Tenor I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 22. Mai 2015 - 6 Ca 1123/14 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. II. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung der Beklagten gegenüber dem Kläger wegen Diebstahlsverdachts. Der bei Kündigungsausspruch 60 Jahre alte, ledige Kläger wurde von der Beklagten, einem optische Geräte anfertigenden Unternehmen mit ca. 350 Mitarbeitern, im August 1971 als Auszubildender eingestellt. Zuletzt ist er als Team Assistent im Facility Management der Beklagten beschäftigt und bezieht ein monatliches Bruttogehalt von durchschnittlich 5.420,00 Euro. Zuvor war der Kläger Mitarbeiter der Abteilung CO-IT der Beklagten. Bei der Beklagten existiert ein Schließanlagensystem, bei dem Mitarbeiter mittels eines ihnen zugeordneten Transponders zu bestimmten Türen im Betrieb Zugang haben. Die Schließzylinder der einzelnen Türen lassen sich technisch so auswerten, dass erkennbar ist, mit welchem Transponder zu welchem Zeitpunkt welche Tür bedient worden ist. Zuständig für das Schließanlagensystem ist der Betriebsschlosser P, sein Stellvertreter insoweit ist der Kläger. Der Zeuge P war vom 06. Oktober 2014 bis 17. Oktober 2014 arbeitsunfähig erkrankt. Der Kläger teilt sich mit dem Zeugen P ein Büro mit der Tür CE 05 (im Folgenden: Bürotür Kläger/P) in der Abteilung Technische Dienste. Die Abteilung befindet sich bei der Beklagten im Erdgeschoss des Gebäude C, das ua. über den Hauseingang C (im Folgenden: Tür Hauptzugang C) betreten werden kann. Der Zugang zur Abteilung Technische Dienste erfolgt über die dortige Haupttür CE 02 (im Folgenden: Abteilungstür Technische Dienste). Die CO-IT-Abteilung der Beklagten befindet sich im 1. Obergeschoss des direkt mit dem Gebäude C verbundenen Gebäude B, das ua. durch ein Treppenhaus mit zwei Treppen und 23 Stufen vom Gebäude C aus erreicht werden kann. Der Zutritt zur CO-IT-Abteilung erfolgt ausschließlich über die Tür B 117 (im Folgenden: Flurtür IT), zum EDV Rechenzentrum gelangt man über die angrenzende Tür B 119 (im Folgenden: Tür Rechenzentrum IT). Die Türen in der CO-IT-Abteilung verschließen sich nach Öffnung mit dem Transponder nach einer gewissen Zeit automatisch wieder. Am Samstag, den 11. Oktober 2014, an dem der Kläger nicht arbeiten musste, betrat er ausweislich der korrigierten Schließzylinderauswertung der betroffenen Türen mit seinem Transponder um 08.01 Uhr das Gebäude C über die Tür Hauptzugang C, um 08.07 Uhr über die Abteilungstür Technische Dienste und über die Bürotür Kläger/P sein Büro, buchte diese Tür erneut um 08.09 Uhr, um 08.10 Uhr die Abteilungstür Technische Dienste und nutzte zum Verlassen des Gebäudes die Tür Hauptzugang Gebäude C um 8.10 Uhr. Am 13. Oktober 2014 betrat der Kläger, der üblicherweise gegen 5.30 Uhr die Zeiterfassung betätigt, bereits um 5.11 Uhr das Gebäude C über die Tür Hauptzugang C und öffnete die Bürotür Kläger/P um 5.12 Uhr. Um 5.26 Uhr bediente der Kläger das Zeiterfassungssystem der Beklagten am Terminal B. Die Beklagte informierte am 16. Oktober 2014 einen Vertreter des bei ihr gebildeten Betriebsrates, dass eines von acht im September 2014 gelieferten Laptops, ein HP ZBook zum Listenpreis von 2.634,50 Euro, im Zeitraum vom 10. Oktober bis 16. Oktober 2014 abhandengekommen sei. Die Durchführung und die Ergebnisse der von der Beklagten in der Folge durchgeführten Auswertung des Schließsystems sind zwischen den Parteien streitig, insbesondere, inwieweit aufgrund zeitlicher Übereinstimmungen seiner Zutrittszeiten mit festgestellten Schließungen durch einen Zweittransponder des arbeitsunfähig erkrankten Zeugen P Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Kläger am 11. Oktober 2014 das von der Beklagten vermisste Laptop aus der CO-IT-Abteilung entwendet und am 13. Oktober 2014 erneut nach dem zugehörigen Netzteil gesucht und ein nicht registriertes Netzteil an sich genommen hat. Der bis zur Bestellung des weiteren Geschäftsführers S am 12. November 2014 einzige und zuletzt