(1)der mietvertraglichen Vereinbarung der Parteien grundsätzlich berechtigt, die Grundsteuer als umlagefähige Betriebskosten mangels anderweitiger Vereinbarung entsprechend dem gesetzlichen Umlageschlüssel gemäß § 556a Abs. 1 S. 1, 2 HS BGB (Wohnfläche) auf die Beklagten umzulegen. Jedoch ist vorliegend die Betriebskostenabrechnung 2013 für die Beklagten als Wohnungsmieter hinsichtlich der Grundsteuer wegen Verstoßes gegen § 556a Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam, da die Mieter von mindestens sechs Kraftfahrzeugstellplätzen (vier Garagen und ein Carport mit zwei Stellplätzen), die nicht Wohnungsmieter sind, nicht an der Umlage beteiligt werden (vgl. AG Schöneberg, Urteil vom 06.11.2009, Grundeigentum 2009, 1630 ). Da die Grundsteuer auch für die Stellplätze anfällt, wären die Mieter dieser Stellplätze an der Grundsteuer zu beteiligen. Dies ist vorliegend nicht erfolgt, so dass der in der Abrechnung zugrunde gelegte Verteilungsmaßstab der Gesamtfläche zur Wohnfläche fehlerhaft ist. Da das Amtsgericht Saarburg in seinem Urteil vom 12.12.2014, Az. 5b C 397/13 lediglich über die im Jahr 2012 abgerechnete Grundsteuer entschieden hat, ist insoweit hinsichtlich der Grundsteuer für das Jahr 2013 weder entgegenstehende Rechtskraft noch eine sonstige Bindungswirkung für das vorliegende Verfahren eingetreten. Im Jahr 2014 schuldeten die Beklagten eine monatliche Kaltmiete in Höhe von 659,79 € sowie Betriebskosten entsprechend der Betriebskostenabrechnung 2014 in Höhe von 2.618,51 € abzüglich nicht berechtigter Grundsteuer in Höhe von 275,04 €, somit insgesamt 10.260,95 € (7.917,48 € kalt + 2.618,51 € - 275,04 €). Hieraus errechnet sich eine monatlich Bruttomiete in Höhe von 855,08 €. Im Jahr 2015 schuldeten die Beklagten eine monatliche Kaltmiete in Höhe von 659,79 € sowie Betriebskosten entsprechend der Betriebskostenabrechnung 2015 in Höhe von 2.296,27 € abzüglich nicht berechtigter Grundsteuer in Höhe von 252,65 €, somit insgesamt 9.961,10 € (7.917,48 € kalt + 2.296,27 € - 252,65 €). Hieraus errechnet sich eine monatlich Bruttomiete in Höhe von 830,09 € für den streitgegenständlichen Monat Januar
- Die Bemessung der Höhe der Mietminderung erfolgt aufgrund der Umstände des Einzelfalls. Sie hängt insbesondere von der Schwere des Mangels sowie dem Grad und der Dauer der Minderung der Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch ab. (vgl. Schmidt-Futterer, Mietrecht,
- Auflg., § 536 BGB, Rn. 389) Die Höhe der Mietminderung wird in der Regel mit Prozentsätzen der Bruttomiete berechnet. Eine Möglichkeit der Berechnung der angemessenen Minderung ist dabei die Berechnung nach der sog. Nutzwertanalyse (vgl. Schmidt-Futterer, Mietrecht,
- Auflg., § 536 BGB, Rn. 398). Diese Tabelle ordnet den Räumen der Wohnung eine Wohnwertkennzahl zu. Die Wohnwertkennzahl des mangelbetroffenen Raumes wird sodann prozentual im Verhältnis zum Gesamtwert in den "Wohnwert in %" umgerechnet. Aus diesem kann der "Mietwert in €" des jeweiligen mangelbetroffenen Raumes errechnet werden. Nach Feststellung der Wertigkeit der Beeinträchtigung in %, von keine bzw. unerhebliche Beeinträchtigung (0 %), fast keine (10 %), über noch leichte (20 %), mäßige (30 %), deutliche (40 %), starke (50 %), sehr starke (60 %), schwere (70 %), sehr schwere (80 %), massive Beeinträchtigung (90 %) bis zur völligen Aufhebung der Gebrauchstauglichkeit (100 %), kann der Minderwert des einzelnen Raumes in € umgerechnet werden. Die Beeinträchtigung durch den vorhandenen Schimmel kann im Hinblick auf den Umfang des von den Klägern zu verantwortenden Schimmels und der Feuchtigkeit in Wohnzimmer und Schlafzimmer jeweils als mäßige Beeinträchtigung und im Kinderzimmer als starke Beeinträchtigung eingeordnet werden. Für den vorliegenden Fall ergibt sich somit folgende Berechnung: Wohnwert absolut -Wohnwert in % - Mietanteil € - Wertigkeit d. Beeinträchtig. - Minderwert Wohnzimmer 100 17,85 % 152,16 € 30 % 45,65 € Flur 90 Kinderzimmer 80 15,38 % 131,10 € 50 % 65,55 € Arbeitszimmer 70 Küche 60 Bad/WC 40 Schlafzimmer 40 7,14 % 60,86 € 30 % 18,25 €
