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LG Frankenthal (Pfalz), Urteil vom 26.02.2019 - 6 O 165/18

Tenor

  1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft, zu vollziehen an dem Vorstand der Beklagten, es zu unterlassen das Motiv, wie nachfolgend wiedergegeben, zum Bedrucken von Bekleidungsstücken und anderen Waren, insbesondere T-Shirts, Sweatshirts, Polo-Shirts, Jacken, Schürzen, Mützen, Bodys, Tassen/Becher, Kissen, Taschen, Puzzles, Schlüsselanhänger, Buttons, Warnwesten, Sonnenschutz, Handyhüllen, Mousepads, Visitenkarten, Kühlschrankmagnete, Trinkflaschen auf der Internetplattform www.Beklagte.de anzubieten und/oder zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten und/oder diese Handlungen durch Dritte vornehmen zu lassen.
  2. Die Beklagte wird verurteilt, unter Angabe einer eidesstattlichen Versicherung, Auskunft zu erteilen, und zwar untergliedert nach den einzelnen Verkaufskonfigurationen über die Anzahl der hergestellten, verbreiteten und auf Lager befindlichen Waren, auf die das Motiv, wie es in Antrag gem. Ziffer 1 zu sehen ist, gedruckt wurde und deren Verkaufspreis sowie Rechnungen zu legen über den mit diesen Waren erzielten Gewinn.
  3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger allen Schaden zu ersetzen hat, der ihm durch die vorstehend gem. Ziffer 1 bezeichneten Handlungen entstanden ist und zukünftig noch entstehen wird.
  4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 845,00 Euro zzgl. der Pauschale für Post und Telekommunikation in Höhe von 20,00 Euro zu zahlen.
  5. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
  6. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 17.500,00 € vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger ist selbständiger Grafiker und Kommunikationsdesigner und unterhält in diesem Zusammenhang die Homepage www.Kläger.de (Anlage K 2, Bl. 52f. d.A.; Impressum, Anlage K 3, Bl. 53f. d.A.). Darüber hinaus bietet der Kläger für die Plattform www.A.de unter der Bezeichnung "stehplatz" von ihm selbst gestaltete Motive an Dritte zum Kauf zwecks Aufdruck auf zum Beispiel Kleidungsstücken (T-Shirts etc.) an. Bei www.A.de handelt es sich um ein bekanntes E-Commerce Unternehmen, das seinen Nutzern eine Plattform zur Verfügung stellt, mit deren Hilfe Endkonsumenten T-Shirts gestalten und kaufen können, aber auch Designer ihre gestalteten Motive Dritten zum Verkauf anbieten können. Die Gestalterseite des Klägers unter der Bezeichnung "stehplatz" ist mit dessen Homepage als Kommunikationsdesigner www.Kläger.de verknüpft (Anlage K 1, Bl. 51f. d.A.). Die Beklagte ist in der gleichen Branche tätig. Das streitgegenständliche Motiv lud der Kläger am 25.07.2013 mit der Design ID- 15711527 auf der Plattform www.A.de hoch und veröffentlichte es. Eine entsprechende Bestätigung Mail des Unternehmens "A" vom 23.03.2018 liegt vor (K5). Seitdem bietet der Kläger das Motiv zum Aufdruck für Bekleidungsstücke aller Art und oder andere Waren unter dem Gestalternamen "stehplatz" auf der Plattform www.A.de zum Kauf an. Der Kläger stellte im Februar 2018 fest, dass die Beklagte auf der Print-on-Demand Webseite www. Beklagte.de das Motiv des Klägers im Rahmen ihres eigenen Portfolios zum Aufdruck auf diversen Waren anbietet (K7a/ K 7 b). Die Motive können auf der Internetseite der Beklagten auf 35 verschiedene Warenarten gedruckt werden (Liste Bl. 34f. d.A.). Das streitgegenständliche Motiv wurde von der Beklagten unter anderem in der Kategorie "Topmotive" als eigenes Motiv gelistet (K 9). Der Kläger hat weder der Beklagten noch einer dritten Person die Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem streitgegenständlichen Motiv eingeräumt. In der Folge ließ der Kläger die Beklagte mit Schreiben vom
  7. Februar 2018 abmahnen (K 10). Die Abmahnung wies die Beklagte mit Schreiben vom
  8. März 2018 zurück. Danach kam es zu wechselseitigen Anwaltsschreiben. Ein durch die Klägerseite vorgeschlagener Vergleich (Bl.121f. d.A.) kam nicht zustande. Der Kläger trägt vor,im Jahre 2013 habe der Kläger das streitgegenständliche Grafikwerk/ Motiv (Fußballspieler ohne Kopf, der mit seinem Kopf Fußball spielt), in Kombination mit dem Text "Fußball ist Kopfsache" geschaffen: Er habe das das Motiv mit dem Programm Illustrator erstellt und entsprechend am
