← Deutschland

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.06.2019 - 3 Sa 25/19

Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 08.11.2018, AZ.: 5 Ca 908/17 , wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Revisio

§ 626BGB 2002 Verdacht strafbarer Handlung Nr.

10; 09.06.

§ 626BGB 2002 Nr.

35; 07.07.

§ 626BGB 2002 Nr. 38; 21.06.2012 Ez

A § 9 KSchG n. F. Nr. 63 = NZA 2013, 199 ; 27.09.2012 - 2 AZR 646/11 - EzA/SD 9/2013 Seite 6 LS). Damit wird der wichtige Grund zunächst durch die objektiv vorliegenden Tatsachen bestimmt, die an sich geeignet sind, die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar zu machen. Kündigungsgrund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB ist deshalb jeder Sachverhalt, der objektiv das Arbeitsverhältnis mit dem Gewicht eines wichtigen Grundes belastet (vgl. BAG 27.01.

§ 626BGB 2002 Verdacht strafbarer Handlung Nr.

10; 09.06.

§ 626BGB 2002 Nr.

35; 07.07.

§ 626BGB 2002 Nr.

38). Entscheidend ist nicht der subjektive Kenntnisstand des Kündigenden, sondern der objektiv vorliegende Sachverhalt, der objektive Anlass. Berücksichtigt werden können nur die bis zum Ausspruch der Kündigung eingetretenen Umstände bei der Überprüfung der Frage, ob sie als Kündigungsgrund an sich geeignet sind (Ascheid/Preis/Schmidt Großkommentar Kündigungsrecht

  1. Auflage 2012 (APS-Dörner/Vossen), § 626 BGB Rz. 42 ff.; Dörner/Luczak/Wildschütz/Baeck/Hoß, Handbuch des Arbeitsrecht (DLW-Dörner),
  2. Auflage 2019, Kap.
  3. Rn. 1121 ff.). Berücksichtigt werden können nur die bis zum Ausspruch der Kündigung eingetretenen Umstände bei der Überprüfung der Frage, ob sie als Kündigungsgrund an sich geeignet sind. Umstände, die erst danach entstanden sind, können die bereits erklärte Kündigung nicht rechtfertigen. Sie können allenfalls als Grundlage für eine weitere Kündigung oder einen Auflösungsantrag nach §§ 9 , 10 KSchG dienen. Nachträglich eingetretene Umstände können für die gerichtliche Beurteilung allerdings insoweit von Bedeutung sein, wie sie die Vorgänge, die zur Kündigung geführt haben, in einem neuen Licht erscheinen lassen. Dazu müssen zwischen den neuen Vorgängen und den alten Gründen so enge innere Beziehungen bestehen, dass jene nicht außer Acht gelassen werden können, ohne dass ein einheitlicher Lebensvorgang zerrissen würde. Es darf aber nicht etwa eine ursprünglich unbegründete Kündigung durch eine Berücksichtigung späteren Verhaltens rückwirkend zu einer begründeten werden. Außerdem ist genau zu prüfen, welche konkreten Rückschlüsse auf den Kündigungsgrund späteres Verhalten wirklich erlaubt. Im Hinblick auf prozessuales Vorbringen gilt nichts anderes (BAG 15.12.1955 NJW 1956, 807 ; 28.10.1971 EzA § 626 BGB n. F. Nr. 9; 3.7.2003 EzA § 626 BGB 202 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 2; 24.11.2005 EzA § 626 BGB 2002 Nr. 12, 484; 10.6.2010 EzA § 626 BGB 2002 Nr. 32). Die danach zu berücksichtigenden Umstände müssen nach verständigem Ermessen die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zumutbar erscheinen lassen (BAG AP-Nr. 4 zu § 626 BGB). Bei der Bewertung des Kündigungsgrundes und bei der nachfolgenden Interessenabwägung ist ein objektiver Maßstab anzulegen, so dass subjektive Umstände, die sich aus den Verhältnissen der Beteiligten ergeben, nur aufgrund einer objektiven Betrachtung zu berücksichtigen sind. Dabei ist insbes. nicht auf die subjektive Befindlichkeit des Arbeitgebers abzustellen; vielmehr ist ein objektiver Maßstab ("verständiger Arbeitgeber") entscheidend, also ob der Arbeitgeber aus der Sicht eines objektiven Betrachters weiterhin hinreichendes Vertrauen in den Arbeitnehmer haben müsste, nicht aber, ob er es tatsächlich hat (BAG 10.6.2010 EzA § 626 BGB 2002 Nr. 32). Die danach maßgeblichen Umstände müssen sich konkret nachteilig auf das Arbeitsverhältnis auswirken; da der Kündigungsgrund zukunftsbezogen ist und die Kündigung keine Sanktion für das Verhalten in der Vergangenheit darstellt, kommt es auf seine Auswirkungen auf die Zukunft an, die vergangene Pflichtverletzung muss sich noch in Zukunft belastend auswirken (BAG 9.6.

§ 626BGB 2002 Nr. 35; 23.10.2008 Ez

A § 626 BGB 2002 Nr. 25; 12.1.2006 EzA § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 67; 12.1.2006 EzA § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 68; LAG BW 25.3.2009 LAGE § 626 BGB 2002 Nr. 20; LAG RhPf 26.2.2010 NZA-RR 2010, 297 ). Da es um den zukünftigen Bestand des Arbeitsverhältnisses geht, muss dessen Fortsetzung durch objektive Umstände oder die Einstellung oder das Verhalten des Gekündigten im Leistungsbereich, im Bereich der betrieblichen Verbundenheit aller Mitarbeiter, im persönlichen Vertrauensbereich (der Vertragspartner) oder im Unternehmensbereich konkret beeinträchtigt sein. Das kann dann der Fall sein, wenn auch zukünftige Vertragsverstöße zu besorgen sind, d. h. wenn davon ausgegangen werden muss, der Arbeitnehmer werde auch künftig den Arbeitsvertrag nach einer Kündigungsandrohung erneut in gleicher oder ähnlicher Weise verletzen oder sonst von einer fortwirkenden Belastung des Arbeitsverhältnisses ausgegangen werden muss (LAG BW 25.3.2009 § 626 2002 Nr. 20; LAG RhPf 26.2.2010 NZA-RR 2010, 297 ). Die erforderliche Überprüfung gem. § 626 Abs. 1 BGB vollzieht sich folglich zwei-stufig (vgl. z. B. BAG 24.3.2011 2 AZR 282/10 EzA-SD 16/2011 S. 3 LS. = NZA 2011, 1029 ; 09.06.

§ 626BGB 2002 Nr.

35). Zum einen muss ein Grund vorliegen, der unter Berücksichtigung der oben Ski-zierten Kriterien überhaupt an sich geeignet ist, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen. Insoweit handelt es sich um einen Negativfilter, d. h., dass bestimmte Kündigungsgründe eine außerordentliche Kündigung von vornherein nicht rechtfertigen können. Zum anderen muss dieser Grund im Rahmen einer Interessenabwägung unter besonderer Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere auch des Verhältnismäßigkeitsprinzips zum Überwiegen der berechtigten Interessen des Kündigenden an der - in der Regel - vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses führen (vgl. ausführlich APS-Dörner/Vossen, § 626 BGB a. a. O.; DLW-Dörner a. a. O.). In einer Gesamtwürdigung ist das Interesse des Arbeitgebers an der sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen das Interesse des Arbeitnehmers an dessen Fortbestand abzuwägen. Es hat eine Bewertung des Einzelfalls unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu erfolgen (BAG 24.3.2011 - 2 AZR 282/10 - EzA-SD 16/2011 S. 3 LS. = NZA 2011, 1029 ; 27.09.2012 - 2 AZR 646/11 - EzA-SD 9/2013, Seite 6 LS). Entscheidend ist die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Frist für eine ordentliche Kündigung bzw. bis zum Ende der vereinbarten Befristung (BAG 9.6.

§ 626BGB 2002 Nr. 35 = NZA 2011, 1027 ; 27.09.2012 - 2 AZR 646/11 - Ez

A-SD 9/2013, Seite 6 LS; LAG Bl. 5.1.2005 - 17 Sa 1308/04 - EzA-SD 8/05, Seite 12 LS; Dörner/Luczak/Wildschütz/Baeck/Hoß, a. a. O.; APS/Dörner/Vossen). Bei der Prüfung, ob dem Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers trotz Vorliegen seiner erheblichen Pflichtverletzung zumindest bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zumutbar ist, ist in einer Gesamtwürdigung des Interesse des Arbeitgebers an der sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen das Interesse des Arbeitnehmers an dessen - einstweiligen - Fortbestand abzuwägen. Es hat eine Bewertung der Umstände des Einzelfalls unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu erfolgen (BAG 27.09.2012 - 2 AZR 646/11 - EzA/SD 9/2013, Seite 6 LS). Nach dem Verhältnismäßigkeitsprinzip ist die außerordentliche Kündigung "Ultima Ratio", so dass sie dann nicht gerechtfertigt ist, wenn die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist zumutbar ist, weil dann die ordentliche Kündigung ein milderes Mittel als die außerordentliche Kündigung darstellt (BAG 9.6.

§ 626BGB 2002 Nr. 35 = NZA 2011, 1027 ; 27.09.2012 - 2 AZR 646/11 - Ez

A/SD 9/2013 Seite 6 LS; krit. Stückmann/Kohlepp RdA 2000, 331 ff.). Deshalb setzt eine Kündigung wegen einer Vertragspflichtverletzung regelmäßig eine Abmahnung voraus; sie dient der Objektivierung der Prognose (BAG 12.01.2006 EzA § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 67: 12.01.2006 EzA § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 68). Sie ist nur dann entbehr-lach, wenn im Einzelfall besondere Umstände vorgelegen haben, aufgrund derer eine Abmahnung als nicht Erfolg versprechend angesehen werden kann. Das ist insbes. dann anzunehmen, wenn erkennbar ist, dass der Arbeitnehmer nicht gewillt ist, sich vertragsgerecht zu verhalten. Nur besonders schwere Vorwürfe bei-dürfen keiner Abmahnung, wenn und weil der Arbeitnehmer dann von vornherein nicht mit einer Billigung seines Verhaltens rechnen kann (LAG RhPf 26.02.2010 - 6 Sa 682/09 , NZA-RR 2010, 297 ; LAG Nds. 12.02.2010 - 10 Sa 1977/08 , EzA-SD 8/2010 S. 6 LS). Einer Abmahnung bedarf es danach bei einem steuerbaren Verhalten des Arbeit-nehmers in Ansehung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes also nur dann nicht, wenn eine Verhaltensänderung in Zukunft selbst nach Abmahnung nicht zu erwarten steht oder es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass eine Hinnahme durch den Arbeitgeber offensichtlich - auch für den Arbeitnehmer erkennbar - ausgeschlossen ist (BAG 24.03.2011 - 2 AZR 282/10 , EzA-SD 16/2011 S. 3 LS = NZA 2011, 1029 ; 09.06.

§ 626BGB 2002 Nr.

35; 09.06.

§ 626BGB 2002 Nr. 36; 19.04.2012 Ez

A § 626 BGB 2002 Nr. 39 = NZA-RR 2012, 567 ;25.10.2012 EzA § 626 BGB 2002 Nr. 41 = NZA 2013, 319 ; LAG Hessen 27.02.2012 NZA-RR 2012, 471 ), denn dann ist grds. davon auszugehen, dass das künftige Verhalten des Arbeitnehmers schon durch die Androhung von Folgen für den Bestand des Arbeitsverhältnisses positiv beeinflusst werden kann; die Abmahnung dient insoweit der Objektivierung der negativen Prognose: Ist der Arbeitnehmer ordnungsgemäß abgemahnt worden und verletzt er dennoch seine arbeitsvertraglichen Pflichten erneut, kann regelmäßig davon ausgegangen werden, es werde auch zukünftig zu weiteren Vertragsstörungen kommen. Das gilt grds. uneingeschränkt selbst bei Störungen des Vertrauensbereichs durch Straftaten gegen Vermögen oder Eigentum des Arbeitgebers (BAG 09.06.

§ 626BGB 2002 Nr.

