der Aufnahmeeinrichtung für Asylbegehrende (AfA)
D-Stadt eingesetzt. Mit der Errichtung der Aufnahmeeinrichtung ist das beklagte Land bereits im Jahr 1992 seinen Verpflichtungen aus dem Asyl-(Verfahrens-)Gesetz nachgekommen. Diese Aufnahmeeinrichtung war bis zum Sommer 2015 die einzige Dienststelle dieser Art
Rheinland-Pfalz und ist für die Unterbringung von 700 Asylbegehrenden ausgelegt. Organisatorisch ist die Aufnahmeeinrichtung dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) - Außenstelle D-Stadt - zugeordnet. Von Mai 1992 bis zum 7. Oktober 2013 war die Aufnahmeeinrichtung mit einer Lehrkraft zur Erteilung von Sprachförderunterricht ausgestattet (von Mai 1992 bis Oktober 2010 Herr Z. Y. mit einem Stellenanteil von 0,56
der Zeit von Mai 1992 bis Juli 1993, mit einem Stellenanteil von 0,78
der Zeit von August 1993 bis Januar 2001, mit einem Stellenanteil von 0,67
der Zeit von Februar 2001 bis Juli 2004 sowie ab August 2004 bis zum
den Mutterschutz ab dem 20. Juli 2014 und anschließender Elternzeit wurden
der Zeit vom
der Zeit vom
der Zeit vom
den ersten Monaten des Jahres 2016 wiederum deutlich zurückgegangen, lagen jedoch weiterhin oberhalb der Werte aller Jahre vor
L.-Land aufhielt, unterschrieb sie den Vertrag vom
der Zeit vom
teresse befristet. Sie war der Ansicht, die Befristung sei unwirksam, da die Voraussetzungen des TzBfG nicht vorlägen und ein sachlicher Grund nicht bestehe. Der Zweck der Befristung sei objektiv nicht erkennbar. Zudem habe sie zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Arbeitsvertrages vom
soweit sei der Vortrag des beklagten Landes zu diesem Thema völlig verfehlt. Der öffentliche Arbeitgeber dürfe sich nicht einfach auf das bestehende Haushaltsjahr und eine noch nicht feststehende weitergehende Finanzierung berufen. Letztlich gehe es um eine staatliche Daueraufgabe. Das Asylrecht und seine Gewährung seien keine Aufgabe von begrenzter Dauer. Es werde immer einen Unterrichtsbedarf für die Betreuung von Aussiedlerkindern an allen Aufnahmeeinrichtungen geben. Das beklagte Land sei verpflichtet, genau den zusätzlichen Unterrichtsbedarf an der AfA
D-Stadt entsprechend substantiiert darzulegen. Die Klägerin hat beantragt,
D-Stadt bis zum 15. Juli 2016 befristet eingestellt worden. Hierin liege ein Sachgrund im Sinn des § 14 Abs. 1 TzBfG. Die Formulierung könne nach ihrem Wortlaut und dem übereinstimmenden Parteiwillen sowohl als eine Befristung wegen vorübergehenden Bedarfs gemäß § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 TzBfG als auch als eine Befristung mit einem sonstigen Sachgrund im Sinn des § 14 Abs. 1 S. 1 TzBfG ausgelegt werden. Aus ihr lasse sich vernünftigerweise nur herleiten, dass die Klägerin zur Erteilung von Sprachförderunterricht für die
der Aufnahmeeinrichtung für Asylbegehrende vorübergehend untergebrachten Kinder von asylbegehrenden Flüchtlingen eingesetzt werden solle. Der dortige Aufenthalt sei nach den Bestimmungen des Asyl-(Verfahrens-)gesetzes zeitlich befristet. Das Wort "zusätzlichen" beziehe sich auf die gegenüber den Vorjahren gestiegene Anzahl von Asylbegehrenden. Hinsichtlich dieser gestiegenen Anzahl sei
der Öffentlichkeit bekannt gewesen, dass namentlich von der Bundesregierung sowohl auf nationaler als auch auf europäischer Ebene verschiedene Maßnahmen geplant gewesen seien, deren Ziel ein Rückgang der Anzahl der Asylbegehrenden
Deutschland gewesen sei. Aus diesem Grund sei sowohl der Klägerin als auch ihm im Zeitpunkt des Vertragsschlusses klar gewesen, dass der zusätzliche Unterrichtsbedarf nur vorübergehender Natur sein würde. Mithin seien sich die Parteien einig gewesen, dass mit ihrem Einsatz
