folgende Luftaufnahme des betroffenen Abschnitts dienen (Grundstück FlurNr. ..C.. grün markiert): Im Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Hettenleidelheim werden die genannten Grundstücke ebenso wie im Regionalen Raumordnungsplan Rheinpfalz 2004 als "Vorrangfläche für die Landwirtschaft" dargestellt. Im Februar 2007 fasste die Klägerin einen Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans "Am Bild", der auch das Grundstück FlurNr. ..B.. und die südlichen Teilbereiche der Grundstücke FlurNrn. ..C.., ..D.., ..E.. und ..F.. umfasste. Am
erneuter mündlicher Verhandlung am
gewiesen werden, dass der Betrieb der Anlage die immissionsschutzrechtlichen Grenzwerte einhalte, die für die in der Nähe liegenden Bebauungen gelten würden. Weitere Auflagen blieben vorbehalten. Zur Begründung seiner Entscheidung führte der Kreisrechtsausschuss u.a. aus, der Beigeladene habe einen Rechtsanspruch auf Erteilung des beantragten Bauvorbescheids. Das Grundstück, auf dem die Siloanlage errichtet werden solle, befinde sich im Außenbereich. Das durchgeführte Zielabweichungsverfahren sowie der von der Klägerin beschlossene Ausstellungsbeschluss zur Entwicklung eines Baugebietes mit mischgebietlicher und wohnbaulicher Nutzung ändere an dieser bauplanerischen Bewertung nichts, da diese Absichtserklärungen die bauplanerische Bewertung von Grundstücken unberührt ließen. Der Beigeladene könne sich bauplanerisch auf die Vorschrift des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB stützen. Das Bauvorhaben sei im Außenbereich zulässig, da öffentliche Belange nicht entgegenstünden, die ausreichende Erschließung gesichert sei, es einem landwirtschaftlichen Betrieb diene und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnehme. In seiner Sitzung vom
haltigkeit des landwirtschaftlichen Betriebs des Beigeladenen. Ferner gingen von der Nutzung der Silos Störungen auf die angrenzende Wohnbebauung aus. Die Klägerin beantragt, der Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses des Beklagten vom 30. März 2010 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beigeladene stellt keinen Antrag, ist dem Vorbringen der Klägerin aber im Einzelnen entgegen getreten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten sowie der Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen. Dieser war Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Gründe Die Klage ist zwar zulässig (I.), aber unbegründet (II.). I. Die isolierte Anfechtungsklage gegen den Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses des Beklagten ist gemäß § 42 Abs. 1, § 79 Abs. 1 Nr. 2 VwGO statthaft und auch ansonsten zulässig. Insbesondere ist die Klägerin
GO klagebefugt. Sie kann geltend machen, dass das Vorhaben des Beigeladenen nicht
GB privilegiert sei und öffentliche Belange
GB beeinträchtige; ferner kann sie sich auf eine Verletzung ihrer in Art. 28 Abs. 2 GG verankerten Planungshoheit berufen (vgl. BVerwG, Beschluss vom
den §§ 31 und 33 bis 35 BauGB nur im Einvernehmen mit der Gemeinde bejaht werden darf (§ 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Fehlendes Einvernehmen darf die Widerspruchsbehörde
O nur ersetzen, wenn es zu Unrecht verweigert wurde, weil das Vorhaben
den §§ 31 und 33 bis 35 BauGB zulässig ist.
O gilt § 71 LBauO, der die Ersetzung des Einvernehmens regelt, entsprechend. Die Voraussetzungen der §§ 31 und 33 bis 35 BauGB sind auf die Klage der Gemeinde gegen den Widerspruchsbescheid, mit dem die Widerspruchsbehörde einen Bauvorbescheid unter Ersetzung des Einvernehmens erteilt hat, in vollem Umfang
zuprüfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 01. Juli 2010 - 4 C 4/08 -, juris).
diesem Maßstab wird die Klägerin durch den unter Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens ergangenen Widerspruchsbescheid vom
folgende Veränderungssperre hier keine Berücksichtigung finden kann(1.). Der Widerspruchsbescheid ist sowohl formell(2.)als auch materiell rechtmäßig(3.). 1.Die vom Gemeinderat der Klägerin in seiner Sitzung vom
der Zustellung des Widerspruchsbescheids wirksam geworden ist.
ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (s. z.B. DVBl. 2008, 392 ), der die Kammer folgt, bestimmt sich der maßgebliche Zeitpunkt der Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Verwaltungsakts nicht
dem Prozessrecht, sondern richtet sich
dem jeweiligen materiellen Recht. Bestimmt eine gesetzliche Regelung nichts Abweichendes, so ist bei der Anfechtung eines Verwaltungsakts im Allgemeinen auf den Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung abzustellen (s. z.B. BVerwG, Beschluss vom 04. Juli 2006 - 5 B 90/05 -, juris). Denn es ist die Aufgabe des Verwaltungsgerichts, im Anfechtungsprozess die Rechtmäßigkeit einer getroffenen Behördenentscheidung zu überprüfen und eine rechtswidrig getroffene Entscheidung aufzuheben. Daraus folgt, dass eine Änderung der Sach- und Rechtslage
der letzten Behördenentscheidung auf die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts grundsätzlich keinen Einfluss hat. Besonderheiten gelten im Baurecht. So beurteilt sich beim Baunachbarstreit die Rechtmäßigkeit einer angefochtenen Baugenehmigung oder eines Bauvorbescheids grundsätzlich
der Sach- und Rechtslage imZeitpunktderGenehmigungserteilung. Spätere Änderungen zu Lasten des Bauherrn bleiben außer Betracht. Dagegen sind
trägliche Änderungen, die sich insgesamt zu Gunsten des Vorhabens des Bauherrn auswirken, zu berücksichtigen (s. z.B. BVerwG, NVwZ 2008, 1349 ; OVG Niedersachsen, NVwZ-RR 2009, 866 ; vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06. Mai 2009 - 1 A 10178/09 .OVG -). Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass es mit der
Maßgabe des einschlägigen Rechts gewährleisteten Baufreiheit nicht vereinbar wäre, eine zur Zeit des Erlasses rechtswidrige Genehmigung aufzuheben, die sogleich
der Aufhebung wieder erteilt werden müsste. Die Voraussetzungen, unter denen auf einen späteren Zeitpunkt - hier den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am
GB kann die Gemeinde im Falle eines Beschlusses über die Aufstellung eines Bebauungsplans zur Sicherung der Planung eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt werden. Die Veränderungssperre begründet für den gesamten künftigen Planbereich eine Sperrwirkung und hat damit negative Auswirkungen für die Planbetroffenen. Dass hier die Sach- und Rechtslage bei Erteilung des Vorbescheids durch den Kreisrechtsausschuss maßgebend für die Beurteilung ist, folgt auch aus der Vorschrift des § 14 Abs. 3 BauGB. Danach wird der Bauherr, der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Veränderungssperre bereits im Besitz einerbaurechtlichen Genehmigungfür sein Vorhaben ist, von der Veränderungssperre nicht berührt (sog. veränderungssperrenrechtlicher Bestandsschutz). Die Gemeinde hat somit nur bis zum Erlass einer baurechtlichen Genehmigung das Recht zur Planung unter Ausnutzung ihrer planerischen Gestaltungsfreiheit. Zu den baurechtlich genehmigten Vorhaben im Sinne des § 14 Abs. 3 BauGB gehören nicht nur solche, für die eine förmliche Baugenehmigung erteilt wurde. Vielmehr ist § 14 Abs. 3 BauGB auch auf den Bauvorbescheid in Form der Bebauungsgenehmigung anwendbar (vgl. BVerwG, NJW 1984, 1473 ; Graf, NVwZ 2004, 1435; Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand April 2010, § 14 Rn. 120; Krautzberger in: Battis/ Krautzberger/Löhr, BauGB, 11. Auflage 2009, § 14 Rdnr. 21). Dieser stellt die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens fest, ist
der Landesbauordnung ein vorweggenommener Teil der Baugenehmigung und entfaltet mit Ausnahme der Baufreigabe dieselben Rechtswirkungen wie eine Baugenehmigung (vgl. Jeromin, LBauO RhPf, 2. Auflage 2008, § 72 Rdnr. 2). Die baurechtliche Genehmigung im Sinne des § 14 Abs. 3 BauGB muss
