(11)Sa 1295/01 ; AP Nr. 3 zu § 611 BGB Mobbing ). Das Arbeitsgericht weist in diesem Zusammenhang auch zu Recht auf den E-Mail Verkehr, der als Anlage K 9 der Klageschrift vom 24.10.2006 (Bl. 27 bis 38 der verbundenen Akte) beigefügt war, sowie die in den Abmahnungen vom 02. und 03. Januar 2007 (vgl. Bl. 160 f. und 162 f. der verbundenen Akte) zitierten E-Mails des Klägers hin, denen entnommen werden kann, dass der Kläger Entscheidungen seiner Vorgesetzten in Frage stellt. Der Gesprächsnotiz kann schließlich entnommen werden, dass der Kläger selbst die Möglichkeit hatte, zu den erhobenen Vorwürfen Stellung zu nehmen, so dass auch er seine Vorgesetzten mit seiner Auffassung zu den Kritikpunkten konfrontieren konnte. Auch der weitere Inhalt der Gesprächsnotiz: "Angesichts des gestörten gegenseitigen Vertrauens ist die Basis für eine vertrauensvolle und gedeihliche Zusammenarbeit für die Zukunft nicht mehr vorhanden. In Anbetracht dessen wurde Herr Dr. A. darüber informiert, dass er von Seiten des Unternehmens nunmehr intensiv eine Versetzung an einen anderen Arbeitsplatz außerhalb von GS betrieben wird. .... Parallel hierzu führen sämtliche künftig von ihm zu Tage gelegten Fehlverhaltensweisen zu dokumentierten arbeitsrechtlichen Konsequenzen. Vor diesem Hintergrund wurde Herrn Dr. A. ein einvernehmliches Ausscheiden aus dem Unternehmen angeboten. Nachdem er signalisiert hatte darüber nachdenken zu wollen, wurde ihm Bedenkzeit bis Freitag, den 07.04.2006, eingeräumt. ...." lässt die Annahme eines Mobbing-Vorgehens nicht zu. Bei der Ankündigung arbeitsrechtlicher Konsequenzen in Reaktion auf ein Fehlverhalten handelt es sich um eine nicht ungewöhnliche Maßnahme, die ein Arbeitgeber anwendet, um die Wiederholung von Fehlverhalten zu verhindern. Zu einer arbeitsrechtlichen Konsequenz gehört auch die Versetzung. Dass die Beklagte die Differenzen mit dem Kläger so gravierend einschätzt, dass sie über eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses offen nachdenken will, kann ihr nicht zum Nachteil gereichen. Jedenfalls ist aus dem Voranstehenden nicht zu entnehmen, dass der Inhalt des Gespräches nicht von einem vernünftigen Interesse des Arbeitgebers motiviert gewesen ist und dass das Gespräch ausschließlich der Ausgrenzung, Demütigung oder Zermürbung des Klägers gedient haben soll (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, 16.08.2001, 6 Sa 415/01 , NZA-RR 2002, 121 ). Schließlich darf auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass dem Personalgespräch vom 30.03.2006 auch ein Betriebsratsmitglied beigewohnt hat und die Beklagte dem Kläger den Inhalt der Gesprächsnotiz vom 19.04.2006 zukommen lassen hat, so dass bereits diesen Umständen zu entnehmen ist, dass es der Beklagten um eine offene Auseinandersetzung gegangen ist. Auch dies spricht gegen eine Mobbingsituation. Wenn das Arbeitsgericht schließlich feststellt, dass der Kläger selbst zu der Auseinandersetzung mit seinem Vorgesetzten beigetragen hat, so dass es an einer klaren Täter-Opfer-Konstellation fehle, ist unter Berücksichtigung des Voranstehenden diese Wertung nicht zu beanstanden. So steht ein wechselseitiger Eskalationsprozess, der keine klare Täter-Opfer-Beziehung zulässt, regelmäßig der Annahme eines Mobbingsachverhalts entgegen (vgl. LAG Thüringen, 10.04.2001 - 5 Sa 403/00 , NZA-RR 2001, 347 ).
