die erste Ausschreibung nur zurückgezogen worden sei, um durch die geänderte Ausschreibung ein auf die Zeugin, die zwischen 2013 und 2017 bei dem Tochterunternehmen N. des Mutterkonzerns der Beklagten eingestellt gewesen sei, zugeschnittenes Anforderungsprofil zu schaffen. Bereits vor Ablauf der letzten Bewerbungsfrist habe die mit der Zeugin befreundete Leiterin der Buchhaltungsabteilung O. ihm am 30. März 2017 mitgeteilt,
die Stelle der Zeugin zugesagt worden sei. Unabhängig davon ergebe sich sein Anspruch aus § 5 BV Ausschreibung, hilfsweise habe er einen Anspruch auf erneute Entscheidung analog § 315 BGB. Er sei eindeutig fachlich und persönlich besser qualifiziert. Er verfüge durch seine Tätigkeit bei den Firmen Z. und X. über eine 8-jährige Erfahrung im Bereich Buchhaltung/ Buchführung, wo er jahrelang komplizierte Provisionsberechnungen und Warenkonten gebucht habe, habe die Ausbildung zum Bürokaufmann nach seinem Kenntnisstand besser abgeschlossen und sei - anders als die Zeugin V. - geprüfter Betriebswirt, weshalb er die geforderte Weiterbildung im Rechnungswesen habe. Zudem habe er eine längere Betriebszugehörigkeit. Er könne die ausgeschriebene Tätigkeit auch ohne weiteres nach kurzfristiger Einarbeitung erledigen. Fundierte Kenntnisse der Konkurrentin in US-amerikanischer Buchhaltung, die keinesfalls Besonderheiten aufwiesen, die eine mehrmonatige Einarbeitung verlangen, würden mit Nichtwissen bestritten. Angeboten würden 3-tägige US-GAAP Kompaktkurse zu einem Preis von 2.180,00 Euro netto. Zudem seien derartige Buchhaltungskenntnisse im Stellenprofil, an das die Beklagte nach § 242 BGB gebunden sei, unstreitig nicht verlangt worden. Seine einschlägigen Ausbildungsqualifikationen dürften nicht übergangen werden. Seine persönliche Eignung werde durch die Zwischenzeugnisse der Beklagten nachgewiesen. Es werde mit Nichtwissen bestritten,
die "kompetente" Tätigkeit der Konkurrentin V. bei der Firma N. als anderem Arbeitgeber identisch sei mit der gesuchten Position. Insgesamt sei die Beklagte ihrer sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen. Es werde mit Nichtwissen bestritten,
die Zeugin V. die Stelle nahtlos habe übernehmen können und er nicht. Es bleibe dabei,
Buchführung Buchführung und die Bedienung der Systeme als trivial einzuordnen sei. Nachdem die Entscheidung von vorneherein festgestanden habe, sei der Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt. Dem Eignungstest komme neben den Leistungsnachweisen als Momentaufnahme nur eine Abrundungsfunktion zu und er sei nicht allein ausschlaggebend. Nachdem die Zeugin V. beim Eignungstest auf Frage Nr. 7 nahezu wortwörtlich die deutschsprachige Wikipedia-Definition des dort abgefragten Begriffs SOX-Sarbanes Oxyley Principles angegeben habe, bestehe der Anscheinsbeweis des kollusiven Zusammenwirkens mit der Zeugin O., wohingegen er, der lediglich seine Zeugnisse und ein einziges am Vorabend erstelltes Arbeitsblatt mitgeführt und der Zeugin O. vor dem Test zur Kopie überlassen habe, nicht getäuscht habe. Der Unterschleif der Konkurrentin belege ihre fehlende persönliche Eignung. Zum Zeitpunkt der Betriebsratsanhörung habe bereits ein abschließender Beschluss vorgelegen. Der Kläger hat erstinstanzlich zuletzt beantragt,
der Kläger buchhalterische Aufgaben bei der Firma Z. und der Firma X. ausgeführt habe, seine Eignungsprüfung habe nur rudimentäre Kenntnisse ergeben, auch seine Qualifikation als Geprüfter Betriebswirt sage über seine Erfahrungen insoweit nichts aus. Die Zeugin V. sei bereits im Rahmen einer Schwangerschaftsvertretung vom