inzwischen gefestigter Ansicht in Rechtsprechung und Literatur, der sich die erkennende Kammer anschließt, nicht bestandskräftig geworden sein, um sich gegenüber einer Veränderungssperre durchzusetzen. Vielmehr reicht ihre Rechtswirksamkeit, welche mit der Bekanntgabe eintritt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, LKRZ 2009, 418 ; Bay.VGH, NVwZ-RR 2001, 364 ; VG Mainz, LKRZ 2009, 356 ; Stock in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O. § 14 Rdnr. 110; Krautzberger in: Battis/ Krautzberger/Löhr, BauGB,
dem zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei der Anfechtungsklage einer Gemeinde gegen einen Widerspruchsbescheid, mit dem sie zur Erteilung einer von ihr versagten Baugenehmigung verpflichtet wird, der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung. Zur Begründung führte das Bundesverwaltungsgericht in dem zitierten Urteil u.a. aus, der Bauherr erhalte keine gegenüber
träglichen Rechtsänderungen gesicherte Rechtsposition, wenn sich die Widerspruchsbehörde darauf beschränke, die Ausgangsbehörde zur Erteilung des begehrten Verwaltungsakts zu verpflichten, statt diese Sachentscheidung selbst zu treffen. Dem Bescheidungswiderspruchsbescheid komme kein der Baugenehmigung bzw. dem Vorbescheid vergleichbarer materiell-rechtlicher Regelungsgehalt zu. Dass nur die erteilte Baugenehmigung dem Bauherrn eine (relativ) gesicherte Position vermittle, zeige auch § 14 Abs. 3 BauGB. Damit bestätige der Bundesgesetzgeber, dass er die der Baugenehmigung
Landesrecht zukommende Bindungswirkung nicht durchbrechen wolle, wenn eine Veränderungssperre das der Genehmigungserteilung zugrunde gelegte Bebauungsrecht ändere und die künftige Rechtsänderung durch den in Aussicht stehenden Bebauungsplan sichere. Dementsprechend werde das genehmigte Vorhaben auch von dem später erlassenen Bebauungsplan nicht berührt. In Fortführung dieser Rechtsprechung entschied die erkennende Kammer in ihrem Urteil vom
O - vielmehrselbst erteiltund damit die Wirkungen der Bestandsschutzregelung des § 14 Abs. 3 BauGB herbeigeführt. Hiernach führt das Inkrafttreten der Veränderungssperre am 22. April 2010 nicht zu einer Verschiebung des maßgebenden Zeitpunkts. 2.Der angefochtene Widerspruchsbescheid ist formell fehlerfrei ergangen. Insbesondere hat der Kreisrechtsausschuss des Beklagten die Vorschrift des § 71 Abs. 3 Satz 2 LBauO beachtet, wonach die Gemeinde vor der Entscheidung anzuhören und ihr Gelegenheit zu geben ist, binnen angemessener Frist erneut über das gemeindliche Einvernehmen zu entscheiden. Da das Bauvorhaben des Beigeladenen - wie noch auszuführen sein wird - im Außenbereich von Wattenheim verwirklicht werden soll, richtet sich seine bauplanungsrechtliche Zulässigkeit
GB. Über die Zulässigkeit von Vorhaben
GB kann gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde aber nur im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden werden. Vorliegend hatte der Gemeinderat der Klägerin in seiner Sitzung vom 13. Juli 2007 das Einvernehmen zu der Bauvoranfrage des Beigeladenen versagt, so dass eine positive Verbescheidung der Bauvoranfrage nur mittels Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens durch die Ausgangs- oder Widerspruchsbehörde in Betracht kam. Die rechtlichen Voraussetzungen hierfür sind in den § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB, § 71 LBauO geregelt. Die Vorschrift des § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB ermächtigt die "
Landesrecht zuständige Behörde", ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde zu ersetzen. Hiervon hat der rheinland-pfälzische Gesetzgeber Gebrauch gemacht, indem er in § 2 Nr. 1 der Landesverordnung über Zuständigkeiten
dem BauGB die
O zuständige Behörde zur zuständigen Behörde zur Ersetzung des Einvernehmens
GB bestimmt hat. § 71 LBauO regelt die verfahrensrechtliche und prozessuale Ausgestaltung der Ersetzung des Einvernehmens näher (s. hierzu Jeromin, LBauO RhPf, a.a.O., § 71 Rdnr. 1 ff.).