der Aufnahmeeinrichtung für Asylbegehrende
D-Stadt ein besonderer Personalbedarf auf begrenzte Zeit habe abgedeckt werden sollen. Die Befristung sei ebenfalls als unbenannter Sachgrund gemäß § 14 Abs. 1 S. 1 TzBfG auslegbar. Als solcher komme die bis zum Rückgang der Flüchtlingszahlen von der Bundesregierung zugesagte Zuweisung zusätzlicher Mittel aus dem Bundeshaushalt an die Bundesländer zur Bewältigung der Herausforderungen des vorübergehend hohen Zuwanderungsstroms
Betracht, die unter anderem auch den Ausbau der Sprachförderung für Migrantinnen und Migranten abdecken solle. Diese Zuweisung von Bundesfinanzmitteln sei sowohl der Klägerin als auch dem beklagten Land bekannt gewesen, so dass auch im Hinblick hierauf von einem übereinstimmenden Parteiwillen zur Befristung des Arbeitsverhältnisses auszugehen sei. Der betriebliche Bedarf an Sprachförderlehrkräften steige tendenziell mit den Belegungszahlen
der Aufnahmeeinrichtung. Einen starren Personalverteilungsschlüssel zwischen Sprachförderkräften und aufgenommenen Migrantenkindern gebe es nicht. Die ADD
ihrer Doppelrolle als zuständige Behörde für den Unterhalt der Aufnahmeeinrichtung und zur Wahrnehmung der staatlichen Schulaufsicht gemäß § 97 Abs. 1 SchulG handhabe die Versorgung der Aufnahmeeinrichtung mit Sprachförderlehrkräften eher restriktiv, da die nur begrenzt für die Erteilung von Sprachförderunterricht zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel schwerpunktmäßig zur Personalversorgung der Schulen mit Sprachförderlehrkräften eingesetzt würden. Bei der befristeten Einstellung von Sprachförderlehrkräften orientiere sich die ADD
Ermangelung starrer zeitlicher Parameter über Anstieg und Rückgang der Anzahl der Asylbegehrenden an der Unterrichtszeit eines Schul(halb)jahres. Im Zeitraum von
tegration und Sprachförderung von Asylsuchenden mit guter Bleibeperspektive und die Verdoppelung der Finanzhilfen des Bundes für die Länder und Kommunen vorgesehen habe. Am 25./26. Juni 2015 sei es zu einem Treffen der europäischen Staats- und Regierungschefs
K.-Stadt gekommen. Die Landesregierung habe bereits im Februar 2015 den Maßnahmeplan "Sprachförderung
Schulen" beschlossen. Die befristeten Arbeitsverträge mit Sprachförderlehrkräften
Aufnahmeeinrichtungen für Asylbegehrende würden aus dem Haushaltstitel 00000 finanziert, die für die Doppelhaushalte 2012/2013 und 2014/2015 jeweils mit einem Budget von lediglich 1.620.00,00 € ausgestattet gewesen seien. Ohne die Zusage zusätzlicher Bundeshilfen hätte die ADD an den bereits mit einer Sprachförderkraft ausgestatteten Aufnahmeeinrichtungen für Asylbegehrende kein weiteres Personal eingestellt. Der Haushaltsplan 2016 weise
Bezug auf die Haushaltsstelle 00000 4.720.000,00 € aus. Während der Laufzeit des befristeten Arbeitsvertrages der Klägerin hätten sowohl die Bundesregierung als auch die Staats- und Regierungschefs der EU-Mitgliedstaaten verschiedene Maßnahmen auf den Weg gebracht, deren Ergebnis einen Rückgang der Flüchtlingszahlen
den Aufnahmeeinrichtungen, namentlich auch der Aufnahmeeinrichtung
der J.-Straße
D-Stadt zur Folge gehabt habe. Das vom rheinland-pfälzischen
tegrationsministerium gemeinsam mit der ADD entwickelte Konzept zur Zukunft der Erstaufnahmeeinrichtungen für Asylsuchende, dem der Ministerrat zugestimmt habe, sehe unter anderem den Weiterbetrieb der sieben großen Landeseinrichtungen, unter anderem
D-Stadt, sowie die Schließung bzw. Nichteröffnung von Unterkünften vor. Am 15. April 2016 habe die Gesamtbelegungszahl