  9. Juli 2013 die korrespondierende Datei "Fußball ist Kopfsache" auf seinem Computer abgespeichert (Anlage K 4b, Bl. 55 d.A.). Der Kläger ist der Ansicht, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Motiv um ein urheberrechtlich geschütztes Werk im Sinne des § 2 Abs.1 Nr. 4, Abs.2 UrhG handele. Durch Inhalt und Form habe der Kläger etwas Neues und Eigentümliches dargestellt. Der Kläger habe die Aussage "Fußball ist Kopfsache" mit einer von ihm geschaffenen Zeichnung kombiniert. Die Schöpfungshöhe ergebe sich aus der Kombination der einfachen, klaren und reduzierten Merkmale der Gestaltung, Schrift, und individuellen Situation, dass der Fußballspieler mit seinem Kopf Fußball zu spielen scheint. Hierdurch werde das vollständige Motiv in der Gesamtschau auf eine höhere, humoristische Ebene gehoben. Selbst vergleichsweise trivialeren Gestaltungen habe die Rechtsprechung schon den Urheberrechtsschutz zugesprochen. Hier verweist der Kläger auf das Design der Bierdosen "5.0 Original". Der Kläger beantragt,
  10. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft zu vollziehen an dem Vorstand der Beklagten, es zu unterlassendas Motiv, wie nachfolgend wiedergegeben, zum Bedrucken von Bekleidungsstücken und anderen Waren, insbesondere T-Shirts, Sweatshirts, Polo-Shirts, Jacken, Schürzen, Mützen, Bodys, Tassen/Becher, Kissen, Taschen, Puzzles, Schlüsselanhänger, Buttons, Warnwesten, Sonnenschutz, Handyhüllen, Mousepads, Visitenkarten, Kühlschrankmagnete, Trinkflaschen auf der Internetplattform www.Beklagte.de anzubieten und/oder zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten und/oder diese Handlungen durch Dritte vornehmen zu lassen.
  11. Die Beklagte wird verurteilt, unter Angabe einer eidesstattlichen Versicherung, Auskunft zu erteilen, und zwar untergliedert nach den einzelnen Verkaufskonfigurationen über die Anzahl der hergestellten, verbreiteten und auf Lager befindlichen Waren, auf die das Motiv, wie es in Antrag gem. Ziffer 1 zu sehen ist, gedruckt wurde und deren Verkaufspreis sowie Rechnungen zu legen über den mit diesen Waren erzielten Gewinn.
  12. Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger allen Schaden zu ersetzen hat, der ihm durch die vorstehend gem. Ziffer 1 bezeichneten Handlungen entstanden ist und zukünftig noch entstehen wird.
  13. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 845,00 Euro zzgl. der Pauschale für Post und Telekommunikation in Höhe von 20,00 Euro zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte trägt vor,eine Schutzfähigkeit der streitgegenständlichen Grafik sei nicht gegeben. Das verwendete Piktogramm sei nicht vom Kläger erschaffen worden. Eine individuelle Schöpfungshöhe liege nicht vor. Piktogramme von Figuren mit dem Bezug zu Sportarten gingen zurück auf den Designer Otl Aicher und die Olympischen Sommerspiele
  14. Derartige Piktogramme seien seit Jahren zahllosen Abwandlungen für verschiedenste Bereiche verfügbar, auch als "Fun-Motive". Das Gericht hat den Kläger im Rahmen der öffentlichen Sitzung vom 15.01.2019 informatorisch angehört (Protokoll, Bl. 201f. d.A.). Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die wechselseitig vorgetragenen Schriftsätze sowie Anlagen ergänzend Bezug genommen. Gründe
  15. Die Klage ist zulässig. a. Insbesondere folgt die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) aus § 32 ZPO, da die streitgegenständliche Urheberrechtsverletzung in der unbefugten öffentlichen Zugänglichmachung eines Werkes liegt. Diese erfolgt bei der Benutzung des Werkes im Bereich des E-Commerce- wie auch vorliegend - über das Internet bundesweit und damit bestimmungsgemäß auch in Frankenthal (Pfalz). Ein darüberhinausgehender Bezug zum Gerichtsbezirk ist nicht erforderlich. b. Das notwendige Feststellungsinteresse nach § 256 ZPO ist aufgrund des Interesses an der Klärung der Rechtslage und der drohenden Verjährung gegeben. Es genügt die Feststellung der Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts. Eine hohe Wahrscheinlichkeit ist nicht erforderlich. Das Feststellungsinteresse entfällt nicht deshalb, weil der Verletzte im Wege der Stufenklage auf Leistung klagen könnte (BGH GRUR 2003, 900 ).
