Vm. § 266 Abs. 1 StGB bzw. aus § 826 BGB verpflichtet, an die Klägerin Schadensersatz iHv. € 66.083,93 (Stichwort: "Rücküberweisungen von Kunden") zu zahlen. Der Beklagte bestreitet nicht, dass er die Klägerin um € 66.083,93 geschädigt hat, indem er in insgesamt 10 Fällen von April 2001 bis November 2005 rechtsgrundlose Geldüberweisungen der Klägerin in einer Gesamthöhe von € 66.083,93 an verschiedene Kunden veranlasst hat, die Kunden anschließend durch Täuschung zur Rücküberweisung der eingegangenen Beträge auf das allein seiner Verfügung unterliegende Sparkonto Nr. 301 710 455 bei der Sparkasse N. bewegt und schließlich persönlich die eingegangenen Beträge vereinnahmt hat. Wie oben - unter Ziff. II. 2.
Vm. § 266 Abs. 1 StGB bzw. aus § 826 BGB verpflichtet, an die Klägerin € 26.488,64 (Stichwort: "Abhebungen Sparkonto K.-Fußballer" [€ 48.988,64 - € 22.500,00]) zu zahlen. Bereits die Rechtsvorgängerin der Klägerin hatte unstreitig für die Betriebsfußballmannschaft ("K.-Fußballer") bei der Sparkasse N. ein Konto Nr. 000 000 000 angelegt, auf das der Beklagte als sog. Teamcaptain Zugriff hatte, um damit sämtliche Aufwendungen für die Mannschaft zu bestreiten. Die Klägerin zahlte unstreitig für die Jahre 2001 bis 2011 Sponsoringbeträge in einer Gesamthöhe von € 22.500,00 auf das Konto ein. Der Beklagte hat nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Klägerin dieses Sparkonto wie eine "Schwarze Kasse" missbraucht. Auf diesem Konto gingen nicht nur die Sponsoringbeträge, sondern auch andere Geldbeträge ein, die sich der Beklagte dorthin hat überweisen lassen. Der Beklagte hat über die Jahre, was ebenfalls unstreitig ist, insgesamt € 48.988,64 von diesem Konto abgehoben. Ob die Ansicht des Arbeitsgerichts zutrifft, der Beklagte sei nicht verpflichtet, die Sponsoringbeträge von € 22.500,00 - zumindest teilweise - zurückzuzahlen, weil die Klägerin die zweckwidrige Verwendung der freiwillig geleisteten Fördermittel für die Fußballmannschaft nicht substantiiert vorgetragen habe, ist mangels Zulässigkeit der Anschlussberufung nicht zu prüfen. Jedenfalls ist die Entscheidung des Arbeitsgerichts, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin Schadensersatz in Höhe der Differenz zwischen € 48.988,64 und € 22.500,00, mithin € 26.488,64, zu zahlen, nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat diese Differenzbeträge jeweils kurz nach der Einzahlung vom Sparkonto abgehoben, ohne dass sich ein Bezug zum Betriebsfußball herstellen ließe. Die Erwägungen der Berufung zum rechtlichen Status der Betriebsfußballmannschaft als "BGB-Gesellschaft", mit der Rechtsfolge, dass die Klägerin nicht berechtigt sei, Ansprüche gegen den Beklagten wegen Veruntreuung der Geldbeträge auf diesem Sparkonto geltend zu machen, sind fehlsam. Die Sportgruppe hat keine eigene Rechtspersönlichkeit und kein eigenes Vermögen, dass der Beklagte nach Gutdünken für seine privaten Zwecke hätte verwenden dürfen. Er war vielmehr gegenüber der Klägerin weisungsgebunden und zur zweckentsprechenden Verwendung der eingezahlten Gelder verpflichtet. Auch mit dem Argument, die Klägerin habe die Geldbeträge, die sie der Fußballmannschaft gewährt habe, als Betriebsausgaben von der Steuer abgesetzt, kann