan des Strategiefonds bestätigen, dass diese Aktualisierungskompetenz allenfalls auf der Grundlage von Beschlüssen des Finanzausschusses erfolgen soll; dessen Befugnisse sind jedoch in § 4 Abs. 1 StratG M-V verankert. Dementsprechend ist eine Beeinträchtigung der Antragsteller zu 2) und 3) in ihren Rechten aus Art. 22 LV speziell durch § 4 Abs. 2 StratG M-V nicht ersichtlich. b) Den Antragstellern zu 2) und 3) steht auch keine Antragsbefugnis zu, soweit sie vorbringen, dass für bestimmte Vorhaben eingeplante Finanzmittel letztlich für die insoweit verantwortlichen Stellen - Finanzausschuss und Landesregierung - frei verfügbar seien.
G M-V dürfen nämlich Mittel nur auf der Grundlage des Wirtschaftsplans „verausgabt“ werden. Dementsprechend hätte es einer konkreten Darlegung bedurft, warum trotz der gesetzlichen Regelung die geltend gemachte Gefährdung der Rechte der Abgeordneten aus Art. 22 LV besteht. Daran fehlt es vorliegend. c) Demgegenüber sind die Antragsteller zu 2) und 3) antragsbefugt, soweit sie geltend machen, dass ihnen die ihnen
LV zustehenden parlamentarischen Mitwirkungsrechte - Teilnahme an der Debatte, Stellung von Änderungsanträgen - dadurch genommen worden seien, dass die Aufteilung der dem Strategiefonds auf der Grundlage von § 2 Abs. 8 HaushaltsG zugewiesenen Haushaltsmittel
G M-V allein durch den Finanzausschuss erfolge. Zwar weise der Landtag insgesamt durch das Haushaltsgesetz dem Strategiefonds die Mittel zu. Dessen Zweckbestimmung sei jedoch zu weit gefasst. Die Rechte der Antragsteller wären allein gewahrt, wenn die Entscheidung über die Aufteilung der Finanzmittel vom Plenum des Landtages getroffen würde. Ersichtlich liegt dem Antrag ein Verständnis von § 4 Abs. 2 Satz 1 StratG M-V zugrunde, wonach die Anfügung des Wirtschaftsplans an den Haushaltsplan nur einen informatorischen Charakter habe, wie dies im Kern auch die Landesregierung geltend gemacht hat. In diesem Sinne soll der Wirtschaftsplan bei der Beschlussfassung durch den Landtag im Dezember 2017 eine Begründung für die Errichtung des Strategiefonds sowie für die Zuweisung von Haushaltsmitteln an diesen Fonds beinhalten; letzteres soll dann auch für die Folgejahre gelten. Damit hätte
diesem Verständnis der Wirtschaftsplan nicht als solcher an der Gesetzeskraft des Beschlusses über den Landeshaushalt teil. Vielmehr wäre er vergleichbar den Erläuterungen zum Haushaltsplan
G M-V die Kompetenz zur verbindlichen Entscheidung über die Verwendung der Mittel des Strategiefonds allein dem Finanzausschuss und möglicherweise noch dem Finanzministerium zuweisen. Damit ist insoweit eine Antragsbefugnis der Antragsteller zu 2) und 3) gegeben. Ihren Ausführungen lässt sich die hinreichende Möglichkeit zumindest einer unmittelbaren Gefährdung der in Art. 22 LV verankerten Rechte der Abgeordneten entnehmen. Die praktische Bedeutung dieser Rechte bestimmt sich maßgeblich durch die rechtliche Bedeutung der jeweils anstehenden Entscheidung. Die Bedeutung des Rede- und Antragsrechts hängt etwa auch davon ab, ob über ein Bindungswirkung für Verwaltung und Rechtsprechung entfaltendes Gesetz oder nur einen unverbindlichen Parlamentsbeschluss abzustimmen ist oder gar nur bestimmte Informationen dem Parlament zur Kenntnis gegeben werden. Dementsprechend beeinträchtigt es auch die Rechte aus Art. 22 LV, wenn unter Verstoß gegen einen landesverfassungsrechtlichen Gesetzesvorbehalt eine bestimmte Vorlage nicht als verbindliches Gesetz beschlossen wird. Zu Recht hat das BVerfG im Kontext der für verfassungsrechtliche Gesetzesvorbehalte geltenden „Wesentlichkeitstheorie“ und konkret mit Blick auf die Beratung des Haushaltsgesetzes die Bedeutung der öffentlich geführten parlamentarischen Debatte betont ( BVerfGE 130, 318 Rn. 108). Dementsprechend ist auch eine Verletzung von Art. 22 LV möglich, wenn der Landtag Entscheidungen, die
