1 Nr. 1, 269 Abs. 5 Satz 1 ZPO statthaft. Die Beschwerdefrist von zwei Wochen gemäß § 569 Abs. 1 Satz 1 und 2 ZPO ist gewahrt. Der angefochtene Beschluss ist dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten am
2 Satz 2 ZPO. Die Beschwerde ist auch ohne Berücksichtigung des Begründungsschriftsatzes vom 10. September 2019 zulässig.
1 ZPO soll zwar die Beschwerde begründet werden; eine zwingende Voraussetzung für deren Zulässigkeit ist dies jedoch nicht (vgl. Zöller/Heßler, ZPO,
3 Satz 2 ZPO ist der Kläger verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Der Kläger hat den Mahnantrag zurückgenommen,
dem das Amtsgericht Hamburg-Altona als Mahngericht den Rechtsstreit an das Landgericht Koblenz abgegeben hatte. § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO findet auch auf diese Fallgestaltung Anwendung (vgl. MünchKommZPO/Becker-Eberhard, 5. Aufl., § 269 Rdnr. 49 betreffend eine entsprechende Anwendung, wenn der Antragsteller - anders als hier - schon im Mahnverfahren seinen Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids zurücknimmt). Über die Kosten des Rechtsstreits ist nicht bereits rechtskräftig erkannt. Die Kosten des Rechtsstreits sind dem Beklagten auch nicht
3 Satz 2,
w.; diese und die folgenden Entscheidungen jeweils zitiert
juris). Ein prozessualer Kostenerstattungsanspruch des Klägers besteht nicht. b) Die Kosten des Rechtsstreits sind dem Beklagten auch nicht
3 Satz 3 ZPO aufzuerlegen. aa)
dieser Vorschrift bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes
billigem Ermessen, wenn der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen ist und die Klage daraufhin zurückgenommen wird. Auch diese Vorschrift ist auf die Rücknahme des Mahnantrags anzuwenden (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Oktober 2004 - I ZB 20/04 , NJW 2005, 513 Rdnr. 9 betreffend die Rücknahme des Mahnantrags noch im Mahnverfahren). Es entspricht billigem Ermessen, dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, weil sein Antrag im Mahnverfahren von vorneherein unzulässig war; Gründe, hiervon abweichend dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen, sind nicht gegeben. Zwar kann eine Kostenentscheidung
3 Satz 3 ZPO auch dann getroffen werden, wenn der Anlass zur Klage bereits vor deren Einreichung, also vor Anhängigkeit der Klage bzw. des Mahnverfahrens weggefallen ist (vgl. MünchKommZPO/Becker-Eberhard, aaO, § 269 Rdnr. 59, 61; BeckOK ZPO/Bacher, § 269 Rdnr. 17.1, jew. m.w.
w.). Insoweit ist für eine Kostenentscheidung zugunsten des Klägers jedoch nur dann Raum, wenn dem Kläger der fehlende Anlass zur Klageerhebung ohne sein Verschulden unbekannt geblieben ist (Becker-Eberhard, aaO, Rdnr. 61; Bacher, aaO, jew. m.w.
w.). bb) Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt.
HG nur noch als Insolvenzgläubiger
den Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfolgen (§§ 87 , 38 InsO). Aus diesem Grund hat der Kläger den Mahnantrag auch zurückgenommen.
O sofort öffentlich bekannt zu machen.
