dem
einem Telefonat der Wahlvorstandsvorsitzenden mit einem Mitarbeiter der Gewerkschaft T. erklärte die Wahlvorstandsvorsitzende, eine Korrektur der Wahlvorschläge sei nicht möglich. Eine Information der Einreicher und eine
fristsetzung durch den Wahlvorstand erfolgte nicht. Der Wahlvorstand teilte am 09. Mai 2018 in der Wahlbekanntmachung am sog. Schwarzen Brett mit, es gebe nur einen gültigen Wahlvorschlag, den der Wahlvorstandsvorsitzenden.
der am
1 Nr. 3 WO in Ermangelung einer weiteren Stützunterschrift unwirksamen Wahlvorschläge verletzt habe. Sämtliche Wahlvorschläge seien erst am 09. Mai 2018 geprüft worden, obwohl beispielsweise der Wahlvorschlag der Arbeitnehmerin E. bereits zwei Wochen zuvor eingegangen sei. Eine Information der Einreicher habe erst durch den Wahlaushang stattgefunden. Dies rechtfertige die Anfechtung der Wahl, da die Einreicher nicht in die Lage versetzt worden seien, fristgerecht gültige Wahlvorschläge einzureichen. Zudem sei die Wahl wegen eines weiteren schwerwiegenden Verstoßes anfechtbar, weil der Wahlvorstand die Beteiligte zu 3) nicht gemäß § 6 Abs. 5 WO iVm. § 36 Abs. 5 Satz 2 WO aufgefordert habe, zu erklären, welche ihrer Stützunterschriften sie aufrechterhalten wolle. Wäre dies der Fall gewesen, hätte sie zum Beispiel die Möglichkeit gehabt, ihre eigene Kandidatur zu unterstützen, wodurch sie aufgrund zweier Stützunterschriften neben der Wahlvorstandsvorsitzenden Y. zur Wahl gestanden hätte und die Betriebsratswahl anders ausgefallen wäre. Die weiteren Wahlvorstandsmitglieder, die selbst in Fragen der Stützunterschriften nicht entsprechend geschult gewesen seien, hätten sich trotz Unsicherheit darauf verlassen, dass die Angaben der Wahlvorstandsvorsitzenden, die in engem Kontakt mit Gewerkschaft-T. gestanden habe, zutreffend seien. Der Wahlvorstand habe auch gegen § 13 WO verstoßen,
dem der Wahlvorstand nicht vollständig bei der Stimmauszählung anwesend gewesen sei. Zudem habe der Wahlvorstand gegen § 31 Abs. 1 Nr. 8 WO verstoßen, da im Wahlausschreiben entgegen der in § 36 Abs. 5 Satz 1 WO geregelten Wochenfrist fehlerhaft der
besserung gegeben § 7 Abs. 2 Satz 2 WO gesetzt habe und bei letztlich nur einem zur Entscheidung stehenden Wahlvorschlag es offensichtlich sei, dass bei mehreren gültigen Wahlvorschlägen ein anderes Ergebnis habe herauskommen können. Für die Frage der Wirksamkeit der Betriebsratswahl sei es im Übrigen unerheblich, ob die Fehler im Verfahren durch das zu 3) beteiligte Wahlvorstandsmitglied eventuell mitverursacht worden seien und ihre Wahlanfechtung als widersprüchliches Verhalten zu werten sei, da die Betriebsratswahl auch noch vom Arbeitgeber und drei weiteren Arbeitnehmern angefochten worden sei. Der Betriebsrat hat gegen den seinen Prozessbevollmächtigten am 07. September 2018 zugestellten Beschluss mit am 28. September 2018 beim Landesarbeitsgericht eingehendem Schriftsatz vom gleichen Tag Beschwerde eingelegt und diese innerhalb verlängerter Beschwerdebegründungsfrist mit Schriftsatz vom 06. Dezember 2018, bei Gericht eingegangen am gleichen Tag, begründet. Der Betriebsrat macht zu Begründung seiner Beschwerde
Maßgabe seiner Beschwerdebegründungsschrift vom
wie vor streitig sei, wann die Umschläge im Büro eingegangen seien. Allein die Beteiligte zu 3) habe dies gewusst und die Wahl wäre auch nicht anders ausgegangen, wenn der Wahlvorstand diese angesprochen hätte. Letzten Endes seien sämtliche Fehler weitestgehend auf die Beteiligte zu 3) zurückzuführen. Auch die anderen Beteiligten müssten sich deren widersprüchliches Verhalten zurechnen lassen. Der Betriebsrat beantragt, den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 28. August 2018 - BV 13/18 - abzuändern und den Antrag zurückzuweisen. Die Arbeitgeberin und die Beteiligten zu 3) bis 6) beantragen, die Beschwerde zurückzuweisen. Die Arbeitgeberin verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts zweitinstanzlich
Maßgabe ihrer Beschwerdeerwiderung vom
Fristablauf gegen § 7 Abs. 2 Satz 2 WO nicht unverzüglich gehandelt und jedenfalls zu spät.
