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LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.09.2011 - 3 Sa 190/11

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts K. vom 17.02.2011 - 3 Ca 1221/10 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Parteien

§ 1Namensliste Nr.

18 , zu B III 3 a und b der Gründe). Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Kläger die vermutete Betriebsbedingtheit der Kündigung nicht zu widerlegen vermocht.

  1. aa)Die Beklagte hat dargelegt, dass sie im Rahmen einer Telefonkonferenz am 26. Februar 2010 die unternehmerische Entscheidung zur Stilllegung des Betriebes in S. getroffen habe. Diese beschlossene Betriebsstilllegung ist in dem daraufhin abgeschlossenen Interessenausgleich im Einzelnen dargestellt und mit Ausspruch der vorgesehenen Kündigungen auch tatsächlich umgesetzt worden. Soweit der Kläger den von der Beklagten im Einzelnen dargestellten und tatsächlich umgesetzten Entschluss zur Betriebsstilllegung mit Nichtwissen bestritten hat, ist dies im Hinblick auf die ihm obliegende Darlegungs- und Beweislast zur Widerlegung der gesetzlichen Vermutung unzureichend (vgl. hierzu BAG 05. November 2009 - 2 AZR 676/08 - NZA 2010, 457 , zu I 1 c bb der Gründe).
  2. bb)Die nach § 1 Abs. 5 Satz 1 KSchG eingreifende Vermutung der Betriebsbedingtheit umfasst auch das Fehlen einer anderweitigen Beschäftigungsmöglichkeit in einem anderen Betrieb des Unternehmens, wenn sich die Betriebsparteien - wie hier - mit Beschäftigungsmöglichkeiten in anderen Betrieben befasst haben (BAG 06. September 2007 - 2 AZR 715/06 - NZA 2008, 633 , zu B II 3 d der Gründe). Die Betriebsparteien haben sowohl in der Präambel als auch in § 3 Nr. 1 des Interessenausgleichs für den Bereich der Fahrer, darunter auch der Kläger, ausdrücklich festgehalten, dass Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten in einem anderen Betrieb der Beklagten zu 1. berücksichtigt sowie gemeinsam überprüft worden seien, aber eine Weiterbeschäftigung auf einem anderen freien Arbeitsplatz auch an einem anderen Betriebsstandort nicht möglich sei.

(1)Die bereits Mitte Februar 2010 erfolgte Besetzung einer freien Fahrerstelle am Standort der Beklagten zu 1 in K. steht der vermuteten Betriebsbedingtheit der Kündigung nicht entgegen. Eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit in einem anderen als dem originären Arbeitsbereich des Arbeitnehmers setzt voraus, dass dort ein freier Arbeitsplatz vorhanden ist. Als "frei" sind grundsätzlich solche Arbeitsplätze anzusehen, die zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung unbesetzt sind oder bis zum Ablauf der Kündigungsfrist frei werden, sofern dies dem Arbeitgeber im Kündigungszeitpunkt bekannt war oder bekannt sein musste (BAG 23. Oktober 2008 - 2 AZR 163/

§ 1Namensliste Nr.

18 , zu B III 3 d bb der Gründe). Der Kläger hat insoweit lediglich bestritten, dass die freie Fahrerstelle per Aushang vom

  1. Februar 2010 ausgeschrieben worden sei. Selbst wenn man gemäß dem Vortrag des Klägers unterstellt, dass eine Ausschreibung der Stelle in K. nicht stattgefunden hat, ändert dies nichts daran, dass diese Stelle bereits mehrere Monate vor Ausspruch der Kündigung besetzt worden ist und damit im Kündigungszeitpunkt nicht mehr frei war. Zwar ist es dem Arbeitgeber nach dem Rechtsgedanken des § 162 BGB ausnahmsweise verwehrt, sich auf den Wegfall von Beschäftigungsmöglichkeiten im Kündigungszeitpunkt zu berufen, wenn dieser Wegfall treuwidrig herbeigeführt wurde (BAG
  2. Juni 2008 - 2 AZR 107/07 - NZA 2008, 1180 ). Das kann im Streitfall aber nicht angenommen werden. Die Beklagte zu 1 hat unwidersprochen vorgetragen, dass die betreffende Stelle bereits Mitte Februar 2010 besetzt worden sei und das Schreiben mit dem Auftragsverlust erst danach am