unstreitig damals allein kündigungsberechtigte Geschäftsführer der Beklagten Dr. S befand sich vom 18. Oktober bis 02. November 2014 in Mallorca in Urlaub. Nach seiner Rückkehr am 03. November 2014 übersandte die Beklagte am 04. November 2014 an den seit 24. Oktober 2014 arbeitsunfähig erkrankten Kläger, dessen Folgeerkrankungsmitteilung am 31. Oktober 2014 eingegangen war, unter dessen Wohnanschriften in B und in A-Stadt eine Anhörungsbogen und bat ihn um Aufklärung, was er an seinem arbeitsfreien Tag, am 11. Oktober 2014, in der Liegenschaft der Beklagten zu erledigen gehabt habe (Frage 1), warum er am 13. Oktober 2014 das Gebäude sehr früh betreten, sich erst deutlich später im Buchungsterminal angemeldet und was er in der Zwischenzeit erledigt habe (Frage 2), ob er eine Erklärung für von ihr feststellte Auffälligkeiten beim Betreten der CO-IT-Abteilung fast genau zu seinen Geländezutrittszeiten habe (Frage 3) und erklären könne, warum bei den Auffälligkeiten im Bereich der Abteilung CO-IT mit dem Transponder des erkrankten Zeugen P gebucht worden sei (Frage 4). Der Kläger verwehrte sich per E-Mail unter dem 09. November 2014 gegen einen Diebstahlsvorwurf und teilte der Beklagten mit, er habe am 11. Oktober 2014 beim Bezahlen eines Einkaufs bemerkt, dass seine Geldbörse gefehlt habe und diese im Werk geholt, wobei er zuvor krankheitsbedingt zur Toilette gemusst habe. Nachdem er am 13. Oktober 2014 krankheitsbedingt nicht habe schlafen können und sich auch sonst nicht wohlgefühlt habe, sei er etwas früher als normal auf Arbeit gefahren, habe dringend im Gebäude C zur Toilette gemusst und sich erst danach im Gebäude B eingecheckt. Zu den beiden weiteren Fragen 3 und 4 erklärte der Kläger, im Moment eine Äußerung nicht abgeben und seine Vermutungen in einem persönlichen Gespräch darlegen zu wollen. Auch in einem im Anschluss vom Kläger für den 13. November 2014 angebotenen und durchgeführten persönlichen Gespräch gab er zu diesen Fragen gegenüber der Beklagten keine Erklärung ab, äußerte jedoch im Anschluss gegenüber dem Betriebsratsvorsitzenden H seine Vermutung, dass der ganze Vorfall im Zusammenhang mit seinem seit einem Jahr verschlechterten Verhältnis zu seinem Vorgesetzten P stehe, den er als Fuhrparkmanager in 2013 darauf hingewiesen habe, dass er mehr Benzin tanke als sein Tank im Firmenfahrzeug fassen könne. Die Beklagte hörte am 17. November 2014 den bei ihr gebildeten Betriebsrat zu einer beabsichtigten fristlosen, hilfsweise ordentlichen Kündigung des Klägers zum 30. Juni 2015 in Form der Verdachts- und Tatkündigung an. Wegen der Einzelheiten des Anhörungsbogens nebst den entsprechenden Anlagen wird auf Bl. 51 - 76 d. A. Bezug genommen. Der Betriebsrat erklärte unter dem 21. November 2014 hinsichtlich der außerordentlichen und am 25. November 2014 hinsichtlich der ordentlichen Kündigung, er nehme die Kündigung zur Kenntnis. Die Zeugin S reiste mit den Kündigungsschreiben zum Wohnsitz des Klägers nach A-Stadt. Sie übergab dem Kläger dort am 24. November 2014 eine vom gleichen Tag datierende schriftliche außerordentliche, fristlose Kündigung und am 25. November 2014 ein von diesem Tag datierendes Kündigungsschreiben mit einer hilfsweise ordentlichen Kündigung zum 30. Juni 2015. Der Kläger hat am 08. Dezember 2014 beim Arbeitsgericht Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - Kündigungsschutzklage erhoben. Er hat erstinstanzlich im Wesentlichen geltend gemacht, er habe weder den Laptop, noch ein Netzteil gestohlen. Auch ein schwerwiegender Verdacht liege nicht vor. Er bestreite mit Nichtwissen, dass das (von sieben am 10. Oktober 2014 ausgepackten) fehlende HP ZBook zu einem Preis von 2.634,50 Euro zwischen dem 10. und 16.Oktober 2014 abhandengekommen sei, die Information des Zeugen P hierüber am 16. Oktober 2014, die Einholung der Freigabe für die Auslesung, dass am 10., 11. und 13. Oktober 2014 kein anderer Mitarbeiter als er im Betrieb gewesen sei und dass die von der Beklagten behaupteten realen Zeitabweichungen