- b)Die Ausführungen des Arbeitsgerichts zu der Begründetheit und teilweisen Unbegründetheit der Zahlungsansprüche des Klägers im streitgegenständlichen Urteil belegen, dass die Beklagte hinsichtlich der Berechnung der Bonuszahlung für das Jahr 2005 und der Vertragsgehaltregulierung für das Jahr 2006 eine nicht durch das Arbeitsgericht getragene Rechtsansicht vertreten hat. Dabei geht das Arbeitsgericht ausdrücklich davon aus, dass die Leistungsbeurteilung ein Akt wertender Erkenntnis ist, bei dem ein Urteilsspielraum bestehe, so dass nicht die Richtigkeit des Ergebnisses einer Leistungsbeurteilung, sondern nur der Beurteilungsvorgang als solcher der gerichtlichen Überprüfung zugänglich ist. Insoweit hat das Arbeitsgericht auch nicht die Unrichtigkeit des Ergebnisses der Leistungsbeurteilung des Klägers durch die Beklagte festgestellt, sondern dass die Beklagte nicht die gesetzten Bewertungsmaßstäbe bei der Leistungsbeurteilung berücksichtigt habe. Hierbei handelt es sich um einen formalen Fehler, den der Kläger durch seine Zahlungsklage angreifen und zur gerichtlichen Überprüfung stellen konnte. Die seitens des Arbeitsgerichts festgestellten formalen Fehler, die darin bestehen, dass die Beklagte bei der Leistungsbeurteilung für den Zeitraum 01. bis 18.07.2005 nicht die ursprünglich für den Beurteilungszeitraum festgelegten Kerntätigkeiten und vereinbarten Ziele zugrunde gelegt hat, sowie dass die Leistungsbeurteilung für die Zeit vom 19.07. bis 31.12.2005 fehlerhaft erfolgt ist, weil sie nicht durch die direkte Vorgesetzte, sondern von dem nächst höheren Vorgesetzten vorgenommen wurde, können letztlich nicht auf eine Willkür der Beklagten schließen lassen. Die Beklagte hat letztlich eine andere Rechtsansicht vertreten, in dem sie der Auffassung vertreten hat, dass es sich bei der von ihr zugrunde gelegten Leistungsbeurteilung um eine Konkretisierung ohne inhaltliche Änderung handele und bezogen auf die Leistungsbeurteilung für die Zeit vom 19.07. bis 31.12.2005 Herr D. in seiner Rolle als Gruppenleiter auch die disziplinarische Verantwortung für den Kläger trage, so dass er die Beurteilung abgeben könnte. Auch wenn das Arbeitsgericht letztlich diese Rechtsansicht nicht geteilt hat, ist diese nicht so offensichtlich fehlerhaft, dass von einer Willkür der Beklagten ausgegangen werden kann, die ausschließlich darauf zielt, den Kläger zu demütigen oder zu zermürben.