35 = NZA 2011, 1027 ; LAG Bln.-Bra. 30.03.2012 LAGE § 611 BGB 2002 Abmahnung Nr. 9 = NZA -RR 2012, 353; LAG Köln 20.01.2012 NZA-RR 2012, 356 ), denn auch in diesem Bereich gibt es keine "absoluten" Kündigungsgründe. Stets ist konkret zu prüfen, ob nicht objektiv die Prognose berechtigt ist, der Arbeitnehmer werde sich jedenfalls nach einer Abmahnung künftig wieder vertragstreu verhalten (BAG 10.06.2010 EzA § 626 BGB 2002 Nr. 32; Preis AuR 2010, 242; Schlachter NZA 2005, 433 ff.; Schrader NJW 2012, 342 ff.; s. LAG Bln.-Bra. 30.03.2012 LAGE § 611 BGB 2002 Abmahnung Nr. 9 = NZA-RR 2012, 353 ; Arbeitszeitbetrug; LAG Köln 20.01.2012 NZA-RR 2012, 356 : vorzeitiges Arbeitsende ohne betriebliche Auswirkungen). Entscheidender Zeitpunkt für die Beurteilung ist grundsätzlich (ebenso wie bei der ordentlichen Kündigung) der Zeitpunkt des Ausspruchs bzw. Zugangs der Kündigung. Die Wirksamkeit einer Kündigung ist grundsätzlich nach den objektiven Verhältnissen im Zeitpunkt ihres Zugangs zu beurteilen. dieser Zeitpunkt ist im Rahmen von § 626 Abs. 1 BGB sowohl für die Prüfung des Kündigungsgrundes als auch für die Interessenabwägung maßgebend. Umstände, die erst danach entstanden sind, können die bereits erklärte Kündigung nicht rechtfertigen. Sie können allenfalls als Grundlage für eine weitere Kündigung oder einen Auflösungsantrag nach §§ 9 , 10 KSchG dienen (BAG 10.6.2010 EzA § 626 BGB 2002 Nr. 32 = NZA 2010, 1227 ; 28.10.1971 EzA § 626 BGB n. F. Nr. 9; 15.12.1955 BAGE 2, 245 ). Nachträglich eingetretene Umstände können für die gerichtliche Beurteilung allerdings insoweit von Bedeutung sein, wie sie die Vorgänge, die zur Kündigung geführt haben, in einem neuen Licht erscheinen lassen (BAG 10.6.2010; a. a. O.; 28.10.1971 a. a. O. Dazu müssen zwischen den neuen Vorgängen und den alten Gründen so enge innere Beziehungen bestehen, dass jene nicht außer Acht gelassen werden können, ohne dass ein einheitlicher Lebensvorgang zerrissen würde (BAG 10.6.2010 a. a. O; 15.12.1955 a. a. O. ). Es darf aber nicht etwa eine ursprünglich unbegründete Kündigung durch die Berücksichtigung späteren Verhaltens rückwirkend zu einer begründeten werden (BAG 15.12.1955 a. a. O ). Außerdem ist genau zu prüfen, welche konkreten Rückschlüsse auf den Kündigungsgrund späteres Verhalten wirklich erlaubt. Im Hinblick auf prozessuales Vorbringen (BAG 10.6.2010; 19.04.2012 EzA § 626 BGB 202 Nr. 4 a. a. O.; 24.11.2005 EzA § 626 BGB 2002 Nr. 12; 3.7.2003 EzA KSchG § 1 Verdachtskündigung Nr. 2) gilt nichts anderes. Die in den aufgehobenen gesetzlichen Vorschriften der §§ 123 , 124 Gewerbeordnung, 71, 72 HGB nach altem Recht genannten Beispiele für wechselseitige wichtige Gründe (z. B. Arbeitsvertragsbruch, beharrliche Arbeitsverweigerung) sind als wichtige Hinweise für typische Sachverhalte anzuerkennen, die an sich geeignet sind, einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung zu bilden und die Kündigung in der Regel auch zu rechtfertigen, wenn keine besonderen Umstände zugunsten des Gekündigten sprechen (vgl. BAG AP-Nr. 99 zu § 626 BGB). "Absolute Kündigungsgründe", die ohne eine besondere Interessenabwägung eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen, bestehen andererseits jedoch nicht (BAG 15.11.1984 EzA § 626 BGB n. F. Nr. 95; 10.6.2010; 19.04.2012 EzA § 626 BGB 2002 Nr. 40 = NZA 2013, 27 ). Hinsichtlich der Darlegungs- und Beweislast gilt Folgendes: Der Kündigende ist darlegungs- und beweispflichtig für die Umstände, die als wichtige Gründe geeignet sein können. Die Bewertung eines Fehlverhaltens als vorsätzlich liegt insoweit im Wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet und ist Gegenstand der tatrichterlichen Beweiswürdigung i.S.v. § 286 ZPO (BAG 09.06.

§ 626BGB 2002 Nr.

35 = NZA 2011, 1027 ). Im Rahmen der ihr obliegenden Darlegungslast trifft jede Prozesspartei eine voll-ständige Substantiierungspflicht; sie hat sich eingehend und im Einzelnen nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiiert zu äußern. Andererseits darf von keiner Prozesspartei von Verfassungswegen etwas Unmögliches verlangt werden. Der Konflikt zwischen diesen beiden Positionen wird gelöst durch das Prinzip der Sachnähe, d. h., je näher eine Prozesspartei an dem fraglichen tatsächlichen Geschehen selbst unmittelbar und persönlich beteiligt ist, desto eingehender hat sie substantiiert vorzutragen. Das kann so weit gehen, dass sie auch verpflichtet sein kann, durch tatsächliches Vorbringen oder Vorlage von Unterlagen die Gegenpartei überhaupt erst in die Lage zu versetzen, der ihr obliegenden Darlegungslast nachzukommen. Schließlich muss das tatsächliche Vorbringen wahrheitsgemäß sein (vgl. BAG 26.06.2008, 23.10.2008 EzA § 23 KSchG Nr. 32, Nr. 33). Zu den die Kündigung begründen Tatsachen, die der Kündigende vortragen und gegebenenfalls beweisen muss, gehören auch diejenigen, die Rechtfertigungs-und Entschuldigungsgründe (z.B. eine vereinbarte Arbeitsbefreiung, die Einwilligung des Arbeitgebers in eine Wettbewerbstätigkeit: eine "Notwehrsituation", vgl. LAG Köln 20.12.2000 ARST 2001, 187 ) für das Verhalten des gekündigten Arbeit-nehmers ausschließen (BAG 06.08.1987 EzA § 626 BGB n.F. Nr. 109; 18.09.2008 - 2 AZR 1039/06 , EzA-SD 8/2009 S. i; Notwehr bei tätlicher Auseinandersetzung; 03.11.

§ 1KSch

G Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 79 = NZA 2012, 607 ). Der Umfang der Darlegungs- und Beweislast richtet sich danach, wie substantiiert der Gekündigte sich auf die Kündigungsgründe einlässt. Der Kündigende muss daher nicht von vornherein alle nur denkbare Rechtfertigungsgründe widerlegen. Es reicht insoweit nicht aus, dass der Gekündigte pauschal und ohne nachprüf-bare Angaben Rechtfertigungsgründe geltend macht. Er muss deshalb unter substantiierter Angabe der Gründe, die ihn gehindert haben, seine Arbeitsleistung, so wie an sich vorgesehen, zu erbringen, den Sachvortrag des Kündigenden nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen bestreiten. Gleiches gilt dann, wenn sich der Gekündigte anders als an sich vorgesehen verhalten hat (s. BAG 18.09.2008 - 2 AZR 1039/06 , FA 2009, 221 LS). Nur dann ist es dem Kündigenden möglich, diese Angaben zu überprüfen und ggf. die erforderlichen Beweise anzutreten (BAG 06.08.1987 EzA § 626 BGB n.F. Nr. 109). Wenn der gekündigte Arbeitnehmer sich allerdings gegen die Kündigung wehrt und i.S.d. § 138 Abs. 2 ZPO ausführlich Tatsachen vorträgt, die einen Rechtfertigungsgrund für sein Handeln darstellen oder sonst das Verhalten in einem milderen Licht erscheinen lassen können, muss der Arbeitgeber seinerseits Tatsachen vorbringen und ggf. beweisen, die die vom Arbeitnehmer vorgetragenen Rechtfertigungsgründe erschüttern (LAG Köln 21.04.2004 LAG Report 2005, 64 LS). Will der Arbeitgeber bspw. die außerordentliche Kündigung auf die Behauptung stützen, der Arbeitnehmer habe Beträge aus der Einlösung von Schecks unterschlagen, muss er im Einzelnen diese Unterschlagung darlegen und unter Beweis stellen. Wenn der Arbeitnehmer nachvollziehbar darlegt, wann und wenn er die Beträge abgeliefert hat, kann sich der Arbeitgeber nicht mit Erfolg auf den Standpunkt stellen, der Arbeitnehmer müsse die Ablieferung der Beträge beweisen (LAG Köln 26.06.2006 - 14 Sa 21/06 , EzA-SD 19/06, S. 10 LS). Die dem kündigenden Arbeitgeber obliegende Beweislast geht auch dann nicht auf den gekündigten Arbeitnehmer über, wenn dieser sich auf eine angeblich mit dem Arbeitgeber persönlich vereinbarte Arbeitsbefreiung beruft und er einer Par-Einvernehmung des Arbeitgebers zu der streitigen Zusage widerspricht. In diesem Fall sind allerdings an das Bestreiten einer rechtswidrigen Vertragsverletzung hinsichtlich des Zeitpunkts, des Ortes und des Anlasses der behaupteten Vereinbarung, die das Verhalten des Arbeitnehmers rechtfertigen oder entschuldigen sollen, strenge Anforderungen zu stellen (BAG 24.11.1983 EzA § 626 BGB n.F. Nr. 88; APS/Dörner/Vossen § 626 BGB Rn. 173 ff.). Gelingt es dem Arbeitgeber nicht, den Kündigungsvorwurf in tatsächlicher Hinsicht zu beweisen, ist die streitgegenständliche Kündigung mangels eines wichtigen Grundes i. S. d. § 626 Abs. 1 BGB unwirksam (LAG RhPf 21.05.2010 NZA-RR 2011, 80 ). Für das erforderliche Beweismaß der vollen Überzeugung im Sinne des § 286 Abs. 1 ZPO gelten nachfolgende Grundsätze: Gemäß § 286 Abs. 1 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten ist. Insofern ist das tatsächliche Vorbringen der Beklagten, dass die Klägerin zulässigerweise bestritten hat, nach Maßgabe der vor dem Arbeitsgericht durchgeführten Beweisaufnahme als wahr anzusehen. Auf der Basis der abgeschlossenen Beweisaufnahme stellt die richterliche Würdigung einen internen Vorgang in der Person der Richter zur Prüfung der Frage dar, ob ein Beweis gelungen ist. Im Rahmen dieses internen Vorgangs verweist § 286 ZPO ganz bewusst auf das subjektive Kriterium der freien Überzeugung des Richters und schließt damit objektive Kriterien - insbesondere die naturwissenschaftliche Wahrheit als Zielpunkt - aus. Die gesetzliche Regelung befreit den Richter bzw. das richterliche Kollegium von jedem Zwang bei seiner Würdigung und schließt es damit auch aus, dass das Gesetz dem Richter vorschreibt, wie er Beweise einzuschätzen und zu bewerten hat. Dabei ist Bezugspunkt der richterlichen Würdigung nicht nur das Ergebnis der Beweisaufnahme, sondern der gesamte Inhalt der mündlichen Verhandlung (vgl. Münchner Kommentar zur ZPO - Prütting,

