(3162)). Es bedarf auch keiner absoluten Gewissheit oder einer "an Sicherheit grenzenden" Wahrscheinlichkeit. Erforderlich und ausreichend ist vielmehr ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen. Dies ist vorliegend gegeben. Die Beklagte ist dem Vortrag des Klägers auch nicht substantiiert entgegengetreten. Die streitgegenständliche Grafik stellt zudem ein urheberrechtlich geschütztes Werk im Sinne des § 2 Abs.1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG da. Urheberrechtsschutz genießt nach § 2 Abs. 2 UrhG nur ein Erzeugnis, das als persönliche geistige Schöpfung nach § 2 Abs. 2 UrhG gelten kann. Dafür muss es eine gewisse Gestaltungshöhe und Individualität besitzen. Mit dem Merkmal der Gestaltungshöhe sollen einfache Alltagserzeugnisse aus dem Urheberrechtsschutz ausgeschlossen werden. Die Anforderungen an die Gestaltungshöhe dürfen einerseits nicht zu niedrig sein. Wegen der umfangreichen Befugnisse des Urhebers und der langen Schutzdauer des § 64 UrhG verlangt die Rechtsprechung vielmehr einen nicht zu geringen Grad an Gestaltungshöhe. Das urheberrechtlich geschützte Werk muss eine individuelle Prägung besitzen. Andererseits darf das Merkmal der Gestaltungshöhe nicht dahingehend missverstanden werden, dass nur herausragende Werke einer bestimmten Werkart durch das Urheberrecht geschützt werden. Das Urheberrecht gewährt unabhängig von dem künstlerischen Wert auch durchschnittlichen Erzeugnissen Schutz, sofern sie den nötigen Grad an Individualität aufweisen (Bullinger in Wandtke/Bullinger,
- Aufl. 2014, § 2 Rn. 23). Ein Werk der bildenden Kunst nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG - darunter fällt auch die vorliegende, zum späteren Aufdruck auf Textilien (u.a. T-Shirts) konzipierte Grafik - liegt danach vor, wenn der Urheber Ausdrucksmittel wie Farbe, Linie, Fläche und Raum zur Formgestaltung eingesetzt hat und das Werk eine persönliche geistige Schöpfung nach § 2 Abs. 2 UrhG darstellt. Das Erzeugnis muss hinreichend Gestaltungshöhe aufweisen, so dass nach der Auffassung der Kunstempfänglichen und mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten Verkehrskreise von einer künstlerischen Leistung gesprochen werden kann. Keine Werke der bildenden Kunst sind daher einfache, alltägliche und vorbekannte Gestaltungen ohne ein Mindestmaß von Individualität und Aussagekraft für den Betrachter, auch wenn die Herstellung möglicherweise zeitaufwendig war (Wandtke/Bullinger/ders., § 2 Rn. 84). Eine eigene geistige Schöpfung des Urhebers setzt voraus, dass ein Gestaltungsspielraum besteht und vom Urheber dafür genutzt wird, seinen schöpferischen Geist in origineller Weise zum Ausdruck zu bringen. Zunächst fällt vorliegend ins Gewicht, dass der Kläger bei seiner Arbeit unstreitig an ein vorhandenes Piktogramm anknüpfen konnte. Auch greift der spätere Entwurf des Klägers - trotz verschiedener Änderungen - bewusst das Vorbild, das aufgegriffene Piktogramm zum Sport Fußball auf. Auch stellt sich der gestalterische Eingriff in das vorhandene Piktogramm selbst als nicht aufwendig da, da letztlich der Kopf des Piktogramms nunmehr statt als Kopf, als Fußball fungiert. Auch ist es der Kammer bekannt, dass der Spruch "Fußball ist Kopfsache" eine auf dem deutschen Sprachraum allgemein geläufige Redewendung darstellt. Das Piktogramm und der sprachliche Inhalt des Spruches sind jedoch nicht isoliert zu betrachten, sondern erst in der konkreten Ausgestaltung unter Einbezug der konkret verwendeten Schrift, welche gestalterisch an die Schriftart verschiedener Fußballtrikots erinnern soll, wird die Grafik durch eine bewusst provozierende Verknüpfung auf eine höhere, humoristische Ebene gehoben. Dies begründet den urheberrechtlichen Schutz. Bei der Umsetzung dieser höheren humoristischen Ebene hätte der Kläger durchaus auch andere Ansätze finden können, als die gewählte Darstellung der streitgegenständlichen Grafik, wie die im Schriftsatz vom 13.06.2019 (Bl. 41f. d.A.) aufgezeigten alternativen Entwürfe auch nachvollziehbar belegen: Entscheidend ist demnach, dass dem Kläger bei allen Arbeitsschritten zur Umsetzung des humoristischen Ansatzes ein eigener Gestaltungsspielraum zu stand und er diesen ausgenutzt hat. Dies betrifft sowohl die Farb- als auch die Formgebung und Verknüpfung mit der Schrift, ihrem Inhalt und der Schriftform. Durch die hierin enthaltene kreative Leistung den humorvollen Ansatz grafisch umzusetzen hebt sich die Graphik des Klägers von weiteren Graphiken ab. bb. Die Beklagte hat die geschützte Rechtsposition des Klägers durch öffentliche