  3. Februar 2010 eingegangen sei.

(2)Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 18. November 2010 darauf verwiesen hat, dass die Beklagte zu 1 an ihrem Standort in K. ein bis zwei Leiharbeitnehmer "dauerhaft", nämlich "deutlich mehr als zwei Monate" beschäftige, hat er damit das Vorhandensein eines entsprechenden Beschäftigungsbedarfs im Sinne eines freien Arbeitsplatzes nicht aufgezeigt. Die Beklagte hat im Einzelnen begründet, dass Leiharbeitnehmer nach ihrem organisatorischen Konzept nur bei Urlaubs- und/oder krankheitsbedingter Abwesenheit ihrer Arbeitnehmer oder bei Auftragsspitzen durch zusätzliche, über das Volumen der dauerhaft erteilten Aufträge hinausgehende Einzelaufträge eingesetzt würden. Das Arbeitsgericht hat anhand der von der Beklagten zu 1 vorgelegten Aufstellungen zutreffend festgestellt, dass dabei auch Zeiträume vorhanden sind, in denen kein Einsatz von Leiharbeitnehmern erfolgte. Der Kläger hat sich mit dem substantiierten Vorbringen der Beklagten zu 1 und den entsprechenden Feststellungen des Arbeitsgerichts im Berufungsverfahren nicht weiter auseinandergesetzt, sondern lediglich allgemein darauf verwiesen, dass eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit nicht durch die unternehmerische Entscheidung, alle freien Arbeitsplätze mit Leiharbeitnehmern zu besetzen, verhindert werden könne. Auf eine derart weitgehende unternehmerische Entscheidung hat sich die Beklagte zu 1 zu keinem Zeitpunkt berufen. Soweit gemäß dem substantiierten Vortrag der Beklagten lediglich 1 bis 2 Leiharbeitnehmer bei Auftragsspitzen sowie zu Urlaubs- oder Krankheitsvertretung und nicht auf einem Dauerarbeitsplatz eingesetzt werden, begründet dies noch keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit auf einem freien (Dauer-)Arbeitsplatz. Der darlegungs- und beweisbelastete Kläger hat die substantiierten Angaben der Beklagten lediglich bestritten, nicht aber seinerseits substantiiert und unter Beweisantritt dargelegt, aufgrund welcher Umstände die Annahme gerechtfertigt sein soll, dass die Beklagte entgegen ihrer Darstellung im Zeitpunkt der Kündigung Arbeitsstellen dauerhaft unabhängig von einem konkreten Vertretungsbedarf bzw. vorübergehenden Mehrbedarf mit Leiharbeitnehmern besetzt hat.
(3)Im Übrigen hat der Kläger keine greifbaren Anhaltspunkte für eine anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit aufgezeigt. Im Hinblick darauf, dass sich die Vermutungswirkung des § 1 Abs. 5 Satz 1 KSchG auch auf eine fehlende anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit im Betrieb oder Unternehmen erstreckt, muss der Kläger Indiztatsachen benennen, mit denen er den ihm obliegenden Gegenbeweis führen will. Dabei reicht es zur Widerlegung der Vermutungswirkung im Rahmen eines ersten Vorbringens, wenn er greifbare Anhaltspunkte für eine derartige Beschäftigungsmöglichkeit benennt (BAG 23. Oktober 2008 - 2 AZR 163/

§ 1Namensliste Nr. 18 , zu B III 3 e aa der Gründe; Ascheid/Preis/Schmidt-Kiel Kündigungsrecht 3. Aufl. § 1 KSch

G Rn. 810). Daran fehlt es. Der Kläger hat im Übrigen lediglich pauschal die fehlende Weiterbeschäftigungsmöglichkeit an einem anderen Betriebsstandort der Beklagten zu 1. bestritten, ohne seinerseits zumindest Indiztatsachen zu benennen, mit denen er den ihm obliegenden Gegenbeweis führen will.

  1. c)Die Kündigung ist nicht wegen einer grob fehlerhaften Sozialauswahl sozial ungerechtfertigt im Sinne der §§ 1 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 1 Abs. 5 Satz 2 KSchG.