der Beklagte seine Haftung für den verursachten Schaden nicht ausschließen oder mindern. Soweit der Klägerin Steuervorteile entstanden sein sollten, sind diese bei einer Rückabwicklung im Wege des Schadensersatzes durch die Besteuerung der Ersatzleistung wieder zu korrigieren (BGH 01.03.2011 - XI ZR 96/09 - Rn. 8, 13 mwN, DB 2011, 1158 ). Soweit der Beklagte einwendet, die Nachlässigkeit der Klägerin, die von ihm keine weitergehenden Belege, Quittungen oder sonstigen Verwendungsnachweise gefordert habe, könne nicht zu seinen Lasten gehen, muss sich die Klägerin ein Mitverschulden nicht anrechnen lassen. Der Beklagte, der die Klägerin über Jahre hinweg vorsätzlich und sittenwidrig geschädigt hat, kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, die Klägerin habe leichtfertig gehandelt, weil sie ihm vertraut und ihn nur nachlässig kontrolliert habe. Wie oben - unter Ziff. II. 2. a) und 2 b) der Entscheidungsgründe - ausgeführt, ist der Schadensersatzanspruch der Klägerin weder verjährt noch aufgrund der Ausgleichsklausel in § 9 des Aufhebungsvertrags ausgeschlossen. cc)
Vm. § 266 Abs. 1 StGB bzw. aus § 826 BGB verpflichtet, an die Klägerin € 35.702,10 (Stichwort: "Kassenbarauszahlungen") zu zahlen. Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass sich der Beklagte in insgesamt 77 Fällen in einer Gesamthöhe von € 35.702,10 Bargeld aus der Kasse hat auszahlen lassen, indem er die Unterschriften der die Auszahlung veranlassenden Mitarbeiter gefälscht oder ihnen tatsächlich nicht gegebene Rechtsgründe vorgetäuscht hat. Er ist deshalb zum Schadensersatz verpflichtet. Entgegen der Ansicht der Berufung ist der diesbezügliche Vortrag der Klägerin nicht unsubstantiiert. Die Klägerin hat bereits in der Klageschrift unter zulässiger Bezugnahme auf eine anliegende Tabelle ("Übersicht Kassenauszahlungen", Anlage K 35, Bl. 141/142 d.A.) ausgeführt, dass sich der Beklagte in den Jahren von 2002 bis 2008 insgesamt € 35.702,10 in bar aus der Kasse hat auszahlen lassen, ohne dass eine Veranlassung durch den Betriebssport bestanden habe. Der Beklagte durfte dieses Vorbringen nicht pauschal mit Nichtwissen bestreiten. Zwar gilt allgemein, dass die geordnete Darstellung von Tatsachen nicht durch pauschale Bezugnahme auf Anlagen ersetzt werden kann. Hinsichtlich der Aufzählung der 77 Kassenauszahlungen, die an den Beklagten erfolgt sind, hat die Klägerin auf eine zweiseitige Tabelle verwiesen, was hinsichtlich der Vielzahl einzelner Positionen sachgerecht ist. Letztlich ist es unerheblich, dass die Klägerin die 77 Einzelpositionen in übersichtlicher Tabellenform als Anlage K 35 vorgelegt hat, anstatt sie in die Klageschrift zu kopieren. Dem Beklagten war zuzumuten, die in nachvollziehbarer Weise aufgearbeitete Tabelle durchzuarbeiten und zu den einzelnen durchnummerierten Positionen Stellung zu nehmen. Es ist keineswegs so, dass er sich aus der Tabelle selbst hätten zusammensuchen müssen, wie die geltend gemachte Forderung sich nach Grund und Höhe errechnete. Der in der Klageschrift zusammengefasst wiedergegebenen Betrag von € 35.702,10 ließ sich ohne Mühe aus der Tabelle nachvollziehen. Wenn der Beklagte geltend machen will, dass der Klägerin durch die Kassenbarauszahlungen