D-Stadt 367 Personen betragen, also weniger als die durchschnittliche Gesamtbelegungszahl von 384 Personen im Jahr 2011. Auch habe die ADD anlässlich der Vorausplanungen für das Schuljahr 2016/17 entschieden, dass vorrangig der Einsatz von Sprachförderlehrkräften
den Schulen ausgebaut werden solle. Eine Personalaufstockung
der Aufnahmeeinrichtung D-Stadt sei hingegen einstweilen nicht vorgesehen. Die zum Zeitpunkt des Vertragsangebots am 5. Juli 2015 gestellte Prognose über dem vorübergehenden Bedarf am Arbeitseinsatz der Klägerin habe sich aufgrund der Entwicklung der Aufnahmezahlen
der AfA als zutreffend erwiesen. Das beklagte Land war weiter der Ansicht, die Schriftform des § 14 Abs. 4 TzBfG sei gewahrt. Die wiederholte Befristung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin stelle keinen
stitutionellen Rechtsmissbrauch der an sich zulässigen Vertragsbefristung dar. Die befristete Arbeitszeiterhöhung durch Änderungsvertrag vom
der AfA untergebracht würden, wobei durch die gestiegenen Flüchtlingszahlen ein zeitweise erhöhter Bedarf an Sprachunterricht bestehe. Auch
dem so verstandenen Sinn trage dieser Grund die Befristung jedoch nicht. Der Sachgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG sei nicht gegeben, da im Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages vom
BfG nicht ausdrücklich benannter Sachgrund im Sinne des § 14 Abs. 1 S. 1 TzBfG vor, weil eine Finanzierung durch Drittmittel vorläge. Die von der Bundesregierung bereitgestellten Haushaltsmittel seien nicht ausdrücklich und ausschließlich für die Finanzierung von Sprachförderunterricht an Erstaufnahmeeinrichtungen bestimmt gewesen. Mit den Verhältnissen der konkreten Stelle habe sich der Bund als "Drittmittelgeber" nicht befasst. Auf die Ungewissheit, ob die erforderlichen Mittel, auch Drittmittel,
Zukunft weiter zur Verfügung stünden, könne die Befristung nicht gestützt werden. Wegen der Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird ergänzend auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Arbeitsgerichts Trier (Bl. 222 ff. d. A.) Bezug genommen. Das genannte Urteil ist dem beklagten Land am
nerhalb der durch Beschluss vom
das Bundesgebiet eingereist seien und eine Aufenthaltsgestattung im Rahmen des Asylverfahrens oder eine Duldung (nach Dublin) besäßen, hätten keinen Zugang zu einer staatlich geförderten Sprachförderung außerhalb der allgemeinbildenden Schulen bzw. sobald sie einer "Stammgemeinde" zugeordnet seien. Es bestehe somit diesbezüglich beiderseits kein Rechtsanspruch bzw. keine Rechtspflicht, da die Klägerin
einer Erstaufnahmeeinrichtung tätig gewesen sei. Es habe deshalb vom Grundsatz her entschieden, dass es für die Sprachförderung mangels Rechtsanspruch und Rechtspflicht
den Erstaufnahmeeinrichtungen nur im Wesentlichen befristete Lehrkräfte beschäftige, abhängig von der Zahl der entsprechenden Flüchtlingszahlen und abhängig von politischen Entscheidungen, ob und
welchem Umfang überhaupt Sprachförderung
der Erstaufnahmeeinrichtung zur Verfügung gestellt werde. Dies hänge auch von der Vielfalt der jeweiligen Flüchtlingszusammensetzung ab. Ihm stehe für die streitbefangene Befristung ein sachlicher Grund zur Seite. Sprachunterricht/Sprachförderunterricht
Erstaufnahmeeinrichtungen sei keine sozialpolitische Daueraufgabe, die sich aus einem Gesetz oder einer Verordnung ergäbe. Die Einreise bzw. der (vorübergehende) Aufenthalt von Asylbewerbern oder Bürgerkriegsflüchtlingen habe zwar rechtliche Grundlagen, zum Beispiel im GG bzw.