  2. aa)Der Maßstab der groben Fehlerhaftigkeit bezieht sich auch dann auf die Bildung des auswahlrelevanten Personenkreises, wenn es um die Frage geht, ob Arbeitnehmer einer anderen Arbeitsstätte in die Auswahl einzubeziehen sind. Grob fehlerhaft ist eine soziale Auswahl nur, wenn ein evidenter, ins Auge springender schwerer Fehler vorliegt und der Interessenausgleich jede Ausgewogenheit vermissen lässt. Durch § 1 Abs. 5 Satz 2 KSchG soll den Betriebspartnern ein weiter Spielraum bei der Sozialauswahl eingeräumt werden. Das Gesetz geht davon aus, dass u.a. durch die Gegensätzlichkeit der von den Betriebspartnern vertretenen Interessen und durch die auf beiden Seiten vorhandene Kenntnis der betrieblichen Verhältnisse gewährleistet ist, dass dieser Spielraum angemessen und vernünftig genutzt wird. Nur wo dies nicht der Fall ist, sondern der vom Gesetzgeber gewährte Spielraum verlassen wird, so dass der Sache nach nicht mehr von einer "sozialen" Auswahl die Rede sein kann, darf grobe Fehlerhaftigkeit angenommen werden (BAG 03. April 2008 - 2 AZR 879/06 - NZA 2008, 1060 , zu B I 1 der Gründe).
  3. bb)Danach kann im Streitfall eine grobe Fehlerhaftigkeit im Sinne von § 1 Abs 5 Satz 2 KSchG nicht angenommen werden. Allein der Umstand, dass der Sozialauswahl nach der Ansicht des Klägers die falsche Annahme zugrunde liegen soll, die Niederlassungen in K. und in S. seien eigenständige Betriebe, reicht zur Annahme einer grob fehlerhaften Sozialauswahl nicht aus. Die Beklagte hat vorgetragen, dass der Standort in K. seit März 2009 durch einen eigenen Betriebsleiter eigenverantwortlich und selbständig geführt werde. Die beiden Standorte sind mehr als 30 Kilometer voneinander entfernt und haben unterschiedliche Aufgabenstellungen. Das Arbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass sich aus dem Vortrag des Klägers nicht entnehmen lässt, dass ein einheitlicher Leitungsapparat in personellen und sozialen Angelegenheiten bestand. Auch wenn sich die beiden Standorte gegenseitig unterstützt haben und eine gemeinsame Weihnachtsfeier stattgefunden hat, begründen die vom Kläger für die Annahme eines einheitlichen Betriebes angeführten Umstände gemäß den zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts jedenfalls keine evidenten, ins Auge springenden schweren Fehler bei der Bewertung der beiden Standorte als eigenständige Betriebe. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass gemäß dem abgeschlossenen Tarifvertrag ein gemeinsamer Betriebsrat für beide Standorte gebildet worden ist. Die aufgrund eines Tarifvertrages gebildeten betriebsverfassungsrechtlichen Organisationseinheiten gelten nach der Fiktion des § 3 Abs. 5 Satz 1 BetrVG nur als Betriebe im Sinne des BetrVG, während die Bestimmung für den Betriebsbegriff in anderen Gesetzen, wie zum Beispiel bei der nach § 1 Abs. 3 KSchG vorzunehmenden Sozialauswahl, ohne Bedeutung ist (Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht/Koch 10. Aufl. § 3 BetrVG Rn. 12). 2. Entgegen der Ansicht des Klägers ist die Kündigung auch nicht nach § 613 a Abs. 4 Satz 1 BGB unwirksam, weil sie nicht wegen des Übergangs eines Betriebes oder eines Betriebsteils ausgesprochen worden ist.