- c)Was die Abmahnungen vom 11. und 12.07.2006 anbelangt, so hat sich auch hier der Kläger erfolgreich mit seiner Entfernungsklage gegen die Abmahnungen gewehrt. Mit einer Abmahnung begeht der Arbeitgeber zunächst keinen Verstoß gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn sich die Abmahnung als unberechtigt herausstellt (vgl. LAG Köln 07.01.1998 - 2 Sa 1014/97 , MDR 1998, 1036 f). Eine Verletzung der Fürsorgepflicht liegt zumindest dann nicht vor, wenn ein verständiger Arbeitgeber die Rüge im Zeitpunkt des Ausspruchs als berechtigt ansehen durfte; er handelt in Wahrnehmung berechtigter Interessen. Selbst wenn man die unberechtigte Abmahnung als Verletzung der Fürsorgepflicht ansehen würde, ist damit nicht zwangsläufig ein Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers verbunden. Die Abmahnungen vom 11.07. und 12.07.2006 waren zu entfernen, weil der Kläger beim Team-Meeting am 23.01.2006 nicht anwesend gewesen ist. Laut Abmahnungen sollte jedoch der Kläger in dem Team-Meeting von seiner Vorgesetzten Frau G. zur Durchführung bestimmter Arbeitsaufgaben angewiesen worden sein. Die Sachverhaltsdarstellung in der Abmahnung war somit unzutreffend. Letztlich kann nicht festgestellt werden und durch den Kläger nicht bewiesen werden, dass die Beklagte im Bewusstsein der Unrichtigkeit dieses Umstandes die Abmahnung formuliert hat. Genau so gut kann von einem Versehen ausgegangen werden. Zwar bestreitet der Kläger, überhaupt für die Betreuung des SAP R/3 Systems, auf das sich die Abmahnung vom 11.07.2006 bezieht, zuständig zu sein und behauptet eine Zuständigkeit des Teamkollegen M.. Letzteres ist jedoch zwischen den Parteien streitig, wobei die Beklagte die Verantwortlichkeit des Klägers neben dem Zeugnis der Frau G. mit diversen E-Mails zu untermauern versucht, die der Kläger teilweise dahingehend in Frage stellt, ob sie die Einpflegung der Preise für SAP R/3 betreffen würden. Letztlich ist auch hier der Kläger beweisfällig dafür geblieben, dass es sich, wie er behauptet, um fingierte Sachverhalte in den Abmahnungen gehandelt haben soll.
- d)Soweit der Kläger ferner darauf abstellt, dass er trotz Übersendung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bei H. mit Schreiben vom 08.08.2006 angemahnt und zur sofortigen Arbeitsaufnahme aufgefordert worden sei, hat die Beklagte nachvollziehbar dargelegt, dass eine Information von H. über die Arbeitsunfähigkeit zum Zeitpunkt des Schreibens vom 08.08.2006 weder dem Betrieb noch der das Schreiben erstellenden Einheit Arbeits- und Betriebsverfassungsrecht vorgelegen hätte. Insoweit soll es der üblichen Vorgehensweise bei der Beklagten entsprechen, eine Arbeitsaufforderung zu versenden, wobei die Abteilung Arbeitsrecht und Betriebsverfassung nicht lediglich auf "Anweisung" eines Vorgesetzten tätig werde, was der Kläger nicht zu widerlegen vermag. Soweit der Kläger darauf verweist, dass er die Teamleiterin Frau G. per E-Mail über seine Krankheit informiert habe, ist der Kläger damit seiner Anzeigepflicht nachgekommen, die von der Nachweispflicht durch Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu unterscheiden ist. Soweit der Kläger weiter vorträgt, er habe sich telefonisch bei der Abteilung H. informiert und dort den Hinweis erhalten, die ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung an diese Einheit zu übersenden, mithin sei das Schreiben vom 08.08.2006 eine Schikanemaßnahme der Beklagten gewesen, kann dieser Auffassung nicht gefolgt werden. So hat die Beklagte unter Vorlage der sog. "HR News" vom 02.03.2006, ein Informationsblatt zu Personalthemen für Führungskräfte und Mitarbeiter des Bereichs der B., in dem der Kläger tätig ist, dargetan, dass die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung spätestens am dritten Kalendertag nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit in der Einheit des erkrankten Arbeitnehmers vorliegen muss. Ferner lautet es dort: "Bitte schicken Sie Ihre Bescheinigung an den bisherigen Ansprechpartner Ihrer Einheit, in der Regel Sekretariate/ehemalige Zeitwirtschaftsbeauftragte." Gemäß den HR News soll der Ansprechpartner der betreffenden Einheit die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung an H. weiterleiten, wo die krankheitsbedingte Abwesenheit dann erfasst wird (vgl. Bl. 71 d. A.). Wenn der Kläger somit von H. eine andere Information bekommen hat, dürfte diese Information den direkt an den Arbeitnehmer gerichteten schriftlichen Information widersprechen, so dass entweder die Informationen in den HR-News oder die Information durch die Mitarbeiterin von H. an den Kläger falsch gewesen sein muss. Dass die Beklagte hier den Kläger bewusst schikanieren wollte, kann man jedenfalls angesichts dieser Umstände nicht annehmen. Hinzu kommt, dass die Beklagte im Personalgespräch am 17.08.2006 gegenüber dem Kläger ausdrücklich klargestellt hat, dass sie an der Arbeitsaufforderung vom 08.08.2006 nicht mehr festhalte, da der Kläger die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung an H. gesandt habe (vgl. Gesprächsnotiz vom 18.08.2006, Bl. 70 der verbundenen Akte).