  1. Auflage 2013, § 286 Rn. 1 ff.). Hinsichtlich der Anforderungen an die richterliche Überzeugung ist von Folgendem auszugehen: Die richterliche Überzeugung ist nicht gleichzusetzen mit persönlicher Gewissheit. Der Begriff der Gewissheit stellt nämlich absolute Anforderungen an eine Person. Er lässt für - auch nur geringe - Zweifel keinen Raum. Dies wird gesetzlich aber nicht verlangt; die gesetzliche Regelung geht vielmehr davon aus, das Gericht müsse etwas für wahr "erachten". Bei dem Begriff der richterlichen Überzeugung geht es also nicht um ein rein personales Element der subjektiven Gewissheit eines Menschen, sondern darum, dass der Richter in seiner prozessordnungsgemäßen Stellung bzw. das Gericht in seiner Funktion als Streit entscheidendes Kollegialorgan eine prozessual ausreichende Überzeugung durch Würdigung und Abstimmung erzielt. Daraus folgt, dass es der richterlichen Überzeugung keinesfalls im Weg steht, wenn dem Gericht aufgrund gewisser Umstände Unsicherheiten in der Tatsachengrundlage bewusst sind. Unerheblich für die Beweiswürdigung und die Überzeugungsbildung ist auch die Frage der Beweislast. Richterliche Überzeugung ist vielmehr die prozessordnungsgemäß gewonnene Erkenntnis des einzelnen Richters oder der Mehrheit des Kollegiums, dass die vorhandenen Eigen- und Fremdwahrnehmungen sowie Schlüsse ausreichen, die Erfüllung des vom Gesetz vorgesehenen Beweismaßes zu bejahen. Es darf also weder der besonders leichtgläubige Richter noch der generelle Skeptiker ein rein subjektives Empfinden als Maß der Überzeugung setzen, sondern jeder Richter muss sich bemühen, unter Beachtung der Prozessgesetze, Ausschöpfung der gegebenen Erkenntnisquellen und Würdigung aller Verfahrensergebnisse in gewissenhafter und vernünftigerweise einer Entscheidung nach seiner Lebenserfahrung darüber zu treffen, ob im Urteil von der Wahrheit einer Tatsachenbehauptung auszugehen ist. Dabei muss sich das Gericht allerdings der Gefahren für jede Wahrheitsfindung bewusst sein. Dabei ist letzten Endes ausschlaggebend, dass das Gesetz eine von allen Zwei-fein freie Überzeugung nicht voraussetzt. Vielmehr kommt es auf die eigene Überzeugung des entscheidenden Richters an, auch wenn andere zweifeln oder eine andere Auffassung erlangt haben würden. Der Richter darf und muss sich aber in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen ( BGHZ 53, 245 = NJW 1970, 946 ; vgl. Münchner Kommentar zur ZPO - Prütting a. a. O., Rn. 28 ff). Vom Richter wird letztlich verlangt, dass er die volle Überzeugung erlangt, dass er eine streitige Tatsachenbehauptung für wahr erachtet. Diese Überzeugung kann und darf er nicht gewinnen, wenn für die streitige Behauptung nur die überwiegende Wahrscheinlichkeit spricht, vielmehr muss für die behauptete Tatsache eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit sprechen, damit der Richter die Tatsache für wahr erachtet. Die Tatsachengerichte haben nach § 286 Abs. 1 S. 2 ZPO die wesentlichen Grundlagen ihrer Überzeugungsbildung nachvollziehbar darzulegen (BAG 21.09.2017 - 2 AZR 57/17 , EzA § 4 KSchG n.F. Nr. 101 = NZA 2017, 1524 ). Für die volle richterliche Überzeugungsbildung nach § 286 Abs. 1 ZPO ist ausreichend, dass ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit erreicht ist, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig ausschließen zu müssen (BAG 25.04.2018 - 2 AZR 611/17 , EzA § 626 BGB 2002 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 17 = NZA 2018, 1405 ). Soll ein Vortrag mittels Indizien bewiesen werden, hat das Gericht zu prüfen, ob es die vorgetragenen Hilfstatsachen - deren Richtigkeit unterstellt - von der Wahrheit der Haupttatsache überzeugen. Es hat die insoweit maßgebenden Umstände vollständig und verfahrensrechtlich einwandfrei zu ermitteln und alle Beweisanzeichen erschöpfend zu würdigen. Die wesentlichen Grundlagen der Überzeugungsbildung sind nach § 286 Abs. 1 S. 2 ZPO nachvollziehbar darzulegen. Dies erfordert keine ausdrückliche Auseinandersetzung mit allen denkbaren Gesichtspunkten. Die Urteilsgründe müssen aber erkennen lassen, dass überhaupt eine sachentsprechende Beurteilung stattgefunden hat. Es genügt nicht, allein durch formelhafte Wendungen ohne Bezug zu den konkreten Fallumständen zum Ausdruck zu bringen, das Gericht sei von der Wahrheit einer Tatsache überzeugt oder nicht überzeugt (BAG 25.04.2018 - 2 AZR 611/17 , EzA § 626 BGB 2002 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 17 = NZA 2018, 1405 ). Dem Tatrichter ist es nach § 286 ZPO grundsätzlich auch erlaubt, allein aufgrund des Vortrags der Parteien und ohne Beweiserhebung festzustellen, was für wahr und was für nicht wahr zu erachten ist. Er kann im Rahmen der freien Würdigung des Verhandlungsergebnisses den Behauptungen und Angaben (vgl. § 141 ZPO) einer Partei unter Umständen auch dann glauben, wenn diese ihre Richtigkeit sonst nicht - auch nicht mittels Parteivernehmung, weil es an der erforderlichen Anfangswahrscheinlichkeit fehlt - beweisen kann. Hat die erste Instanz ihre freie Überzeugung nach § 286 ZPO auf eine Parteianhörung gestützt, muss das Berufungsgericht sich im Rahmen seiner Überzeugungsbildung mit dem Ergebnis dieser Parteianhörung auseinandersetzen und die informatorische Anhörung nach § 141 ZPO ggf. selbst durchführen (BGH 27.09.2017 - XII ZR 48/17 , NJW-RR 2018, 249 ). Auch der Verdacht, der Vertragspartner könne eine strafbare Handlung oder eine schwerwiegende Pflichtverletzung begangen haben, kann einen wichtigen Grund i. S. d. § 626 Abs. 1 BGB bilden. Nach der ständigen Rechtsprechung des BAG z. B. (04.06.1964 AP Nr. 13 zu § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung; 10.02.2005 EzA § 1 KSchG Verdachtskündigung Nr. 3; 29.11.2007 EzA § 626 BGB 21002 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 5; 05.06.2008 EzA § 626 BGB 2002 Verdacht strafbarer Handlung Nrt. 7; 25.11.2010 EzA § 626 BGB 2002 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 9; 21.06.2012 EzA § 9 KSchG n.F. Nr. 63 = NZA 2013, 199 ; 25.10.2012 EzA § 626 BGB 2002 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 13) kann auch der auf objektive - unstreitige oder bewiesene - Tatsachen gründende dringende Verdacht einer Straftat mit Bezug zum Arbeitsverhältnis oder eines sonstigen erheblichen Fehlverhaltens, einer schwerwiegenden Verletzung von erheblichen arbeitsvertraglichen Pflichten (BAG 24.05.2012 EzA § 626 BGB 2002 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 11 = NZA 2013, 137 ) ein an sich zur außerordentlichen Kündigung berechtigender Umstand sein (s. Lunck NJW 2010, 2753 ff.). Auch insoweit ist für die kündigungsrechtliche Beurteilung einer Pflichtverletzung ihre strafrechtliche Bewertung nicht maßgebend. Entscheidend sind der Verstoß gegen vertragliche Haupt- oder Nebenpflichtigen (§ 241 Abs. 2 BGB; Rücksichtnahme auf die Interessen des Arbeitgebers und der mit ihm verbundene Vertrauensbruch (BAG 25.11.2010 EzA § 626 BGB 2002 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 9; 21.06.2012 EzA § 9 KSchG n.F. Nr. 63 = NZA 2013, 199 ). Eine Verdachtskündigung setzt danach voraus (s. BAG 25.11.2010 EzA § 626 BGB 2002 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 9; LAG RhPf 08.07.2009 - 8 Sa 203/09 , AuR 2010, 176 LS; vgl. Dörner/Luczak/Wildschütz/Baeck/Hoß, a. a. O., Kap. 4, Rn. 1551 ff. = S. 1712 ff.), dass - die Kündigung gerade auf den Verdacht der strafbaren Handlung bzw. eines vertragswidrigen Verhaltens gestützt wird;- eine Anhörung des Arbeitnehmers vor Ausspruch der Kündigung erfolgt ist.- zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung ein dringender Tatverdacht gegen den Arbeitnehmer besteht und- eine umfassende Interessenabwägung der widerstreitenden Interessen des Arbeitgebers einerseits an der sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses einerseits und dem des Arbeitnehmers an der Fortsetzung (einstweiligen Fortsetzung des Arbeitnehmers) andererseits überwiegt. Die danach maßgeblichen Voraussetzungen sind vorliegend mit dem Arbeitsgericht zu verneinen. Denn vorliegend fehlt es am dringenden Verdacht einer erheblichen Pflichtverletzung, der sich entweder aus den Umständen oder aus objektiven Tatsachen ergeben muss. Der Verdacht einer Straftat ist nämlich nur dann ein an sich zur außerordentlichen Kündigung berechtigender Umstand, wenn er zum einen objektiv durch bestimmte Tatsachen begründet ist - subjektive Wertungen des Arbeitgebers reichen nicht aus - und sich aus Umständen ergibt, die so beschaffen sind, dass sie einen verständigen und gerecht abwägenden Arbeitgeber zum Ausspruch der Kündigung veranlassen können; er muss also dringend sein; es muss bei kritischer Prüfung eine auf Indizien gestützte große Wahrscheinlichkeit für eine erhebliche Pflichtverletzung gerade des gekündigten Arbeitnehmers bestehen (BAG 21.06.2012 EzA § 9 KSchG n.F. Nr. 63 = NZA 2013, 199 ; 12.05.2010 EzA § 15 KSchG n.F. Nr. 67; 13.03.2008 EzA § 626 BGBN 2002 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 6; 29.11.2007 EzA § 626 BGB 2002 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 5; 10.02.2005 EzA § 1 KSchG Verdachtskündigung Nr. 3; LAG SchlH 25.02.2004 NZA-RR 2005, 132 ; LAG Köln 14.05.2008 - 7 TaBV 6/08 , AuR 2009,104 LS). Aus der Darlegung des Arbeitgebers muss sich ein dringender Verdacht auf eine in ihren Einzelheiten gekennzeichnete Straftat oder vergleichbare Pflichtwidrigkeit i.S. eines konkreten Handlungsablaufs schlüssig ergeben; sind die insoweit vorgetragenen Tatsachen nicht unstreitig, muss Beweis erhoben werden (LAG Bln-Bra. 16.12.2010 LAGE § 626 BGB 2002 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 10). Ob der Verdacht, einen Bagatelldiebstahl begangen zu haben, insoweit ausreicht, ist fraglich (dagegen LAG Köln 14.09.2007 - 11 Sa 259/07 , AuR 2007, 444 LS). Allein aus dem Umstand, dass die dem Arbeitnehmer zur Last gelegte Handlung nicht mit letzter Sicherheit erwiesen ist, kann demzufolge nicht gefolgert werden, auch die Verdachtskündigung sei nicht gerechtfertigt. Insgesamt muss aber nicht nur der Verdacht als solcher schwerwiegend sein. Vielmehr muss ihm auch ein erhebliches Fehlverhalten des Arbeitnehmers - strafbare Handlung oder schwerwiegende Pflichtverletzung (Tat) - zugrunde liegen. Die Verdachtsmomente müssen daher regelmäßig ein solches Gewicht erreichen, dass dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses überhaupt nicht mehr zugemutet werden kann (BAG 27.11.2008 EzA § 1 KSchG Verdachtskündigung Nr. 4). Nach ArbG Bln. (28.09.2010 - 1 Ca 5421/10 , BB 2011, 382 ) reicht insoweit allerdings der dringende Verdacht aus, ein Kassierer habe manuell Pfandbons im Wert von 6,06 EUR erstellt, ohne dass dem ein tatsächlicher Kassiervorgang gegenübergestanden hätte und den Gegenwert an sich genommen, so dass die Kasse beim Kassenabschluss keinen Plussaldo aufwies. Der Verdacht muss zudem dringend sein, d. h. es muss eine große, zumindest überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass der Arbeitnehmer eine Straftat begangen hat, obwohl der Arbeitgeber alle ihm zumutbaren Anstrengungen zur Sachverhaltsaufklärung unternommen hat (BAG 30.04.1987 EzA § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung Nr. 3; 06.09.2007 EzA § 307 BGB 2002 Nr. 29: stark oder dringend; 13.03.2008 EZA § 626 BGB 2002 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 6: starke Verdachtsmomente; LAG Hamm 22.09.2004 LAGE § 1 Verdachtskündigung Nr. 1; a.A. LAG Köln 10.08.1999 ARST 2000, 161 : so knapp unter der Schwelle der Gewissheit, dass nachhaltigen Zweifeln Schweigen geboten ist; LAG Köln 14.05.2008 - 7 TaBV 6/08 , AuR 2009, 104 LS u. 13.08.2009 - 7 Sqa 1256/07, AuR 2009, 369 LS: nur geringfügiges Zurückbleiben hinter der Gewissheit der Tatbegehrung; LAG SchlH 25.02.2003 - 3 Sa 491/03 , NZA-RR 2005, 132 : große Wahrscheinlichkeit, schwerwiegende Verdachtsmomente; LAG Nds. 08.06.2004 NZA-RR 2005, 24 : starke Verdachtsmomente). In Anwendung dieser Grundsätze hat das Arbeitsgericht die streitgegenständliche klageabweisende Entscheidung wie folgt begründet: "Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Kläger in mindestens drei Fällen (einmal am 24.09.2016 sowie zweimal am 23.09.2017) bei Durchführung der Abgasuntersuchung das Erstzulassungsdatum der Fahrzeuge jeweils manipuliert hat, um vorschriftswidrig eine vereinfachte Messung durchführen zu können und hat den dringenden Verdacht, dass zumindest am 24.09.2016 weitere Unregelmäßigkeiten bei der TÜV-Überprüfung einiger Fahrzeuge aufgetreten sind, die darauf schließen lassen, dass der Kläger Fahrzeuge an diesem Tag entweder gar nicht oder nicht mit der nötigen Sorgfalt geprüft hat.