  16. In der Sache ist die Klage auch vollumfänglich begründet. Die geltend gemachten Ansprüche stehen dem Kläger zu. a. Der Kläger hat gem. §§ 97 Abs. 1 i.V.m § 15 a und § 2 Abs. Nr.4, Abs. 2 UrhG gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Unterlassung, das streitgegenständliche Motiv zum Bedrucken von Bekleidungsstücken und anderen Waren auf der Internetplattform www.Beklagte.de anzubieten und/oder zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten und/oder diese Handlungen durch Dritte vornehmen zu lassen. Nach § 97 Abs.1 UrhG kann der Verletzer von Urheberrechten durch den verletzten Rechteinhaber auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn er eine widerrechtliche Rechtsverletzung begangen hat und die Gefahr besteht, dass er die Rechtsverletzung wiederholt (sog. Wiederholungsgefahr). Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. aa. Der Kläger ist aktiv legitimiert und als Schöpfer der streitgegenständlichen Grafik, Inhaber eines geschützten Werkes im Sinne des § 2 Abs.1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG. Das Vorbringen des Klägers im Rahmen der informatorischen Anhörung zur Herstellung der streitgegenständlichen Grafik war in sich schlüssig und widerspruchsfrei. So gab der Kläger an, dass er die Grafik unter Verwendung des Programmes Illustrator erstellt habe, nachdem er sich zuvor intensiv damit auseinandergesetzt hatte, wie man den Spruch "Fußball ist Kopfsache" umsetzen könne. Die Idee zur streitgegenständlichen Grafik sei das Ergebnis eines längeren Schöpfungsprozesses, wobei der Kläger angab, für die passende Schriftart der Grafik eine Vielzahl von Schriften ausprobiert zu haben. Am Ende sei dem Kläger die Idee am "coolsten und witzigsten" vorgekommen, den Kopf bei dem Fußball-Piktogramm wegzunehmen und diesen als Fußball zu verwenden. Das unbearbeitete Piktogramm habe der Kläger vor der Bearbeitung aus frei zugänglichen Quellen bezogen. Die Kammer hält diese Angaben des Klägers für glaubhaft. Die richterliche Überzeugung kann nicht mit mathematischen Methoden ermittelt werden und darf deshalb nicht allein auf mathematische Wahrscheinlichkeitsberechnungen gestützt werden (BGH NJW 1989, 3161

(3162)). Es bedarf auch keiner absoluten Gewissheit oder einer "an Sicherheit grenzenden" Wahrscheinlichkeit. Erforderlich und ausreichend ist vielmehr ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen. Dies ist vorliegend gegeben. Die Beklagte ist dem Vortrag des Klägers auch nicht substantiiert entgegengetreten. Die streitgegenständliche Grafik stellt zudem ein urheberrechtlich geschütztes Werk im Sinne des § 2 Abs.1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG da. Urheberrechtsschutz genießt nach § 2 Abs. 2 UrhG nur ein Erzeugnis, das als persönliche geistige Schöpfung nach § 2 Abs. 2 UrhG gelten kann. Dafür muss es eine gewisse Gestaltungshöhe und Individualität besitzen. Mit dem Merkmal der Gestaltungshöhe sollen einfache Alltagserzeugnisse aus dem Urheberrechtsschutz ausgeschlossen werden. Die Anforderungen an die Gestaltungshöhe dürfen einerseits nicht zu niedrig sein. Wegen der umfangreichen Befugnisse des Urhebers und der langen Schutzdauer des § 64 UrhG verlangt die Rechtsprechung vielmehr einen nicht zu geringen Grad an Gestaltungshöhe. Das urheberrechtlich geschützte Werk muss eine individuelle Prägung besitzen. Andererseits darf das Merkmal der Gestaltungshöhe nicht dahingehend missverstanden werden, dass nur herausragende Werke einer bestimmten Werkart durch das Urheberrecht geschützt werden. Das Urheberrecht gewährt unabhängig von dem künstlerischen Wert auch durchschnittlichen Erzeugnissen Schutz, sofern sie den nötigen Grad an Individualität aufweisen (Bullinger in Wandtke/Bullinger,