- e)Des Weiteren konnte auch nicht festgestellt werden, dass dem Kläger - wie er behauptet - objektiv nicht einhaltbare Termine übertragen worden sein sollen. So behauptet der Kläger in "Arbeitspaketen" seien ihm auf einmal Fristen willkürlich und sachgrundlos so knapp gesetzt worden, dass ihre Erfüllung objektiv ausgeschlossen sei, wodurch offensichtlich Fristverletzungen provoziert werden sollten. So sei ihm am 31.07.2006 als Arbeitpaket die Fertigstellung der abrechnungsrelevanten Dokumentation für GS/S und GS/B gemäß Vorbild APO bzw. EVA Logibas bis 11.08.2006 zur Veröffentlichung auf der GS-Homepage gestellt worden, obwohl in sämtlichen ursprünglichen Entwürfen für die Zielvereinbarung immer der Termin 30.09.2006 genannt worden sei. Aus dem Vorbringen des Klägers ist zu entnehmen, dass die Frist abgekürzt worden ist. Woraus sich aber ergeben soll, dass die Erfüllung dieser Aufgabe im Zeitraum zwischen dem 31.07. bis 11.08.2006 unerfüllbar ist, bleibt jedoch unklar. Auf eine Nachvollziehbarkeit der Fristverkürzung an sich dürfte es nicht ankommen. Insoweit unterliegt der Kläger der Weisungsbefugnis seiner Vorgesetzten. Der Kläger verweist des Weiteren darauf, ihm seien Aufgaben übertragen worden, die nur in Kooperation mit anderen operativen Einheiten, den Anwendungseignern von IT-Anwendungen erfüllbar seien, welche die Erfüllung der Aufgabe ablehnten. Hierbei hat der Kläger auf die Änderung des Verrechnungsmodells für die Anwendung "World Account" abgestellt. Da er als Controller keine Weisungsbefugnisse für diese operativen Einheiten habe, sei die Ausführung der Aufgabe unmöglich. Diesem Umstand hat die Beklagte jedoch, wie sich aus der Gesprächsnotiz vom 18.08.2006 ergibt, Rechnung getragen, worin es unter anderem lautet: "Falls er dies nachweislich aufgrund wesentlicher Blockaden der anderen Mitwirkenden nicht erreichen kann, versichern wir, dass die Nicht-Erreichung dieses Ziels keine negativen Auswirkungen auf seine Bonusfindung haben wird."
- f)Soweit der Kläger weiter auf einen E-Mail-Verkehr zwischen ihm und seiner Vorgesetzten Frau G. abstellt mit der Behauptung, seine Vorgesetzte Frau G. versuche ihn für Aufgaben verantwortlich zu machen, welche sie selbst ausdrücklich einem anderen Kollegen übertragen habe, und schließlich feststellt, diese habe damit offenkundig wieder einen Arbeitsauftrag vergeben, der bereits erfüllt und damit sinnlos gewesen sei, mag das eine Wertung des Klägers sein, die jedoch weder offenkundig noch nachvollziehbar ist. Insbesondere dürfte es einer Vorgesetzten erlaubt sein, eine Tätigkeit nicht auf einen Kollegen, sondern auch auf weitere Mitarbeiter zu übertragen. Die alleinige Entscheidungsbefugnis hat der oder die Vorgesetzte.