  4. a)Ein Betriebs- oder Betriebsteilübergang nach § 613 a BGB setzt die Wahrung der Identität der betreffenden wirtschaftlichen Einheit voraus. Der Begriff wirtschaftliche Einheit bezieht sich hierbei auf eine organisierte Gesamtheit von Personen und/oder Sachen zur auf Dauer angelegten Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigener Zielsetzung. Bei der Prüfung, ob eine solche Einheit übergegangen ist, müssen sämtliche den betreffenden Vorgang kennzeichnenden Tatsachen berücksichtigt werden. Dazu gehören als Teilaspekte der Gesamtwürdigung namentlich die Art des betreffenden Unternehmens oder Betriebs, der etwaige Übergang der materiellen Betriebsmittel wie Gebäude oder bewegliche Güter, der Wert der immateriellen Aktiva im Zeitpunkt des Übergangs, die etwaige Übernahme der Hauptbelegschaft, der etwaige Übergang der Kundschaft sowie der Grad der Ähnlichkeit zwischen den vor und nach dem Übergang verrichteten Tätigkeiten und die Dauer einer eventuellen Unterbrechung dieser Tätigkeit. Die Identität der Einheit kann sich auch aus anderen Merkmalen, wie z.B. ihrem Personal, ihren Führungskräften, ihrer Arbeitsorganisation, ihren Betriebsmethoden oder den ihr zur Verfügung stehenden Betriebsmitteln ergeben. Den für das Vorliegen eines Übergangs maßgeblichen Kriterien kommt je nach der ausgeübten Tätigkeit und je nach den Produktions- und Betriebsmethoden unterschiedliches Gewicht zu. Bei betriebsmittelarmen und dienstleistungsorientierten Branchen und Arbeitszwecken, bei denen es wesentlich auf die menschliche Arbeitskraft ankommt, kann eine Gesamtheit von Arbeitnehmern, die durch ihre gemeinsame Tätigkeit dauerhaft verbunden ist, eine wirtschaftliche Einheit in diesem Sinne darstellen. Die Wahrung der Identität der wirtschaftlichen Einheit ist anzunehmen, wenn der neue Betriebsinhaber nicht nur die betreffende Tätigkeit weiterführt, sondern auch einen nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil des Personals übernimmt, das sein Vorgänger gezielt bei dieser Tätigkeit eingesetzt hat. Die bloße Fortführung der Tätigkeit durch einen anderen Auftragnehmer (Funktionsnachfolge) stellt hingegen keinen Betriebsübergang dar. In betriebsmittelgeprägten Betrieben kann ein Betriebsübergang auch ohne Übernahme von Personal vorliegen (st. Rspr., vgl. zuletzt BAG 07. April 2011 - 8 AZR 730/09 - [juris], zu B I 1 der Gründe). Auch für die Abgrenzung von Betrieb und Betriebsteil ist eine Gesamtbetrachtung maßgeblich, bei der die wirtschaftliche Einheit und ihre Identität im Mittelpunkt steht. Auch beim Erwerb eines Betriebsteils ist erforderlich, dass die wirtschaftliche Einheit ihre Identität bewahrt. Die Teileinheit des Betriebs muss bereits beim früheren Betriebsinhaber die Qualität eines Betriebsteils gehabt haben. Schon beim bisherigen Betriebsinhaber muss also - in Anlehnung an § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BetrVG - eine selbständig abtrennbare organisatorische Einheit gegeben sein, mit der innerhalb des betrieblichen Gesamtzwecks ein Teilzweck verfolgt wurde. Das Merkmal des Teilzwecks dient zur Abgrenzung der organisatorischen Einheit; im Teilbetrieb müssen aber nicht andersartige Zwecke als im übrigen Betrieb verfolgt werden. Ergibt die Gesamtbetrachtung eine identifizierbare wirtschaftliche und organisatorische Teileinheit, so muss diese beim Erwerber im Wesentlichen unverändert fortbestehen. Der Arbeitnehmer muss diesem Betriebsteil zuzuordnen sein. Im Rahmen der Gesamtbetrachtung können wesentliche Änderungen in der Organisation, der Struktur und im Konzept einer Identitätswahrung entgegenstehen. Allerdings muss der übertragene Unternehmens- oder Betriebsteil seine organisatorische Selbständigkeit beim Betriebserwerber nicht vollständig bewahren, es genügt, dass dieser die funktionelle Verknüpfung zwischen den übertragenen Produktionsfaktoren beibehält und es ihm derart ermöglicht wird, diese Faktoren zu nutzen, um derselben oder einer gleichartigen wirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehen (BAG 07. April 2011 - 8 AZR 730/09 - [juris], zu B I 2 der Gründe).