  1. Aufl. 2014, § 2 Rn. 23). Ein Werk der bildenden Kunst nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG - darunter fällt auch die vorliegende, zum späteren Aufdruck auf Textilien (u.a. T-Shirts) konzipierte Grafik - liegt danach vor, wenn der Urheber Ausdrucksmittel wie Farbe, Linie, Fläche und Raum zur Formgestaltung eingesetzt hat und das Werk eine persönliche geistige Schöpfung nach § 2 Abs. 2 UrhG darstellt. Das Erzeugnis muss hinreichend Gestaltungshöhe aufweisen, so dass nach der Auffassung der Kunstempfänglichen und mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten Verkehrskreise von einer künstlerischen Leistung gesprochen werden kann. Keine Werke der bildenden Kunst sind daher einfache, alltägliche und vorbekannte Gestaltungen ohne ein Mindestmaß von Individualität und Aussagekraft für den Betrachter, auch wenn die Herstellung möglicherweise zeitaufwendig war (Wandtke/Bullinger/ders., § 2 Rn. 84). Eine eigene geistige Schöpfung des Urhebers setzt voraus, dass ein Gestaltungsspielraum besteht und vom Urheber dafür genutzt wird, seinen schöpferischen Geist in origineller Weise zum Ausdruck zu bringen. Zunächst fällt vorliegend ins Gewicht, dass der Kläger bei seiner Arbeit unstreitig an ein vorhandenes Piktogramm anknüpfen konnte. Auch greift der spätere Entwurf des Klägers - trotz verschiedener Änderungen - bewusst das Vorbild, das aufgegriffene Piktogramm zum Sport Fußball auf. Auch stellt sich der gestalterische Eingriff in das vorhandene Piktogramm selbst als nicht aufwendig da, da letztlich der Kopf des Piktogramms nunmehr statt als Kopf, als Fußball fungiert. Auch ist es der Kammer bekannt, dass der Spruch "Fußball ist Kopfsache" eine auf dem deutschen Sprachraum allgemein geläufige Redewendung darstellt. Das Piktogramm und der sprachliche Inhalt des Spruches sind jedoch nicht isoliert zu betrachten, sondern erst in der konkreten Ausgestaltung unter Einbezug der konkret verwendeten Schrift, welche gestalterisch an die Schriftart verschiedener Fußballtrikots erinnern soll, wird die Grafik durch eine bewusst provozierende Verknüpfung auf eine höhere, humoristische Ebene gehoben. Dies begründet den urheberrechtlichen Schutz. Bei der Umsetzung dieser höheren humoristischen Ebene hätte der Kläger durchaus auch andere Ansätze finden können, als die gewählte Darstellung der streitgegenständlichen Grafik, wie die im Schriftsatz vom 13.06.2019 (Bl. 41f. d.A.) aufgezeigten alternativen Entwürfe auch nachvollziehbar belegen: Entscheidend ist demnach, dass dem Kläger bei allen Arbeitsschritten zur Umsetzung des humoristischen Ansatzes ein eigener Gestaltungsspielraum zu stand und er diesen ausgenutzt hat. Dies betrifft sowohl die Farb- als auch die Formgebung und Verknüpfung mit der Schrift, ihrem Inhalt und der Schriftform. Durch die hierin enthaltene kreative Leistung den humorvollen Ansatz grafisch umzusetzen hebt sich die Graphik des Klägers von weiteren Graphiken ab. bb. Die Beklagte hat die geschützte Rechtsposition des Klägers durch öffentliche Zugänglichmachung im Internet (§ 19 a UrhG) auf ihrer Homepage (www.Beklagte.de) verletzt. Durch die unberechtigte Verwendung der Grafik wurde in die oben genannten Rechte des Klägers eingegriffen. Die Beklagte veröffentlichte am 15.02.2018 zur Überzeugung der Kammer (§ 286 ZPO) auf ihrer Homepage die streitgegenständliche Grafik wie folgt: (Anlage K 7a, Bl. 59f. d.A. und K 7b, 60 d.A.). Hierbei übernahm sie die Grafik 1:1 und bot diese als Druckmotiv für insgesamt 35 verschiedene Warenarten an (überwiegend Textilien, aber auch Mousepads, Magnete, Trinkflaschen etc.; im Einzelnen, Bl.34f. d.A.). Die Beklagte gab den Kläger hierbei auch nicht als Urheber an. Dies dokumentieren die vorgelegten Anlagen. Bis zum Termin vom 15.01.2019 hat die Beklagte den substantiierten Vortrag des Klägers bzgl. der Verletzungshandlungen nicht