1 und 2 LV von ihm selbst zu treffen sind, von einem Ausschuss oder der Landesregierung treffen lässt. Die Missachtung des Gesetzesvorbehalts führt zu einer Missachtung der Rechte der Abgeordneten. Diese Interpretation von § 4 Abs. 2 StratG M-V erscheint auch vertretbar. Sie kann sich auf eine nahezu identische Aussage in § 4 Abs. 3 des durch Art. 3 des gleichen Haushaltsbegleitgesetzes geänderten Gesetzes über das Landwirtschaftssondervermögen stützen. Dieser lautet: „Der Wirtschaftsplan wird dem Haushaltsplan des Landes beigefügt und dem Landtag zur Beschlussfassung vorgelegt“. Offenbar soll die dort erwähnte „Beifügung“ des Wirtschaftsplans an den Haushaltsplan nicht die gesondert genannte Beschlussfassung durch den Landtag erfassen. Daher steht der Annahme einer Antragsbefugnis auch nicht der Umstand entgegen, dass im Kontext der Errichtung des Strategiefonds im Dezember 2017 dessen Wirtschaftsplan dem durch das Haushaltsgesetz festgestellten und diesem als Anlage beigefügten Haushaltsplan des Landes seinerseits als Anlage beigefügt ist. d) Soweit sich der Antrag der Antragsteller zu 2) zudem auf ihre Stellung als Mitglieder des Finanzausschusses bezieht, besteht keine weitergehende Antragsbefugnis. Es ist nicht substantiiert vorgetragen, dass die Zuweisung der Aufgabe der Erarbeitung des Wirtschaftsplans des Strategiefonds sie etwa wegen ihres Umfangs in ihren Rechten aus Art. 22 LV beeinträchtigt. Entsprechendes gilt, soweit die Antragsteller mit Hinweis auf die Beschlussfassung des Finanzausschusses über die Mittelverteilung geltend machen, dass der Strategiefonds mit objektivem Haushaltsrecht unvereinbar sei.
der Zulässigkeit einer Kompetenzübertagung oder die Nichtwahrnehmung von Kompetenzen im Verhältnis zu Außenstehenden. Vielmehr geht es um den parlamentarischen Binnenbereich, denn der Finanzausschuss ist Teil des Landtages. Bei rein parlamentsinternen Streitigkeiten wie hier ist eine Ausnahme von der Regel der Unzulässigkeit eines In-Sich-Prozesses nicht ohne weiteres angezeigt. Rechte der Opposition und der dieser angehörenden Abgeordneten können regelmäßig von diesen selbst geltend gemacht werden. Das zeigt gerade der vorliegende Verfassungsrechtsstreit. Daher führt die dem streitbefangenen Fall am nächsten kommende, vom BVerfG akzeptierte Konstellation, nämlich die Zulassung eines Organstreits auch mit Blick auf das Quorum, das für die Einleitung einer abstrakten Normenkontrolle erfüllt sein muss ( BVerfGE 142, 25 Rn. 69), nicht zu einer anderen Bewertung. Dort ging es darum, ob das Parlament ggf. die Minderheitsrechte ausweiten musste, weil durch eine faktische Entwicklung, konkret durch die vergleichsweise niedrige Zahl von Oppositionsabgeordneten im Bundestag, der Zugriff auf ein bestimmtes, vom Grundgesetz durchaus als Minderheitsinstrument ausgestaltetes Instrument, nämlich die abstrakte Normenkontrolle, nicht mehr möglich war. Dies hatte der Bundestag ausdrücklich verweigert. Um individuelle Rechte der Abgeordneten ging es dort anders als hier von vorneherein nicht. Vielmehr standen sich materiell die Parlamentsmehrheit und die in einem Normenkontrollverfahren wegen Verfehlung des Quorums nicht antragsberechtigte Parlamentsminderheit gegenüber. Im vorliegenden Verfahren hingegen geht es um einen mit Mehrheit gefassten Gesetzesbeschluss des Parlaments, mit dem es seinen Finanzausschuss sowie das Finanzministerium mit bestimmten Aufgaben betraut