  5. b)Nach diesen Grundsätzen hat die Beklagte zu 3 weder einen Betrieb der Beklagten zu 1 noch einen Betriebsteil, in dem der Kläger eingesetzt war, unter Wahrung der Identität der betreffenden wirtschaftlichen Einheit übernommen. Die Beklagte zu 3 hat nach der Auftragsneuvergabe durch den Rhein-Lahn-Kreis zum 01. Januar 2011 nicht die gesamten Aufträge, die der Rhein-Lahn-Kreis zuvor der Beklagten zu 1 erteilt hatte, sondern nur die Aufträge der Lose 1 und 2 übernommen, in deren Tätigkeitsbereich nach dem Vortrag des Klägers (unter Verweis auf den Vortrag der Beklagten zu 1 in ihrem Schriftsatz vom 09. September 2010) 43 Mitarbeiter beschäftigt waren. Selbst wenn man zugunsten des Klägers davon ausgeht, dass die Tätigkeitsbereiche der Lose 1 und 2 als selbständig abtrennbare organisatorische Einheit einen übergangsfähigen Betriebsteil darstellen, liegt kein Betriebs(teil)übergang vor. Das ergibt die vorzunehmende Gesamtwürdigung. Für den Betrieb, den die Beklagte zu 1 als ein auf dem Gebiet der Abfallbeseitigung tätiges Unternehmen in S. geführt hat, sind sowohl das zur Ausführung der Aufträge eingesetzte Personal als auch die hierzu benötigten Fahrzeuge nebst Abfuhrbehältern von wesentlicher Bedeutung. Die Beklagte zu 3 hat keine sächlichen Betriebsmittel übernommen, die zur auftragsgemäßen Verrichtung der zuvor von der Beklagten zu 1 ausgeführten Aufträge unverzichtbar waren. Sie hat auch nicht einen nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil des Personals der Beklagten zu 1 übernommen. Daher braucht nicht abschließend entschieden zu werden, ob und ggf. welchen der beiden Kriterien (Hauptbelegschaft und materielle Betriebsmittel) ein größeres Gewicht zukommt.
  6. aa)Die Beklagte zu 3 hat keine wesentlichen Betriebsmittel der Beklagten zu 1 übernommen. Unstreitig hat die Beklagte zu 3 die Fahrzeuge und Abfuhrbehälter, die zur Erledigung der (fortgeführten) Aufträge eingesetzt werden, nicht von der Beklagten zu 1 übernommen, sondern neu angeschafft. Für ihren neuen Fuhrpark, dessen Fahrzeuge über eine geänderte, modernste Fahrzeugtechnik verfügen, hat sie ein Investitionsvolumen von 2.025.000,00 EUR aufgewandt. Das Investitionsvolumen für die neu angeschafften Abfuhrbehälter beträgt 1.423.000,00 EUR. Diese materiellen Betriebsmittel, die zur Ausführung der übernommenen Aufträge erforderlich und in Anbetracht der hierfür nötigen Investitionen von wesentlicher Bedeutung sind, hat die Beklagte nicht von der Beklagte zu 1 übernommen, sondern selbst neu angeschafft. Demgegenüber ist der Umstand, dass das ehemalige Bürogebäude der Beklagten zu 1 nunmehr von der Beklagten zu 3 - zusammen mit der Firma Al. - als Betriebsstandort genutzt wird, von untergeordneter Bedeutung, zumal die Beklagte zu 3 die Informationstechnik der Beklagten zu 1 nicht übernommen hat, sondern neue PC-Arbeitsplätze eingerichtet hat, die mit ihrem Hauptsitz in G-Stadt vernetzt sind.