kein Schaden entstanden ist, weil er die 77 aufgeführten Auszahlungsbeträge für die Betriebsfußballmannschaft verwendet habe, so ist er verpflichtet, detailliert vorzutragen, welche Beträge er für den Betriebssport und nicht für sich privat verwendet hat. Das schlichte Bestreiten mit Nichtwissen ist gemäß § 138 Abs. 4 ZPO unzulässig, so dass das Vorbringen der Klägerin als zugestanden gilt, § 138 Abs. 3 ZPO. Der Beklagte kann sich nicht mit Erfolg auf die Abgeltungsklausel in § 9 des Aufhebungsvertrags oder die Einrede der Verjährung berufen. Insoweit wird auf die Ausführungen unter Ziff. II. 2. a) und 2 b) der Entscheidungsgründe Bezug genommen. dd)
Vm. § 266 Abs. 1 StGB bzw. aus § 826 BGB verpflichtet, an die Klägerin Schadensersatz iHv. € 20.710,00 (Stichwort: "Fall T.") zu zahlen. Auch dies hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt. Entgegen der Ansicht der Berufung hat die Klägerin substantiiert vorgetragen, dass ihr Kunde T., Betreiber des Cafés am Kurpark E., dem Beklagten zur Begleichung seiner Versorgungsschulden ausweislich der vorgelegten Quittungsdurchschläge (Bl. 263 ff d.A.) von Mai 2009 bis April 2010 insgesamt € 20.710,00 in bar übergeben hat, die der Beklagte jedoch nicht an sie abgeführt, sondern selbst vereinnahmt habe. Diesen Vortrag kann der Beklagte nicht pauschal mit Nichtwissen bestreiten. Eine Erklärung mit Nichtwissen ist gemäß § 138 Abs. 4 ZPO nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind. Da der Beklagte ausweislich der vorgelegten Quittungsdurchschriften dem Kunden T. den Empfang des Bargeldes quittiert hat, ist ein bloßes Bestreiten mit Nichtwissen prozessual unbeachtlich. Für Geschehnisse im Bereich der eigenen Wahrnehmungsmöglichkeiten besteht grundsätzlich eine Pflicht der Partei, sich das für die Erklärung erforderliche Wissen zu verschaffen. Das Vorbringen der Klägerin ist daher als zugestanden anzusehen, § 138 Abs. 3 ZPO. Der Beklagte kann sich nicht mit Erfolg auf die Abgeltungsklausel in § 9 des Aufhebungsvertrags oder die Einrede der Verjährung berufen. Insoweit wird auf die Ausführungen unter Ziff. II. 2. a) und 2 b) der Entscheidungsgründe Bezug genommen. ee)
Vm. § 266 Abs. 1 StGB bzw. aus § 826 BGB verpflichtet, an die Klägerin Schadensersatz iHv. € 56.792,16 (Stichwort: "Fall Kur- und Sporthotel F.") zu zahlen. Auch insoweit sind die Ausführungen des Arbeitsgerichts in keiner Weise zu beanstanden. Entgegen der Ansicht der Berufung hat die Klägerin substantiiert vorgetragen, dass der Beklagte im Mai 2009 ausstehende Forderungen der Klägerin gegen den Kunden Kur- und Sporthotel F. aus D. in einer Gesamthöhe von € 59.653,58 unter Fälschung der Unterschrift seines Vorgesetzten mit der Begründung "Insolvenz" ausgebucht habe (Bl. 92 d.A.). Tatsächlich habe der Kunde F. dem Beklagten in der Zeit vom Juli 2007 bis Juni 2008 insgesamt 13 Schecks über einen Gesamtbetrag von € 56.972,16 überreicht, die dem Konto des Kunden werthaltig belastet worden seien. Der Beklagte habe die Schecks nicht an sie weitergeleitet, sondern die Scheckbeträge für sich selbst vereinnahmt. Von 5 Schecks über Beträge iHv. insgesamt € 14.000,00 legte die Klägerin darüber hinaus Ablichtungen nebst Einlieferungsformularen zwecks Gutschrift auf dem Konto der Ehefrau des Beklagten bei der W.bank vor (Bl. 601 ff d.A.). Dem Beklagten ist es verwehrt, diesen substantiierten Vortrag der Klägerin pauschal mit Nichtwissen zu bestreiten. Bei eigenen Handlungen oder Wahrnehmungen ist eine Erklärung nach § 138 Abs. 4 ZPO mit Nichtwissen nicht zulässig. Über die Höhe der veruntreuten Geldbeträge verfügt der Beklagte zweifellos über eigene Wahrnehmungen, so dass die Geständnisfiktion des § 138 Abs. 3 ZPO greift. ff)