hat. Verfassungsrechtlich kann dies die bereits angesprochenen Rechte einzelner Abgeordneter betreffen; ein Rückgriff auf die Prozessstandschaft einer Fraktion ist in einem solchen Fall nicht geboten, um eine verfassungsgerichtliche Sicherung von Rechten der Opposition zu ermöglichen. Soweit die Antragsteller zu 3) geltend machen, dass durch das StratG M-V dem Finanzministerium unzulässig Aufgaben übertragen werden, wird wiederum nicht hinreichend substantiiert geltend gemacht, dass eine Verletzung von Rechten des Landtages durch die angegriffene gesetzliche Regelung möglich ist. Die Aufteilung der dem Strategiefonds zugewiesenen Mittel erfolgt durch den Finanzausschuss. Der vom Finanzministerium aufzustellende Wirtschaftsplan beruht auf dieser Mittelverteilung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 StratG M-V). Auch die in § 4 Abs. 2 Satz 2 StratG M-V vorgesehene Aktualisierungskompetenz soll wie erwähnt nur auf der Grundlage von Beschlüssen des Finanzausschusses erfolgen (Rn. 59). Vor diesem Hintergrund hätte es näherer Darlegungen bedurft, warum die gesetzliche Regelung Befugnisse auch des Finanzministeriums begründet, die Rechte des Landtages verletzen oder zumindest unmittelbar gefährden. C. Soweit der Antrag der Antragsteller zu 2) und 3) zulässig ist, ist er unbegründet. Das Recht der Antragsteller aus Art. 22 LV, den Wirtschaftsplan des StratG M-V im Plenums des Landtages zu diskutieren und Änderungsanträge zu ihm zu stellen, wird durch dieses Gesetz nicht verletzt. Die Abgeordneten haben zwar ein Recht darauf, dass über die Einnahmen und Ausgaben des Landes im Plenum mit hinreichender Bestimmtheit entschieden wird (I.). Bei verfassungskonformer Auslegung von § 4 StratG M-V werden diese Vorgaben jedoch erfüllt (II.). Zugleich ergibt sich als Konsequenz, dass auch die Kompetenzen des Finanzausschusses zur Änderung der von ihm beschlossenen Aufteilung der Mittel des Fonds sowie des Finanzministeriums zur Aktualisierung des Wirtschaftsplans
G M-V Rechte der Abgeordneten nicht beeinträchtigen (III.). I. Die Abgeordneten des Landtages müssen auch mit Blick auf den Haushalt ihre Rechte
Daher ist die Beachtung der Verpflichtung des Landtages zur Beschlussfassung über den Haushaltsplan durch Gesetz im von Verfas- sungs wegen öffentlich beratenden Plenum (Art. 61 Abs. 2 LV) auch zur Sicherung der genannten Abgeordnetenrechte erforderlich (1.). Dies wiederum setzt voraus, dass Zweck und Höhe aller Einnahmen und Ausgaben gesetzlich und damit für alle anderen Stellen verbindlich hinreichend konkret bestimmt sind (2.).
LV entfalten sich im Zusammenhang mit dem Landeshalt dadurch, dass der Landeshaushalt durch Gesetz und damit durch das Plenum beschlossen wird (Art. 61 Abs. 2 LV) und in diesen Haushalt die Einnahmen und Ausgaben sowie die Verpflichtungsermächtigungen einzustellen sind (Art. 61 Abs. 1 Satz 1 LV). Damit haben die Abgeordneten die Möglichkeit, die Aussagen zu einzelnen Regelungen in der Diskussion im Plenum des Landtages aufzugreifen und ggf. Änderungsanträge zu stellen. Demgegenüber „brauchen“ bei Sondervermögen des Landes
1 Satz 2 LV nur die Zuführungen und Ablieferungen eingestellt zu werden. Dies wird damit gerechtfertigt, dass sich ein Sondervermögen anerkanntermaßen einer „einzelnen Aufgabe“ widmen muss (Gröpl, in: BK, GG, Art. 110 Rn. 168; Heintzen, HStR V, 3. Aufl. 2007, § 120 Rn. 29; ähnlich Puhl, Budgetflucht und Haushaltsverfassung, 1996, S. 131). Mit Blick auf die Rechte der einzelnen Abgeordneten