O kann das Einvernehmen der Gemeinde im bauaufsichtlichen Verfahren
Maßgabe der Absätze 2 bis 5 ersetzt werden, wenn eine Gemeinde, die nicht untere Bauaufsichtsbehörde ist, ihr u. a.
GB erforderliches Einvernehmen rechtswidrig versagt hat. Neben der Ausgangsbehörde ist gemäß § 71 Abs. 5 LBauO auch der Kreisrechtsausschuss im Vorverfahren als
GO i. V. m. § 6 Nr. 1 c) AGVwGO zuständige Widerspruchsbehörde hierzu berechtigt. Gemäß § 72 Satz 3 i. V. m. § 71 Abs. 5 Satz 1 LBauO kann das rechtswidrig versagte Einvernehmen der Gemeinde im Widerspruchsverfahrendurch Erteilung des Bauvorbescheidsgemäß Absatz 2 Satz 1 ersetzt werden, wenn der Bauvorbescheid versagt wird; die Absätze 3 und 4 gelten für das Widerspruchsverfahren entsprechend. Erforderlich ist jedoch
O, dass die Gemeinde vor der Entscheidung anzuhören ist; dabei ist ihr Gelegenheit zu geben, binnen angemessener Frist erneut über das gemeindliche Einvernehmen zu entscheiden. Diesem Erfordernis ist der Kreisrechtsauschuss des Beklagten
gekommen, denn er hat die Klägerin hierzu mit Schreiben vom
Reduzierung des Begehrens des Beigeladenen auf eine Anlage mit drei Silos mit einem Durchmesser von jeweils 5,5 Metern und einer Höhe von fünf Metern erneut angehört werden müssen, teilt die Kammer diese Auffassung nicht. Wie der Stellungnahme des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 04. Dezember 2009 auf das Anhörungsschreiben des Kreisrechtsausschusses zu entnehmen ist, lehnte die Klägerin das Bauvorhaben des Beigeladenen insgesamt ab; eine erneute Anhörung
einer bloßen Reduzierung des Vorhabens bezogen auf seine Größe ohne Änderung des Standorts etc. war daher nicht mehr nötig. 3.In materieller Hinsicht hat der Kreisrechtsausschuss des Beklagten den Bauvorbescheid zu Recht erteilt und das gemäß § 36 Abs. 1 BauGB erforderliche Einvernehmen der Klägerin ersetzt. Denn die Voraussetzungen für die Erteilung eines positiven Bauvorbescheids
O lagen zum Zeitpunkt der Entscheidung durch den Kreisrechtsausschuss vor. Das Bauvorhaben des Beigeladenen entsprach den planungsrechtlichen Anforderungen, die hier zur Prüfung gestellt waren. Das Vorhaben war bauplanungsrechtlich zulässig, weil das Grundstück FlurNr. ..C.. im Außenbereich lag(a.), gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiert war(b.), das Vorhaben öffentliche Belange nicht beeinträchtigte(c.)und die Erschließung gesichert war(d). a.Die planungsrechtliche Zulässigkeit beurteilte sich
GB, da der zur Bebauung vorgesehene südliche Bereich des Grundstücks FlurNr. ..C.. im Außenbereich, nämlich außerhalb der beplanten Bereiche, außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB) der klagenden Ortsgemeinde Wattenheim und auch nicht im Geltungsbereich einer Innenbereichssatzung (im Sinne von § 34 Abs. 4 BauGB) lag. Dabei kann offen bleiben, ob das westlich an das Grundstück FlurNr. ..C.. angrenzende Grundstück FlurNr. ..B.. noch dem Bebauungszusammenhang der näheren Umgebung östlich der L-Straße angehörte. Jedenfalls endete, da topografische Besonderheiten hier nicht gegeben sind, der Bebauungszusammenhang am letzten Baukörper der Bauten entlang der L-Straße (vgl. BVerwG, BauR 2000, 1310 ; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 01. Juli 2010 - 8 C 10247/10.OVG -). Sowohl die Gerätehalle im Nordteil des Grundstücks FlurNr. ..C.. als auch der Altenteiler auf dem Grundstück FlurNr. ..E.., die beide als Außenbereichsvorhaben genehmigt wurden, nahmen nicht an dem Bebauungszusammenhang entlang der L-Straße teil. b.Das somit