Vm. § 266 Abs. 1 StGB bzw. aus § 826 BGB verpflichtet, an die Klägerin Schadensersatz iHv. € 5.000,00 (Stichwort: "Auszahlungsanweisung Zuschuss Betriebssport") und iHv. € 14.929,28 (Stichwort: "Scheck E.-Rückerstattung") zu zahlen. Der Beklagte bestreitet nicht, dass er im Mai 2006 unter Fälschung der Unterschrift seines Vorgesetzten oder jedenfalls durch dessen Täuschung eine Auszahlungsanweisung mit dem Stichwort "Zuschuss Betriebssport" über € 5.000,00 gefertigt (Bl. 61 d.A.) und diesen Geldbetrag auf das Konto seiner Ehefrau bei der W.bank überwiesen hat (Kontoübersicht, Bl. 597 d.A.). Der Beklagte bestreitet auch nicht, die Klägerin im August 2008 darüber getäuscht zu haben, dass eine Kundin (Kläranlagenbetriebsverband E.- und W.) eine E.-Rückerstattung über € 14.929,28 mittels Scheck wünsche, und den von der Klägerin ausgestellten Scheck über diese Summe auf seinem Privatkonto bei der S.-Bank eingelöst hat (Kontoauszug, Bl. 618 d.A.). Der Beklagte kann sich nicht mit Erfolg auf die Abgeltungsklausel in § 9 des Aufhebungsvertrags oder die Einrede der Verjährung berufen. Insoweit wird auf die Ausführungen unter Ziff. II. 2 a) und 2 b) der Entscheidungsgründe Bezug genommen. gg)
Vm. § 266 Abs. 1 StGB und aus § 826 BGB verpflichtet, an die Klägerin Schadensersatz iHv. € 2.464,66 (Stichwort: "Scheck N.") zu zahlen. Im Februar 2007 reichte der Beklagte unstreitig einen auf die Sparkasse W. bezogenen, an die Klägerin adressierten Scheck über € 2.464,66 (ausgestellt in L. am 18.01.2007) ein, dessen Gutschrift auf das Konto seiner Ehefrau bei der W. Bank erfolgte, über das er selbst verfügungsberechtigt war (Kontoübersicht, Bl. 594-596 d.A.). Entgegen der Ansicht der Berufung ist der diesbezügliche Schadensersatzanspruch der Klägerin - wie oben unter Ziff. II. 2 a) und 2 b) ausgeführt - weder verjährt noch aufgrund der Ausgleichsklausel in § 9 des Aufhebungsvertrags ausgeschlossen. hh)
Vm. § 266 Abs. 1 StGB bzw. aus § 826 BGB verpflichtet, an die Klägerin Schadensersatz iHv. € 2.300,00 (Stichwort: "Rückerstattung Kaution") zu zahlen. Der Beklagte hat unstreitig unter Fälschung der Unterschrift und Täuschung seines unmittelbaren Vorgesetzten diesen veranlasst, für die Kundin Sport- und Freizeitanlage K. GmbH (Bl. 64 d.A.) unter dem Stichwort "Rückerstattung Kaution" im Februar 2008 einen Betrag von € 1.000,00 zur Auszahlung anzuweisen. Im Juli 2008 hat er mit dem gleichen Tatmuster eine Auszahlungsanweisung über € 1.300,00 an die Kundin E. H. (Café B.) veranlasst (Bl. 65 d.A.). Beide Geldbeträge hat er seinem Privatkonto gutschreiben lassen. Die Schadensersatzansprüche der Klägerin sind entgegen der Ansicht der Berufung - wie oben unter Ziff. II. 2
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.