LV heißt dies, dass diese ihre Rechte bereits bei der gesetzlichen Festlegung der Aufgabe eines Sondervermögens wahrnehmen können müssen. Der vorliegend zu beurteilende Strategiefonds weist nun im Vergleich zu anderen Sondervermögen die Besonderheit einer ausgesprochen weitgefassten Zwecksetzung auf. Der „Förderung besonderer für die Zukunft des Landes wegweisender Projekte und Programme“ (§ 2 StratG M-V) lässt sich nämlich eine große Vielzahl der im Landeshaushalt insgesamt enthaltenen Haushaltsansätze zuordnen. Dies verdeutlicht der für die Jahre 2018 und 2019 beschlossene Wirtschaftsplan. Dort werden insgesamt 138 Projekte aufgeführt, darunter so unterschiedliche Vorhaben wie etwa die Erneuerung des Innengitters im Katzenhaus des Tierheims Neustrelitz (Nr. 35), der Bau von zwei Fachspiegelbrunnen in der Gemeinde Zierzow (Nr. 48), die Verbesserung der Spielerkabinen des GSC 09 Güstrow (Nr. 102), die Anschaffung eines Pferdes durch den Sportverein Schönberger Voltis (Nr. 106) sowie der Bau einer Tartanbahn der freiwilligen Feuerwehr Techentin (Nr. 116). Diese Vielzahl sehr unterschiedlicher Projekte zeigt, dass die in § 2 StratG M-V enthaltene Zweckbestimmung der „Förderung besonderer für die Zukunft des Landes wegweisender Projekte und Programme“ das Ausgabeverhalten des Landes nicht hinreichend zu steuern vermag. Haushaltsansätze ohne hinreichend konkrete Zweckbestimmung sind jedoch wie dargelegt unabhängig von ihrer Höhe nicht mit dem Parlamentsvorbehalt
2 LV vereinbar und beeinträchtigen daher auch die Abgeordnetenrechte aus Art. 22 LV. Nun verbindet Art. 61 Abs. 1 Satz 2 LV die dort enthaltene Sonderregelung zu Landesbetrieben und Sondervermögen, wonach nur die Zuführungen oder Ablieferungen in den Landeshaushalt einzustellen sind, nicht zwingend mit den entsprechenden Konstellationen. Vielmehr „brauchen“ nur „Zuführungen oder Ablieferungen“ aufgeführt werden. Dies schließt nicht aus, dass auch in diesen Fällen anders, etwa gemäß Art. 61 Abs. 1 Satz 1 LV, verfahren wird (zu Art. 110 Abs. 1 Satz 2 GG Hillgruber/Drüen, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG,
den anerkannten Auslegungsgrundsätzen zulässige und mit der Verfassung vereinbare Auslegung möglich ist. Lassen der Wortlaut, die Entstehungsgeschichte, der Gesamtzusammenhang der einschlägigen Regelung und deren Sinn und Zweck mehrere Deutungen zu, von denen eine zu einem verfassungsmäßigen Ergebnis führt, so ist diese geboten.“ ( BVerfGE 138, 64 Rn. 86, mit Hinweis auf BVerfGE 88, 145 , 166 sowie 119, 247, 274). So liegt der Fall hier. Die in § 4 Abs. 2 Satz 1 StratG M-V durch den Gesetzgeber ausdrücklich vorgeschriebene Anfügung des Wirtschaftsplans an den Haushaltsplan ist wegen der dargelegten Besonderheiten dieses Sondervermögens so zu verstehen, dass der Gesetzesbeschluss über den Haushaltsplan
2 LV, der letzterem Gesetzeskraft zukommen lässt (dazu Mediger, in: Classen/Wallerath/Litten (Hrsg.), a.a.O., Art. 61 Rn. 3), den Wirtschaftsplan des Strategiefonds mit gleicher Wirkung einschließt. Im Einzelnen sieht § 4 StratG M-V drei Schritte bei der Aufstellung des Strategiefonds vor: erstens die Aufstellung des Wirtschaftsplans durch das Finanzministerium auf der Grundlage der Beschlüsse des Finanzausschusses (§ 4 Abs. 1 Satz 1), zweitens die anschließende „Anfügung“ dieses Plans als Anlage an den Haushaltsplan (§ 4 Abs. 2 Satz 1), und drittens die Möglichkeit des Finanzministeriums zur späteren „Aktualisierung“ des Wirtschaftsplans (§ 4 Abs. 2 Satz 2). Die
2 Satz 1 vorgesehene „Anfügung“ des Wirtschaftsplans an den Haushaltsplan muss aber zur Sicherung der Abgeordnetenrechte
LV in Verbindung mit dem parlamentarischen Budgetrecht