GB zu beurteilende Vorhaben des Beigeladenen erfüllte zum maßgebenden Zeitpunkt der Erteilung des Vorbescheids den Privilegierungstatbestand des Absatz 1 Nr. 1 dieser Vorschrift. Die streitgegenständlichen Getreidesilos dienen dem landwirtschaftlichen Betrieb des Beigeladenen und nehmen nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche ein. Die von dem Beigeladenen ausgeübte Landwirtschaft, die vorwiegend aus dem Anbau von Getreide, Kartoffeln, Rüben, Spargel und Erdbeeren etc. besteht, stellt zweifellos Landwirtschaft i.S.v. § 201 und § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB dar, da sie auf einer eigenständigen Bodenertragsnutzung beruht (vgl. BVerwG, BRS 28 Nr. 45 ). Auch weist die Bodenbewirtschaftung des Beigeladenen einen ausreichenden Umfang und eine hinreichende
haltigkeit auf, um einen landwirtschaftlichen "Betrieb" anzunehmen; derzeit 338,27 ha bewirtschaftete landwirtschaftliche Fläche in den beiden Gemarkungen Wattenheim und Monsheim, von denen 15 ha im Eigentum des Beigeladenen sowie weitere 15 ha im Eigentum des Vaters des Beigeladenen stehen, lassen hieran keinen Zweifel. Der Umstand, dass der überwiegende Teil der Betriebsflächen des Beigeladenen Pachtland ist, steht der Annahme eines landwirtschaftlichen Betriebs nicht entgegen. Zwar ist hierfür grundsätzlich die dauerhafte Verfügbarkeit der notwendigen Betriebsflächen erforderlich.
der - vor allem Fälle von Nebenerwerbslandwirten betreffenden - Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (s. z.B. BauR 1989, 182 ) genügt eine Landwirtschaft, die weit überwiegend oder gar ausschließlich auf Pachtland betrieben wird,in aller Regelnicht den Anforderungen an einen Betrieb im bauplanungsrechtlichen Sinne. Bei dem Verhältnis von Eigentums- und Pachtflächen handelt es sich aber stetsnur um ein Indizfür die Beantwortung der Frage, ob ein landwirtschaftlicher Betrieb vorliegt (BVerwG, BauR 1989, 182 ; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22. November 2007 - 1 A 10253/07 .OVG -). Insoweit kommt es auf eine Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls an, bei der die Größe der Pachtfläche und die Dauer der Pacht zu berücksichtigen sind (s. BVerwG, Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 310). Entscheidend ist, ob das Merkmal der Dauerhaftigkeit auch in Bezug auf die zivilrechtlichen Nutzungsmöglichkeiten der landwirtschaftlichen Flächen gegeben ist. Eine ausreichende Sicherheit kann z. B. bei dem Eigentum eines Familienmitglieds des Betriebsinhabers angenommen werden (Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O. § 35 Rdnr. 30 m.w.N.). Hiervon ausgehend steht für die Kammer außer Zweifel, dass der Beigeladene Landwirtschaft i.S.v. § 201 und § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB betreibt. Zwar beträgt der Pachtanteil der landwirtschaftlichen Betriebsflächen gegenwärtig 91 %. Dies würde bei einem Nebenerwerbsbetrieb erhebliche Bedenken an der
haltigkeit und Dauerhaftigkeit des Betriebs begründen. Vorliegend führt der Beigeladene, ein ausgebildeter Diplom-Agraingenieur (FH), aber einen Haupterwerbsbetrieb und verfügt einschließlich der Betriebsflächen, die momentan noch im Eigentum seines Vaters stehen, über Eigentumsflächen von 30 ha. Diese ziehen schon alleine, d.h. ohne Hinzunahme des Pachtlands, die
haltigkeit und Dauerhaftigkeit des Betriebs nicht in Zweifel (s. die von dem Beigeladenen vorgelegte Bilanz auf Blatt 85 GA). Ebenso wenig steht dem Vorhaben der Umstand entgegen, dass sich der weit überwiegende Teil der Betriebsflächen des Beigeladenen nicht in Wattenheim, sondern in dem über 20 km entfernten Monsheim befindet. Für eine Privilegierung eines Vorhabens
GB ist es