der höchstrichterlichen Rechtsprechung müsse der Wahlvorstand jedenfalls Vorkehrungen dafür treffen, am letzten Tag der Einreichungsfrist Vorkehrungen zusammentreten und Wahlvorschläge prüfen zu können. Wann die Wahlvorschläge eingegangen seien, sei daher völlig irrelevant, obgleich die Wahlvorstandsvorsitzende den Wahlvorschlag von Frau E. selbst entgegengenommen habe. Der Vorwurf kollusiven Zusammenwirkens der Arbeitgeberin mit der Beteiligten zu 3) als Mitglied des Wahlvorstands, für den es keinerlei sachlichen Anhalt gebe, werde entschieden zurückgewiesen. Selbst wenn man von einem widersprüchlichen Verhalten der genannten Mitarbeiterin ausgehen wolle, sei die Betriebsratswahl für unwirksam zu erklären gewesen. Die Beteiligten zu 3) bis 6) machen
Maßgabe ihrer Beschwerdeerwiderungsschrift vom
GG statthafte Beschwerde
Zustellung der erstinstanzlichen Entscheidung am
VG kann die Wahl des Betriebsrats beim Arbeitsgericht angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte. Zur Anfechtung berechtigt sind
VG mindestens drei Wahlberechtigte, eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft oder der Arbeitgeber. Die Wahlanfechtung ist
VG binnen einer Frist von zwei Wochen, vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, zulässig. 2. Die formellen Voraussetzungen der Wahlanfechtung
VG sind erfüllt. 2.
juris). b) Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Abgesehen davon, dass die Antragsteller Fehler geltend machen, die nicht in den alleinigen Zuständigkeitsbereich der Beteiligten zu 3), sondern des gesamten Wahlvorstandes - auch der nunmehrigen Betriebsratsvorsitzenden als Wahlvorstandsvorsitzender - fallen, hat der Betriebsrat keinerlei konkrete Tatsachen vorgetragen, die den Schluss rechtfertigen, dass die Beteiligte zu 3) allein oder in kollusivem Zusammenwirken mit der Arbeitgeberin die Unwirksamkeit der Wahl herbeiführen wollte. Vor diesem Hintergrund fehlt es weder der Beteiligten zu 3), noch gar den übrigen Antragstellern an einem Rechtschutzbedürfnis für die Wahlanfechtung. Ob ein fehlendes Rechtschutzbedürfnis für einen die Betriebsratswahl anfechtenden Beteiligten sich auf die anderen Beteiligten auswirken könnte, wo die Einhaltung von Wahlvorschriften nicht nur dem Interesse einzelner Wahlberechtigter oder Personen, die einen Wahlvorschlag einreichen oder auf ihm kandidieren, dient, sondern gleichzeitig dem ordnungsgemäßen Willensbildungsprozess im Betrieb, kann dahinstehen (vgl. (zu § 242 BGB): BAG 18. Juli 2012 - 7 ABR 21/11 - Rn. 36, zitiert
juris). 2.
