(401)). Jedoch kann das Gericht im Rahmen seiner Leitungsbefugnis des Sachverständigen nach § 202 SGG i.V.m. § 404a ZPO die Anwesenheit eines Dritten ausschließen, sofern dieser einen plausiblen und triftigen Grund hierfür angibt. Zweck der Beweisanordnung ist es, ein gerichtlich verwertbares Beweisergebnis zu erreichen (Hansen, a.a.O., 402). Ist ein solches bei Anwesenheit eines Dritten nicht möglich oder besteht zumindest die hinreichende Gefahr, dass eine Verfälschung des Ergebnisses droht, hat das Gericht den Sachverständigen anzuweisen, die Anwesenheit des Prozessbevollmächtigten oder einer sonstigen Vertrauensperson des Betroffenen auszuschließen. Einen solchen Grund hat der Sachverständige ... nach Ansicht der Kammer nachvollziehbar und überzeugend benannt. Er hat ausgeführt, dass er bei der Zulassung von Drittpersonen im Rahmen einer Begutachtung habe feststellen müssen, dass die betroffenen Probanden Sachverhalte verzerrt, übertrieben oder anders dargestellt hätten. Im Rahmen der Exploration würden auch Fragen zu intimen Sachverhalten gestellt, die die Probanden in Anwesenheit Dritter aufgrund von Schamgefühlen anders beantworten würden, als bei einer Begutachtung in deren Abwesenheit. Markante Inhalte des Gutachtens würden derart beeinflusst, dass das Gesamtgutachten eine andere Wertigkeit erhalten würde. Sollten sich im Rahmen der Begutachtung Fragen ergeben, die eine Drittperson erforderlich machten, habe er, der Sachverständige, bisher immer mit Zustimmung des Probanden die Drittperson für wenige Minuten hinzugeholt und eine Fremdanamnese erhoben. Diesen Ausführungen schließt die Kammer sich vollumfänglich an. Soweit die Klägerin einwendet, dass diese Argumentation nicht auf ihren konkreten Einzelfall bezogen sei, sondern einen generellen Ausschluss von Begleitpersonen zur Folge habe, vermag dies nach Ansicht der Kammer hieran nichts zu ändern. Zwar ist es zutreffend, dass dies für eine Vielzahl von Fallgestaltungen gilt, jedoch gilt eine derartige Argumentation nicht für sämtliche Begutachtungssituationen, sondern kommt in erster Linie nur bei psychiatrischen Gutachten in Betracht. Gerade hier besteht aber, wie auch der Sachverständige ... ausführt, eine besondere Gefahr einer Verzerrung des Gutachtenergebnisses durch die Anwesenheit Dritter (vgl. hierzu: Brockhaus, MedSachV 2016, 49ff.; so auch: LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17.02.2010, Az. L 31 R 1292/09 , zitiert nach juris, mit Hinweis auf entsprechende psychiatrische Fachliteratur; in diese Richtung auch: LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.09.2016, Az. L 7 R 2329/15 , zitiert nach juris, das gar von einer grundsätzlichen Unverwertbarkeit eines Gutachtens, das in Anwesenheit eines Dritten erstellt wird, ausgeht). Zudem hat der Sachverständige nachvollziehbar ausgeführt, dass eine von der Klägerin vorgetragene Sozialphobie, die einer Anamneseerhebung ohne Anwesenheit des Betreuers entgegenstünden, sich weder aus den Akten ergebe noch im Rahmen testpsychologischen Untersuchung sichtbar geworden sei. Vor diesem Hintergrund hat das Gericht den Sachverständigen durch Schreiben vom
- Juli 2016 angewiesen, dass, sofern sich im Rahmen der Untersuchung Hinweise ergäben, die die Anwesenheit einer Begleitperson als sinnvoll erscheinen ließen, eine entsprechende Mitteilung zu machen, damit über die Anwesenheit einer Begleitperson erneut entschieden werden könne. Da die Klägerin sich aber trotz der Anweisung des Gerichts an den Sachverständigen, die Anwesenheit des Prozessbevollmächtigten und Betreuers bei der Begutachtung nicht zuzulassen, geweigert hat, unter diesen Bedingungen bei der Begutachtung zu erscheinen, hat sie gegen ihre Mitwirkungslast verstoßen. Im Rahmen der Mitwirkungslast sind Beteiligte auch verpflichtet, sich im gerichtlichen Verfahren ärztlich untersuchen zu lassen, soweit ihnen dies zumutbar ist (Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG,
- Auflage 2014, § 103 Rn. 14a). Da nach den obigen Ausführungen eine Untersuchung der Klägerin unter den genannten Bedingungen zumutbar und erforderlich ist, hat die Klägerin gegen ihre Mitwirkungslast verstoßen. Auch hat sie trotz mehrfacher Aufforderung durch das Gericht nicht näher dargelegt, dass es ihr aufgrund fehlender finanzieller Mittel nicht möglich gewesen sei, zu dem Termin des Sachverständigen ... am
- Oktober 2016 zu erscheinen. Folge eines Verstoßes gegen die Mitwirkungslast ist, dass das Gericht weiterhin verpflichtet ist, die noch möglichen Ermittlungen anzustellen (Leitherer, a.a.O.). Im vorliegenden Fall ist eine solche jedoch weder möglich noch erforderlich. Insbesondere bedarf es keines Gutachtens nach Aktenlage, da der versorgungsmedizinische Dienst des Beklagten unter Berücksichtigung der vorliegenden ärztlichen Befunde bereits - wie bereits ausgeführt - hierzu Stellung genommen hat und nach Ansicht der Kammer die insoweit nachgewiesenen Einschränkungen der Klägerin überzeugend mit einem GdB von 30 bewertet hat. Da eine weitergehende psychiatrische Beeinträchtigung der Klägerin nicht beweisbar ist, verbleibt es insoweit bei dieser Bewertung. Ist ein Sachverhalt nicht beweisbar, so hat nach dem im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatz der objektiven Beweislast (Feststellungslast) die Partei die Folgen zu tragen, die aus dem nicht festgestellten Sachverhalt bzw. dem nicht wahrscheinlich gemachten Zusammenhang Rechte für sich herleitet (BSG, Urteil vom 20.01.1977, Az. 8 RU 52/76 , Rn. 17 m.w.N., zitiert nach juris; Urteil vom 28.05.1997, Az. 9 RV 12/95 , Rn. 18, zitiert nach juris); hier also die Klägerin. B. Weitere Behinderungen, die einen Teil-GdB von wenigstens 10 rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich. Insbesondere hat der versorgungsmedizinische Dienst des Beklagten im Rahmen seiner Stellungnahme vom
- September 2014 plausibel, nachvollziehbar und überzeugend ausgeführt, dass ein organisches Korrelat für die im Verwaltungsverfahren angegebene Sehstörung nicht vorliegt. Nach alledem ist die Klage abzuweisen. C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 S. 1 SGG. Permalink: https://openjur.de/u/2216592.html ( https://oj.is/2216592 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 8 Zitiert 1 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.