- g)Soweit der Kläger behaupten will, dass die Abmahnungen vom 02.01., 03.01. und 04.01.2007 Bestandteil einer Mobbingstrategie der Beklagten sein sollen, kann auch dies nicht nachvollzogen werden. Vielmehr ist der Stellungnahme des Klägers zur Abmahnung vom 02.01.2007 zu entnehmen, dass der Kläger eine andere Auffassung als seine Vorgesetzten Frau G. und Herr D. hinsichtlich der Richtigkeit von durch seine Vorgesetzten vorgegebenen Maßnahmen vertritt. Der Kläger bewertet diese Maßnahmen als sinnlos, widersinnig und für die Beklagte schädlich, wobei er sich für seine Weigerung der Umsetzung als abgestraft ansieht. Auch hier ist darauf zu verweisen, dass es nicht Aufgabe des Klägers ist Maßnahmen, die seine Vorgesetzten auf ihre Verantwortung durchzusetzen versuchen, weiter in Frage zu stellen geschweige denn sie zu verweigern, wenn seine Kritik an den Maßnahmen nicht aufgenommen und umgesetzt wird. Dem Kläger fehlt die diesbezügliche Entscheidungskompetenz, die er im Rahmen der hierarchischen Struktur zu akzeptieren hat. Auch der Abmahnung vom 03.01.2007 ist unter Berücksichtigung der eigenen Einlassung des Klägers nicht zu entnehmen, dass diese Bestandteil einer Mobbingaktion gegen den Kläger ist. Danach dürfte es unstreitig sein, dass der Kläger seine Vorgesetzte per E-Mail am 26.10.2006 wegen deren Verspätung gerügt hat. Soweit die Beklagte dies zum Anlass nimmt, ein derartiges Verhalten gegenüber dem Vorgesetzten als respektlos und ungebührlich zu bezeichnen, dürfte dies in arbeitsrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden sein. Schließlich ist auch aus der Stellungnahme des Klägers zur Abmahnung vom 04.01.2007 nicht nachvollziehbar zu entnehmen, worin eine schikanöse Behandlung durch seine Vorgesetzte Frau G. bestehen soll. Deutlich wird lediglich, dass der Kläger Anweisungen seiner Vorgesetzten in Frage stellt.
- h)Entgegen der Ansicht des Klägers erscheinen die oben angesprochenen einzelnen Umstände weder für sich gesehen - wie oben ausgeführt - noch in ihrer Gesamtheit als eine Strategie des Arbeitgebers, die auf ein systematisches Mobbing des Klägers abzielt. Soweit der Kläger im Personalgespräch vom 30.03.2006 oder in den diversen Abmahnungen das systematische Mobbing ausmacht, lassen seine Stellungnahmen hierzu eine selbstkritische Distanz vermissen, die jedenfalls ein objektiver Betrachter unter Berücksichtigung des Vorbringens der Beklagten erwarten dürfte. Kritik bezogen auf das Verhalten eines Mitarbeiterin im Umgang mit Kollegen oder am fachlichen Verhalten ist, insbesondere wenn sie offen ausgesprochen wird, und auch negativ ausfällt, nicht mit Mobbing gleichzusetzen. Dies gilt zumindest dann, wenn wie hier unter Berücksichtigung des Vortrags der Beklagten, des vorgelegten E-Mail-Verkehrs und der teilweise unstreitigen Inhalte der Abmahnungen durch das Gericht nachvollzogen werden kann, dass die seitens des Klägers als Mobbing empfundenen Maßnahmen eine Reaktion auf das Verhalten des Klägers darstellen. Diese Reaktionen des Arbeitgebers können weder als überzogen, noch beleidigend bewertet werden. Der Konflikt, der im Laufe der Zeit zwischen dem Kläger und seinen Vorgesetzten entstanden ist, wird auch nicht dadurch zum Mobbing, dass der Kläger darunter zu leiden beginnt. Insoweit ist für das Vorgehen von Mobbing nicht auf das subjektive Empfinden des Opfers abzustellen, sondern auf eine objektive Betrachtungsweise. III. Nach alledem war die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts mit der Kostenfolgen aus § 97 ZPO zurückzuweisen. Für die Zulassung der Revision bestanden unter Berücksichtigung der Kriterien des § 72 Abs.2 ArbGG keine Veranlassung. Permalink: https://openjur.de/u/2212656.html ( https://oj.is/2212656 ) Volltext Druckansicht Zitate 6 Zitiert 5 Referenzen 1 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.