O erfolgt die öffentliche Bekanntmachung (zumindest) durch eine zentrale und länderübergreifende Veröffentlichung im Internet; dies ist das Internetportal ww.insolvenzbekanntmachungen.de. Die Bekanntmachung des Eröffnungsbeschlusses dient dazu, allen am Insolvenzverfahren als Gläubiger oder Schuldner des Schuldners nicht beteiligten oder nicht als solche bekannten Personen Kenntnis über die Verfahrenseröffnung zu verschaffen. Hierdurch soll ihnen die Möglichkeit gegeben werden, ihre Rechte und Pflichten im Insolvenzverfahren wahrnehmen zu können (vgl. BeckOK InsO/Farian, § 30 Rdnr. 1; MünchKommInsO/Ganter/Bruns, 4. Aufl., § 9 Rdnr. 5). Die öffentliche Bekanntmachung bezweckt die Unterrichtung der Allgemeinheit (Ganter/Bruns, aaO). Die Einsicht in das Internetportal www.insolvenzbekanntmachungen.de stellt einen einfachen und kostenfreien Weg dar, um sich über die Tatsache einer Insolvenzeröffnung zu unterrichten und - wie hier - eine Kostenbelastung durch eine aussichtslose gerichtliche Geltendmachung zu vermeiden. Der Kläger macht nicht geltend, dass ihm diese Möglichkeit der Unterrichtung nicht bekannt gewesen wäre oder dass eine den Beklagten betreffende öffentliche Bekanntmachung im Internet seitens des Amtsgerichts Hamburg als zuständigem Insolvenzgericht unterblieben wäre. Eine solche Abfrage hätte es dem Kläger deshalb mit geringem Aufwand ermöglicht, festzustellen, dass über das Vermögen des Beklagten bereits das Insolvenzverfahren eröffnet war. (
3 Satz 3 ZPO; vgl. auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom
w.). Es ist deshalb nicht fernliegend, dass eine Krise der Gesellschaft zu einer persönlichen Inanspruchnahme des Geschäftsführers durch Gläubiger der Gesellschaft führt; auch bei dem Geschäftsführer persönlich kann deshalb erfahrungsgemäß eine Insolvenz drohen. Die Kenntnis, jedenfalls Erkennbarkeit dieser Zusammenhänge kann bei einem Insolvenzverwalter wie dem Kläger vorausgesetzt werden.
dem der Kläger den Beklagten mit Schreiben vom 2. Oktober 2018 wegen behaupteten Ansprüchen
HG in Höhe von 1.288.068,07 € erfolglos zur Zahlung sowie für den Fall, dass der Beklagte die eingeforderte Summe nicht begleichen könne, zur Unterbreitung eines Vergleichsvorschlags aufgefordert hatte, wäre es Sache des Klägers gewesen, sich vor Einleitung des Mahnverfahrens über ein etwaiges Insolvenzverfahren zu unterrichten. (c) Soweit der Kläger sich für seine Annahme, ihn treffe hinsichtlich seiner fehlenden Unterrichtung über die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beklagten kein Verschulden, auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 82 InsO beruft (BGH, Urteil vom 15. April 2010 - IX ZR 62/09 , ZIP 2010, 935 ), betrifft dies eine andere, nicht vergleichbare Fallgestaltung. Gegenstand der vorgenannten Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist die Frage, ob Unternehmen mit umfangreichem Zahlungsverkehr, die zur Erfüllung von Verbindlichkeiten noch Zahlungen an einen Insolvenzschuldner leisten,
Treu und Glauben daran gehindert sind, sich auf fehlende Kenntnis (§ 82 InsO) zu berufen. Dies hat der Bundesgerichtshof verneint. Die dort entschiedene Rechtsfrage zu den Sorgfaltsanforderungen, die ein (Dritt-) Schuldner im allgemeinen Zahlungsverkehr zu beachten hat, besagt jedoch nichts dazu, ob und in welchem Umfang ein Gläubiger des Insolvenzschuldners im eigenen Interesse vor Erhebung einer Klage oder Einreichung eines Mahnantrags zu prüfen hat, ob über das Vermögen des Anspruchsgegners bereits ein Insolvenzverfahren anhängig ist.
O dazu führe, dass ihm die Restschuldbefreiung zu versagen sei, betrifft dies lediglich die Rechtsstellung des Beklagten in seinem eigenen Insolvenzverfahren, begründet jedoch keine Verpflichtung zur Informationserteilung gegenüber dem Kläger als Insolvenzgläubiger. 4. Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 91 ZPO. Permalink: https://openjur.de/u/2217452.html ( https://oj.is/2217452 ) Volltext Druckansicht Zitate 6 Zitiert 1 Referenzen 4 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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