1 Satz 2 ihres HVM den ihr bei der Verteilung der Gesamtvergütung zustehenden Gestaltungsspielraum überschritten. Denn der auf Grundlage des § 85 Abs. 4 Satz 2 SGB V als Satzung zu beschließende Honorarverteilungsmaßstab einer KÄV darf nicht gegen die Vorschriften des auf Grundlage des § 87 Abs. 2 SGB V erlassenen Bewertungsmaßstabes verstoßen, der nach § 87 Abs. 1 SGB V Bestandteil des Bundesmantelvertrages-Ärzte (BMV-Ä) ist, der wiederum in seiner Rechtsqualität Vorrang vor regionalen Gesamtverträgen und den Satzungen der KÄVen hat (BSG 08.03.2000 - B 6 KA 7/99 R , SozR 3-2500 § 87 Nr. 23 , juris Rn. 34). Die in Ziffer 4.7.
1 Satz 2 HVM vorgesehene Erhöhung des Punktwerts für die nach Nummer 3452 EBM-Ä abrechenbaren Leistungen um 20 % gegenüber dem Punktwert der für O III-Leistungserbringer maßgeblichen Gebühren Ziffern 3450, 3454 und 3456 EBM-Ä führt zur Auszahlung unterschiedlicher Punktwerte für Leistungen, die in einem Teilbudget zusammengefasst sind, womit die Beklagte eine unzulässige eigenständige Bewertung der Leistungen in Abweichung vom EBM-Ä vorgenommen hat, was die Klägerin zu Recht beanstandet. Denn damit veränderte der HVM der Beklagten das in Kapitel O EBM-Ä vom Bewertungsausschuss festgelegte Verhältnis der Punktwerte zueinander. Zu einer solch grundlegenden Veränderung der Vorgaben des EBM-Ä durch den HVM war die Beklagte nicht berechtigt. Eine noch weitergehende Schlechterstellung der Laborärzte gegenüber dem vor der Laborreform bestehenden Rechtszustand über die Vorgaben des EBM-Ä hinaus durch Änderung des Verhältnisses der Punktwerte untereinander steht mit dem bei der Laborreform erkennbaren Willen des EBM-Normgebers im Widerspruch. Die von der Beklagten getroffene Regelung ist entgegen deren Auffassung auch nicht deshalb rechtmäßig, weil der Auszahlungspunktwert für Leistungen nach Nr 3452 EBM-Ä die kalkulatorische Grundlage des EBM-Ä erreicht oder sogar übertroffen hätte. Diese Regelung betrifft die Klägerin auch nachteilig, weil sie dazu führt, dass vom Rückgang der Leistungsmenge im einheitlichen Labortopf und dem hierdurch bedingten Punktwertanstieg weniger die vom Mengenrückgang unmittelbar betroffenen Laborärzte, sondern die auftragserteilenden Ärzte auf Grund des erhöhten Punktwerts der Nr. 3452 EBM-Ä profitierten. Auch wenn dies nur Bedeutung für die von der Klägerin erbrachten Leistungen nach Nr. 3454 EBM-Ä hat, die die Umsätze der Laborärzte in weitaus geringerem Maße als die mit festen DM-Beträgen vergüteten technischen Laborleistungen beeinflusst (vgl BSG 11.10.2006 - B 6 KA 49/05 R , juris Rn 48f), beinhaltet diese Regelung doch eine vom Wertungsgefüge des EBM-Ä abweichende, die Klägerin benachteiligende Bewertung der Leistungen, die den Honorarrückgang durch die Laborreform im Bereich des Honorars für die eigentliche laborärztliche Leistung noch verstärkt. Die Beklagte war daher antragsgemäß zur Neubescheidung des geltend gemachten Anspruchs der Klägerin auf höheres Honorar für das Quartal IV/1999 zu verurteilen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG aF, weil die Klage vor dem 2.1.2002 erhoben wurde (Art 17 Abs 1 Satz 2 des 6. SGG-ÄndG). Die Revision wird zugelassen, weil die Frage des Verstoßes einer Bestimmung wie Ziffer 4.7.
Abs 1 Satz 2 HVM gegen Regelungen des EBM-Ä grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG). Permalink: https://openjur.de/u/2212574.html ( https://oj.is/2212574 ) Volltext Druckansicht Zitate 8 Zitiert 0 Referenzen 1 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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