an den Schließzylindern zutreffend seien, auch, dass die Datenauslesung im Beisein durch die Zeugen P und E gemeinsam erfolgt und eine Manipulation ausgeschlossen sei. Die Nachtschicht sei bis Samstagmorgen um 6.00 Uhr da, danach noch eine Sonderschicht ab 7.00 Uhr. Es werde mit Nichtwissen bestritten, dass der Transponder der Zeugen P, E, P und anderer in Frage kommender Mitarbeiter des Technischen Dienstes und der IT überprüft worden seien. Er habe nicht gewusst und bestreite mit Nichtwissen, dass der Zeuge P einen Zweittransponder besitze und auch nicht, wo er diesen aufbewahre. Die von der Beklagten behaupteten Buchungen mit diesem Transponder würden mit Nichtwissen bestritten. Der Kläger hat seine Einlassungen aus der Anhörung wiederholt und vorgetragen, selbst wenn die Buchungen des Transponders P stimmen sollten, müsse er quasi Zickzack im Gebäude gelaufen sein, was einem normalen Geschehensablauf zuwider laufe. Für den 13. Oktober 2014 habe er eine schlüssige und glaubhafte Erklärung (die ihm bei seiner Anhörung nicht direkt eingefallen sei, zumal er geglaubt habe, sein frühes Erscheinen mit Schlafmangel erklärt zu haben), da an diesem Tag der Reifenwechsel für neun Firmenfahrzeuge habe stattfinden sollen und dazu noch einige logistische Vorbereitungen zu treffen gewesen seien, weshalb er sich entschlossen habe, etwas zeitiger als sonst mit der Arbeit zu beginnen. Im Übrigen kämen in das EDV-Rechenzentrum neben ihm nicht nur die Zeugen P, E und P, sondern auch noch mindestens fünf bis sechs weitere Mitarbeiter der Abteilung Technische Dienste, offenbar auch die Zeugen B und S, sowie vier weitere IT-Mitarbeiter. Dass diese allesamt überprüft worden seien, werde mit Nichtwissen bestritten. Da er dem Betriebsratsvorsitzenden H seinen Verdacht mitgeteilt habe, jemand wolle ihn angesichts der Spannungen mit seinem Vorgesetzten P "hereinlegen", könne von einer fehlenden Einlassung zu den Fragen 3 und 4 des Anhörungsbogens nicht ausgegangen werden. Der Kläger hat die Einhaltung der Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB gerügt und die alleinige Kündigungsbefugnis des Zeugen Dr. St bestritten. Hinsichtlich der ordentlichen Kündigung habe die Beklagte die Anhörungsfrist nicht eingehalten, da die Zeugin S diese bereits am 24. November 2014 bei der Übergabe der außerordentlichen Kündigung in A-Stadt dabei gehabt habe. Eine frühere mündliche Mitteilung durch den Betriebsratsvorsitzenden werde bestritten. Der Kläger hat beantragt, 1. es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die außerordentliche fristlose Kündigung vom 24. November 2014 nicht geendet hat, 2. es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien auch nicht durch die hilfsweise ordentliche Kündigung vom 25. November 2014 zum nächstmöglichen Zeitpunkt bzw. zum 30. Juni 2015 endet, 3. es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern zu unveränderten Bedingungen über den 24. November 2014 hinaus fortbesteht. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat erstinstanzlich im Wesentlichen vorgetragen, die außerordentliche Kündigung sei jedenfalls wegen des dringenden Verdachtes, der Kläger habe das HP ZBook entwendet, gerechtfertigt. Der Zeuge B habe am 10. Oktober 2014 sieben der im September 2014 gelieferten acht ZBooks ausgepackt (eines sei bereits in der Testnutzung durch Herrn S gewesen) und auf den Tisch im Rechenzentrum gestellt. Am 16. Oktober 2014 um 11.30 Uhr habe der Zeuge B das Fehlen eines Laptops bemerkt und es dem Zeugen P mitgeteilt. Nachdem alle Räumlichkeiten der IT durchsucht gewesen seien, habe man den Betriebsratsvorsitzenden H und den Prokuristen G als Vertreter der Geschäftsführung informiert und die Freigabe für die Auslesung der Schließzylinder der Türen (im allein in Frage kommenden Zeitraum 10. Oktober bis 16. Oktober 2014, 11.30 Uhr) eingeholt. Bei deren Durchführung habe man am 16. Oktober 2014 festgestellt, dass es wegen nicht synchroner Uhrzeiten der Schließzylinder und einer Unschärfe beim