  2. Der Zeuge José Manuel D. G. hat glaubhaft bestätigt, die Beklagte im Herbst 2017 auf Unregelmäßigkeiten bei der TÜV-Prüfung seines nicht zugelassenen VW-Polos sowie des Dacia mit dem Kennzeichen BIR-...-... seines Vaters hingewiesen zu haben. Dies veranlasste die Beklagte zu weiteren Ermittlungen. Dabei konnte festgestellt werden, dass die TÜV-Überprüfungen dieser beiden Fahrzeuge am 24.09.2016 stattgefunden haben, und u. a. auch ein Fahrzeug mit dem Kennzeichen ZW-...-... zur Hauptuntersuchung und Abgasuntersuchung durch den Kläger anstand. Der Anlage B 10 des Schriftsatzes der Beklagten vom 14.09.2018 ist in diesem Zusammenhang Folgendes zu entnehmen: Der Prüfnachweis über die Durchführung der Abgasuntersuchung, den der Kläger für dieses Fahrzeug erstellt hat, enthält als Erstzulassungsdatum das Datum 18.03.2006 (vgl. Bl. 368 d. A.), während der Prüfbericht über die Hauptuntersuchung des Fahrzeugs als Erstzulassungsdatum das Datum 18.03.2005 trägt (vgl. Bl. 369 d. A.). Die Beklagte hat hierzu - vom Kläger auch nach Hinweis im letzten Kammertermin unbestritten - vorgetragen, dass die Messung der Abgase mit einer Sonde für Fahrzeuge, die vor dem Erstzulassungsdatum 01.01.2006 in den Verkehr gekommen seien, vorgeschrieben gewesen sei. Bei Fahrzeugen, die nach dem 01.01.2006 zugelassen seien, sei eine reale Abgasmessung nicht mehr unbedingt erforderlich. Vielmehr erfolge bei diesen ein Vergleich der im Steuergerät gespeicherten Codes durch Auslesen. Der Vorwurf der Beklagten lautet daher, dass der Kläger zur Durchführung der Abgasuntersuchung das Erstzulassungsdatum einiger Fahrzeuge manipuliert habe, um hier eine reale Messung der Abgase durch Sondenmessung zu umgehen. Festzustellen ist darüber hinaus, dass ein entsprechendes Vorgehen auch für den 23.09.2017 erfolgte und zwar bezüglich des Fahrzeugs mit dem Kennzeichen BIR-N...-... (Fahrzeug des Zeugen Lo. , vgl. Bl. 375, 376 d. A.) und des Fahrzeugs mit dem Kennzeichen HOM-...-... (Fahrzeug des Zeugen B., vgl. Bl. 377, 378 d. A.). Während bei der Hauptuntersuchung des Fahrzeugs des Zeugen Lo. das Erstzulassungsdatum mit 14.06.2000 im Untersuchungsbericht angegeben ist, lautet es beim Prüfnachweis für die Abgasuntersuchung auf den 14.06.
  3. Beim Fahrzeug des Zeugen B. lautet das Erstzulassungsdatum beim Untersuchungsbericht für die Hauptuntersuchung 02.07.2004 und im Prüfnachweis über die Durchführung der Abgasuntersuchung ist das Erstzulassungsdatum mit 02.07.2006 angegeben. In diesen drei Fällen ist somit jeweils das Datum der Erstzulassung im Prüfnachweis über die Abgasuntersuchung (nur) in Bezug auf die Jahreszahl (Tag und Monat sind gleichbleibend) abgeändert worden, so dass die Kammer von einer gezielten Manipulation ausgeht. Es dürfte ausgeschlossen sein, dass es sich um (nicht erklärbare) Zufälligkeiten handelt. Dies gilt vor dem Hintergrund - wie die Beklagte unbestritten ausgeführt hat -, dass mit Eingabe des Erstzulassungsdatums 2006 sich die Methodik der Abgasuntersuchung dahingehend erleichtert, dass statt einer Sondenmessung die vereinfachte Messung durch Auslesung von im Steuergerät gespeicherten Codes erfolgen konnte. Ob darüber hinaus diese Werte wiederum durch Nutzung von Daten anderer Fahrzeuge manipuliert worden sind, wie die Beklagte behauptet, lässt die Kammer dahinstehen. Soweit der Kläger ausgeführt hatte, dass bei der Abgasuntersuchung bei nahezu allen modernen Fahrzeugen die Fahrzeugidentifikationsnummer automatisch aus dem Steuergerät ausgelesen werde, die auf dem AU-Bericht ausgedruckt werde und es aus diesem Grunde nicht möglich sei, eine Abgasuntersuchung mit einem anderen Fahrzeug vorzunehmen, da dann im AU-Bericht eine andere Fahrzeugidentifikationsnummer auftauche, dürfte dieser Einwand vorliegend nicht einschlägig sein, da es sich bei den genannten Fahrzeugen gerade nicht um moderne Fahrzeuge gehandelt hat. Da es somit keine andere Erklärung für die mehrfach aufgetretenen im gleichartigen Abweichungen zwischen Erstzulassungsdatum im Untersuchungsbericht für die Hauptuntersuchung sowie im Prüfnachweis für die Abgasuntersuchung gibt, kann die Kammer nur zu der Feststellung gelangen, dass der Kläger in Bezug auf diese drei Fahrzeuge bewusst eine Manipulation vorgenommen hat.
  4. Des Weiteren besteht der dringende Tatverdacht, dass der Kläger bezüglich zwei Fahrzeugen, nämlich den nicht zugelassenen VW-Polo des Zeugen José Manuel D. G. als auch bezüglich des Fahrzeuges des Zeugen Manuel D. G. , einen Dacia mit dem Kennzeichen BIR-...-..., einen Untersuchungsbericht über eine HU-Untersuchung bzw. einen Prüfnachweis über eine Abgasuntersuchung jeweils angefertigt hat, ohne die Fahrzeuge in Augenschein genommen zu haben. Diese Behauptungen der Beklagten werden durch die Zeugenaussagen José Manuel D. G. sowie Manuel D. G. bestätigt. Beide Zeugen haben bekundet, dass sich der nicht zugelassene VW-Polo des Zeugen José Manuel D. G. in der Garage des Zeugen befunden habe, als angeblich eine Untersuchung des Fahrzeugs beim TÜV am 26.09.2016 erfolgt sein soll. Der Zeuge José Manuel D. G. hat bekundet, das Fahrzeug vor drei Jahren gekauft zu haben, wobei es zu diesem Zeitpunkt nicht angemeldet gewesen sei und zunächst auch nicht von ihm angemeldet worden sei. Das Fahrzeug habe auch keinen TÜV mehr gehabt. Nach Angaben des Zeugen soll das Fahrzeug nicht in der Werkstatt seines ehemaligen Arbeitgebers M. repariert worden sein. Der Mitarbeiter und Zeuge D. soll lediglich, nachdem der Zeuge José Manuel D. G. Reifen und Felgen gekauft habe, die Reifen auf die Felgen montiert haben. Die Montage der Winterreifen an das Fahrzeug habe er dann selbst bei sich zu Hause vorgenommen. Einen weiteren Auftrag zu einer Reparatur habe er nicht erteilt, das Fahrzeug sei auch nicht repariert worden, es sei auch in einem fahrbaren Zustand gewesen. Da er keine Zeit gehabt habe, eine TÜV-Prüfung zu veranlassen, habe er sich an seinen damaligen Arbeitgeber, Herrn K. gewendet, und der habe ihm gesagt, er solle ihm die Papiere geben, er regele das. Eine Zeitlang später habe er dann einen TÜV-Bericht in die Hand gedrückt bekommen und eine TÜV-Plakette. Auch der Vater des Zeugen, Herr Manuel D. G. , hat bestätigt, dass das Fahrzeug seines Sohnes die ganze Zeit bei ihnen in der Garage gestanden habe und er seinem Sohn wegen des TÜVs an seinen ehemaligen Arbeitgeber K. verwiesen habe. Der Zeuge Manuel D. G. bekundete sodann, dass sein Dacia zur TÜV-Prüfung angestanden hätte und er sich zu diesem Zweck an seinen ehemaligen Arbeitgeber K. gewandt habe. Nach Darstellung des Zeugen will dieser das Fahrzeug selbst nicht zum TÜV bewegt und auch seinem Arbeitgeber keinen Fahrzeugschlüssel zwecks Überführung übergeben haben. Das Fahrzeug sei manchmal tagelang auf dem Gelände der M. abgestellt gewesen, da er in der Woche den LKW auch für die Heimfahrt genutzt habe. Er habe die Papiere seines Dacia freitags ins Büro reingebracht und am nächsten Tag im Aufenthaltsraum bei den Papieren vorgefunden, die er für seine Arbeit gebraucht habe. Der Zeuge schließt ausdrücklich aus, dass er einen Schlüssel für den PKW auf seinen Reifen hinterlegt habe. Diese Aussagen der Zeugen José Manuel D. G. sowie Manuel D. G. widersprechen den Bekundungen der Zeugen André D. sowie Matthias K. . Gemäß der Aussage des Zeugen D. will dieser den abgemeldeten VW-Polo des Zeugen José Manuel D. G. , nachdem er bereits mehrere Wochen auf dem Gelände der M. gestanden habe, repariert haben und zwar neben der Rad- und Felgenerneuerung auch den Bremssattel gangbar gemacht haben, wobei er keine genaue Erinnerung mehr an Einzelheiten habe. Er habe eine rote Nummer besorgt von einem Kollegen und Freund namens S. , der unter der Bezeichnung Firma Mietservice K. einen Handel mit LKWs betreibe und deswegen rote Nummern habe. Das Fahrzeug will er zur Prüfstelle in B. gefahren haben und sowohl der Abgasuntersuchung und der Hauptuntersuchung beigewohnt haben. Dabei sei mit der Abgasuntersuchung begonnen worden, später die Hauptuntersuchung. In der Zeit dazwischen sei er aber weggegangen. Zwischen beiden Untersuchungen hätten zwei bis vier Stunden gelegen, er habe in der Zwischenzeit etwas erledigt. Die TÜV-Berichte und HU-Plakette habe nicht er, sondern sein Chef der Zeuge K. bekommen. Er habe auf jeden Fall gesehen, wie das Fahrzeug auf der Hebebühne und auf dem Bremsprüfstand gestanden habe. Sein Arbeitgeber Herr K. sei auch da gewesen. Der Zeuge K. bekundete, der Zeuge José Manuel D. G. habe ihn gefragt, ob er seinen VW-Polo und den Dacia TÜV-fertig machen könne, wobei bei dem Polo diverse Reparaturen hätten vorgenommen werden müssen, wie Reifenerneuerung und Reparatur der Bremsen. Der VW-Polo habe länger bei ihm auf dem Hof gestanden. Von dem Fahrzeug hätten zunächst die Papiere gefehlt bis er sie schließlich vom Zeugen José Manuel D. G. erhalten habe. Er habe den Dacia zur TÜV-Prüfstelle gefahren und der Zeuge D. sei mit dem VW-Polo mit rotem Kennzeichen nachgekommen. Zunächst seien bei ein paar abgestellten PKWs AU-Untersuchungen gemacht worden. Die HU-Untersuchung sei später erfolgt. Er sei bei der AU-Untersuchung dabei gewesen und zwischen der AU- und HU-Untersuchung wieder weggegangen. Bei Beginn der HU-Untersuchung habe er noch das Fahrzeug auf die Bühne gefahren. Zwischendurch sei er allerdings wieder gegangen. Der Zeuge will in der Zwischenzeit zwischen der AU- und HU-Untersuchung mit einem weiteren Fahrzeug, das ein Schlosser von ihm an der TÜV-Prüfstelle abgestellt habe, weggefahren sein. Beide Zeugen bekundeten sodann, dass der Zeuge José Manuel D. G. am 23.08.2017 auf unlautere Art und Weise durch Angabe eines falschen Namens, nämlich des Zeugen D. , versucht habe, bei der Firma W: in I.-O. Werkzeug im Wert von 500,00 EUR zu kaufen. Dies sei einem "W: - Vertreter" aufgefallen, der die M. informiert habe. Man habe rekonstruieren können, dass der Kläger der Täter gewesen sei, der dann zur Rechenschaft gezogen worden sei. Man habe dann gehört, dass der Zeuge José Manuel D. G. erklärt habe, er wolle sich dafür rächen, insbesondere wisse man das von seinem Bruder Raphael G. , der als Aushilfe bei M. arbeite. Der Zeuge José Manuel D. G. hat den Vorfall bei der Firma W: in I.