den
ternationalen Abkommen (Dublin), jedoch sei die Zahl der so einreisenden Menschen kontinuierlich völlig ungewissen. Auch ihr Aufenthalt (Dauer)
der hier maßgeblichen Erstaufnahmeeinrichtung sei offen und hänge von "tagespolitischen" Gegebenheiten ab. Ungewiss sei auch deren sprachliche Kompetenz, ungewiss das Alter, der Bildungsstand und das soziale Umfeld/Herkunft. Nicht geplant und nicht vorhersehbar sei auch, ob das beklagte Land jeweils und
welchem Umfang überhaupt Sprachförderung
der Aufnahmeeinrichtung anbiete. Eine Entscheidung, dies auf Dauer anzubieten, habe es bis dato nicht gegeben. Es könne sich auf diese ständig wechselnde Situation nicht so einstellen, und könne auch rechtlich nicht durch Arbeitsrecht "gezwungen" werden, ständig eine Anzahl (wie vieler?) Mitarbeiter vorzuhalten, die vorliegend für den Sprachunterricht zur Verfügung stünden. Der Vertragszweck sei nicht auf Dauer angelegt, da letztlich das "Ob" und vor allem das "Wie" - mangels Verpflichtungsgrundlage - offen sei, offen bleiben müsse, unter dem Vorbehalt einer jeweils neuen Organisationsentscheidung stehe. Der Betriebszweck und die vorübergehende Einstellung, der vorübergehende Bedarf seien nicht durch den normalen Betriebsablauf begründet, sondern durch den zeitlich begrenzten Anfall von Sprachunterricht an sich. So könnte der öffentliche Arbeitgeber auch im Wege der freien (politischen) Entscheidung bestimmen, den Bedarf von Sprachlehrern
der Erstaufnahmeeinrichtung zukünftig (ganz) entfallen zu lassen, nur
einer der Einrichtungen
Rheinland-Pfalz Sprachförderunterricht abzuhalten oder nur beispielsweise
2016. Es treffe seine jeweiligen Organisationsentscheidungen im Hinblick auf den Sprachunterricht
Erstaufnahmeeinrichtungen abhängig von den "Flüchtlingszahlen", die es aufnehmen müsse, von nationalen und
ternationalen politischen Entscheidungen, von Bundes- und Landesmitteln und nicht zuletzt den ad-hoc-Situationen (Zusammensetzung der Flüchtlinge)
den Erstaufnahmeeinrichtungen. Die Rahmenbedingungen aufgrund einer völlig ungeordneten "Massenzuwanderung" erzwängen von ihm eine außerordentliche organisatorische Flexibilität, die auch unter dem eingrenzenden Dach der sparsamen Verwendung von Haushaltsmitteln und Personalkapazitäten stehe. Dies bedinge zwingend unternehmerische Entscheidungen, die sich auf die jeweils aktuelle Situation (Anzahl und Zusammensetzung der Flüchtlinge gerade im Hinblick auf Kinder) einstellten. Auf dieser Grundlage getroffene unternehmerische Entscheidungen (
der Vergangenheit) könnten keine Selbstbindung für unternehmerische Entscheidungen
der Zukunft abgeben.
soweit sei auch auf das einem öffentlichen Arbeitgeber zustehende Organisationsermessen hinzuweisen. Der nachträglich bis zum Abschluss des Änderungsvertrags vom
den Erstaufnahmeeinrichtungen nur im Wesentlichen befristete Lehrkräfte beschäftige, abhängig von der Anzahl der entsprechenden Flüchtlingszahlen und abhängig von politischen Entscheidungen, ob und
welchem Umfang überhaupt Sprachförderung
den Erstaufnahmeeinrichtungen zur Verfügung gestellt werde. Das beklagte Land habe - unabhängig von einer gesetzlichen Verpflichtung nach § 56 SchulG RhPf - beginnend ab 2010 Sprachunterricht
den Erstaufnahmeeinrichtungen durch zumindest eine Lehrkraft durchgeführt. Es sei auch keine Ungewissheit
der Prognose über die entsprechenden Zahlen der aufzunehmenden Menschen gegeben. Das Gegenteil zeige sich bereits an der Erhöhung der Wochenstunden durch den Änderungsvertrag vom 21. Dezember 2015. Seit Beginn des Jahres 2015 bis November 2015 seien rund 1 Mio. Flüchtlinge
Deutschland im so genannten EASY-System erfasst worden,
Rheinland Pfalz im Jahr 2015 52.846 Menschen. Im Jahr 2015 hätten
sgesamt 19.697 Menschen