bestritten. Die Verletzungshandlung selbst ist zwischen den Parteien mithin unstreitig. cc. Nachdem Rechtfertigungsgründe nicht ersichtlich sind, ist auch die Wiederholungsgefahr zu bejahen. Die Wiederholungsgefahr entfällt auch nicht durch die Erklärung des Verletzers, er werde Zuwiderhandlungen künftig unterlassen. Diesen nicht weiter gesicherten Anspruch hat der Rechtsinhaber kraft Gesetzes ohnehin. Der Verletzer räumt die Wiederholungsgefahr erst dann aus, wenn er sein Unterlassungsversprechen mit dem weiteren Versprechen absichert, er werde für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine angemessen hohe Vertragsstrafe an den Rechtsinhaber zahlen (Wandtke/Bullinger/v. Wolff,
  2. Aufl. 2014, UrhG § 97 Rn. 37). Eine solche ist vorliegend nicht abgegeben. Der Kläger hat mithin gegenüber der Beklagten einen Unterlassungsanspruch. b. Der Kläger hat gegenüber der Beklagten weiterhin auch den begehrten Auskunftsanspruch aus §§ 101 UrhG, 242 BGB. Die Beklagte hat das Urheberrecht des Klägers an der streitgegenständlichen Grafik, sowie auch dessen Urheberpersönlichkeitsrecht verletzt. Die Verletzung hat zudem über die Firmenhomepage der Beklagten, mithin im gewerblichen Ausmaß stattgefunden. Der genaue Schaden des Klägers im Rahmen des § 97 Abs.2 UrhG kann erst nach vorangegangener Auskunft über die Zahl und Art der vertriebenen Waren beziffert werden. Die Beklagte hat zwar im Rahmen des Schreibens vom
  3. März 2018 (K 11, dort S. 3 vorletzter Absatz, Bl. 107 d.A.) vorgerichtlich mitgeteilt "Verkäufe des Motivs sind nicht erfolgt". Im Hinblick darauf, dass die Beklagte das streitgegenständliche Motiv im Rahmen ihrer Produktkategorie allerdings unter Rubrik "Top Motive" (Anlage K 9, Bl. 87 d.A.) führt, erscheint diese Angabe nicht detailliert und glaubhaft. Aus diesem Grund ist das Auskunftsbegehren unter der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung auch geboten, § 259 Abs. 2 BGB. c. Es wird aus den unter
  4. a. dargelegten Gründen zudem festgestellt, dass ein Anspruch des Klägers gegenüber der Beklagten auf Feststellung der Ersatzpflicht hinsichtlich eines etwaigen aus der Verletzungshandlung resultierenden Schadens besteht. Da die Beklagte über das für sie handelnde Personal schuldhaft jedenfalls in Form der Fahrlässigkeit gehandelt hat - die im Verkehr erforderliche Sorgfalt, § 276 BGB, hätte es geboten, sich vor der Verwendung der Grafik über die Nutzungsbefugnis zu vergewissern - steht dem Kläger dem Grunde nach auch ein Schadenersatzanspruch aus § 97 Abs. 2 UrhG zu. d. Der Kläger hat zudem einen Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von 845,00 € zzgl. 20,00 € Post- und Telekommunikationspauschale. Der durch den Kläger als Streitwert der Unterlassung angesetzte Betrag in Höhe von 15.000 € ist ebenso zutreffend ermittelt, wie die hieraus ermittelte 1, 3 er Gebühr nach § 2 Abs. 2 RVG i.V.m VV 2300 sowie VV
  5. Da die Beklagte im Zusammenhang mit der streitgegenständlichen Verletzungshandlung über ihre Homepage gewerblich gehandelt hat, bleibt für eine Kürzung der Abmahnkosten nach § 97a Abs. 3 S. 2 UrhG kein Raum. Das Abmahnschreiben vom 16.02.2018 erfüllt auch die Voraussetzungen des § 97a Abs. 2 UrhG, indem die Rechtsgutverletzung dort genau bezeichnet wird und die geltend gemachten Ansprüche aufgeschlüsselt werden.
  6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S .1 ZPO. Die Vollstreckbarkeitsentscheidung beruht auf § 709 S.1 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird gemäß den Angaben in der Klageschrift auf 15.000,00 € festgesetzt (§ 3 ZPO). Permalink: https://openjur.de/u/2217342.html ( https://oj.is/2217342 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 2 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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