der Bekanntmachung des Wahlergebnisses am
VG spätestens eine Woche vor der Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrates beim Wahlvorstand schriftlich einzureichen. Gemäß § 36 Abs. 3 Nr. 2 WO muss das Wahlausschreiben im einstufigen Wahlverfahren zwingend die Angabe dieser Frist einschließlich des letzten Tags der Frist enthalten. Dies ergibt sich daraus, dass beim Wahlausschreiben den Besonderheiten des vereinfachten Wahlverfahrens Rechnung getragen werden muss, die hier aus der fehlenden Notwendigkeit einer (ersten) Wahlversammlung resultieren (GK-BetrVG Jacobs 11. Aufl. § 36 WO Rn. 4). Ob die Verpflichtung zum Hinweis auf die Einreichungsfrist von Wahlvorschlägen im Wahlausschreiben im zweistufigen Wahlverfahren
1 Nr. 8 WO, der regelmäßig bereits in der Einladung zur Wahlversammlung enthalten ist (§ 28 Abs. 1 Satz 5 Buchst. c und d WO), keine wesentliche Verfahrensvorschrift iSd. § 19 BetrVG darstellt (vgl. GK-BetrVG Jacobs
5 Satz 1 WO rechnerisch zutreffende Datum war, führen zwei Daten jedenfalls zu widersprüchlichen Angaben, die durch das Erfordernis einer konkreten Datumsangabe in § 36 Abs. 3 Nr. 2 WO gerade vermieden werden sollen. Darauf, ob der handschriftliche Vermerk neben dem Wahlausschreiben größer und auffälliger geschrieben war, kommt es daher entgegen der Auffassung des Betriebsrats - unabhängig davon, dass die weitere Angabe sich nicht im Wahlausschreiben, sondern daneben befand - nicht an. 3.2. Der Wahlvorstand hat §§ 7 Abs. 2 Satz 2, 6 Abs. 5 Satz 2 WO iVm. § 14 a Abs. 3 S. 2 iVm. § 14 Abs. 4 Satz 1 BetrVG verletzt, indem er es unterlassen hat, die eingereichten Wahlvorschlagslisten der Mitarbeiter E., I., U. und der Beteiligten zu 3) unverzüglich zu überprüfen und den Einreichern Mängel schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen bzw. die Beteiligte zu 3) aufzufordern, binnen angemessener Frist zu erklären, welche ihrer Stützunterschriften sie aufrecht erhält. a)
2 Satz 2 WO hat der Wahlvorstand die eingereichten Vorschlagslisten unverzüglich, möglichst binnen einer Frist von zwei Arbeitstagen
ihrem Eingang zu prüfen und bei Ungültigkeit oder Beanstandungen einer Liste die Listenvertreterin oder den Listenvertreter unverzüglich schriftlich unter Angabe der Gründe zu unterrichten. Unverzüglich im Sinne dieser Bestimmung bedeutet ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 Abs. 1 Satz 1 BGB). Die im Gesetz genannte Frist von zwei Arbeitstagen ist, wie sich aus der Formulierung "möglichst" ergibt, dabei keine starre Frist. Ob der Wahlvorstand unverzüglich gehandelt hat, ist unter Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls und unter Berücksichtigung des Zwecks der Regelung zu beurteilen. Die Pflicht zur unverzüglichen Prüfung der Wahlvorschlagslisten und zur unverzüglichen Unterrichtung des Listenvertreters über die Ungültigkeit der Liste dient dazu, es dem Einreicher einer Liste zu ermöglichen, innerhalb der Einreichungsfrist eine gültige Vorschlagsliste
zureichen (vgl. BAG
juris). Dementsprechend hat der Wahlvorstand am letzten Tag der Einreichungsfrist Vorkehrungen zu treffen, um kurzfristig zusammenzutreten und eingehende Wahlvorschläge prüfen zu können. Auch wenn die Einreicher grundsätzlich das Risiko tragen, dass ein möglicherweise zur Ungültigkeit führender Mangel des Wahlvorschlags nicht innerhalb der Frist behoben werden kann, entbindet dies den Wahlvorstand nicht von der Pflicht, die Prüfung der Vorschlagslisten möglichst rasch durchzuführen, damit eventuell vorhandene Mängel noch rechtzeitig behoben werden können (BAG
2 Satz 2 WO nicht
gekommen. aa) Die Wahlvorschläge zumindest der Einreicher U., I. und der Beteiligten zu 3) waren