1 und 2 LV so ausgelegt werden, dass sich die Beschlussfassung über den Haushalt auch auf den Wirtschaftsplan des Strategiefonds erstreckt. Dabei kann eine Beschlussfassung über die Aufteilung der Mittel des Strategiefonds allein durch den Finanzausschuss ohne Beschluss des Plenums des Landtages nicht damit gerechtfertigt werden, dass das Parlament zulässigerweise dem Ausschuss eine entsprechende Befugnis übertragen habe. Das BVerfG hat zwar für das Grundgesetz anerkannt, dass Aufgaben des Plenums des Bundestages auf den Haushaltsausschuss übertragen werden dürfen. Es hat dies aber doch zu einem als eng zu verstehenden Ausnahmefall erklärt. Zunächst hat es für die Wirtschaftspläne der Geheimdienste, die nur pauschal vom Plenum beschlossen wurden, während die Einzelheiten von einem Ausschuss beschlossen wurden, gefordert, dass die Ausnahme durch „zwingende Gründe des Staatswohls“ gerechtfertigt sein müssen ( BVerfGE 70, 324 , 358). Im Urteil zur Europäischen Finanzstabilisierungsfaszilität (EFSF) hat es dann betont, dass es hierfür Gründe bedürfe, die aus der Verfassung selbst abzuleiten seien ( BVerfGE 130, 318 Rn.119, 125), wie dies auch bei den erwähnten Wirtschaftsplänen der Geheimdienste der Fall war. Im vorliegenden Fall kann man - allein - an die Sicherung der Arbeitsfähigkeit des Landtages denken. Zwar stellt dies einen prinzipiell tauglichen Gesichtspunkt dar, der eine solche Übertragung rechtfertigen könnte, doch müsste dann auch der Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit beachtet werden: Die Beeinträchtigung der Abgeordnetenrechte muss sich die Waage halten mit dem Gewicht und dem konkreten Gewinn an Effizienz ( BVerfGE 130, 318 Rn.119, 125). Es ist jedoch nicht erkennbar, dass die Arbeitsfähigkeit des Landtages in einem ein solches Vorgehen rechtfertigenden Ausmaß leidet, wenn das Plenum des Parlaments den Wirtschaftsplan des Strategiefonds beschließt und nicht nur zur Kenntnis nimmt. Das gilt auch in Hinblick auf die vorgeschalteten Haushaltsberatungen. Insbesondere ist das hier gewählte Verfahren auch nicht mit den seit langem anerkannten haushaltsrechtlichen Sperrvermerken vergleichbar. Bei diesen werden Ausgaben vom Plenum in den Haushalt eingestellt, doch können sie nur getätigt werden, wenn ein Ausschuss des Parlaments - auf Bundesebene regelmäßig der Haushaltsausschuss - zustimmt. Das Instrument ist im Grundsatz verfassungsrechtlich anerkannt ( BVerfGE 130, 318 Rn. 123; Heintzen, HStR V, § 120 Rn. 75; v. Mutius, Die Steuerung des Verwaltungshandelns durch Haushaltsrechts und Haushaltskontrolle VVDStRL 43
geschaltet. Die „von den Sperrvermerken erfassten Titel sind durch das Plenum bereits aufschiebend bedingt freigegeben, eine Entscheidung des Plenums gibt es also bereits.“ (Pfengler, a.a.O., S. 202; siehe auch Pünder, in: Friauf/Höfling, GG, Art. 110 Rn. 105). Dementsprechend wird verfassungsrechtlich insoweit vor allem diskutiert, ob sich mit den Sperrvermerken ein unzulässiger Übergriff des Parlaments in die Tätigkeit der Exekutive verbindet. Vorliegend soll demgegenüber allein der Ausschuss die zentrale Konkretisierungsleistung erbringen. Das findet seine Parallele aber bei dem erwähnten Wirtschaftsplan der Geheimdienste. Die insoweit zu erfüllenden Voraussetzungen sind hier jedoch nicht gegeben. Die Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung endet zwar dort, „wo sie mit dem Wortlaut und dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers in Widerspruch träte. [Y] Das Ergebnis einer verfassungskonformen Auslegung muss demnach nicht nur vom Wortlaut des Gesetzes gedeckt sein, sondern auch die prinzipielle Zielsetzung des Gesetzgebers wahren.“ (BVerfGE 138. 64 Rn. 86 m.w.N. aus der Rechtsprechung) Dies ist jedoch vorliegend der Fall.