die Leiterin der Finanzbuchhaltung O., deren angebliche vom Kläger polemisch benannte "Freundschaft" zur Zeugin V. unkommentiert bleibe, bei der ersten Ausschreibung in Urlaub gewesen sei und man ohne Rücksprache mit ihr die Stelle abgestuft ausgeschrieben habe, weil noch Aufgaben hätten wegfallen sollen. Nach Rückkehr der Zeugin O. sei der Bedarf genauer evaluiert und die Stellenausschreibung angepasst worden. Die Zeugin O., der die bessere fachliche Eignung der Zeugin V. bewusst gewesen sei, habe allein dies dem Kläger in kollegialer Verantwortung mitgeteilt, ohne zu sagen,
die Stelle bereits besetzt gewesen sei, zumal diese Entscheidung der Personalverwaltung obliege. Man habe sich - um jeder Angriffsfläche erhaben zu sein - zu einem objektiven Eignungstest entschieden, bei dem die Zeugin U. mangels praktischer Kenntnisse im Bereich Buchhaltung sehr schnell ausgeschieden sei, woraufhin sie den nachfolgenden Kläger über den Inhalt des Tests unterrichtet habe. Der Kläger sei zum Test mit Unterlagen erschienen und habe diese auch benutzt; die Benutzung seines Handys zum "googeln" sei ihm untersagt worden. Der Kläger weise ausweislich des Tests nicht die nötigen Kenntnisse auf und müsse mindestens ein halbes bis ein dreiviertel Jahr kostspielig in den USA geschult werden, um überhaupt auf einen Kenntnisstand zu kommen,
er auf der Position arbeiten könne. Die Beklagte arbeite - wie der Kläger als jahrelanger Mitarbeiter wisse - ausschließlich mit amerikanischen Buchhaltungssystemen. Die Zeugin V., die in 2001 eine Ausbildung zur Kauffrau für Bürokommunikation abgeschlossen habe, führe diese Tätigkeit bereits seit sechs Jahren aus und habe dank stetiger Fortbildung während ihrer Tätigkeit bei der Beklagten und bei der Tochterfirma der Muttergesellschaft auch umfangreiche spezifische Kenntnisse der US-amerikanischen Buchhaltung. Dies alles ergebe sich aus ihren zur Akte gereichten Zeugnissen (Bl. 189 ff. d. A.).
der Kläger der Auffassung sei, Buchhaltung sei Buchhaltung belege,
er nicht geeignet sei. Der Kläger werde ausdrücklich aufgefordert, die Unterstellung eines Täuschungsversuchs durch die Konkurrentin zu unterlassen, die den Fragebogen zum Einstellungstest ohne Hilfe ausgefüllt habe, der im Übrigen auch nicht auf sie zugeschnitten gewesen sei. Die Zeugin V. sei fachlich besser geeignet als der Kläger und auch persönlich bestens zur Stellenbesetzung geeignet. Im Rahmen ihrer Privatautonomie habe sie daher entschieden, die Zeugin V. einzustellen. Eine Konkurrentenklage kenne das Individualarbeitsrecht nicht. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand der erstinstanzlichen Entscheidung (Bl. 279 ff. d. A.) in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom
die Mitbewerberin V. die Stelle zwei Jahre lang ausgeübt habe. Eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung liege nicht vor. Auch wirke der erste Betriebsratsbeschluss nicht weiter. Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf Bl. 310 ff. A. verwiesen. Der Kläger hat gegen das ihm am
die Bewerberin V. die Fragen gekannt habe oder Wikipedia während der Prüfung aufgerufen habe. Das Arbeitsgericht habe seine bessere Berufsausbildung und Zusatzqualifikationen außer Acht gelassen. Es habe fälschlich angenommen, die Mitarbeiterin V. habe die streitige Stelle bereits zwei Jahre besetzt. Es sei lediglich unstreitig,
sie als Finanzsachbearbeiterin tätig gewesen sei, was sie konkret getan habe, habe die Beklagten ebenso wenig substantiiert vorgetragen, wie die Unterschiede zwischen US-amerikanischen Buchführungssystemen und deutschen Systemen. Der zweitinstanzliche - noch immer unsubstantiierte - Vortrag zur Identität der Tätigkeit der Mitbewerberin V. bei dem Projekt N. werde mit Nichtwissen bestritten. Die Tätigkeit als Finanzsachbearbeiterin bei der Beklagten habe allenfalls 1 Jahr und drei Monate gedauert. Der Kläger beantragt zuletzt, das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom
BV Ausschreibung, mit dem die Betriebsparteien lediglich die Rechte des Betriebsrates hätten stärken wollen, keine taugliche Rechtsgrundlage sei. Jedenfalls bestehe kein Anspruch auf die Besetzung der streitgegenständlichen Stelle, da der Kläger in keiner Weise habe belegen oder gar nachweisen können,
er die gleiche fachliche und persönliche Eignung besitze wie die Zeugin V., die nicht nur zwei Jahre bei der Beklagten auf eben der ausgeschriebenen Stelle beschäftigt gewesen sei, sondern auch bei der Tochtergesellschaft in P. sechs Jahre eine Stelle, die nicht nur in Umfang, sondern auch von der Qualität her eben der ausgeschriebenen Stelle entspreche, zur äußersten Zufriedenheit ihres Arbeitgebers ausgeführt habe. Der Kläger, der als Inhaber einer T 6 - Stelle demgegenüber nur mit leichten Bürotätigkeiten zu tun habe, habe gerade nicht überzeugen können. Der Kläger wisse ganz genau,
die Stelle, die die Kollegin V. bereits von 2010 bis 2012 inne gehabt habe, genau die streitgegenständliche Position sei. Die Zeugin habe zudem Kenntnisse in US-amerikanischer Buchhaltung und den Systemen JAMIS, OnBase und AS400 und habe ab
der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Annahme des Vertragsangebots verlangt, das er selbst - etwa mit seiner Berufungsbegründung vom
er die Abgabe eines arbeitsvertraglichen Angebots zur Beschäftigung auf der allein streitgegenständlichen Stelle als Finanzsachbearbeiter der Entgeltgruppe T 12 begehrt, hat er gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO eindeutig festgelegt, welche Entscheidung er begehrt und den Streitgegenstand so genau zu bezeichnet,
der Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO) keinem Zweifel unterliegt und die eigentliche Streitfrage mit Rechtskraftwirkung (§ 322 Abs. 1 ZPO) zwischen den Parteien entschieden werden kann (vgl. BAG
seine Bewerbung neu zu beurteilen ist; der weitergehende Anspruch auf Einstellung oder Beförderung setzt voraus,
sich jede andere Auswahlentscheidung als rechtswidrig oder ermessensfehlerhaft darstellt, weil die Auswahl zugunsten dieses Bewerbers die einzig rechtmäßige Entscheidung wäre (BAG
bei gleichzeitigem Vorliegen inner- und außerbetrieblicher Bewerbungen bei gleicher fachlicher und persönlicher Eignung dem internen betrieblichen Bewerber der Vorzug zu gewähren ist. Auch wenn man davon ausgeht,
das Arbeitsgericht zu Recht angenommen hat,
es sich bei § 5 Abs. 1 Satz 1 BV Ausschreibung, die von den Betriebspartnern im Zusammenhang mit Regelungen über Stellenausschreibungen nach § 93 BetrVG vereinbart worden ist, um eine Auswahlrichtlinie iSd. § 95 BetrVG handelt, ist nicht zu verkennen,
VG lediglich dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bei der Aufstellung der Auswahlrichtlinien einräumt und die Bedeutung des Mitbestimmungsrechts in der Schaffung von Transparenz der bei personellen Maßnahmen angewandten Grundsätze und der Versachlichung dieser Grundsätze liegt (vgl. BT-Drucks VI/1786, S. 50 ). Im Regelfall, also soweit Auswahlrichtlinien iSd § 95 Abs. 1, 2 BetrVG die Auswahl bei der Einstellung betreffen, kommt ihnen keine normative Wirkung zu; Einstellungsbewerber können aus ihnen dementsprechend auch keinen Einstellungsanspruch ableiten (Münchner Handbuch zum Arbeitsrecht - Benecke § 32 Rechtliche Bindung der Vertragsfreiheit des Arbeitgebers Rn. 190; vgl. Dörner Luczak Wildschütz Baeck Hoß Handbuch des Arbeitsrechts - Wildschütz