-O. zugegeben, aber bestritten, erklärt zu haben, sich rächen zu wollen. Weder dieser unstreitige Vorfall noch die Vernehmung der beiden Zeugen José Manuel D. G. und Manuel D. G. ergeben nach Bewertung durch die Kammer, dass diese beiden Zeugen unglaubwürdig sind. Zwar belegt das unstreitige Verhalten des Zeugen José Manuel D. G. , dass der Zeuge in diesem Fall nicht vor einem Betrug zurückgeschreckt ist. Ein festgestelltes, womöglich strafrechtlich zu ahnendes Fehlverhalten bewirkt jedoch nicht, dass alle Bekundungen des Zeugen grundsätzlich unglaubhaft sind. Der Zeuge hat das Verhalten zugegeben und nicht abgestritten. Ob der Zeuge erklärt hat, dass er sich dafür rächen wolle, lässt die Kammer dahingestellt. Nach Auffassung der Kammer kann man sich auch mit einem Sachverhalt "rächen", der sich tatsächlich ereignet hat, insbesondere dann, wenn dieser Sachverhalt auf ein illegales Tun des "Opfers" schließen lässt. Der Zeuge José Manuel D. G. ist initiativ geworden und hat sich im Herbst 2017 bei der Beklagten telefonisch gemeldet. Dabei hat er nicht nur seinen ehemaligen Arbeitgeber - die M.in N. - angeschwärzt, indem er behauptet hat, diese setze Fahrzeuge ein, die ohne TÜV-Überprüfung TÜV-Plaketten erhielten, sondern auch sich selbst belastet. Dies hätte der Zeuge nicht machen müssen. Es hätte genügt, dem TÜV-Rheinland die Firma seines ehemaligen Arbeitgebers zu benennen und es der Beklagten überlassen können zu recherchieren. Warum also hätte der Zeuge José Manuel D. G. sich und seinen Vater durch die Anzeige bei der Beklagten belasten sollen. Die Kammer kommt zu dem Ergebnis, dass in Bezug auf die Fahrzeuge des VW-Polo und des Dacias sowohl der Zeuge José Manuel D. G. als auch sein Vater die Wahrheit ausgesagt haben. Dem spricht auch nicht entgegen, dass bei Darstellung des Ablaufs zwischen den beiden Zeugenaussagen kleine Widersprüche aufgetreten sind. Nach Darstellung des Zeugen José Manuel D. G. hat dieser seine Papiere bei Herrn K. abgegeben und diese später von seinem Vater mitgebracht erhalten. Sein Vater dagegen bekundete, mit den Papieren des Fahrzeugs seines Sohnes nichts zu tun gehabt zu haben, er habe zu ihm gesagt "geh Du zu Herrn K. und mach das". Der Dissens tritt somit bei der Frage auf, wie die Papiere nach der angeblichen TÜV-Prüfung an den Zeugen José Manuel D. G. zurück gelangt sind. Da sich die Übergabe der Papiere im September 2016 ereignet haben muss, hält es die Kammer für nachvollziehbar, dass die Erinnerung an die konkreten Umstände verblasst ist. Umso auffälliger und verdächtiger erscheint es dagegen der Kammer, dass sich sowohl der Zeuge D. als auch der Zeuge K. sehr genau an die TÜV-Untersuchung der besagten Fahrzeuge im September 2016 erinnern wollen. Die Reihenfolge der Prüfung, Abgasuntersuchung und HU-Untersuchung, ist nach unstreitiger Schilderung der Beklagten durch die örtlichen Gegebenheiten in der Prüfstelle bedingt. Die Beklagte hatte dargestellt, dass die Prüfstelle so aufgestellt sei, dass man beim Einfahren in die Prüfhalle zuerst das AU-Gerät vorfinde, so dass also zuerst die AU-Untersuchung gemacht werden müsse, danach das Fahrzeug auf den Bremsenprüfstand zu fahren sei und erst danach erreiche man, wenn das Fahrzeug weiter vorfahre, die Hebebühne. Es erscheint zudem fragwürdig, dass beide Zeugen jeweils bei der zuerst vorgenommenen AU-Untersuchung und der späteren HU-Untersuchung immer dabei gewesen sein wollen und in der Zwischenzeit, bei dem Zeugen D. sollen es zwei bis vier Stunden gewesen sein, abwesend gewesen sein wollen, der Zeuge K. sogar mit einem noch am Vorabend an der TÜV-Prüfstelle B. abgestellten PKW weggefahren sein will. Die Kammer mag nicht ausschließen, dass die Zeugen durch ihre Aussage kein Risiko eingehen wollten. Die fehlende Glaubwürdigkeit dieser Zeugen und die Glaubwürdigkeit der Zeugen José Manuel D. G. und seines Vaters werden aber noch darüber hinaus verstärkt durch die Feststellungen in der Zusammenfassung der Druckzeiten der Abgasuntersuchungsbescheinigung (UMA) und Hauptuntersuchungsbericht (HU) vom 24.09.2016 (vgl. Bl. 367 d. A.). Ausgehend von der Darstellung des Klägers gestaltet sich der Arbeitsablauf an der Prüfstelle wie folgt: Wenn er - der Kläger - die Prüfstelle erreicht habe, finde er in der Regel eine bestimmte Anzahl wartender Kunden vor. Er nehme dann die Fahrzeugpapiere des zuerst zu prüfenden Fahrzeugs entgegen und trage dies in das EDV-System ein. Dann werde die Prüfung vollzogen und im Anschluss daran würden die Daten weiterer Fahrzeuge ebenfalls zunächst in das EDV-System eingetragen und dann die Prüfung dieser Fahrzeuge vollzogen. Wenn es ein Kunde eilig habe, erhalte dieser im Anschluss an die Prüfung seines Fahrzeugs direkt den Ausdruck des Prüfungsergebnisses, in der Regel sei es allerdings so, dass mehrere Prüfungen nacheinander vorgenommen würden, der Kläger zu einem späteren Zeitpunkt im Büro die Ausdrucke der Prüfergebnisse vornehme und dann den Kunden aushändige. Daher könne es sich ohne Weiteres ergeben, dass zwischen dem Ausdruck der Prüfergebnisse (Druckzeiten) bezüglich verschiedener Fahrzeuge nur ein kurzer Zeitraum liege, was überhaupt nichts darüber sage, in welchem zeitlichen Abstand die Prüfungen der Fahrzeuge durchgeführt worden seien. Ob der Kläger in diesem Falle sich wiederum nicht vorschriftsmäßig verhalten hat, wie die Beklagte unter Berufung auf § 29 StVZO, Anlage XIII StVZO 3.1.5.
  5. verweist, lässt die Kammer dahingestellt bleiben. Auffallend ist jedoch für den 24.09.2016, dass in den Druckzeiten zwischen 7:12 Uhr (zeitlich erste Druckzeit) und 09:03 Uhr zunächst 29 Fahrzeuge durch den Kläger erfasst worden sein müssen, er also die Fahrzeugpapiere dieser Fahrzeuge entgegengenommen haben muss und diese in das EDV-System eingetragen haben muss. Dies ergibt sich aus der Satznummer in der ersten Rubrik der Auflistung der Anlage B 9 zum Schriftsatz der Beklagten vom 14.09.2018 (vgl. Bl. 367 d. A.). Die Satznummer gibt die Reihenfolge der Erfassung wieder. Betrachtet man nunmehr die farblich markierten Druckzeiten der Abgasuntersuchungs- und Hauptuntersuchungsberichte, fällt auf, dass zwischen der ersten Druckzeit 07:12 Uhr und der Druckzeit 09:03 Uhr insgesamt 12 Druckvorgänge stattgefunden haben. Diese betreffen 4 Hauptuntersuchungen, 4 Abgasuntersuchungen sowie 4 Sicherheitsüberprüfungen. Da ein Ausdruck dieser Prüfungsergebnisse logischerweise erst nach Durchführung der Prüfungen erfolgen kann, muss also der Kläger diese 12 Untersuchungen ebenfalls zwischen 7:12 und 09:03 Uhr erledigt haben. Auch wenn nicht bekannt ist, wann der Kläger an diesem Tag mit seiner Arbeit begonnen hat, ist die Masse der Prüfungen nicht plausibel. Auch die Einlassung des Klägers hierzu ist nur lückenhaft. Zwar streiten sich die Parteien darüber, wie lange die Abgasuntersuchungen an Fahrzeugen jeweils dauern, insbesondere, wenn - wie es die Gegebenheiten bei der TÜV-Prüfstelle B. bedingen - die Fahrzeuge nicht nebeneinander geprüft werden können, aber die Darstellung der Beklagten, dass für eine Hauptuntersuchung eines Anhängers mindestens 50 Minuten gebraucht werden, ebenso für eine Sicherheitsüberprüfung und für die Hauptuntersuchung eines PKWs von ca. 20 Minuten auszugehen sei, hat der Kläger nicht (substantiiert) bestritten. Der Kläger trägt vor, im Vergleich zur Hauptuntersuchung sei der Prüfungsumfang bei einer Sicherheitsüberprüfung wesentlich geringer, da ausschließlich sicherheitsrelevante Faktoren überprüft würden. Bei den Sicherheitsüberprüfungen handelt es sich um die Fahrzeuge mit der Satznummer 26, 27, 28, 29 mit angegebenem Prüfort H. W. , wobei unterstellt wird, dass die Prüfung tatsächlich an der TÜV-Prüfstelle der Beklagten in B. stattgefunden hat. Der Kläger hatte sogar zunächst behauptet, bezüglich eines dieser Fahrzeuge nur eine Nachkontrolle zu einer Sicherheitsüberprüfung durchgeführt zu haben. H. - W. , wo es bei der Firma R. GmbH eine anerkannte Prüfstelle gebe, liege auf seinem Heimweg und er habe bisweilen Donnerstag auf seinem Heimweg Prüfungen von Fahrzeugen der R. GmbH auf deren Betriebsgelände vorgenommen und am darauffolgenden Samstag die endgültige Prüfung bzw. deren Dokumentation. Diesen Vortrag hat der Kläger jedoch im Kammertermin am 08.11.2018 wieder revidiert mit dem Hinweis, es sei ein Missverständnis aufgetreten in der Wiedergabe des Sachverhalts zwischen ihm und seinem Prozessvertreter und es sei immer so gewesen, dass die Prüfung der Fahrzeuge und die Erstellung des Berichts am gleichen Tag stattgefunden hätten, somit entweder an einem Samstag oder an einem Donnerstag, je nachdem, wann der Prüftermin gewesen sei. Damit dürfte sich die Sicherheitsprüfung somit nicht auf eine sogenannte Nachkontrolle reduziert haben. Wie viel Zeit der Kläger nunmehr letztendlich für die Sicherheitsüberprüfung dieser vier Fahrzeuge aufgewendet haben will bzw. grundsätzlich aufwendet, bleibt aber unkonkret. Festzustellen ist anhand der Auflistung der Druckzeiten, dass die vier Hauptuntersuchungen drei Anhänger betroffen haben, wobei es sich wohl um die drei Aufleger der Firma M. mit der Satznummer 5,6,7 gehandelt hat, so dass von einer Gesamtprüfzeit von ca. 150 Minuten auszugehen ist. Nicht nachvollziehbar ist, um was für ein Fahrzeug es sich bei der Satznummer 9 gehandelt hat, bei welchem eine HU-Untersuchung stattgefunden hat. Da wird von der kürzeren Überprüfungszeit für einen PKW von 20 Minuten ausgegangen, so dass bereits ausgehend von diesen vier HU-Untersuchungen 190 Minuten hierauf entfallen dürften. Selbst wenn zugunsten des Klägers unterstellt würde, die Sicherheitsüberprüfungen hätten nicht 50 Minuten, sondern die Hälfte der Zeit benötigt, also 25 Minuten, wären 100 Minuten hierfür zu veranschlagen gewesen, wobei noch vier Abgasuntersuchungen hinzu zu rechnen wären für die - unterstellt, man könne sie innerhalb von jeweils zwei Minuten durchführen - weitere acht Minuten hinzu zu rechnen wären. Folglich hätte der Kläger bis zur Druckzeit 09:03 Uhr schätzungsweise eine Prüfzeit von 278 Minuten hinter sich gebracht, was mehr als 4,5 Stunden ausmacht, ohne dass überhaupt die Zeit der Erfassung der 29 Fahrzeuge mit einberechnet wurde, wobei davon auszugehen ist, dass die Erfassung jedes Fahrzeugs im EDV-System jeweils mehrere Minuten dauern wird. Es wurde weder behauptet noch kann es die Kammer ernsthaft in Erwägung ziehen, dass der Kläger schon zur Nachtzeit zwischen 04:00 Uhr und 05:00 Uhr morgens mit seiner Arbeitstätigkeit beginnt. Vielmehr sieht die Kammer auch durch diese konkreten Umstände den Verdacht erhärtet, dass bei den TÜV-Prüfungen am 24.09.2016 durch den Kläger manipuliert wurde. Unter Einbeziehung der Zeugenaussagen José Manuel D. G. sowie seines Vaters nimmt die Kammer an, dass eine große Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass der Kläger den VW-Polo und den Dacia nicht geprüft hat. Dabei geht die Kammer auch davon aus, dass der Kläger zu diesem Verdacht ordnungsgemäß angehört worden ist. Dies ergibt sich aus der Vernehmung des Zeugen Elmar Sch., der bei der Beklagen als Compliance-Officer beschäftigt ist. Der Zeuge bestätigt, dass er Recherchen angestellt habe im