1 Nr. 3 WO ungültig, weil sie bei ihrer Einreichung nicht die erforderliche Anzahl von Stützunterschriften aufwiesen. Geht man davon aus, dass auf den Wahlvorschlägen lediglich eine Stützunterschrift und keinerlei weitere gegebenenfalls zurechenbare Unterschriften der Einreicher angebracht waren, fehlt es - ungeachtet der Ordnungsgemäßheit der vorhandenen Stützunterschrift - sämtlichen genannten Wahlvorschlägen jedenfalls an der
Vm. § 14 Abs. 4 Satz 1 BetrVG erforderlichen zweiten Stützunterschrift. Selbst wenn auf den Wahlvorschlägen, auf denen jeweils nur ein - der einreichende - Kandidat angegeben war, der jeweilige Einreicher sein Einverständnis mit der Kandidatur per Unterschrift erklärt hätte und dies als Unterstützung des eigenen Wahlvorschlags gewertet würde (vgl. hierzu BAG 06. November 2013 - 7 ABR 65/11 - Rn. 18, 25, zitiert
juris), wiesen die Wahlvorschläge bei ihrer Einreichung keine zwei Stützunterschriften auf. Da gemäß 6 Abs. 5 Satz 1 WahlO die Unterschrift eines Wahlberechtigten nur auf einer Vorschlagsliste zählt, die Beteiligte zu 3) jedoch nicht lediglich einen Wahlvorschlag, sondern alle benannten Wahlvorschläge unterstützt hat, enthielten die Wahlvorschläge - ohne eine Erklärung der Beteiligten zu 3), welche Stützunterschrift sie aufrecht erhalten möchte (§ 6 Abs. 5 Satz 2 WO) - bei ihrer Einreichung nicht die erforderlichen beiden Stützunterschriften, selbst wenn man davon ausgeht, dass die Stützunterschrift der Beteiligten zu 3) auf dem unstreitig zeitlich zuerst eingereichten Wahlvorschlag der Mitarbeiterin E. letztlich noch
5 S. 3 WO hätte Wirksamkeit erlangen können. bb) Der Wahlvorstand ist seiner sich aus § 7 Abs. 2 Satz 2 WO ergebenden Prüfpflicht, allen erkennbaren Problemen hinsichtlich der Gültigkeit von Wahlvorschlägen unmittelbar
Einreichung der Wahlvorschläge
zugehen, nicht
gekommen, da er erst für den
dem auch der Betriebsrat nicht behauptet, dass die Wahlvorschläge erst
Ablauf der Einreichungsfrist beim Wahlvorstand eingegangen sind, kann vor diesem Hintergrund dahinstehen, zu welchen Zeitpunkten im Einzelnen die damit jedenfalls vor dem
VG berechtigt ein Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften nur dann nicht zur Anfechtung der Wahl, wenn er das Wahlergebnis objektiv weder ändern, noch beeinflussen konnte. Dafür ist entscheidend, ob bei einer hypothetischen Betrachtungsweise eine Wahl ohne den Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zwingend zu demselben Wahlergebnis geführt hätte. Eine verfahrensfehlerhafte Betriebsratswahl muss nur dann nicht wiederholt werden, wenn sich konkret feststellen lässt, dass auch bei Einhaltung der Wahlvorschriften kein anderes Wahlergebnis erzielt worden wäre. Kann diese Feststellung nicht getroffen werden, bleibt es bei der Unwirksamkeit der Wahl (BAG 18. Juli 2012 - 7 TaBV 21/17 - Rn. 30 mwN, zitiert
juris). b) Ausgehend hiervon ist eine Änderung oder Beeinflussung des Wahlergebnisses durch die Verstöße gegen die Wahlverfahrensvorschriften nicht auszuschließen. aa)
dem das Wahlausschreiben mit dem
Ablauf der korrekten Einreichungsfrist am
juris), wäre es angesichts der überschaubaren Größe des Betriebes selbst bei Einreichung der Wahlvorschläge am letzten Tag der Einreichungsfrist ohne weiteres möglich gewesen, dass die Einreicher bei einer rechtzeitigen - wenn auch schriftlich zu verfassenden - Mitteilung der fehlenden Stützunterschrift diese noch hätten beibringen können. Gleichermaßen hätte die Beteiligte zu 3), die selbst Mitglied des Wahlvorstandes ist, bei einem rechtzeitigen Hinweis
5 Satz 2 WO erklären können, welche Stützunterschrift sie aufrechterhalten will. Eine Beeinflussung des Wahlergebnisses durch die Verstöße ist daher nicht auszuschließen. C Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben (§§ 92 Abs. 1 Satz 3, 85 Abs. 2 ArbGG). Permalink: https://openjur.de/u/2217383.html ( https://oj.is/2217383 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 4 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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