dem Gesetzeswortlaut ausreichend, dass das Vorhabenan dem jeweiligen Standortdem landwirtschaftlichen Betriebdient. Das ist dann der Fall, wenn ein vernünftiger Landwirt - auch und gerade unter Berücksichtigung des Gebots größtmöglicher Schonung des Außenbereichs - ein Vorhaben mit etwa gleichem Verwendungszweck und mit etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb ausführen würde und ein solches Vorhaben durch die Zuordnung zu dem konkreten Betrieb auch äußerlich erkennbar geprägt wird (st. Rechtsprechung des BVerwG, z.B. BRS 25 Nr. 60 ). Eine Förderlichkeit des Vorhabens für den Betrieb reicht nicht aus; eine Notwendigkeit oder Unentbehrlichkeit ist hingegen nicht erforderlich (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15. September 2003 - 8 A 10823/03.OVG - m.w.N.). Danach hat das in der Bauvoranfrage des Beigeladenen bezeichnete Vorhaben dienende Funktion. Der Beigeladene bewirtschaftet in der näheren Umgebung des Grundstücks FlurNr. ..C.. zahlreiche Ackerflächen (s. die gelb schraffierten Flächen auf der Luftbildaufnahme, Blatt 88 GA); insgesamt belaufen sich die Bewirtschaftungsflächen in Wattenheim auf über 27,54 ha. Damit ist die erforderliche räumliche Nähe zu den Schwerpunkten der betrieblichen Abläufe in Wattenheim gegeben. Der Beigeladene hat zur Betriebsdienlichkeit der Getreidesilos auch ausreichend und schlüssig vorgetragen, mit Hilfe der Silos könne er das geerntete Getreide zwischenlagern und dadurch auf dem Getreidemarkt rentablere Preise erzielen. c.Dem danach in den Anwendungsbereich des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB fallenden Vorhaben des Beigeladenen, das auf einem im Flächennutzungsplan als "Fläche für die Landwirtschaft" ausgewiesenen Grundstück verwirklicht werden soll, standen zum Zeitpunkt der Erteilung des Vorbescheids auch keine öffentlichen Belange gemäß § 35 Abs. 3 BauGB entgegen. Die Frage, ob die Silos "schädliche Umwelteinwirkungen" im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB hervorrufen, bedarf vorliegend keiner Entscheidung, denn dies muss dem
folgenden Baugenehmigungsverfahren vorbehalten bleiben (s. Ziffer 3 des Tenors des Widerspruchsbescheids vom 30. März 2010). Es kann auch keine Rede davon sein, dass schon jetzt feststeht, dass die von dem Beigeladenen geplante Siloanlage, die lediglich viermal im Jahr an- und abgefahren werden soll, unzumutbare Belästigungen für die angrenzende Wohnbevölkerung mit sich bringen wird. d.Schließlich stand dem Vorhaben auch nicht entgegen, dass gemäß § 35 Abs. 1 BauGB ein derartiges Vorhaben nur dann zulässig ist, wenn die ausreichende Erschließung gesichert ist. Anders als die Erschließungsanforderung in Gebieten mit qualifizierten Bebauungsplänen sowie im nichtbeplanten Innenbereich verlangt § 35 Abs. 1 BauGB nur eine ausreichende Erschließung. An die gesicherte Erschließung sind damit geringere Anforderungen zu stellen. Vorliegend kann der südliche Bereich des Grundstücks FlurNr. ..C.., in dem die Silos errichtet werden sollen, über den südlich angrenzenden Feldweg angefahren werden, der seinerseits in die L-Straße mündet. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 709 ZPO. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500 € festgesetzt (§§ 52 , 63 Abs. 2 GKG i.V.m. Ziffer 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit). Die Festsetzung des Streitwertes kann
Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit derBeschwerdeangefochten werden; hierbei bedarf es nicht der Mitwirkung eines Bevollmächtigten. Permalink: https://openjur.de/u/2213928.html ( https://oj.is/2213928 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 12 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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