Angleichen der Uhrzeit an die reale Zeit (Rundungsfehler) eine Zeitverschiebung zwischen der realen und der aufgezeichneten Zeit gegeben habe, die dann abgeglichen und - im Einzelnen näher ausgeführt - jeweils auf einer Excel-Tabelle, in die sämtliche Daten übertragen worden seien, bei Beibehaltung der Originalzeiten in der Datenbank korrigiert worden sei, wobei aus technischen Gründen noch Toleranzen von bis zu 2 Minuten möglich seien. Es seien folgende Buchungen mit dem Zweittransponder des Zeugen P unter der Bezeichnung "S P" aufgefallen, obwohl dieser damals arbeitsunfähig erkrankt gewesen sei und am Samstag, den 11. Oktober 2014 ohnehin nicht habe arbeiten müssen: "11. Oktober 2014, 8.00 Uhr, B 117, Flurtür IT, Buchung zum Eintritt11. Oktober 2014, 8.02 Uhr, B 119, Tür Rechenzentrum IT, Buchung zum Eintritt13. Oktober 2014, 5.12 Uhr, B 117, Flurtür IT, Buchung zum Eintritt13. Oktober 2014, 5.13 Uhr, B 117, Tür Rechenzentrum IT, Buchung zum Eintritt" Eine Überprüfung der Hauptaußentüren habe dann ergeben, dass genau zu diesen Zeiten auffällige Zutrittszeiten des Transponders des Klägers zum Werk zu verzeichnen gewesen seien, wobei eine am 17. Oktober 2014 durchgeführte Auslesung der Werksschranke und der Schleuse (Drehkreuz) nebst einer Kameraanalyse zu Tage gefördert habe, dass tatsächlich der Kläger im Betrieb gewesen sei. Auf Bitte des Betriebsrats seien dann am gleichen Abend noch die Abteilungstür PT (C02), die Elektrowerkstatt Abteilung PT, die Schlosserei Abteilung PT, die Bürotür Kläger/P (C05), der Lagerraum 1. OG Abteilung CO und die Bürotür IT-Support ausgelesen worden, wobei - neben den auffälligen Buchungen an der Abteilungstür Technische Dienste und der Bürotür Kläger/ P am Samstag, den 11. und am frühen Morgen des 14. Oktober 2014 - lediglich Folgendes auffällig gewesen sei: am 10. Oktober 2014 um 15.23 Uhr sei eine Buchung mit dem Zweittransponder "S P" an der Bürotür Kläger/P festzustellen gewesen und vier Minuten später (15.27 Uhr) an der gleichen Tür eine Verlassensbuchung mit dem Transponder des Klägers, der ausweislich der Zeiterfassung am 10. Oktober 2014 um 15.27 Uhr am Terminal im Gebäude B "geht" gebucht habe. Diese komplexen Daten seien am 20. Oktober 2014 dem aus dem Zeugen G, dem Betriebsratsvorsitzenden H und dem bei den Auslesungen beteiligten Betriebsratsmitglied E bestehenden Gremium vorgestellt worden und man habe entschieden, den Zeugen P zum Verbleib des Zweittransponders zu befragen. Dieser habe am gleichen Tag erklärt, er habe den Zweittransponder erhalten, um diesen temporär Kollegen geben zu können, wenn sie in Räume müssten, zu denen sie keine Zutrittsberechtigung hätten, er befinde sich an einem Schlüsselbund, den er außerhalb seiner Anwesenheitszeiten in seiner Arbeitsjacke im unverschlossenen Spind unterbringe. Da er am 02. Oktober 2014 bereits gesundheitlich angeschlagen gewesen sei, sei er sich nicht sicher, ob er den Transponder in den Spind gelegt oder auf seinem Schreibtisch im Büro Kläger/P abgelegt habe. Als er am 14. Oktober 2014 seine Krankmeldung vorbeigebracht habe, habe er den Schlüsselbund dem Zeugen S übergeben, wisse aber nicht mehr genau, wo er ihn aufgenommen habe. Die Beklagte hat vorgetragen, nach Eingang einer Folgekrankmeldung des Klägers am 31. Oktober 2014 habe man dessen schriftliche Anhörung zur Vorbereitung einer Verdachtskündigung vorbereitet und diese nach Information und Einverständnis des allein kündigungsberechtigten Geschäftsführers Dr. S nach seiner Rückkehr aus dem Urlaub am 03. November 2014 an seinem Wohnsitz in B K eingeworfen und zugleich per Einschreiben Rückschein an seinen Wohnsitz in A-Stadt versandt. Als Ergebnis der Nachforschungen deute alles darauf hin, dass der Kläger, der als früherer Mitarbeiter der Abteilung CO-IT habe wissen müssen, dass im Rechenzentrum ständig derartige Geräte aufbewahrt würden, den Laptop entwendet habe. Es sei davon auszugehen, dass er gewusst habe, wo sein im gleichen Büro sitzender engster Kollege P den Zweittransponder