  7. bb)Die Beklagte zu 3 hat keinen nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil des Personals, welches von der Beklagten zu 1 nach dem Vortrag des Klägers zur Erfüllung der Aufträge in den Losen 1 und 2 eingesetzt war, übernommen. Der Kläger hat im Termin vom 20. September 2011 erklärt, dass entgegen der Annahme in der Berufungsbegründung der Arbeitnehmer K. tatsächlich nicht von der Beklagten zu 3 eingestellt worden sei. Danach sind unstreitig 26 ehemalige Arbeitnehmer der Beklagten zu 1 von der Beklagten zu 3 übernommen worden, bei denen es sich ganz überwiegend um Fahrer, Müllwerker und Lader handelt. Der ehemalige Betriebsleiter der Beklagten zu 1 am Standort S., Herr P. W., und der frühere Disponent, Herr W. Sch., die im Hinblick auf ihre herausgehobene Stellung und besondere Qualifikation als Führungskräfte bzw. sog. "know-how-Träger" des damaligen Betriebsstandortes der Beklagten zu 1 in S. angesehen werden können, sind von der Beklagten zu 3 unstreitig nicht übernommen worden. Nach dem Vortrag des Klägers in der Berufungsbegründung waren in dem Tätigkeitsbereich der Lose 1 und 2, den er als übergangsfähigen Betriebsteil ansieht, insgesamt 43 Mitarbeiter beschäftigt. Allein die Einstellung von 26 der ehemals 43 in diesem Tätigkeitsbereich eingesetzten Arbeitnehmer begründet nicht die Annahme, dass damit ein nach Zahl und Sachkunde wesentlicher Teil des Personals übernommen worden ist. Handelt es sich - wie hier - um keine Arbeitsplätze, die hohe Anforderungen an die Qualifikation der Arbeitnehmer stellen, genügt selbst ein Anteil von 75 % der früheren Beschäftigten nicht, um die Übernahme der Hauptbelegschaft feststellen zu können (BAG 10. Dezember 1998 - 8 AZR 676/97 - NZA 1999, 420 , zu II 1 b cc der Gründe). Bei den übernommenen Arbeitnehmern handelt es sich im Wesentlichen um Fahrer, Müllwerker und Lader, die Tätigkeiten verrichten, die jedenfalls keine hohen Anforderungen an die Qualifikation stellen. Die beiden maßgeblichen Führungskräfte des ehemaligen Betriebsstandorts der Beklagten zu 1 in S., die unter dem Gesichtspunkt der Sachkunde von wesentlicher Bedeutung sind und die Arbeitsorganisation prägen, sind von der Beklagten zu 3 gerade nicht übernommen worden. Allein die Übernahme von 60 % der früheren Beschäftigten der Beklagten zu 1 am Standort S., bei denen ein hoher Qualifikationsgrad nicht angenommen werden kann und die im Wesentlichen eher einfachere Tätigkeiten als Fahrer, Müllwerker und Lader verrichtet haben, reicht nicht aus, um eine Übernahme der Hauptbelegschaft bzw. eines nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teils des Personals feststellen zu können.
  8. cc)Die bloße Funktions- und Auftragsnachfolge stellt keinen Betriebsübergang dar. Die Neuvergabe eines Auftrags ist zunächst nur für die Folge des Wettbewerbs auf dem freien Dienstleistungsmarkt. Der Übergang einer wirtschaftlichen Einheit setzt neben einer etwaigen Auftragsnachfolge die Feststellung zusätzlicher Umstände voraus, die in der Gesamtwürdigung die Annahme des Fortbestands der wirtschaftlichen Einheit rechtfertigen. Eine Tätigkeit ist noch keine wirtschaftliche Einheit. Dies gilt auch dann, wenn ein Dienstleistungsauftrag - wie hier - der Hauptauftrag eines Betriebes ist. Zwar kann der Wegfall des einzigen Auftraggebers - hier des Rhein-Lahn-Kreises - für ein Unternehmen und seine Arbeitsplätze existenzvernichtend sein, der Übergang einer wirtschaftlichen Einheit setzt jedoch den Fortbestand der organisatorischen Zusammenfassung und der funktionellen Verknüpfung von Ressourcen voraus (BAG 28. Mai 2009 - 8 AZR 273/08 - NZA 2009, 1267 zu B I 2 d bb der Gründe). Daran fehlt es. Im Hinblick darauf, dass die Beklagte zu 1 weder wesentliche Betriebsmittel noch einen nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil des Personals der Beklagten zu 1 übernommen hat, liegt nach der vorzunehmenden Gesamtwürdigung kein Betriebs(teil)übergang vor. 3. Die Kündigung ist auch nicht wegen fehlerhafter Anhörung des Betriebsrats nach § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG unwirksam. Die Beklagte hat den Betriebsrat mit Schreiben vom 18. Mai 2010 unter Angabe der Sozialdaten des Klägers und Bezugnahme auf die geführten Gespräche sowie den Interessenausgleich ordnungsgemäß angehört. Nach dem Vortrag der Beklagten hatte der Betriebsrat aufgrund der zuvor geführten Gespräche und den Interessenausgleichsverhandlungen hinreichende Vorkenntnisse über den Kündigungssachverhalt. Einer näheren Darlegung der Kündigungsgründe durch den Arbeitgeber bedarf es nicht, wenn der Betriebsrat bei Einleitung des Anhörungsverfahrens bereits über den erforderlichen Kenntnisstand verfügt, um zu der konkret beabsichtigten Kündigung eine sachgerechte Stellungnahme abgeben zu können. Zur Darlegung einer ordnungsgemäßen Darlegung des Betriebsrates nach § 102 BetrVG reicht es dann aus, wenn der Arbeitgeber zur Betriebsratsanhörung weitgehend auf den dem Betriebsrat aus den Verhandlungen über den Interessenausgleich und die Namensliste bekannten Sachverhalt Bezug nimmt. Erst wenn der Arbeitnehmer diesen Sachvortrag konkret bestreitet, muss der Arbeitgeber in diesem Punkt ggf. die Vorkenntnisse des Betriebsrats weiter substantiieren bzw. beweisen (BAG 21. Februar 2002 - 2 AZR 581/00 - EzA KSchG § 1 Interessenausgleich Nr. 10, zu B II 2 b der Gründe). Soweit der Kläger zur Begründung einer fehlerhaften Betriebsratsanhörung angeführt hat, dass er zwar nicht schwerbehindert sei, ihm jedoch aufgrund eines Arbeitsunfalls ein Grad der Behinderung von 30 bescheinigt worden sei, ist dieser Umstand unerheblich. Gleiches gilt, soweit er darauf verwiesen hat, dass die Beklagte zu 1 den Betriebsrat über die Möglichkeit einer Weiterbeschäftigung nicht unterrichtet habe. Die dem Betriebsrat nach § 102 Abs. 1 BetrVG mitzuteilenden Gründe für die Kündigung sind subjektiv determiniert. Der Betriebsrat ist ordnungsgemäß angehört worden, wenn ihm der Arbeitgeber die aus seiner Sicht tragenden Gründe mitgeteilt hat (BAG 05. November 2009 - 2 AZR 676/08 - NZA 2010, 457 , zu II 2 a der Gründe). Im Hinblick darauf, dass für den Kläger gemäß der im Interessenausgleich festgehaltenen gemeinsamen Überprüfung der Betriebspartner keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit bestand und auch keine Sozialauswahl vorgenommen wurde, war die Beklagte zu 1 auch nicht gehalten, die vom Kläger angeführten Umstände dem Betriebsrat mitzuteilen. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass die Beklagte zu 1 die aus ihrer Sicht tragenden Gründe dem Betriebsrat mitgeteilt hat. 4. Die Unwirksamkeit der Kündigung ergibt sich nicht aus § 17 KSchG. Die Beklagte zu 1 hat noch vor Ausspruch der Kündigungen eine ordnungsgemäße Massenentlassungsanzeige bei der Agentur für Arbeit erstattet. Anhaltspunkte für inhaltliche Mängel der Anzeige sind weder vorgetragen noch ersichtlich. II. Der gegen die Beklagte zu 3 gerichtete Beschäftigungsantrag zu 2. ist ebenfalls unbegründet. Die Beklagte zu 3 ist nicht zur Beschäftigung des Klägers verpflichtet, weil sein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten zu 1 wirksam zum 31. Dezember 2010 beendet worden ist und gemäß den obigen Ausführungen kein Betriebs(teil)übergang von der Beklagten zu 1 auf die Beklagte zu 3 stattgefunden hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Eine Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen. Permalink: https://openjur.de/u/2214601.html ( https://oj.is/2214601 ) Volltext Druckansicht Zitate 10 Zitiert 0 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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