Wann diese „Anfügung“ zu erfolgen hat und welche Rechtsfolge sich mit ihr verbindet, wird nicht ausdrücklich geregelt. Insbesondere ist nicht etwa ausdrücklich vorgesehen, dass sich mit dem an den Haushaltsplan angefügten Wirtschaftsplan eine geringere Bindungswirkung verbindet als mit dem unzweifelhaft verbindlichen Haushaltsplan. Allerdings ist § 4 Abs. 2 StratG M-V
den Ausführungen der Vertreter der Landesregierung in der mündlichen Verhandlung bisher so verstanden worden, dass diese Anfügung nur der Begründung und Erläuterung haushaltsrechtlicher Regelungen dient. Damit würde der Wirtschaftsplan nur eine den als solchen gleichfalls nicht verbindlichen Erläuterungen zum Haushaltsplan
G M-V greift zu kurz. Schon vom Wortlaut her stellt der Wirtschaftsplan keine „Erläuterung“ zum Haushaltsplan im Sinne von § 17 Abs. 1 LHO dar. Die dargestellten verfassungsrechtlichen Gesichtspunkte - die Wahrung des Gesetzesvorbehalts
2 i.V.m. den Abgeordnetenrechten
G M-V vorgesehene Anfügung des Wirtschaftsplans an den Haushaltsplan zur Folge hat, dass sich die Bindungswirkung, die sich mit der gesetzlichen Feststellung des Haushaltsplans
2 LV mit Blick auf diesen verbindet, auch auf den Wirtschaftsplan des Strategiefonds erstreckt. III. Eine Verletzung von Abgeordnetenrechten ergibt sich bei der gebotenen verfassungskonformen Anwendung von § 4 Abs. 2 Satz 1 StratG M-V nicht aus den durch § 4 StratG M-V dem Finanzministerium oder dem Finanzausschuss zugewiesenen Befugnissen. Eine eigenständige Änderung der Mittelaufteilung durch das Finanzministerium sieht das Gesetz nicht vor (Rn. 59). Für den Finanzausschuss sieht § 4 Abs. 2 Satz 2 StratG M-V schon
seinem Wortlaut nur eine „Information“ an ihn und keine Änderungsbefugnis vor. Eine solche Änderungsbefugnis ergibt sich auch nicht aus der Befugnis
G M-V zur Beschlussfassung über die Aufteilung der Mittel sowie der Einzelprojekte zum Globalvolumen. Der Wirtschaftsplan ist Teil des vom Plenum des Landtags aufgestellten Haushaltsplans. § 4 Abs. 1 Satz 2 StratG M-V begründet damit keine vom allgemeinen Haushaltsrecht abweichende Ermächtigung. Hintergrund der Regelung zur Aktualisierung des Wirtschaftsplans durch das Finanzministerium ist, wie die Gesetzesmaterialien ebenso wie die Bewirtschaftungsgrundsätze des Strategiefonds deutlich machen, der Umstand, dass die Höhe der Überschüsse, aus denen sich die Zuweisungen an den Fonds speisen, immer erst zum 31.3. des Folgejahres feststeht. Die im Haushaltsplan enthaltene Zuweisung von Mitteln an den Fonds beruht dementsprechend auf einer Prognose. Diese kann falsch sein. Dass sich diese „Aktualisierung“ auf eine Anpassung an Fehler bei der Prognose der Überschüsse beschränkt, legen also schon die Materialien und die Bewirtschaftungsgrundsätze nahe. Die Befugnisse sind im Lichte der verbindlichen Festlegung des Wirtschaftsplans durch das Landtagsplenum zu verstehen. Bei einer so verstandenen Begrenzung der Befugnisse von Finanzministerium und Finanzausschuss werden durch die Aktualisierungen keine Abgeordnetenrechte verletzt. Fallen die Überschüsse höher aus als geplant, ändert das den Wirtschaftsplan nicht; dort sind die einzelnen Ansätze für die zu fördernden Vorhaben sowie die Gesamtsumme betragsmäßig festgesetzt. Daher besteht in einem solchen Fall mangels entsprechender Vorgaben im Wirtschaftsplan keine Anpassungsnotwendigkeit und -möglichkeit. Fallen hingegen die Zuschüsse niedriger aus, tritt eine auch sonst
Haushaltsaufstellung bekannte Situation ein, nämlich die, dass die realen Einnahmen des Staates hinter den Prognosen zurückbleiben. Es gelten mithin die entsprechenden haushaltsrechtlichen Grundsätze. IV. Die Entscheidung über die Kosten und Auslagen beruht auf § 33 LVerfGG M-V. Anlass, gemäß § 34 Abs. 2 LVerfGG M-V eine Kostenerstattung anzuordnen, besteht nicht. Permalink: https://openjur.de/u/2209471.html ( https://oj.is/2209471 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 32 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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