Zugänglichmachung im Internet (§ 19 a UrhG) auf ihrer Homepage (www.Beklagte.de) verletzt. Durch die unberechtigte Verwendung der Grafik wurde in die oben genannten Rechte des Klägers eingegriffen. Die Beklagte veröffentlichte am 15.02.2018 zur Überzeugung der Kammer (§ 286 ZPO) auf ihrer Homepage die streitgegenständliche Grafik wie folgt: (Anlage K 7a, Bl. 59f. d.A. und K 7b, 60 d.A.). Hierbei übernahm sie die Grafik 1:1 und bot diese als Druckmotiv für insgesamt 35 verschiedene Warenarten an (überwiegend Textilien, aber auch Mousepads, Magnete, Trinkflaschen etc.; im Einzelnen, Bl.34f. d.A.). Die Beklagte gab den Kläger hierbei auch nicht als Urheber an. Dies dokumentieren die vorgelegten Anlagen. Bis zum Termin vom 15.01.2019 hat die Beklagte den substantiierten Vortrag des Klägers bzgl. der Verletzungshandlungen nicht bestritten. Die Verletzungshandlung selbst ist zwischen den Parteien mithin unstreitig. cc. Nachdem Rechtfertigungsgründe nicht ersichtlich sind, ist auch die Wiederholungsgefahr zu bejahen. Die Wiederholungsgefahr entfällt auch nicht durch die Erklärung des Verletzers, er werde Zuwiderhandlungen künftig unterlassen. Diesen nicht weiter gesicherten Anspruch hat der Rechtsinhaber kraft Gesetzes ohnehin. Der Verletzer räumt die Wiederholungsgefahr erst dann aus, wenn er sein Unterlassungsversprechen mit dem weiteren Versprechen absichert, er werde für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine angemessen hohe Vertragsstrafe an den Rechtsinhaber zahlen (Wandtke/Bullinger/v. Wolff,
- Aufl. 2014, UrhG § 97 Rn. 37). Eine solche ist vorliegend nicht abgegeben. Der Kläger hat mithin gegenüber der Beklagten einen Unterlassungsanspruch. b. Der Kläger hat gegenüber der Beklagten weiterhin auch den begehrten Auskunftsanspruch aus §§ 101 UrhG, 242 BGB. Die Beklagte hat das Urheberrecht des Klägers an der streitgegenständlichen Grafik, sowie auch dessen Urheberpersönlichkeitsrecht verletzt. Die Verletzung hat zudem über die Firmenhomepage der Beklagten, mithin im gewerblichen Ausmaß stattgefunden. Der genaue Schaden des Klägers im Rahmen des § 97 Abs.2 UrhG kann erst nach vorangegangener Auskunft über die Zahl und Art der vertriebenen Waren beziffert werden. Die Beklagte hat zwar im Rahmen des Schreibens vom
- März 2018 (K 11, dort S. 3 vorletzter Absatz, Bl. 107 d.A.) vorgerichtlich mitgeteilt "Verkäufe des Motivs sind nicht erfolgt". Im Hinblick darauf, dass die Beklagte das streitgegenständliche Motiv im Rahmen ihrer Produktkategorie allerdings unter Rubrik "Top Motive" (Anlage K 9, Bl. 87 d.A.) führt, erscheint diese Angabe nicht detailliert und glaubhaft. Aus diesem Grund ist das Auskunftsbegehren unter der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung auch geboten, § 259 Abs. 2 BGB. c. Es wird aus den unter
- a. dargelegten Gründen zudem festgestellt, dass ein Anspruch des Klägers gegenüber der Beklagten auf Feststellung der Ersatzpflicht hinsichtlich eines etwaigen aus der Verletzungshandlung resultierenden Schadens besteht. Da die Beklagte über das für sie handelnde Personal schuldhaft jedenfalls in Form der Fahrlässigkeit gehandelt hat - die im Verkehr erforderliche Sorgfalt, § 276 BGB, hätte es geboten, sich vor der Verwendung der Grafik über die Nutzungsbefugnis zu vergewissern - steht dem Kläger dem Grunde nach auch ein Schadenersatzanspruch aus § 97 Abs. 2 UrhG zu. d. Der Kläger hat zudem einen Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von 845,00 € zzgl. 20,00 € Post- und Telekommunikationspauschale. Der durch den Kläger als Streitwert der Unterlassung angesetzte Betrag in Höhe von 15.000 € ist ebenso zutreffend ermittelt, wie die hieraus ermittelte 1, 3 er Gebühr nach § 2 Abs. 2 RVG i.V.m VV 2300 sowie VV
- Da die Beklagte im Zusammenhang mit der streitgegenständlichen Verletzungshandlung über ihre Homepage gewerblich gehandelt hat, bleibt für eine Kürzung der Abmahnkosten nach § 97a Abs. 3 S. 2 UrhG kein Raum. Das Abmahnschreiben vom 16.02.2018 erfüllt auch die Voraussetzungen des § 97a Abs. 2 UrhG, indem die Rechtsgutverletzung dort genau bezeichnet wird und die geltend gemachten Ansprüche aufgeschlüsselt werden.
- Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S .1 ZPO. Die Vollstreckbarkeitsentscheidung beruht auf § 709 S.1 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird gemäß den Angaben in der Klageschrift auf 15.000,00 € festgesetzt (§ 3 ZPO). Permalink: https://openjur.de/u/2217342.html ( https://oj.is/2217342 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 2 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.