Rheinland-Pfalz einen Asylantrag gestellt, davon 17.625 Erstanträge. Bereits zum damaligen Zeitpunkt sei ersichtlich gewesen, dass nicht zu erwarten sei, dass die Flüchtlinge
nerhalb kürzester Zeit
ihre Heimatländer zurückkehren würden. Dies sei auch den politisch Verantwortlichen bewusst gewesen. Frühzeitig sei erklärt worden, dass eine
tegration nur über Sprache erfolgen könne und auch die Vorteile der Flüchtlingsströme für die deutsche Wirtschaft genutzt werden sollten. So habe die zuständige Ministerin S am 15. August 2016 erklärt, dass die Sprachförderung
Erstaufnahmeeinrichtungen jetzt auch über die Ferienzeiten hinweg ausgebaut werden solle. Die bloße Unsicherheit des beklagten Landes über die zukünftige Entwicklung könne eine Befristung nicht rechtfertigen. Sie gehöre auch im öffentlichen Dienst zur Risikosphäre des Arbeitgebers. Eine Vergleichbarkeit des vorliegenden Falles mit den aus dem Ausland stammenden Redakteuren liege nicht vor. Auch im Übrigen wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der Sitzung vom 2. März 2017 (Bl. 279 ff. d. A.) Bezug genommen. Gründe A. Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung des beklagten Landes ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG
Verbindung mit §§ 519 , 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie erweist sich auch sonst als zulässig. B.
der Sache hatte die Berufung des beklagten Landes keinen Erfolg. I. Die Befristung gilt nicht bereits nach § 17 S. 2 TzBfG
Verbindung mit § 7 Hs. 1 KSchG als wirksam, denn der Kläger hat ihre Rechtsunwirksamkeit rechtzeitig
nerhalb der Dreiwochenfrist des § 17 S. 1 TzBfG geltend gemacht. II. Wie das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt hat, hat die im letzten Arbeitsvertrag vom
teresse des Arbeitgebers Rechnung tragen, mit Arbeitnehmern nur dann eine zeitlich begrenzte vertragliche Bindung eingehen zu müssen, wenn absehbar ist, dass die mit diesen vereinbarten Arbeitsaufgaben im Betrieb nur vorübergehend anfallen und die Arbeitnehmer deshalb voraussichtlich nach Wegfall der Arbeitsaufgaben
dem Betrieb nicht mehr beschäftigt werden können (BAG, Urteil vom 17. Januar 2007 - 7 AZR 20/06 - NZA 2007, 566 , 569 Rz. 29). Die allgemeine Unsicherheit über die zukünftig bestehende Beschäftigungsmöglichkeit rechtfertigt die Befristung nicht. Eine solche Unsicherheit gehört zum unternehmerischen Risiko des Arbeitgebers, das er nicht durch Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags auf den Arbeitnehmer abwälzen darf. Es reicht demnach nicht aus, dass sich lediglich unbestimmt abzeichnet, auf Grund welcher Abläufe eine Tätigkeit des Arbeitnehmers
der Zukunft entbehrlich sein könnte (BAG, Urteil vom
der Regel nicht darauf berufen, mit befristeten Arbeitsverträgen könne er leichter und schneller auf Bedarfsschwankungen reagieren. Der vorübergehende betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung kann sich daraus ergeben, dass für einen begrenzten Zeitraum
dem Betrieb (projektbedingt) zusätzliche Arbeiten anfallen, die mit dem Stammpersonal allein nicht erledigt werden können, oder daraus, dass sich der Arbeitskräftebedarf künftig verringert ( BT-Drs. 14/4374 S. 18 f.). Wird die Befristung auf die nur vorübergehende Übertragung oder Wahrnehmung einer sozialstaatlichen (Dauer-)Aufgabe gestützt, vermag dies für sich gesehen die Befristung nicht zu rechtfertigen (BAG, Urteil vom 15. Oktober 2014 - 7 AZR 893/12 - NZA 2015, 362 Rz. 16 m. w. N.). So liegt etwa
den Fällen,
denen sich eine (übertragene) Maßnahme nicht als zeitlich begrenztes Projekt, sondern als Teil einer Daueraufgabe des staatlichen Auftraggebers darstellt,