- Abstellraum 20
- Abstellraum 20 gesamt 520 852,42 € 129,46 € Bei einem angemessenen Gesamtminderungsbetrag von 129,46 € ergibt sich unter Zugrundelegung einer Bruttomiete von derzeit 852,42 € im Jahr 2013 eine Gesamtminderungsquote in Höhe von 15 %. Die gleiche Minderungsquote ergibt sich auch für die Jahre 2014 und
- Den Klägern steht gegen die Beklagten für das Jahr 2013 eine Gesamtbruttomietforderung in Höhe von 8.661,89 € (10.229,02 € - 8 x 131,96 € (rechtskräftiger Minderungsbetrag für Januar 2013 bis August 2013 aufgrund Urteil des Amtsgericht Saarburg vom 12.12.2014, Az. 5b C 397/13 ) - 4 x 127,86 € (15 % Minderung für September 2013 bis Dezember 2013)) zu. Die Beklagten haben im Jahr 2013 im Zeitraum Januar bis August 2013 insgesamt 5.662,64 € (8 x (839,79 € - 131,96 €)) und im Zeitraum September bis Dezember 2013 insgesamt 2.040,00 € (4 x 510,00 €) gezahlt, so dass ein Restbetrag in Höhe von 959,25 € verbleibt. Im streitgegenständlichen Zeitraum von September bis Dezember 2013 beläuft sich die Gesamtbruttomietforderung auf 3.409,68 € (4 x 852,42 €) abzüglich 15 % Mietminderung, somit 2.898,23 €. Zieht man die Zahlungen der Beklagten im Zeitraum September bis Dezember 2013 in Höhe von insgesamt 2.040,00 € (4 x 510,00 €) ab, so verbleibt eine restliche Bruttomietforderung im Zeitraum September bis Dezember 2013 in Höhe von 858,23 €. Der Differenzbetrag in Höhe von 101,02 € (959,25 € - 858,23 €) für den Zeitraum Januar bis August 2013 betrifft die restlichen Nebenkosten
- Insgesamt steht den Beklagten somit für das Jahr 2013 (hier streitgegenständlich: Miete September bis Dezember 2013 und Nebenkostennachzahlungen 2013) ein Restbetrag in Höhe von 959,25 € zu. Den Klägern steht gegen die Beklagten für das Jahr 2014 eine Gesamtbruttomietforderung in Höhe von 8.721,80 € (10.260,95 € - 15 %) zu. Diese Gesamtbruttomiete errechnet sich aus der Kaltmiete in Höhe von 7.917,48 € (12 x 659,79 €) zuzüglich 2.618,51 € Nebenkosten gemäß der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2014 abzüglich der nicht wirksam umgelegten Grundsteuer in Höhe von 275,04 €. Die Beklagten haben im Jahr 2014 insgesamt 6.120,00 € (12 x 510,00 €) gezahlt, so dass ein Restbetrag in Höhe von 2.601,80 € verbleibt. Da die Kläger derzeit lediglich einen Betrag in Höhe von 2.373,96 € (12 x 197,83 €) geltend machen, ist der Anspruch hierdurch begrenzt. Den Klägern steht gegen die Beklagten für das Jahr 2015 eine Gesamtbruttomietforderung in Höhe von 8.466,94 € (9.961,10 € - 15 %) und somit für den streitgegenständlichen Monat Januar 2015 in Höhe von 705,58 € zu. Diese Gesamtbruttomiete errechnet sich aus der Kaltmiete in Höhe von 7.917,48 € (12 x 659,79 €) zuzüglich 2.296,27 € Nebenkosten gemäß der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2015 abzüglich der nicht wirksam umgelegten Grundsteuer in Höhe von 252,65 €. Die Beklagten haben im Januar 2015 insgesamt 510,00 € gezahlt, so dass ein Restbetrag für Januar 2015 in Höhe von 195,58 € verbleibt. Insgesamt ergibt sich somit eine Gesamtforderung der Kläger gegen die Beklagten im Zeitraum September 2013 bis Januar 2015 in Höhe von 3.528,79 € (959,25 € + 2.373,96 € + 195,58 €). Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286 , 288 Abs. 1 BGB. Der Anspruch auf Freistellung von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ergibt sich als Verzugsschaden aus §§ 280 Abs. 1 und 3, 286 BGB. Die Kostenentscheidung folgt unter Berücksichtigung eines Gesamtstreitwerts von 3.789,69 € und eines Obsiegensanteils der Kläger in Höhe von 3.528,79 € (93 % zu 7 %) aus § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Permalink: https://openjur.de/u/2216586.html ( https://oj.is/2216586 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 1 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.