Zusammenhang mit den Prüfberichten, wobei es sich um die Prüfberichte vom 24.09.2016 gehandelt haben muss, da zu diesem Zeitpunkt der Beklagten die vom Kläger im Gespräch am 20.11.2017 "zugegebenen" Manipulationen an anderen Fahrzeugen noch nicht bekannt gewesen waren. Der Zeuge hat ausgeführt, dem Kläger sei ganz konkret gesagt worden, dass ein Hinweis dafür vorliegen würde, dass Fahrzeuge nicht von ihm geprüft worden seien, also nicht in Augenschein genommen worden seien und dennoch Prüfberichte gefertigt worden seien. Ein Name sei nicht genannt worden. Dabei sei von Auffälligkeiten gesprochen worden, wie die Readynesscodes im Zusammenhang mit den Abgasuntersuchungen, die Auffälligkeiten bei den Druckzeiten und den Prüforten betroffen hätten. Gegenstand der Befragung seien HU-Untersuchungen, deren Bestandteil auch die Abgasuntersuchungen seien, gewesen. Auch der Zeuge B. , der am Gespräch am 17.11.2017 dabei gewesen ist, führte aus, in diesem Gespräch sei der Kläger mit Erkenntnissen und Widersprüchen im Zusammenhang mit Abgas- und HU-Untersuchungen konfrontiert worden. Es habe Hinweise auf einen Polo, der nicht mehr zugelassen gewesen sei und einen Dacia gegeben und insbesondere aus den Prüfungsausdrucken sei ersichtlich gewesen, dass Widersprüche bei den Zeiten auftraten, die nicht erklärbar gewesen seien. Es sei um ganz viel gegangen, um Auswertungen im Zusammenhang mit Abgas- und HU-Untersuchungen, die Details wisse er nicht mehr. Der Kläger sei dann immer mit den Daten konfrontiert worden und habe dann unter dieser Last der Daten gesagt, dann habe er die wohl nicht gesehen. Auf Nachfrage hatte der Zeuge dann noch einmal dargetan, dass auf jeden Fall als konkretes Fahrzeug der VW-Polo genannt worden sei, allerdings hat der Zeuge dann nicht mehr gewusst, ob an diesem Tag schon von dem Dacia die Rede war, ebenso wenig, ob der Name D. oder G. genannt worden sei. Die Kammer ist daher der Überzeugung, dass auf jeden Fall der Kläger am 17.11.2017 konkret auf den VW-Polo angesprochen wurde und auf Ungereimtheiten im Zusammenhang mit den Druckzeiten, die sich für den 24.09.2016 ergeben haben. Der dringende Tatverdacht der Manipulation der Prüfberichte, bezogen auf die Fahrzeuge der Zeugen G. , sieht die Kammer auch durch das Verhalten des Klägers im Rahmen der Anhörung vom 17.
  6. und 20.11.2017 bestätigt. Der Kläger hat nach eindringlicher Befragung nicht nur zugegeben, ein bis zwei Fahrzeuge nicht gesehen zu haben, sondern sogar erklärt, es könne sich auch um zehn Fahrzeuge gehandelt haben, wie die Zeugen Sch. und B. bestätigt haben. Unstreitig hat der Kläger dann auch im Gespräch am 20.11.2017 zwei Sammelrechnungen der Beklagten an die Firma M. der Arbeitgeber übergeben und in Bezug auf acht Fahrzeuge zugegeben, diese nicht geprüft zu haben. Die hierzu vernommenen Zeugen Heiko Lo. , Stanislaw L. , Heidi R. , Karl-Peter Ma. , Philipp B. und Carsten Br. haben zwar anlässlich ihrer Vernehmung wiederum bekundet, ihre Fahrzeug zur TÜV-Überprüfung in der TÜV-Prüfstelle B. vorgeführt zu haben. Ob tatsächlich eine TÜV-Untersuchung stattgefunden hat, konnten allerdings die Zeugen Heiko Lo. , Heidi R. und Karl-Peter M. nicht durch eigene Wahrnehmung bestätigen. Ob und was gemacht worden ist, bleibt zumindest in Bezug auf diese Fahrzeuge unklar. Es mutet merkwürdig an, dass der Kläger anlässlich der Befragung Unregelmäßigkeiten zugegeben hat, die er tatsächlich nicht begangen haben will. Auch wenn die Zeugen L. , B. und Br. wiederum aus eigener Wahrnehmung bestätigt haben, es habe eine TÜV-Prüfung stattgefunden, muss dies nicht der Annahme widersprechen, dass der Kläger in Bezug auf einzelne Fahrzeuge TÜV-Berichte manipuliert hat, indem er sie entweder gar nicht oder auf nicht korrekte Art und Weise überprüft hat. Soweit der Kläger sein "Geständnis" mit der Drucksituation im Gespräch rechtfertigt, insbesondere ihm mit einer Strafanzeige gedroht worden sein soll, steht dies nicht der Annahme entgegen, dass der Kläger in diesem Moment wahrheitsgemäß geantwortet hat. Insbesondere ist es auch nicht unzulässig, dem Arbeitnehmer im Rahmen eines Anhörungsgesprächs bei Vorliegen konkreter Verdachtsmomente, die hier infolge der telefonischen Mitteilung des Zeugen José Manuel D. G. sowie der Unregelmäßigkeiten bei dem Prüfungstag 24.09.2016 vorgelegen haben, mit einer Strafanzeige zu drohen. Die Tatsache, ob tatsächlich mit einer Strafanzeige gedroht wurde, hat nach der Beweisaufnahme noch nicht einmal mit Sicherheit festgestanden. Der Zeuge Sch. hat dies bestritten. Der Zeuge B. hatte ausgeführt, der Begriff "Strafanzeige" sei gefallen, es sei aber nicht damit gedroht worden. Die Behauptung des Klägers, am 20.11.2017 habe man darüber gesprochen, dass alles gut werde, er aus dem mobilen Prüfdienst wechseln werde zur festen Prüfstelle nach I.-O., und über seine weitere Laufbahn gesprochen habe, bleibt unbelegt. Der Zeuge Mi., der beim Gespräch am 20.11.2017 dabei gewesen ist, hatte in diesem Zusammenhang bekundet, dass in dem Gespräch der Kläger weder gezwungen worden sei, irgendetwas zu sagen, noch sei ihm etwas zugesagt worden, wenn er gestehe, die Fahrzeuge nicht gesehen zu haben. Auch er habe dem Kläger keine feste Prüfstelle zugesagt. Sowohl der Zeuge Mi. als auch die Zeugin K. haben auch nicht die Behauptung des Klägers bestätigt, bei dem Gespräch sei ebenfalls der ehemalige Betriebsratsvorsitzende H. anwesend gewesen, der dies auch selbst anlässlich seiner Vernehmung verneinte. Der vom Kläger benannte Zeuge H. hat insbesondere nicht die Behauptung des Klägers bestätigt, anlässlich seiner Anhörung am 20.11.2017 sei man so auseinander gegangen, dass der Kläger in Kürze auf einer Prüfstelle der Beklagten in I.-O. eingesetzt werde und von einer Kündigung nicht die Rede gewesen sei. Soweit der Kläger die Glaubwürdigkeit seines eigenen Zeugen in Frage stellt, da dieser im Rahmen seiner Vernehmung in Bezug auf ein Gespräch auf dem Flur des Privathauses des Klägers ein, zwei Tage nach dem 20.11.2017 die Unwahrheit gesagt haben soll, was die im Kammertermin präsente Ehefrau des Klägers bestätigt hat, ist dies unbeachtlich. Es handelt sich hierbei - wie oben ausgeführt - um den Zeugen des Klägers, der - sollte er wahrheitsgemäß ausgesagt haben - die Behauptung des Klägers nicht bestätigt hat. Sollte der Zeuge unglaubwürdig sein, ist damit aber noch nicht die Behauptung des Klägers, ihm sei etwas versprochen worden für sein Geständnis, bewiesen. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände ist der dringende Verdacht begründet, dass der Kläger bei Überprüfung von Fahrzeugen manipulativ vorgegangen ist. Auch die Interessenabwägung führt im Ergebnis zur Feststellung, dass die Interessen der Beklagten an der sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses das Interesse des Klägers an der Weiterbeschäftigung überwiegen. Die festgestellten Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Manipulation des Erstzulassungsdatums sowie der dringende Verdacht, dass der Kläger zumindest zwei Fahrzeuge ungeprüft mit einem TÜV-Bericht und TÜV-Plakette versehen hat, betreffen den Kernbereich der Tätigkeit des Klägers als Prüfingenieur bei der Beklagten. Ein derartiges Verhalten muss und darf die Beklagte nicht hinnehmen. Die Feststellungen betreffen die Glaubwürdigkeit der Beklagten als Institution. Sie muss über jeden Zweifel erhaben sein, alle Beteiligte müssen und dürfen verlangen, dass zu überprüfende Fahrzeug den gesetzlichen Bestimmungen gemäß geprüft werden. Es handelt sich um einen sicherheitsrelevanten Bereich, in welchem Manipulationen nicht zu dulden sind. Es darf als bekannt vorausgesetzt werden, dass dem Kläger dies als Prüfingenieur klar gewesen sein muss. Der Kläger durfte nicht damit rechnen, dass die Beklagte derartige Manipulationen duldet. Da die Vorwürfe gravierend sind, hat die mehr als 17-jährige Betriebszugehörigkeit des Klägers, der Ende 1962 geboren und verheiratet ist, nur ein geringes Gewicht. Die Kammer kann zwar nicht ausschließen, dass der Kläger - wie er nach Behauptung der Beklagten anlässlich seiner Anhörung selbst ausgeführt hat - überfordert gewesen ist. Diese Überforderung hätte er aber der Beklagten anzeigen müssen und eventuell durch eine (weitere) Arbeitsreduzierung regulieren können. Eine etwaige Überforderung des Klägers vermag jedenfalls die Manipulationen des Klägers nicht zu rechtfertigen. Aufgrund dieser Gesichtspunkte hält es die Kammer auch nicht für zumutbar, dass die Beklagte den Kläger noch bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist, die sechs Monate umfassen würde, weiter beschäftigt." Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich die Kammer voll inhaltlich an und stellt dies hiermit ausdrücklich gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Auch die gesetzliche Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB ist gewahrt. Die außerordentliche Kündigung kann gemäß § 626 Abs. 2 BGB nur innerhalb einer zweiwöchigen Frist erfolgen (s. BAG 22.11.2012 EzA § 626 BGB 2002 Ausschlussfrist Nr. 2; 26.09.2013 EzA § 626 BGB 2002 Ausschlussfrist Nr. 3 = NZA 2014, 529 ; vgl. Dörner/Luczak/Wildschütz/Baeck/Hoß, DLW/Dörner Handbuch des Arbeitsrechts,
  7. Aufl. 2019, Kap. 4 Rdnr. 1086 ff.). Zweck dieser Regelung ist es, den Kündigenden möglichst schnell zur Entscheidung über die Kündigung aus einem bestimmten Grund zu veranlassen. Denn ansonsten könnte die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung fraglich sein. Zudem soll der Kündigungsgegner frühzeitig die Konsequenzen des Vorliegens eines wichtigen Grundes für sein Arbeitsverhältnis erfahren (APS/Dörner/Vossen § 626 BGB Rn. 116 f.); dem betroffenen Arbeitnehmer soll rasch Klarheit darüber verschafft werden, ob der Kündigungsberechtigte einen Sachverhalt zum Anlass für eine außerordentliche Kündigung nimmt (BAG 01.02.2007 EzA § 626 BGB 2002 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 3; 17.03.2005 EzA § 626 BGB 2002 Nr. 9). Ist dem Kündigungsgegner mit Ablauf der Zweiwochenfrist keine Kündigung zugegangen, so wird unwiderleglich vermutet, dass dem Kündigungsberechtigten die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zumutbar ist. Die Ausschlussfrist kann daher als gesetzliche (bzw. tarifliche, vgl. z. B. § 34 Abs. 2 TVöD) Konkretisierung der Verwirkung des Kündigungsgrundes angesehen werden (BAG 01.02.2007 EzA § 626 BGB 2002 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 3; 17.03.2005 EzA § 626 BGB 2002 Nr. 9; 02.02.2006 EzA § 626 BGB 2002 Ausschlussfrist Nr. 1). Ohne Kenntnis des Kündigungsberechtigten vom Kündigungssachverhalt kann das Kündigungsrecht folglich nicht verwirken (BAG 01.02.2007 EzA § 626 BGB 2002 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 3). Sie ist eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist, ihr Versäumung führt zur Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung (BAG 06.07.1972 EzA § 626 BGB n. F. Nr. 15). Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen. Die Frist gem. § 626 Abs. 2 BGB beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt (s. BAG 22.11.2012 EzA § 626 BGB 2002 Ausschlussfrist Nr. 2). Erforderlich ist eine zuverlässige und möglichst vollständige positive Kenntnis der für die Kündigung maßgebenden Tatsachen (BAG 22.11.2012 EzA § 626 BGB 2002 Ausschlussfrist Nr. 2; 27.01.