der Übertragung der sozialstaatlichen Aufgabe allein kein hinreichender Sachgrund für die Befristung des Arbeitsverhältnisses des bei einem Auftragnehmer angestellten Arbeitnehmers (BAG, Urteil vom
welchem Umfang zukünftig
der Aufnahmeeinrichtung Aufgaben der Sprachförderung wahrgenommen werden. Die Sprachförderung als solche ist an sich keine Aufgabe von begrenzter Dauer. Jedenfalls hat das beklagte Land nicht dargelegt, dass es aufgrund einer konkreten Entscheidung
Abweichung zu der seit 1992 bestehenden Praxis
Zukunft keine Sprachförderung
der Aufnahmeeinrichtung
D-Stadt mehr vornehmen will. Es bestanden im Zeitpunkt des Vertragsschlusses lediglich Unsicherheiten, die eine Befristung des Arbeitsvertrages nicht rechtfertigten. Für die Beurteilung, ob die den Sachgrund begründenden Tatsachen vorliegen, ist ausschließlich auf den Zeitpunkt des Abschlusses des befristeten Arbeitsvertrages abzustellen. Die Berücksichtigung von Tatsachen während der Laufzeit des Vertrages ist nur zur Verdeutlichung der
teressenlage der Parteien bei Vertragsabschluss möglich. Das
soweit darlegungspflichtige beklagte Land hat nicht dargelegt, dass es eine Prognose erstellt hat, der konkrete Anhaltspunkte welchen
halts zugrunde lagen. Stammen die Umstände, auf die die Prognose gestützt wird, aus der Sphäre des Arbeitgebers ist eine genaue, an Tatsachen ausgerichtete Prognose zu erwarten. Hat die spätere Entwicklung die Prognose des Arbeitgebers bestätigt, besteht eine ausreichende Vermutung dafür, dass sie hinreichend fundiert erstellt worden ist. Dann hat der Arbeitnehmer Tatsachen vorzutragen, nach denen zumindest im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses die Prognose nicht gerechtfertigt war. Hat sich die Prognose hingegen nicht bestätigt, muss der Arbeitgeber Tatsachen vortragen, die ihm jedenfalls zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses den hinreichend sichereren Schluss darauf erlaubten, dass nach Ablauf der Befristung die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers wegen der Verwirklichung des Sachgrundes obsolet ist. Im Sommer 2015, als der streitgegenständliche Vertrag geschlossen wurde, befand sich sowohl die Anzahl der Asylbegehrenden
Deutschland im Allgemeinen als auch die konkrete Anzahl der
der Aufnahmeeinrichtung
D-Stadt untergebrachten Personen auf einem Höchststand. Ein konkreter und zeitlich eingrenzbarer Rückgang der Zahl der Asylsuchenden war
diesem Zeitraum nicht absehbar. Allein der Umstand, dass im Hinblick auf die seit dem
die Europäische Union dränge und für Asylsuchende mit guter Bleibeperspektive Maßnahmen zur
tegration und Sprachförderung ausgebaut werden sollten, wofür der Bund für Länder und Kommunen eine Aufstockung der Finanzhilfe von 500 Mio. € auf 1 Mrd. € zusagte. Nach dem weiteren Vortrag des beklagten Landes sei zum Zeitpunkt des streitbefangenen Vertrages über eine befristete Beschäftigung deutlich geworden, dass sowohl auf europäischer als auch auf Bundesebene dem starken Zuwachs an Flüchtlingszahlen gegengesteuert werden sollte, ohne dass hierfür allerdings ein fixes Datum zur Umsetzung der vereinbarten politische Ziele
s Auge gefasst worden sei und aufgrund der
ternationalen Dimension der Problematik auch
s Auge gefasst werden konnte. Gleichwohl seien konkrete Maßnahmepakete beabsichtigt gewesen, die für die Bundesrepublik Deutschland und die sechzehn Bundesländer tendenziell einen Rückgang der Zahl der aufzunehmenden Flüchtlinge habe erwarten lassen. Aus dieser allgemeinen Beschreibung der Flüchtlingssituation ließ sich entgegen der Ansicht des beklagten Landes jedoch nicht schließen, dass ein Beschäftigungsbedarf der Klägerin als Sprachförderkraft
der AfA D-Stadt entfallen wird (vgl. zur Befristung mit der allgemeinen Begründung, Aufgaben