mit der Zutrittsberechtigung auch zur Abteilung CO-IT aufbewahre, dass er als dessen Krankheitsvertreter zudem die Möglichkeit gehabt habe, die Schließberechtigung des Zweittransponders im Rahmen tatsächlicher Anmeldungen am Schließsystem abzufragen, dass er am 10. Oktober 2014 um 15.23 Uhr die Funktionsfähigkeit des Transponders getestet habe, am Samstag, den 11. Oktober 2014 zwischen 08.02 Uhr (Buchung Zweittransponder P B 119, Tür Rechenzentrum IT) und 08.07 Uhr (Buchung Transponder Kläger Bürotür Kläger/P) den Laptop an sich genommen habe, in seinem Büro den Zweittransponder zurückgelegt und das Büro wieder verlassen habe. Es sei zu vermuten, dass er danach bemerkt habe, dass - da die Netzteile sämtlicher Laptops zu elektrischen Erstprüfung den Verpackungskartons im Vorfeld entnommen worden seien - das Netzteil fehle und deshalb am 13. Oktober 2014 auffällig früh (vgl. Abgleich der üblichen Buchungszeiten Zeiterfassung Bl. 23 ff. d. A.) das Unternehmen aufgesucht habe, wo wie erwartet niemand außer ihm im Gebäudekomplex B/C anwesend gewesen sei, zunächst sein Büro betreten habe, um den Zweittransponder erneut an sich zu nehmen und dann von 5.13 bis 5.26 Uhr im Rechenzentrum nach dem Netzteil gesucht habe, wobei er vermutlich eines der offen herumliegenden nicht registrierten Netzteile an sich genommen habe, da das registrierte Netzteil des streitgegenständlichen Laptops noch vorhanden sei. Sämtliche Mitarbeiter der Abteilung CO-IT und auch der Zeuge P, bei denen auch keinerlei Auffälligkeiten festgestellt worden seien, hätten glaubhaft versichert, das Laptop nicht entwendet zu haben. Auch bei der im Anschluss an die Anhörung des Klägers durchgeführten Auslesung aller nicht überprüften Zugangsmöglichkeiten seien keinerlei Auffälligkeiten bemerkt worden. Besonders auffällig sei, dass außer dem Kläger kein anderer Mitarbeiter zu den fraglichen Zeiten am 10., 11. und 14. Oktober 2014 an allen drei Tagen im Betrieb gewesen sei. Die Einlassungen des Klägers seien als Schutzbehauptung zu bewerten. Jedenfalls habe der Kläger, der grundsätzlich vereinbarungsgemäß erst um 6.30 Uhr die Arbeit beginne, lediglich aus persönlichen Gründen bereits um 5.30 Uhr in den Betrieb komme und die Zeit zuvor nutze, um in Ruhe zu frühstücken und Zeitung zu lesen, am 13. Oktober 2014 keinerlei Vorbereitungshandlungen für den erst um 8.00 Uhr beginnenden Reifenwechsel durchgeführt. Der Zeuge P habe bereits gegenüber dem Kläger erklärt, mitgeführte Reservekanister zu betanken, um sich den Zeitaufwand für die abendliche Betankung seines PKW zu ersparen. Entgegen der Andeutung des Klägers habe der Zeuge P bereits technisch keine Möglichkeiten gehabt, das Schließsystem zu manipulieren und im Übrigen die Auslesung zusammen mit dem Betriebsratsmitglied E durchgeführt. Die Anhörung des Betriebsrates habe ausweislich der vorgelegten Unterlagen am 17. November 2014 ordnungsgemäß stattgefunden. Bereits am Donnerstag, den 20. November 2014 habe der Betriebsratsvorsitzende H dem Personalleiter B nach der Sitzung des Betriebsrates mitgeteilt, der Betriebsrat werde zu beiden Kündigungen keine Stellungnahme abgeben. Die Zeugin S habe deshalb bereits am 21. November 2014 beide Kündigungsschreiben in Empfang genommen, mit der Anweisung, die fristlose Kündigung bereits am 24. und die ordentliche Kündigung erst am 25. November 2015 zu übergeben, wobei die Zeugin an beiden Tagen mit ihrem unmittelbaren Vorgesetzten, dem Personalleiter B, telefoniert habe und ständig erreichbar gewesen sei. Das Arbeitsgericht hat aufgrund Beschlusses vom 26. März 2015 Beweis erhoben am 21. Mai 2015 durch eine Ortsbegehung im Werk der Beklagten und durch Vernehmung der benannten Zeugen über die Behauptungen der Beklagten 1. zur Entdeckung des Verlustes des Laptops am 16 Oktober 2014, die Durchsuchung der IT-Räume (Zeugen B, P), 2. zur Auslesung und den Feststellungen im Zeitraum vom 10. bis 16. Oktober 2014 (Zeugen B, P, E, H, P), 3. zu fehlenden anderweitigen Auffälligkeiten (Zeugen P, B), 4. zu den Zeitunterschieden bei der Auslesung der Schließzylinder (Zeugen P, E), 5. zur nicht möglichen Manipulation des Schließsystems (Zeugen U, P) und 6. zur alleinigen Kündigungsbefugnis des Geschäftsführers Dr. S bis 12. November 2014 (Zeugnis B). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf Bl. 147 bis 169 d. A. Bezug genommen. Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 22. Mai 2015 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Klage sei - bis auf den bereits mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässigen Antrag zu 3) - zulässig, aber unbegründet. Bereits die Kündigung vom 24. November 2014 habe das Arbeitsverhältnis mit ihrem Zugang beendet, da die Voraussetzungen für eine außerordentliche Verdachtskündigung zur Überzeugung der Kammer vorlägen. Der sowohl nach dem Vortrag als auch nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme umfangreich in die Ermittlungen eingeschaltete Betriebsrat sei unter Berücksichtigung der subjektiven Determinierungslast ordnungsgemäß informiert worden und die Frist des § 102 Abs. 3 BetrVG eingehalten. Die Kündigung scheitere auch nicht an einem Verstoß gegen § 626 Abs. 2 BGB, da abzustellen sei auf die Kenntnis des damals allein Kündigungsberechtigten Geschäftsführers Dr. S, für den es eine Vertretungsregelung nicht gegeben habe. Dies stehe nach der Aussage des Zeugen B fest. Da der Geschäftsführer Dr. S erst am 03. November 2014 Kenntnis erlangt habe, komme es maßgeblich darauf, ob die Beklagte ihre Verpflichtung zur Aufklärung des restlichen Sachverhaltes und Anhörung des Klägers ohne schuldhaftes Zögern durchgeführt habe. Dies sei nach dem ab diesem Zeitpunkt unstreitigen Geschehensablauf zur Überzeugung der Kammer der Fall. Es liege der erforderliche dringende Verdacht einer schwerwiegenden Pflichtverletzung des Klägers vor, weil nach der Beweisaufnahme feststehe, dass der Kläger am Samstag, den 11. Oktober 2014 vermittels des Zweittransponders des Mitarbeiters P die Räume des Rechenzentrums aufgesucht habe, um dort den Laptop im Wert von 2.640,00 Euro zu entwenden und am Montag, den 13. Oktober 2014 erneut die Räume aufgesucht habe, um das fehlende Netzteil zu suchen. Der Zeuge B habe das Fehlen eines Laptops am 16. Oktober 2014 und die Meldung an den Zeugen P und die erfolglose Durchsuchung der IT-Räume bestätigt, der Zeuge P seine Information, die gemeinsame Durchsuchung, den weiteren Gang der Auswertung und Aufklärung wie von der Beklagten behauptet und dass mit Ausnahme der Buchungsdaten des Klägers keine Übereinstimmungen an beiden Tagen vorgelegen hätten. Auch habe er bestätigt, dass die Korrektur der Zeitfehler erfolgt und das Betriebsratsmitglied E weitgehend dabei gewesen sei. Der Zeuge P habe bestätigt, dass die Daten in den Schließzylindern selbst nicht veränderlich seien. Der Zeuge E habe das Einverständnis des Betriebsrats mit der Auslesung und die Vorlage der Ergebnisse an diesen und die gemeinsame Ansicht der Videoaufzeichnung ebenso bestätigt wie die Zeitkorrekturen. Der Betriebsratsvorsitzende H habe erklärt, zu diesem Zeitpunkt sei nur in der Halle H gearbeitet worden und man könne nur über den Zaun klettern, um außer über den Weg des Drehkreuzes in den Betrieb zu kommen. Der Zeuge P habe die Behauptungen zu seinem Zweittransponder bestätigt. Der Zeuge B habe wie der Zeuge P bestätigt, dass nur der Kläger an allen drei Tagen (10., 11. und 13. Oktober 2014) dagewesen sei. Danach sei ein vernünftiger Geschehensablauf, der den Kläger entlasten könne, nicht darstellbar. Wenn sich die zeitlichen Betretensvorgänge des Werkes in nahem zeitlichen Umfeld des Betretens des Rechenzentrums lediglich beim Kläger feststellen ließen und dieser zudem die einzige Person gewesen sei, bei der eine hohe Wahrscheinlichkeit bestanden habe, dass sie vom Aufenthaltsort des Zweittransponders P gewusst und auf diesen Zugriff gehabt habe, bestehe ein dringender Verdacht, dass es gerade der Kläger gewesen sei, der sich dieses Transponders entsprechend