§ 626BGB 2002 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 10 = NZA 2011, 798 ; 26.06.2008 Ez

A § 626 BGB 2002 Nr. 21; 05.06.2008 - 2 AZR 25/07 , JurionRS 2008, 21755 = NZA-RR 2009, 69 ; 01.02.2007 EzA § 626 BGB 2002 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 3; 02.02.2006 EzA § 626 BGB 2002 Ausschlussfrist Nr. 1), die ihm die fundierte Entscheidung ermöglicht, ob die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zumutbar ist oder nicht (BAG 25.11.2010 EzA § 108 BPersVG Nr. 5; 23.10.2008 EzA § 626 BGB 2002 Nr. 21; 26.06.2008 EzA § 626 BGB 2002 Nr. 21; 02.03.2006 EzA § 91 SGB IX Nr. 3). Dazu gehören sowohl die für als auch gegen die Kündigung sprechenden Umstände sowie die Beschaffung und Sicherung möglicher Beweismittel für die ermittelte Pflichtverletzung (BAG 17.03.2005 EzA § 626 BGB 2002 Nr. 9; LAG SchlH 17.12.2008 NZA-RR 2009, 397 ); Aspekte, die für den Arbeitnehmer sprechen, lassen sich regelmäßig nicht ohne eine Anhörung des Arbeitnehmers erfassen (BAG 25.11.2010 EzA § 108 BPersVG Nr. 5). Die Kenntnisnahme von ersten Anhaltspunkten für das Vorliegen eines Kündigungsgrundes genügt nicht (BAG 25.11.2010 EzA § 108 BPersVG Nr. 5); selbst grob fahrlässige Unkenntnis schadet nicht (BAG 05.12.2002 EzA § 123 BGB 2002 Nr. 1; vgl. auch LAG Bln.-Bra. 18.11.2009 LAGE § 626 BGB 2002 Nr. 25; OLG Karlsruhe 28.04.2004 NZA 2005, 301); ohne die umfassende Kenntnis des Kündigungsberechtigten vom Kündigungssachverhalt kann sein Kündigungsrecht nicht verwirken (BAG 01.02.2007 § 626 BGB 2002 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 3). Die Kündigungsberechtigte, die bislang nur Anhaltspunkte für einen Sachverhalt hat, der zur außerordentlichen Kündigung berechtigen könnte, kann nach pflichtgemäßem Ermessen weitere Ermittlungen anstellen und den Betroffenen anhören, ohne dass die Frist des § 626 Abs. 2 BGB zu laufen beginnt (BAG 25.11.2010 EzA § 108 BPersVG Nr. 5; 20.03.2014 EzA § 626 BGB 2002 Ausschlussfrist Nr. 6 = NZA 2014, 1015 ). Soll der Kündigungsgegner angehört werden, muss dies innerhalb einer kurzen Frist erfolgen. Sie darf im Allgemeinen nicht mehr al eine Woche betragen. Bei Vorliegen besonderer Umstände kann sie allerdings überschritten werden (BAG 20.03.2014 EzA § 626 BGB 2002 Ausschlussfrist Nr. 6 = NZA 2014, 1015 ). Im Regelfall darf der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auch noch zu dem Ermittlungsbericht einer Detektei befragen (BAG 25.11.2010 EzA § 108 BPersVG Nr. 5). Ist die Frist bereits angelaufen, kann sie gleichwohl gehemmt werden (BAG 05.06.2008 - 2 AZR 25/07 , JurionRS 2008, 21755 = NZA-RR 2009, 69 ). Denn zur Erlangung dieser Kenntnis kann der Kündigungsberechtigte zunächst Ermittlungen anstellen, insbesondere den Betroffenen anhören (BAG 02.02.2006 EzA § 626 BGB 2002 Ausschlussfrist Nr. 1, 02.03.2006 EzA § 91 SGB IX Nr. 3). Da das Ziel der gesetzlichen Regelung auch darin besteht, eine hektische Eile bei der Kündigung und insbesondere eine vorschnelle außerordentliche Kündigung zu verhindern, ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Sachverhalt und die Beweismittel zu überprüfen und sich angesichts der Schwere der gegen den Arbeitnehmer erhobenen Vorwürfe auch einen persönlichen Eindruck von Belastungszeugen zu verschaffen (BAG 01.02.2007 EzA § 626 BGB 2002 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 3; 17.03.2005 EzA § 626 BGB 2002 Nr. 9; s. a. LAG BW 28.01.2015 - 13 TaBV 6/14 , LAGE § 626 BGB 2002 Ausschlussfrist Nr. 5). Die Hemmung des Fristablaufs setzt aber voraus, dass die vom Arbeitgeber ergriffenen Maßnahmen vom Standpunkt eines verständigen Vertragspartners her zur genaueren Sachverhaltsermittlung erforderlich waren (APS/Dörner/Vossen § 626 BGB Rn. 127 ff.); die Ermittlungen sind zudem unverzüglich und zeitnah mit der gebotenen Eile anzustellen, andernfalls ist die außerordentliche Kündigung ausgeschlossen. Denn der Arbeitgeber weiß nunmehr, dass - aus seiner Sicht - ein Kündigungsgrund vorliegt und dass er kündigen kann. Innerhalb der Frist muss er dann entscheiden, ob er kündigen will und die Kündigung gegenüber dem Arbeitnehmer erklären (BAG 05.06.2008 - 2 AZR 25/07 JurionsRS 2008, 21755 = NZA-RR 2009, 69 ; 02.02.2006 EzA § 626 BGB 2002 Ausschlussfrist Nr. 1; 02.03.2006 EzA § 91 SGB IC Nr. 3; LAG RhPf 27.05.2004 LAG Report 2005, 40). Eine Hemmung tritt z. B. dann nicht ein, wenn von vornherein damit zu rechnen ist, dass die Ermittlungen keine zusätzlichen Erkenntnisse bringen. Allein der Umstand, dass der Arbeitnehmer nach seiner telefonischen Anhörung angeregt hatte, sich noch einmal im Betrieb zusammenzusetzen, führt dann zudem auch nicht dazu, dass er rechtsmissbräuchlich handelt, wenn er sich auf die Nichteinhaltung der Frist nach § 626 Abs. 2 BGB beruft (LAG Köln 12.08.2008 - 9 Sa 480/08 , ZTR 2009, 225 LS). Es spielt andererseits insoweit keine Rolle, ob die zunächst nicht aussichtlos erscheinenden Ermittlungsmaßnamen tatsächlich etwas zur Aufklärung des Sachverhalts beigetragen haben oder im Ergebnis letztlich überflüssig waren (BAG 20.03.2014 EzA § 626 BGB 2002 Ausschlussfrist Nr. 6 = NZA 2014, 1015 ). Kein Anlass für Ermittlungen besteht andererseits dann nicht (mehr), wenn der Sachverhalt geklärt oder vom Arbeitnehmer sogar zugestanden worden ist (BAG 01.02.2007 EzA § 626 BGB 2002 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 3; 05.12.2002 EzA § 123 BGB 2002 Nr. 1). Allerdings ist die Ausschlussfrist nur so lange gehemmt, wie der Kündigungsberechtigte die notwendig erscheinenden Aufklärungsmaßnahmen mit der gebotenen Eile aus tatsächlich durchführt (BAG 31.03.1993 EzA § 626 Ausschlussfrist Nr. 5; 05.12.2002 EzA § 123 BGB 2002 Nr. 1). Ein Zeitraum von über zwei Monaten ist insoweit regelmäßig zu lang, soweit nicht besondere Umstände vorliegen (LAG Nds. 16.09.2005 LAGE § 626 BGB 2002 Ausschlussfrist Nr. 1a). Hat der Kündigungsberechtigte dagegen dennoch weitere Ermittlungen durchgeführt, muss er darlegen, welche Tatsachenbehauptungen unklar und daher ermittlungsbedürftig waren und welche weiteren Ermittlungen - zumindest aus damaliger Sicht - zur Klärung von Zweifeln angestellt worden sind; der Vortrag des Arbeitgebers, es seien insgesamt mehr als 12.000 Rechnungen und Sammelrechnungen mit mehreren Lieferscheinen zu prüfen gewesen, lässt insoweit ausnahmsweise bereits aufgrund des Umfangs der Unterlagen einen Überprüfungszeitraum von gut zwei Monaten plausibel erscheinen (BAG 01.02.2007 EzA § 626 BGB 2002 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 3). Der mit der beabsichtigten Anhörung verbundene Fristaufschub i. S. v. § 626 Abs. 2 BGB entfällt nicht nachträglich, wenn der Arbeitgeber das ergebnislose Verstreichen der Frist zur Stellungnahme für den Arbeitnehmer zum Anlass nimmt, nunmehr auf dessen Anhörung zu verzichten. Ein solcher nachträglicher Wegfall des ursprünglichen Aufschubs käme nur infrage, wenn der betreffende Entschluss des Arbeitgebers auf Willkür beruhte. Das ist nicht der Fall, wenn Anlass für den neuen Entschluss der Umstand ist, dass sich der Arbeitnehmer innerhalb der ihm gesetzten, angemessenen Frist nicht geäußert hat (BAG 20.03.2014 EzA § 626 BGB 2002 Ausschlussfrist Nr. 6 = NZA 2014, 1015 ). Auch die sachdienliche Anhörung des Arbeitnehmers hemmt den Fristablauf, möglicherweise ist auch eine Mehrfachanhörung erforderlich. Denn die Anhörung ist zwar - de lege lata - keine Wirksamkeitsvoraussetzung für die Tatkündigung (BAG 10.04.2014 EzA § 622 BGB 2002 Nr. 10 = NZA 2015, 162 ; s. Rdn. 1515), sie gehört aber regelmäßig zu den erforderlichen Aufklärungsmaßnahmen, damit der Arbeitnehmer Gelegenheit erhält, entlastende Umstände vorzutragen (LAG Hamm 07.06.2005 LAG Report 2005, 384 LS; LAG Sachsen 23.04.2007 - 3 Sa 301/06, FA 2007, 358 LS; LAG SchlH 06.05.2015 LAGE § 626 BGB 2002 Nr. 55 = NZA-RR 2015, 526 ). Um den Schutz des Kündigungsgegners durch die Ausschlusswirkung nicht mittels einer Hinauszögerung der Anhörung umgehen zu können, muss sie innerhalb einer kurzen Frist erfolgen, die regelmäßig nicht länger als eine Woche sein darf (BAG 02.03.2006 EzA § 91 SGB IX Nr. 3), berechnet ab dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt (APS/Dörner/Vossen § 626 BGB Rn. 130). Allerdings kann die Frist bei Vorliegen besonderer Umstände auch überschritten werden (BAG 02.03.2006 EzA § 91 SGB