Flüchtlingslagern seien von begrenzter Dauer: BAG, Urteil vom 25. November 1992 - 7 AZR 191/92 - NZA 1993, 1081 , 1083). Unklar ist bereits, wie das beklagte Land den Bedarf an Sprachförderkräften
der AfA ermittelt hat. Seinem Vortrag lässt sich lediglich entnehmen, welcher Anzahl von
der AfA untergebrachten Asylbewerbern oder Bürgerkriegsflüchtlingen
der Vergangenheit welcher Stellenanteil an Sprachförderkräften entsprach, und dass der betriebliche Bedarf an Sprachförderkräften tendenziell mit den Belegungszahlen
der Aufnahmeeinrichtung steigen soll. Auch hat das beklagte Land nicht dargelegt, welche Auswirkungen der zu erwartenden politischen Bestrebungen zur Begrenzung der Ströme von Asylbegehrenden oder Bürgerkriegsflüchtlingen binnen Jahresfrist konkret mit Blick auf die AfA
D-Stadt und die dort beschäftigten Sprachförderkräfte zu erwarten waren. Von einem etwaigen Rückgang der Flüchtlingszahlen sind zum einen neben der AfA
der J.-Straße
D-Stadt andere Standorte
Rheinland-Pfalz betroffen. Völlig offen war weiter, auf welches Niveau die Zahl der Asylbegehrenden oder Bürgerkriegsflüchtlinge abfallen würde. Zum anderen ist - auch nach dem Vortrag des beklagten Landes - kein linearer Zusammenhang zwischen den Flüchtlingszahlen und dem Bedarf an Sprachförderung erkennbar. Die Anzahl der unterrichteten bzw. perspektivisch
der Zukunft zu unterrichtenden Kinder lässt sich dem Vortrag des beklagten Landes aber nicht entnehmen. Auch sonstige ausreichend konkrete Tatsachen, aufgrund deren mit hinreichender Sicherheit zu erwarten war, dass für die Beschäftigung der Klägerin über den 15. Juli 2016 hinaus kein Bedarf mehr bestehen würde, hat das beklagte Land nicht vorgetragen. Aus seinem Vortrag ergibt sich nicht, dass eine konkrete Entscheidung zur lediglich befristeten Vornahme von Sprachförderunterricht
der AfA als solche noch dass eine Entscheidung zur Einschränkung des Sprachförderunterrichts bereits getroffen worden war noch aufgrund welcher konkreter Umstände eine solche Entscheidung mit hinreichender Sicherheit zu erwarten gewesen wäre. Das beklagte Land war auch nicht deshalb von der konkreten Darlegung der Prognosetatsachen befreit, weil die spätere Entwicklung seine Prognose bestätigt hätte. Zwar sieht das beklagte Land seine Prognose im Hinblick auf die zurückgehende Anzahl der Asylbewerber oder Bürgerkriegsflüchtlinge als bestätigt an, auch
soweit hat es sich jedoch darauf beschränkt vorzutragen, die Belegungszahlen
der AfA
der J.-Straße
D-Stadt hätten im April 2016 unterhalb derer im Jahr 2011 gelegen. Aus den Zahlen für diesen Monat allein ergibt sich jedoch nicht, dass die Prognose der Beklagten hinsichtlich des Beschäftigungsbedarfs an Sprachförderkräften
der AfA D-Stadt nach dem 15. Juli 2016 als zutreffend erwiesen hätte. Der Sachgrund des § 14 Abs. 1 S. 2 Nr.1 TzBfG liegt aber nur vor, wenn bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags auf Grund konkreter Tatsachen mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist, dass für die Beschäftigung des befristet eingestellten Arbeitnehmers über das vorgesehene Vertragsende hinaus kein Bedarf besteht. Für den Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes gelten
soweit keine Privilegierungen (BAG, Urteil vom
sbesondere die
der Rechtsprechung anerkannten Fälle im Rundfunk- und im Bühnenbereich erfasst werden ( BT-Drs. 14/4374, S. 18 f.), ohne dass jedoch damit eine abschließende und ausschließlich auf diese Fälle bezogene Regelung gewollt ist. Da jede Arbeitsleistung Besonderheiten aufweist, verbietet sich eine weite Auslegung des Merkmals der Eigenart der Arbeitsleistung. Es muss sich daher um eine vertragstypische, die jedem Arbeitsverhältnis
newohnende Besonderheit