bedient habe. Auch aus der Stellungnahme des Klägers im Rahmen der erfolgten Anhörung ergäben sich keine Anhaltspunkte für einen anderweitigen Verlauf. Im Rahmen der Interessenabwägung und der Frage einer Weiterbeschäftigung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist sei zu berücksichtigen, dass der Kläger als Stellvertreter des Zeugen P umfangreiche Befugnisse bezüglich des Betretens zahlreicher Räume habe und daher nur eine permanente Überwachung oder seine Beschäftigung mit im Verhältnis zu seiner sehr hohen Vergütung geringwertigeren unschädlichen Aufgaben in Betracht gekommen wäre, was der Beklagten aufgrund des Ausmaß des Verstoßes letztlich nicht zuzumuten gewesen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf Bl. 192 bis 198 d. A. verwiesen. Der Kläger hat gegen das seinem Prozessbevollmächtigten am 09. Juli 2015 zugestellte Urteil mit am 05. August 2015 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom 04. August 2015 Berufung eingelegt und diese mit am 08. September 2015 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 04. September 2015 begründet. Der Kläger macht zur Begründung seiner Berufung nach Maßgabe seiner Berufungsbegründungsschrift vom 04. September 2015, auf die auf die ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 215 ff. d. A.), zweitinstanzlich im Wesentlichen geltend,es liege ein Verstoß gegen § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB vor, da der vollständige kündigungsrelevante Sachverhalt bereits am 16. Oktober 2014 vorgelegen habe und ab diesem Zeitpunkt der kündigungsberechtigte Dr. S hätte Kenntnis haben können und auch gehabt habe (Vernehmung des Zeugen P, Seite 9 2. Absatz = Bl. 155 d. A.), die Kündigung jedoch erst 5 ½ Wochen später erfolgt sei. Es könne die Frist nicht hemmen, dass der Geschäftsführer sich in Urlaub verabschiedet habe, da die Beklagte über eine professionelle Personallabteilung verfüge und es der Lebenserfahrung widerspreche, dass die Zurückgebliebenen vor Ort nicht mit dem Geschäftsführer in Kontakt stünden. Auch hätte die Personalleitung die Anhörung des Klägers bereits während der Urlaubsabwesenheit des Geschäftsführers einleiten können, auch der Kläger sei schließlich in seiner Krankheit in A-Stadt befragt worden. Zumindest den Zeugen P habe man früher befragen müssen oder aber jemand anderen zur Kündigung bevollmächtigen. Die Kündigung sei auch unwirksam, weil es am wichtigen Grund fehle. Es bleibe bestritten, dass der Laptop vom 10. bis 16. Oktober 2014 abhandengekommen sei. Die Schließzeiten seien nur vom 11. bis 13. Oktober 2014 ausgewertet worden, weil der Kläger in dieser Zeit zu ungewöhnlichen Zeiten im Betrieb gewesen sei. Nach dem 14. Oktober 2014 habe, nachdem der Zeuge P (während seiner Arbeitsunfähigkeit und auch ungewöhnlich) den Zweittransponder abgegeben gehabt habe, habe der Kollege S den Transponder gehabt. Auch nach der Beweisaufnahme hätten noch andere Mitarbeiter Zutritt zum IT-Raum und das Laptop könne nach Aussage des Zeugen B auch außerhalb der IT verbracht worden sein, so dass ein Abhandenkommen auch ohne zwingendes Betreten der IT möglich gewesen sei, zu der im Übrigen auch andere Mitarbeiter und Reinigungskräfte Zugang hätten. Auch die Zeitverschiebung könne eine andere gewesen sein und sei in der Tabelle veränderbar gewesen. Somit sei der Verdacht ihm gegenüber doch eher schwach. Die hilfsweise ordentliche Kündigung sei schon unwirksam, weil die Anhörungsfrist des Betriebsrats noch nicht abgelaufen gewesen sei. Es werde mit Nichtwissen bestritten, dass der nicht kündigungsberechtigte Zeuge B der Zeugin S am 24. November 2014 um 13.44 Uhr gesagt habe, sie solle die Kündigung am 25. November 2014 zustellen, zumal dies von der Zeugenaussage B abweiche, der angegeben habe, dienstags habe man der Zeugin gesagt, dass sie die Kündigung abgegeben könne. Der Kläger beantragt, 1. das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - 6 Ca 1123/14 - vom 22. Mai 2015 wird geändert, 2. es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die außerordentliche fristlose Kündigung vom 24. November 2014 nicht geendet hat, 3. es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien auch nicht durch die hilfsweise ordentliche Kündigung vom 25. November 2014 zum nächstmöglichen Zeitpunkt bzw. zum 30. Juni 2015 endet. Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz, Auswärtige Kammern Bad Kreuznach, vom 22. Mai 2015, 6 Ca 1123/14 , zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das vom Kläger angefochtene Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderung vom 21. Oktober 2015, auf die ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 243 ff. d. A.) und trägt zweitinstanzlich vor,ein Verstoß gegen die Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB liege nicht vor. Am 16. Oktober 2014 sei lediglich das Verschwinden des Laptops als Auslöser für die Ermittlungen festgestellt worden; allein über diese Tatsache habe der Zeuge P Mitteilung gemacht, wobei der Kreis der informierten Geschäftsleitung nicht gleichzusetzen sei mit der Geschäftsführung. Der Geschäftsführer Dr. S habe vor dem 03. November 2014 überhaupt keine Kenntnis gehabt. Eine Information des Geschäftsführers während seines Urlaubs sei nicht erforderlich gewesen. Selbst wenn man darauf abstellen wolle, es komme - obwohl dem Kläger gegenüber nicht weisungsbefugt - ausnahmsweise auf die Kenntnis des Zeugen B als Personalleiter an, weil von diesem aufgrund seiner Position zu erwarten sei, dass er die Geschäftsführung informiere, liege kein Organisationsverschulden darin, dass für eine kurzfristige Urlaubsabwesenheit von lediglich zwei Wochen nicht eigens Organisationsstrukturen eingerichtet würden, die den nur im Ausnahmefall nötigen sofortigen Ausspruch einer Kündigung ermöglichten. Zudem sei eine telefonische Unterrichtung des Geschäftsführers aufgrund der Komplexität des Sachverhalts nicht zielführend gewesen. Der Verdacht gegenüber dem Kläger sei dringend. Die Schließzylinder seien vom 10. bis 16. Oktober 2014 ausgewertet worden, nur vom 10. bis 13. Oktober 2014 hätten sich aber Auffälligkeiten ergeben. Der Kläger biete einen anderweitigen konkreten Geschehensablauf nicht an und setze sich insbesondere nicht damit auseinander, dass er neben seinen auffälligen Zutrittszeiten der einzige gewesen sei, der vom Aufenthaltsort des Zweittransponders P gewusst und darauf habe zugreifen können. Seine Ausführungen zur ordentlichen Kündigung seien unergiebig. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift vom 10. November 2015 Bezug genommen. Gründe A Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. I. Die Berufung ist zulässig. Sie ist gemäß § 64 Abs. 2 c ArbGG statthaft, wurde vom Kläger nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils am 09. Juli 2015 mit am 05. August 2015 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom 04. August 2015 form- und fristgerecht eingelegt (§ 66 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. § 519 ZPO) und mit beim Landesarbeitsgericht am 08. September 2015 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 04. September 2015 rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet (§ 66 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. § 520 ZPO). II. Die Berufung ist in der Sache nicht erfolgreich. Das Arbeitsgericht hat mit ausführlicher und zutreffender Begründung zu Recht angenommen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis bereits durch die außerordentliche Kündigung vom 24. November 2014, die der Kläger fristgerecht nach §§ 4 Satz 1, 13 Abs. 1 Satz 2 KSchG angegriffen hat, mit sofortiger Wirkung zum Zeitpunkt ihres Zugangs am gleichen Tag beendet worden ist. 1. Die Beklagte kann sich hinsichtlich der außerordentlichen Kündigung vom 24. November 2014 auf einen wichtigen Grund iSd. § 626 Abs. 1 BGB berufen. 1.1. Nach § 626 Abs. 1 BGB kann das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses selbst bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.