IX Nr. 3 = NZA 2006, 2011). Entscheidend ist die Kenntnis des zur Kündigung des Berechtigten, das ist jeder, der zur Kündigung des konkreten Arbeitnehmers befugt ist (BAG 22.11.2012 EzA § 626 BGB 2002 Ausschlussfrist Nr. 2). Handelt es sich bei dem Arbeitgeber um eine juristische Person, ist grds. die Kenntnis des gesetzlich oder satzungsgemäß für die Kündigung zuständigen Organs maßgeblich (BAG 18.06.2015 EzA § 102 BetrVG 2001 Nr. 33 = NZA 2016, 287 ; s. a. LAG Saarland 04.05.2016 LAGE § 626 BGB 2002 Nr. 64 = NZA-RR 2016, 473 : Cheftrainer Profifußball). Nach hessischem Gemeinderecht kommt es für den Beginn des Laufs der Ausschlussfrist auf die Kenntnis des Gemeindevorstands als Gremium an. Kenntnisse eines nicht kündigungsbefugten Personalamtes sind der Gemeinde nur zuzurechnen, wenn deren Nichtweitergabe an den Gemeindevorstand auf einem Organisationsmangel beruhte (Hess. LAG 04.04.2003 NZA 2004, 1160 ). Grundsätzlich reicht die Kenntnis dritter Personen ohne Entlassungsbefugnis für den Beginn der Ausschlussfrist nicht aus (BAG 28.10.1971 AP Nr. 1 zu § 626 BGB Ausschlussfrist). Hat der Dritte im Betrieb allerdings eine Stellung, die nach den Umständen des Einzelfalles erwarten lässt, dass er den Kündigungsberechtigten von dem Kündigungssachverhalt unterrichtet, so ist trotz unterlassener oder verzögerter Unterrichtung dem Kündigungsberechtigten die Kenntnis nach Treu und Glauben zuzurechnen, wenn die Information des Arbeitgebers durch eine mangelhafte Organisation des Betriebes verhindert wurde, obwohl eine andere Organisation sachgemäß gewesen wäre und dem Arbeitgeber zumutbar war (BAG 05.05.1977 EzA § 626 BGB n. F. Nr. 57; APS/Dörner/Vossen § 626 BGB Rn. 131 f.). Im Einzelnen gilt insoweit Folgendes (BAG 23.10.2008 EzA § 626 BGB 2002 Nr. 23): Nur der Arbeitgeber ist nach der gesetzlichen Regelung zur Kündigung berechtigt. Zu den Kündigungsberechtigten gehören aber auch die Mitarbeiter, denen der Arbeitgeber das Recht zur außerordentlichen Kündigung übertragen hat. Die Kenntnis anderer Personen ist für die Zwei-Wochen-Frist grundsätzlich unbeachtlich. Dies gilt selbst dann, wenn den Mitarbeitern Aufsichtsfunktionen übertragen worden sind. Nur ausnahmsweise muss sich der Arbeitgeber die Kenntnis anderer Personen nach Treu und Glauben zurechnen lassen. Diese Personen müssen allerdings eine herausgehobene Position und Funktion im Betrieb oder der Verwaltung haben und tatsächlich sowie rechtlich in der Lage sein, einen Sachverhalt, der Anhaltspunkt für eine außerordentliche Kündigung bietet, so umfassend klären zu können, dass mit ihrer Meldung der Kündigungsberechtigte ohne weitere Erhebungen und Ermittlungen seine (Kündigungs-) Entscheidung treffen kann. Dementsprechend muss der Mitarbeiter zum einen in einer ähnlich selbständigen Stellung sein, wie ein gesetzlicher oder rechtsgeschäftlicher Stellvertreter des Arbeitgebers. Zum anderen muss die verspätet erlangte Kenntnis des Kündigungsberechtigten in diesen Fällen auf einer unsachgemäßen Organisation des Betriebs oder der Verwaltung beruhen, obwohl eine andere betriebliche Organisation sachgemäß und zumutbar gewesen wäre. Beide Voraussetzungen - ähnlich selbständige Stellung und schuldhafter Organisationsmangel - müssen kumulativ vorliegen. In Anwendung dieser Grundsätze hat das Arbeitsgericht in der streitgegenständlichen Entscheidung ausgeführt: "Die Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB ist gewahrt. Zunächst wird davon ausgegangen, dass mit Übergabe des Kündigungsschreibens an die Ehefrau des Klägers am 01.12.2017 von einem Zugang der Kündigung an diesem Tag auszugehen ist. Die Ehefrau handelte als Empfangsbotin. Erklärungen an den Empfangsboten gehen in dem Zeitpunkt zu, indem nach dem regelmäßigen Verlauf der Dinge die Weiterleitung an den Adressaten zu erwarten war. Übermittelt der Empfangsbote die Erklärung verspätet, falsch, oder gar nicht, geht das zu Lasten des Empfängers (vgl. Palandt/Heinrichs, 62. Auflage, § 130 BGB, Rz. 9 m.w.N.). Der Beginn der Ausschlussfrist hat mit Abschluss der Anhörung des Klägers am 20.11.2017 begonnen. Die Beklagte hat nach ihrer Bekundung am 27.10.2017 durch den Anruf des Zeugen José Manuel D. G. erstmalig von möglichen Manipulationen auf der TÜV-Prüfstelle B. Kenntnis erlangt. Der Zeuge Sch. hat sodann bis zum 14.11.2017 Nachforschungen unternommen. Der Lauf der Frist des § 626 Abs. 2 BGB beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt hat. Die Frist beginnt, sobald der Kündigungsberechtigte eine zuverlässige und möglichst vollständige Kenntnis vom Kündigungssachverhalt hat, die ihm die Entscheidung ermöglicht, ob die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zumutbar ist oder nicht. Dies ist anzunehmen, wenn alles in Erfahrung gebracht worden ist, was als notwendige Grundlage für eine Entscheidung über den Fortbestand oder Auflösung des Dienstverhältnisses anzusehen ist. Solange der Kündigungsberechtigte die zur Aufklärung des Kündigungssachverhalts nach pflichtgemäßem Ermessen notwendig erscheinenden Maßnahmen zügig durchführt, ist die Ausschlussfrist gehemmt. Der Kündigungsberechtigte muss mit der gebotenen (nicht hektischen) Eile Ermittlungen anstellen, die ihm eine umfassende und zuverlässige Kenntnis des Kündigungssachverhalts verschaffen sollen. In der Regel gehört die Anhörung des Arbeitnehmers zur Aufklärung des Kündigungssachverhalts dazu. Die Frist des § 626 Abs. 2 BGB beginnt dann mit Abschluss der Anhörung. Der Zeuge José Manuel D. G. hatte sich zunächst an eine Mitarbeiterin der Beklagten am 27.10.2017, einem Freitag, in Köln gewandt, so dass erst am 02.11.2017 weitere Rückfragen mit diesem Zeugen durch den Compliance-Officer Sch. möglich gewesen sind. Selbst wenn unterstellt wird, dass bereits zu diesem Zeitpunkt schon eine kündigungsberechtigte Person über die Umstände informiert wurde, wird in Anbetracht der Qualität des Vorwurfs der Beklagtenseite zugestanden werden müssen, zunächst gründliche Recherchen zu unternehmen im Hinblick auf den schwerwiegenden Vorwurf der Manipulation. Auch hatte die Beklagte den Kläger anzuhören, insbesondere weil sie ihre Kündigung auch auf den Verdacht gründet, so dass auch zunächst die Anhörung des Klägers abzuwarten war, der insbesondere anlässlich seiner ersten Anhörung durch seine Einlassung bewirkte, dass eine zweite Anhörung stattfinden musste im Hinblick auf weitere zugegebene Manipulationen. Mit Beendigung der Anhörung am 20.11.2017 sieht die Kammer den Fristbeginn im Sinne des § 626 Abs. 2 BGB für gegeben an. Durch den Zugang am 01.12.2017 hat die Beklagte die zweiwöchige Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB gewahrt." Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich die Kammer vollinhaltlich an und stellt dies gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG ausdrücklich fest. Die Rechtsunwirksamkeit der streitgegenständlichen außerordentlichen Kündigung folgt schließlich auch nicht aus § 102 BetrVG. Der Kläger hat die zunächst in der Klageschrift erhobene nicht mehr substantiierte Rüge der ordnungsgemäßen Betriebsratsanhörung nach Darstellung der Betriebsratsbeteiligung durch die Beklagte im erstinstanzlichen Rechtszug unter Vorlage des Anhörungsschreibens nicht weiter bestritten. Folglich ist mit dem Arbeitsgericht davon auszugehen, dass am 30.11.2017 dem Betriebsratsvorsitzenden H. das Anhörungsschreiben übergeben wurde und der Betriebsrat am 01.12.2017 der beabsichtigten außerordentlichen, hilfsweise ausgesprochenen ordentlichen Tat- und Verdachtskündigung zugestimmt hat (s. Bl. 84 d. A.). Da eine abschließende Stellungnahme durch den Betriebsrat erfolgt ist, musste die Beklagte den Ablauf der Anhörungsfrist des § 102 BetrVG nicht abgewartet werden. Somit ist davon auszugehen, dass der Kläger den weiteren Inhalt der Betriebsratsanhörung nicht bestritten hat und zudem, dass der Betriebsrat hinsichtlich des hier maßgeblichen Kündigungssachverhalts angehört worden ist. Das Berufungsvorbringen des Klägers rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen Lebenssachverhalts. Der Kläger räumt hinsichtlich der drei Fälle, in denen das Arbeitsgericht davon ausgegangen ist, dass er jeweils das Datum der Erstzulassung im Prüfnachweis über die Abgasuntersuchung (nur) in Bez

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.