die Beklagte angenommen hat, die Zeugin V. sei fachlich zur Wahrnehmung der zuletzt unter dem
die von der Zeugin im damaligen Zeitraum verrichteten Tätigkeiten identisch seien mit den nunmehr verlangten, was bestritten werde, vermochte ihm dies nicht zum Erfolg zu verhelfen. Es kann hierbei dahinstehen, ob der für das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen darlegungs- und beweisbelastete Kläger, der zum Zeitpunkt der Schwangerschaftsvertretung der Zeugin V. in den Jahren 2010 bis 2012 bereits bei der Beklagten tätig war, sich angesichts dessen überhaupt auf die Grundsätze der sekundären Behauptungslast berufen kann. Kann die darlegungspflichtige Partei, obwohl sie alle ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ausgeschöpft hat, ihrer primären Darlegungslast nicht nachkommen, weil sie außerhalb des für ihren Anspruch erheblichen Geschehensablaufs steht, genügt nach den Grundsätzen der sekundären Behauptungslast das einfache Bestreiten des Gegners der primär darlegungspflichtigen Partei nicht, wenn er die wesentlichen Tatsachen kennt und ihm nähere Angaben zuzumuten sind. Hier kann von ihm das substantiierte Bestreiten der behaupteten Tatsache unter Darlegung der für das Gegenteil sprechenden Tatsachen und Umstände verlangt werden (vgl. BAG 27. Juli 2015 - 5 AZR 88/14 - Rn. 31; 25. Februar 2010 - 6 AZR 911/08 - Rn. 53; 18. September 2014 - 6 AZR 145/13 - Rn. 29, jeweils zitiert nach juris). Selbst wenn man annimmt, die Beklagte sei danach verpflichtet gewesen, substantiiert darzutun, welche Tätigkeiten die Mitarbeiterin V. damals verrichtet hat, ist sie dem nachgekommen. Die Beklagte hat zum einen behauptet,
die Zeugin während der Vorbeschäftigung vor ihrem Einsatz als Personalsachbearbeiterin zunächst exakt die nunmehr mit der Stellenausschreibung vom
die Voraussetzungen des Instituts gegeben sind, weil dem Kläger als primär darlegungsbelastete Partei nähere Darlegungen nicht möglich sind. Da auch die Grundsätze der sekundären Behauptungslast nichts an der Beweislast ändern, oblag dem Kläger die weitere Beweisführung (vgl. Zöller - Greger ZPO vor § 284 Rn. 34, 34c). Dem konnte der Kläger mit bloßem Bestreiten nicht gerecht werden. bb) Gleiches gilt, soweit der Kläger bis zuletzt mit Nichtwissen bestritten hat,
die Zeugin V. während ihrer Tätigkeit für die Tochtergesellschaft N. der Mutterfirma der Beklagten Kenntnisse im Bereich US-amerikanischer Buchhaltung erworben hat. Die Beklagte hat sowohl das diesbezügliche Zwischenzeugnis vom 31. März 2017, als auch das Zeugnis vom 31. Mai 2017 der Zeugin V. vorgelegt, aus denen sich ergibt,
diese buchhalterische Aufgaben unter Berücksichtigung US-amerikanischer Vorschriften verrichtet hat. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte diese Kenntnisse zu Gunsten der Mitbewerberin berücksichtigt hat, unabhängig davon, ob die Buchungsmasken, wie vom Kläger behauptet, ähnlich und zudem gar "trivial" sind oder nicht.
der Kläger, der in diesem Bereich bislang nicht tätig war, über Kenntnisse in US-amerikanischer Buchhaltung verfügt, hat er nicht behauptet. Ob seine diesbezügliche Schulung einen Aufwand von nur wenigen Tagen in Anspruch nehmen würde, wie von ihm erstinstanzlich vorgetragen, oder mehrere Monate, wie von der Beklagten geltend gemacht, kann dahinstehen. Den Einwand des Klägers, Kenntnisse in diesem Bereich seien in der Stellenausschreibung nicht verlangt worden und vor diesem Hintergrund nicht berücksichtigungsfähig, vermochte die Berufungskammer nicht mitzutragen. In der Ausschreibung vom 24. März 2017 ist ausdrücklich auf Sarbanes Oxley Normen Bezug genommen, was deutlich macht,
US-amerikanische Regelungen im Rahmen der Tätigkeit von Relevanz sind.