einem außergewöhnlichen Maß übersteigende Eigenart handeln, wobei jedoch auch branchenspezifische Merkmale bzw. Gesichtspunkte zu berücksichtigen sind (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. Februar 2016 - 4 Sa 202/15 - NZA 2016, 699 , 700 Rz. 30). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Eine Gesamtbetrachtung des Rechtsverhältnisses zwischen einem Sprachförderlehrer für Asylbewerber oder Bürgerkriegsflüchtlinge und dem beklagten Land ergibt nicht das berechtigte
teresse des beklagten Landes, mit der Sprachförderlehrkraft statt eines unbefristeten lediglich einen befristeten Arbeitsvertrag abzuschließen. Bei Abschluss eines jeden Arbeitsverhältnisses besteht eine gewisse Ungewissheit bezüglich dessen zukünftiger Entwicklung. Vorliegend bestehen keine Besonderheiten, die dazu führen, dass das Maß dieser Ungewissheit das
soweit bei Abschluss sonstiger Arbeitsverträge gegebene Unsicherheitsrisiko erheblich übersteigt. Anders als im Fall der programmgestaltenden Mitarbeiter kann das beklagte Land sich vorliegend auch nicht auf den Schutz von Grundrechten berufen, hinsichtlich derer ein einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem Bestandsschutz des Arbeitnehmers und den bei Bejahung des Bestandsschutzes zu erwartenden Auswirkungen auf die Grundrechte vorzunehmen wäre (vgl. BAG, Urteil vom
einem Haushaltsplan und die Vergütung des Arbeitnehmers aus diesen Haushaltsmitteln voraus (vgl. BT-Drs. 14/4374, S. 19 ). Nach der (bisherigen) Rechtsprechung des
haltlichen Anforderungen für die im Rahmen der befristeten Arbeitsverträge auszuübenden Tätigkeiten oder die Bedingungen, unter denen sie auszuführen sind, enthalten (vom
BfG ist nicht abschließend. Dies ergibt sich aus dem Wort "
sbesondere". Sonstige,
BfG nicht genannte Sachgründe können die Befristung eines Arbeitsvertrages allerdings nur rechtfertigen, wenn sie den
BfG zum Ausdruck kommenden Wertungsmaßstäben entsprechen und den
dem Sachgrundkatalog des § 14 Abs. 1 S. 2 Nrn. 1-8 TzBfG genannten Sachgründen von ihrem Gewicht her gleichwertig sind (BAG, Urteil vom
sbesondere keine der so genannten "Haushaltsbefristung" nach § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 TzBfG vergleichbare Fallgestaltung einer "Drittmittelfinanzierung" vor. Nach der ständigen Rechtsprechung des BAG zu der vor
-Kraft-Treten des TzBfG bestehenden Rechtslage lag im Bereich des öffentlichen Dienstes ein sachlicher Grund für die Befristung des Arbeitsvertrags vor, wenn eine Haushaltsstelle von vornherein nur für eine bestimmte Zeit bewilligt wurde und sie anschließend fortfallen sollte. Entsprechendes galt für drittmittelfinanzierte Arbeitsverhältnisse. Dabei reichte allein die Ungewissheit über die
Zukunft zur Verfügung stehenden Mittel als Sachgrund für die Befristung nicht aus. Nur wenn die Mittel von vornherein lediglich für eine genau bestimmte Zeitdauer bewilligt wurden und anschließend wegfallen sollten, war die Befristung sachlich gerechtfertigt.
diesem Fall war davon auszugehen, dass sowohl der Drittmittelgeber als auch der Arbeitgeber sich gerade mit den Verhältnissen dieser Stelle befasst und ihre Entscheidung über den Wegfall des konkreten Arbeitsplatzes aus sachlichen Erwägungen getroffen hatten. Außerdem wurde die begrenzte sachliche Zielsetzung, die ein Drittmittelgeber mit der zeitlich begrenzten Finanzierung eines Arbeitsplatzes verfolgt, auch für das Verhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber als Drittmittelempfänger als erheblich und damit geeignet angesehen, eine entsprechende Befristung sachlich zu rechtfertigen. Diese Grundsätze gelten, jedenfalls soweit sie die Drittmittelfinanzierung betreffen, auch für Befristungen, die nach
-Kraft-Treten des TzBfG am
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.