dies zwangsläufig so sein muss, ergibt sich im Übrigen aus der Tatsache,
die Beklagte Dienstleistungen im Bereich Wartung- und Instandhaltung für die Verteidigungskräfte der US-Armee in W. erbringt, so
eine gesonderte weitergehende Erwähnung von Kenntnissen in US-amerikanischer Buchhaltung bei der internen Stellenausschreibung nicht erforderlich war. cc) Der Kläger hat nicht dargetan, aus welchen Gründen er angesichts der dargestellten fachlichen Vorzüge der Zeugin V. dennoch für die ausgeschriebene Stelle gleich geeignet sein soll. Dies gilt insbesondere für seine von ihm angeführte Berufsausbildung als Bürokaufmann, seine Zusatzqualifikation als geprüfter Betriebswirt (HWK) und seine früheren Tätigkeiten. Dem Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes steht bei der Anwendung von Art. 33 Abs. 2 GG ein von der Verfassung gewährter Beurteilungsspielraum zu, der nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle unterliegt (vgl. etwa BAG 07. April 2011 - 8 AZR 679/09 - Rn. 45, zitiert nach juris). Selbst wenn man mit dem Kläger annimmt,
Vm. § 75 BetrVG grundsätzlich - wie im öffentlichen Dienst - einen Anspruch auf Übertragung der Stelle einräumen könnte, käme der Beklagten in der Konsequenz jedenfalls ein Beurteilungsspielraum zu, den sie nicht überschritten hat. Die Beklagte durfte die bisherige fachbezogene Tätigkeit der Zeugin V. im Zusammenhang mit US-amerikanischer Buchhaltung höher bewerten als die Ausbildung und die frühere Berufslaufbahn des Klägers oder auch nur dessen Betriebszugehörigkeit, unabhängig davon, ob sich dem vom Kläger vorgelegten Zeugnis seiner früheren Arbeitgeberin vom 20. März 2001 überhaupt entnehmen lässt,
der Kläger buchhalterische Aufgaben wahrgenommen hat. 1.2.4. Der Kläger hat auch unter sonstigen Gesichtspunkten keinen Anspruch auf die begehrte Beförderung, insbesondere kann er sich - vom Arbeitsgericht zutreffend angenommen - nicht auf einen Schadensersatzanspruch wegen sittenwidriger Schädigung nach § 826 ZPO stützen. Auch die Berufungskammer vermag die Einschätzung des Klägers, die Zeugin V. habe beim Eignungstest mit der mit ihr befreundeten Leiterin der Buchhaltung O. kollusiv zusammengewirkt oder gar die die Testfragen zuvor gekannt, nicht zu teilen. Selbst wenn die Antworten der Zeugin V. in der Formulierung teilweise mit denen der öffentlich zugänglichen Internetquelle Wikipedia identisch sein sollten, lässt dies keine Rückschlüsse darauf zu,
die Zeugin die Quelle während der Prüfung und nicht etwa zur bloßen Vorbereitung genutzt hat.
die Zeugin eine von der Zeugin O. vorbereitete spezielle Lösungsskizze wiedergegeben hätte, ist nicht ersichtlich. Ebenso wenig kann der Kläger sich auf die Tatsache stützen,
die Beklagte die ursprüngliche Stellenausschreibung zunächst zurückgezogen hat. Die Beklagte, die im Rechtsstreit erläutert hat, warum die Stelle neu ausgeschrieben worden ist, ohne
der Kläger dies hätte widerlegen können, war - im Rahmen der Vorgaben der BV Ausschreibung - in der Formulierung ihrer Stellenausschreibungen frei. Aus welchen Gründen die Tatsache,
die Beklagte den zunächst widersprechenden Betriebsrat erneut um - zuletzt erfolgreiche -Zustimmung zur Einstellung der Zeugin V. ersucht hat, dem Kläger einen Beförderungsanspruch einräumen soll, erschließt sich nicht.
die Grundsätze des Bewerbungsverfahrensanspruchs auf Auswahlrichtlinien nach § 95 Abs. 1 BetrVG außerhalb des öffentlichen Dienstes wie vorliegend § 5 Abs. 1 Satz 1 BV Ausschreibung nicht übertragen werden können, auch wenn man ihnen über § 75 BetrVG eine individualrechtliche Wirkung zugestehen wollte. Die Verpflichtung, jede Bewerbung nach den Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG zu beurteilen, gilt für Einstellungen und Beförderungen innerhalb des öffentlichen Dienstes (BAG
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.